Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 72/03

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Die Klägerin ist verheiratet; die Eheleute leben nicht dauernd getrennt. Am 27. September 2002 reichte die Klägerin beim Finanzamt einen "Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002" ein (Anbau R.). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 vertrat das Finanzamt die Auffassung, es liege bereits zweimaliger Objektverbrauch vor, nämlich eine Förderung nach § 10 e EStG für das Objekt R. sowie eine Förderung nach § 7 b EStG für das Objekt G. Daraufhin brachte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 vor, für das Objekt G. seien erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für den Zeitraum 1983-1989 (7 Jahre) in Anspruch genommen worden. Es habe sich für den gesamten Zeitraum um eine Fremdvermietung bzw. Fremdnutzung gehandelt. Das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) spreche aber von Eigennutzung. Es wäre vom Gesetz her systemwidrig, den für ein vermietetes Objekt in Anspruch genommenen § 7 b EStG mit der Selbstnutzung zu vermischen.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 wurde Eigenheimzulage nur für das Jahr 2002 in Höhe von 3.258 Euro festgesetzt. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es, es sei nur noch eine Förderung als Folgeobjekt für ein Jahr möglich, da das Objekt G. von 1983 bis 1989 für 7 Jahre gemäß § 7 b EStG gefördert worden sei.
Mit dem Einspruch brachte die Klägerin vor, bei dem Objekt G., für das erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für 7 Jahre in Anspruch genommen worden seien, habe für den gesamten Zeitraum eine Fremdvermietung vorgelegen. Das EigZulG spreche aber von Eigennutzung; hierin liege der entscheidende Punkt des Falles.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9. April 2003 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen; die Einspruchsentscheidung führt u.a. aus: Das Finanzamt habe der Klägerin für die Erweiterung ihres eigengenutzten Hauses R. in F. lediglich für das Jahr der Fertigstellung (2002) Eigenheimzulage gewährt. Die Erweiterung sei durch einen ganzjährig nutzbaren Wintergarten erfolgt, so dass für ihn eine Förderung nach dem EigZulG möglich sei. Das Finanzamt habe jedoch eine Förderung über das Jahr 2002 hinaus abgelehnt, weil es folgende Förderzeiträume und Objekte auf den Objektverbrauch angerechnet habe:
1.Erwerb R. in F. und achtjährige Förderung nach § 10 e EStG von 1988 bis 1995 (Eigentümer: K.).
2.Erwerb der Eigentumswohnung G. in F. und siebenjährige Förderung nach § 7 b EStG von 1983 bis 1989 (Eigentümer: E.).
Zu Unrecht wende die Klägerin ein, die Absetzungen nach § 7 b EStG seien bei einem vermieteten Objekt außer Betracht zu lassen, weil die Eigenheimzulage auf die Förderung eigengenutzten Wohneigentums abziele. Im Gesetz sei ausdrücklich die Anrechnung von Abzugsbeträgen nach § 7 b EStG auf den Objektverbrauch vorgesehen, unabhängig von der Nutzung.
Die E. hätten die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG für das Objekt G. nicht bis zum Ende des Begünstigungszeitraums von acht Jahren in Anspruch genommen, sondern wegen Verkaufs nur für sieben Jahre. Deshalb habe die Klägerin nach § 7 EigZulG für die Erweiterung durch den Wintergarten Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt noch für ein Jahr in Anspruch nehmen können. Diese sei mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2002 festgesetzt worden. Eine weitere Förderung durch das EigZulG sei ausgeschlossen.
10 
Mit der Klage wird u.a. vorgebracht: Im EigZulG sei immer von Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Rede. Bei dem für das Objekt G. in Anspruch genommenen § 7 b EStG habe über den gesamten Zeitraum Einkunftserzielung vorgelegen; eine Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG hätte den gleichen steuerlichen Effekt gehabt. Der Unterschied bestehe nur darin, dass damals nur für § 7 b EStG ein Freibetrag zur Lohnsteuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte möglich gewesen sei.
11 
Die K. stellt den Antrag aus dem Schreiben vom 13. August 2003.
12 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
13 
Er bringt u.a. vor: E. könnten Eigenheimzulage für maximal zwei Objekte in Anspruch nehmen. Nach § 6 Abs. 3 EigZulG stünden der Eigenheimzulage die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG und die Abzugsbeträge nach § 10 e EStG gleich. Deshalb seien die nach § 7 b und § 10 e geförderten Objekte der E. anzurechnen:
14 
1.Förderung der Eigentumswohnung in F., G. über einen Zeitraum von sieben Jahren von 1983 bis 1989 nach § 7 b EStG; die Wohnung sei in dieser Zeit vermietet gewesen und sei 1989 veräußert worden.
15 
2.Förderung des eigengenutzten Einfamilienhauses R. in F. über acht Jahre von 1988 bis 1995 nach § 10 e EStG.
16 
Damit sei für die E. eine Förderung nach § 6 Abs. 1 EigZulG nicht mehr möglich. Aufgrund der nur siebenjährigen Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG könne die Klägerin noch Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt für ein Jahr in Anspruch nehmen. Dies sei der K. mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 gewährt worden.
17 
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut seien die erhöhten Absetzungen des § 7 b EStG auf den Objektverbrauch anzurechnen. Der Gesetzgeber habe keine Unterscheidung getroffen, ob die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG für eine eigengenutzte Wohnung oder für ein vermietetes Objekt in Anspruch genommen worden seien.
18 
Bei den steuerlichen Auswirkungen hätte es keinen Unterschied gemacht, ob die Eheleute die Absetzungen nach § 7 b EStG oder nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen hätten; die Voraussetzungen hätten für beide Absetzungen vorgelegen. Lediglich für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte habe es unterschiedliche Regelungen gegeben. Der voraussichtliche Verlust aus Vermietung und Verpachtung habe nur im Fall des § 7 b EStG eingetragen werden können, nicht aber bei der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG. Der E. der K. habe sich in den Jahren 1983- 1985 einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die Eintragung des Freibetrags wäre bei degressiver Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG nicht erfolgt. Insofern habe ein Vorteil durch die Inanspruchnahme des § 7 b EStG statt § 7 Abs. 5 EStG bestanden.
19 
Gegen einen der Klage stattgebenden Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2003 hat der B. mündliche Verhandlung beantragt; er bringt im Schreiben vom 14. Januar 2004 u.a. vor:
20 
Die K. und ihr E. hätten sich mit dem Antrag auf Gewährung erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG und im Jahr 1984 mit der Nachholung nach § 7 b Abs. 3 EStG eindeutig für die Abschreibung nach § 7 b EStG entschieden. Sie hätten dies zwar nicht tun brauchen, hätten aber so gehandelt. Die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG sei nie beantragt worden.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist begründet.
23 
Bezüglich des Objekts G. liegt kein Objektverbrauch vor, so dass der K. für den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren (2002 bis 2009) Eigenheimzulage in der unstreitigen Höhe von jährlich 3.258 Euro zusteht.
24 
1. Allerdings hätte die Klage keinen Erfolg haben können, wenn bindend davon auszugehen wäre, dass die K. für das Objekt G. in den Jahren 1983 bis 1989 erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch genommen hätte. Denn nach der Gleichstellungsanordnung des § 6 Abs. 3 EigZulG wird der Objektverbrauch auch durch eine Förderung nach § 7 b EStG bewirkt. Dabei ist es nach der gesetzlichen Regelung ohne Belang, ob die damalige Förderung nach § 7 b EStG für ein eigengenutztes Objekt oder - wie im Streitfall - für ein vermietetes Objekt erfolgt ist. Der Senat schließt sich der zu dieser Frage ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2000 2 K 78/99, Juris-Dokument; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 5. Juni 2003 5 V 99/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1287).
25 
2. Indessen kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Objekt G. ein Objektverbrauch eingetreten ist. Der Beklagte hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Klägerin vorgebracht, dass in dem maßgeblichen Zeitraum 1983 bis 1989 die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG dieselbe steuerliche Auswirkung gehabt haben wie die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG, nämlich jährliche Absetzungen in Höhe von 5 %. Damit war während des Begünstigungszeitraums 1983 bis 1989 nicht erheblich, ob die Absetzungen nach § 7 b EStG oder nach § 7 Abs. 5 EStG erfolgt sind. Die E. brauchten sich nicht festzulegen (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 13. Aufl., § 7 b Anm. 8 d).
26 
Die Bezeichnung des § 7 b EStG in den Steuererklärungen der E. hat keine bindende Wirkung. Da Besteuerungsgrundlagen nicht verbindlich festgestellt werden (§ 157 Abs. 2 AO), besteht keine Notwendigkeit, dass der Steuerpflichtige sich bei der Veranlagung für eine der beiden Afa-Methoden entscheidet. Nennt er gleichwohl in der Steuererklärung eine der beiden Vorschriften, bleibt das ohne rechtliche Auswirkung (vgl. Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 1988, 438). Eine Festlegung ist erst erforderlich, wenn sich aus dem alternativ möglichen Rechtsgrund steuerliche Folgen ergeben. Im Streitfall ergeben sich diese Folgen erst aus der Regelung des Objektverbrauchs in § 6 Abs. 3 EigZulG. Nunmehr erlangt die Frage steuerliche Bedeutung, ob beim Objekt Goethestr. 7 die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG oder nach § 7 b EStG erfolgt ist. Die Klägerin konnte sich nunmehr für die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG entscheiden, so dass durch das Objekt G. kein Objektverbrauch durch Inanspruchnahme der Förderung nach § 7 b EStG eingetreten ist.
27 
Dem stehen die verschiedenen Einwendungen des Beklagten nicht entgegen: Zwar haben die E. in der Einkommensteuererklärung 1984 auf der Berechnungsgrundlage einer Nachholung nach § 7 b Abs. 3 EStG eine Afa i. H. v. 7.430 DM beantragt und erhalten. Jedoch werden Besteuerungsgrundlagen nicht verbindlich festgestellt (§ 157 Abs. 2 AO). Das Finanzamt bringt zutreffend vor, dass die Afa nach § 7 Abs. 5 EStG = 7.595 DM betragen hätte, also höher gewesen wäre. Mithin brauchten sich die Eheleute bei der geringeren Afa von 7.430 DM nicht auf eine der beiden Afa-Methoden festzulegen. Eine Afa von (mindestens) 7.430 DM hätten sie nach beiden Methoden erhalten. Der vom Beklagten vermisste Antrag nach § 7 Abs. 5 EStG wird inzident dadurch mitumfasst, dass die Eheleute erhöhte Absetzungen von 5 % beantragt haben. Auch die Nennung des § 7 b EStG in den Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen 1983- 1985 des E. der K. hat keinen Objektverbrauch bewirkt. Denn eine Lohnsteuerermäßigung hat lediglich vorläufige Bedeutung für den Lohnsteuerabzug als Vorauszahlung. Eine Bindung für die Veranlagung ergibt sich daraus nicht (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl., § 39 a Anm. 1).
28 
Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid vom 22. Oktober 2002 in der Weise zu ändern ist, dass die Eigenheimzulage nicht nur für das Jahr der Fertigstellung (2002) festzusetzen ist, sondern auch für die folgenden sieben Jahre (§ 3 EigZulG), also auch für die Jahre 2003 bis 2009.
29 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
30 
Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Grundsätzliche Bedeutung hat sowohl die Frage, ob Objektverbrauch nach dem EigZulG auch durch ein vermietetes § 7 b-Objekt eintreten kann (Ziffer 1 der Entscheidungsgründe), als auch die Frage, ob Objektverbrauch vorliegt, wenn statt der Absetzungen nach § 7 b EStG die Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG bei gleicher steuerlicher Auswirkung möglich waren (Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).

Gründe

 
22 
Die Klage ist begründet.
23 
Bezüglich des Objekts G. liegt kein Objektverbrauch vor, so dass der K. für den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren (2002 bis 2009) Eigenheimzulage in der unstreitigen Höhe von jährlich 3.258 Euro zusteht.
24 
1. Allerdings hätte die Klage keinen Erfolg haben können, wenn bindend davon auszugehen wäre, dass die K. für das Objekt G. in den Jahren 1983 bis 1989 erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch genommen hätte. Denn nach der Gleichstellungsanordnung des § 6 Abs. 3 EigZulG wird der Objektverbrauch auch durch eine Förderung nach § 7 b EStG bewirkt. Dabei ist es nach der gesetzlichen Regelung ohne Belang, ob die damalige Förderung nach § 7 b EStG für ein eigengenutztes Objekt oder - wie im Streitfall - für ein vermietetes Objekt erfolgt ist. Der Senat schließt sich der zu dieser Frage ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2000 2 K 78/99, Juris-Dokument; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 5. Juni 2003 5 V 99/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1287).
25 
2. Indessen kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Objekt G. ein Objektverbrauch eingetreten ist. Der Beklagte hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Klägerin vorgebracht, dass in dem maßgeblichen Zeitraum 1983 bis 1989 die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG dieselbe steuerliche Auswirkung gehabt haben wie die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG, nämlich jährliche Absetzungen in Höhe von 5 %. Damit war während des Begünstigungszeitraums 1983 bis 1989 nicht erheblich, ob die Absetzungen nach § 7 b EStG oder nach § 7 Abs. 5 EStG erfolgt sind. Die E. brauchten sich nicht festzulegen (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 13. Aufl., § 7 b Anm. 8 d).
26 
Die Bezeichnung des § 7 b EStG in den Steuererklärungen der E. hat keine bindende Wirkung. Da Besteuerungsgrundlagen nicht verbindlich festgestellt werden (§ 157 Abs. 2 AO), besteht keine Notwendigkeit, dass der Steuerpflichtige sich bei der Veranlagung für eine der beiden Afa-Methoden entscheidet. Nennt er gleichwohl in der Steuererklärung eine der beiden Vorschriften, bleibt das ohne rechtliche Auswirkung (vgl. Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 1988, 438). Eine Festlegung ist erst erforderlich, wenn sich aus dem alternativ möglichen Rechtsgrund steuerliche Folgen ergeben. Im Streitfall ergeben sich diese Folgen erst aus der Regelung des Objektverbrauchs in § 6 Abs. 3 EigZulG. Nunmehr erlangt die Frage steuerliche Bedeutung, ob beim Objekt Goethestr. 7 die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG oder nach § 7 b EStG erfolgt ist. Die Klägerin konnte sich nunmehr für die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG entscheiden, so dass durch das Objekt G. kein Objektverbrauch durch Inanspruchnahme der Förderung nach § 7 b EStG eingetreten ist.
27 
Dem stehen die verschiedenen Einwendungen des Beklagten nicht entgegen: Zwar haben die E. in der Einkommensteuererklärung 1984 auf der Berechnungsgrundlage einer Nachholung nach § 7 b Abs. 3 EStG eine Afa i. H. v. 7.430 DM beantragt und erhalten. Jedoch werden Besteuerungsgrundlagen nicht verbindlich festgestellt (§ 157 Abs. 2 AO). Das Finanzamt bringt zutreffend vor, dass die Afa nach § 7 Abs. 5 EStG = 7.595 DM betragen hätte, also höher gewesen wäre. Mithin brauchten sich die Eheleute bei der geringeren Afa von 7.430 DM nicht auf eine der beiden Afa-Methoden festzulegen. Eine Afa von (mindestens) 7.430 DM hätten sie nach beiden Methoden erhalten. Der vom Beklagten vermisste Antrag nach § 7 Abs. 5 EStG wird inzident dadurch mitumfasst, dass die Eheleute erhöhte Absetzungen von 5 % beantragt haben. Auch die Nennung des § 7 b EStG in den Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen 1983- 1985 des E. der K. hat keinen Objektverbrauch bewirkt. Denn eine Lohnsteuerermäßigung hat lediglich vorläufige Bedeutung für den Lohnsteuerabzug als Vorauszahlung. Eine Bindung für die Veranlagung ergibt sich daraus nicht (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl., § 39 a Anm. 1).
28 
Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid vom 22. Oktober 2002 in der Weise zu ändern ist, dass die Eigenheimzulage nicht nur für das Jahr der Fertigstellung (2002) festzusetzen ist, sondern auch für die folgenden sieben Jahre (§ 3 EigZulG), also auch für die Jahre 2003 bis 2009.
29 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
30 
Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Grundsätzliche Bedeutung hat sowohl die Frage, ob Objektverbrauch nach dem EigZulG auch durch ein vermietetes § 7 b-Objekt eintreten kann (Ziffer 1 der Entscheidungsgründe), als auch die Frage, ob Objektverbrauch vorliegt, wenn statt der Absetzungen nach § 7 b EStG die Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG bei gleicher steuerlicher Auswirkung möglich waren (Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).

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