Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-396/26
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
13. Mai 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Gesundheit – Lebensmittelrecht – Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Allgemeine Grundsätze und Anforderungen – Verordnung (EG) Nr. 852/2004 – Lebensmittelhygiene – Art. 4 Abs. 2 – Allgemeine und spezifische Verpflichtungen aller Lebensmittelunternehmer – Umfang – Anhang II – Allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer – Art. 5 – Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) – Tragweite – Wiederholte Feststellung von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen in Läden und Lagern eines Lebensmittelunternehmens durch die zuständige Behörde – Straftat, die im nationalen Recht zur Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 178/2002 vorgesehen ist “
In der Rechtssache C‑483/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) mit Entscheidung vom 26. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2024, in dem Strafverfahren gegen
Aldi SA,
Beteiligter:
Procureur général près la cour d’appel de Liège,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra (Berichterstatter) und N. Fenger,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: G. Chiapponi, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Aldi SA, vertreten durch N. Cariat und D. Verwaerde, Avocats, sowie H. Van Bavel, Advocaat,
– der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte,
– von Irland, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, S. Finnegan und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von B. Quigley, SC, und S. Brittain, BL,
– der griechischen Regierung, vertreten durch E. Leftheriotou und A. Vasilopoulo als Bevollmächtigte,
– der französischen Regierung, vertreten durch P. Chansou und B. Travard als Bevollmächtigte,
– der luxemburgischen Regierung, vertreten durch A. Germeaux und T. Schell als Bevollmächtigte,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Le Bot und M. Zerwes als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Oktober 2025
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 sowie Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchst. c, Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Kapitel IX Nrn. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. 2004, L 139, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 226, S. 3, ABl. 2008, L 46, S. 51, und ABl. 2009, L 58, S. 3).
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Lebensmittelunternehmer, die Aldi SA, die wegen mehrerer Straftaten aufgrund von Verstößen gegen die Verordnung Nr. 852/2004 belangt wird.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
3 Im 30. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) heißt es:
„Der Lebensmittelunternehmer ist am besten in der Lage, ein sicheres System der Lebensmittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Lebensmittel sicher sind; er sollte daher auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen. …“
4 Art. 1 („Ziel und Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
„Diese Verordnung schafft die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung der Vielfalt des Nahrungsmittelangebots, einschließlich traditioneller Erzeugnisse, wobei ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet wird. In ihr werden einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten, die Voraussetzungen für die Schaffung eines tragfähigen wissenschaftlichen Fundaments und effiziente organisatorische Strukturen und Verfahren zur Untermauerung der Entscheidungsfindung in Fragen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit festgelegt.“
5 Art. 3 („Sonstige Definitionen“) der Verordnung bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
2. ‚Lebensmittelunternehmen‘ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
3. ‚Lebensmittelunternehmer‘ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden;
…
9. ‚Risiko‘ eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr;
…
14. ‚Gefahr‘ ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einen Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann;
…“
6 Art. 14 („Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit“) der Verordnung sieht vor:
„(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie
a) gesundheitsschädlich sind,
b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
…
(5) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
…“
7 In Art. 17 („Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 178/2002 heißt es:
„(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden.
…
Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Verordnung Nr. 852/2004
8 In den Erwägungsgründen 1, 7, 8, 12 und 16 der Verordnung Nr. 852/2004 heißt es:
„(1) Ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der [Verordnung Nr. 178/2002] festgelegt wurde[, in der] noch weitere gemeinsame Grundsätze und Definitionen für das einzelstaatliche und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht festgelegt [werden], darunter das Ziel des freien Verkehrs mit Lebensmitteln in der Gemeinschaft.
…
(7) Hauptziel der neuen allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften ist es, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
(8) Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit von der Primärproduktion bis hin zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr ist ein integriertes Konzept erforderlich. Jeder Lebensmittelunternehmer in der gesamten Lebensmittelkette sollte dafür sorgen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird.
…
(12) Die Lebensmittelsicherheit beruht auf mehreren Faktoren. Die Mindesthygieneanforderungen sollten in Rechtsvorschriften festgelegt sein; zur Überwachung der Erfüllung der Anforderungen durch die Lebensmittelunternehmer sollte es amtliche Kontrollen geben; die Lebensmittelunternehmer sollten Programme für die Lebensmittelsicherheit und Verfahren auf der Grundlage der [Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points principles, im Folgenden: HACCP-Grundsätze)] einführen und anwenden.
…
(16) Flexibilität ist außerdem angezeigt, damit traditionelle Methoden auf allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln weiterhin angewandt werden können, wie auch in Bezug auf strukturelle Anforderungen an die Betriebe. … Die Flexibilität sollte jedoch die Ziele der Lebensmittelhygiene nicht in Frage stellen. …“
9 Art. 1 („Geltungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Diese Verordnung enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer unter besonderer Berücksichtigung folgender Grundsätze:
a) Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer.
b) Die Sicherheit der Lebensmittel muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich der Primärproduktion, gewährleistet sein.
…
d) Die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer sollte durch die allgemeine Anwendung von auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis gestärkt werden.
…“
10 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung bestimmt:
„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Lebensmittelhygiene‘ (im Folgenden ‚Hygiene‘ genannt) die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist;
…
d) ‚zuständige Behörde‘ die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit übertragen hat, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;
…
f) ‚Kontamination‘ das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr;
…
(2) Ferner gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
…“
11 Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“) der Verordnung lautet:
„Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.“
12 Art. 4 („Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 852/2004 bestimmt:
„Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, … haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II … zu erfüllen.“
13 Art. 5 („Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte“) dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten HACCP-Grundsätze sind die Folgenden:
a) Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen,
b) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren,
c) Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird,
d) Festlegung und Durchführung effektiver Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,
e) Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist,
f) Festlegung von regelmäßig durchgeführten Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Vorschriften gemäß den Buchstaben a) bis e) entsprochen wird,
g) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass den Vorschriften gemäß den Buchstaben a) bis f) entsprochen wird.
…“
14 Anhang II („Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer [ausgenommen Unternehmer, für die Anhang I gilt]“) Kapitel 1 („Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird [ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III]“) Nr. 2 der Verordnung bestimmt:
„Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass
…
c) gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist
…“
15 Anhang II Kapitel V („Vorschriften für Ausrüstungen“) Nr. 1 sieht vor:
„Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen
a) gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht,
…“
16 Anhang II Kapitel IX („Vorschriften für Lebensmittel“) Nrn. 2 bis 4 bestimmt:
„2. Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, sind so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.
3. Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.
4. Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. …“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
17 Nach Kontrollen, die am 20. September 2020, 25. November 2021, 12. Januar 2022, 4., 7. und 8. Februar 2022, 29. Juni 2022 sowie am 6. und 13. Juli 2022 in sechs Läden und einem Lager von Aldi durchgeführt wurden, erstellte die zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 852/2004 mehrere Protokolle, in denen u. a. in elf Fällen das Auffinden von Nagetierkot und in drei Fällen das Auffinden von angenagten und verunreinigten Gegenständen im Ladenverkauf, das Auffinden von Schmutz und Kontaminationsrisiken sowie das Fehlen eines Systems zur Eingangskontrolle von angelieferten Waren festgestellt wurden.
18 Die Staatsanwaltschaft legte Aldi daraufhin eine Straftat zur Last, die im nationalen Recht für den Verstoß eines Lebensmittelunternehmers im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 178/2002 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 in Verbindung mit bestimmten Vorschriften von Anhang II der Verordnung Nr. 852/2004 vorgesehen ist.
19 Mit Urteil vom 15. März 2023 sprach das Tribunal correctionnel du Luxembourg, division Neufchâteau (Korrektionalgericht Luxemburg, Abteilung Neufchâteau, Belgien), Aldi von allen Anklagepunkten frei.
20 Mit Urteil vom 12. Februar 2024 bestätigte die Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich, Belgien) dieses Urteil und führte aus, dass die Verordnung Nr. 852/2004 den Lebensmittelunternehmern, die auf Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig seien, keine Ergebnispflicht bei der Schädlingsbekämpfung auferlege, sondern lediglich eine Reihe von Handlungspflichten. Das Vorliegen von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen in den betreffenden Läden und dem Lager stelle daher an sich noch keinen Verstoß gegen diese Verordnung dar. Die Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich) stützte sich dabei auf die HACCP-Grundsätze in Art. 5 der Verordnung und auf die Bekanntmachung der Kommission zur Umsetzung von Managementsystemen für Lebensmittelsicherheit unter Berücksichtigung von guter Hygienepraxis und auf die HACCP-Grundsätze gestützten Verfahren einschließlich Vereinfachung und Flexibilisierung bei der Umsetzung in bestimmten Lebensmittelunternehmen (ABl. 2022, C 355, S. 1).
21 Der Procureur général près la Cour d’appel de Liège (Generalprokurator beim Appellationshof Lüttich, Belgien) legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien), dem vorlegenden Gericht, ein und machte geltend, dass diese Auslegung das in der Verordnung Nr. 852/2004 festgelegte Gebot der Hygiene und Lebensmittelsicherheit aushöhle. Das den Lebensmittelunternehmern durch diese Verordnung eingeräumte Ermessen betreffe lediglich die Wahl der anzuwendenden Praktiken, nicht aber das zu erzielende Ergebnis. Demnach reiche die Feststellung von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen durch die zuständige Behörde aus, um nachzuweisen, dass das Gebot der Hygiene und Lebensmittelsicherheit nicht eingehalten worden sei, ohne dass diese Behörde nachweisen müsse, dass der betreffende Unternehmer nicht alle möglichen Mittel zur Gefahrenbekämpfung eingesetzt habe.
22 Vor diesem Hintergrund hat die Cour de cassation (Kassationshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Begründen die Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 852/2004 sowie gemäß Anhang II dieser Verordnung und insbesondere Kapitel I Nr. 2 Buchst. c, Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Kapitel IX Nrn. 2, 3 und 4 für die Lebensmittelunternehmer im Groß- und Einzelhandel eine Ergebnispflicht, so dass die Feststellung von Spuren oder Ausscheidungen von Schädlingen in Läden und Lagern, außer in Fällen von höherer Gewalt, von Fremdursachen oder eines unvermeidbaren Irrtums, ausreicht, um einen Verstoß gegen die genannte Verordnung nachzuweisen, oder trifft die Lebensmittelunternehmer nur eine Handlungspflicht, d. h. die Pflicht, alles unternehmen zu müssen, um das Auftreten von Schädlingen zu verhindern, so dass die bloße Feststellung von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen in Läden und Lagern durch die nationale Verwaltungsbehörde nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen die genannte Verordnung nachzuweisen?
Zur Vorlagefrage
Zulässigkeit
23 In ihren schriftlichen Erklärungen hat Aldi geltend gemacht, für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens sei nur die Auslegung von Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchst. c und Kapitel IX Nrn. 3 und 4 der Verordnung Nr. 852/2004 relevant, da sie nicht wegen Verstößen gegen Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Kapitel IX Nr. 2 dieser Verordnung belangt werde.
24 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 2. Dezember 2025, Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims, C‑34/24, EU:C:2025:936, Rn. 39, sowie vom 18. Dezember 2025, Lukoil Bulgaria, C‑260/24, EU:C:2025:988, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 29. Januar 2026, Fondazione Teatro alla Scala di Milano, C‑668/24, EU:C:2026:60, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Im vorliegenden Fall ist unabhängig davon, ob die Bestimmungen von Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Kapitel IX Nr. 2 der Verordnung Nr. 852/2004 im Rahmen des Strafverfahrens gegen Aldi ausdrücklich geltend gemacht wurden, festzustellen, dass diese Bestimmungen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit beitragen und zu dem Kontext gehören, in dem Anhang II insgesamt auszulegen ist. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erbetene Auslegung der Bestimmungen in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das vom vorlegenden Gericht in Verbindung mit den Bestimmungen aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist.
27 Darüber hinaus hat Aldi in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass die Vorlagefrage nicht die Auslegung des Unionsrechts betreffe, sondern die Anwendung der im belgischen Recht vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen, zu denen in der Verordnung Nr. 852/2004 keine Regelung enthalten sei.
28 Wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, fragt sich das vorlegende Gericht nach dem Umfang der Verpflichtungen, die den Lebensmittelunternehmern durch die Verordnung Nr. 852/2004 auferlegt werden, die ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 178/2002 verweist. Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 178/2002 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht der Union vorzusehen.
29 Somit fällt die vorliegende Rechtssache in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, da das Ausgangsverfahren Verstöße gegen die Verordnung Nr. 852/2004 betrifft, die Aldi zur Last gelegt werden und vom belgischen Gesetzgeber als Straftat eingestuft wurden, und die Vorlagefrage zielt entsprechend tatsächlich auf die Auslegung dieser Verordnung ab.
30 Demnach ist die Vorlagefrage zulässig.
Beantwortung der Vorlagefrage
31 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44).
32 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen von Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchst. c, Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Kapitel IX Nrn. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 852/2004 dahin auszulegen sind, dass die Feststellung von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen in Läden und Lagern eines Lebensmittelunternehmens durch die zuständige Behörde ausreicht, um einen Verstoß gegen die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers, dessen Kontrolle das Unternehmen untersteht, nachzuweisen, ohne dass darüber hinaus nachzuweisen ist, dass der Lebensmittelunternehmer nicht alle möglichen Mittel eingesetzt hat, um das Auftreten von Schädlingen zu verhindern.
33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Verordnung Nr. 852/2004 darin besteht, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, was sich insbesondere aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt. Dieses Ziel trägt seinerseits zur Verwirklichung eines grundlegenden Ziels des Lebensmittelrechts der Union bei, nämlich der Erreichung eines hohen Maßes an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen, das auch mit der Verordnung Nr. 178/2002 verfolgt wird, wie sich u. a. aus deren Art. 1 Abs. 1 ergibt.
34 Wie im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 852/2004 ausgeführt wird, legt die Verordnung Nr. 178/2002 noch weitere gemeinsame Grundsätze und Definitionen für das einzelstaatliche Lebensmittelrecht und das Lebensmittelrecht der Union fest. Die Verordnung Nr. 178/2002 steht also in engem Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 852/2004, deren Art. 2 Abs. 2 vorsieht, dass die Begriffsbestimmungen der Verordnung Nr. 178/2002 auch für sie gelten.
35 Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 178/2002 bestimmt, dass Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nicht „sicher“ sind, d. h., wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
36 Des Weiteren wird in Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 178/2002 dem Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 3 Nr. 3 dieser Verordnung die primäre rechtliche Verantwortung auferlegt, auf allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für seine Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang regelt Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 852/2004 den Grundsatz, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer liegt.
37 Schließlich wird der Begriff „Kontamination“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 852/2004 definiert als das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer „Gefahr“, die wiederum in Art. 3 Nr. 14 der Verordnung Nr. 178/2002 definiert wird als ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder ein Zustand eines Lebensmittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann.
38 Dieser weit gefasste Begriff der Kontamination zeigt, dass der Unionsgesetzgeber offensichtlich das Erreichen eines hohen Schutzniveaus für Lebensmittel fördern wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2019, A u. a., C‑347/17, EU:C:2019:720, Rn. 40, und vom 22. Februar 2024, Micreos Food Safety, C‑745/22, EU:C:2024:160, Rn. 42).
39 Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die dem Ziel der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und der damit einhergehenden Sicherstellung des hohen Verbraucherschutzniveaus zukommende Bedeutung negative wirtschaftliche Folgen, selbst von beträchtlichem Ausmaß, für bestimmte Lebensmittelunternehmer rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Association of Independent Meat Suppliers und Cleveland Meat Company, C‑579/19, EU:C:2021:665, Rn. 97).
40 Die für die Beantwortung der Vorlagefrage einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 852/2004 sind zur wirksamen Durchführung dieser Bestimmungen im Licht der in den Rn. 33 bis 39 des vorliegenden Urteils genannten Ziele und Grundsätze auszulegen.
41 Als Erstes ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 852/2004 Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, u. a. dazu verpflichtet, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen.
42 Diese Verpflichtung steht im Zusammenhang mit der in Art. 3 der Verordnung Nr. 852/2004 in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund vorgesehenen „allgemeinen Verpflichtung“, wonach die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind, um dafür zu sorgen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird.
43 Der Begriff „Lebensmittelhygiene“ umfasst gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist.
44 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass in Anhang II der Verordnung Nr. 852/2004, auf den Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung verweist, allgemeine Hygienevorschriften festgelegt werden, die grundsätzlich für alle Lebensmittelunternehmer gelten. Das Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich ausdrücklich auf fünf dieser Vorschriften.
45 Erstens müssen gemäß Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchst. c Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist.
46 Dadurch wird eine Verpflichtung hinsichtlich der Merkmale von Betriebsstätten begründet, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Diese Merkmale müssen eine gute Lebensmittelhygiene gewährleisten, um eine „Kontamination“ der Lebensmittel im Sinne der Verordnung Nr. 852/2004 zu verhindern. Daraus folgt, dass das Vorhandensein von Spuren oder Ausscheidungen von Schädlingen, die die Lebensmittelunternehmer zu bekämpfen haben, in Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, für sich genommen keinen Verstoß gegen die Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 852/2004 darstellt, sofern die Merkmale dieser Betriebsstätten eine gute Lebensmittelhygiene gewährleisten.
47 Zweitens müssen gemäß Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden, und zwar so häufig, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Der Begriff „Risiko“ wird in Art. 3 Nr. 9 der Verordnung Nr. 178/2002 definiert als eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr.
48 Die Verpflichtung, so häufig zu desinfizieren und zu reinigen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht, kann nicht als erfüllt angesehen werden, wenn die zuständigen Behörden Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen an Armaturen oder Ausrüstungen feststellen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen.
49 Drittens sind gemäß den Vorschriften für Lebensmittel in Anhang II Kapitel IX Nr. 2 Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.
50 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, insbesondere den Ausdrücken „alle Zutaten, die vorrätig gehalten werden“ und „Schutz vor Kontamination“, ergibt sich im Licht des mit der Verordnung Nr. 852/2004 verfolgten Ziels, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dass die Verpflichtung zur angemessenen Lagerung von Rohstoffen und Zutaten im Sinne der Vorschrift nicht eingehalten wird, wenn die zuständige Behörde in den Lagerräumen eines Lebensmittelunternehmens nicht nur Spuren oder Ausscheidungen von Schädlingen, sondern auch angenagte und verunreinigte Waren auffindet.
51 Viertens sind gemäß Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung Nr. 852/2004 Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.
52 Das Gebot, Lebensmittel „auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen“, die durch biologische, chemische oder physikalische Agenzien verursacht werden, die sie für den Verzehr ungeeignet machen, sowie das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Verbrauchers zu gewährleisten, implizieren, dass diese Vorschrift nicht erfüllt ist, wenn die zuständige Behörde in Läden und Lagern eines Lebensmittelunternehmens von Schädlingen angenagte und verunreinigte Lebensmittel auffindet.
53 Fünftens hat nach Anhang II Kapitel IX Nr. 4 der Verordnung Nr. 852/2004 jeder Lebensmittelunternehmer geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen in dem seiner Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen vorzusehen.
54 Aus dieser Vorschrift ergibt sich im Licht des Ziels der Verordnung, die Sicherheit der Lebensmittel und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Verbrauchers zu gewährleisten, dass die Feststellung von Schädlingen in Läden und Lagern eines Lebensmittelunternehmens durch die zuständige Behörde ein wichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass der Lebensmittelunternehmer des betreffenden Unternehmens keine geeigneten Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorgesehen hat. Außerdem geht daraus hervor, dass die wiederholte Feststellung solcher Spuren ausreicht, um einen Verstoß gegen die Verpflichtung, solche geeigneten Verfahren vorzusehen, nachzuweisen.
55 Als Drittes geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Auslegung der Vorschriften von Anhang II der Verordnung Nr. 852/2004 insbesondere deren Art. 5 zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2011, Astrid Preissl, C‑381/10, EU:C:2011:638, Rn. 26, und Albrecht u. a., C‑382/10, EU:C:2011:639, Rn. 18).
56 Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 852/2004 in Verbindung mit ihrem zwölften Erwägungsgrund haben die Lebensmittelunternehmer ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten, u. a. auf dem Grundsatz nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung, wonach die Unternehmer Gefahren zu ermitteln haben, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung stellt insoweit klar, dass die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer durch die allgemeine Anwendung von auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis gestärkt werden soll.
57 Daraus folgt, dass die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 852/2004 den Lebensmittelunternehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit für einen Verstoß gegen Anhang II in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung befreien kann.
58 In diesem Zusammenhang kann nicht davon ausgegangen werden, dass die „Vereinfachung und Flexibilisierung bei der Umsetzung in bestimmten Lebensmittelunternehmen“, auf die sich die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführte Bekanntmachung der Kommission bezieht, es ermöglicht, einen Lebensmittelunternehmer von seinen Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung Nr. 852/2004 zu entbinden. Wie nämlich im 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt wird, soll diese „Flexibilität“, mit der traditionelle Methoden weiterhin angewandt werden können, nicht die Ziele der Lebensmittelhygiene in Frage stellen.
59 Wie die französische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen vorgebracht haben, ergänzen sich die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung Nr. 852/2004 im Hinblick auf das Ziel, die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer zu stärken.
60 Im vorliegenden Fall haben nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wiederholte Kontrollen, die im Abstand von mehreren Monaten in mehreren Filialen des betreffenden Lebensmittelunternehmens durchgeführt wurden, eine Kontamination durch Schädlingsspuren in, auf und in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln ergeben, von denen sich die meisten bereits im Stadium des Inverkehrbringens befanden, also den Verbrauchern zugänglich waren.
61 Da schließlich aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervorgeht, dass der betreffende Lebensmittelunternehmer im Ausgangsrechtsstreit einen Fall von höherer Gewalt, von Fremdursachen oder eines unvermeidbaren Irrtums geltend gemacht hat, ist dieser Teil der Vorlagefrage nicht zu prüfen.
62 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten:
– Die Bestimmungen von Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Kapitel IX Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 852/2004 sind dahin auszulegen, dass die Feststellung von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen in Läden und Lagern eines Lebensmittelunternehmens durch die zuständige Behörde ausreicht, um einen Verstoß gegen die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers, dessen Kontrolle das Unternehmen untersteht, nachzuweisen, ohne dass darüber hinaus nachzuweisen ist, dass der Lebensmittelunternehmer nicht alle möglichen Mittel eingesetzt hat, um das Auftreten von Schädlingen zu verhindern;
– die Bestimmungen von Anhang II Kapitel IX Nr. 4 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 852/2004 sind dahin auszulegen, dass die wiederholte Feststellung solcher Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen durch die zuständige Behörde ausreicht, um festzustellen, dass der Lebensmittelunternehmer keine geeigneten Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorgesehen hat;
– die Bestimmungen von Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 852/2004 sind dahin auszulegen, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen den Nachweis voraussetzt, dass die Merkmale der Betriebsstätten eines Unternehmens, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, keine gute Lebensmittelhygiene gewährleisten.
Kosten
63 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
– Die Bestimmungen von Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Kapitel IX Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
sind dahin auszulegen, dass
die Feststellung von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen in Läden und Lagern eines Lebensmittelunternehmens durch die zuständige Behörde ausreicht, um einen Verstoß gegen die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers, dessen Kontrolle das Unternehmen untersteht, nachzuweisen, ohne dass darüber hinaus nachzuweisen ist, dass der Lebensmittelunternehmer nicht alle möglichen Mittel eingesetzt hat, um das Auftreten von Schädlingen zu verhindern.
– Die Bestimmungen von Anhang II Kapitel IX Nr. 4 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 852/2004
sind dahin auszulegen, dass
die wiederholte Feststellung solcher Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen durch die zuständige Behörde ausreicht, um festzustellen, dass der Lebensmittelunternehmer keine geeigneten Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorgesehen hat.
– Die Bestimmungen von Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 852/2004
sind dahin auszulegen, dass
die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen den Nachweis voraussetzt, dass die Merkmale der Betriebsstätten eines Unternehmens, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, keine gute Lebensmittelhygiene gewährleisten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 267 AEUV 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 4 in Verbindung mit bestimmten Vorschriften 1x (nicht zugeordnet)