Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-369/26
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 30. April 2026(1)
Rechtssache C‑190/25 [Zelabrich](i)
LS
gegen
GT
(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 19 – Rechtshängigkeit – Art. 63 – Lateranvertrag zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl – Nach kanonischem Recht geschlossene Ehe – Scheidungsverfahren vor einem zuerst angerufenen Zivilgericht eines Mitgliedstaats – Nichtigerklärung dieser Ehe durch ein Kirchengericht in Italien – Verfahren zur Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen der Entscheidung über die Nichtigkeit vor einem später angerufenen italienischen staatlichen Gericht “
I. Einleitung
1. Zuerst wurde bei einem Gericht eines Mitgliedstaats ein Antrag auf Ehescheidung gestellt. Später wurde bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall Italien, ein Antrag gestellt, der darauf gerichtet war, einem Urteil, mit dem eine in Italien nach kanonischem Recht geschlossene Ehe(2) für nichtig erklärt worden war, zivilrechtliche Wirksamkeit zu verleihen, wobei dieses vollstreckbare Urteil von einem Kirchengericht erlassen wurde, dessen Zuständigkeit in diesem Mitgliedstaat anerkannt ist. Ist bei diesem Sachverhalt ein Fall der Rechtshängigkeit gegeben?
2. In der dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssache möchte ein deutsches Gericht in Erfahrung bringen, ob sich eine Bejahung dieser Frage deshalb aus einer Auslegung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003(3) ergeben kann, weil nach deren Art. 63 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Ehe gemäß dem zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl geschlossenen Vertrag, d. h. dem Lateranvertrag vom 11. Februar 1929, geändert durch die Vereinbarung mit Zusatzprotokoll(4), von dem Gericht eines Mitgliedstaats aufgrund des Verweises auf Kapitel III Abschnitt 1 dieser Verordnung wie jede andere Entscheidung in Ehesachen von Rechts wegen anerkannt wird.
3. Die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Rechtshängigkeit in Art. 19 der Brüssel‑IIa-Verordnung sollte unter einem Blickwinkel geprüft werden, der weiter gefasst ist als derjenige, der im Ausgangsverfahren auf den Lateranvertrag beschränkt ist. Von Art. 63 dieser Verordnung werden nämlich auch die Konkordate zwischen dem Heiligen Stuhl auf der einen und Portugal, Spanien bzw. Malta auf der anderen Seite erfasst. In den beiden letztgenannten Vereinbarungen ist ein Verfahren vorgesehen, das dem italienischen Verfahren zur Anerkennung von Kirchengerichten erlassener Urteile entspricht. Darüber hinaus erfasst für seit dem 1. August 2022 eingeleitete Verfahren Art. 99 der Verordnung (EU) 2019/1111(5), der Art. 63 der Brüssel‑IIa-Verordnung ersetzt, das letztgenannte Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal, das ein solches Verfahren vorsieht.
4. In den vorliegenden Schlussanträgen, die sich auf Ersuchen des Gerichtshofs auf die erste Vorlagefrage konzentrieren, werde ich erläutern, aus welchen Gründen es meines Erachtens nicht möglich ist, dieses Verfahren einem Verfahren zur Ungültigerklärung einer Ehe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung gleichzustellen und somit davon auszugehen, dass ein Fall der Rechtshängigkeit gegeben ist.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
5. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel‑IIa-Verordnung bestimmt:
„Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:
a) die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe.“
6. In Art. 19 („Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren“) dieser Verordnung heißt es:
„(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
…
(3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“
7. Art. 63 („Verträge mit dem Heiligen Stuhl“) dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des am 7. Mai 1940 in der Vatikanstadt zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal unterzeichneten Internationalen Vertrags (Konkordat).
(2) Eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Ehe gemäß dem in Absatz 1 genannten Vertrag wird in den Mitgliedstaaten unter den in Kapitel III Abschnitt 1 vorgesehenen Bedingungen anerkannt[(6)].
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für folgende internationale[…] Verträge (Konkordate) mit dem Heiligen Stuhl:
a) [Lateranvertrag],
b) Vereinbarung vom 3. Januar 1979 über Rechtsangelegenheiten zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien,
c) Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und Malta über die Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach kanonischem Recht geschlossen wurden, sowie von diese Ehen betreffenden Entscheidungen der Kirchenbehörden und ‑gerichte [vom 3. Februar 1993], einschließlich des Anwendungsprotokolls vom selben Tag, zusammen mit dem zweiten Zusatzprotokoll vom 6. Januar 1995.
(4) Für die Anerkennung der Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 können in Spanien, Italien oder Malta dieselben Verfahren und Nachprüfungen vorgegeben werden, die auch für Entscheidungen der Kirchengerichte gemäß den in Absatz 3 genannten internationalen Verträgen mit dem Heiligen Stuhl gelten.
…“
B. Lateranvertrag
8. In Art. 8 Abs. 1 und 2 des Lateranvertrags heißt es:
„(1) Nach kanonischem Recht geschlossenen Ehen werden zivilrechtliche Wirkungen zuerkannt, sofern die Ehe nach der Bekanntmachung im Rathaus in das Standesamtsregister eingetragen wird. Unmittelbar nach der Trauung erläutert der Priester oder sein Beauftragter den Ehegatten die zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe, indem er sie über die Artikel des Codice civile [Zivilgesetzbuch] über Rechte und Pflichten der Ehegatten aufklärt. Anschließend erstellt er in zweifacher Ausfertigung die Heiratsurkunde, in der etwaige zivilrechtliche Erklärungen der Ehegatten enthalten sein können.
…
(2) Entscheidungen von Kirchengerichten über die Ungültigerklärung einer Ehe, die durch die übergeordnete kirchliche Kontrollbehörde mit einer Vollstreckbarerklärung ausgestattet sind, werden auf Antrag der Parteien oder einer von ihnen mit Urteil der zuständigen Corte d’appello [Berufungsgericht, Italien] in Italien für rechtswirksam erklärt, wenn diese feststellt:
a) dass das Kirchengericht insofern in der Sache zuständig war, als es sich um eine nach den im vorliegenden Artikel festgelegten Bestimmungen geschlossene Ehe handelte;
b) im Verfahren vor den Kirchengerichten die Vorbringungs- und Verteidigungsrechte der Parteien gemäß den wesentlichen Grundsätzen des italienischen Rechts gewahrt wurden;
c) die übrigen Voraussetzungen des italienischen Rechts in Bezug auf die Erklärung der Rechtswirksamkeit ausländischer Urteile erfüllt sind.
Die Corte d’appello kann in dem Urteil, mit dem ein kanonisches Urteil für vollstreckbar erklärt werden soll, vorläufige wirtschaftliche Maßnahmen zugunsten eines der Ehegatten, deren Ehe für nichtig erklärt worden ist, anordnen und die Parteien an das für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständige Gericht verweisen.“
9. Nr. 4 Buchst. b des Zusatzprotokolls bestimmt in Bezug auf Art. 8 des Lateranvertrags Folgendes:
„In Bezug auf Nr. 2 sind für die Zwecke der Anwendung der Art. 796 und 797 des Codice italiano di procedura civile [italienische Zivilprozessordnung(7)] den Besonderheiten des kanonischen Rechts Rechnung zu tragen, durch das die Ehe geregelt wird, die in ihm ihren Ursprung hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass
1) die im italienischen Recht enthaltenen Verweise auf das Recht des Ortes, an dem das Urteil ergangen ist, als Verweise auf das kanonische Recht zu verstehen sind;
2) ein Urteil als rechtskräftig gilt, sobald es nach kanonischem Recht vollstreckbar geworden ist;
3) in jedem Fall keine Nachprüfung in der Sache erfolgt.“
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
10. GT, ein deutscher und italienischer Staatsangehöriger, und LS, eine russische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, schlossen am 16. Juni 2017 in der Kirche Santa Maria Apparente in Neapel (Italien) eine Konkordatsehe, die bei der Standesamtsbehörde in Neapel am gleichen Tag registriert wurde.
11. Am 25. Januar 2022 beantragte GT die Scheidung der Ehe beim Amtsgericht Stuttgart (Deutschland). Dieses ist auch von Amts wegen zur Regelung des Versorgungsausgleichs und aufgrund eines Antrages von LS zur Regelung des nachehelichen Unterhalts berufen.
12. Am 22. Juli 2022 beantragte GT beim Tribunale Ecclesiastico Interdiocesano di Napoli (Interdiözesanes Kirchengericht von Neapel, Italien), diese Konkordatsehe für nichtig zu erklären. Die Nichtigkeit der Ehe wurde durch Urteil vom 28. Februar 2024 rechtskräftig ausgesprochen, das durch das Supremo Tribunale della Segnatura Apostolica (Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur, Italien) am 27. Mai 2024 für vollstreckbar erklärt wurde.
13. Die seit dem 31. Juli 2024 mit dem Verfahren auf Feststellung der zivilrechtlichen Wirksamkeit des kirchlichen Urteils befasste Corte di appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel, Italien)(8) hat noch keine Entscheidung erlassen.
14. Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 20. November 2024 das Scheidungsverfahren nebst den wirtschaftlichen Folgesachen mit der Begründung ausgesetzt, dass das Scheidungsverfahren gegenstandslos würde, sofern das italienische Gericht eine das kirchliche Urteil anerkennende Entscheidung erlassen sollte.
15. LS reichte eine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Oberlandesgericht Stuttgart (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein und machte geltend, dass nach der Brüssel‑IIa-Verordnung nicht das Amtsgericht Stuttgart, sondern das italienische Gericht sein Verfahren auszusetzen habe.
16. Das vorlegende Gericht stellt klar, dass es mit seiner ersten Vorlagefrage seine Würdigung bestätigen lassen möchte, dass das bei dem italienischen Gericht anhängige Verfahren auf Feststellung der Wirksamkeit des kirchlichen Urteils aufgrund des Wortlauts von Art. 63 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a der Brüssel‑IIa-Verordnung „Teil eines Verfahrens auf Ungültigerklärung einer Ehe“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung sei.
17. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, welche Folgen die Feststellung der Rechtshängigkeit hätte, die das später angerufene italienische Gericht veranlassen müsste, gemäß Art. 19 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung das Verfahren auszusetzen.
18. Dem vorlegenden Gericht zufolge hat nämlich zum einen die Annullierung der Ehe – sollte das kirchliche Urteil durch das italienische Gericht anerkannt werden – hinsichtlich der Regelung ihrer Folgen durch das deutsche Gericht nicht dieselben Wirkungen wie die Ehescheidung. Nach der deutschen Rechtsprechung könnten aus einer ungültigen Ehe keine wirtschaftlichen Folgen hergeleitet werden. Würden die Vorschriften über die Rechtshängigkeit nicht eingehalten, bestünde daher die Gefahr miteinander unvereinbarer Entscheidungen, was einen Grund dafür darstellen könnte, gemäß Art. 22 Buchst. c der Brüssel‑IIa-Verordnung die die Nichtigkeit der Ehe feststellende Entscheidung nicht anzuerkennen.
19. Zum anderen wäre es aufgrund des Rechtshängigkeitsmechanismus unter Umständen gehalten, inzident die italienische staatliche Anerkennung der kirchenrechtlichen Nichtigerklärung der Ehe zu prüfen, obwohl zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Heiligen Stuhl hierzu keine unmittelbaren Abkommen bestünden.
20. Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob für deutsche Gerichte die Möglichkeit besteht, das Verfahren trotz bestehender vorrangiger internationaler Zuständigkeit zugunsten dieser Gerichte auszusetzen.
21. Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Stuttgart beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1) Ist das italienische Delibationsverfahren vor der zuständigen Corte di appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel) nach Art. 8 Abs. 2 des Lateranvertrags ein Verfahren auf Ungültigerklärung einer Ehe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung?
2) Sofern die erste Frage zu bejahen ist:
Ist es einem Gericht in Deutschland, das wegen einer auszusprechenden Scheidung zuerst angerufen worden ist, gestattet, sein Verfahren nach nationalen Vorschriften entgegen Art. 19 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung zugunsten des zweitangerufenen Gerichts, das über ein Delibationsverfahren zu entscheiden hat, auszusetzen?
22. GT, die italienische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Sie haben – wie auch die spanische Regierung – an der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2026 teilgenommen, in der sie auf die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet haben.
IV. Würdigung
23. Mit seinen Vorabentscheidungsfragen möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob ein Verfahren zur Anerkennung einer vollstreckbaren Entscheidung eines Kirchengerichts über die Feststellung der Nichtigkeit (oder der Ungültigkeit)(9) einer Konkordatsehe durch ein staatliches Gericht, das in Italien anhängig ist, während von denselben Parteien zuerst bei einem deutschen Gericht ein Scheidungsantrag gestellt wurde, ein Verfahren auf Ungültigerklärung einer Ehe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung darstellt. Der Gerichtshof hat daher über die Auslegung dieser Bestimmung zu befinden(10).
24. Da die von einer geistlichen Behörde erlassenen Entscheidungen nicht unter diese Verordnung fallen(11), ist zu erläutern, in welchen konkreten Zusammenhang dieses Auslegungsersuchen gestellt wird, nämlich dem des Lateranvertrags, bei dem es sich um eine der von bestimmten, in Art. 63 dieser Verordnung genannten Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen handelt(12).
A. Der besondere Kontext des Ausgangsverfahrens: Der Lateranvertrag
25. Der Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl wurde durch die Vereinbarung vom 18. Februar 1984 geändert(13). In Art. 1 des Lateranvertrags wird sein Leitgedanke bekräftigt, nämlich die volle Unabhängigkeit und Souveränität der katholischen Kirche sowie der Italienischen Republik, jede in ihrem eigenen Bereich. Nach Art. 2 Abs. 1(14) des Lateranvertrags garantiert die Italienische Republik der katholischen Kirche, dass sie im Bereich des kanonischen Rechts eine autonome Gerichtsbarkeit frei ausüben kann. Die in Art. 8 Abs. 2 des Lateranvertrags festgelegten Voraussetzungen für die Wirksamkeit kirchengerichtlicher Urteile über die Nichtigkeit einer Ehe in der italienischen Rechtsordnung stellen einen Anwendungsfall des in seinem Art. 1 niedergelegten Grundsatzes dar(15).
26. Art. 8 Abs. 1 und 2 des Lateranvertrags regelt die zivilrechtlichen Wirkungen von Konkordatsehen und vollstreckbarer kirchengerichtlicher Entscheidungen über die Nichtigkeit dieser Ehen.
27. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Lateranvertrags entfalten diese Ehen zivilrechtliche Wirkungen, sofern sie in das Standesamtsregister eingetragen werden. Nach Art. 8 Abs. 2 dieses Vertrags kann diese Eintragung jedoch verweigert werden, wenn wesentliche zivilrechtliche Normen nicht gewahrt wurden (Alter der Eheleute, in Nr. 4 Buchst. a des Zusatzprotokolls aufgeführte zwingende Ehehindernisse).
28. Nach kanonischem Recht kann diese Konkordatsehe von den Kirchengerichten auf Antrag mindestens eines der Ehegatten aus geistlichen Gründen nur für nichtig erklärt werden; diese sind zahlreicher(16), als die im Zivilrecht allgemein vorgesehenen.
29. Nach Art. 8 Abs. 2 des Lateranvertrags sind zwei Schritte vorgesehen, um der Feststellung der Ungültigkeit einer Konkordatsehe zivilrechtliche Wirksamkeit zu verleihen. Zum einen müssen Entscheidungen von Kirchengerichten(17) über die Nichtigerklärung einer solchen Ehe mit einer Vollstreckbarerklärung durch die übergeordnete kirchliche Kontrollbehörde ausgestattet sein.
30. Zum anderen müssen diese Entscheidungen nach der Vollstreckbarerklärung durch diese Kontrollbehörde von einem italienischen staatlichen Gericht geprüft werden.
31. Im Ausgangsverfahren sind diese Prüfung durch ein von GT angerufenes italienisches staatliches Gericht und das von ihm vor einem deutschen Gericht eingeleitete Scheidungsverfahren anhängig. Der Beschluss dieses deutschen Gerichts, das Verfahren bis zur Entscheidung des später angerufenen italienischen Gerichts auszusetzen, wird vor dem vorlegenden Gericht angegriffen. Diesem stellen sich in diesem besonderen verfahrensrechtlichen Rahmen Fragen nach den Voraussetzungen der Rechtshängigkeit gemäß Art. 19 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung(18).
B. Anwendungsbereich der Vorschriften über die Rechtshängigkeit
32. Art. 19 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung trägt die Überschrift „Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren“. Der Ausdruck „abhängige Verfahren“ umfasst den Fall der „unechten Rechtshängigkeit“(19). Diese Unterscheidung wurde in Art. 11 Abs. 2 der Brüssel‑II-Verordnung behandelt(20). Sie trug den dadurch bedingten Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Rechnung, dass diese nicht alle die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe kennen(21).
33. Im Rahmen der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung hat der Gerichtshof entschieden, dass für die Frage, ob Rechtshängigkeit vorliegt, die Anträge dieselben Parteien betreffen müssen. Der Umstand, dass sie unterschiedliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist ohne Belang, sofern sie eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, eine Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen. Folglich kann Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 19 dieser Verordnung vorliegen, wenn zwei Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zum einen wegen eines Verfahrens auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und zum anderen wegen eines Ehescheidungsverfahrens angerufen werden oder wenn beide Gerichte wegen eines Antrags auf Ehescheidung angerufen werden(22).
34. Mithin genügt es, wenn zwei Verfahren anhängig sind, deren Gegenstand einen Bezug zu Ehesachen aufweist. Der Unionsgesetzgeber hat das Verfahren zur Ungültigerklärung einer Ehe, das darauf beruht, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Ungültigkeitsgrund vorlag, nicht besonders behandelt, während ein nichtiger Ehebund nicht durch Ehescheidung aufgelöst werden kann(23).
C. Anwendung auf den vorliegenden Fall
35. Das bei dem zuerst angerufenen deutschen Gericht anhängig gemachte Scheidungsverfahren steht in Konkurrenz zu einem bei einem später angerufenen italienischen Gericht anhängigen Verfahren mit dem Ziel, einer vollstreckbaren Entscheidung über die kirchengerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe in Italien zivilrechtliche Wirksamkeit zu verleihen.
36. Zwar ist Gegenstand beider Verfahren die in Rede stehende Ehe. Es handelt sich jedoch nicht um gleichartige Anträge. Aufgrund des einen Antrags soll die Auflösung der Ehe ausgesprochen werden, und aufgrund des anderen soll die zivilrechtliche Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen endgültigen und vollstreckbaren kirchengerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe in der italienischen Rechtsordnung anerkannt werden. Diese drei Voraussetzungen sind in Art. 8 Abs. 2 des Lateranvertrags festgelegt.
37. So lässt erstens allein schon der Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung erkennen, dass die Voraussetzungen der Rechtshängigkeit nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung betrifft Fälle, in denen „bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung … oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt [werden]“(24). Sowohl Wortlaut als auch Zweck dieses Art. 19 sind eindeutig. Er regelt die Behandlung der Fälle, in denen aufgrund der in Art. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung genannten Mehrzahl von Gerichtsständen ohne Rangordnung(25) zwei Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten angerufen wurden(26). Sein Zweck besteht darin, widersprüchliche Entscheidungen über die Beendigung der Ehe zu vermeiden und die Rechtssicherheit in dem im ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung angesprochenen RFSR zu gewährleisten(27).
38. Im vorliegenden Fall ist indes neben dem Scheidungsverfahren in Deutschland nur ein Verfahren bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats (Italien) anhängig, bei dem es sich nicht um ein Verfahren auf „Ungültigerklärung“ einer Konkordatsehe handelt, da die Nichtigkeit dieser Ehe bereits festgestellt worden ist. Der Antrag (bzw. das Verfahren) auf Ungültigerklärung dieser Ehe wurde nämlich vor einem Kirchengericht gestellt (bzw. eingeleitet), das ihm stattgegeben und eine endgültige Entscheidung erlassen hat, die durch eine zweite, durch eine übergeordnete kirchliche Kontrollbehörde erlassene Entscheidung vollstreckbar geworden ist. Zudem stellt sie ohne Anerkennung durch das zuständige italienische staatliche Gericht keine Entscheidung dar, die unter die Brüssel‑IIa-Verordnung fällt(28).
39. Zweitens weist das anhängige, mit dem Ziel der Anerkennung der bereits ausgesprochenen kirchengerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe in der italienischen Rechtsordnung bei dem italienischen staatlichen Gericht eingeleitete Verfahren(29) die Merkmale eines Verfahrens zur Vollstreckbarkeitserklärung auf(30). Ich habe festgestellt, dass zur Einstufung dieses Verfahrens verschiedene weitere Begriffe oder Ausdrücke verwendet werden wie „Genehmigung“(31), „Rechtmäßigkeitskontrolle“/„Feststellung der zivilrechtlichen Wirksamkeit“(32), „Beratungsvorbehalt“(33) oder auch „Bestätigung“(34), was aus meiner Sicht in der Sache keine Auswirkungen hat.
40. Zunächst ist dieses Verfahren im Lateranvertrag, einem internationalen Vertrag, vorgesehen, damit die von in ihrer Rechtsordnung(35) zuständigen Kirchengerichten erlassenen Entscheidungen über die Feststellung der Nichtigkeit von Ehen aus ihnen eigenen Gründen(36) in Italien zivilrechtliche Wirkungen entfalten bzw., mit anderen Worten, in die Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats Eingang finden(37).
41. Ein entsprechendes zivilrechtliches Verfahren gibt es in Spanien. Dies ist auch in Malta und seit dem Konkordat vom 18. Mai 2004 in Portugal der Fall(38).
42. Sodann sind in Art. 8 Abs. 2 des Lateranvertrags die Punkte des kirchlichen Urteils aufgeführt, die der Nachprüfung durch das zuständige italienische staatliche Gericht unterliegen. Diese Punkte werden gewöhnlich im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung geprüft(39), da sie die Zuständigkeit des angerufenen Kirchengerichts und die Achtung des italienischen verfahrensrechtlichen Ordre public betreffen, ohne dass nach einer genauen Entsprechung zu den im italienischen Zivilrecht vorgesehenen Nichtigkeitsgründen gesucht werden müsste(40). Es sei auch betont, dass das zuständige italienische staatliche Gericht „feststell[en]“ muss, dass die „übrigen Voraussetzungen des italienischen Rechts in Bezug auf die Erklärung der Rechtswirksamkeit ausländischer Urteile erfüllt sind“(41).
43. Schließlich entfaltet, wie bei anderen, u. a. zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten geschlossenen bilateralen Übereinkommen, die zum Zweck der Anerkennung und vor allem der Vollstreckung der in diesen einzelnen Staaten ergangenen Entscheidungen ein Nachprüfungsverfahren vorsehen, die in einem Staat ergangene Entscheidung ihre Wirkungen, während diese im anderen Staat erst nach Abschluss eines solchen Verfahrens gleichwertig sind.
44. Daher macht es in der Beziehung des Heiligen Stuhls zu Italien die Nichtigerklärung einer Ehe durch ein Kirchengericht möglich, eine weitere religiöse Hochzeit zu feiern, während eine neue Zivilehe in Italien erst dann geschlossen werden kann, wenn das Verfahren vor dem zuständigen italienischen staatlichen Gericht abgeschlossen ist. Dieser Sachverhalt ist mithin in allen Punkten mit dem außerhalb des RFSR angesiedelten Sachverhalt vergleichbar, in dem in einem Staat A eine Ehescheidung ausgesprochen und in einem Staat B eine Wiederheirat erst möglich ist, wenn dieser zuvor die im Staat A ergangene Entscheidung nachgeprüft hat. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die betreffende Entscheidung von einem Kirchengericht erlassen wurde.
45. Dementsprechend teile ich die Ansicht der Kommission, „dass … die Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 19 der Brüssel‑IIa-Verordnung nicht gelten, wenn bei einem Gericht eines Mitgliedstaats beantragt wird, einer Entscheidung eines religiösen Gerichts zivilrechtliche Wirksamkeit zu verleihen, in derselben Weise, wie sie nicht gelten, wenn bei einem Gericht in einem Mitgliedsstaat beantragt wird, einem in einem Drittstaat erlassenen Urteil Wirksamkeit zu verleihen“.
46. Allerdings hält die Kommission, die die Ansicht des vorlegenden Gerichts teilt, eine Auslegung von Art. 63 Abs. 3 Buchst. a der Brüssel‑IIa-Verordnung für möglich, durch die ausnahmsweise Rechtshängigkeit gegeben wäre, da diese Bestimmung die anderen Mitgliedstaaten verpflichte, die auf der Grundlage der mit dem Heiligen Stuhl geschlossenen Verträge getroffenen Entscheidungen über die Ungültigkeit von Ehen anzuerkennen und die Entscheidung des zuständigen italienischen staatlichen Gerichts, mit der einem kirchengerichtlichen Urteil über die Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe zivilrechtliche Wirksamkeit verliehen werde, die gleichen Rechtswirkungen habe wie ein Urteil eines italienischen Zivilgerichts, mit dem dieses selbst die Nichtigkeit einer Ehe feststelle.
47. Meiner Meinung nach sollte ein solcher Vorschlag einer kombinierten Auslegung der Art. 19 und 63 der Brüssel‑IIa-Verordnung zurückgewiesen werden, weil er mit dem Anwendungsbereich des letztgenannten Artikels nicht in Einklang steht und den Leitgedanken der darin genannten Vereinbarungen widerspricht. Dies zeigt sich auch an den Folgen, die die Durchführung von Art. 19 dieser Verordnung hätte, würde er in Verbindung mit deren Art. 63 ausgelegt.
D. Vorschlag einer kombinierten Auslegung der Art. 19 und 63 der Brüssel‑IIa-Verordnung
1. Art. 63 der Brüssel‑IIa-Verordnung
48. Art. 63 der Brüssel‑IIa-Verordnung ist in Kapitel V („Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten“) zu finden. Der Unionsgesetzgeber hat den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts in Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung verankert, wonach diese, jedoch „unbeschadet“ u. a. ihres Art. 63, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte ersetzt, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.
49. Gemäß Art. 63 der Brüssel‑IIa-Verordnung bleiben die zwischen Portugal, Italien, Spanien und Malta auf der einen und dem Heiligen Stuhl auf der anderen Seite geschlossenen bilateralen Vereinbarungen, die durch Verweisung auf Kapitel III dieser Verordnung vorgesehen sind, das die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Sinne von Art. 2 Nr. 4 dieser Verordnung betrifft, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten wirksam. Daher sind Art. 21 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung, in dem der Grundsatz der Anerkennung einer Entscheidung von Rechts wegen verankert ist, und Art. 22 dieser Verordnung, der die Gründe für die Nichtanerkennung in einem Mitgliedstaat ergangener Entscheidungen abschließend aufführt, anwendbar.
50. Auf diese Weise wird durch Art. 63 der Brüssel‑IIa-Verordnung aufgrund der darin genannten Konkordate ein neuer Fall der vereinfachten Anerkennung innerhalb des RFSR ergangener Entscheidungen geschaffen. Der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Anerkennung in den Mitgliedstaaten ergangener Entscheidungen über die Ungültigerklärung einer Ehe von Rechts wegen wurde ausgeweitet, um den zwischen bestimmten Mitgliedstaaten und dem Heiligen Stuhl geschlossenen Konkordaten volle Wirksamkeit zu verschaffen(42).
51. Art. 63 der Brüssel‑IIa-Verordnung findet daher nur Anwendung auf Entscheidungen über die Ungültigkeit einer Ehe, die in den Mitgliedstaaten (Portugal, Italien, Spanien und Malta) aufgrund der Konkordate ergangen sind, die diese Mitgliedstaaten mit dem Heiligen Stuhl geschlossen haben. Es sei betont, dass es nur um Entscheidungen staatlicher Gerichte über die Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen kirchengerichtlicher Entscheidungen über die Nichtigkeit einer Ehe geht(43).
52. Es ist festzustellen, dass keinerlei Zusammenhang zwischen Art. 63 und dem den Zuständigkeitsvorschriften gewidmeten Kapitel II der Brüssel‑IIa-Verordnung(44) und insbesondere der Rechtshängigkeit hergestellt wird. Diese Feststellung stützt auch der Umstand, dass aus den Art. 63 dieser Verordnung entsprechenden Bestimmungen der nachfolgenden Verordnungen(45) hervorgeht, dass die konkurrierende Zuständigkeit(46) der Kirchengerichte vom Unionsgesetzgeber ausnahmsweise berücksichtigt wird(47), und zwar im engen Rahmen der Konkordate, die zwischen dem Heiligen Stuhl und den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurden, die die zivilrechtlichen Wirkungen kirchlicher Urteile wie jede andere zivilrechtliche Entscheidung anerkennen.
53. Der Zweck besteht darin, den Verkehr innerhalb des RFSR ergangener Entscheidungen zu erleichtern, nicht aber darin, Kompetenzkonflikte zu lösen, zumal aufgrund dieser Konkordate auf dem Gebiet der Ungültigerklärung einer Ehe die in einem weltlichen Staat für geistliche Behörden geltenden Zuständigkeitsvorschriften nicht unter die Brüssel‑IIa-Verordnung fallen(48). Das Gleiche gilt für das Verfahren der Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen kirchlicher Urteile über die Nichtigkeit einer Ehe. In Italien beispielsweise wird das zuständige staatliche Gericht durch den Lateranvertrag bestimmt. Müsste dieses Verfahren einem Verfahren zur Ungültigerklärung einer Ehe gleichgestellt werden, müsste es den durch diese Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften unterworfen werden.
54. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bin ich der Meinung, dass Ziel und Zweck der mit dem Heiligen Stuhl geschlossenen Konkordate verfehlt würden, müsste Art. 19 der Brüssel‑IIa-Verordnung in Verbindung mit deren Art. 63 ausgelegt werden. Nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge(49) „[ist e]in Vertrag … nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen“.
55. Bei der Betrachtung der Konsequenzen einer solchen Gleichstellung der Verfahren auf dem Gebiet der Ungültigerklärung einer Ehe im Rahmen des Rechtshängigkeitsmechanismus sind auch weitere durch das Wiener Übereinkommen gezogene Grenzen zu beachten.
2. Anwendung der in Art. 19 der Brüssel‑IIa-Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die Rechtshängigkeit
56. Auf einer Linie mit ihrer Ansicht zur Gleichstellung des Verfahrens der Anerkennung vor dem zuständigen italienischen staatlichen Gericht mit einem Verfahren zur Ungültigerklärung einer Ehe macht die Kommission geltend, dass dieses Gericht das Verfahren aussetzen müsste.
57. In Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung heißt es nämlich: „Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig“. Von dieser Vorschrift ist keine Ausnahme vorgesehen.
58. Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung stellt allerdings klar, dass „der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen [kann]“(50).
59. Macht GT im Ausgangsverfahren von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird er dem deutschen Gericht, bei dem er den Scheidungsantrag gestellt hat, den Antrag vorlegen müssen, den er vor dem später angerufenen italienischen staatlichen Gericht zum Zweck der Anerkennung des kirchlichen Urteils gestellt hat.
60. Dieses auf Art. 8 Abs. 2 des Lateranvertrags gestützte Anerkennungsverfahren, das nur Italien und den Heiligen Stuhl bindet, bezweckt in einem besonderen Rahmen die Aufnahme gemäß einer anderen Rechtsordnung getroffener Entscheidungen in die italienische Rechtsordnung(51).
61. Erstens ist daher der im Übrigen von der Kommission geltend gemachte Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen der These der Anwendbarkeit des in Verbindung mit Art. 63 der Brüssel‑IIa-Verordnung ausgelegten Art. 19 dieser Verordnung gegenüberzustellen.
62. Dieser allgemeine völkerrechtliche Grundsatz, wonach die Verträge Dritten weder schaden noch nützen dürfen (pacta tertiis nec nocent nec prosunt), dem bei der Auslegung von Verträgen Rechnung zu tragen ist(52), hat in Art. 34 des Wiener Übereinkommens eine besondere Ausprägung gefunden, wonach ein Vertrag für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte begründet(53).
63. Dieser Grundsatz gebietet es daher nicht, Bestimmungen des abgeleiteten Rechts anhand einer Verpflichtung auszulegen, die durch ein internationales Abkommen auferlegt wird, das nicht alle Mitgliedstaaten bindet. Anderenfalls liefe die Auslegung darauf hinaus, die Tragweite dieser Verpflichtung auf diejenigen Mitgliedstaaten zu erstrecken, die in Bezug auf dieses Abkommen als „Drittstaaten“ zu betrachten sind, wenn sie nicht Vertragsparteien eines solchen Abkommens sind(54).
64. Der Gerichtshof ist nach seiner Rechtsprechung indes gehalten, diesen Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen zu beachten, da es sich bei ihm um eine Regel des Völkergewohnheitsrechts handelt, die als solche die Organe der Union bindet und Bestandteil der Rechtsordnung der Union ist(55).
65. Zweitens könnte sich die Frage nach der Tragweite einer kombinierten Auslegung der Art. 19 und 63 der Brüssel‑IIa-Verordnung stellen, da die im letztgenannten Artikel angesprochenen internationalen Verträge nicht die einzigen sind, die im RFSR Wirkungen entfalten können. Es kann um das in Art. 59 Abs. 2 Buchst. a und d dieser Verordnung angesprochene Übereinkommen sowie um Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten gehen, die von einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union geschlossen wurden, auf die Art. 351 AEUV Anwendung findet und die im Unterschied zu den Konkordaten in der Brüssel‑IIa-Verordnung nicht ausdrücklich genannt werden(56). Die Konsequenzen sind aus meiner Sicht schwer zu ermessen, was Hindernisse entstehen lässt, die außer Verhältnis zu denen stehen, die geltend gemacht werden, um die Anwendbarkeit von Art. 19 dieser Verordnung zu begründen.
E. Zu den Konsequenzen der fehlenden Anwendbarkeit von Art. 19 der Brüssel‑IIa-Verordnung
66. Die Kommission hat in der Sitzung anknüpfend an ihre schriftlichen Erklärungen zum wechselseitigen Ausschluss der Rechtswirkungen von Urteilen über die Ehescheidung und die Ungültigerklärung einer Ehe geltend gemacht, dass sie ihren Auslegungsvorschlag in dem Bestreben gemacht habe, zwei größere Nachteile eines Verfahrens zur Ungültigerklärung einer Ehe, nämlich seiner „Torpedowirkung“ und den sich von denen einer Ehescheidung unterscheidenden vermögensrechtlichen Folgen zu begegnen. Diese Nachteile hat auch das vorlegende Gericht für den Fall angesprochen, dass die Unvereinbarkeit eines Ehescheidungsurteils mit einer Entscheidung über die Ungültigkeit einer Ehe festgestellt wird.
67. Ich bin der Auffassung, dass der erstgenannte Nachteil im Wesen des Verfahrens zur Ungültigerklärung einer Ehe liegt und keine Abhilfe möglich ist, da Art. 19 der Brüssel‑IIa-Verordnung keine Rangordnung zwischen den Anträgen vorsieht(57). Was den zweiten Nachteil betrifft, halte ich es im Licht der sowohl von der italienischen als auch von der spanischen Regierung sowie in der Literatur zur Entwicklung der nationalen Rechtsprechung in diesen Mitgliedstaaten gegebenen Erläuterungen für angezeigt, darauf hinzuweisen, welche europäische Regelung für die finanziellen Folgen der Auflösung der Ehe gelten und welche Lösungen in Spanien und in Italien für den Fall konkurrierender Verfahren der Ehescheidung und der Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen eines kirchengerichtlichen Urteils über die Ungültigkeit einer Ehe gewählt wurden.
1. Für die finanziellen Folgen der Auflösung der Ehe geltende Unionsverordnungen
68. Erstens sieht Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Brüssel‑IIa-Verordnung ausdrücklich vor, dass diese nicht für Unterhaltspflichten gilt. Zweitens wird aus der Definition der „Ehesachen“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung abgeleitet, dass diese nicht für eherechtliche Folgesachen gilt(58). Diese beiden Bereiche fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 4/2009(59) bzw. die Verordnung (EU) 2016/1103(60). Diese Verordnungen gelten im Fall der Ungültigerklärung einer Ehe, insbesondere für die Bestimmung des zuständigen Gerichts(61). Aufgrund des auf Kollisionsnormen auf dem Gebiet der Ehescheidung und der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beschränkten Geltungsbereichs der Rom‑III-Verordnung hängt die Zulassung der Wirkungen, die die für ungültig erklärte Ehe entfalten kann, von dem durch das internationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten anwendbaren Gesetz ab(62).
69. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Lateranvertrags das zuständige italienische staatliche Gericht „… in dem Urteil, mit dem ein kanonisches Urteil für vollstreckbar erklärt werden soll, vorläufige wirtschaftliche Maßnahmen zugunsten eines der Ehegatten, deren Ehe für nichtig erklärt worden ist, anordnen und die Parteien an das für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständige Gericht verweisen kann“.
2. Italienische und spanische Rechtsprechung
70. Die italienische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, dass sich die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) zum Verhältnis zwischen der Validierung des kirchlichen Urteils über die Feststellung der Nichtigkeit einer religiösen Ehe und der Fortsetzung des Scheidungsverfahrens zur Festsetzung des Unterhalts geäußert(63) und entschieden hat, dass
– die Anerkennung der Wirksamkeit des kirchlichen Urteils über die Nichtigkeit einer religiösen Ehe, die nach Rechtskraft des Urteils über die Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen, jedoch vor Rechtskraft der Entscheidung über die entsprechenden finanziellen Folgen erfolgt, nicht zum Wegfall des Streitgegenstands im zivilrechtlichen Verfahren über die Auflösung der Ehe führe. Dieses könne somit zur Feststellung und Festsetzung des Unterhaltsanspruchs fortgeführt werden(64), und dass
– die als Scheidungsfolgesachen getroffenen wirtschaftlichen Maßnahmen selbst dann fortbestünden, wenn die Nichtigkeit der Ehe anerkannt werde(65).
71. Die spanische Regierung hat in der Sitzung erläutert, dass auch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entschieden habe, dass ein Scheidungsurteil nicht unvereinbar sei mit der späteren Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen eines kirchlichen Urteils über die Nichtigkeit einer Ehe, weil dieses Urteil im Fall seiner Anerkennung die zivilrechtlichen Wirkungen der Ehescheidung weder ändere noch beeinträchtige(66).
72. Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht zu den wirtschaftlichen Folgen der Ehe darauf hingewiesen, dass es Kenntnis von dem Urteil der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) Nr. 9004 vom 31. März 2021 sowie von der Möglichkeit habe, den Mechanismus der Anpassung anzuwenden(67).
73. Was schließlich die vom vorlegenden Gericht angesprochene Unvereinbarkeit des Scheidungsurteils mit der Entscheidung über die Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen einer Ungültigerklärung einer Ehe betrifft(68), stelle ich fest, dass sie nur hypothetisch ins Auge gefasst worden ist, was es rechtfertigt, sie nicht als Gegenstand einer Vorabentscheidungsfrage anzusehen. Jedenfalls ist es aus den in den Nrn. 57 und 61 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen nicht vorstellbar, Art. 19 der Brüssel‑IIa-Verordnung in Verbindung mit deren Art. 63 Abs. 3 Buchst. a auszulegen und die in Art. 19 dieser Verordnung vorgesehene Reihenfolge der Aussetzung und der Erklärung der Unzuständigkeit zu ändern, um dieser Gefahr der Nichtanerkennung der von einem italienischen staatlichen Gericht aufgrund des Lateranvertrags erlassenen Entscheidung über die Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen eines kirchlichen Urteils über die Nichtigkeit einer Konkordatsehe zu begegnen(69).
74. Meine Würdigung abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die in Art. 19 der Brüssel‑IIa-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen der Rechtshängigkeit nicht erfüllt sind und dementsprechend die zweite, für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellte Frage nicht beantwortet zu werden braucht.
V. Ergebnis
75. Aufgrund all der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Oberlandesgericht Stuttgart (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
das italienische Verfahren vor einer gemäß Art. 8 Abs. 2 des Lateranvertrags vom 11. Februar 1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl, geändert durch die am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit Zusatzprotokoll, zuständigen Corte d’appello (Berufungsgericht, Italien) kein Verfahren auf Ungültigerklärung einer Ehe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 in geänderter Fassung darstellt.
1 Originalsprache: Französisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Im Folgenden: Konkordatsehe.
3 Verordnung des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 (ABl. 2004, L 367, S. 1) geänderten Fassung, im Folgenden: Brüssel‑IIa-Verordnung.
4 Am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnet, im Folgenden: Lateranvertrag. Dieser Vertrag wurde ratifiziert durch die Legge n. 121 – Ratifica ed esecuzione dell’accordo, con protocollo addizionale, che apporta modificazioni al Concordato lateranense dell’11 febbraio 1929, tra la Repubblica italiana e la Santa Sede (Gesetz Nr. 121 – Ratifizierung und Durchführung der Vereinbarung mit Zusatzprotokoll zur Änderung des Lateranvertrags vom 11. Februar 1929 zwischen der Italienischen Republik und dem Heiligen Stuhl), vom 25. März 1985 (GURI Nr. 85 vom 10. April 1985, S. 3 – Supplemento Ordinario Nr. 28).
5 Verordnung des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. 2019, L 178, S. 1), im Folgenden: Brüssel‑IIb-Verordnung. Zu den Übergangsbestimmungen vgl. Art. 100 dieser Verordnung.
6 In Kapitel III („Anerkennung und Vollstreckung“) der Brüssel‑IIa-Verordnung enthält Abschnitt 1 („Anerkennung“) u. a. die Art. 21 und 22. Siehe Nr. 49 und Fn. 69 der vorliegenden Schlussanträge.
7 In ihren schriftlichen Erklärungen erläutert die italienische Regierung, dass nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien] sowie aufgrund des in Art. 7 der Costituzione (Verfassung) verankerten Konkordatsprinzips die Art. 796 und 797 der Zivilprozessordnung, die in deren insbesondere der Wirksamkeit ausländischer Urteile gewidmeten Buch IV Titel VII enthalten gewesen seien, auch wenn sie durch Art. 73 der Legge n. 218 – Riforma del sistema italiano di diritto internazionale privato – (Gesetz Nr. 218 über die Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts) vom 31. Mai 1995 (GURI Nr. 128 vom 3. Juni 1995, Supplemento Ordinario) aufgehoben worden seien, in Bezug auf die Anerkennung kirchlicher Urteile über die Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe rechtswirksam bleiben (vgl. Urteile der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), vom 25. Mai 2005, Nr. 11020, und vom 14. Oktober 2010, Nr. 24990).
8 Im Folgenden: italienisches Gericht.
9 Vgl. Art. 63 Abs. 2 der Brüssel‑IIa-Verordnung.
10 Das Scheidungsverfahren wurde am 25. Januar 2022 eingeleitet. Es fällt daher unter die Brüssel‑IIa-Verordnung. Siehe Fn. 5 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil vom 16. Februar 2023, Rzecznik Praw Dziecka u. a. (Aussetzung der Rückgabeentscheidung) (C‑638/22 PPU, EU:C:2023:103, Rn. 55).
11 Vgl. die Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 4 der Brüssel‑IIa-Verordnung, von der jede von einer richterliche Funktionen ausübenden Behörde in einem Mitgliedstaat erlassene Entscheidung u. a. über die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe, wie sie der Gerichtshof präzisiert hat, erfasst wird. Denn zum Geltungsbereich der gemeinhin mit dem Ausdruck „Rom III“ bezeichneten Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber nur die Situationen vor Auge hatte, in denen die Ehescheidung entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen wird, und dass eine Ehescheidung, die auf einer vor einem geistlichen Gericht abgegebenen „einseitigen Willenserklärung“ beruht, nicht unter diese Verordnung fällt. Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Sahyouni (C‑372/16, EU:C:2017:988, Rn. 45).
12 Vgl. Art. 1 Nr. 20, B, des Erläuternden Berichts zu dem Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (ABl. 1998, C 221, S. 27, im Folgenden: Borrás-Bericht). Der Bericht wurde am 28. Mai 1998 vom Rat der Europäischen Union genehmigt. Der Rat hatte dieses Übereinkommen mit Rechtsakt vom 28. Mai 1998 (ABl. 1998, C 221, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen Brüssel II) ausgearbeitet. Es ist nicht in Kraft getreten. Sein Inhalt wurde weitgehend in die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. 2000, L 160, S. 19, im Folgenden: Brüssel‑II-Verordnung) übernommen. Diese Verordnung wurde durch die u. a. für seit dem 1. März 2001 eingeleitete Verfahren geltende Brüssel‑IIa-Verordnung aufgehoben. Da das Übereinkommen Brüssel II den Inhalt der in der Folge erlassenen Verordnungen geprägt hat, behält der Borrás-Bericht seine erhellende Wirkung für die Auslegung der entsprechenden Vorschriften der Brüssel‑IIa-Verordnung.
13 Siehe Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge.
14 Vgl. Gaudemet, J., „L’Accord du 18 février 1984 entre l’Italie et le Saint Siège“, Annuaire français de droit international, CNRS, Paris, 1984, S. 209 bis 220, insbesondere S. 211, 212 und 216.
15 Vgl. hierzu, was Art. 8 des Lateranvertrags betrifft, Nr. 4 Buchst. b des Zusatzprotokolls. Dass der Grundsatz der Trennung von weltlicher und religiöser Rechtsordnung zwingendes Recht ist, ergibt sich auch aus Art. 63 Abs. 4 der Brüssel‑IIa-Verordnung, wonach die Nachprüfung portugiesischer Entscheidungen über die Ungültigkeit der Ehe durch Zivilgerichte in Spanien, Italien und Malta im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden: RFSR) auf Konkordate zwischen diesen Mitgliedstaaten und dem Heiligen Stuhl ausgedehnt wird (siehe Fn. 53 der vorliegenden Schlussanträge).
16 In ihren schriftlichen Erklärungen weist die italienische Regierung darauf hin, dass sich die Grundsätze des kanonischen Rechts im Bereich der Eheungültigkeit von denen des italienischen Zivilrechts unterschieden, da sie den Mentalvorbehalt beispielsweise in Bezug auf das bonum sacramenti (Unauflöslichkeit einer Ehe) und das bonum prolis (Eheziel der Weitergabe des Lebens) sowie die Ehrfurcht anerkennen würden.
17 In Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Lateranvertrags wird der Ausdruck „kanonisches Urteil“ verwendet.
18 Da Art. 20 Abs. 1 und 3 der Brüssel‑IIb-Verordnung im Wesentlichen denselben Wortlaut hat wie Art. 19 Abs. 1 und 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung, ist davon auszugehen, dass die Auslegung des letztgenannten Artikels auch für den Erstgenannten gilt.
19 Dieser Ausdruck wird im Borrás-Bericht verwendet (Nr. 54).
20 Die „unechte Rechtshängigkeit“ ist in Art. 19 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung nicht zu finden, der „Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe“ erfasst. Dessen Abs. 2 wurde beibehalten, um speziell „Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs“ zu behandeln, die von den in Art. 11 Abs. 1 der Brüssel‑II-Verordnung angesprochenen Verfahren erfasst waren. Vgl. Borrás-Bericht (Nr. 54).
21 Vgl. Borrás-Bericht (Nr. 52).
22 Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, A (C‑489/14, EU:C:2015:654, Rn. 33), und vom 16. Januar 2019, Liberato (C‑386/17, EU:C:2019:24, Rn. 35).
23 Vgl. hierzu Borrás-Bericht (Nr. 54). Dort heißt es, dass nicht die Lösung gewählt worden sei, die „darin bestanden hätte, im Interesse der Rechtssicherheit und zur Umgehung von Problemen für die Staaten, die weder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes noch die Ungültigerklärung einer Ehe kennen, den Gerichten Vorrang einzuräumen, die die weiterreichende Entscheidung erlassen können“.
24 Hervorhebung nur hier. Es sei angemerkt, dass in Art. 20 Abs. 1 der Brüssel‑IIb-Verordnung das Wort „Anträge“ in einigen Sprachfassungen durch das Wort „Verfahren“ ersetzt wurde, was jedoch keine Auswirkungen hat. Vgl. hierzu Urteil vom 9. November 2010, Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 64).
25 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi (C‑168/08, EU:C:2009:474, Rn. 48 und 49).
26 Vgl. Urteil vom 25. November 2021, IB (Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung) (C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 45).
27 Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk (C‑294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Borrás-Bericht (Nr. 5 Buchst. c) wird sogar erläutert, dass die Entscheidung, in einem europäischen Übereinkommen Vorschriften über die Rechtshängigkeit vorzusehen, um „auszuschließen, dass es … zu … widersprüchlichen Entscheidungen kommt, eine bedeutsame Neuerung ist, die an sich schon eine ausreichende Rechtfertigung für das Übereinkommen [Brüssel II] wäre“. Jedoch ist weder in diesem Übereinkommen noch in den nachfolgenden Verordnungen eine Bestimmung zu finden, die der auf dem Gebiet der Zivil- und Handelssachen in Art. 29 Abs. 2 der gemeinhin mit dem Ausdruck „Brüssel Ia“ bezeichneten Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) eingefügten Bestimmung gleichwertig wäre. Dort heißt es, dass das angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mitteilt, wann es gemäß Art. 32 dieser Verordnung angerufen wurde.
28 Siehe Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge. Vgl. auch Leborgne, F., „Article 63. Traités conclus avec le Saint-Siège“ in Corneloup, S., Droit européen du divorce, Lexis Nexis, Paris, 2013, S. 471 bis 476, insbesondere Rn. 2 (S. 474).
29 In italienischer Sprache lautet der Begriff „delibazione“. Er bezeichnet ein besonderes justizielles Verfahren, durch das auf Antrag einer Partei in einem bestimmten Staat die Rechtskraft der von einer Justizbehörde eines anderen Staates erlassenen Entscheidung anerkannt wird. Vgl. De Gregorio, T., „La delibazione delle sentenze di nullità matrimoniale: orientamenti giurisprudenziali e nuove questioni“, Ius in Itinere, Rivista Giuridica (online), 2025.
30 Diesen Begriff verwendet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20. Juli 2001, Pellegrini/Italien (CE:ECHR:2001:0720JUD003088296), insbesondere in § 31, in dem auch Art.8 Abs. 2 des Lateranvertrags angeführt wird. Vgl. auch Cesarini, A., „Libertà e responsabilità nella convivenza coniugale: la stabilità dell’assegno divorzile a seguito di ,delibazione‘ della nullità canonica“, Stato, Chiese e Pluralismo Confessionale (online), Nr. 11, 7. Juni 2021. Laut Aussage der spanischen Regierung in der Sitzung hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) erklärt, dass kirchliche Urteile zum Zweck der Anerkennung ausländischen Urteilen gleichgestellt seien, so dass das Gericht, das sie anerkenne, verpflichtet sei, bei der Entscheidung über die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Urteile nach den für die spanischen Gerichte geltenden Grundsätzen der unbeschränkten Nachprüfung zu handeln. Vgl. in diesem Sinne Ramos, R. M. M., Estudos de Direito Internacional Privado e de Direito Processual Civil Internacional, II, Coimbra Editora, Coimbra, 2007, v. a. den mit „A Concordata de 2004 e o direito internacional privado português“ überschriebenen Teil, S. 335 bis 388, insbesondere S. 361. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung zum Gegenstand hat, einem vollstreckbaren Urteil eines anderen Mitgliedstaats im ersuchten Mitgliedstaat Rechtskraft zu verleihen. Zum anderen wurde dieses Verfahren innerhalb des RFSR schrittweise vereinfacht bzw. abgeschafft, wobei der Grundsatz herrscht, dass eine in einem Mitgliedstaat erlassene Entscheidung so zu behandeln ist, als wäre sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen. Vgl. namentlich Urteil vom 26. April 2012, Health Service Executive (C‑92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 100 bis 103 sowie Rn. 116 und 118).
31 Vgl. Joubert, N., „Article 1er – Champ d’application“ in Corneloup, S., Gallant, E., Égéa, V., und Jault-Seseke, F., Divorce, responsabilité parentale, enlèvement international: commentaire du règlement 2019/1111 du 25 juin 2019 (Bruxelles II ter), Bruylant, Brüssel, 2023, S. 37 bis 56, insbesondere S. 43, und im selben Werk, Corneloup, S., „Article 30 – Reconnaissance d’une décision“, S. 399 bis 413, insbesondere S. 404. Auch die spanische Regierung hat in der Sitzung diesen Begriff im Zusammenhang mit dem Verfahren verwendet, das durch das von Spanien geschlossene, dem Lateranvertrag entsprechende Konkordat eingeführt worden sei (vgl. Art. 63 Abs. 3 Buchst. b der Brüssel‑IIa-Verordnung). Vgl. auch, Guzmán Altuna, M., „La homologación civil de resoluciones matrimoniales canónicas. Efectos derivados de su reconocimiento“, Diario de Jurisprudencia, El Derecho Editores, 7. Mai 2001, Nr. 1382, S. 1, und Beitrag derselben Verfasserin „Reconocimiento de eficacia civil de resoluciones matrimoniales canónicas“, Diario de Jurisprudencia, El Derecho Editores, 5. Oktober 2005, Nr. 2181, S. 5.
32 Vgl. den ersten Beitrag von Guzmán Altuna, M., a. a. O. (S. 1), sowie den zweiten Beitrag a. a. O. (S. 5), angeführt in Fn. 31 der vorliegenden Schlussanträge (freie Übersetzung).
33 Zu Art. 63 Abs. 4 der Brüssel‑IIa-Verordnung vgl. Rauscher, T., „Artikel 63: Verträge mit dem Heiligen Stuhl“, in Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Kommentar Brüssel‑IIa-VO, EG‑UntVO, HUntVerfÜbk 2007, EU-EheGüterVO‑E, EU‑LP-GüterVO‑E, EU‑SchutzMVO, Otto Schmidt, Köln, 2015, S. 390 bis 393, insbesondere Rn. 8 (S. 392).
34 Vgl. Spellenberg, U., „Art. 63“ in J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche/IPR – Internationales Verfahrensrecht in Ehesachen 1 (Europäisches Recht, Brüssel‑IIa-VO), Sellier, Berlin, 2015, S. 345 bis 348, insbesondere S. 346 und 347.
35 Die italienische Regierung führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass die Kirchengerichte „einer fremden Rechtsordnung“ unterlägen.
36 Siehe Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.
37 Siehe Nrn. 9 und 25 der vorliegenden Schlussanträge. Vgl. auch Gaudemet, J., a. a. O., S. 216. Dieser Verfasser betont, dass, „die Italienische Republik [wie] bei der Anwendung von Urteilen in einem Staat, die von Gerichten eines anderen Staates erlassen wurden“, „zwar die kirchliche Gerichtsbarkeit ‚in ihrer Rechtsordnung‘ achtet, die Wirksamkeit ihrer Urteile jedoch nur dann anerkennt, wenn sie den Anforderungen der italienischen Rechtsordnung entsprechen“.
38 Siehe Nr. 3 der vorliegenden Schlussanträge. Zu der neuen Regelung, die aus dem in Art. 99 Abs. 1 der Brüssel‑IIb-Verordnung angesprochenen, zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal am 18. Mai 2004 geschlossenen Konkordat hervorgegangen ist, mit der das alte Verfahren aufgegeben wurde, das dazu diente, automatisch und ohne jegliche Nachprüfung die Vollstreckbarkeit kirchlicher Entscheidungen zu erklären, und dessen Ersetzung durch eine Nachprüfung, die den Verfahren der anderen Staaten (Spanien und Italien) angenähert ist, sowie zu der Feststellung, dass diese Änderung im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 20. Juli 2001, Pellegrini/Italien (CE:ECHR:2001:0720JUD003088296), unerlässlich geworden sei, vgl. Ramos, R. M. M., a. a. O., insbesondere S. 365. Vgl., zu diesem neuen Verfahren auch Leborgne, F., a. a. O., Rn. 2 (S. 473) und, zu diesem Urteil des EGMR, Rn. 3 (S. 476).
39 Vgl. Gaudemet-Tallon, H., „La désunion du couple en droit international privé“, Recueil des cours de l’Académie de droit international de La Haye, Nijhoff, Dordrecht, 1991, Bd. 226, S. 185 bis 198, insbesondere Rn. 26 und 27 (S. 196).
40 Vgl. zur Anwendung entsprechender Kriterien durch die spanischen Gerichte, Guzmán Altuna, M., „La homologación civil de resoluciones matrimoniales canónicas. Efectos derivados de su reconocimiento“, a. a. O., S. 1, und „Reconocimiento de eficacia civil de resoluciones matrimoniales canónicas“, a. a. O., S. 1.
41 Vgl. Art. 8 Abs. 2 Buchst. c des Lateranvertrags. Hervorhebung nur hier. Siehe hierzu Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge. Vgl. zur Geschichte dieser aus der Vereinbarung vom 18. Februar 1984 zur Änderung des Lateranvertrags vom 11. Februar 1929 hervorgegangenen und nach dem Urteil Nr. 18 der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) vom 2. Februar 1982 eingeführten Bestimmungen, Gaudemet-Tallon, H., a. a. O., Rn. 20 (S. 192), und De Gregorio, T., a. a. O. Vgl. auch Leborgne, F., a. a. O., Nr. 3 (S. 475 und 476). Zur Frage der Wahrung der Verteidigungsrechte in Spanien, in Italien und in Malta, vgl. Garcia Ruiz, Y., „Articulo 99. Tratados con la Santa Sede“ in Palao Moreno, G., El nuevo marco europeo en materia matrimonial, responsabilidad parental y sustracción de menores: comentarios al Reglamento (UE) n o 2019/1111, Tirant lo Blanch, Valencia, 2022, S. 777 bis 782, insbesondere S. 781 und 782.
42 Vgl. Borrás-Bericht Nrn. 120 bis 123, insbesondere Nr. 120, zu dem Umstand, dass Portugal seine internationalen Verpflichtungen verletzt hätte, hätte es ein Übereinkommen akzeptiert, durch das den Zivilgerichten eine Zuständigkeit eingeräumt worden wäre.
43 Vgl. Borrás-Bericht (Nr. 120 Abs. 5) und Leborgne, F., a. a. O., Rn. 2 (S. 474). Seit dem in Art. 99 der Brüssel‑IIb-Verordnung angesprochenen, zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal am 18. Mai 2004 geschlossenen Konkordat entsprechen die Verfahren einander. Siehe Fn. 38 der vorliegenden Schlussanträge.
44 Zu der in Art. 63 der Brüssel‑IIa-Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Verweisung auf weitere Bestimmungen siehe Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge. Siehe vergleichsweise Art. 59 Abs. 2 Buchst. d der Brüssel‑IIa-Verordnung in Bezug auf das in dessen Buchst. a angesprochene, am 6. Februar 1931 in Stockholm unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Verfahrensrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft (Nations Treaty Series, Bd. 126, S. 141, Nr. 2877 [1931‑1932], gemäß diesem Art. 59 Abs. 2 Buchst. a).
45 Vgl. Art. 40 der Brüssel‑II-Verordnung und Art. 99 der Brüssel‑IIb-Verordnung.
46 In Portugal seit dem zwischen diesem Staat und dem Heiligen Stuhl am 18. Mai 2004 geschlossenen Konkordat. Zuvor handelte es sich dort um eine ausschließliche Zuständigkeit. Vgl. Borrás-Bericht (Nrn. 120 und 121) sowie Gaudemet-Tallon, H., „Le Règlement no 1347/2000 du Conseil du 29 mai 2000: ,Compétence, reconnaissance et exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale des enfants communs‘“, Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, 2001, Nr. 2, S. 381 bis 445, insbesondere Rn. 111 (S. 425).
47 Siehe Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.
48 Siehe Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.
49 Unterzeichnet am 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331, Nr. 18232 [1980]) und in Kraft getreten am 27. Januar 1980, im Folgenden: Wiener Übereinkommen. Das Völkervertragsrecht wurde im Wesentlichen durch dieses Übereinkommen kodifiziert. Nach seinem Art. 1 findet es auf Verträge zwischen Staaten Anwendung. Vgl. Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C‑386/08, EU:C:2010:91, Rn. 40).
50 Hervorhebung nur hier.
51 Siehe Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.
52 Vgl. in diesem Sinne Art. 31 Abs. 3 Buchst. c des Wiener Übereinkommens.
53 Vgl. Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C‑386/08, EU:C:2010:91, Rn. 43 und 44). Art. 63 Abs. 4 der Brüssel‑IIa-Verordnung stellt eine interessante Veranschaulichung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen dar. Denn das zwischen Portugal und dem Heiligen Stuhl geschlossene Konkordat entfaltet in Spanien, Italien und Malta keine unmittelbaren Wirkungen. Vgl. hierzu Gaudemet-Tallon, H., „Le Règlement no 1347/2000 du Conseil du 29 mai 2000: ,Compétence, reconnaissance et exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale des enfants communs‘“, a. a. O., insbesondere Rn. 112 (S. 426). Nach den Feststellungen dieser Verfasserin wurden in der Brüssel‑II-Verordnung, in die in Art. 40 Abs. 4 dieselbe Vorschrift eingefügt wurde wie sie in Art. 63 Abs. 4 der Brüssel‑IIa-Verordnung niedergelegt ist, „die Anforderungen sowohl des Völkerrechts als auch der religiösen Ordnung sorgfältig beachtet, indem die durch das Konkordat geschaffenen Mechanismen sowie die zu [deren] Umsetzung erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen gewahrt wurden“. Dieser Grundsatz wurde sogar in Art. 99 Abs. 4 der Brüssel‑IIb-Verordnung beibehalten, obwohl Art. 16 des zwischen Portugal und dem Heiligen Stuhl am 18. Mai 2004 geschlossenen Konkordats wie in Spanien, in Italien und in Malta ein identisches Verfahren der Anerkennung der Wirksamkeit kirchlicher Urteile vorsieht.
54 Vgl. Urteil vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra (C‑537/11, EU:C:2014:19, Rn. 47).
55 Vgl. Urteil vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra (C‑537/11, EU:C:2014:19, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Vgl. Urteil vom 6. März 2025, Anikovi (C‑395/23, EU:C:2025:142, Rn. 42, 44 bis 47 und 49).
57 Siehe Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.
58 Vgl. auch den achten Erwägungsgrund der Brüssel‑IIa-Verordnung, in dem klargestellt wird, dass diese Verordnung nicht für das Ehegüterrecht gelten sollte.
59 Verordnung des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1), die gemäß ihrem Art. 76 Abs. 3 seit dem 18. Juni 2011 gilt.
60 Verordnung des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. 2016, L 183, S. 1), die nach ihrem Art. 69 auf Verfahren anzuwenden ist, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet worden sind.
61 Vgl. Borrás, A, „Introduction générale“, in Corneloup, S., Droit européen du divorce, a. a. O., S. 1 bis 25, insbesondere Rn. 9 (S. 11 und 12). Vgl. Bonomi, A., „Remarques liminaires et détermination du champ d’application des règles et compétence en matière matrimoniale“ in Corneloup, S., Gallant, E., Égéa, V., und Jault-Seseke, F., Divorce, responsabilité parentale, enlèvement international: commentaire du règlement 2019/1111 du 25 juin 2019 (Bruxelles II ter), a. a. O., S. 82 bis 106, insbesondere S. 92. Dieser Kommentar zur Brüssel‑IIb-Verordnung gilt auch für den Geltungsbereich der durch sie aufgehobenen Brüssel‑IIa-Verordnung.
62 Vgl. Gaudemet-Tallon, H., „La désunion du couple en droit international privé“, a. a. O., S. 121, Rn. 96 ff. Dieser Verfasserin zufolge „ist im internationalen Privatrecht eine Tendenz zu beobachten, die die Anwendung eines Gesetzes begünstigt, das die Vermutung der Ehe zulässt, was es gewissermaßen ermöglicht, die Ehe für die Vergangenheit zu ‚retten‘“. Sie legt auf der Grundlage der französischen Rechtsprechung die verschiedenen Optionen bei der Wahl eines objektiven Anknüpfungspunktes dar, eher zugunsten der vermeintlichen Wirksamkeit der für ungültig erklärten Ehe, wenn zumindest einer der Ehegatten guten Glaubens davon ausgegangen ist, dass die Ehe gültig sei. Vgl. auch Bonomi, A., a. a. O., Rn. 23 (S. 92).
63 Vgl. u. a. den Beitrag „Nullità del matrimonio e assegno di divorzio – Ufficio nazionale per i problemi giuridici“unterfolgenderInternetadresse: https://giuridico.chiesacattolica.it/nullita-del-matrimonio-e-determinazione-dellassegno-di-divorzio/, und Siciliano, V., „Le Sezioni Unite sugli effetti della delibazione della sentenza ecclesiastica di nullità del matrimonio concordatario nel giudizio di divorzio“, Cammino Diritto, Diritto Ecclesiastico e Canonica, (online), Nr. 5, 2021, sowie Cesarini, A., a. a. O.
64 Vgl. u. a. Urteil der Vereinigten Senate der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), Nr. 9004, vom 31. März 2021. Nach Ansicht von Cesarini, A., a. a. O., liegt diese Entscheidung auf der Linie der Urteile der der Vereinigten Senate der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), Nr. 16379, vom 17. Juli 2014, und Nr. 18287, vom 11. Juli 2018, in dem Bestreben, das effektive gemeinsame Eheleben und die damit einhergehende gegenseitige Verantwortlichkeit zu stärken.
65 Vgl. u. a. Urteil der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), Nr. 21331, vom 18. September 2013.
66 Vgl. Guzmán Altuna, M., „Reconocimiento de eficacia civil de resoluciones matrimoniales canónicas“, a. a. O., S. 4 und 5. Diese Verfasserin kommentiert u. a. das Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) Nr. 227/2001, vom 5. März 2001, in dem es heißt, dass „die zivilrechtlichen Wirkungen der Scheidung nicht durch eine spätere kirchliche Feststellung ihrer Nichtigkeit verändert oder gemindert werden“, da „der kirchliche und der zivilrechtliche Bereich … ihre Aufgabe nebeneinander erfüllen, ohne dass mögliche Interferenzen dazu führen können, dass das in einem anderen, vor dem Zivilgericht geführten Verfahren in Ehesachen erwirkte zivilrechtliche Urteil seine Wirksamkeit verliert, sobald das kirchliche Urteil für mit dem staatlichen Recht vereinbar erklärt worden ist“ (freie Übersetzung).
67 Vgl. im Übrigen in Bezug auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs selbst dann, wenn, in Italien, die Ungültigerklärung der religiösen Ehe durch ein zivilrechtliches Gericht ausgesprochen werden sollte, da nach deutschem Recht die kirchliche Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe keinerlei Auswirkung auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, Flindt, J. O., „Kein Vorrang des italienischen Delibationsverfahrens vor deutschem Trennungsunterhaltsverfahren“, Neue Zeitschrift für Familienrecht, C. H. Beck, München, Nr. 5, 2026, S. 266. Dieser Verfasser hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart 17 WF 14/25 vom 30. Juli 2025, für überzeugend, die die Parteien des Ausgangsverfahrens betrifft und mit der es die sofortige Beschwerde zugelassen hat.
68 Siehe Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge.
69 Vgl. Art. 22 („Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe“) der Brüssel‑IIa-Verordnung. Nach dessen Buchst. c wird eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 351 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 796 und 797 der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1x (nicht zugeordnet)
- 17 WF 14/25 1x (nicht zugeordnet)