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Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielen als Maschinenschlosser bzw. als Verkäuferin Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Weitere Einkünfte beziehen sie nicht. Der Ehemann hat die Lohnsteuerklasse III. Die Ehefrau hat die Lohnsteuerklasse V. Ein Freibetrag wurde nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
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Da sich für den Veranlagungszeitraum 2001 (wie auch für 1999 und 2000) eine Abschlusszahlung ergab, setzte der Beklagte Einkommensteuervorauszahlungen fest. Der Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wurde am 26. August 2002 erteilt. Danach wurden festgesetzt und waren bzw. sind zu entrichten ab 2003 jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 266 EUR.
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Im Einspruchsverfahren begehrten die Kläger die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2003 auf 0 EUR. Sie würden - auch in Zukunft - nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen. Soweit vom Arbeitgeber der Lohnsteuerabzug zutreffend vorgenommen werde, verbleibe bei der Steuererklärung kein Raum für Steuernachzahlungen und insofern auch nicht für Vorauszahlungen.
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Durch Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2003 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Vorauszahlungen seien festzusetzen gewesen.
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Gemäß § 37 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) könne das Finanzamt durch Vorauszahlungsbescheid Einkommensteuervorauszahlungen in der Höhe festsetzen, die der sich voraussichtlich ergebenden Einkommensteuer entspreche. Bemessungsgrundlage sei dabei grundsätzlich die Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Kirchensteuer bei der letzten Veranlagung ergeben habe (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG), soweit sich nicht aus anderen Umständen eine höhere oder niedrigere voraussichtliche Einkommensteuerschuld ergebe. Auf die Art der Einkünfte stelle § 37 EStG dabei nicht ab. Angesichts der Abschlusszahlung i.H. von 1.411 DM, zu der die Veranlagung des Jahres 2001 geführt habe, seien daher grundsätzlich Einkommensteuervorauszahlungen festzusetzen gewesen.
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Der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen stehe nicht entgegen, dass die Kläger ausschließlich Einkünfte bezogen hätten und bezögen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
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Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung im Übrigen wird Bezug genommen.
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Im Klageverfahren meinen die Kläger, bei der gewählten Lohnsteuerklassenkombination (keine Freibeträge, Zusammenveranlagung) könne es bei ordnungsgemäßem Lohnsteuerabzug nicht zu einer Nachzahlung bei der Veranlagung kommen. Sollte dies jedoch der Fall sein, weil der Gesetzgeber die Höhe des Lohnsteuerabzugs abweichend von der endgültig festzusetzenden Einkommensteuer geregelt habe, so sei es nicht Sache der Finanzverwaltung, diese Entscheidung des Gesetzgebers durch die zusätzliche Festsetzung von Vorauszahlungen wieder rückgängig zu machen. Eine solche Festsetzung habe zu unterbleiben.
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Auf den weiteren Inhalt des Klageschriftsatzes vom 28. Mai 2003 und des Schriftsatzes vom 15. Juli 2003 wird Bezug genommen.
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Die Kläger beantragen,die Vorauszahlungsbescheide zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 2003 vom 26. August 2002 und vom 12. August 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2003 aufzuheben, hilfsweise die Zulassung der Revision.
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Zur Begründung nimmt das Finanzamt auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug. Auf den übrigen Inhalt der Klageerwiderung vom 26. Juni 2003 wird verwiesen.
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Die Klage ist unbegründet.
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§ 37 EStG dient ebenso wie der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber gemäß § 38 EStG der Sicherung eines stetigen Steueraufkommens. Dabei sollen durch die Möglichkeit sowohl der Anpassung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 EStG als auch der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte die Vorauszahlungen der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer entsprechen bzw. angenähert sein. Dabei steht § 37 EStG im Vordergrund, während das Lohnsteuerabzugsverfahren, soweit es das Verhältnis zwischen Finanzamt und Arbeitnehmer anbetrifft, materiell-rechtlich ein Unterfall des § 37 EStG ist, wobei eine eigene verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch die Einschaltung des Arbeitgebers in das Vorauszahlungsverfahren gerechtfertigt ist (BFH-Beschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).
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§ 37 EStG stellt auf die Art der Einkünfte nicht ab, und § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG kann nicht als abschließend angesehen werden.
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Aus alledem folgt, dass die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen auch dann rechtmäßig ist, wenn lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen und dem Lohnsteuerabzug unterliegen (Finanzgericht Köln, Beschluss vom 13. Dezember 1999 11 V 1672/98 EFG 2000, 216; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.September 1997 5 K 1799/97 EFG 1998, 203).
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Soweit es für zweifelhaft angesehen wird, ob auch für Arbeitnehmer, deren Lohn dem Lohnsteuerabzug unterliegt, Vorauszahlungen festgesetzt werden können (Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl., 2003, § 37 Rz. 2) schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an.
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung.
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Die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zugelassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
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Die Klage ist unbegründet.
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§ 37 EStG dient ebenso wie der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber gemäß § 38 EStG der Sicherung eines stetigen Steueraufkommens. Dabei sollen durch die Möglichkeit sowohl der Anpassung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 EStG als auch der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte die Vorauszahlungen der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer entsprechen bzw. angenähert sein. Dabei steht § 37 EStG im Vordergrund, während das Lohnsteuerabzugsverfahren, soweit es das Verhältnis zwischen Finanzamt und Arbeitnehmer anbetrifft, materiell-rechtlich ein Unterfall des § 37 EStG ist, wobei eine eigene verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch die Einschaltung des Arbeitgebers in das Vorauszahlungsverfahren gerechtfertigt ist (BFH-Beschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).
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§ 37 EStG stellt auf die Art der Einkünfte nicht ab, und § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG kann nicht als abschließend angesehen werden.
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Aus alledem folgt, dass die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen auch dann rechtmäßig ist, wenn lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen und dem Lohnsteuerabzug unterliegen (Finanzgericht Köln, Beschluss vom 13. Dezember 1999 11 V 1672/98 EFG 2000, 216; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.September 1997 5 K 1799/97 EFG 1998, 203).
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Soweit es für zweifelhaft angesehen wird, ob auch für Arbeitnehmer, deren Lohn dem Lohnsteuerabzug unterliegt, Vorauszahlungen festgesetzt werden können (Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl., 2003, § 37 Rz. 2) schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an.
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung.
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Die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zugelassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
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