Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 2 K 174/02

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist der Abzug der Kosten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastung.
Der im Jahr 1913 geborene, verwitwete Kläger wird vom beklagten Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist schwerbehindert. Das Versorgungsamt stellte in einem ab 4. April 2000 gültigen Schwerbehindertenausweis den Grad der Behinderung auf 90 v.H. sowie die Merkzeichen "G" und "RF" fest. Außerdem ist in dem Bescheid vermerkt: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen". In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 gab der Kläger an, er werde von der in M wohnhaften L H ständig begleitet und persönlich betreut, und machte folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend:
1. Pauschbetrag § 33 b Abs. 3
2.400 DM
EStG
2. Behinderungsbedingte Fahrten 1.560
DM
mit einem PKW pauschal für 3000
km jährlich a 0,52 DM
3. Bereitstellung eines Zimmers 2.700
DM
in meiner Wohnung in Müllheim,
Str. (vgl. Anlage 1 zur
ESt-Erklärung)
4. Beköstigung der Betreuungs-
9.000 DM
und Begleitperson an 300 Tagen a
30,- DM
5. Von mir erstattete Fahrtkosten
1.560 DM
der Betreuungs- und Begleitperson
zwischen ihrer Wohnung in M und
meiner Wohnung in M (Entfernung 5
km) täglich 10 km x 0,52 DM x 300
Tage
6. Aufwendungen für die
8.627 DM
Begleitperson auf Reisen
Einzelaufstellung und Belege
(vgl. Anlage 3 zur ESt-Erklärung)
Summe 25.847 DM
In dem Einkommensteuerbescheid vom 18. Juli 2001 berücksichtigte das FA Aufwendungen für eine Haushaltshilfe (1.800 DM), den Behinderten-Pauschbetrag (2.400 DM) sowie behinderungsbedingte Fahrtkosten (1.560 DM). Die Aufwendungen für eine Betreuungs- und Begleitperson ließ es jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu.
Hiergegen legte der Kläger am 2. August 2001 mit der Begründung Einspruch ein, die Aufwendungen seien behinderungsbedingt. Ohne Hilfe wäre er nicht mehr in der Lage, allein zu leben, sich außerhalb der Wohnung zu bewegen sowie Reisen zu unternehmen. Durch Entscheidung vom 27. Mai 2002 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung der am 18. Juli 2002 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen ergänzend folgendes vor: Ihm hätte im Einspruchsverfahren Gelegenheit gegeben werden müssen, Grad, Art und Folgen seiner Behinderung ggf. anderweitig nachzuweisen. Unabhängig davon wie der Vermerk im Schwerbehindertenausweis zu bewerten sei, seien die zwangsläufig entstandenen Aufwendungen anzuerkennen. Dies ergebe sich aus fachärztlicher Feststellung und Beurteilung in einem Arztbericht der Klinik in M vom 16. November 2001. Nach diesem ärztlichen Befund träten bei ihm unregelmäßig und ohne Vorankündigung Schwindelanfälle auf, die ihn in einen Zustand völliger Hilflosigkeit versetzten. Ohne sofortige Hilfe bestehe die Gefahr, dass er zu Boden stürze. Damit sei die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für eine Betreuungs- und Begleitperson belegt. Auf welche Weise er für seine notwendige Betreuung sorge, sei allein seine Sache. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn das FA die Zwangsläufigkeit vom Vorliegen formaler Merkmale im Schwerbehindertenausweis abhängig mache. Das FA habe unter Verletzung des Verfahrensrechts nicht den gesamten Sachverhalt ermittelt. Es hätte die die Zwangsläufigkeit begründenden Tatsachen feststellen müssen. Zum Nachweis sei seine ihn seit Jahren behandelnde Hausärztin Dr. med. P, M anzuhören und ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie zur Vereinfachung des Verfahrens werde das Klagebegehren auf die Kosten für eine Betreuungs- und Begleitperson eingeschränkt. Für diese Aufwendungen, nämlich Beköstigung und Wohnraumbereitstellung in seiner Wohnung, werde der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Betrag auf täglich 40 DM beschränkt. Als außergewöhnliche Belastung seien demnach für das Kalenderjahr 2000 40 DM x 365 Tage = 14.600 DM anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2002 zu ändern und weitere Aufwendungen i.H.v. 14.600 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
10 
Das FA beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest und erwidert auf das Klagevorbringen, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für eine Begleitperson könne nicht aus dem im Schwerbehindertenausweis bescheinigten Merkmal "B" sowie aus fachärztlich bestätigten plötzlichen Schwindelanfällen mit drohender Sturzgefahr abgeleitet werden.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist nicht begründet.
14 
Das FA ist in dem angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für eine Begleitperson nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar sind.
15 
Die Aufwendungen sind nicht zwangsläufig.
16 
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer in bestimmter Weise ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen. Die Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
17 
Krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen sind stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (ständige Rechtsprechung z.B. Urteil des BFH vom 18. Mai 1999 III R 46/97, BStBl II 1999, 761, mit weiteren Nachweisen). Abziehbar sind derartige Aufwendungen jedoch nur, soweit es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Dagegen sind Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen, in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Urteil des BFH vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BStBl II 1997, 346), weil sie entweder nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG sind oder die nach § 33 Abs. 2 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen fehlt.
18 
Bei privaten Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, sind strenge Anforderungen an die Beurteilung der medizinischen Indikation zu stellen (z.B. Urteil des BFH vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BStBl II 1998, 298, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Um solche Aufwendungen, die mitunter nicht allein aufgrund medizinischer Notwendigkeit, sondern aus Gründen der privaten Lebensgestaltung getätigt werden, handelt es sich auch bei den Kosten für eine Begleitperson. Bei solchen Kosten ist deshalb eine strenge Prüfung erforderlich, ob eine Begleitungsbedürftigkeit aufgrund einer Krankheit besteht.
19 
Die Rechtsprechung hat zur Konkretisierung der Nachweispflicht allgemeine Kriterien aufgestellt. Wegen der Schwierigkeit der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit solcher Maßnahmen ist der Nachweis der Begleitbedürftigkeit durch die Feststellung der Merkmale "H" und "aG" im Schwerbehindertenausweis oder durch amtsärztliches Gutachten zu führen (Urteil des BFH vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BStBl II 2002, 765). Das amts- oder vertrauensärztliche Gutachten muss vorher ausgestellt worden sein (Urteil des BFH vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, a.a.O.). Demnach muss der Steuerpflichtige die dauernde krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Beginn der Begleitzeit eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder entsprechende Feststellungen im Schwerbehindertenausweis nachweisen. Dies ist hier nicht geschehen. Die vom Kläger vorgelegte Beurteilung durch die ihn behandelnden Ärzte reicht nicht aus. Denn nur der Amtsarzt oder die Versorgungsbehörde besitzt die Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation solcher nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen objektiv beurteilen zu können. Für den behandelnden Arzt bestünde bei einer solchen Beurteilung die Gefahr der Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinen Patienten.
20 
Die vom Kläger gegen die hier zugrunde gelegte Rechtsauffassung erhobenen Einwendungen greifen demnach nicht durch. Die im Schwerbehindertenausweis zusätzlich zu den Merkmalen "G" und "RF" festgestellte Notwendigkeit einer ständigen Begleitung hat nur bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung und führt nicht dazu, dass die gewöhnliche Geh- und Stehbehinderung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder gar Hilflosigkeit gleichzustellen ist (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Januar 1994 1 K 1237/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 488). Auch die vom Kläger angeführten Nachweise durch die ihn behandelnden Ärzte sind - wie ausgeführt - nicht ausreichend. Schließlich kann dem Kläger auch nicht nachgelassen werden, ein amtsärztliches Gutachten noch nachträglich beizubringen. Denn die von der Rechtsprechung aufgestellten Nachweisanforderungen waren zu Beginn des hier streitigen Veranlagungszeitraums bekannt. Ein die Rechtslage sorgfältig prüfender und in Zweifelsfragen sachkundigen Rat einholender Steuerpflichtiger hätte zur Wahrung seiner Interessen die Nachweisanforderungen der Rechtsprechung beachtet. Im Übrigen kann im Streitjahr bei der sich aus der Einkommensteuererklärung 2000 ergebenden umfangreichen Reisetätigkeit des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er zum Personenkreis der alten und hilflosen Menschen gehörte, oder zumindest gebrechlich war.
21 
Da die streitigen Aufwendungen schon dem Grunde nach nicht zwangsläufig sind, kommt es auf deren Notwendigkeit und Angemessenheit nicht mehr an (§ 33 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz EStG).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist nicht begründet.
14 
Das FA ist in dem angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für eine Begleitperson nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar sind.
15 
Die Aufwendungen sind nicht zwangsläufig.
16 
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer in bestimmter Weise ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen. Die Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
17 
Krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen sind stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (ständige Rechtsprechung z.B. Urteil des BFH vom 18. Mai 1999 III R 46/97, BStBl II 1999, 761, mit weiteren Nachweisen). Abziehbar sind derartige Aufwendungen jedoch nur, soweit es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Dagegen sind Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen, in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Urteil des BFH vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BStBl II 1997, 346), weil sie entweder nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG sind oder die nach § 33 Abs. 2 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen fehlt.
18 
Bei privaten Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, sind strenge Anforderungen an die Beurteilung der medizinischen Indikation zu stellen (z.B. Urteil des BFH vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BStBl II 1998, 298, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Um solche Aufwendungen, die mitunter nicht allein aufgrund medizinischer Notwendigkeit, sondern aus Gründen der privaten Lebensgestaltung getätigt werden, handelt es sich auch bei den Kosten für eine Begleitperson. Bei solchen Kosten ist deshalb eine strenge Prüfung erforderlich, ob eine Begleitungsbedürftigkeit aufgrund einer Krankheit besteht.
19 
Die Rechtsprechung hat zur Konkretisierung der Nachweispflicht allgemeine Kriterien aufgestellt. Wegen der Schwierigkeit der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit solcher Maßnahmen ist der Nachweis der Begleitbedürftigkeit durch die Feststellung der Merkmale "H" und "aG" im Schwerbehindertenausweis oder durch amtsärztliches Gutachten zu führen (Urteil des BFH vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BStBl II 2002, 765). Das amts- oder vertrauensärztliche Gutachten muss vorher ausgestellt worden sein (Urteil des BFH vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, a.a.O.). Demnach muss der Steuerpflichtige die dauernde krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Beginn der Begleitzeit eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder entsprechende Feststellungen im Schwerbehindertenausweis nachweisen. Dies ist hier nicht geschehen. Die vom Kläger vorgelegte Beurteilung durch die ihn behandelnden Ärzte reicht nicht aus. Denn nur der Amtsarzt oder die Versorgungsbehörde besitzt die Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation solcher nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen objektiv beurteilen zu können. Für den behandelnden Arzt bestünde bei einer solchen Beurteilung die Gefahr der Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinen Patienten.
20 
Die vom Kläger gegen die hier zugrunde gelegte Rechtsauffassung erhobenen Einwendungen greifen demnach nicht durch. Die im Schwerbehindertenausweis zusätzlich zu den Merkmalen "G" und "RF" festgestellte Notwendigkeit einer ständigen Begleitung hat nur bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung und führt nicht dazu, dass die gewöhnliche Geh- und Stehbehinderung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder gar Hilflosigkeit gleichzustellen ist (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Januar 1994 1 K 1237/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 488). Auch die vom Kläger angeführten Nachweise durch die ihn behandelnden Ärzte sind - wie ausgeführt - nicht ausreichend. Schließlich kann dem Kläger auch nicht nachgelassen werden, ein amtsärztliches Gutachten noch nachträglich beizubringen. Denn die von der Rechtsprechung aufgestellten Nachweisanforderungen waren zu Beginn des hier streitigen Veranlagungszeitraums bekannt. Ein die Rechtslage sorgfältig prüfender und in Zweifelsfragen sachkundigen Rat einholender Steuerpflichtiger hätte zur Wahrung seiner Interessen die Nachweisanforderungen der Rechtsprechung beachtet. Im Übrigen kann im Streitjahr bei der sich aus der Einkommensteuererklärung 2000 ergebenden umfangreichen Reisetätigkeit des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er zum Personenkreis der alten und hilflosen Menschen gehörte, oder zumindest gebrechlich war.
21 
Da die streitigen Aufwendungen schon dem Grunde nach nicht zwangsläufig sind, kommt es auf deren Notwendigkeit und Angemessenheit nicht mehr an (§ 33 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz EStG).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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