Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-398/26

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

13. Mai 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Unionsrecht – Ex-lege-Erlöschen von Nießbrauchsrechten an Grundstücken, das gegen Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt – Wiederherstellung dieser Rechte im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – Schadensersatz – Nationale Regelung, die eine finanzielle Entschädigung vorsieht, die ausschließlich auf der Grundlage des Verkehrswerts der Grundstücke zum Zeitpunkt der Löschung der Nießbrauchsrechte berechnet wird – Erfordernis einer angemessenen Wiedergutmachung des Schadens – Entgangener Gewinn “

In der Rechtssache C‑286/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Győri Törvényszék (Stuhlgericht Győr, Ungarn) mit Entscheidung vom 3. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 15. April 2025, in dem Verfahren

BRANDL Mezőgazdasági, Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.

gegen

Agrárminisztérium

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der BRANDL Mezőgazdasági, Kereskedelmi és Szolgáltató Kft., vertreten durch T. Szendrő-Németh, Ügyvéd,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Mataija, A. Tokár und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BRANDL Mezőgazdasági, Kereskedelmi és Szolgáltató Kft. (im Folgenden: Brandl) und dem Agrárminisztérium (Landwirtschaftsministerium, Ungarn) über die Höhe einer finanziellen Entschädigung, die im ungarischen Recht vorgesehen wurde, um dem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432), nachzukommen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 63 Abs. 1 AEUV bestimmt:

„Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“

4        In Art. 17 Abs. 1 der Charta heißt es:

„Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

 Ungarisches Recht

5        Am 12. Dezember 2013 erließ der ungarische Gesetzgeber das Mező- és erdőgazdasági földek forgalmáról szóló 2013. évi CXXII. törvénnyel összefüggő egyes rendelkezésekről és átmeneti szabályokról szóló 2013. évi CCXII. törvény (Gesetz Nr. CCXII von 2013 über bestimmte Vorschriften und Übergangsregelungen betreffend das Gesetz Nr. CXXII von 2013 über den Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Flächen, im Folgenden: Gesetz von 2013 über Übergangsregelungen). Dieses Gesetz trat am 15. Dezember 2013 in Kraft.

6        In § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen hieß es:

„Am 1. Mai 2014 erlöschen kraft Gesetzes alle am 30. April 2014 bestehenden unbefristeten oder über den 30. April 2014 hinaus befristeten Nießbrauchsrechte oder Nutzungsrechte, die durch einen Vertrag zwischen Personen begründet worden sind, die keine nahen Angehörigen sind.“

7        Mit dem Gesetz Nr. CL von 2021 zur Änderung bestimmter Gesetze über die Landwirtschaft, das am 1. Januar 2022 in Kraft trat, wurde in das Gesetz von 2013 über Übergangsregelungen ein Kapitel 20/F eingefügt. Dieses Kapitel, das u. a. die neuen §§ 108/B, 108/K, 108/L und 108/N enthält, trägt die Überschrift „Besondere Regeln zur Umsetzung des [Urteils vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432)]“.

8        § 108/B des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen in der Fassung des Gesetzes Nr. CL von 2021 zur Änderung bestimmter Gesetze über die Landwirtschaft (im Folgenden: Gesetz von 2013 in der Fassung von 2021) bestimmt:

„(1)      Jede natürliche oder juristische Person, deren Nießbrauchsrecht gemäß der am 30. April 2014 geltenden Bestimmung in § 108 Abs. 1 im Grundbuch gelöscht wurde …, oder ihr Rechtsnachfolger kann die Wiedereintragung des gelöschten Nießbrauchsrechts im Grundbuch und eine Entschädigung gemäß diesem Kapitel verlangen.

(2)      Der Inhaber eines gelöschten Nießbrauchsrechts oder sein Rechtsnachfolger kann seine Ansprüche im Zusammenhang mit der Löschung des Nießbrauchsrechts gegenüber dem Staat bzw. den staatlichen Stellen nur im Rahmen der in Kapitel 20/F des Gesetzes [von 2013] über Übergangsregelungen vorgesehenen Verfahren geltend machen.“

9        § 108/K des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 sieht vor:

„(1)      Die Entschädigung richtet sich nach dem Jahreswert des gelöschten Nießbrauchsrechts. Der Jahreswert beträgt 1/20 des Verkehrswerts des Grundstücks, an dem das Nießbrauchsrecht zuvor bestand, zum Zeitpunkt der Löschung.

(4)      Wurde das gelöschte Nießbrauchsrecht wieder eingetragen, so entspricht die Entschädigung dem Jahreswert, multipliziert mit der Anzahl der Jahre zwischen Löschung und Wiedereintragung.

…“

10      § 108/L Abs. 2 des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 bestimmt:

„Stellt der Antragsteller … einen Antrag, in dem er nachweist, dass er über den nach § 108/K festgesetzten Betrag hinaus weitere Ansprüche geltend machen kann, kann [die zuständige Behörde] die Entschädigung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und geeigneter Nachweise hierfür in einer Höhe festsetzen, die von dem nach § 108/K berechneten Betrag abweicht (zusätzliche Entschädigung), und zwar insbesondere im Hinblick auf folgende Merkmale des Grundstücks:

a)      Ausgestaltung, Form, Grundstücksgröße,

b)      Ausrichtung,

c)      Lage,

d)      Erreichbarkeit, Straßenverhältnisse,

e)      Gelände- und Neigungsverhältnisse,

f)      Regulierung von Wasserläufen,

g)      die Bewirtschaftung behindernde Objekte im Gelände,

h)      Bewirtschaftungszustand,

i)      überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit von Frost‑, Eis- und Wildschäden,

j)      Bewässerung, Bewässerbarkeit,

k)      Umzäunung,

l)      Gebäude zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung,

m)      Nährstoffhaushalt, agrochemische Eingriffe,

n)      Umweltverschmutzung und dauerhafte Umweltschäden,

o)      Umstand, dass das Gebiet unter Naturschutz steht,

p)      Bodenverbesserung“

11      In § 108/N des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 heißt es:

„Auf den nach den §§ 108/K und 108/M festgesetzten Betrag fallen vom Zeitpunkt des Erlöschens des Nießbrauchsrechts bis zum Zahlungszeitpunkt Zinsen an. Der Zinssatz entspricht dem um zwei Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz der Zentralbank. Bei der Berechnung der Zinsen ist der am ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahrs geltende Zinssatz für das gesamte Kalenderhalbjahr anzuwenden.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12      Brandl ist Inhaberin von Nießbrauchsrechten an landwirtschaftlichen Grundstücken in Ungarn, die im Grundbuch dieses Mitgliedstaats unter den Parzellennummern 0159/3 und 0160 eingetragen sind.

13      Nach § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsmaßnahmen sind diese Nießbrauchsrechte kraft Gesetzes erloschen. Am 2. Oktober 2014 wurden sie im Grundbuch gelöscht.

14      Nachdem der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 62 bis 66, 94, 107 und 126), festgestellt hatte, dass Art. 63 AEUV einer Bestimmung wie § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsmaßnahmen entgegensteht, hat er im Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 129), klargestellt, dass diese Bestimmung auch das durch Art. 17 der Charta garantierte Eigentumsrecht verletzte.

15      Im Anschluss an dieses Urteil änderte der ungarische Gesetzgeber das Gesetz von 2013 über Übergangsregelungen, um unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereintragung von gemäß § 108 Abs. 1 dieses Gesetzes gelöschten Nießbrauchsrechten im Grundbuch und die Entschädigung der Inhaber dieser Rechte zu ermöglichen.

16      Brandl beantragte und erwirkte gemäß § 108/B des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 die Wiedereintragung ihrer Nießbrauchsrechte im Grundbuch.

17      Für den durch die Löschung dieser Rechte entstandenen wirtschaftlichen Verlust sprach das Nemzeti Földügyi Központ (Nationales Zentrum für Bodenangelegenheiten, Ungarn) – der Rechtsvorgänger des Landwirtschaftsministeriums in dieser Angelegenheit – Brandl in Bezug auf die Grundstücke mit den Parzellennummern 0159/3 bzw. 0160 eine Entschädigung in Höhe von 10 940 000 ungarischen Forint (HUF) (etwa 31 000 Euro) bzw. 30 810 000 HUF (etwa 87 000 Euro) zu. Den Berechnungen des Nationalen Zentrums für Bodenangelegenheiten zufolge entsprachen diese Beträge – im Einklang mit § 108/K des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 – 1/20 des Verkehrswerts dieser Grundstücke am 2. Oktober 2014, multipliziert mit der Anzahl der Jahre zwischen Löschung und Wiedereintragung der Nießbrauchsrechte.

18      Da Brandl der Ansicht war, dass diese Entschädigung keine angemessene Wiedergutmachung des Schadens darstelle, der ihr durch den rechtswidrigen Entzug ihrer Nießbrauchsrechte entstanden sei, erhob sie beim Győri Törvényszék (Stuhlgericht Győr, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen das Landwirtschaftsministerium. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, dass der entgangene Gewinn im Rahmen der Entschädigung berücksichtigt werden müsse.

19      Vor der Löschung ihrer Nießbrauchsrechte habe sie die in Rede stehenden Grundstücke bewirtschaftet; nach der Löschung seien die Grundstücke Gegenstand von Pachtverträgen gewesen. Der in diesen Verträgen festgelegte Pachtzins sei maßgeblich für die Bemessung des entgangenen Gewinns.

20      Nach Auffassung des Győri Törvényszék (Stuhlgericht Győr) seien alle Vermögensnachteile auszugleichen, die der Inhaberin der Nießbrauchsrechte durch deren rechtswidrige Löschung entstanden seien. Der entgangene Gewinn müsse also berücksichtigt werden. Durch § 108/K des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021, der auf den Verkehrswert der in Rede stehenden Grundstücke zum Zeitpunkt der Löschung der Nießbrauchsrechte abstelle, werde die Gewährung einer angemessenen Entschädigung nicht sichergestellt. Insbesondere werde in dieser Bestimmung nicht berücksichtigt, dass sich der Verkehrswert dieser Grundstücke in den Jahren zwischen Löschung und Wiedereintragung dieser Rechte erheblich verändert haben könne. Im vorliegenden Fall habe ein gerichtlich bestellter Sachverständiger berechnet, dass sich die Höhe der Entschädigung auf 16 596 000 HUF (etwa 47 000 Euro) für das Grundstück mit der Parzellennummer 0159/3 und auf 49 341 500 HUF (etwa 140 000 Euro) für das Grundstück mit der Parzellennummer 0160 beliefe, wenn man die Steigerung des Verkehrswerts im Lauf dieser Jahre berücksichtigte und im Übrigen das in der Bestimmung vorgesehene Kriterium anwenden würde.

21      Unter diesen Umständen hat das Győri Törvényszék (Stuhlgericht Győr) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta dahin auszulegen, dass mit ihnen eine Regelung eines Mitgliedstaats vereinbar ist, die nach der unionsrechtswidrigen Löschung eines Nießbrauchsrechts an landwirtschaftlichen Grundstücken dem Nießbraucher nach Wiederherstellung des Nießbrauchsrechts eine finanzielle Entschädigung gewährt, die die erhebliche Steigerung des Verkehrswerts der von der Löschung des Nießbrauchsrechts betroffenen Grundstücke in den von der Löschung betroffenen Jahren nicht berücksichtigt?

2.      Ist eine Regelung eines Mitgliedstaats, die nach der unionsrechtswidrigen Löschung eines Nießbrauchsrechts an landwirtschaftlichen Grundstücken dem Nießbraucher nach Wiederherstellung des Nießbrauchsrechts eine finanzielle Entschädigung gewährt, die die erhebliche Steigerung des Verkehrswerts der von der Löschung des Nießbrauchsrechts betroffenen Grundstücke im Lauf der von der Löschung betroffenen Jahre nicht berücksichtigt, mit dem Begriff der angemessenen Entschädigung vereinbar, die in Art. 17 der Charta enthalten ist und im Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 129), vorgegeben wird?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

22      Die Europäische Kommission macht in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend, dass der einzige grenzüberschreitende Bezug, der im Vorabentscheidungsersuchen erwähnt werde, darin bestehe, dass der Geschäftsführer von Brandl – einer Gesellschaft ungarischen Rechts – Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Ungarn sei. Unter diesen Umständen sei die Zulässigkeit des Ersuchens zweifelhaft.

23      Es trifft zu, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung finden (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47, und Beschluss vom 27. Januar 2026, OMV Petrom Marketing, C‑439/25, EU:C:2026:82, Rn. 36).

24      Außerdem ist der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert, wonach sie für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union gilt; diese Bestimmung bestätigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Wird dagegen eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine neue Zuständigkeit begründen (Urteil vom 12. September 2024, Changu, C‑352/23, EU:C:2024:748, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ausgangsrechtsstreit, für dessen Entscheidung nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine Auslegung von Art. 63 AEUV und – in diesem Rahmen – von Art. 17 der Charta erforderlich ist, einen Sachverhalt betrifft, dessen Merkmale, wie oben in Rn. 23 dargelegt, sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Da das Vorabentscheidungsersuchen keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Geschäftsführer von Brandl an deren Kapital beteiligt ist, geht daraus nichts hervor, aus dem sich mit Sicherheit schließen ließe, dass der Rechtsstreit einen grenzüberschreitenden Charakter aufweist.

26      Selbst wenn jedoch die relevanten Merkmale des Ausgangsverfahrens sämtlich nicht über die Grenzen Ungarns hinausweisen, ergibt sich daraus nicht, dass das Ersuchen unzulässig ist.

27      Insoweit kann sich die Auslegung der in den Art. 49, 56 oder 63 AEUV vorgesehenen Grundfreiheiten in einer Rechtssache, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, insbesondere als relevant erweisen, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht vorschreibt, einem Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, zu dem dieses Gericht gehört, die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2000, Guimont, C‑448/98, EU:C:2000:663, Rn. 23, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 52).

28      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die mit dem Gesetz von 2013 in der Fassung von 2021 eingeführte Entschädigungsregelung nach dessen § 108/B unabhängig von der Staatsangehörigkeit für „jede natürliche oder juristische Person“ gilt, „deren Nießbrauchsrecht gemäß … § 108 Abs. 1 [des Gesetzes von 2013 über Übergangsmaßnahmen] im Grundbuch gelöscht wurde“. Außerdem haben das Zentrum für Bodenangelegenheiten und später das Landwirtschaftsministerium dem Ersuchen zufolge anerkannt, dass Brandl eine Entschädigung nach den Modalitäten des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 zu gewähren sei, um dem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432), nachzukommen, wobei diese Modalitäten ihrer Auffassung nach eine angemessene Wiedergutmachung des Schadens sicherstellen.

29      In Anbetracht dieser konkreten Angaben im Vorabentscheidungsersuchen sind die Grundsätze des Unionsrechts zur Wiedergutmachung von Schäden, die ein Mitgliedstaat durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht – im vorliegenden Fall den im Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432), festgestellten Verstoß gegen Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta – verursacht hat, unabhängig davon für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von Bedeutung, ob der Geschäftsführer von Brandl, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Ungarn ist, am Kapital dieser Gesellschaft beteiligt ist oder nicht. Unter diesen Umständen ist die oben in Rn. 27 angeführte Rechtsprechung einschlägig, und es spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen, was zu deren Zulässigkeit führt.

30      Folglich sind die Vorlagefragen zulässig.

 Zu den Vorlagefragen

31      In seinem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432), hat der Gerichtshof entschieden, dass das Ex-lege-Erlöschen von Nießbrauchsrechten kraft des Gesetzes von 2013 über Übergangsmaßnahmen mit Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta unvereinbar ist. Ferner hat sich die Unvereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit der Kapitalverkehrsfreiheit bereits aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157), ergeben.

32      Vor diesem Hintergrund soll mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden, ob eine Entschädigungsregelung, wie sie im Gesetz von 2013 in der Fassung von 2021 vorgesehen ist, eine angemessene Wiedergutmachung des durch das Ex-lege-Erlöschen der Nießbrauchsrechte entstandenen Schadens sicherstellt.

33      Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Anschluss an das mit Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta unvereinbare Ex-lege-Erlöschen von Nießbrauchsrechten an Grundstücken die Wiedergutmachung des dem Inhaber dieser Rechte entstandenen Schadens in Form einer finanziellen Entschädigung vorsieht, die ausschließlich nach Maßgabe des Verkehrswerts der Grundstücke zum Zeitpunkt der Löschung dieser Rechte im Grundbruch berechnet wird.

34      Nach ständiger Rechtsprechung haben die durch einen einem Mitgliedstaat zurechenbaren Verstoß gegen das Unionsrecht Geschädigten einen Entschädigungsanspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, sowie vom 1. August 2025, The Minister for Children, Equality, Disability, Integration and Youth u. a., C‑97/24, EU:C:2025:594, Rn. 27).

35      In einer Situation wie derjenigen, auf die sich die im Gesetz von 2013 in der Fassung von 2021 vorgesehene Entschädigungsregelung bezieht, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Zum einen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta um Rechtsnormen handelt, die die Verleihung von Rechten an Einzelne bezwecken, und dass der im Vertragsverletzungsurteil festgestellte Verstoß gegen diese Bestimmungen, der sich auch aus dem oben in Rn. 31 genannten Urteil im Vorabentscheidungsverfahren ergibt, als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C‑177/20, EU:C:2022:175, Rn. 70 und 71). Zum anderen wird das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem den Inhabern der gelöschten Nießbrauchsrechte entstandenen Schaden vor dem vorlegenden Gericht insofern nicht in Abrede gestellt, als gewisse Bestimmungen des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 gerade die Wiedergutmachung des Schadens bezwecken, der durch diesen vom Gerichtshof festgestellten Verstoß entstanden ist.

36      Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlangt das Unionsrecht, dass der Ersatz der dem Einzelnen zugefügten Schäden im Hinblick auf den entstandenen Schaden angemessen ist, so dass ein effektiver Schutz seiner Rechte gewährleistet ist (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 82, sowie vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C‑501/18, EU:C:2021:249, Rn. 125).

37      Die Kriterien, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, sind in der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats festzulegen, wobei diese Kriterien nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden, auf nationales Recht gestützten Ansprüchen; auch dürfen sie keinesfalls so ausgestaltet sein, dass die Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 90, sowie vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C‑470/03, EU:C:2007:213, Rn. 94).

38      Der Gerichtshof hat den Mitgliedstaaten somit zwar einen weiten Gestaltungsspielraum zuerkannt, gleichzeitig aber auch klargestellt, dass der vollständige Ausschluss des entgangenen Gewinns vom ersatzfähigen Schaden bei einem Verstoß gegen das Unionsrecht nicht zulässig ist, da ein solcher vollständiger Ausschluss des entgangenen Gewinns insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wirtschaftlicher oder kommerzieller Natur geeignet ist, den Ersatz des Schadens tatsächlich unmöglich zu machen (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 87, sowie vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C‑470/03, EU:C:2007:213, Rn. 95).

39      Wenn Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Grundstücken ex lege erlöschen, wie in § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsmaßnahmen vorgesehen, und anschließend wiederhergestellt werden, ist vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass der entgangene Gewinn aus den Einkünften aus der Bewirtschaftung oder Verpachtung dieser Grundstücke besteht, die der geschädigte Nießbraucher im Zeitraum zwischen dem Erlöschen und der Wiederherstellung der Nießbrauchsrechte nicht hat erzielen können.

40      Obwohl in einer Situation, wie sie in Ungarn im Nachgang zum Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432), besteht, im Hinblick auf die Wiedergutmachung des den Betroffenen durch den vom Gerichtshof festgestellten Verstoß gegen das Unionsrecht entstandenen Schadens eine standardisierte Berechnungsformel festgelegt werden kann, die es erlaubt, die geschuldete Entschädigung in jedem Einzelfall zu bestimmen, verlangt der Effektivitätsgrundsatz, dessen Inhalt oben in den Rn. 37 und 38 wiedergegeben ist, dass eine solche Formel so ausgestaltet ist, dass sie zu einer Entschädigung führt, die den entgangenen Gewinn mit hinreichender Genauigkeit abdeckt.

41      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, stellt die in § 108/K des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 vorgesehene Entschädigungsregelung für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung jedoch auf den Verkehrswert der in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Löschung der Nießbrauchsrechte ab.

42      Nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, entspricht dieser Wert dem Verkaufspreis, den der Eigentümer dieser Grundstücke unter Berücksichtigung des Zusammenspiels von Angebot und Nachfrage zum Zeitpunkt der Löschung hätte erzielen können.

43      Das in dieser Weise in § 108/K des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 festgelegte Kriterium zur Berechnung der Höhe der Entschädigung allein erlaubt es nicht, den entgangenen Gewinn des geschädigten Nießbrauchers zu bestimmen. Die Einkünfte, die dieser im Zeitraum zwischen dem Erlöschen der Nießbrauchsrechte und ihrer Wiederherstellung hätte erzielen können, indem er die in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke bewirtschaftet oder verpachtet, stehen nämlich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis, den der Eigentümer dieser Grundstücke für deren Verkauf zum Zeitpunkt des Erlöschens der Nießbrauchsrechte hätte erzielen können.

44      Obwohl in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – in der der entgangene Gewinn den gesamten oder zumindest den überwiegenden Teil des dem Nießbraucher entstandenen Schadens ausmacht – eine solche Entschädigungsregelung in der Praxis trotzdem auf eine Entschädigung hinauslaufen kann, deren Höhe den entgangenen Gewinn bis zu einem gewissen Grad abdeckt, führt das Kriterium, auf das diese Regelung abstellt, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht zu keiner angemessenen Bemessung des entgangenen Gewinns und somit des Schadens.

45      Folglich erschwert eine Entschädigungsregelung, wie sie in § 108/K des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 vorgesehen ist, die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens in der Praxis übermäßig und ist daher nicht mit dem Erfordernis seiner angemessenen Wiedergutmachung vereinbar, wie es oben in den Rn. 36 bis 38 dargelegt ist.

46      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den von der ungarischen Regierung geltend gemachten Umstand entkräftet, dass es § 108/L des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 den Geschädigten ermöglicht, aufgrund bestimmter Merkmale der betreffenden Grundstücke eine zusätzliche Entschädigung zu beantragen. Obwohl diese Merkmale für die Bemessung des entgangenen Gewinns relevant sind, bleibt es, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, dabei, dass § 108/L dieses Gesetzes die zuständige Behörde nicht verpflichtet, diese Merkmale bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen und dem Geschädigten somit eine höhere Entschädigung zu gewähren, als sie sich aus § 108/K des Gesetzes ergibt.

47      Die oben in Rn. 45 getroffene Schlussfolgerung wird auch nicht durch den Umstand entkräftet, dass § 108/N des Gesetzes von 2013 in der Fassung von 2021 die Entrichtung von Zinsen vorsieht, um der zwischen dem Erlöschen der Nießbrauchsrechte und der Zahlung der Entschädigung verstrichenen Zeit Rechnung zu tragen. Eine solche Bestimmung dient nämlich in erster Linie dazu, die Inflation auszugleichen, hat jedoch weder den Zweck noch die Wirkung, sicherzustellen, dass der entgangene Gewinn tatsächlich ersetzt wird.

48      Im vorliegenden Fall ergibt sich – ungeachtet des Gestaltungsspielraums, über den der betroffene Mitgliedstaat bei der Festlegung einer Berechnungsformel verfügt, die zu einer angemessenen Wiedergutmachung des Schadens führt – aus den Zahlenangaben des vorlegenden Gerichts, dass es sich bei der Bemessung der Entschädigung, die das Gericht im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits unter Anwendung eines Entschädigungsmechanismus vorzunehmen hat, der auf den Verkehrswert der betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücke abstellt, als übermäßig schwierig erweisen kann, zu einer angemessenen Wiedergutmachung des Schadens zu gelangen, wenn eine etwaige erhebliche Steigerung des Verkehrswerts im Zeitraum zwischen dem Erlöschen der Nießbrauchsrechte und ihrer Wiederherstellung nicht berücksichtigt werden kann.

49      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Anschluss an das mit Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta unvereinbare Ex-lege-Erlöschen von Nießbrauchsrechten an Grundstücken die Wiedergutmachung des dem Inhaber dieser Rechte entstandenen Schadens in Form einer finanziellen Entschädigung vorsieht, die ausschließlich nach Maßgabe des Verkehrswerts der Grundstücke zum Zeitpunkt der Löschung dieser Rechte im Grundbruch berechnet wird.

 Kosten

50      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Anschluss an das mit Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbare Ex-lege-Erlöschen von Nießbrauchsrechten an Grundstücken die Wiedergutmachung des dem Inhaber dieser Rechte entstandenen Schadens in Form einer finanziellen Entschädigung vorsieht, die ausschließlich nach Maßgabe des Verkehrswerts der Grundstücke zum Zeitpunkt der Löschung dieser Rechte im Grundbruch berechnet wird.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Ungarisch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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