Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-404/26

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

13. Mai 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 2 Nr. 1 – Mehrwertsteuerpflichtigkeit – Dienstleistungen gegen Entgelt – Kriterien – Konzerninterne Beziehungen – Anpassungen der Verrechnungspreise für Kraftfahrzeuge zwischen Herstellern und Vertriebsunternehmen – Berücksichtigung der Kosten für die Reparatur dieser Fahrzeuge, die den Vertriebsunternehmen nach dem Verkauf entstanden sind – Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Dienstleistung und der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung – Vorliegen eines Rechtsverhältnisses, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden “

In der Rechtssache C‑603/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 3. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2024, in dem Verfahren

Stellantis Portugal, S.A.

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, der Richterin R. Frendo und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Stellantis Portugal, S.A., vertreten durch P. Braz, Advogado,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, C. Bento, R. Campos Laires und A. Rodrigues als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Afonso und P. Carlin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Januar 2026

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 45, S. 1) (im Folgenden: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stellantis Portugal, S.A. als Rechtsnachfolgerin der Opel Portugal, Lda. (vormals General Motors Portugal [im Folgenden: GMP]) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Reparaturdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, die GMP an andere Gesellschaften des im Automobilsektor tätigen General Motors-Konzerns (Vereinigte Staaten von Amerika) erbracht haben soll.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie wurde ab dem 1. Januar 2007 durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Angesichts des Zeitpunkts des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalts ist jedoch auf den Ausgangsrechtsstreit die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar.

4        Art. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie sah vor:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1.      Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

2.      die Einfuhr von Gegenständen.“

5        Art. 6 dieser Richtlinie bestimmte:

„(1)      Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.

(4)      Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.

…“

6        In Art. 11 der Richtlinie hieß es:

„A.      Im Inland

(1)      Die Besteuerungsgrundlage ist:

a)      bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen;

…“

 Portugiesisches Recht

7        Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado (Mehrwertsteuergesetzbuch), genehmigt durch das Decreto-Lei n.º 394‑B/84 (Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 394‑B/84) vom 26. Dezember 1984 (Diário da República, I Serie‑A, Nr. 297 vom 26. Dezember 1984) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sieht vor, dass Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegen.

8        Art. 4 des Mehrwertsteuergesetzbuchs bestimmt:

„(1)      Als Dienstleistungen gelten gegen Entgelt bewirkte Umsätze, die keine Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe oder Einfuhren von Gegenständen sind.

(4)      Wird die Dienstleistung von einem im eigenen Namen handelnden Bevollmächtigten erbracht, so ist dieser nacheinander der Empfänger und der Erbringer der Dienstleistung.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9        GMP gehörte zum General Motors-Konzern.

10      Dieser Konzern bestand u. a. aus vom vorlegenden Gericht als „Originalausrüstungshersteller“ (Original Equipment Manufacturers, im Folgenden: OEM) bezeichnete Gesellschaften, die Kraftfahrzeuge sowie Ersatz- und Zubehörteile herstellten und/oder an andere konzernangehörige Gesellschaften lieferten, sowie aus Gesellschaften, die von diesem Gericht als „nationale Vertriebsgesellschaften/nationale Vertriebsorganisationen“ (National Sales Companies/National Sales Organizations) (im Folgenden: NSC/NSO) bezeichnet wurden, die diese Produkte auf einem geografisch definierten Markt vertrieben.

11      GMP nahm die Funktionen einer NSC/NSO in Portugal wahr. Als solche erwarb sie insbesondere Kraftfahrzeuge bei den in der Europäischen Union ansässigen OEM (im Folgenden: betroffene OEM) und verkaufte diese Fahrzeuge an unabhängige in Portugal operierende Vertragshändler, die sie ihrerseits an Endabnehmer weiterverkauften.

12      Wenn die Fahrzeuge auf dem Herstellungsverfahren beruhende Mängel (Recall Campaigns) oder von der Herstellergarantie gedeckte Probleme aufwiesen (Policy and Warranty) oder Gegenstand von Maßnahmen im Rahmen der Pannenhilfe waren (Road Side Assistance), wandten sich die Endabnehmer damit an die Vertragshändler, um sie bei ihnen reparieren zu lassen. Die Vertragshändler stellten sodann GMP die Kosten für diese Reparaturen unter Anwendung der entsprechenden Mehrwertsteuer in Rechnung.

13      GMP teilte den betroffenen OEM die Kosten mit, die ihr für den Vertrieb der von den OEM gelieferten Fahrzeuge sowie der Ersatz- und Zubehörteile entstanden; dies umfasste die Kosten der genannten Reparaturen sowie darüber hinaus die Betriebskosten von GMP, wie Personal‑, Strom- und Marketingkosten.

14      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass nach einer im Jahr 2004 zwischen den Gesellschaften des General Motors-Konzerns geschlossenen Vereinbarung über die Festsetzung von Verrechnungspreisen für Fahrzeuge innerhalb des Konzerns (im Folgenden: Vereinbarung von 2004) der Preis der von den OEM an die NSC/NSO verkauften Fahrzeuge, Ersatz- und Zubehörteile angepasst werden konnte, um den NSC/NSO eine zuvor festgelegte Gewinnspanne zu gewährleisten. Konkret wurden nach Klausel 1.0 dieser Vereinbarung die Verrechnungspreise für diese Produkte dadurch bestimmt, dass von den sog. „externen“ Verkaufspreisen – d. h. den Verkaufspreisen dieser Fahrzeuge an Dritte wie die Vertragshändler – der Betrag abgezogen wird, der den mit dem Vertrieb verbundenen Kosten und der vorab festgelegten Gewinnspanne der betreffenden NSC/NSO entspricht. Die ursprünglichen Verrechnungspreise wurden für jeden Bezugszeitraum auf der Grundlage eines marginalen Bruttoabschlags auf die vorgesehenen externen Verkaufspreise bestimmt. Am Ende jedes Bezugszeitraums wurden die Verrechnungspreise angepasst, um die tatsächliche Gewinnspanne dieser NSC/NSO zu erhöhen oder zu verringern, damit sie mit der vorab festgelegten Gewinnspanne übereinstimmt. Nach Klausel 4.0 dieser Vereinbarung wurden die ursprünglichen Verrechnungspreise am Ende jedes Bezugszeitraums angepasst, um sicherzustellen, dass die tatsächlichen finanziellen Ergebnisse der NSC/NSO mit der zuvor festgelegten Gewinnspanne übereinstimmen. Diese Anpassung erfolgte im maßgeblichen Referenzzeitraum, und die entsprechende Erhöhung oder Verringerung der Verrechnungspreise musste in den Bilanzen der OEM abgebildet werden. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in dem beim ihm anhängigen Rechtsstreit diese Anpassung dadurch verbrieft werde, dass die OEM eine Gutschrift oder eine Lastschrift an GMP richteten.

15      Im Anschluss an eine Prüfung der Situation von GMP betreffend das Steuerjahr 2006 verfasste die Steuer- und Zollbehörde am 10. Dezember 2009 einen Bericht, in dem sie feststellte, dass die Verantwortung für die Beseitigung der auf dem Herstellungsverfahren der Kraftfahrzeuge beruhenden Mängel und der von der Herstellergarantie gedeckten Probleme sowie die Reparatur dieser Fahrzeuge im Rahmen von Maßnahmen der Pannenhilfe bei den betroffenen OEM liege. Diese Behörde stellte ferner fest, dass die Kosten für die Reparaturen aufgrund dieser Mängel und Probleme zunächst von GMP getragen wurden, die sie dann durch Anpassungen der Verrechnungspreise für die genannten Fahrzeuge auf die OEM abwälzte. Auf dieser Grundlage war die Behörde die Auffassung, dass GMP im Inland Reparaturdienstleistungen für Kraftfahrzeuge an die betroffenen OEM erbracht habe und dass diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen müssten. Sie entschied daher, dass diese Gesellschaft als Mehrwertsteuerpflichtige den Betrag von 1 504 215,49 Euro zu entrichten habe, was der für die Erbringung dieser Dienstleistungen geschuldeten Mehrwertsteuer und Ausgleichszinsen entspreche.

16      GMP erhob beim Tribunal Administrativo e Fiscal de Sintra (Verwaltungs- und Finanzgericht Sintra, Portugal) Klage gegen die Entscheidung der Steuer- und Zollbehörde, mit der die Zahlung des in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Betrags verlangt wurde, und machte geltend, dass die Anpassungen der Verrechnungspreise für die von den betroffenen OEM an GMP gelieferten Fahrzeuge, Ersatz- und Zubehörteile keine Vergütung für Dienstleistungen darstellten, die in der Reparatur dieser Fahrzeuge bestünden.

17      Nachdem dieses Gericht der Klage stattgegeben hatte, legte die Steuer- und Zollbehörde beim Tribunal Central Administrativo Sul (Zentrales Verwaltungsgericht Süd, Portugal) Berufung ein, der von diesem stattgegeben wurde.

18      Gegen dieses Urteil legte GMP ein außerordentliches Rechtsmittel (recurso de revista) beim Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal), dem vorlegenden Gericht, ein.

19      In der Zwischenzeit wurde GMP zu Opel Portugal, die anschließend von Stellantis Portugal übernommen wurde.

20      Vor diesem Hintergrund hat das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltenden Fassung dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt eine Anpassung des Verkaufspreises von Fahrzeugen umfasst, die in einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ordnungsgemäß festgelegt und konkretisiert worden ist und dazu dient, eine Mindestgewinnspanne zu erreichen, wobei diese Anpassung des Verkaufspreises der Fahrzeuge durch die Ausstellung einer Gutschrift oder Lastschrift der europäischen Hersteller der Gruppe General Motors gegenüber der Klägerin/Rechtsmittelführerin verbrieft wurde?

 Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage

21      Die Europäische Kommission stellt sich die Frage, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, da das vorlegende Gericht nicht alle Informationen vorgelegt habe, anhand deren festgestellt werden könne, ob die Beträge, über die GMP von den betroffenen OEM eine Gutschrift oder eine Lastschrift ausgestellt worden sei, den Kosten der Kraftfahrzeugreparaturen entsprächen oder ob andere Parameter berücksichtigt worden seien, um GMP eine zuvor festgelegte Gewinnspanne zu gewährleisten.

22      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es dem nationalen Gericht, da die Vorlageentscheidung als Grundlage des mit Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens dient, obliegt, in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2024, Omnitel Comunicaciones u. a., C‑441/23, EU:C:2024:916, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Die in der Vorlageentscheidung enthaltenen Informationen müssen nämlich zum einen den Gerichtshof in die Lage versetzen, sachdienliche Antworten auf die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen zu geben, und müssen es zum anderen den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten ermöglichen, von dem ihnen mit Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehenen Recht zur Abgabe von Erklärungen Gebrauch zu machen. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht gewahrt bleibt, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 24. Oktober 2024, Omnitel Comunicaciones u. a., C‑441/23, EU:C:2024:916, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Die kumulativen Anforderungen an den Inhalt einer Vorlageentscheidung sind in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausdrücklich aufgeführt; auf sie wird u. a. in Nr. 15 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen. Nunmehr befinden sie sich in Nr. 15 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008).

25      Hier hat das vorlegende Gericht, wenngleich in knapper Form, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens so dargelegt, dass der Gegenstand dieses Verfahrens verständlich wird. Insbesondere geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die in Rede stehenden Anpassungen der Verrechnungspreise der Kraftfahrzeuge von den betroffenen OEM nach Maßgabe der gesamten GMP entstandenen Kosten für den Vertrieb dieser Fahrzeuge, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit deren Reparatur und der Betriebskosten von GMP, vorgenommen wurden.

26      Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.

 Zur Vorlagefrage

27      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Anpassung von Verrechnungspreisen für Kraftfahrzeuge, die

–        ordnungsgemäß in einer zwischen Gesellschaften desselben Konzerns geschlossenen Vereinbarung festgelegt worden ist und gewährleisten soll, dass die solche Fahrzeuge erwerbende Gesellschaft beim Weiterverkauf dieser Fahrzeuge eine zuvor festgelegte Gewinnspanne erreicht,

–        durch eine von der verkaufenden an die erwerbende Gesellschaft gerichtete Gutschrift oder Lastschrift verbrieft wird und

–        insbesondere nach Maßgabe der Kosten berechnet wird, die der letztgenannten Gesellschaft im Rahmen der Reparatur dieser Fahrzeuge durch Dritte entstanden sind,

eine Gegenleistung für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

28      Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer unterliegen.

29      Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie gilt „jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands“ ist, als Dienstleistung.

30      Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie „gegen Entgelt“ erbracht und unterliegt daher der Mehrwertsteuer, wenn zwischen ihr und einer vom Steuerpflichtigen tatsächlich empfangenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden dieser Umsätze empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein‑Industrie, C‑528/19, EU:C:2020:712, Rn. 43, vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juli 2024, Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas asociācija, C‑87/23, EU:C:2024:570, Rn. 26, und vom 4. September 2025, Arcomet Towercranes, C‑726/23, EU:C:2025:646, Rn. 33).

31      Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die betroffenen OEM an GMP u. a. Kraftfahrzeuge verkauften, die diese anschließend an unabhängige Vertragshändler mit Sitz in Portugal weiterverkaufte, die ihrerseits mit dem Verkauf dieser Fahrzeuge an Endabnehmer betraut waren.

32      Bei auf dem Herstellungsverfahren dieser Fahrzeuge beruhenden Mängeln, von der Herstellergarantie gedeckten Problemen oder bei Maßnahmen im Rahmen der Pannenhilfe führten diese Vertragshändler die Reparaturen der Fahrzeuge durch und stellten GMP den Preis für diese Reparaturen in Rechnung; GMP teilte sodann den OEM die ihr insoweit entstandenen Kosten sowie weitere Kosten wie ihre Betriebskosten, die u. a. Personal‑, Strom- und Marketingkosten umfassten, mit.

33      Im Übrigen wurde GMP durch die Vereinbarung von 2004 gewährleistet, dass beim Weiterverkauf der Kraftfahrzeuge eine zuvor festgelegte Gewinnspanne erreicht wird. Zu diesem Zweck nahmen die betroffenen OEM Anpassungen der in Rede stehenden Verrechnungspreise der Fahrzeuge vor, die nach Maßgabe aller in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Kosten berechnet wurden, und erstellten zur Einhaltung dieser Spanne eine an GMP gerichtete Gutschrift bzw. Lastschrift.

34      Unter diesen Umständen stellt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen die Frage, ob nicht davon auszugehen ist, dass GMP den betroffenen OEM Reparaturdienstleistungen für diese Fahrzeuge erbracht hat, für die die sich aus diesen Anpassungen ergebenden Beträge ganz oder teilweise die Vergütung darstellen.

35      Es ist Sache dieses Gerichts, das für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständig ist, die Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze zu bestimmen. Allerdings hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2024, Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas asociācija, C‑87/23, EU:C:2024:570, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Hierzu ist erstens festzustellen, dass das einzige Rechtsverhältnis zwischen GMP und den betroffenen OEM, das das vorlegende Gericht anführt, das Rechtsverhältnis ist, das sich aus der Vereinbarung von 2004 ergibt.

37      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen geht jedoch hervor, dass diese Vereinbarung die Festsetzung der Verrechnungspreise für die von den OEM an GMP verkauften Fahrzeuge zum Gegenstand hatte und dass die in der Vereinbarung vorgesehenen Anpassungen dieser Preise GMP das Erreichen einer zuvor bestimmten Gewinnspanne gewährleisten sollten.

38      Keine der in der Vorlageentscheidung genannten Klauseln der Vereinbarung von 2004 deutet darauf hin, dass zwischen GMP und den betroffenen OEM ein Rechtsverhältnis bestand, wonach GMP verpflichtet gewesen wäre, die Reparatur der Fahrzeuge, die sie von diesen OEM erwarb, gegen Entgelt zu übernehmen.

39      Im Übrigen enthält die Vorlageentscheidung keine anderen Gesichtspunkte, gegebenenfalls einschließlich ungeschriebener Tatsachen, die auf das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses hindeuten könnten.

40      Somit lässt der dem Gerichtshof vorliegende Akteninhalt nicht den Schluss zu, dass zwischen GMP und den betroffenen OEM ein Rechtsverhältnis im Sinne der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung besteht, das sich aus der Vereinbarung von 2004 oder einem anderen Element dieser Akte ergibt, in dessen Rahmen diese Gesellschaften gegenseitige Leistungen ausgetauscht hätten, von denen die eine darin bestanden habe, dass GMP diesen OEM Reparaturdienstleistungen für Kraftfahrzeuge erbringt, und die andere in der Vergütung dieser Dienstleistungen.

41      Für den Fall, dass das vorlegende Gericht auf der Grundlage von dem Gerichtshof nicht unterbreiteten und gegebenenfalls in Verbindung mit der Vereinbarung von 2004 geprüften Gesichtspunkten zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass zwischen GMP und den OEM ein solches Rechtsverhältnis besteht, wird es noch zu klären haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anpassungen den tatsächlichen Gegenwert für bestimmbare Dienstleistungen im Sinne der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung darstellen, also ob diese Anpassungen die Vergütung von GMP für die in Rede stehende Erbringung von Reparaturdienstleistungen für Fahrzeuge darstellen.

42      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ungewissheit des Vorliegens einer Vergütung geeignet ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Empfänger erbrachten Dienstleistung und der gegebenenfalls erhaltenen Vergütung aufzuheben (Urteil vom 4. September 2025, Arcomet Towercranes, C‑726/23, EU:C:2025:646, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Damit ein solcher Zusammenhang festgestellt werden kann, darf diese Vergütung daher weder aus freien Stücken gewährt werden, noch vom Zufall abhängig oder schwer zu quantifizieren sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Arcomet Towercranes, C‑726/23, EU:C:2025:646, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anpassungen unter Berücksichtigung nicht nur der Kosten für die von den unabhängigen Vertragshändlern durchgeführten und von diesen GMP in Rechnung gestellten Reparaturen, sondern auch der Betriebskosten von GMP berechnet wurden. Somit scheinen die Kosten für die Reparaturen der in Rede stehenden Fahrzeuge nur einer der Parameter zu sein, die für die Berechnung dieser Anpassungen berücksichtigt werden. Je nach der Höhe all dieser Kosten im Vergleich zu den ursprünglichen Verrechnungspreisen konnten daher die Anpassungen nicht nur zu Gutschriften, sondern auch zu Lastschriften führen, die die OEM an GMP richteten.

44      Darüber hinaus wurden die verschiedenen Kosten, die GMP im Rahmen des Vertriebs dieser Fahrzeuge entstanden, nur berücksichtigt, um das Erreichen der zuvor festgelegten Gewinnspanne zu gewährleisten, so dass, sobald diese erreicht war, es nicht den Anschein hat, dass GMP die Erstattung sämtlicher dieser Kosten durch die betroffenen OEM sicher war, insbesondere derjenigen, die ihr für die Reparatur der genannten Fahrzeuge entstanden sind.

45      In Anbetracht dieser Erwägungen zeigt sich vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht gemäß Rn. 41 des vorliegenden Urteils vorzunehmenden Überprüfungen, dass der möglicherweise bestehende Zusammenhang zwischen etwaigen Reparaturdienstleistungen für die fraglichen Fahrzeuge, die GMP für die betroffenen OEM erbringt, und den Anpassungen der Verrechnungspreise für diese Fahrzeuge allenfalls mittelbar besteht.

46      Was zweitens das Vorbringen der portugiesischen Regierung betrifft, GMP habe mit der Übernahme der Reparaturkosten der Fahrzeuge für Rechnung der betroffenen OEM gehandelt und sei im Rahmen einer Dienstleistungserbringung der Vertragshändler an diese OEM tätig geworden, so dass die Zuordnung dieser Kosten zu den OEM als Steuertatbestand eines steuerbaren Umsatzes anzusehen sei, der gemäß Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer unterliege, genügt der Hinweis, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten nichts enthalten, was die Annahme zuließe, dass GMP im Rahmen einer solchen Dienstleistung tätig geworden wäre und für fremde Rechnung gehandelt hätte.

47      Drittens und letztens ist für den Fall, dass das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anpassungen keine Vergütung für eine von GMP den betroffenen OEM erbrachte Fahrzeugreparaturdienstleistung darstellen, sondern eine nachträgliche Änderung des von GMP beim Erwerb dieser Fahrzeuge von den OEM gezahlten Preises, festzustellen, dass es, wie die Generalanwältin im Wesentlichen in den Nrn. 56 bis 62 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gegebenenfalls Sache der zuständigen nationalen Behörden sein wird, die Auswirkungen einer solchen Änderung auf die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage des Umsatzes zu beurteilen, der in der Lieferung dieser Fahrzeuge durch die OEM an GMP besteht, insbesondere im Hinblick auf Art. 11 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.

48      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Anpassung von Verrechnungspreisen für Kraftfahrzeuge, die

–        ordnungsgemäß in einer zwischen Gesellschaften desselben Konzerns geschlossenen Vereinbarung festgelegt worden ist und gewährleisten soll, dass die solche Fahrzeuge erwerbende Gesellschaft beim Weiterverkauf dieser Fahrzeuge eine zuvor festgelegte Gewinnspanne erreicht,

–        durch eine von der verkaufenden an die erwerbende Gesellschaft gerichtete Gutschrift oder Lastschrift verbrieft wird und

–        insbesondere nach Maßgabe der Kosten berechnet wird, die der letztgenannten Gesellschaft im Rahmen der Reparatur dieser Fahrzeuge durch Dritte entstanden sind,

keine Gegenleistung für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, es sei denn, zwischen diesen Gesellschaften besteht ein Rechtsverhältnis, das durch gegenseitige Verpflichtungen gekennzeichnet ist, die darauf abzielen, dass die erwerbende Gesellschaft der verkaufenden Gesellschaft Dienstleistungen erbringt und letztere Gesellschaft ein Entgelt für diese Dienstleistungen in Form einer solchen Anpassung zahlt, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erbringung dieser Dienstleistungen und der Anpassung herstellt.

 Kosten

49      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

ist dahin auszulegen, dass

eine Anpassung von Verrechnungspreisen für Kraftfahrzeuge, die

–        ordnungsgemäß in einer zwischen Gesellschaften desselben Konzerns geschlossenen Vereinbarung festgelegt worden ist und gewährleisten soll, dass die solche Fahrzeuge erwerbende Gesellschaft beim Weiterverkauf dieser Fahrzeuge eine zuvor festgelegte Gewinnspanne erreicht,

–        durch eine von der verkaufenden an die erwerbende Gesellschaft gerichtete Gutschrift oder Lastschrift verbrieft wird und

–        insbesondere nach Maßgabe der Kosten berechnet wird, die der letztgenannten Gesellschaft im Rahmen der Reparatur dieser Fahrzeuge durch Dritte entstanden sind,

keine Gegenleistung für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, es sei denn, zwischen diesen Gesellschaften besteht ein Rechtsverhältnis, das durch gegenseitige Verpflichtungen gekennzeichnet ist, die darauf abzielen, dass die erwerbende Gesellschaft der verkaufenden Gesellschaft Dienstleistungen erbringt und letztere Gesellschaft ein Entgelt für diese Dienstleistungen in Form einer solchen Anpassung zahlt, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erbringung dieser Dienstleistungen und der Anpassung herstellt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Portugiesisch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen