Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 51/01

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten seit längerem über die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer. Der Beklagte hatte nach vorheriger Ablehnung eines Stundungsantrags ein auf den Kläger zugelassenes Fahrzeug gepfändet und abschleppen lassen. Der Kläger konnte deshalb dieses Fahrzeug für die Dauer von 40 Tagen nicht benutzen. Außerdem sind Vollstreckungskosten entstanden, welche der Beklagte mit einem Einkommensteuer-Erstattungsanspruch des Klägers verrechnet hat. Der Kläger hat der Verrechnung widersprochen und seinerseits mit einem Schadenersatzanspruch wegen der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Pfändungsmaßnahmen aufgerechnet. Schließlich hat der Beklagte bei der Zulassungsbehörde die Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen beantragt, nachdem in der Zwischenzeit weitere Steuerrückstände aufgelaufen waren.
Der Kläger ist Halter von zwei Personenkraftwagen (PKW) mit den amtlichen Kennzeichen ... (Mitsubishi Colt, Baujahr 1987; PKW 1) und ... (Mazda 626, Baujahr 1993; PKW 2). Der PKW 1 ist bereits seit längerer Zeit nicht mehr funktionsfähig. Er hatte nach den Angaben des Klägers im März 2001 einen Wert von ca. 390 DM. Hinzu kam der Wert eines Radio-Kassettengeräts von 150 DM. Am 29. August 2001 hat der Kläger den PKW 1 abgemeldet. Der PKW 2 wurde vom Kläger für berufliche Zwecke genutzt. Er hat nach den Angaben des Klägers einen Wert von ca. 4.000 Euro. Dieses Fahrzeug wurde am 27. November 2002 durch den Vollzugsdienst des Landratsamts zwangsentstempelt und ist seitdem nicht mehr zum Verkehr zugelassen.
Mit bestandskräftigem Steuerbescheid vom 7. November 1997 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für den PKW 1 für die Zeit ab 30. Oktober 1997 auf jährlich 398 DM fest. Da der Kläger die am 30. Oktober 2000 fällige Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtete, sandte der Beklagte ihm eine Mahnung zu. Daraufhin stellte der Kläger mit Schreiben vom 23. November 2000 den Antrag, auf die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Januar bis Mai 2000 zu verzichten; er versicherte, dass der PKW 1 während dieser Zeit nicht benutzt worden sei. Hilfsweise beantragte der Kläger, die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer auf die Mitte des Veranlagungszeitraums zu legen, da er z.Zt. überhaupt keine Einkünfte habe, weshalb ihm eine Jahresvorleistung nicht zuzumuten sei. Außerdem beantragte der Kläger Stundung der Kraftfahrzeugsteuer, weil ihm für das Jahr 1998 ein Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zustehe; er verwies insoweit auf die Begründung seines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid vom 27. Januar 2000.
Mit Verwaltungsakt vom 30.11.2000 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers ab. Im Einspruchsverfahren trug der Kläger hinsichtlich des Stundungsantrags ergänzend vor, die inzwischen ergangene Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 1998 vom 8. Dezember 2000 sei noch nicht rechtskräftig. Außerdem erwarte er für das Jahr 1999 eine Einkommensteuer-Erstattung, die weit über der offenen Kraftfahrzeugsteuer liege. Die Abgabe der Steuererklärung sei ihm jedoch erst möglich, wenn das Sozialgericht ... über seine Klage wegen Arbeitslosengeld entschieden habe.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2001 stellte der Beklagte dem Kläger anheim, die Steuererklärung für 1999 innerhalb eines Monats einzureichen, damit ein eventueller Steuererstattungsanspruch geprüft und gegebenenfalls eine Stundung ausgesprochen werden könne. Daraufhin stellte der Kläger den Antrag, die Frist von einem Monat bis zum 31. März 2001 zu verlängern. Er gehe davon aus, dass das Sozialgericht demnächst zu einer Entscheidung kommen werde. Danach sei er in der Lage, die Steuererklärung abzugeben.
Der Beklagte ging auf diesen Antrag nicht ein, sondern wies mit Einspruchsentscheidung vom 5. März 2001 den Einspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid vom 30. November 2000 als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage verfolgte der Kläger sein Stundungsbegehren weiter. Zur Begründung trug er vor, er habe gegen die Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 1998 vom 8. Dezember 2000 Klage erhoben (Aktenzeichen 7 K 19/01). In diesem Verfahren sei mit einer weiteren Einkommensteuer-Erstattung zu rechnen. Außerdem habe er am 9. März 2001 die Einkommensteuererklärung für 1999 fertiggestellt. Die verspätete Abgabe der Erklärung beruhe darauf, dass sich die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim verzögert habe. Dies sei nicht seine Schuld. Hiernach bestehe ein Anspruch auf Verrechnungsstundung.
Bereits am 30. Januar 2001 hatte ein Vollziehungsbeamter des Beklagten versucht, die rückständige Kraftfahrzeugsteuer für den PKW 1 beim Kläger einzuziehen. Da der Kläger in seiner Wohnung nicht angetroffen wurde, hinterließ der Vollziehungsbeamte eine Zahlungsaufforderung. Nachdem diese ebenso wie die Vollstreckungsankündigung vom 14. Februar 2001 erfolglos geblieben war, pfändete ein Vollziehungsbeamter am 1. März 2001 in Abwesenheit des Klägers den vor dessen Wohnung abgestellten PKW 2, indem er an allen Türen des Fahrzeugs ein Pfandzeichen anbrachte. Am darauffolgenden Tag stellte der Vollziehungsbeamte fest, dass alle Pfandsiegel entfernt worden waren. Der Beklagte erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Pfandsiegelbruch und erteilte am 7. März 2001 den Auftrag, den PKW 2 abzuholen. Am 9. März 2001 wurde das gepfändete Fahrzeug im Auftrag des Beklagten von einem Abschleppunternehmen abgeholt.
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In der Zwischenzeit hatte der Kläger Klage gegen das Finanzamt ... wegen Einkommensteuer 1998 erhoben. Im Zuge dieses Klageverfahrens, welches unter dem Aktenzeichen. K ...l/01 geführt wurde, stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2001 den Antrag, das Finanzamt Heidelberg anzuweisen, den streitigen Kraftfahrzeugsteuerbetrag nicht zu vollstrecken, weil auf Grund der Klage eine Steuererstattung zu erwarten sei, welche die streitige Kraftfahrzeugsteuer übersteige. Als Betreff hatte der Kläger in diesem Schriftsatz angegeben:
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"In Sachen. K ...01, ..../. Finanzamt Heidelberg, wegen Einkommenssteuer 1998, hier Verrechnungsstundung mit KraftSt...-".
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Eine Mehrfertigung dieses Schriftsatzes wurde auf Anordnung des in der Einkommensteuersache zuständigen Berichterstatters am 9. März 2001 dem Finanzamt zugesandt. Mit Fax-Schreiben vom 9. März 2001 bat der Kläger um Bescheidung seines Antrags vom 28. Februar 2001. Da in diesem Schreiben derselbe Betreff wie in dem Schriftsatz vom 28. Februar 2001 angegeben war, wurde auch dieser Vorgang dem in der Einkommensteuersache zuständigen Berichterstatter zugeleitet und von diesem mit Schreiben vom 14. März 2001 beantwortet. In seiner Erwiderung vom 25. März 2001 bat der Kläger um eine umgehende Entscheidung über seinen Antrag vom 28. Februar 2001, da das Finanzamt inzwischen Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen habe. Mit Berichterstatterschreiben vom 28. März 2001 wurde der Kläger auf die inzwischen anhängig gewordenen Verfahren ... und ... verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 13. März 2001, welcher per Fax am gleichen Tag an das Gericht übermittelt wurde, beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, festzustellen, dass die Pfändung des Fahrzeugs ... (PKW 2) nicht zulässig war; ferner sollte der Beklagte verpflichtet werden, das gepfändete Fahrzeug sofort zurückzugeben. Das Verfahren erhielt das Aktenzeichen ... Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde dem Beklagten per Fax am 15. März 2001 zugeleitet. Gleichzeitig wurde der Beklagte aufgefordert, hierzu bis zum 30. März 2001 Stellung zu nehmen.
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In einem weiteren Schriftsatz vom 14. März 2001, welcher per Fax am gleichen Tag an das Gericht übermittelt wurde, stellte der Kläger den Antrag, die Vollziehung der Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug ... (PKW 1) auszusetzen. Dieses Verfahren erhielt das Aktenzeichen ....
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Zur Begründung der beiden Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz hat der Kläger im wesentlichen folgendes vorgetragen:
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Er habe beim Beklagten wiederholt Anträge auf Fristverlängerung gestellt, welche nicht verbeschieden worden seien. Ebenso sei über seine Anträge, die Vollstreckung bis zum Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen, nicht entschieden worden. Er benötige den PKW 2 zur Durchführung von Geschäftsfahrten, so dass dieses Fahrzeug unpfändbar sei. Außerdem verstoße die Pfändung des PKW 2 angesichts der Höhe des streitigen Steuerrückstands von 398 DM gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots; der Beklagte hätte stattdessen sein Bankguthaben oder den Wohngeldanspruch pfänden oder den PKW 1 zwangsweise abmelden können. Der Anspruch auf Verrechnungsstundung sei begründet, da ihm für das Jahr 1998 eine weitere Steuererstattung zustehe und außerdem für das Jahr 1999 eine hohe Rückerstattung zu erwarten sei. Er sei an der rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung für 1999 wegen der ausstehenden Entscheidung des Sozialgerichts ohne Verschulden verhindert gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 13., 14. und 26. März sowie auf die im weiteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Schriftsätze verwiesen.
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Nachdem mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden des Klägers gegen Bedienstete des Finanzamts ... abgelehnt worden waren, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. März 2001 auf, die rückständige Steuer sowie die entstandenen Vollstreckungskosten (Pfändungsgebühr, Abschleppkosten, Standgeld) bis spätestens 23. März 2001 zu entrichten. Sollte dies nicht geschehen, werde das Fahrzeug öffentlich versteigert. Der Kläger wurde zur Vermeidung weiterer Kosten gebeten, die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere herauszugeben.
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Mit Schriftsatz vom 20. März 2001, welcher per Fax am gleichen Tag an das Gericht übermittelt wurde, bat der Kläger um eine baldige Entscheidung über seine beiden Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, da das Finanzamt ihn mit der Veräußerung des gepfändeten Fahrzeugs bedrohe, ohne die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Der PKW 2 habe seinem 1998 verstorbenen Vater gehört und könne aus emotionellen Gründen nicht durch einen anderen PKW ersetzt werden.
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Am 12. März 2001 ging die Einkommensteuererklärung des Klägers für 1999 beim Finanzamt ein. Die Vollstreckungsstelle des Beklagten erhielt hiervon am 27. März 2001 Kenntnis.
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Mit Schriftsatz vom 28. März 2001 teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass der Kläger zwischenzeitlich die Einkommensteuererklärung für 1999 abgegeben habe. Die Veranlagung sei bevorzugt durchgeführt worden und habe zu einem Erstattungsbetrag geführt, welcher die rückständige Kraftfahrzeugsteuer, die Säumniszuschläge und die Kosten decke. Mit Verwaltungsakt vom gleichen Tage hat der Beklagte die Pfändung des PKW 2 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Kläger wurde ermächtigt, die Pfandsiegel zu entfernen und zu vernichten. Außerdem erklärte der Beklagte in dem Verfahren ... den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
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Der Kläger widersprach der Erledigungserklärung des Beklagten und machte stattdessen geltend, das Finanzamt könne eine "Rechtsbeugung" nicht durch Aufhebung einer Pfändungsverfügung heilen. Solange das Finanzamt sein Fahrzeug nicht wieder dorthin zurückgebracht habe, wo es rechtswidrig entwendet wurde, sei sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Außerdem beantragte der Kläger die Feststellung, dass die "Entwendung" des Fahrzeugs rechtswidrig gewesen sei; diese Feststellung benötige er für die anstehende zivilrechtliche Schadenersatzklage. Sie sei nur dann entbehrlich, wenn das Finanzamt anerkenne, dass die Pfändung und die Wegnahme des Fahrzeugs rechtswidrig gewesen seien. Außerdem müsse das Finanzamt einräumen, dass die Ablehnung seines Antrags auf Fristverlängerung und die Verweigerung einer Entscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zulässig gewesen seien.
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Mit Schreiben vom 2. April 2001 teilte der Kläger dem Beklagten u.a. folgendes mit:
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"Ich bitte um Verständnis, daß ich, nachdem mich Herrn ... Willkür bislang einen ganzen Monat gekostet hat, es nun nicht als meine Aufgabe betrachte, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Finanzamt zu fahren, um mein amtsmißbräuchlich entwendetes Auto selbst abzuholen und an den Ort der Entwendung zurückzuführen. Daß ich nun selbst etwas zeitaufwendiges tun soll, um sein Fehlverhalten zu revidieren, kommt psychisch einem Akzeptanzaufzwingungsversuch dieser Entwendung gleich, und zu dieser weiteren Demütigung möchte ich mich nach all den Beeinträchtigungen nicht nötigen lassen."
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In seinem Antwortschreiben vom 6. April 2001 vertrat der Beklagte die Auffassung, der Kläger gerate durch seine Weigerung, das Fahrzeug abzuholen, in Annahmeverzug. In diesem Fall könne das Fahrzeug öffentlich versteigert und der Erlös nach Abzug der Kosten hinterlegt werden.
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Am 18. April 2001 veranlasste der Beklagte unter Berufung auf einen vom Kläger erteilten Auftrag die Rückführung des PKW 2 zur Wohnung des Klägers. Mit Schreiben vom 24. April 2001 rechnete der Beklagte gegenüber dem Einkommensteuererstattungsanspruch des Klägers für 1999 in Höhe von 3.687,19 DM mit einem Gegenanspruch in Höhe von 911,60 DM auf. Der Gegenanspruch setzt sich wie folgt zusammen:
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Kraftfahrzeugsteuer
398,00 DM
Säumniszuschläge
18,00 DM
Pfändungsgebühr
20,00 DM
Abschleppkosten
185,60 DM
Standgebühren für 40 Tage
232,00 DM
Kosten der Rückführung
58,00 DM
28 
Mit Schreiben vom 24. April 2001 bestritt der Kläger, einen Auftrag zur Rückführung des Fahrzeugs erteilt zu haben. Vielmehr habe er in seinem Schreiben vom 10. April 2001 dargelegt, dass ihm ein Rückführungsanspruch zustehe. Diesen Anspruch habe das Finanzamt erfüllt, um seine Schadenersatzpflicht nicht weiter ansteigen zu lassen. Ferner machte der Kläger geltend, das Fahrzeug sei seit der Rückgabe fahruntauglich und außerdem beschädigt. Die vorher einwandfrei funktionsfähige Batterie sei intern zerstört und lasse sich auch nicht wieder aufladen; die Bremsbacken öffneten sich nicht mehr; am linken vorderen Kotflügel befänden sich Kratzer. Der Kläger bat um Mitteilung, ob das Finanzamt diese Schäden selbst reparieren lassen wolle oder ob er den Reparaturauftrag selbst erteilen und anschließend dem Finanzamt die Rechnungen zur Begleichung übergeben solle.
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In seinem Antwortschreiben vom 30. April 2001 lehnte der Beklagte jede Verantwortung für die vom Kläger behaupteten Schäden ab. Das Fahrzeug sei von einer sorgfältig ausgesuchten Fachwerkstatt fachgerecht abgeschleppt und auf seinen vorherigen Stellplatz zurücktransportiert worden. Eine Reparatur oder ein Kostenersatz werde durch das Finanzamt nicht erfolgen. Außerdem sei die Pfändung rechtmäßig gewesen.
30 
Mit Schriftsatz vom 26. April 2001 lehnte der Kläger "den Spruchkörper des 13. Senats" wegen Besorgnis der Befangenheit in allen drei Verfahren ab. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs trug der Kläger u.a. vor, er habe bereits am 28. Februar 2001 beim Finanzgericht den Antrag gestellt, die streitige Kraftfahrzeugsteuer nicht zu vollstrecken. Nach Angaben des 7. Senats sei hierfür der 13. Senat zuständig. Dieser habe bis heute nicht über diesen Eilantrag entschieden. Mit Beschluss vom 23. Juli 2001 hat der Senat den Ablehnungsantrag zurückgewiesen.
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In seinem Schriftsatz vom 1. Juni 2001 macht der Kläger wie bisher geltend, dass sowohl die Ablehnung seines Stundungsantrags als auch die Pfändung des PKW 2 rechtswidrig gewesen seien. Er beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Pfändung des PKW 2 rechtswidrig gewesen sei.
32 
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2001 beantragte der Kläger, ihm für alle drei Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
33 
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 erhob der Kläger beim Bundesfinanzhof - BFH-Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2001, mit dem das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter des 13. Senats zurückgewiesen worden war. Außerdem stellte er den Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist und außerdem Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2001 nahm der Kläger die Beschwerde und die weiteren Anträge zurück. Stattdessen erhob der Kläger Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2001. Daraufhin teilte der Vorsitzende des erkennenden Senats dem Kläger mit, dass der Beschluss vom 23. Juli 2001 unanfechtbar sei; die mit der Gegenvorstellung geltend gemachten Gründe rechtfertigten die Zulassung einer "außerordentlichen Beschwerde" nicht.
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Mit Beschluss vom 14. November 2001 hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für alle drei Verfahren abgelehnt und diese Entscheidung damit begründet, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil das Begehren des Klägers teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 14. November 2001 Bezug genommen.
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Am 21. November 2001 beantragte der Kläger beim BFH die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine außerordentliche Beschwerde sowohl gegen den Beschluss des Senats über das Ablehnungsgesuch vom 23. Juli 2001 als auch gegen die Zurückweisung seiner Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss. Mit Beschluss vom 14. Februar 2002 lehnte der BFH den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab.
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Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 hat der Senat die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (Az. ...) und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. ...) als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes seien teilweise von Anfang an unzulässig gewesen, im übrigen seien sie auf Grund der Aufhebung der Pfändungsverfügung und Rückführung des Fahrzeugs während des Verfahrens unzulässig geworden, weil dadurch das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung nachträglich weggefallen sei. Der Übergang zu einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sei weder in dem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung noch in dem Verfahren wegen einstweiliger Anordnung statthaft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 15. Mai 2002 Bezug genommen. Den Antrag des Klägers, die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2002 zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2002 abgelehnt.
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Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2002 beantragte der Kläger u.a., ihm für die beabsichtigte Erledigungserklärung mit Fortsetzungsfeststellungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zur Begründung machte er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend, dass - entgegen der im Senatsbeschluss vom 14. November 2001 vertretenen Auffassung - zum Nachweis eines Steuererstattungsanspruchs nicht unbedingt die Vorlage der vollständigen Steuererklärung erforderlich sei. Vielmehr genüge die schlüssige Darlegung, dass der Erstattungsanspruch die Forderung des Finanzamts übersteige. Er habe dargelegt, dass er nur im 1. Halbjahr 1999 gearbeitet habe. Somit sei absolut sicher gewesen, dass der Einkommensteuer-Erstattungsanspruch die Kraftfahrzeugsteuer bei weitem übersteige.
38 
Im Schriftsatz vom 7. April 2003 erklärte der Kläger "den Klageantrag hinsichtlich der begehrten Verrechnung mit der Steuerrückerstattung für 1999 für erledigt" und wiederholte seinen Antrag, die Rechtswidrigkeit, hilfsweise die Ermessensfehlerhaftigkeit der Fahrzeugentwendung und der nicht zuvor erfolgten Verrechnungsstundung festzustellen.
39 
In seinem Schriftsatz vom 23. März 2004 machte der Kläger geltend, dass er im Hinblick auf die beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen das Finanzamt ... ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass sowohl die Ablehnung der Verrechnungsstundung als auch die Pfändung und Wegnahme des PKW 2 rechtswidrig gewesen seien. Außerdem nahm er auf die Erledigungserklärung Bezug, welche er mit Schriftsatz vom 07. April 2003 abgegeben hatte.
40 
In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger zusammenfassend vor, dass ein Steuererstattungsanspruch auch auf andere Weise als durch Abgabe einer Steuererklärung nachgewiesen werden könne. Außerdem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, ihn spätestens im Einspruchsverfahren darauf hinzuweisen, dass der Ausgang des Rechtsstreits beim Sozialgericht Mannheim über die Höhe des Arbeitslosengeldes ohne Einfluss auf die Höhe des Einkommensteuererstattungsanspruchs für 1999 sei. Wäre dieser Hinweis erfolgt, hätte er die Einkommensteuererklärung für 1999 sofort abgegeben. Da das Finanzamt den gebotenen Hinweis unterlassen habe, sei die Ablehnung seines Stundungsantrags ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig gewesen.
41 
Der Beklagte habe mutwillig und vorsätzlich auf eine Vollstreckung hingearbeitet, um ein Exempel zu statuieren. Der Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, auf welches er sich in seinem Schreiben vom 31. Januar 2001 irrigerweise berufen habe, im Steuerrecht nicht gelte. Wäre dieser Hinweis erfolgt, hätte er die offene Steuer bezahlt. Somit sei die Pfändung des PKW 2 ebenfalls ermessensfehlerhaft gewesen. Darüber hinaus verstoße die Pfändung des PKW 2 gegen das Übermaßverbot. Das Finanzamt hätte den PKW 1 pfänden sollen. Der Wert dieses PKW sowie des eingebauten Radio-Kassettengeräts hätten ausgereicht, um die rückständige Steuer zu tilgen.
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Der Kläger beantragt,
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1.festzustellen, dass der Verwaltungsakt vom 30. November 2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 05. März 2001 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verrechnungsstundung rechtswidrig gewesen sei, sowie
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2.festzustellen, dass die Pfändung des PKW ... rechtswidrig gewesen sei.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
47 
Er hält daran fest, dass die Voraussetzungen für eine Verrechnungsstundung nicht vorgelegen hätten, da zu diesem Zeitpunkt die Einkommensteuererklärung noch nicht beim Finanzamt eingereicht worden sei. Sie sei erst nach der Pfändung des PKW 2 beim Finanzamt eingegangen. Im übrigen sei auch die Pfändung rechtmäßig gewesen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Der Antrag, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom 30. November 2000, mit welchem ein Antrag des Klägers auf Verrechnungsstundung abgelehnt worden war, festzustellen, ist unbegründet.
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Hat sich ein Verwaltungsakt vor einer gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
50 
Der Verwaltungsakt des Beklagten vom 30. November 2000 hat sich dadurch erledigt, dass der Beklagte die vom Kläger geschuldete Kraftfahrzeugsteuer mit einem Einkommensteuer-Erstattungsanspruch verrechnet hat. Die vorherige Ablehnung des Stundungsantrags ist mit der Verrechnung gegenstandslos geworden. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, wonach er die Erhebung einer Amtshaftungsklage wegen der vom Beklagten durchgeführten Pfändungsmaßnahmen beabsichtige, bejaht der Senat ohne weitere Nachprüfung im einzelnen ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, dass die Ablehnung des Stundungsantrags rechtswidrig gewesen sei.
51 
Der Antrag, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom 30. November 2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 05. März 2001 festzustellen, ist jedoch nicht begründet.
52 
Nach § 222 der Abgabenordnung - AO - können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ein sachlicher Stundungsgrund wird im allgemeinen anerkannt, wenn dem Schuldner ein Gegenanspruch zusteht, der alsbald fällig wird. Diese sog. Verrechnungsstundung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit mit der Erstattung einer anderen Steuer zu rechnen ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerschuldner den Steuererstattungsanspruch nach Grund und Höhe rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt (BFH-Urteil vom 06. Oktober 1982 I R 98/81, BStBl II 1983, 397). Wird die Verrechnungsstundung mit der Begründung beantragt, dass sich der Steuererstattungsanspruch auf Grund einer Steuererklärung ergibt, so ist zum Nachweis des Gegenanspruchs die Vorlage der vollständigen Steuererklärung erforderlich. Denn nur dann kann die Finanzbehörde prüfen, ob der behauptete Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht.
53 
Hiernach hätte der Kläger die Einkommensteuererklärung für 1999 bereits zum 30. Oktober 2000 abgeben müssen. Denn an diesem Tag wurde die streitige Kraftfahrzeugsteuer fällig. Tatsächlich wurde die Steuererklärung erst am 12. März 2001 beim Finanzamt eingereicht. Das Einspruchsverfahren wegen Ablehnung der Stundung war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Der Eingang der Steuererklärung konnte daher beim Erlass der Einspruchsentscheidung vom 05. März 2001 nicht mehr berücksichtigt werden.
54 
Der Einwand des Klägers, er sei im Hinblick auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren beim Sozialgericht gehindert gewesen, die Steuererklärung zu einem früheren Zeitpunkt abzugeben, greift nicht durch. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe mögen bei der Prüfung der Frage, ob ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, bedeutsam sein. Hierum geht es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger seiner Verpflichtung, das Bestehen eines Steuererstattungsanspruchs nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Dieser Nachweis hätte auch durch Vorlage einer noch ergänzungsbedürftigen Steuererklärung erfolgen können, so dass dem Finanzamt zumindest eine vorläufige Prüfung und Berechnung des voraussichtlichen Erstattungsanspruchs möglich gewesen wäre. Nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens hätte der Kläger dann die sich hieraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen dem Finanzamt mitteilen können und müssen. Da der Kläger die Steuererklärung nicht bis zur Entscheidung über den Stundungsantrag abgegeben hat, war der behauptete Steuererstattungsanspruch nicht schlüssig dargelegt und schon gar nicht nachgewiesen. Da über Stundungsanträge grundsätzlich zeitnah zu entscheiden ist, war der Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger eine weitere Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung einzuräumen.
55 
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Abgabe der Steuererklärung nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger behauptet hat, er sei in der zweiten Hälfte des Veranlagungszeitraums arbeitslos gewesen, so dass in dieser Zeit keine Einkünfte angefallen seien. Daraus ergibt sich nicht, ob und in welcher Höhe Steuerabzugsbeträge von den Einkünften des ersten Halbjahres einbehalten worden sind. Zum schlüssigen Nachweis eines Erstattungsanspruchs sind deshalb Angaben über die im ersten Halbjahr erzielten Einkünfte und die Höhe der Steuerabzugsbeträge zwingend erforderlich.
56 
Außerdem muss eine Steuererklärung nicht nur Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen enthalten, sondern auch die Versicherung, dass alle Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden (§ 150 Abs. 2 AO). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Finanzbehörde auf der Einhaltung dieser Formvorschriften auch dann besteht, wenn es sich nur um eine vorläufige Entscheidung wie eine Verrechnungsstundung handelt.
57 
Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Ausgang des Rechtsstreits beim Sozialgericht ... über die Höhe des Arbeitslosengeldes ohne Einfluss auf die Höhe des Einkommensteuererstattungsanspruchs für 1999 sei. Richtig ist, dass eine etwaige Nachzahlung von Arbeitslosengeld auf Grund eines obsiegenden Urteils im Jahre 2001 keine Auswirkungen auf die Höhe der für das Jahr 1999 festzusetzenden Einkommensteuer haben konnte. Dies ergibt sich daraus, dass Einnahmen in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 32b in Verbindung mit § 11 des Einkommensteuergesetzes). Zwar hätte der Beklagte den Antrag auf Fristverlängerung auch mit dem Hinweis auf den steuerlichen Irrtum des Klägers ablehnen können. Jedoch stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn sich der Beklagte darauf beschränkte, die Ablehnung der Stundung mit dem Fehlen der Steuererklärung zu rechtfertigen. Denn auch diese Begründung trägt die Ermessensentscheidung über den Stundungsantrag.
58 
Da der Beklagte den Stundungsantrag somit zu Recht abgelehnt hat, ist der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom 30. November 2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 05. März 2001 festzustellen, als unbegründet abzuweisen.
59 
2. Der Antrag, die Rechtswidrigkeit der vom Beklagten im März 2001 durchgeführten Pfändungsmaßnahmen festzustellen, ist zulässig; er ist jedoch nicht begründet.
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Die nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bestehende Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts festzustellen, ist vom BFH im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf solche Verwaltungsakte ausgedehnt worden, die sich schon vor Klageerhebung und vor Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erledigt haben (vgl. BFH-Urteile vom 07. August 1979 VII R 14/77, BStBl II 1979, 708; vom 05. April 1984 IV R 244/83, BStBl II 1984, 790; vom 10. April 1990 VIII R 415/83, BStBl II 1990, 721, 722). Der BFH hat diese Auslegung mit dem allgemeinen Grundsatz der FGO, einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, begründet. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
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Allerdings hat der Kläger den Antrag, die Rechtswidrigkeit der Pfändungsmaßnahmen festzustellen, erst nachträglich in das Klageverfahren eingeführt, so dass eine Klageerweiterung vorliegt. Denn die ursprüngliche Klage richtete sich lediglich gegen die Ablehnung des Stundungsantrags. Jedoch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung zugestimmt. Außerdem ist die Klageänderung sachdienlich, da die vom Finanzamt durchgeführte Pfändung und Abholung des PKW 2 unmittelbar mit der zuvor erfolgten Ablehnung des Stundungsantrags zusammenhängen, so dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt.
62 
Bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens stand dem Kläger kein Anspruch auf Verrechnungsstundung zu. Denn er hat die Einkommensteuererklärung für 1999, welche schließlich zu einer Steuererstattung führte, erst am 12. März 2001 beim Finanzamt eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt den PKW 2 bereits gepfändet und das Fahrzeug abholen lassen, nachdem der Kläger die angebrachten Pfandsiegel eigenmächtig entfernt hatte.
63 
Da dem Kläger vor Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1999 kein Anspruch auf Stundung zustand, war die Pfändung des PKW 2 rechtmäßig. Dasselbe gilt für die Abholung und Sicherstellung des Fahrzeugs, nachdem der Kläger die angebrachten Pfandsiegel entfernt hatte, ohne hierzu berechtigt zu sein. Folglich handelt es sich bei der Sicherstellung des Fahrzeugs nicht um eine "rechtswidrige Entwendung", wie der Kläger meint. Damit erweisen sich sämtliche Schlussfolgerungen, welche der Kläger aus der angeblichen "Entwendung" ableitet, als haltlos. Dies gilt zum einen für die vom Kläger beanspruchte Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für die Dauer von 40 Tagen sowie für sämtliche aus diesem Sachverhalt abgeleiteten "Gegenansprüche". Im übrigen können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen (§ 226 Abs. 3 AO). Da der Beklagte die Gegenansprüche bestritten hat, ist die vom Kläger erklärte Aufrechnung bereits aus diesem Grunde unwirksam.
64 
Die allgemeinen Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung (§ 254 AO) lagen vor. Am 30. Januar 2001 hinterließ der Vollziehungsbeamte nach einem vergeblichen Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Klägers eine Zahlungsaufforderung. Außerdem übersandte der Beklagte dem Kläger am 14. Februar 2001 eine Vollstreckungsankündigung. Am 01. März 2001 wurde der PKW 2 gepfändet.
65 
Die Pfändung des PKW 2 verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Kommen mehrere gesetzlich zulässige Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Maßnahme im Einzelfall zu treffen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht darauf beschränkt, zunächst den PKW 1 zu pfänden. Dieser war seinerzeit nicht funktionsfähig und hatte - nach den nicht näher belegten Angaben des Klägers - einen Wert von 390 DM. Hinzu kam der Wert eines Radio-Kassettengeräts von 150 DM. Unter diesen Umständen war es fraglich, ob der Erlös, welcher durch eine Versteigerung dieses Fahrzeugs hätte erzielt werden können, zur Befriedigung des Steuergläubigers geführt hätte. Im Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung waren dem Finanzamt andere verwertbare Gegenstände nicht bekannt. Die Pfändung des PKW 2 war demnach die einzige in Betracht kommende Maßnahme. Ein Ermessensverstoß des Beklagten ist somit nicht ersichtlich.
66 
Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz im Steuerrecht nicht anwendbar ist. Für eine derartige allgemeine Belehrungspflicht gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es ist das Risiko des Klägers, wenn er sich auf Vorschriften beruft, die im konkreten Fall nicht anwendbar sind. Unabhängig davon beschränkt sich die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts, z.B. einer Stundung, auf eine Negation, die grundsätzlich keiner weiteren Vollziehung bedarf und fähig ist. Deshalb kommt hier eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 08. Juni 1982 VIII B 29/82, BStBl II 1982, 608). Aus dem gleichen Grund kann ein Einspruch gegen einen solchen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Steuerrecht wie im allgemeinen Verwaltungsrecht. Folglich lag die Berufung auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz auch aus diesem Grund neben der Sache.
67 
Die Behauptung des Klägers, nach Aufklärung seines Rechtsirrtums hätte er die offene Steuer bezahlt, wird vom Senat als reine Schutzbehauptung angesehen. Das weitere Verhalten des Klägers in seinen steuerlichen Angelegenheiten lässt eher darauf schließen, dass der Kläger nach neuen Argumenten gesucht hätte, um die Zahlung der Steuer weiter hinauszuzögern.
68 
Da die Pfändung des PKW 2 rechtmäßig war, hat der Kläger auch alle mit dieser Vollstreckungsmaßnahme verbundenen Kosten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die verauslagten Kosten für das Abschleppen und die Unterstellung des Fahrzeugs. Das Finanzamt hat diese Kosten - neben den verwirkten Säumniszuschlägen und der Pfändungsgebühr - zu Recht mit dem Einkommensteuererstattungsanspruch des Klägers verrechnet.
69 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Pfändung des PKW 2 gegen § 811 der Zivilprozessordnung verstößt. Zwar hat der Kläger in dem unter dem Aktenzeichen 13 S 2/02 anhängig gewesenen Verfahren geltend macht, er benötige diesen PKW zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, so dass dieser unpfändbar sei. Jedoch hat der Kläger keine nachprüfbaren Angaben darüber gemacht, welche potenziellen Kunden er bisher aufgesucht hat und wo sich deren Geschäftsräume befinden. Dem umfänglichen Sach- und Rechtsvortrag des Klägers kann auch nicht entnommen werden, wie häufig er derartige Fahrten durchgeführt hat. Da solche Fahrten sicher nicht täglich notwendig sind, käme unter Umständen die Benutzung eines Mietwagens an einzelnen Tagen billiger als die ständige Unterhaltung eines eigenen Fahrzeugs, zumal bei dessen Verkauf noch ein Erlös zu erzielen wäre. Für die Erledigung von Lebensmitteleinkäufen ist ein PKW nicht unbedingt erforderlich. Diese lassen sich auch mit einem Fahrrad unter Verwendung eines geeigneten Anhängers zum Transport von größeren Gegenständen durchführen.
70 
Da ein PKW grundsätzlich zu den pfändbaren Gegenständen gehört, trifft den Kläger die Darlegungs- und Nachweispflicht, wenn er Umstände vorträgt, aus denen sich die Unpfändbarkeit des PKW ergeben soll. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
71 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
72 
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).

Gründe

 
48 
1. Der Antrag, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom 30. November 2000, mit welchem ein Antrag des Klägers auf Verrechnungsstundung abgelehnt worden war, festzustellen, ist unbegründet.
49 
Hat sich ein Verwaltungsakt vor einer gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
50 
Der Verwaltungsakt des Beklagten vom 30. November 2000 hat sich dadurch erledigt, dass der Beklagte die vom Kläger geschuldete Kraftfahrzeugsteuer mit einem Einkommensteuer-Erstattungsanspruch verrechnet hat. Die vorherige Ablehnung des Stundungsantrags ist mit der Verrechnung gegenstandslos geworden. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, wonach er die Erhebung einer Amtshaftungsklage wegen der vom Beklagten durchgeführten Pfändungsmaßnahmen beabsichtige, bejaht der Senat ohne weitere Nachprüfung im einzelnen ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, dass die Ablehnung des Stundungsantrags rechtswidrig gewesen sei.
51 
Der Antrag, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom 30. November 2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 05. März 2001 festzustellen, ist jedoch nicht begründet.
52 
Nach § 222 der Abgabenordnung - AO - können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ein sachlicher Stundungsgrund wird im allgemeinen anerkannt, wenn dem Schuldner ein Gegenanspruch zusteht, der alsbald fällig wird. Diese sog. Verrechnungsstundung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit mit der Erstattung einer anderen Steuer zu rechnen ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerschuldner den Steuererstattungsanspruch nach Grund und Höhe rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt (BFH-Urteil vom 06. Oktober 1982 I R 98/81, BStBl II 1983, 397). Wird die Verrechnungsstundung mit der Begründung beantragt, dass sich der Steuererstattungsanspruch auf Grund einer Steuererklärung ergibt, so ist zum Nachweis des Gegenanspruchs die Vorlage der vollständigen Steuererklärung erforderlich. Denn nur dann kann die Finanzbehörde prüfen, ob der behauptete Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht.
53 
Hiernach hätte der Kläger die Einkommensteuererklärung für 1999 bereits zum 30. Oktober 2000 abgeben müssen. Denn an diesem Tag wurde die streitige Kraftfahrzeugsteuer fällig. Tatsächlich wurde die Steuererklärung erst am 12. März 2001 beim Finanzamt eingereicht. Das Einspruchsverfahren wegen Ablehnung der Stundung war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Der Eingang der Steuererklärung konnte daher beim Erlass der Einspruchsentscheidung vom 05. März 2001 nicht mehr berücksichtigt werden.
54 
Der Einwand des Klägers, er sei im Hinblick auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren beim Sozialgericht gehindert gewesen, die Steuererklärung zu einem früheren Zeitpunkt abzugeben, greift nicht durch. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe mögen bei der Prüfung der Frage, ob ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, bedeutsam sein. Hierum geht es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger seiner Verpflichtung, das Bestehen eines Steuererstattungsanspruchs nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Dieser Nachweis hätte auch durch Vorlage einer noch ergänzungsbedürftigen Steuererklärung erfolgen können, so dass dem Finanzamt zumindest eine vorläufige Prüfung und Berechnung des voraussichtlichen Erstattungsanspruchs möglich gewesen wäre. Nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens hätte der Kläger dann die sich hieraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen dem Finanzamt mitteilen können und müssen. Da der Kläger die Steuererklärung nicht bis zur Entscheidung über den Stundungsantrag abgegeben hat, war der behauptete Steuererstattungsanspruch nicht schlüssig dargelegt und schon gar nicht nachgewiesen. Da über Stundungsanträge grundsätzlich zeitnah zu entscheiden ist, war der Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger eine weitere Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung einzuräumen.
55 
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Abgabe der Steuererklärung nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger behauptet hat, er sei in der zweiten Hälfte des Veranlagungszeitraums arbeitslos gewesen, so dass in dieser Zeit keine Einkünfte angefallen seien. Daraus ergibt sich nicht, ob und in welcher Höhe Steuerabzugsbeträge von den Einkünften des ersten Halbjahres einbehalten worden sind. Zum schlüssigen Nachweis eines Erstattungsanspruchs sind deshalb Angaben über die im ersten Halbjahr erzielten Einkünfte und die Höhe der Steuerabzugsbeträge zwingend erforderlich.
56 
Außerdem muss eine Steuererklärung nicht nur Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen enthalten, sondern auch die Versicherung, dass alle Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden (§ 150 Abs. 2 AO). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Finanzbehörde auf der Einhaltung dieser Formvorschriften auch dann besteht, wenn es sich nur um eine vorläufige Entscheidung wie eine Verrechnungsstundung handelt.
57 
Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Ausgang des Rechtsstreits beim Sozialgericht ... über die Höhe des Arbeitslosengeldes ohne Einfluss auf die Höhe des Einkommensteuererstattungsanspruchs für 1999 sei. Richtig ist, dass eine etwaige Nachzahlung von Arbeitslosengeld auf Grund eines obsiegenden Urteils im Jahre 2001 keine Auswirkungen auf die Höhe der für das Jahr 1999 festzusetzenden Einkommensteuer haben konnte. Dies ergibt sich daraus, dass Einnahmen in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 32b in Verbindung mit § 11 des Einkommensteuergesetzes). Zwar hätte der Beklagte den Antrag auf Fristverlängerung auch mit dem Hinweis auf den steuerlichen Irrtum des Klägers ablehnen können. Jedoch stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn sich der Beklagte darauf beschränkte, die Ablehnung der Stundung mit dem Fehlen der Steuererklärung zu rechtfertigen. Denn auch diese Begründung trägt die Ermessensentscheidung über den Stundungsantrag.
58 
Da der Beklagte den Stundungsantrag somit zu Recht abgelehnt hat, ist der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom 30. November 2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 05. März 2001 festzustellen, als unbegründet abzuweisen.
59 
2. Der Antrag, die Rechtswidrigkeit der vom Beklagten im März 2001 durchgeführten Pfändungsmaßnahmen festzustellen, ist zulässig; er ist jedoch nicht begründet.
60 
Die nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bestehende Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts festzustellen, ist vom BFH im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf solche Verwaltungsakte ausgedehnt worden, die sich schon vor Klageerhebung und vor Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erledigt haben (vgl. BFH-Urteile vom 07. August 1979 VII R 14/77, BStBl II 1979, 708; vom 05. April 1984 IV R 244/83, BStBl II 1984, 790; vom 10. April 1990 VIII R 415/83, BStBl II 1990, 721, 722). Der BFH hat diese Auslegung mit dem allgemeinen Grundsatz der FGO, einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, begründet. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
61 
Allerdings hat der Kläger den Antrag, die Rechtswidrigkeit der Pfändungsmaßnahmen festzustellen, erst nachträglich in das Klageverfahren eingeführt, so dass eine Klageerweiterung vorliegt. Denn die ursprüngliche Klage richtete sich lediglich gegen die Ablehnung des Stundungsantrags. Jedoch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung zugestimmt. Außerdem ist die Klageänderung sachdienlich, da die vom Finanzamt durchgeführte Pfändung und Abholung des PKW 2 unmittelbar mit der zuvor erfolgten Ablehnung des Stundungsantrags zusammenhängen, so dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt.
62 
Bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens stand dem Kläger kein Anspruch auf Verrechnungsstundung zu. Denn er hat die Einkommensteuererklärung für 1999, welche schließlich zu einer Steuererstattung führte, erst am 12. März 2001 beim Finanzamt eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt den PKW 2 bereits gepfändet und das Fahrzeug abholen lassen, nachdem der Kläger die angebrachten Pfandsiegel eigenmächtig entfernt hatte.
63 
Da dem Kläger vor Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1999 kein Anspruch auf Stundung zustand, war die Pfändung des PKW 2 rechtmäßig. Dasselbe gilt für die Abholung und Sicherstellung des Fahrzeugs, nachdem der Kläger die angebrachten Pfandsiegel entfernt hatte, ohne hierzu berechtigt zu sein. Folglich handelt es sich bei der Sicherstellung des Fahrzeugs nicht um eine "rechtswidrige Entwendung", wie der Kläger meint. Damit erweisen sich sämtliche Schlussfolgerungen, welche der Kläger aus der angeblichen "Entwendung" ableitet, als haltlos. Dies gilt zum einen für die vom Kläger beanspruchte Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für die Dauer von 40 Tagen sowie für sämtliche aus diesem Sachverhalt abgeleiteten "Gegenansprüche". Im übrigen können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen (§ 226 Abs. 3 AO). Da der Beklagte die Gegenansprüche bestritten hat, ist die vom Kläger erklärte Aufrechnung bereits aus diesem Grunde unwirksam.
64 
Die allgemeinen Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung (§ 254 AO) lagen vor. Am 30. Januar 2001 hinterließ der Vollziehungsbeamte nach einem vergeblichen Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Klägers eine Zahlungsaufforderung. Außerdem übersandte der Beklagte dem Kläger am 14. Februar 2001 eine Vollstreckungsankündigung. Am 01. März 2001 wurde der PKW 2 gepfändet.
65 
Die Pfändung des PKW 2 verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Kommen mehrere gesetzlich zulässige Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Maßnahme im Einzelfall zu treffen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht darauf beschränkt, zunächst den PKW 1 zu pfänden. Dieser war seinerzeit nicht funktionsfähig und hatte - nach den nicht näher belegten Angaben des Klägers - einen Wert von 390 DM. Hinzu kam der Wert eines Radio-Kassettengeräts von 150 DM. Unter diesen Umständen war es fraglich, ob der Erlös, welcher durch eine Versteigerung dieses Fahrzeugs hätte erzielt werden können, zur Befriedigung des Steuergläubigers geführt hätte. Im Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung waren dem Finanzamt andere verwertbare Gegenstände nicht bekannt. Die Pfändung des PKW 2 war demnach die einzige in Betracht kommende Maßnahme. Ein Ermessensverstoß des Beklagten ist somit nicht ersichtlich.
66 
Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz im Steuerrecht nicht anwendbar ist. Für eine derartige allgemeine Belehrungspflicht gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es ist das Risiko des Klägers, wenn er sich auf Vorschriften beruft, die im konkreten Fall nicht anwendbar sind. Unabhängig davon beschränkt sich die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts, z.B. einer Stundung, auf eine Negation, die grundsätzlich keiner weiteren Vollziehung bedarf und fähig ist. Deshalb kommt hier eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 08. Juni 1982 VIII B 29/82, BStBl II 1982, 608). Aus dem gleichen Grund kann ein Einspruch gegen einen solchen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Steuerrecht wie im allgemeinen Verwaltungsrecht. Folglich lag die Berufung auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz auch aus diesem Grund neben der Sache.
67 
Die Behauptung des Klägers, nach Aufklärung seines Rechtsirrtums hätte er die offene Steuer bezahlt, wird vom Senat als reine Schutzbehauptung angesehen. Das weitere Verhalten des Klägers in seinen steuerlichen Angelegenheiten lässt eher darauf schließen, dass der Kläger nach neuen Argumenten gesucht hätte, um die Zahlung der Steuer weiter hinauszuzögern.
68 
Da die Pfändung des PKW 2 rechtmäßig war, hat der Kläger auch alle mit dieser Vollstreckungsmaßnahme verbundenen Kosten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die verauslagten Kosten für das Abschleppen und die Unterstellung des Fahrzeugs. Das Finanzamt hat diese Kosten - neben den verwirkten Säumniszuschlägen und der Pfändungsgebühr - zu Recht mit dem Einkommensteuererstattungsanspruch des Klägers verrechnet.
69 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Pfändung des PKW 2 gegen § 811 der Zivilprozessordnung verstößt. Zwar hat der Kläger in dem unter dem Aktenzeichen 13 S 2/02 anhängig gewesenen Verfahren geltend macht, er benötige diesen PKW zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, so dass dieser unpfändbar sei. Jedoch hat der Kläger keine nachprüfbaren Angaben darüber gemacht, welche potenziellen Kunden er bisher aufgesucht hat und wo sich deren Geschäftsräume befinden. Dem umfänglichen Sach- und Rechtsvortrag des Klägers kann auch nicht entnommen werden, wie häufig er derartige Fahrten durchgeführt hat. Da solche Fahrten sicher nicht täglich notwendig sind, käme unter Umständen die Benutzung eines Mietwagens an einzelnen Tagen billiger als die ständige Unterhaltung eines eigenen Fahrzeugs, zumal bei dessen Verkauf noch ein Erlös zu erzielen wäre. Für die Erledigung von Lebensmitteleinkäufen ist ein PKW nicht unbedingt erforderlich. Diese lassen sich auch mit einem Fahrrad unter Verwendung eines geeigneten Anhängers zum Transport von größeren Gegenständen durchführen.
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Da ein PKW grundsätzlich zu den pfändbaren Gegenständen gehört, trifft den Kläger die Darlegungs- und Nachweispflicht, wenn er Umstände vorträgt, aus denen sich die Unpfändbarkeit des PKW ergeben soll. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
72 
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).

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