Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-395/26

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

12. Mai 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie (EU) 2019/790 – Art. 15 – Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf Online-Nutzungen – Nationale Regelung, die für Presseverlage einen Anspruch auf einen ‚gerechten Ausgleich‘ vorsieht – Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft auferlegte Verpflichtungen – Einer unabhängigen Verwaltungsbehörde übertragene Befugnisse – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 16 – Unternehmerische Freiheit – Einschränkung der Ausübung dieser Freiheit – Art. 52 Abs. 1 – Rechtfertigung – Abwägung zwischen dieser Freiheit und anderen Grundrechten – Art. 11 Abs. 2 – Freiheit und Pluralität der Medien – Art. 17 Abs. 2 – Schutz des geistigen Eigentums “

In der Rechtssache C‑797/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2023, in dem Verfahren

Meta Platforms Ireland Ltd

gegen

Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni,

Beteiligte:

Federazione Italiana Editori Giornali (FIEG),

Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE),

Gedi Gruppo Editoriale SpA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Kammerpräsidentin I. Ziemele (Berichterstatterin), des Kammerpräsidenten F. Schalin, der Richter S. Rodin, E. Regan, A. Kumin, M. Gavalec und N. Fenger sowie der Richterin R. Frendo,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Meta Platforms Ireland Ltd, vertreten durch F. Angeloni, F. Banterle, A. Bellan, M. Berliri und E. Cocco, Avvocati,

–        der Federazione Italiana Editori Giornali (FIEG), vertreten durch M. Annecchino, Avvocato,

–        der Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE), vertreten durch I. Perego, G. M. Roberti und M. Serpone, Avvocati,

–        der Gedi Gruppo Editoriale SpA, vertreten durch S. Fienga und F. Grasso, Avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Cherubini und F. Varrone, Avvocati dello Stato,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens und P. Cottin als Bevollmächtigte im Beistand von J. Bocken und P. Callens, Advocaten,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch D. Elkan, M. Jespersen und C. A.‑S. Maertens als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard, B. Dourthe und E. Timmermans als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und E. Buczkowska als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Conte, A. de Gregorio Merino und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2025

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. 2019, L 130, S. 92), von Art. 109 AEUV sowie der Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Meta Platforms Ireland Ltd (im Folgenden: Meta) und der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien) (im Folgenden: AGCOM) über die Rechtmäßigkeit eines von der AGCOM erlassenen Beschlusses zur Festlegung der Kriterien für die Bestimmung eines gerechten Ausgleichs für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Charta

3        Art. 11 („Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“) Abs. 2 der Charta bestimmt:

„Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.“

4        In Art. 16 („Unternehmerische Freiheit“) der Charta heißt es:

„Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.“

5        Art. 17 („Eigentumsrecht“) Abs. 2 der Charta lautet:

„Geistiges Eigentum wird geschützt.“

6        Art. 51 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Charta sieht vor:

„Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [Europäischen] Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“

7        Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) Abs. 1 der Charta bestimmt:

„Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“

 Richtlinie 2001/29/EG

8        In Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

9        Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

a)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

b)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

c)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

d)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

 Richtlinie 2019/790

10      In den Erwägungsgründen 1, 2, 3, 54, 55, 57, 82 und 84 der Richtlinie 2019/790 heißt es:

„(1)      Der [EUV] sieht die Errichtung eines Binnenmarkts und die Einführung eines Systems vor, mit dem der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt vor Verzerrungen geschützt wird. Die weitere Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sollte einen Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele leisten.

(2)      Die bestehenden Richtlinien über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte tragen zum Funktionieren des Binnenmarktes bei, gewähren Rechteinhabern ein hohes Maß an Schutz, erleichtern die Rechteklärung und bieten einen Regelungsrahmen, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert, und schafft Anreize für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, auch im digitalen Umfeld, damit die Fragmentierung des Binnenmarktes verhindert wird. …

(3)      Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle, und neue Akteure treten auf den Plan. Die einschlägigen Rechtsvorschriften müssen zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird. Die im Urheberrechtsrahmen der Union festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch bleibt sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch grenzüberschreitende Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2015 mit dem Titel ‚Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht‘ dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheberrechtsrahmen der Union anzupassen und zu ergänzen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte aufrechtzuerhalten. … Für einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften über die Rechte an Veröffentlichungen … festgelegt werden.

(54)      Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und zum reibungslosen Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Die große Verfügbarkeit von Presseveröffentlichungen im Internet hat zur Entstehung neuer Online-Dienste wie Nachrichtenaggregatoren oder Medienbeobachtungsdiensten geführt, für die die Weiterverwendung von Presseveröffentlichungen wichtiger Bestandteil ihres Geschäftsmodells und Einnahmequelle sind. Für Presseverlage ergeben sich Probleme bei der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen an Anbieter derartiger Dienste, was ihnen eine Amortisierung ihrer Investitionen erschwert. Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht gewürdigt werden, gestalten sich die Lizenzvergabe und die Durchsetzung ihrer Rechte an Presseveröffentlichungen bei der Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im digitalen Umfeld häufig komplex und ineffizient.

(55)      Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, zu würdigen und die Verlage auch künftig in dieser Tätigkeit zu bestärken, um so die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen zu fördern. Daher ist auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erforderlich, der die bestehenden Urheberrechte im Rahmen des Unionsrechts, die für die private und nichtgewerbliche Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer auch bei ihrer Verbreitung online gelten, unberührt lässt. Ein derartiger Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen von Verlagen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, im Hinblick auf deren Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gemäß [der] Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1)] urheberrechtlich geschützt werden. …

(57)      Bei der … Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sollten die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie [2001/29] festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung. Die Rechte der Presseverlage gelten nicht für die Verwendung von Hyperlinks. Sie gelten außerdem nicht für in Presseveröffentlichungen angeführte reine Fakten. Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen, die auch für die in der Richtlinie [2001/29] festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme bei Zitaten zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

(82)      Diese Richtlinie sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Inhaber exklusiver Rechte im Rahmen des Urheberrechts der Union an der Vergabe von Lizenzen für die unentgeltliche Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände hindert, etwa in Form von nichtausschließlichen Lizenzen, von denen alle Nutzer profitieren können.

(84)      Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Diese Richtlinie sollte folglich in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.“

11      Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 sieht vor:

„Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften mit dem Ziel der weiteren Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzüberschreitenden Nutzung geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt wird, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sicherzustellen.“

12      In Art. 15 („Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung“) der Richtlinie 2019/790 heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie [2001/29] genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer.

Der nach Unterabsatz 1 gewährte Schutz gilt nicht für das Setzen von Hyperlinks.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

(2)      Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte lassen die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt und beeinträchtigen diese Rechte in keiner Weise. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zum Nachteil dieser Urheber und sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht werden und dürfen diesen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind.

Ist ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz in einer Presseveröffentlichung enthalten, so dürfen die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer zu untersagen. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, deren Schutzdauer abgelaufen ist, zu untersagen.

(3)      Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie [2001/29], die Richtlinie 2012/28/EU [des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl.  2012, L 299, S. 5)] und die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2017, L 242, S. 6)] finden sinngemäß auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Rechte Anwendung.

(4)      Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung folgenden Jahres.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgt.

(5)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.“

 Italienisches Recht

 Gesetz Nr. 633/1941

13      In Art. 43bis der Legge n. 633 – Protezione del diritto d’autore e di altri diritti connessi al suo esercizio (Gesetz Nr. 633 über den Schutz des Urheberrechts und weiterer mit seiner Ausübung verbundener Rechte) vom 22. April 1941 (GURI Nr. 166 vom 16. Juli 1941) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 633/1941) heißt es:

„(1)      Presseverlagen, ob einzeln oder in Form eines Zusammenschlusses oder Konsortiums, stehen die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Wiedergaberechte gemäß den Artikeln 13 und 16 für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft …, einschließlich der Unternehmen für Medienbeobachtung und Presseschau, zu.

(3)      Als Presseverlage werden Rechtssubjekte bezeichnet, die, entweder einzeln oder in Form eines Zusammenschlusses oder Konsortiums, in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit Veröffentlichungen im Sinne von Abs. 2 verlegen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind.

(6)      Die in Abs. 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer, für das Setzen von Hyperlinks oder für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

(8)      Für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen erhalten die Rechtssubjekte im Sinne von Abs. 1 von den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft einen gerechten Ausgleich. Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieser Vorschrift erlässt die [AGCOM] eine Regelung zur Ermittlung der Referenzkriterien für die Bestimmung des in Satz 1 genannten gerechten Ausgleichs, wobei unter anderem die Zahl der Online-Abfragen des Artikels, die Tätigkeitsjahre der Verlage im Sinne von Abs. 3 und deren Marktrelevanz, die Zahl der eingesetzten Journalisten sowie die Ausgaben beider Parteien für technische und Infrastrukturinvestitionen und der wirtschaftliche Nutzen, den beide Parteien in Hinsicht auf Bekanntheitsgrad und Werbeeinnahmen aus der Veröffentlichung ziehen, berücksichtigt werden.

(9)      Die Verhandlungen über den Abschluss von Verträgen zur Nutzung der Rechte nach Abs. 1 zwischen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, einschließlich der Unternehmen für Medienbeobachtung und Presseschau, und Verlagen im Sinne von Abs. 3 werden auch unter Berücksichtigung der in der Regelung gemäß Abs. 8 festgelegten Kriterien geführt. Während der Verhandlungen dürfen die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die Sichtbarkeit der Inhalte der Verlage in den Suchergebnissen nicht einschränken. Eine ungerechtfertigte Einschränkung dieser Inhalte während der Verhandlungen kann bei der Überprüfung der Einhaltung des in Art. 1337 des Codice civile [(Zivilgesetzbuch)] vorgesehenen Gebots von Treu und Glauben gewürdigt werden.

(10)      Wird innerhalb von 30 Tagen ab der Aufforderung einer der interessierten Parteien zur Aufnahme von Verhandlungen keine Einigung über den Betrag des Ausgleichs erzielt, so kann sich jede Partei zur Bestimmung des gerechten Ausgleichs an die [AGCOM] wenden und in ihrem Antrag einen wirtschaftlichen Vorschlag machen, unbeschadet des Rechts, gemäß Abs. 11 ein ordentliches Gericht anzurufen. Innerhalb von 60 Tagen ab dem Antrag der interessierten Partei bestimmt die [AGCOM], auch wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, nach den in der Regelung im Sinne von Abs. 8 festgelegten Kriterien, welcher der unterbreiteten wirtschaftlichen Vorschläge diesen Kriterien entspricht, oder setzt, falls sie keinen der Vorschläge für [diesen Kriterien] entsprechend hält, von Amts wegen den Betrag des gerechten Ausgleichs fest.

(11)      Falls sich die Parteien nach der Bestimmung des gerechten Ausgleichs durch die [AGCOM] nicht auf einen Vertragsabschluss einigen, kann jede der Parteien, die … auf Unternehmensangelegenheiten spezialisierte Abteilung des ordentlichen Gerichts anrufen, auch um einen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 9 der [Legge Nr. 192 – Disciplina della subfornitura nelle attività produttive (Gesetz Nr. 192 zur Regelung der Vergabe von Unteraufträgen in der Produktion) vom 18. Juni 1998 (GURI Nr. 143 vom 22. Juni 1998)] einzulegen.

(12)      Die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, einschließlich der Unternehmen für Medienbeobachtung und Presseschau, sind verpflichtet, auf Anfrage der interessierten Partei, gegebenenfalls über Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungsstellen, sofern diese beauftragt sind, oder auf Aufforderung der [AGCOM], die erforderlichen Daten zur Festsetzung des Betrags des gerechten Ausgleichs zur Verfügung zu stellen. Die Erfüllung der in Satz 1 genannten Pflicht entbindet die Verlage im Sinne von Abs. 3 nicht von der Wahrung der Vertraulichkeit der zu ihrer Kenntnis gelangten geschäftlichen, betrieblichen und finanziellen Informationen. Die Erfüllung der den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft obliegenden Informationspflicht wird von der [AGCOM] überwacht. Werden die Daten nicht innerhalb von 30 Tagen ab der in Satz 1 genannten Anfrage bzw. Aufforderung mitgeteilt, verhängt die [AGCOM] gegen die säumige Partei eine Geldbuße in Höhe von bis zu einem Prozent des Umsatzes, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Mitteilung der Beanstandung erzielt wurde. …

(14)      Die Rechte gemäß diesem Artikel erlöschen zwei Jahre nach der Presseveröffentlichung. …

…“

 Beschluss Nr. 3/23/CONS

14      Am 19. Januar 2023 erließ die AGCOM die Delibera n. 3/23/CONS (Beschluss Nr. 3/23/CONS), deren Anhang A das Regolamento in materia di individuazione dei criteri di riferimento per la determinazione dell’equo compenso per l’utilizzo online di pubblicazioni di carattere giornalistico di cui all’articolo 43‑bis della Legge 22 aprile 1941, n. 633 (Regelung zur Ermittlung der Referenzkriterien für die Bestimmung eines gerechten Ausgleichs für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen gemäß Art. 43bis des Gesetzes Nr. 633 vom 22. April 1941) enthält, das

–        in Art. 4 die Kriterien für die Bestimmung des Betrags des gerechten Ausgleichs festlegt, zu denen auch die Definition einer Berechnungsgrundlage gehört; diese beruht auf den aus der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen des Verlags resultierenden Werbeeinnahmen der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, abzüglich der Einnahmen des Verlags aus der Weiterleitung des Datenverkehrs auf seine Website;

–        zur Bestimmung des Betrags des gerechten Ausgleichs anhand mehrerer zusätzlicher Kriterien, die in Art. 4 Abs. 2 festgelegt sind, einen Aufschlag von bis zu 70 % auf den Grundbetrag festsetzt;

–        in Art. 5 die Verpflichtungen zur Bereitstellung der Daten auflistet, die Kontrollbefugnisse der AGCOM definiert und vorsieht, dass gegen die zuwiderhandelnde Partei eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1 % des Umsatzes verhängt werden kann, der auf dem nationalen Markt im letzten vor der Zustellung der Beanstandung abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurde;

–        in den Art. 8 bis 12 das Verfahren, nach dem die AGCOM ersucht werden kann, den Betrag des gerechten Ausgleichs festzusetzen, sowie die entsprechenden Verfahrensbestimmungen regelt, wobei die AGCOM die Möglichkeit hat, diesen Betrag einseitig festzusetzen.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15      Meta ist eine in Irland ansässige Gesellschaft, die u. a. als Betreiberin des sozialen Online-Netzwerks Facebook Dienste der Informationsgesellschaft anbietet.

16      Am 19. Januar 2023 erließ die AGCOM auf der Grundlage des Verweises in Art. 43bis Abs. 8 ff. des Gesetzes Nr. 633/1941, mit dem Art. 15 der Richtlinie 2019/790 umgesetzt wurde, den Beschluss Nr. 3/23/CONS. In diesem Beschluss werden die Referenzkriterien für die Bestimmung des gerechten Ausgleichs für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft festgelegt.

17      Mit einer Klage beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien), dem vorlegenden Gericht, beantragte Meta, den Beschluss Nr. 3/23/CONS sowie seine Anhänge für nichtig zu erklären.

18      Zur Begründung ihrer Klage machte Meta u. a. geltend, Art. 43bis des Gesetzes Nr. 633/1941 und der Beschluss Nr. 3/23/CONS verstießen gegen Art. 15 der Richtlinie 2019/790, der Rechte ausschließlicher Natur und keine Vergütungsansprüche vorsehe. Im Übrigen verstoße diese Regelung wegen der den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft auferlegten Verpflichtungen, wegen der erheblichen Einschränkungen der Vertragsfreiheit der Wirtschaftsteilnehmer sowie aufgrund der der AGCOM übertragenen Rolle und Befugnisse auch gegen die in Art. 16 der Charta garantierte unternehmerische Freiheit und insbesondere gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs. Außerdem seien die vom italienischen Gesetzgeber und der AGCOM erlassenen Maßnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen in Italien durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen behinderten oder zumindest deutlich weniger attraktiv machten, unverhältnismäßig und unangemessen.

19      Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Es führt in diesem Zusammenhang aus, dass Art. 43bis des Gesetzes Nr. 633/1941 Art. 15 der Richtlinie 2019/790 in italienisches Recht umsetze. Dieses Umsetzungsgesetz und der auf seiner Grundlage erlassene Beschluss Nr. 3/23/CONS erweiterten den Rechtsrahmen der Union, indem sie sowohl eine nicht von Art. 15 der Richtlinie 2019/790 erfasste wirtschaftliche Dimension als auch Pflichten zulasten der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und Befugnisse zugunsten der AGCOM hinzufügten.

20      Außerdem könne der Mechanismus zur Bestimmung des gerechten Ausgleichs durch die AGCOM, obwohl sein Ergebnis einem Gericht zur Beurteilung vorgelegt werden könne, nicht nur die Vertragsfreiheit, sondern auch die Ausübung der unternehmerischen Freiheit im Sinne der Art. 16 und 52 der Charta beeinträchtigen, da er in einem Bereich, der der Verhandlungsfreiheit unterliege, einen Dritten ins Spiel bringe, der mit Regulierungs‑, Entscheidungs‑, Überwachungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet sei.

21      Ferner könne sich im Licht der Grundsätze, die der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat (C‑401/19, EU:C:2022:297), aufgestellt habe, die Einführung eines gerechten Ausgleichs, der von den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft den Verlegern zwingend geschuldet werde, nicht nur im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf Kommunikation und/oder Information, sondern vor allem im Hinblick auf die Homogenisierung zwischen den Presseveröffentlichungen und den Inhalten als unverhältnismäßig erweisen. Diese Unverhältnismäßigkeit zeige sich auch in Bezug auf die der AGCOM eingeräumten Eingriffsbefugnisse.

22      Vor diesem Hintergrund hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann Art. 15 der Richtlinie 2019/790 dahin ausgelegt werden, dass er der Einführung nationaler Vorschriften – wie der in Art. 43bis des Gesetzes Nr. 633/1941 und der im Beschluss Nr. 3/23/CONS der AGCOM vorgesehenen – entgegensteht, soweit:

a)      Vergütungsverpflichtungen (gerechter Ausgleich) zusätzlich zu den in Art. 15 der Richtlinie 2019/790 festgelegten ausschließlichen Rechten zulasten der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und zugunsten der Verlage vorgesehen sind;

b)      zulasten der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft Verpflichtungen festgelegt werden,

–        mit den Verlagen Verhandlungen aufzunehmen,

–        diesen Verlagen und der AGCOM die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Bestimmung eines gerechten Ausgleichs erforderlich sind,

–        und die Sichtbarkeit der verlagseigenen Inhalte in den Suchergebnissen bis zum Abschluss der Verhandlungen nicht einzuschränken;

c)      der AGCOM folgende Befugnisse übertragen:

–        eine Aufsichts- und Sanktionsbefugnis,

–        die Befugnis zur Festlegung der Referenzkriterien für die Bestimmung des gerechten Ausgleichs und

–        im Fall einer Nichteinigung der Parteien die Befugnis zur Festsetzung des genauen Betrags des gerechten Ausgleichs verliehen werden?

2.      Steht Art. 15 der Richtlinie 2019/790 nationalen Vorschriften wie den in Frage 1 genannten entgegen, die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft eine Verpflichtung zur Offenlegung von Daten auferlegen, die von der AGCOM selbst überwacht wird und deren Nichteinhaltung zur Anwendung von Verwaltungssanktionen führt?

3.      Stehen die Grundsätze der unternehmerischen Freiheit im Sinne der Art. 16 und 52 der Charta, des freien Wettbewerbs im Sinne von Art. 109 AEUV und der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 52 der Charta nationalen Vorschriften wie den oben genannten entgegen, die

a)      Vergütungsansprüche zusätzlich zu den ausschließlichen Rechten gemäß Art. 15 der Richtlinie 2019/790 einführen, deren Umsetzung mit der bereits erwähnten Ausgestaltung der Verpflichtung der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einhergeht, Verhandlungen mit Verlagen aufzunehmen, Verlagen und/oder der AGCOM die für die Bestimmung eines gerechten Ausgleichs erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sowie die Sichtbarkeit der verlagseigenen Inhalte in den Suchergebnissen bis zum Abschluss dieser Verhandlungen nicht einzuschränken;

b)      der Regulierungsbehörde folgende Befugnisse übertragen:

–        eine Aufsichts- und Sanktionsbefugnis,

–        die Befugnis zur Festlegung der Referenzkriterien für die Bestimmung des gerechten Ausgleichs,

–        im Fall einer Nichteinigung der Parteien die Befugnis zur Festsetzung des genauen Betrags des gerechten Ausgleichs?

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

23      Mit Schriftsatz, der am 22. Juli 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Meta gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

24      Der Antrag wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass sie mit einigen in den Schlussanträgen des Generalanwalts enthaltenen Beurteilungen nicht einverstanden sei. Konkret macht Meta geltend, diese beruhten auf falschen Tatsachenannahmen in Bezug auf die Marktdynamik, die Art und Weise, in der Presseveröffentlichungen auf Facebook erschienen, und den verbindlichen Charakter der von der AGCOM erlassenen Maßnahmen zur Festsetzung der Vergütung. Außerdem seien neue Informationen insbesondere über die Ausübung der der AGCOM übertragenen Befugnisse zutage getreten, die die normativen Auswirkungen dieser Maßnahmen belegten.

25      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Zum anderen stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 30. Oktober 2025, Qassioun, C‑790/23, EU:C:2025:838, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Zwar kann der Gerichtshof gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist.

27      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er nach dem schriftlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung vor ihm über alle für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache erforderlichen Angaben verfügt. Jedenfalls lässt der Antrag von Meta auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens, der sich hauptsächlich auf Fragen bezieht, die bereits im Rahmen des schriftlichen Verfahrens und in dieser mündlichen Verhandlung erörtert wurden, keine neue Tatsache erkennen, die von entscheidender Bedeutung für die vom Gerichtshof in dieser Rechtssache zu treffende Entscheidung sein könnte.

28      Speziell zu den oben in Rn. 24 angeführten Sachverhaltselementen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht obliegt, festzustellen, ob die behaupteten Tatsachen erwiesen sind, sondern nur, die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen. Das nationale Gericht stellt die Fragen zur Auslegung des Unionsrechts nämlich in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. Urteile vom 16. März 1978, Oehlschläger, 104/77, EU:C:1978:69, Rn. 4, und vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Aus diesen Gründen ist das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

30      Die dänische Regierung bezweifelt die Zulässigkeit der dritten Frage, da die Anforderungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung nicht erfüllt seien. Zum einen sei in Art. 109 AEUV, auf den sich diese Frage beziehe, der vom vorlegenden Gericht genannte Grundsatz des freien Wettbewerbs nicht verankert. Zum anderen macht sie zu den ebenfalls von dieser Frage in Bezug genommenen Art. 16 und 52 der Charta geltend, das vorlegende Gericht erläutere nicht hinreichend, inwiefern die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung der unternehmerischen Freiheit darstelle.

31      Daher lasse sich dem Vorabentscheidungsersuchen nicht entnehmen, aus welchen Gründen das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit diesen Bestimmungen des Unionsrechts habe.

32      Ebenfalls in Bezug auf die dritte Frage bezweifelt die belgische Regierung, ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, die Anwendbarkeit der Art. 16 und 52 der Charta in der vorliegenden Rechtssache, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Maßnahmen zumindest teilweise nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/790 fielen und daher keine Durchführung des Unionsrechts im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 51 der Charta darstellten.

33      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 25, vom 21. April 1988, Pardini, 338/85, EU:C:1988:194, Rn. 8, und vom 21. März 2024, LEA, C‑10/22, EU:C:2024:254, Rn. 36).

34      Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann sich nur dann weigern, über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts zu entscheiden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, vom 13. Juli 2000, Idéal tourisme, C‑36/99, EU:C:2000:405, Rn. 20, und vom 21. März 2024, LEA, C‑10/22, EU:C:2024:254, Rn. 37).

35      Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, müssen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung im Vorabentscheidungsersuchen u. a. eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, sowie der Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten sein.

36      Im vorliegenden Fall ist als Erstes zu Art. 109 AEUV festzustellen, dass dieser Artikel die Zuständigkeiten der Unionsorgane für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den Art. 107 und 108 AEUV über staatliche Beihilfen regelt. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die erbetene Auslegung von Art. 109 AEUV in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits im Sinne der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung steht.

37      Selbst wenn man unterstellt, dass die Nennung von Art. 109 AEUV im Wortlaut der dritten Frage auf einem offensichtlichen Schreibfehler beruht und dass diese Frage, wie sich aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens zu ergeben scheint, dahin zu verstehen ist, dass sie sich auf Art. 119 AEUV bezieht, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieser Art. 119 den Titel VIII („Die Wirtschafts- und Währungspolitik“) AEUV einleitet und die Leitprinzipien regelt, an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten im Rahmen der Einführung dieser Politik orientieren muss. Zwar nennt Art. 119 AEUV in seinen Abs. 1 und 2 den „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“, doch fällt der Ausgangsrechtsstreit offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

38      Folglich ist die dritte Frage unzulässig, soweit sie die Auslegung von Art. 109 AEUV oder gegebenenfalls von Art. 119 AEUV betrifft.

39      Was als Zweites die erbetene Auslegung der Art. 16 und 52 der Charta anbelangt, geht dagegen aus den Rn. 19 bis 21 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Vorabentscheidungsersuchen die Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung dieser Vorschriften des Unionsrechts hat, knapp aber klar darstellt. Im Übrigen geht aus diesem Ersuchen hervor, dass Art. 43bis des Gesetzes Nr. 633/1941, dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht in Zweifel gezogen wird, aus einer Änderung der italienischen Rechtsvorschriften durch ein gesetzesvertretendes Dekret stammt, das mit dem ausdrücklichen Ziel der Umsetzung der Richtlinie 2019/790 in italienisches Recht erlassen wurde. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 43bis Art. 15 dieser Richtlinie in italienisches Recht umsetze.

40      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fällt die Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten jedenfalls unter die von Art. 51 der Charta erfasste Situation der Durchführung des Rechts der Union durch die Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 20), so dass diese Umsetzung mit den durch die Charta garantierten Grundrechten vereinbar sein muss. Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Charta auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sind.

41      Folglich ist die dritte Frage zulässig, soweit sie die Auslegung der Art. 16 und 52 der Charta betrifft.

 Zur Beantwortung der Vorlagefragen

42      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 der Richtlinie 2019/790 sowie die Art. 16 und 52 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die

–        für Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung als Gegenleistung für die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft erteilte Erlaubnis zur Nutzung ihrer Veröffentlichungen vorsieht,

–        den Anbietern, die solche Veröffentlichungen nutzen oder nutzen wollen, die Verpflichtung auferlegt, Verhandlungen mit diesen Verlagen aufzunehmen, die Sichtbarkeit ihrer Inhalte in den Suchergebnissen während der Verhandlungen nicht einzuschränken und den Verlagen und einer Behörde die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Festsetzung des Betrags einer solchen angemessenen Vergütung erforderlich sind, und

–        diese Behörde ermächtigt, die Referenzkriterien für die Bestimmung dieser Vergütung festzulegen und, falls zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, ihren Betrag festzusetzen, die Einhaltung der Informationspflicht der Anbieter zu überwachen und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung Geldbußen gegen sie zu verhängen.

 Vorbemerkungen

43      Meta vertritt in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht nur anhand von Art. 15 der Richtlinie 2019/790 sowie der Art. 16 und 52 der Charta, sondern auch anhand der Art. 5 und 6 der Richtlinie 2015/1535 sowie von Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1) zu beurteilen sei. Zum einen seien die mit dieser Regelung eingeführten Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt worden, obwohl sie „technische Vorschriften“ im Sinne der Richtlinie 2015/1535 seien, und zum anderen beachteten sie nicht das in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 verankerte Herkunftslandprinzip.

44      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen, um die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 17. Oktober 2024, Sony Computer Entertainment Europe, C‑159/23, EU:C:2024:887, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Es ist allerdings ausschließlich Sache des nationalen Gerichts, den Gegenstand der Fragen zu bestimmen, die es dem Gerichtshof vorlegen will. Wenn das Ersuchen selbst keine Notwendigkeit einer solchen Umformulierung erkennen lässt, ist es dem Gerichtshof daher verwehrt, auf Anregung einer Partei des Ausgangsverfahrens Fragen zu prüfen, die ihm das nationale Gericht nicht vorgelegt hat. Sollte dieses im weiteren Verlauf des Verfahrens die Klärung weiterer Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts für erforderlich halten, kann es den Gerichtshof erneut anrufen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1997, Franzén, C‑189/95, EU:C:1997:504, Rn. 79, und vom 17. Oktober 2024, Sony Computer Entertainment Europe, C‑159/23, EU:C:2024:887, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht zwar ausgeführt, dass Meta im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits einen Verstoß gegen die Richtlinien 2000/31 und 2015/1535 geltend gemacht habe, in seiner Vorlageentscheidung aber ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Auslegung dieser Richtlinien erforderlich sei.

47      Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf Art. 15 der Richtlinie 2019/790 sowie die einschlägigen Bestimmungen der Charta zu prüfen ist.

 Zu Art. 15 der Richtlinie 2019/790

48      Wie sich aus seiner Überschrift ergibt, regelt Art. 15 der Richtlinie 2019/790 den „Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung“. Zu diesem Zweck bestimmt Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen festlegen, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft „die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie [2001/29] genannten Rechte“ erhalten, d. h. das ausschließliche Recht, Vervielfältigungshandlungen zu erlauben oder zu verbieten, bzw. das ausschließliche Recht, Handlungen der öffentlichen Zugänglichmachung zu erlauben oder zu verbieten.

49      Somit legt Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2019/790 in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 die ausschließlichen Rechte der Presseverlage in der Union auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eindeutig fest und stellt eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihm geregelten Rechte dar (vgl. zu Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C‑476/17, EU:C:2019:624, Rn. 84 bis 86).

50      Folglich verpflichtet Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2019/790 in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten, Presseverlagen mit Sitz in der Union für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die ausschließlichen Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dieser Veröffentlichungen zu garantieren, ohne dass diese Staaten über einen Gestaltungsspielraum bei der Regelung des materiellen Gehalts dieser Rechte verfügen.

51      Weder Art. 15 noch eine andere Bestimmung der Richtlinie 2019/790 regelt jedoch die Modalitäten der Durchführung dieser Rechte.

52      Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung einer Richtlinie deren vollständige Wirksamkeit zu gewährleisten, wobei sie aber über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Mittel und Wege zu ihrer Durchführung verfügen. Allerdings lässt diese Freiheit die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 15, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 61 und 62).

53      Daher verfügen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rechte nach Art. 15 der Richtlinie 2019/790 über einen Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Modalitäten der Durchführung dieser Rechte, der unter uneingeschränkter Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzen und im Einklang mit den mit ihr verfolgten Ziele ausgeübt werden muss. Daraus folgt zum einen, dass ein Mitgliedstaat angesichts der durch diesen Art. 15 vorgenommenen Harmonisierung keine Durchführungsmodalitäten vorsehen darf, die eine Änderung des materiellen Gehalts dieser Rechte, insbesondere ihrer Natur und ihrer Tragweite, zur Folge hätten. Zum anderen müssen diese Modalitäten sowohl mit dem allgemeinen Ziel dieser Richtlinie als auch mit dem spezifischen Ziel von Art. 15 in vollem Umfang vereinbar sein.

54      Wie aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 im Licht ihrer Erwägungsgründe 1 bis 3 hervorgeht, besteht das allgemeine Ziel dieser Richtlinie in der weiteren Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, wobei ein hohes Schutzniveau dieser Rechte beibehalten und zur Verwirklichung eines gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkts beigetragen werden soll.

55      Was speziell das mit Art. 15 der Richtlinie 2019/790 verfolgte Ziel betrifft, heißt es in den Erwägungsgründen 54 und 55 dieser Richtlinie, dass die Einführung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft in das Unionsrechts u. a. darauf abzielt, die Probleme zu beseitigen, die sich für Presseverlage bei der Vergabe von Lizenzen für diese Nutzung ergeben, und die Möglichkeit zu gewährleisten, die für die Produktion dieser Veröffentlichungen erforderlichen Investitionen amortisieren zu können. Die Anerkennung dieser Rechte beruht somit auf der Notwendigkeit, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den die Verlage bei der Produktion dieser Veröffentlichungen leisten, zu würdigen und die Verlage auch künftig in dieser Tätigkeit zu bestärken, um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten und damit die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen zu fördern, da für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger eine freie und pluralistische Presse unabdingbar ist.

56      Im Licht dieser Erwägungen sind die Vorlagefragen im Hinblick auf Art. 15 der Richtlinie 2019/790 zu prüfen.

–       Zum Anspruch der Presseverlage auf eine angemessene Vergütung

57      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Presseverlagen nach Art. 43bis Abs. 1 des Gesetzes Nr. 633/1941 für bestimmte Online-Nutzungen – nämlich solche, die sich vom Setzen von Hyperlinks unterscheiden und nicht auf einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge beschränkt sind – durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft „ausschließliche Vervielfältigungs- und Wiedergaberechte“ zustehen.

58      Art. 43bis Abs. 8 dieses Gesetzes sieht vor, dass die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft für diese Online-Nutzungen den Verlagen im Sinne von Art. 43bis Abs. 1 einen „gerechten Ausgleich“ zahlen.

59      Um festzustellen, ob diese Bestimmungen die oben in den Rn. 50 und 53 genannten Anforderungen erfüllen, ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 und dem 57. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/790 ergibt, dass bei der Online-Nutzung dieser Veröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die den Presseverlagen gewährten Rechte den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29 festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung.

60      Zum einen beschränkt sich somit der Schutz, der durch die in Art. 15 der Richtlinie 2019/790 verankerten Rechte gewährt wird, nicht auf deren Genuss, sondern erstreckt sich auch auf deren Wahrnehmung, die in der Praxis wirksam sein muss. Zum anderen sind diese Rechte ebenso wie die in der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung insofern vorbeugender Art, als jede Nutzung der von ihnen geschützten Veröffentlichungen der vorherigen Zustimmung ihres Inhabers bedarf (vgl. zu Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 Urteile vom 14. November 2019, Spedidam, C‑484/18, EU:C:2019:970, Rn. 37 und 38, sowie vom 6. März 2025, ONB u. a., C‑575/23, EU:C:2025:141, Rn. 105 und 106).

61      Daraus folgt, dass vorbehaltlich der u. a. in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, die aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2019/790 auf die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 verankerten Rechte anwendbar sind, jede Nutzung, die in den Anwendungsbereich dieses Art. 15 fällt, der vorherigen Erlaubnis der Inhaber der darin verankerten Rechte bedarf.

62      Folglich können die Mitgliedstaaten Art. 15 der Richtlinie 2019/790 nicht umsetzen, indem sie die darin vorgesehenen ausschließlichen Rechte vorbeugender Art durch einen bloßen Anspruch auf Entschädigung ersetzen, der es den Presseverlagen lediglich ermöglichen würde, eine Vergütung für die Online-Nutzung der Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu erhalten, nicht aber, diese Nutzung zu verbieten.

63      Allerdings implizieren die in Art. 15 der Richtlinie 2019/790 festgelegten Rechte naturgemäß, dass die Presseverlage befugt sind, die Erlaubnis dieser Nutzung von einer Vergütung abhängig zu machen, die sie für angemessen halten. Außerdem geht aus Rn. 55 des vorliegenden Urteils hervor, dass Art. 15 der Richtlinie 2019/790 gewährleisten soll, dass diese Verlage die für die Produktion der Presseveröffentlichungen erforderlichen Investitionen durch eine solche Vergütung amortisieren können. Unter diesen Umständen kann ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein nationaler Gesetzgeber gegen diese Richtlinie verstößt, wenn er eine Regelung einführt, die darauf abzielt, diesen Verlagen eine angemessene Vergütung zu gewährleisten.

64      Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass die Presseverlage, wie der 82. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/790 ausdrücklich bestätigt, die Möglichkeit der unentgeltlichen Vergabe von Lizenzen für diese Nutzung behalten sollten, etwa in Form von nichtausschließlichen Lizenzen, von denen alle Nutzer profitieren können.

65      Zum anderen verleiht Art. 15 der Richtlinie 2019/790 den Presseverlagen zwar ausschließliche Rechte vorbeugender Art, die es ihnen ermöglichen, den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft die Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Presseveröffentlichungen zu erlauben oder zu verbieten, doch garantiert er ihnen in keiner Weise eine Vergütung für den Fall, dass diese Anbieter die Veröffentlichungen weder nutzen noch nutzen wollen.

66      Daraus folgt, dass die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft – auch wenn sie die vorherige Erlaubnis bei den Presseverlagen eingeholt haben – die Freiheit behalten müssen, über eine solche Nutzung zu entscheiden, wobei ihnen keine Zahlungspflicht oder sonstige Verpflichtung nach Art. 15 der Richtlinie 2019/790 auferlegt werden darf, wenn sie die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden Veröffentlichungen weder nutzen noch nutzen wollen.

67      Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung zuständig ist, zu beurteilen, ob diese den oben in den Rn. 62 bis 66 dargelegten Anforderungen genügt.

68      Dies wäre der Fall, wenn der „gerechte Ausgleich“, der den Presseverlagen nach Art. 43bis Abs. 1 und 8 des Gesetzes Nr. 633/1941 zu zahlen ist, als wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft erteilte Erlaubnis zu verstehen wäre, die Presseveröffentlichungen zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und wenn diese Bestimmungen den Verlagen zum einen das Recht, die Erteilung einer solchen Erlaubnis zu verweigern, sowie das Recht, sie unentgeltlich zu erteilen, garantierten, und zum anderen diesen Anbietern keine Zahlungspflicht auferlegten, die in keinem Zusammenhang mit einer Nutzung solcher Veröffentlichungen steht.

69      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen müssen, um das mit dieser angestrebte Ergebnis zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da sie es den nationalen Gerichten ermöglicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24, und vom 23. Oktober 2025, Gaso und Conexus Baltic Grid, C‑87/24, EU:C:2025:826, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Außerdem verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111, und vom 23. Oktober 2025, Gaso und Conexus Baltic Grid, C‑87/24, EU:C:2025:826, Rn. 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zu den den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft auferlegten Verpflichtungen

71      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Art. 43bis Abs. 9 und 12 des Gesetzes Nr. 633/1941 eine Reihe von Verpflichtungen für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft vorsieht, u. a. die Verpflichtung, mit den Presseverlagen Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags aufzunehmen, der ihnen die Nutzung der Presseveröffentlichungen erlaubt, die Verpflichtung, die Sichtbarkeit dieser Veröffentlichungen in den Suchergebnissen während dieser Verhandlungen nicht einzuschränken, und die Verpflichtung, die Daten zu übermitteln, die zur Festsetzung des Betrags des „gerechten Ausgleichs“ für eine solche Nutzung erforderlich sind.

72      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der nationale Gesetzgeber, wie oben in Rn. 53 ausgeführt, bei der Regelung der Modalitäten der Durchführung der in Art. 15 der Richtlinie 2019/790 verankerten Rechte über einen Gestaltungsspielraum verfügt, vorbehaltlich der Beachtung u. a. der Art und des Umfangs dieser Rechte sowie der mit dieser Richtlinie und ihrem Art. 15 verfolgten Ziele.

73      Eine nationale Regelung, die Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verpflichtungen auferlegt, enthält damit solche Modalitäten.

74      Wie sich jedoch aus den Rn. 63 bis 66 des vorliegenden Urteils ergibt, muss, damit solche Verpflichtungen Art und Umfang der in Art. 15 der Richtlinie 2019/790 verankerten Rechte beachten, sichergestellt werden, dass sie nur dann Anwendung finden, wenn die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft in den Anwendungsbereich dieses Art. 15 fallende Presseveröffentlichungen nutzen oder nutzen wollen, und dementsprechend, wenn die Verlage dieser Veröffentlichungen derartige Verhandlungen mit diesen Anbietern mit dem Ziel aufnehmen wollen, ihnen entgeltlich die Erlaubnis zu erteilen, die Veröffentlichungen zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

75      Im vorliegenden Fall lassen die dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht den Schluss zu, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht verkennen die in Art. 43bis Abs. 9 und 12 des Gesetzes Nr. 633/1941 vorgesehenen und oben in Rn. 71 genannten Verpflichtungen daher offenbar nicht die Art oder den Umfang der in Art. 15 der Richtlinie 2019/790 verankerten Rechte.

76      Zur Vereinbarkeit dieser Verpflichtungen mit den Zielen der Richtlinie 2019/790 und deren Art. 15 trägt die italienische Regierung im Wesentlichen vor, dass diese Verpflichtungen die Verhandlungsposition der Presseverlage stärken sollten, indem sie als Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben in den Verhandlungen konzipiert seien. Insbesondere zielten diese Verpflichtungen darauf ab, das wirtschaftliche Machtgefälle und die Informationsasymmetrie zu überwinden, die zwischen den Verlagen und den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft zum Nachteil der Verlage bestünden.

77      Was die Verpflichtung betrifft, die für die Festsetzung des Betrags des „gerechten Ausgleichs“ erforderlichen Daten zu übermitteln, verfügen insoweit, wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 und 47 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nur die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft über die Informationen, anhand derer sich der wirtschaftliche Wert der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen beurteilen lässt, wie z. B. die durch eine solche Nutzung erzielten oder erwarteten Einnahmen, so dass sich die Presseverlage hinsichtlich der Bestimmung der in Rede stehenden Vergütung in einer gegenüber diesen Anbietern schwachen Verhandlungsposition befinden. Außerdem kann durch die Verpflichtung, die Sichtbarkeit von Veröffentlichungen in den Suchergebnissen während der Verhandlungen zwischen den Anbietern und den Verlagen nicht einzuschränken, die Ausübung von Druck auf die Verlage oder auch die Verschleierung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen verhindert werden.

78      Da mit den in Rede stehenden Verpflichtungen gewährleistet werden kann, dass die Presseverlage in der Lage sind, frei und auf der Grundlage aller relevanten Informationen zu entscheiden, ob und gegebenenfalls gegen welche Vergütung sie den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft die Erlaubnis erteilen möchten, diese Veröffentlichungen zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sind diese Verpflichtungen somit geeignet, die Fairness der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen sicherzustellen. Folglich tragen Verpflichtungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Einklang mit der in den Erwägungsgründen 54 und 55 der Richtlinie 2019/790 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Unionsgesetzgebers zu dem Ziel bei, die Verlage als Inhaber der in Art. 15 dieser Richtlinie verankerten Rechte zu schützen.

79      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass solche Verpflichtungen zur Erreichung der oben in den Rn. 54 und 55 genannten Ziele beitragen, indem sie das mit dieser Richtlinie und insbesondere mit ihrem Art. 15 angestrebte Schutzniveau erhöhen.

–       Zu den der AGCOM übertragenen Befugnissen

80      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die AGCOM nach Art. 43bis Abs. 8, 10 und 12 des Gesetzes Nr. 633/1941 befugt ist, die Referenzkriterien für die Bestimmung der Vergütung festzulegen, die die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gegebenenfalls als Gegenleistung für die Erlaubnis zur Nutzung dieser Veröffentlichungen an die Presseverlage zu zahlen haben, und im Fall des Fehlens einer Einigung zwischen den Parteien den Betrag dieser Vergütung anzugeben. Außerdem obliegt es ihr, die Einhaltung der Informationspflicht dieser Anbieter zu überwachen, wobei sie die Möglichkeit hat, im Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht eine Geldbuße gegen sie zu verhängen.

81      Öffentliche Eingriffsmaßnahmen wie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten sind mit Art. 15 der Richtlinie 2019/790 uneingeschränkt vereinbar. Maßnahmen, die die Befugnisse einer Behörde wie der AGCOM regeln, gehören nämlich zu den Modalitäten der Durchführung der in diesem Art. 15 verankerten Rechte. Soweit diese Maßnahmen es ermöglichen, den angemessenen Betrag der Vergütung zu bestimmen, wenn die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft mit Erlaubnis der Presseverlage Presseveröffentlichungen nutzen oder nutzen wollen und sich die Parteien nicht auf einen angemessenen Betrag dieser Vergütung einigen können, verkennen sie nicht die Art und den Umfang dieser Rechte sowie die mit der Richtlinie und ihrem Art. 15 verfolgten Ziele.

82      Ferner steht es den Parteien nach den Angaben des vorlegenden Gerichts offenbar frei, keinen Vertrag zu schließen, der es den Anbietern erlaubt, die Veröffentlichungen zu nutzen, auch wenn die AGCOM befugt ist, die Referenzkriterien und im Fall des Fehlens einer Einigung zwischen den Parteien den Betrag einer solchen Vergütung festzulegen.

83      Außerdem ist die Verpflichtung der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die für die Festsetzung des Betrags des „gerechten Ausgleichs“ erforderlichen Daten zu übermitteln, wie aus den Rn. 71 bis 79 des vorliegenden Urteils hervorgeht – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – mit Art. 15 der Richtlinie 2019/790 offenbar vereinbar. Unter diesen Umständen stellt die einer Behörde wie der AGCOM übertragene Befugnis, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu überprüfen und etwaige Verstöße zu ahnden – da sie darauf abzielt, die Wirksamkeit dieser Verpflichtung sicherzustellen – vorbehaltlich der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ebenfalls keinen Verstoß gegen diesen Artikel dar.

 Zu den Art. 16 und 52 der Charta

84      Wie sich aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt, sind bei der Beurteilung, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der dieses Recht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchgeführt werden soll, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, auch die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Schutz der durch die Charta garantierten Grundrechte ergeben.

85      Was insbesondere die unternehmerische Freiheit betrifft, die speziell Gegenstand der Fragen des vorlegenden Gerichts ist, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 16 der Charta diese Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird. Der durch diesen Art. 16 gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42, und vom 30. April 2024, Trade Express-L und DEVNIA TSIMENT, C‑395/22 und C‑428/22, EU:C:2024:374, Rn. 76).

86      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass jede Maßnahme, die hinreichend direkte und bedeutsame Auswirkungen auf die freie Ausübung der beruflichen Tätigkeit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer haben kann, eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit darstellt. Zum anderen umfasst der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz aufgrund der Vertragsfreiheit auch die freie Wahl des Geschäftspartners sowie die Freiheit, den Preis für eine Leistung festzulegen, und die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs stellt eine wesentliche Einschränkung der den Wirtschaftsteilnehmern grundsätzlich zustehenden Vertragsfreiheit dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 43, und vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C‑254/23, EU:C:2025:569, Rn. 211 und 212).

87      In Anbetracht des Wortlauts von Art. 16 der Charta, der vorsieht, dass die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird, und sich dadurch vom Wortlaut der anderen Bestimmungen unterscheidet, die in Titel II der Charta andere grundrechtlich geschützte Freiheiten verankern, während er dem Wortlaut einiger Bestimmungen ihres Titels IV ähnelt, kann diese Freiheit mithin einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, durch die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt werden kann. Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise die Unionsregelung sowie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten nach Art. 52 Abs. 1 der Charta im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen sind (vgl. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 46 und 47, sowie vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C‑254/23, EU:C:2025:569, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Nach dieser Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, deren Wesensgehalt achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

89      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, sofern eine Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung dahin möglich ist, dass der darin vorgesehene „gerechte Ausgleich“ als wirtschaftliche Gegenleistung zu verstehen ist, über die die Presseverlage und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft frei entscheiden, diese Regelung nicht als Einschränkung der Ausübung der unternehmerischen Freiheit dieser Anbieter angesehen werden kann.

90      Dagegen sind sowohl die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft unter Androhung einer Geldbuße auferlegte Pflicht zur Übermittlung bestimmter Daten als auch die ihnen auferlegte Verpflichtung, die Sichtbarkeit der Presseveröffentlichungen in den Suchergebnissen während der Verhandlungen nicht einzuschränken, ebenso wie die der AGCOM insoweit übertragenen Befugnisse geeignet, die Ausübung ihrer in Art. 16 der Charta garantierten unternehmerischen Freiheit einzuschränken.

91      Was die Rechtfertigung solcher Einschränkungen betrifft, steht erstens fest, dass diese im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind, da sie im Gesetz Nr. 633/1941 enthalten sind.

92      Zweitens kann eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, da sie weder jede unternehmerische Tätigkeit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ausschließt noch dazu führt, dass ihnen die Möglichkeit genommen wird, ihre Interessen allgemein im Rahmen einer Vertragsbeziehung geltend zu machen, sondern diese Möglichkeit lediglich einschränkt, den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit nicht beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 87 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C‑254/23, EU:C:2025:569, Rn. 150).

93      Was drittens die Bedingung betrifft, dass die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen muss, ergibt sich aus den Ausführungen oben in den Rn. 78 und 79, dass die Einschränkung, die aus einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden folgen kann, auch diese Bedingung erfüllt, da sie zu den oben in den Rn. 54 und 55 genannten Zielen der Richtlinie 2019/790 beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 89).

94      Was viertens die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Einschränkung der in Art. 16 der Charta verankerten Freiheit anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende offenbar zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet ist.

95      Was sodann die Erforderlichkeit der in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen betrifft, ist in Anbetracht der Erwägungen oben in Rn. 87 nicht offensichtlich, dass weniger einschränkende Maßnahmen in Betracht kommen, mit denen sich die mit dieser Regelung verfolgten Ziele ebenso wirksam erreichen ließen, da sich die Presseverlage hinsichtlich der Bestimmung der in Rede stehenden Vergütung in einer gegenüber den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft schwachen Verhandlungsposition befinden.

96      Was schließlich die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne dieser Regelung betrifft, ist zu prüfen, ob die vorgesehenen Maßnahmen nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, wobei, wenn mehrere Grundrechte in Rede stehen, wie im vorliegenden Fall zum einen die in Art. 16 der Charta garantierte unternehmerische Freiheit und zum anderen das in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerte Recht des geistigen Eigentums sowie das in Art. 11 Abs. 2 der Charta garantierte Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien, darauf zu achten ist, dass die Erfordernisse des Schutzes der verschiedenen Rechte miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (vgl. Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 65 und 66, sowie vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 60).

97      Insoweit ist zum einen die Bedeutung sowohl des in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts des geistigen Eigentums als auch des in Art. 11 Abs. 2 der Charta garantierten Rechts auf Freiheit und Pluralität der Medien zu berücksichtigen, da Art. 11 der Charta eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft darstellt, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union gemäß Art. 2 EUV gründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑401/19, EU:C:2022:297, Rn. 47, und vom 26. Februar 2026, Kommission/Ungarn [Recht zur Erbringung von Mediendiensten über eine Funkfrequenz], C‑92/23, EU:C:2026:108, Rn. 369 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen sind die Erwägungen oben in Rn. 87 zur in Art. 16 der Charta verankerten unternehmerischen Freiheit zu berücksichtigen.

98      Was die Verhältnismäßigkeit der den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft unter Androhung einer Geldbuße auferlegten Pflicht zur Übermittlung bestimmter Daten betrifft, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich zum einen die von diesen Anbietern zu übermittelnden Daten auf diejenigen zu beschränken scheinen, die erforderlich sind, um die von ihnen gegebenenfalls geschuldete Vergütung und insbesondere den wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Presseveröffentlichungen zu bestimmen. Zum anderen bestimmt Art. 43bis Abs. 12 des Gesetzes Nr. 633/1941 ausdrücklich, dass die Presseverlage die Vertraulichkeit der zu ihrer Kenntnis gelangten geschäftlichen, betrieblichen und finanziellen Informationen wahren müssen.

99      Da der Höchstbetrag der Geldbuße, die bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung verhängt werden kann, als Prozentsatz des vom zuwiderhandelnden Wirtschaftsteilnehmer erzielten Umsatzes festgesetzt wird und auf 1 % begrenzt ist, ermöglicht diese Geldbuße im Übrigen die Berücksichtigung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und scheint ihm keine offensichtlich unangemessene Belastung aufzuerlegen.

100    Unter diesen Umständen erscheint es – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig, den betreffenden Anbietern eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, da mit ihr ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen in Rede stehenden Grundrechten und Freiheiten hergestellt werden kann.

101    Das Gleiche gilt für die Verpflichtung, die Sichtbarkeit von Presseveröffentlichungen in den Suchergebnissen während der Verhandlungen nicht einzuschränken. Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten enthalten nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Verpflichtung zu einer offensichtlich unangemessenen Belastung der Wirtschaftsteilnehmer führen würde, denen sie auferlegt wird.

102    Da die Ausführungen in der Vorlageentscheidung zum Grundsatz des freien Wettbewerbs gegenüber jenen zum Grundsatz der Vertragsfreiheit keinen eigenständigen Gehalt haben, ist insoweit auf die Erwägungen in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils zu verweisen.

103    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 15 der Richtlinie 2019/790 sowie die Art. 16 und 52 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die

–        für Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung als Gegenleistung für die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft erteilte Erlaubnis zur Nutzung ihrer Veröffentlichungen vorsieht,

–        den Anbietern, die solche Veröffentlichungen nutzen oder nutzen wollen, die Verpflichtung auferlegt, Verhandlungen mit diesen Verlagen aufzunehmen, die Sichtbarkeit ihrer Inhalte in den Suchergebnissen während der Verhandlungen nicht einzuschränken und den Verlagen und einer Behörde die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Festsetzung des Betrags einer solchen angemessenen Vergütung erforderlich sind, und

–        diese Behörde ermächtigt, die Referenzkriterien für die Bestimmung dieser Vergütung festzulegen und, falls zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, ihren Betrag festzusetzen, die Einhaltung der Informationspflicht der Anbieter zu überwachen und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung Geldbußen gegen sie zu verhängen,

sofern diese Regelung den Presseverlagen nicht die Möglichkeit nimmt, eine solche Erlaubnis zu verweigern oder unentgeltlich zu erteilen, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zu einer Zahlung verpflichtet, die in keinem Zusammenhang mit der Nutzung solcher Presseveröffentlichungen steht, und die Verpflichtungen und etwaigen Sanktionen, die diesen Anbietern auferlegt werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

 Kosten

104    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sowie die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die

–        für Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung als Gegenleistung für die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft erteilte Erlaubnis zur Nutzung ihrer Veröffentlichungen vorsieht,

–        den Anbietern, die solche Veröffentlichungen nutzen oder nutzen wollen, die Verpflichtung auferlegt, Verhandlungen mit diesen Verlagen aufzunehmen, die Sichtbarkeit ihrer Inhalte in den Suchergebnissen während der Verhandlungen nicht einzuschränken und den Verlagen und einer Behörde die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Festsetzung des Betrags einer solchen angemessenen Vergütung erforderlich sind, und

–        diese Behörde ermächtigt, die Referenzkriterien für die Bestimmung dieser Vergütung festzulegen und, falls zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, ihren Betrag festzusetzen, die Einhaltung der Informationspflicht der Anbieter zu überwachen und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung Geldbußen gegen sie zu verhängen,

sofern diese Regelung den Presseverlagen nicht die Möglichkeit nimmt, eine solche Erlaubnis zu verweigern oder unentgeltlich zu erteilen, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zu einer Zahlung verpflichtet, die in keinem Zusammenhang mit der Nutzung solcher Presseveröffentlichungen steht, und die Verpflichtungen und etwaigen Sanktionen, die diesen Anbietern auferlegt werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.

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