Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 160/03, 14 K 177/03, 14 K 200/03

Gründe

 
(Überlassen von Datev)
Die Schreiben vom 08. September 2003, 01. und 10. Oktober 2003, sowie die nachfolgenden Schriftsätze vom 18. Dezember 2003 und 09. Januar 2004 nebst beigefügter Anlagen enthalten ausschließlich Ausführungen mit dem Inhalt, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht existiere, der territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes seit dem 18. Juli 1990 erloschen sei und daher alle von der Regierung und den Behörden der BRD getätigten Rechtsgeschäfte und Verwaltungsakte rechtswidrig seien. Die Bundesregierung sei völkerrechtlich eine Diktatur. Alle Beamten und Vertreter der BRD begingen Landesverrat bzw. Hochverrat. Das Finanzamt sei nicht berechtigt, als völkerrechtlich illegale Institution der sogenannten "Bundesrepublik Deutschland" von dem Kläger Steuern abzuverlangen.
Das geschilderte Vorbringen entspricht in keiner Weise den Mindestanforderungen, die an eine ernsthafte Eingabe bei einem Gericht zu stellen sind (vgl. Urteil des BFH vom 04. Juni 1992 IV R 139-140/91, BStBl II 1993,119 sowie Beschluss des BVerfG vom 22. April 1953 I BvR 162/51, BverfGE 2/225, 229). Danach ist ein Schreiben, welches sich ausschließlich in Beleidigungen des Prozessgegners, des Gerichts oder eines Dritten erschöpft, also ein sachliches Begehren nicht enthält, als Nichtklage nicht zu beachten. Das Vorbringen des Klägers enthält kein sachliches Begehren, sondern beschränkt sich darauf, darzulegen, dass er sich für seine Person nicht an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gebunden fühlt. Mit der Anrufung des Gerichts setzt sich der Kläger in Widerspruch zu seiner vorgetragenen Auffassung. Denn das Gericht kann ebenso wie das Finanzamt nur im Rahmen der vom Kläger in Frage gestellten Rechtsordnung eine Entscheidung treffen, die er jedoch aus den von ihm dargelegten Gründen nicht als verbindlich ansehen würde. Mit der seinem Vortrag immanenten Aufforderung an das Gericht, eine Entscheidung unter Nichtbeachtung der geltenden Rechtsordnung zu treffen, hat der Kläger die Grenzen des Zumutbaren derart überschritten, dass eine Bearbeitung und Entscheidung in der Sache nicht mehr in Betracht kommen kann.

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