Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-400/26
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 13. Mai 2026(1)
Rechtssache C‑227/25 P
DR,
DS
gegen
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
„ Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Klage wegen außervertraglicher Haftung der Europäischen Union aufgrund des Verstoßes eines Organs gegen seine Pflicht, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten – Dem Bediensteten und seiner Ehefrau entstandener immaterieller Schaden – Rechtsgrundlage der von der Ehefrau des Bediensteten erhobenen Klage – Unzulässigkeit der auf die Art. 268 und 340 AEUV gestützten Klage – Recht oder Pflicht des Familienangehörigen, seine Klage nach Maßgabe von Art. 270 AEUV zu erheben “
I. Einleitung
1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Januar 2025, DR und DS/EIOPA(2), mit dem dieses die Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union als unzulässig abgewiesen hat, die ein Bediensteter der Union, DR, sowie dessen Ehefrau, DS, erhoben hatten, weil ihre personenbezogenen Daten von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) anlässlich der ethischen und dienstrechtlichen Überprüfung von DR weitergegeben worden seien.
2. Mit diesem Rechtsmittel wird der Gerichtshof aufgefordert, sich zu den Konsequenzen zu äußern, die das Gericht aus den Grundsätzen gezogen hat, welche der Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 2022, Kommission/Missir Mamachi di Lusignano(3), bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Schadensersatzklagen aufgestellt hat, die von Familienangehörigen eines Beamten oder eines Bediensteten in einem Rechtsstreit erhoben werden, der im Dienstverhältnis zwischen dem Beamten bzw. Bediensteten und dem betreffenden Organ wurzelt.
3. Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, diesem Rechtsmittel stattzugeben und den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit das Gericht die von DS erhobene Klage für unzulässig erklärt hat, weil sie auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden sei. Ich werde darlegen, warum dieser Beschluss aus meiner Sicht insoweit auf einer fehlerhaften Auslegung dieses Urteils beruht, als aus der vom Gerichtshof den Familienangehörigen eines Beamten oder eines Bediensteten eingeräumten Möglichkeit, nach Maßgabe von Art. 270 AEUV Klage zu erheben, in diesem Beschluss eine Verpflichtung wird, deren Nichtbeachtung zur Folge hat, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
4. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens kann die in den Rn. 2 bis 30 des angefochtenen Beschlusses dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt zusammengefasst werden.
5. Am 16. September 2017 wurde DR, nachdem er eine Erklärung zu Interessenkonflikten ausgefüllt hatte, bei der EIOPA als Bediensteter im Bereich „Überwachung“ eingestellt. Nachdem am 7. Dezember 2018 ein Verfahren zu seiner ethischen Überprüfung eingeleitet worden war, erteilte er in E‑Mails vom 14. Januar 2019 und 10. März 2019 Auskünfte über die Gesellschaften A, B und C(4), wobei er auf die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben hinwies und erklärte, dass diese nicht an andere Personen innerhalb der EIOPA ohne seine vorherige Zustimmung weitergegeben werden dürften. Aufgrund des vom Ethikbeauftragten an die EIOPA übermittelten Prüfberichts leitete deren Exekutivdirektor am 22. Juli 2019 eine dienstrechtliche Überprüfung gegen DR ein, um die Art seiner externen Tätigkeiten zu ermitteln. Am 30. September 2019 legte die mit dieser Überprüfung betraute externe Untersuchungsbeauftragte ihren Bericht vor, woraufhin DR mit Entscheidung vom 17. Dezember 2019 von seinen Aufgaben bei der EIOPA entbunden wurde.
6. Am 13. Januar 2020 reichte DR eine erste Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein und rügte die Rechtswidrigkeit seiner Entlassung. Diese Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, da er nicht alle internen Rechtsbehelfe ausgeschöpft habe. Daraufhin legte DR am 3. Februar 2020 bei der EIOPA Beschwerde gegen die Entlassungsentscheidung ein, in der er erstens die Rechtswidrigkeit seiner Versetzung in eine andere Dienststelle sowie der Entlassungsentscheidung geltend machte, zweitens mehrere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten beanstandete, drittens behauptete, belästigt worden zu sein, und schließlich viertens eine finanzielle Entschädigung für den angeblich erlittenen Schaden verlangte.
7. Mit Bescheid vom 2. Juni 2020 wies die EIOPA die Beschwerde gegen die Entlassungsentscheidung zurück.
8. Am 16. September 2020 reichte DR eine zweite Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, die dieser mit der Begründung zurückwies, dass ihm keine ausreichenden Gründe für die Einleitung einer Untersuchung vorlägen.
9. Am 30. September 2020 wandte sich DR an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und rügte die unrechtmäßige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, der Daten von DS sowie der Daten der betroffenen Gesellschaften durch die EIOPA.
10. Am 1. Dezember 2021 reichte DR eine dritte Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.
11. Mit Entscheidung vom 9. September 2022 stellte der EDSB fest, dass die EIOPA gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2018/1725(5) verstoßen habe, da sie DR während der dienstrechtlichen Überprüfung nicht ordnungsgemäß über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert habe. Der EDSB beschloss daher, die EIOPA gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung zu verwarnen.
12. Mit Entscheidung vom 25. Mai 2023, die auf DRs dritte Beschwerde erging, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die EIOPA bei der Einstellung von DR die Frage seiner Interessenkonflikte nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt habe, was zu einem Missstand geführt habe. Außerdem habe die EIOPA die ethische und dienstrechtliche Überprüfung nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Gründlichkeit durchgeführt.
III. Verfahren vor den Unionsgerichten
A. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
13. Mit am 4. April 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführer gemäß Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen wegen des rechtswidrigen Verhaltens der EIOPA bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der ethischen und dienstrechtlichen Überprüfung von DR entstanden sei.
14. Mit am 2. Juli 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesonderten Schriftsatz erhob die EIOPA eine Einrede der Unzulässigkeit. Sie machte insbesondere geltend, die von DR und dessen Ehefrau, DS, erhobene Klage habe ihren Ursprung in DRs Dienstverhältnis, so dass der Gegenstand dieser Klage offensichtlich von Art. 270 AEUV sowie den Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union(6) erfasst werde, nicht aber von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV. In ihrer Stellungnahme zu dieser Einrede der Unzulässigkeit bekräftigten und begründeten die Rechtsmittelführer unter Berufung auf die Verordnung 2018/1725 ausdrücklich die Wahl dieser Rechtsgrundlage.
15. Mit dem angefochtenen Beschluss, der gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung erlassen wurde, wies das Gericht die Klage, soweit sie sowohl von DR als auch von DS erhoben worden war, als unzulässig ab.
B. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
16. Am 24. März 2025 haben die Rechtsmittelführer gegen den angefochtenen Beschluss Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragen, diesen Beschluss aufzuheben, ihren vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben, für Recht zu erkennen, dass die EIOPA einen hinreichend schweren Verstoß gegen Rechtsnormen begangen hat, die dem Einzelnen Rechte verleihen, insbesondere gegen die Art. 8 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verordnung 2018/1725, und dass ihnen aufgrund der von der EIOPA begangenen Rechtsverstöße ein immaterieller Schaden entstanden ist, den Ersatz dieses Schadens anzuordnen sowie der EIOPA sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Begründetheit zurückzuverweisen.
17. Die EIOPA beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
IV. Würdigung
18. Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe: erstens eine unzureichende Begründung der Rn. 74 des angefochtenen Beschlusses und zweitens eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs „Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“ im Sinne von dessen Art. 91 Abs. 1(7).
19. Da der Tenor dieses Beschlusses, soweit er die von DS erhobene Klage betrifft, auf deren Eigenschaft als „Person, auf die das Statut Anwendung findet“ beruht, werde ich zunächst den zweiten Rechtsmittelgrund prüfen.
A. Zweiter Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“ im Sinne von dessen Art. 91 Abs. 1
1. Angefochtener Beschluss
20. In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses stellte das Gericht einleitend fest, dass die Rechtsmittelführer ihre Klage auf Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV stützten.
21. In den Rn. 39 bis 47 dieses Beschlusses führte das Gericht die Grundsätze und die einschlägige Rechtsprechung zur Tragweite von Art. 270 AEUV an, wobei es sich insbesondere auf das Urteil Kommission/Missir Mamachi di Lusignano berief.
22. So legte das Gericht in Rn. 43 des Beschlusses dar, dass nach dieser Rechtsprechung für den Fall, dass der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen einem Beamten oder einem Bediensteten und einem Organ der Union wurzele, nicht nur dieser Beamte bzw. Bedienstete, sondern auch jede andere Person, auf die das Statut im Sinne von dessen Art. 91 Abs. 1 Anwendung finde, „gemäß Art. 270 AEUV gegen ein Organ der Union Klage erheben kann, um die Rechtmäßigkeit einer ihn beschwerenden Maßnahme in Frage zu stellen“.
23. Um zu ermitteln, welche Personen außer Beamten oder Bediensteten als solche angesehen werden können, „auf die das Statut Anwendung findet“, führte das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses aus, nach dieser Rechtsprechung hätten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) den Zweck, die Rechtsbeziehungen zwischen den Unionsorganen und ihren Beamten oder Bediensteten zu regeln, wobei das Statut und die BBSB, um diesen Zweck zu erreichen, nicht nur eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten zwischen diesen Organen und ihren Beamten bzw. Bediensteten vorsähen, sondern auch bestimmten Familienangehörigen dieser Beamten bzw. Bediensteten Rechte und Vorteile gewährten.
24. In Rn. 45 dieses Beschlusses stellte das Gericht somit fest, dass der Ehegatte eines Beamten oder eines Bediensteten nach den Art. 42b und 55a des Statuts sowie nach Art. 16 der BBSB im Fall einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung die Unterstützung des Beamten bzw. Bediensteten in Anspruch nehmen könne, indem dieser seinen Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen oder auf eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen könne. Außerdem gewährten Art. 70 des Statuts und Art. 35 der BBSB beim Tod des Beamten oder des Bediensteten dem überlebenden Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen.
25. Daraus schloss das Gericht in Rn. 46 des Beschlusses, dass der Ehegatte eines Beamten oder eines Bediensteten eine Person sei, auf die das Statut im Sinne von dessen Art. 91 Abs. 1 Anwendung finde, weshalb er entsprechend der angeführten Rechtsprechung ebenso wie der Beamte bzw. Bedienstete, dessen Ehegatte er sei, eine Schadensersatzklage gegen ein Unionsorgan nach Maßgabe von Art. 270 AEUV erheben „kann“, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen diesem Beamten bzw. Bediensteten und diesem Organ wurzele.
26. Hierzu führte das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses aus, nach dieser Rechtsprechung hänge „bei Personen, auf die das Statut Anwendung findet, das Recht, nach Maßgabe von Art. 270 AEUV Klage zu erheben, nicht davon ab, dass diese Personen in jedem Fall tatsächlich über die ihnen vom Statut und von den BBSB gewährten Rechte und Vorteile verfügen. Es genügt, dass auf diese Personen wegen der zwischen ihnen und einem Beamten oder einem Bediensteten bestehenden Bindungen das Statut Anwendung findet“.
27. Unter Berücksichtigung dieser insbesondere im Urteil Kommission/Missir Mamachi di Lusignano formulierten Grundsätze entschied das Gericht in Rn. 48 dieses Beschlusses: „Hat die von einem Beamten oder einem Bediensteten sowie von dessen Ehegatten erhobene Schadensersatzklage ihren Ursprung im Dienstverhältnis zwischen diesem Beamten oder diesem Bediensteten und einem Organ der Union, so fällt diese Klage bei sonstiger Unzulässigkeit unter Art. 270 AEUV in der Umsetzung durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts und kann nicht auf Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützt werden.“
28. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf DR wie auch auf DS prüfte das Gericht daher in den Rn. 51 bis 61 des angefochtenen Beschlusses den Ursprung des Rechtsstreits, um zu bestimmen, ob er im Dienstverhältnis zwischen DR und der EIOPA wurzelte. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass dies tatsächlich der Fall sei, entschied es in Rn. 62 dieses Beschlusses, dass die Klage im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären sei, soweit sie auf Art. 340 Abs. 2 AEUV beruhe.
29. In Rn. 63 dieses Beschlusses führte das Gericht aus, selbst wenn die Klage dahin auszulegen wäre, dass sie auf Art. 270 AEUV beruhe, und selbst wenn ihr Gegenstand mit dem der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entlassung von DR zusammenfallen oder nicht zusammenfallen sollte, sei sie „jedenfalls“ für unzulässig zu erklären, da die Rechtsmittelführer kein vorgerichtliches Verfahren bei der EIOPA gemäß den Art. 90 und 91 des Statuts eingeleitet hätten.
30. In Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses entschied das Gericht, dieses Ergebnis könne durch das Vorbringen der Rechtsmittelführer in ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede nicht in Frage gestellt werden.
2. Vorbringen der Parteien
31. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass DS als eine „Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“ im Sinne von dessen Art. 91 Abs. 1 anzusehen sei und in dieser Eigenschaft ihre Schadensersatzklage auf Art. 270 AEUV hätte stützen müssen.
32. Unter Bezugnahme auf Rn. 52 des Urteils Kommission/Missir Mamachi di Lusignanomachen die Rechtsmittelführer geltend, unter den Begriff „Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“ im Sinne von dessen Art. 91 Abs. 1 fielen in der Auslegung durch den Gerichtshof die Familienangehörigen, die das Statut erwähne, weil ihnen spezifische Rechte und Vorteile gewährt worden seien und sie sich auf diese Rechte und Vorteile berufen könnten, unabhängig davon, ob ihre Geltendmachung begründet sei oder nicht. So habe in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, das Statut den Familienangehörigen des verstorbenen Beamten ausdrücklich Rechte und Vorteile gewährt. Dies sei bei DS aber nicht der Fall. DS mache weder Rechte noch Vorteile geltend, die ihr nach dem Statut zustünden; mit ihrer Klage beanstande sie die unter Verstoß gegen die Verordnung 2018/1725 erfolgte unrechtmäßige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
33. Die EIOPA hält diesen Rechtsmittelgrund für offensichtlich unbegründet. Erstens ergäben sich für DS als Ehefrau eines ehemaligen Zeitbediensteten der EIOPA mehrere finanzielle Rechte aus dem Statut, wie etwa das Recht auf Versicherung im Rahmen des gemeinsamen Versicherungssystems für Beamte und sonstige Bedienstete. Zweitens sei es unerheblich, ob DS im vorliegenden Fall Rechte und Vorteile aus dem Statut geltend mache, da die Ehegatten von Beamten in Art. 13 des Statuts ausdrücklich erwähnt seien(8).
3. Beurteilung
34. Ich halte diesen Rechtsmittelgrund für begründet. Meines Erachtens hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es DS als „Person, auf die das Statut Anwendung findet“ eingestuft und damit verpflichtet hat, ihre Schadensersatzklage nach Maßgabe von Art. 270 AEUV zu erheben.
35. In den Rn. 43, 44 und 47 des angefochtenen Beschlusses findet sich vor der Bezugnahme auf die Rn. 46 bis 48 und 51 bis 55 des Urteils Kommission/Missir Mamachi di Lusignanozwar jeweils der Hinweis „vgl. in diesem Sinne“. Das Gericht geht in diesem Beschluss jedoch über eine bloße konkrete Anwendung dieses Urteils hinaus, da es den Begriff der „Person, auf die das Statut Anwendung findet“, wie er vom Gerichtshof definiert worden war, ausdehnt und eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die von einer solchen Person erhobene Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union aufstellt, indem es zwingend vorschreibt, dass das Gericht nach Maßgabe von Art. 270 AEUV angerufen werden müsse. Die Kombination dieser beiden Aspekte des angefochtenen Beschlusses bereitet insofern Schwierigkeiten, als das Gericht aus diesem Urteil unsinnige verfahrensrechtliche Konsequenzen zieht, denn der Ehegatte eines Beamten bzw. Bediensteten wird weder durch eine Rechtsvorschrift noch durch die Rechtsprechung dazu gezwungen, seine Klage auf diese Rechtsgrundlage zu stützen. Obwohl die Rechtsmittelführer den zweiten dieser Aspekte nicht weiter vertiefen, um ihren zweiten Rechtsmittelgrund zu untermauern, hängt dieser Aspekt eng mit der Rüge zusammen, die sie in Rn. 47 ihres Rechtsmittels vorbringen.
36. Wie die Rechtsmittelführer hervorheben, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Missir Mamachi di Lusignano ergangen ist. Wie aus den Rn. 48, 51, 52 und 54 dieses Urteils hervorgeht, definiert der Gerichtshof den Begriff „Person, auf die das Statut Anwendung findet“ insbesondere mit Blick auf die „Rechte und Vorteile“, die das Statut dieser Person verleiht, wobei den Familienangehörigen des Beamten im Fall seines Todes tatsächlich spezifische finanzielle Rechte und Vorteile zustehen. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, um zu vermeiden, dass zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts vorab die Begründetheit der Klage geprüft werden müsste, brauche nicht festgestellt zu werden, ob die Familienangehörigen im konkreten Einzelfall tatsächlich über diese Rechte und Vorteile verfügten(9). Der Gerichtshof konnte sie aber gerade deshalb als „Personen, auf die das Statut Anwendung findet“ behandeln, weil sie nach dem Statut wegen des Todes des Beamten Anspruch auf finanzielle Leistungen hatten.
37. Im vorliegenden Streitfall verleiht das Statut dem Ehegatten des Beamten oder des Bediensteten jedoch keinerlei Rechte oder Vorteile, die etwas mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu tun hätten. In Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses bezieht sich das Gericht auf die Bestimmungen des Statuts, wonach der Beamte oder der Bedienstete im Fall einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten einen Urlaub aus familiären Gründen oder eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen und der Ehegatte bei dessen Tod Leistungen erhalten kann. Diese Bestimmungen weisen keinen Zusammenhang mit etwaigen Rechten oder Vorteilen auf, die dem Ehegatten des Beamten oder des Bediensteten im Fall einer unrechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezogenen durch das Statut gewährt würden. Ebenso verweist die EIOPA in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf Art. 13 des Statuts, wonach der Beamte die berufliche Erwerbstätigkeit seines Ehegatten anzuzeigen hat. Dieser Artikel normiert jedoch eine statutarische Pflicht des Beamten oder des Bediensteten, die von Rechten oder Vorteilen für dessen Familienangehörige zu unterscheiden ist, auf denen die Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht.
38. Eine derart weite Auslegung des Begriffs „Person, auf die das Statut Anwendung findet“ und die damit einhergehende Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 270 AEUV müssten keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, wenn sie nicht in dem angefochtenen Beschluss zugleich mit einer Verschärfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Schadensersatzklagen von Familienangehörigen eines Beamten bzw. Bediensteten verbunden wäre(10). In der Tat wandelt sich die vom Gerichtshof den Familienangehörigen eines Beamten bzw. Bediensteten eingeräumte Möglichkeit, nach Maßgabe von Art. 270 AEUV Klage zu erheben, für das Gericht zu einer Verpflichtung, wodurch dieser Beschluss rechtsfehlerhaft wird.
39. Das Gericht hat zwar in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass der Ehegatte eines Beamten oder eines Bediensteten nach Maßgabe von Art. 270 AEUV eine Schadensersatzklage erheben „kann“, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen diesem Beamten bzw. Bediensteten und dem Organ wurzele, und in Rn. 47 dieses Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass „Personen, auf die das Statut Anwendung findet, das Recht [haben], nach Maßgabe von Art. 270 AEUV Klage zu erheben“; es hat jedoch unmittelbar danach in Rn. 48 des Beschlusses ausgeführt, eine derartige Klage werde im Wesentlichen für unzulässig erklärt, wenn sie nicht nach Maßgabe dieses Artikels erhoben werde. Diese beiden Aussagen stehen jedoch im Widerspruch zueinander: Es handelt sich entweder um eine Möglichkeit oder um eine Verpflichtung. Da der Gerichtshof im Urteil Kommission/Missir Mamachi di Lusignano den Familienangehörigen des Beamten eindeutig eine bloße Möglichkeit eingeräumt hat, hat das Gericht, das diese Möglichkeit ohne Begründung zu einer Verpflichtung hochgestuft hat, die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet und damit gegen Art. 270 AEUV sowie Art. 91 Abs. 1 des Statuts verstoßen.
40. Dieses Ergebnis scheint mir dadurch bestätigt zu werden, dass der Gerichtshof mit seiner weiten Auslegung der Klagebefugnis der Familienangehörigen eines Beamten bzw. Bediensteten gemäß Art. 270 AEUV nicht die Absicht verfolgte, für deren Schadensersatzklagen eine Zulässigkeitsvoraussetzung einzuführen. Wenn ich mich nicht irre, zeugen die Formulierungen in den Rn. 55 und 62 des Urteils Kommission/Missir Mamachi di Lusignano lediglich davon, dass das Unionsgericht den Familienangehörigen eines Beamten bzw. Bediensteten die Möglichkeit einräumen wollte, eine Schadensersatzklage nach Maßgabe von Art. 270 AEUV zu erheben, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen diesem Beamten bzw. Bediensteten und dem betreffenden Organ wurzelt, und nicht davon, dass die Möglichkeit, diese Klage nach Maßgabe von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV zu erheben, ganz ausgeschlossen werden sollte.
41. Die Formulierungen in diesem Urteil sind nicht kategorisch, wie der wiederholt verwendete Ausdruck „eine Schadensersatzklage erheben können“ („may … bring an action“ im Englischen, „peuvent … introduire un recours“ im Französischen oder „possono … proporre un ricorso“ im Italienischen) zeigt (Hervorhebung nur hier). Dieser Ausdruck impliziert die Anerkennung einer Wahlmöglichkeit. Haben die Familienangehörigen eines Beamten bzw. Bediensteten die Möglichkeit, nach Maßgabe von Art. 270 AEUV eine Schadensersatzklage zu erheben, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen dem Beamten bzw. Bediensteten mit dem betreffenden Organ wurzelt, so stellt die Einreichung einer solchen Klage auf dieser Rechtsgrundlage keineswegs eine Verpflichtung dar, da ihnen insoweit ein Ermessen zusteht. Sie haben daher auch die Möglichkeit, ihre Klage nach Maßgabe der Art. 268 und 340 AEUV zu erheben. Wie das Gericht erst kürzlich bekräftigt hat, ist „[d]as Statut … ein eigenständiges Rechtsinstrument, dessen alleiniger Zweck es ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten oder Bediensteten dadurch zu regeln, dass es wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen ihnen begründet“(11). Das Statut hat, anders gesagt, einen relativen Geltungsbereich: Es begründet Verpflichtungen nur zwischen den Parteien und schließt aus, dass Dritten, die dem Vertrag nicht zugestimmt haben, auf dessen Grundlage solche Verpflichtungen auferlegt werden.
42. Die enge Auslegung, die bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen vor Gericht geboten ist, da von ihnen der Zugang zu den Gerichten und die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes abhängen, sowie die zwingende Notwendigkeit, dass in dieser Hinsicht klare Regeln bestehen, sprechen dagegen, das Verb „können“ hier mit dem Verb „müssen“ gleichzusetzen und so zu verstehen, dass die Familienangehörigen eines Beamten bzw. Bediensteten ihre Klage nach Maßgabe von Art. 270 AEUV erheben müssen und diese Klage andernfalls unzulässig ist. Eine solche Weiterentwicklung der Rechtsprechung hätte zumindest einiger Erläuterungen bedurft, denn sie betrifft die Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen Einzelner vor dem Gericht, deren korrektes Verständnis für die Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes von wesentlicher Bedeutung ist.
43. Unter den besonderen Umständen der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Missir Mamachi di Lusignano ergangen ist, sollte mit diesem weiten Verständnis von der Zuständigkeit der Unionsgerichte für Schadensersatzklagen gemäß Art. 270 AEUV ein besserer Schutz der Familienangehörigen des Beamten unter Berücksichtigung der dem Organ obliegenden Sorgfalts- und Fürsorgepflichten gewährleistet werden. Ein weiteres Ziel bestand darin, sicherzustellen, dass Klagen wegen ein und desselben Ereignisses, das im Dienstverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ wurzelt, dem er angehört oder angehörte, auf ein einziges Gerichtsverfahren vor ein und demselben Gericht konzentriert werden können.
44. Zwar teile ich das Anliegen einer Zentralisierung all dieser Rechtsstreitigkeiten, stelle jedoch fest, dass DS im vorliegenden Fall letztlich wegen ihres Familienstands die Möglichkeit genommen wird, ihren Anspruch auf Ersatz des ihr persönlich entstandenen Schadens prüfen zu lassen. Diese Lösung mag besonders rigoros erscheinen, wenn man sie damit vergleicht, wie das Gericht die Schadensersatzklage verfahrensrechtlich behandelt hat, die am selben Tag aufgrund derselben Handlung von einem Unternehmen, dessen Inhaber, Gründer, gesetzlicher Vertreter und Geschäftsführer DR ist, sowie von einem Unternehmen, das sich im Besitz des ersteren Unternehmens befindet, erhoben wurde(12). Diese Klage, mit der diese juristischen Personen gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz des Schadens verlangten, der ihnen im Zuge der ethischen und dienstrechtlichen Überprüfung von DR entstanden sei, hat das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2026, DP und DQ/EIOPA(13), in der Sache geprüft.
45. Infolgedessen weist der angefochtene Beschluss meines Erachtens einen Rechtsfehler auf, soweit das Gericht die von DS erhobene Klage für unzulässig erklärt hat, weil sie auf Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützt war.
46. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Begründungsmangel dieses Beschlusses in Bezug auf die Rechtsgrundlage der von DS erhobenen Klage gerügt wird.
47. Ich schlage gleichwohl vor, diesen ersten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Rechtsgrundlage der von DR erhobenen Klage gerügt wird, nicht nur primär, sondern auch hilfsweise für den Fall zu prüfen, dass der Gerichtshof den zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Person, auf die das Statut Anwendung findet“ im Sinne von dessen Art. 91 Abs. 1 gerügt wird, für unbegründet erklären sollte.
B. Erster Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Rechtsgrundlage der von DR und DS erhobenen Klage
1. Angefochtener Beschluss
48. In den Rn. 64 bis 78 des angefochtenen Beschlusses prüfte das Gericht die verschiedenen Argumente, die die Rechtsmittelführer in ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede vorgebracht hatten.
49. Das Gericht prüfte insbesondere in den Rn. 72 bis 75 dieses Beschlusses das zweite Argument, mit dem Präzedenzfälle angeführt wurden, in denen das Gericht Klagen wegen Verstoßes gegen die Verordnung 2018/1725(14) für zulässig erklärt habe, obwohl sie nicht nach Maßgabe von Art. 270 AEUV erhoben worden seien.
50. In Rn. 74 des Beschlusses entschied das Gericht, dass „in der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Dezember 2021, JR/Kommission (T‑265/20, EU:T:2021:850), ergangen ist, die Klägerin, die sich für ein internes Auswahlverfahren bei der Kommission beworben hatte … und nicht in die Reserveliste aufgenommen worden war, die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission beantragt hatte, mit denen ihr der Zugang zu Informationen über dieses Auswahlverfahren verweigert worden war. Dieses Urteil betrifft somit eine nach Maßgabe von Art. 263 AEUV erhobene Nichtigkeitsklage und ist für die Beurteilung der Frage, ob die Kläger im vorliegenden Fall das Recht haben, gegen die EIOPA Klage nach Maßgabe von Art. 340 Abs. 2 AEUV zu erheben, ohne Bedeutung“.
2. Vorbringen der Parteien
51. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses.
52. Sie machen geltend, aus Rn. 74 dieses Beschlusses sei für sie nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Art. 270 AEUV im Sinne der vom Gericht in den Rn. 39 bis 41 des Beschlusses angeführten Rechtsprechung den Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes darstelle. Das Unionsgericht habe in seinem in dieser Rn. 74 erwähnten Urteil vom 1. Dezember 2021, JR/Kommission(15), die Zulässigkeit einer auf Art. 263 AEUV gestützten Nichtigkeitsklage im Rahmen eines ähnlichen Rechtsstreits anerkannt, der seinen Ursprung im Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem betreffenden Organ gehabt und einen Verstoß gegen die Verordnung 2018/1725 betroffen habe.
53. Zwar sei ihnen bewusst, dass sich eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV in Art und Tragweite von einer Schadensersatzklage nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV unterscheide. Das Gericht habe aber nicht hinreichend begründet, warum ein solcher verfahrensrechtlicher Unterschied zu unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich der Zulässigkeit der einzelnen Klagen führe, die beide wegen Verstoßes gegen die Verordnung 2018/1725 durch Beamte oder Bedienstete in Streitsachen erhoben worden seien, die ihren Ursprung im Dienstverhältnis zwischen ihnen und dem betreffenden Organ hätten.
54. Die Kläger berufen sich ferner auf das in Rn. 70 des angefochtenen Urteils erwähnte Urteil vom 6. Juli 2022, OC/EAD(16), in dem das Gericht der Klägerin, einer Beamtin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), im Wesentlichen zur Last gelegt habe, dass sie keine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, unter Verstoß gegen die Verordnung 2018/1725 nur eine Zusammenfassung bestimmter Dokumente mit personenbezogenen Daten zu übermitteln, erhoben habe.
55. Nach Ansicht der EIOPA geht dieser Rechtsmittelgrund ins Leere und ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
3. Beurteilung
56. Zunächst sei daran erinnert, dass es sich bei der Begründungspflicht, die dem Gericht gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, nach ständiger Rechtsprechung um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist(17). Außerdem muss die Begründung des angefochtenen Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann(18). Die Begründungspflicht verlangt vom Gericht jedoch nicht, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt, weshalb die Begründung implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihren Argumenten nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann(19).
57. Im vorliegenden Fall weist der angefochtene Beschluss aus meiner Sicht einen Begründungsmangel auf, da er nicht ausdrücklich auf das Argument eingeht, das die Rechtsmittelführer in Rn. 42 ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede vorgebracht haben. Sie haben sich nämlich gerade deshalb auf das Urteil vom 1. Dezember 2021, JR/Kommission(20), berufen, weil es sich um eine Nichtigkeitsklage handelte(21). Die knappe Behandlung dieses Arguments lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen das Gericht ihnen in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses den Grundsatz entgegenhält, wonach Art. 270 AEUV den Rechtsbehelf für Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes darstellt, der sich vom allgemeinen Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV unterscheidet, obwohl es offenbar Präzedenzfälle in der Rechtsprechung gibt, die darauf hindeuten, dass dieser spezielle Rechtsbehelf wohl nicht ausschließlicher Natur ist(22).
58. Dieser Begründungsmangel hat jedoch keine Auswirkungen auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der von DR wie auch von DS erhobenen Klage, weshalb festzustellen ist, dass dieser Rechtsmittelgrund ins Leere geht.
59. Nach ständiger Rechtsprechung bleiben, wenn einer der vom Gericht genannten Gründe den Tenor des Urteils trägt, mögliche Fehler einer in diesem Urteil ebenfalls angeführten weiteren Begründung für diesen Tenor jedenfalls ohne Wirkung, so dass der diesbezüglich geltend gemachte Rechtsmittelgrund ins Leere geht und damit zurückzuweisen ist(23).
60. Im Übrigen ist Rn. 74 des angefochtenen Beschlusses Teil einer Argumentation, die das Gericht in dessen Rn. 63 mit dem Ausdruck „jedenfalls“ einleitet. Ein solcher Ausdruck deutet darauf hin, dass diese Argumentation eine Begründung darstellt, die diesen Beschluss nicht trägt, da das Gericht die Unzulässigkeit der von DR und DS erhobenen Klage auf die Rechtsausführungen und Tatsachenfeststellungen in den Rn. 39 bis 42 bzw. 51 bis 61 des Beschlusses gestützt hat, die die Rechtsmittelführer mit ihrem Rechtsmittel nicht beanstandet haben.
V. Ergebnis
61. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Januar 2025, DR und DS/EIOPA (T‑182/24, EU:T:2025:62), aufzuheben, soweit das Gericht die Schadensersatzklage von DS deshalb für unzulässig erklärt hat, weil DS sie nach Maßgabe von Art. 270 AEUV hätte erheben müssen, und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.
1 Originalsprache: Französisch.
2 T‑182/24, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2025:62.
3 C‑54/20 P, im Folgenden: Urteil Kommission/Missir Mamachi di Lusignano, EU:C:2022:349.
4 DR war Inhaber und Geschäftsführer von A, die 100 % des Kapitals von B und C hielt, die im Jahr 2018 miteinander fusioniert hatten.
5 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23 Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).
6 In seiner für den Rechtsstreit geltenden Fassung (im Folgenden: Statut).
7 Art. 91 Abs. 1 des Statuts sieht vor: „Für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.“
8 Art. 13 des Statuts sieht u. a. vor, dass „[d]er Beamte … seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen [hat]“.
9 Vgl. Urteil Kommission/Missir Mamachi di Lusignano (Rn. 52 und 61). In Rn. 52 dieses Urteils heißt es: „Die entsprechende Berücksichtigung dieser Familienangehörigen des Beamten im Statut hat zur Folge, dass sie im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts ‚Person[en sind], auf die dieses Statut Anwendung findet‘, und zwar unabhängig davon, ob ein Kläger im konkreten Fall tatsächlich über ein Recht oder einen Vorteil … verfügt, den das Statut gewährt“ (in der englischen Fassung dieses Urteils lautet dieser Satzteil: „irrespective of whether an applicant does in fact have, in the particular case under consideration, a right or benefit“). Und weiter: „Die Bestimmung der Zuständigkeit ratione personae der Unionsgerichte nach Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist nämlich unabhängig von der Frage, ob der bei diesen Gerichten klagenden Person, auf die das Statut Anwendung findet, tatsächlich ein Recht oder ein Vorteil gewährt wird“ („actual grant“ in der englischen Fassung). Hervorhebung nur hier.
10 Ich teile das Anliegen, dass Klagen, die ein und dasselbe aus dem Dienstverhältnis zwischen einem Beamten und dem betreffenden Organ resultierende Ereignis betreffen, möglichst im Rahmen eines einzigen Gerichtsverfahrens vor ein und demselben Gericht konzentriert werden sollten.
11 Vgl. Beschluss vom 13. März 2025, RY/Kommission (T‑246/24, EU:T:2025:299, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 So waren beim Gericht zeitgleich zwei Klagen wegen außervertraglicher Haftung aufgrund ein und derselben Handlung erhoben worden, die zum einen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (T‑182/24) und zum anderen gegen Vorschriften zum Schutz vertraulicher geschäftlicher Daten (T‑183/24) verstoßen hatte.
13 T‑183/24, EU:T:2026:221.
14 Oder wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2000, L 8, S. 1), die durch die Verordnung 2018/1725 ersetzt wurde.
15 T‑265/20, EU:T:2021:850.
16 T‑681/20, EU:T:2022:422.
17 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, UPL Europe und Indofil Industries (Netherlands)/Kommission (C‑262/23 P, EU:C:2024:862, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2026, Martinair Holland/Kommission (C‑386/22 P, EU:C:2026:131, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2026, Martinair Holland/Kommission (C‑386/22 P, EU:C:2026:131, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 T‑265/20, EU:T:2021:850.
21 In Rn. 42 dieser Stellungnahme haben die Rechtsmittelführer wie folgt argumentiert: „Zudem wurde der Kommission in der Rechtssache[, in der das Urteil vom 1. Dezember 2021, JR/Kommission (T‑265/20, EU:T:2021:850), ergangen ist,] vorgeworfen, gegen mehrere Bestimmungen der Verordnung 2018/1725, darunter deren Art. 14 und 17, verstoßen zu haben, weil sie bestimmte personenbezogene Daten zu den in einem Auswahlverfahren erzielten Noten nicht übermittelt habe. Die von der Klägerin, einer Beamtin der Kommission, erhobene Nichtigkeitsklage war auf Art. 263 AEUV gestützt und wurde vom Gericht nicht für unzulässig erklärt.“
22 In seinem Beschluss vom 24. Februar 2026, RY/Kommission (C‑336/25 P, EU:C:2026:138), hat der Gerichtshof festgestellt, dass er „in gefestigter Rechtsprechung wiederholt entschieden [hat], dass Art. 270 AEUV einen Rechtsbehelf für Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes schafft, der sich von allgemeinen Rechtsbehelfen wie der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sowie der Schadensersatzklage nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV unterscheidet“ (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Vgl. Urteil vom 13. November 2025, Al-Assad/Rat (C‑779/24 P, EU:C:2025:880, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Referenzen
- Art. 268 und 340 AEUV 6x (nicht zugeordnet)
- Art. 270 AEUV 28x (nicht zugeordnet)
- Art. 268 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 340 Abs. 2 AEUV 9x (nicht zugeordnet)
- Art. 16 der BBSB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 35 der BBSB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 263 AEUV 7x (nicht zugeordnet)
- Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV 1x (nicht zugeordnet)