Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-397/26
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
13. Mai 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115/EG – Art. 6, 8 und 9 – Illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, die eine langjährige oder lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen – Möglichkeit, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen – Verfahrensgarantien “
In der Rechtssache C‑877/24 [Shamsi](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren
X,
Y
gegen
Minister van Asiel en Migratie, vormals Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,
Generalanwalt: D. Spielmann,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von X, vertreten durch M. F. Wijngaarden, Advocaat,
– von Y, vertreten durch I. C. van Krimpen, Advocaat,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. H. S. Gijzen als Bevollmächtigte,
– der belgischen Regierung, vertreten durch L. Jans und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, A. Katsimerou, F. van Schaik und J. Vondung als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 2026
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6, 8 und 9 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).
2 Es ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Drittstaatsangehörigen X und Y auf der einen Seite und dem Minister van Asiel en Migratie (Minister für Asyl und Migration, Niederlande) (im Folgenden: Minister), vormals Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, auf der anderen Seite betreffend die Rechtmäßigkeit der gegen diese Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen.
Rechtlicher Rahmen
3 Im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 heißt es:
„Eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik muss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden.“
4 Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:
a) die einem Einreiseverbot … unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land‑, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;
b) die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr … genießen.“
5 Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
…
3. ‚Rückkehr‘: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung – in
– deren Herkunftsland oder
– ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder
– ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird“.
6 Art. 5 der Richtlinie 2008/115 lautet:
„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:
a) das Wohl des Kindes,
b) die familiären Bindungen,
c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,
und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“
7 Art. 6 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2008/115 bestimmt:
„(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
(2) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.
(3) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen illegal in ihrem Gebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erlassen, wenn diese Personen von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. In einem solchen Fall wendet der Mitgliedstaat, der die betreffenden Drittstaatsangehörigen wieder aufgenommen hat, Absatz 1 an.
(4) Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.
(5) Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung von illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird, so prüft dieser Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 6, ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, bis das Verfahren abgeschlossen ist.“
8 In Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn … keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der … eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.“
9 Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf,
a) wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder
b) solange nach Artikel 13 Absatz 2 aufschiebende Wirkung besteht.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere
a) die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen;
b) technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder [das] Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Situation von X
10 X hatte in den Niederlanden einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Am 19. Januar 2015 wurde er von einem niederländischen Gericht wegen mehrfachen Mordes und Totschlags, begangen zwischen dem 12. Mai 2011 und dem 20. Mai 2011, rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
11 Mit Entscheidung vom 20. September 2018 nahm der Minister den Aufenthaltstitel von X rückwirkend zum 12. Mai 2011 zurück, ordnete an, dass X die Europäische Union unverzüglich zu verlassen habe, und erließ gegen ihn ein Einreiseverbot für eine Dauer von zehn Jahren. Mit Bescheid vom 27. Juli 2020 wies der Minister die von X gegen die Entscheidung vom 20. September 2018 eingelegte Beschwerde zurück.
12 Daraufhin erhob X bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaatsen’s‑Hertogenbosch en Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsorte ’s‑Hertogenbosch und Amsterdam, Niederlande) Klage gegen den Bescheid des Ministers vom 27. Juli 2020. Mit Urteil vom 14. Januar 2022 wies dieses Gericht die Klage ab, u. a. mit der Begründung, dass der Minister verpflichtet sei, eine Rückkehrentscheidung gegen X zu erlassen und dass diese Entscheidung erforderlich gewesen sei, um seine Abschiebung sicherzustellen, falls er freigelassen werden sollte, was nach 25 Jahren Haft möglich sei.
13 X legte gegen dieses Urteil beim Raad van State (Staatsrat, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.
Situation von Y
14 Y reiste am 31. August 2018 in die Niederlande ein. Am 16. November 2020 wurde er von einem niederländischen Gericht wegen zweier am Tag seiner Einreise in die Niederlande begangener Mordversuche mit terroristischem Motiv zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt.
15 Mit Entscheidung vom 25. April 2023 stellte der Minister fest, dass Y sich illegal in den Niederlanden aufhalte, ordnete an, dass er das Gebiet der Union unverzüglich zu verlassen habe, und erließ gegen ihn ein Einreiseverbot für eine Dauer von 20 Jahren.
16 Gegen diese Entscheidung erhob Y Klage bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaatsen’s‑Hertogenbosch en Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsorte ’s‑Hertogenbosch und Amsterdam). Mit Urteil vom 22. Dezember 2023 gab die Rechtbank dieser Klage statt und hob die Entscheidung auf, weil sie der Auffassung war, dass der Minister keine gültige Rückkehrentscheidung in einer Situation erlassen könne, in der er aufgrund der Vollstreckung einer langjährigen Freiheitsstrafe keine Abschiebung durchführen könne.
17 Gegen dieses Urteil legte der Minister beim vorlegenden Gericht Berufung ein.
Erwägungen, die sowohl für die Situation von X als auch für die Situation von Y gelten
18 Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts steht außer Streit, dass X und Y sich illegal in den Niederlanden aufhalten, dass sie sich nicht auf die in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 aufgeführten Grundsätze berufen haben und dass sie nicht unter die in Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie aufgeführten Ausnahmen von der Pflicht zum Erlass einer Rückkehrentscheidung fallen.
19 Keine Einigkeit besteht dagegen zwischen den Parteien der Ausgangsverfahren darüber, ob der Minister gegenüber X und Y in einem Kontext, in dem er diese nicht abschieben kann und in dem sie bis zum Ende ihrer Haft, die sie wegen der gegen sie verhängten Strafen verbüßen, ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen können, eine Rückkehrentscheidung erlassen darf.
20 Insoweit weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass zwar Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 eine Pflicht zum Erlass einer Rückkehrentscheidung in Situationen, wie sie in den Ausgangsverfahren gegeben seien, zu begründen scheine, dass diese Richtlinie aber nicht eindeutig regele, wie diese Verpflichtung zu handhaben sei, wenn in solchen Situationen für einen langen Zeitraum keine Rückkehrmöglichkeit bestehe. Das in Bezug auf diese Vorschrift bestehende Auslegungsproblem, mit dem es konfrontiert sei, lasse sich nicht anhand einer Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs lösen.
21 Zweitens möchte das vorlegende Gericht klären, ob der Minister, falls er in den Ausgangsverfahren nicht zum Erlass einer Rückkehrentscheidung befugt gewesen sein sollte, dann gemäß der Richtlinie 2008/115 verpflichtet gewesen wäre, X und Y einen Aufenthaltstitel zu erteilen, um zu vermeiden, dass weiterhin eine Situation besteht, in der es unmöglich wäre, gegen sie ein Rückkehrverfahren durchzuführen, sie sich aber nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten.
22 Drittens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit möglich ist, um gegen den Erlass von Rückkehrentscheidungen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorzugehen.
23 Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Steht die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihre Art. 6, 8 und 9, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Ausländer entgegen, der wegen der Vollstreckung einer langen bzw. lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Union abgeschoben werden kann?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Mitgliedstaat dann verpflichtet, einem Ausländer für die Dauer des langen bzw. lebenslangen Aufenthalts in Haft gegebenenfalls gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen?
3. Besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 neben den in den Abs. 2 bis 5 geregelten Ausnahmen sowie den Grundsätzen und Interessen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur dritten Frage
24 Mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 6, 8 und 9 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen, wenn diese einen illegal aufhältigen und zu einer langjährigen oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten Drittstaatsangehörigen betrifft, der aufgrund der Vollstreckung dieser Strafe für lange Zeit weder den betreffenden Mitgliedstaat freiwillig verlassen noch von dort abgeschoben werden kann.
25 Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 findet die Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
26 Zwar sieht Art. 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/115 bestimmte verpflichtende oder freiwillige Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor, wobei die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie insbesondere beschließen können, diese nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, doch ist festzustellen, dass diese Bestimmungen keineswegs die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Drittstaatsangehörige ausschließen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder eine solche verbüßen.
27 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 muss, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass keine der in Art 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie angeführten Ausnahmen unmittelbar oder mittelbar Drittstaatsangehörige betrifft, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder eine solche verbüßen.
29 Ebenso ergibt sich aus den Anforderungen von Art. 5 der Richtlinie 2008/115, wonach die Mitgliedstaaten bestimmte Interessen in gebührender Weise berücksichtigen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten, nicht, dass ein Mitgliedstaat generell keine Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassen dürfte, wenn dieser zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder eine solche verbüßt.
30 Wurde allerdings erst einmal eine Rückkehrentscheidung unter Wahrung der durch die Richtlinie 2008/115 eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen und ist gegebenenfalls die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der ihr eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen, so ist der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 8 dieser Richtlinie verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen abzuschieben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2024, Changu, C‑352/23, EU:C:2024:748, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sowohl aus der Pflicht der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit als auch aus den Erfordernissen der Wirksamkeit, auf die u. a. im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hingewiesen wird, ergibt sich, dass diese Pflicht zur Abschiebung des Drittstaatsangehörigen innerhalb kürzester Frist zu erfüllen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2015, Zaizoune, C‑38/14, EU:C:2015:260, Rn. 34, und vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 76).
31 Wie aber das vorlegende Gericht ausführt, kommt ein Mitgliedstaat, der vor Abschluss des Rückkehrverfahrens eine gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängte langjährige oder lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt, seiner Verpflichtung, diesen Drittstaatsangehörigen abzuschieben, mehrere Jahre oder Jahrzehnte lang nicht nach, während der Drittstaatsangehörige den Mitgliedstaat in diesem Zeitraum auch freiwillig nicht verlassen kann.
32 Ein solches Hindernis für einen schnellen Abschluss des Rückkehrverfahrens hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats jedoch nicht daran, eine langjährige oder lebenslange Freiheitsstrafe gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu verhängen und zu vollstrecken.
33 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass das Strafrecht und das Strafprozessrecht grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass aber dieser Rechtsbereich gleichwohl vom Unionsrecht berührt werden kann. Der Gerichtshof schloss daraus, dass die Mitgliedstaaten keine Regelung anwenden dürfen, die die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2008/115/EG verfolgten Ziele gefährdet und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C‑329/11, EU:C:2011:807, Rn. 33).
34 Doch geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass diese Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis nimmt, gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen der Verwirklichung anderer, nicht nur einen illegalen Aufenthalt oder eine illegale Einreise betreffender Straftatbestände, mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, und zwar auch in Fällen, in denen dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C‑47/15, EU:C:2016:408, Rn. 65).
35 Wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, berechtigt die Befugnis der Mitgliedstaaten, Freiheitsstrafen für die Begehung solcher Straftaten zu verhängen, nicht nur zur Verhängung einer solchen Strafe, sondern auch zu deren Vollstreckung.
36 In diesem Kontext ist im Hinblick auf die Beantwortung der ersten und der dritten Frage zu klären, ob die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführte Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, einen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, innerhalb kürzester Frist abzuschieben, dem Erlass einer solchen Entscheidung in einer Situation entgegensteht, in der infolge der Verhängung und Vollstreckung einer langjährigen oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe bereits feststeht, dass eine Rückkehrverpflichtung jedenfalls für lange Zeit nicht vollstreckt werden wird.
37 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Erlass einer Rückkehrentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die zuständigen Behörden noch nicht sicher sind, ob sie diese werden vollstrecken können, nicht zwangsläufig ausgeschlossen ist.
38 So hat der Gerichtshof entschieden, dass es einem Mitgliedstaat gestattet ist, eine Rückkehrentscheidung zusammen mit einer erstinstanzlichen Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz zu erlassen, auch wenn die etwaige Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Ablehnung für die betroffene Person grundsätzlich dazu führen würde, dass sie bis zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf in dem in Rede stehenden Mitgliedstaat verbleiben dürfte, da dies jede Möglichkeit der Abschiebung dieser Person ausschlösse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 59).
39 Der Erlass einer Rückkehrentscheidung, sobald die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt wurde, ist im Übrigen geeignet, das Erreichen des Hauptziels der Richtlinie 2008/115, nämlich die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen, zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 48, und vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 88), indem u. a. dafür gesorgt wird, dass etwaige Beanstandungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung geprüft werden können, ohne die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung übermäßig zu verzögern, und indem die zuständigen Behörden genügend Zeit erhalten, um Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen in der Praxis den Vollzug der Abschiebung ermöglichen.
40 Zweitens ist gleichwohl festzustellen, dass in bestimmten Einzelfällen selbst dann, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger illegal in einem Mitgliedstaat aufhält, die vorhersehbare Unmöglichkeit der Vollstreckung einer ihn betreffenden Rückkehrverpflichtung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen entgegenstehen kann.
41 So hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung nicht gegen einen unbegleiteten Minderjährigen ergehen darf, ohne dass zuvor geprüft wurde, ob im vorgesehenen Zielland geeignete Aufnahmevoraussetzungen vorliegen, die tatsächlich die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen] , C‑441/19, EU:C:2021:9, Rn. 55, 59 und 60).
42 Allgemeiner hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, die zuständige nationale Behörde u. a. verpflichtet, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit Art. 33 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet ist. Dies gilt u. a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑663/21, EU:C:2023:540, Rn. 49).
43 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑663/21, EU:C:2023:540, Rn. 50).
44 Die Umstände der Rechtssachen, in denen die in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils angeführten Urteile ergangen sind, unterscheiden sich jedoch erheblich von den Situationen der Ausgangsverfahren.
45 Diese Urteile beziehen sich nämlich auf Fälle, in denen am Tag des Erlasses einer Rückkehrentscheidung entweder nicht feststand, ob die Rückkehr des betreffenden Drittstaatsangehörigen ins Zielland ohne Verletzung seiner Grundrechte erfolgen konnte, oder in denen nachweislich bei einer solchen Rückkehr eine ernsthafte Gefahr der Grundrechtsverletzung bestanden hätte.
46 Im vorliegenden Fall gibt das vorlegende Gericht indes nicht an, ob behauptet wird oder bewiesen ist, dass eine Rückkehr ins Zielland die Grundrechte der betreffenden Drittstaatsangehörigen verletzen könnte. In solchen Situationen sind zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Rückkehrentscheidung erlassen werden soll, die Verhängung einer Rückkehrverpflichtung und die voraussichtlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung dieser Verpflichtung offenbar nicht geeignet, die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte dieser Drittstaatsangehörigen zu begründen, so dass die Gründe, die den Ausschluss eines Erlasses einer solchen Entscheidung in den Urteilen gerechtfertigt haben, die in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils angeführt wurden, im vorliegenden Fall nicht zur selben Lösung führen können.
47 Drittens hat der Unionsgesetzgeber ausdrücklich in Betracht gezogen, dass in bestimmten Situationen eine Rückkehrentscheidung nicht sofort vollstreckt werden kann, und die auf solche Situationen anwendbaren rechtlichen Regelungen erlassen.
48 Insbesondere sieht Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 vor, dass die Mitgliedstaaten die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben können. Nach dieser Vorschrift berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen und technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder das Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität.
49 Diese Bestimmung erlaubt also den Aufschub der Abschiebung aufgrund besonderer Umstände und gibt dafür einige Beispiele, jedoch ohne die Fälle abschließend aufzuzählen, in denen ein solcher Aufschub angeordnet werden kann.
50 Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe infolge der Begehung einer Straftat, bei der es sich nicht lediglich um einen illegalen Aufenthalt oder eine illegale Einreise handelt, und ihrer Vollstreckung ist anzunehmen, dass es sich um einen solchen besonderen Umstand handelt, da sich aus den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils ergibt, dass solche Maßnahmen zu der Ausübung der strafrechtlichen Befugnisse eines Mitgliedstaats gehören, der die Richtlinie 2008/115 nicht entgegensteht.
51 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Strafverfolgung, die gegebenenfalls eine Freiheitsstrafe nach sich zieht, nicht zu den in Art. 9 der Richtlinie 2008/115 genannten Rechtfertigungen für einen Aufschub der Abschiebung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C‑329/11, EU:C:2011:807, Rn. 45). Diese Ausführung bezog sich jedoch auf eine besondere Fallgestaltung, nämlich die der Strafverfolgung wegen des Tatbestands des illegalen Aufenthalts vor der Durchführung des Rückkehrverfahrens.
52 Im Übrigen ist das in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 genannte Erfordernis, wonach die Abschiebung um einen angemessenen Zeitraum aufzuschieben ist, nicht dahin zu verstehen, dass ein solcher Aufschub nur im Hinblick auf die Gewährleistung der Vollstreckung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe erfolgen darf.
53 Die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, nicht von vornherein die Höchstdauer des Zeitraums zu bestimmen, um den die Abschiebung aufgeschoben werden darf, und einfach auf einen „angemessenen“ Zeitraum zu verweisen, deutet nämlich darauf hin, dass er eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 zulassen, aber gleichzeitig ausschließen wollte, dass der Aufschub der Abschiebung sich auf einen Zeitraum erstreckt, der über das hinausgeht, was die diesen Aufschub rechtfertigenden Umstände erfordern.
54 Folglich erlaubt Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 den zuständigen Behörden in einer Situation, in der infolge der Verhängung und Vollstreckung einer langjährigen oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe für eine Straftat, die nicht lediglich den Tatbestand eines illegalen Aufenthalts oder einer illegalen Einreise erfüllt, eine Rückkehrverpflichtung für einen langen Zeitraum nicht vollstreckt werden wird, die Abschiebung aufzuschieben, bis diese Strafe vollstreckt ist.
55 Angesichts aller dieser Aspekte ist festzustellen, dass in einer solchen Situation nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Erlass einer solchen Entscheidung die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils erwähnte Verpflichtung entgegensteht, einen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, innerhalb kürzester Zeit abzuschieben.
56 Dennoch liegt in diesem Kontext zwangsläufig eine erhebliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden anlässlich des Erlasses der Rückkehrentscheidung unter Wahrung von Art. 5 der Richtlinie 2008/115 und der Grundrechte des betreffenden Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit der Auferlegung einer Rückkehrverpflichtung beurteilt haben, und dem Zeitpunkt, zu dem diese Verpflichtung tatsächlich vollstreckt werden kann.
57 Somit besteht die Gefahr, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Verpflichtung tatsächlich vollstreckt werden kann, die Vollstreckung mit Art. 5 dieser Richtlinie oder mit den Grundrechten des betreffenden Drittstaatsangehörigen unvereinbar geworden ist, obwohl die Rückkehrentscheidung am Tag ihres Erlasses mit diesem Art. 5 und diesen Grundrechten uneingeschränkt vereinbar war.
58 Zur Verhinderung dieser Gefahr müssen zum einen die Mitgliedstaaten den betreffenden Drittstaatsangehörigen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die insbesondere in Anbetracht von Art. 5 der Richtlinie 2008/115 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 64, und vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 65).
59 Zum anderen sind die zuständigen Behörden verpflichtet, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen, einer dem Grundsatz der Nichtzurückweisung widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, vorzunehmen. Diese Bewertung, die von der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung durchgeführten Bewertung getrennt und unabhängig sein muss, muss es den zuständigen Behörden ermöglichen, sich unter Berücksichtigung jeder eingetretenen Änderung der Umstände sowie jedes neuen, von diesem Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls vorgetragenen Gesichtspunkts zu vergewissern, dass es keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall der Rückkehr in das Zielland solchen Gefahren ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2024, Ararat, C‑156/23, EU:C:2024:892, Rn. 38).
60 Diese aktualisierte Bewertung muss auch sämtliche in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 angeführten Interessen in gebührender Weise berücksichtigen, um dafür zu sorgen, dass diese Interessen der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 91, und vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 79 und 80).
61 Die in den Rn. 58 bis 60 des vorliegenden Urteils erwähnten Verpflichtungen gelten auch dann, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, die bestandskräftig wurde, etwa weil er sie nicht rechtzeitig angefochten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 63).
62 Sollten die zuständigen nationalen Behörden nach Abschluss ihrer aktualisierten Bewertung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen diesen der ernsthaften Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung aussetzen würde, müssen diese Behörden die Abschiebung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 zumindest so lange aufschieben, wie eine solche Gefahr fortbesteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2024, Ararat, C‑156/23, EU:C:2024:892, Rn. 39). Jedenfalls dürfen die Behörden den Drittstaatsangehörigen nicht abschieben, wenn sich zeigt, dass die Abschiebung mit Art. 5 der Richtlinie 2008/115 oder mit einem in der Charta verankerten Grundrecht unvereinbar wäre.
63 Außerdem muss der betroffene Drittstaatsangehörige nach Art. 47 der Charta über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen können, der es ihm ermöglicht, die Feststellungen zu beanstanden, zu denen die zuständigen Behörden beim Abschluss ihrer aktualisierten Bewertung gelangt sind (vgl. Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 35).
64 Im Übrigen ist zwar der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in allen Phasen des durch die Richtlinie geschaffenen Rückführungsverfahrens zu wahren, einschließlich der Phase, in der die Rückführungsentscheidung erlassen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C‑554/13, EU:C:2015:377, Rn. 49), doch kann der frühe Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung in Situationen wie denen der Ausgangsverfahren nicht als mit diesem Grundsatz unvereinbar angesehen werden, sofern die in den Rn. 56 bis 63 des vorliegenden Urteils angeführten Garantien den betreffenden Drittstaatsangehörigen tatsächlich gewährt werden.
65 Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 6, 8 und 9 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen, wenn diese einen illegal aufhältigen und zu einer langjährigen oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten Drittstaatsangehörigen betrifft, der aufgrund der Vollstreckung dieser Strafe für lange Zeit weder den betreffenden Mitgliedstaat freiwillig verlassen noch von dort abgeschoben werden kann, sofern die nationale Regelung hinreichende Garantien vorsieht, um sicherzustellen, dass Art. 5 dieser Richtlinie und die Charta bei der Vollstreckung dieser Entscheidung gewahrt werden.
Zur zweiten Frage
66 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die zweite Frage nur zu beantworten ist, wenn die Beantwortung der ersten Frage ergibt, dass die Richtlinie 2008/115 in Situationen wie denen der Ausgangsverfahren dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.
67 Da aus der Beantwortung der ersten Frage hervorgeht, dass die Möglichkeit, eine solche Entscheidung zu erlassen, von einer Voraussetzung abhängt, deren Erfüllung vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, erscheint eine Beantwortung der zweiten Frage geboten.
68 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass sie einen Mitgliedstaat dazu verpflichtet, einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dieser dort eine langjährige oder lebenslängliche Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.
69 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Richtlinie 2008/115 nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren. Die mit der Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nämlich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung (Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C‑673/19, EU:C:2021:127, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Diese Richtlinie soll insbesondere nicht die Folgen bestimmen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C‑673/19, EU:C:2021:127, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Was insbesondere Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 anbelangt, auf den das vorlegende Gericht Bezug nimmt, so beschränkt sich diese Bestimmung darauf, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen des Vorliegens eines Härtefalls oder aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage ihres nationalen Rechts und nicht des Unionsrechts zu gewähren (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 86).
72 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass sie einen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dieser dort eine langjährige oder lebenslängliche Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.
Kosten
73 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Art. 6, 8 und 9 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
sind dahin auszulegen, dass
sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen, wenn diese einen illegal aufhältigen und zu einer langjährigen oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten Drittstaatsangehörigen betrifft, der aufgrund der Vollstreckung dieser Strafe für lange Zeit weder den betreffenden Mitgliedstaat freiwillig verlassen noch von dort abgeschoben werden kann, sofern die nationale Regelung hinreichende Garantien vorsieht, um sicherzustellen, dass Art. 5 dieser Richtlinie und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei der Vollstreckung dieser Entscheidung gewahrt werden.
2. Die Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dieser dort eine langjährige oder lebenslängliche Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Niederländisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
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Referenzen
- Art. 267 AEUV 1x (nicht zugeordnet)