Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 6/04

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer (ESt) zum 31. Dezember 1990.
Der Kläger war im Streitjahr verheiratet und wurde zusammen mit seiner damaligen Ehefrau zur ESt veranlagt. Mit ESt-Bescheid für 1989 vom 4. Juli 1990 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die ESt-Schuld unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) auf 0 DM fest. Der Gesamtbetrag der Einkünfte - ohne Beteiligungseinkünfte - wurde hierin mit - 117.245 DM ausgewiesen.
Mit Feststellungsbescheid vom 24. Oktober 1991 stellte das FA die Besteuerungsgrundlagen der A und B Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR), an der die damalige Ehefrau des Klägers beteiligt war, für das Jahr 1989 einheitlich und gesondert fest. Deren Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb betrug danach 66.679 DM. Eine entsprechende Änderung des ESt-Bescheides für 1989 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO unterblieb, weil die ESt-Festsetzung auch unter Berücksichtigung dieser Beteiligungseinkünfte weiterhin 0 DM betragen hätte und die Besteuerungsgrundlagen nicht in Bestandskraft erwachsen. Lediglich der Gesamtbetrag der Einkünfte 1989 änderte sich dadurch rechnerisch auf - 50.566 DM.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1992 änderte das FA den vorgenannten Feststellungsbescheid 1989 der GbR. Danach betrug der Anteil der damaligen Ehefrau des Kläger an den Einkünften aus Gewerbebetrieb nur noch 52.615 DM. Eine Änderung des ESt-Bescheides 1989 ist wiederum unterblieben, weil die ESt-Festsetzung auch unter Berücksichtigung der geänderten Beteiligungseinkünfte wiederum zu einer Steuerschuld von 0 DM geführt hätte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte 1989 änderte sich dadurch rechnerisch auf - 64.630 DM.
Mit Bescheid vom 7. Januar 1994 stellte das FA den verbleibenden Verlustabzug zur ESt zum 31. Dezember 1990 in Höhe von 75.296 DM fest, wobei es versehentlich statt 31. Dezember 1990 das Datum 31. Dezember 1991 aufführte.
Mit Schreiben des Klägers vom 22. März 1996 beantragte dieser, den vorgenannten Fehler zu berichtigen sowie den Verlust in Höhe von DM 117.131 DM festzustellen.
Mit Bescheid vom 23. November 1998 änderte das beklagte FA daraufhin den Verlustfeststellungsbescheid und stellte den Verlust zum 31. Dezember 1990 mit 89.360 DM fest, wobei es diesen Betrag wie folgt ermittelte:
negativer GdE 1990
43.475,00 DM
        
+ negativer GdE 1989
64.630,00 DM
 108,105,00 DM
./. Rücktrag auf 1987
 12.324,00 DM
        
./. Rücktrag auf 1988
  6.421,00 DM
        
                          
verbl. Verlustabzug 31.12.1990
 89.360,00 DM
        
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch und beantragte, den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1990 mit 141.665 DM festzustellen. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte für 1989 müsse - wie im ESt-Bescheid vom 4. Juli 1990 ausgewiesen - in Höhe von 117.245 DM berücksichtigt werden:
10 
negativer GdE 1990
43.475,00 DM
        
+ negativer GdE 1989
  117.245,00 DM
 160.720,00 DM
./. Rücktrag auf 1987
 12.324,00 DM
        
./. Rücktrag auf 1988
6.421,00 DM
        
verbl. Verlustabzug 31.12.1990
 141.975,00 DM
        
11 
Gegen die dieses Begehren zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 30. August 2000 wendet sich der Kläger mit seiner Klage, in deren Verlauf er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1990 sei von dem im ESt-Bescheid 1989 vom 4. Juli 1990 festgestellten negativen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 117.245 DM auszugehen.
12 
Es treffe nicht zu, wenn das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung vortrage, eine Änderung des ESt-Bescheides 1989 vom 4. Juli 1990 sei unterblieben, weil sich auch nach Berücksichtigung des geänderten Ergebnisanteils der damaligen Ehefrau des Klägers an der GbR noch immer eine Steuer von 0 DM ergeben habe. Tatsächlich habe eine solche Überprüfung seitens des FA niemals stattgefunden.
13 
Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 1998 (XI R 62/97, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 3) i. V. m. dem Urteil des BFH vom 31. Juli 1996 (XI R 4/96, BFH/NV 1997, 180) sei Voraussetzung für die Änderung eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug, dass der entsprechende Steuerbescheid noch geändert werden könne. Denn nach dem Wortlaut des § 10 d Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 reiche es für die Berechtigung zur Änderung des Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug nicht aus, dass sich seine Bezugsgrößen betragsmäßig geändert hätten. Darüber hinaus sei vielmehr erforderlich, dass es auch verfahrensrechtlich zulässig sei, den Steuerbescheid zu ändern. Diese zuletzt genannte Voraussetzung sichere die Bestandskraft des vorausgehenden Steuerbescheides. Es reiche nicht aus, dass nachträglich vorgetragen werde, der zugrunde liegende ESt-Bescheid hätte theoretisch noch geändert werden können. Einzig und allein maßgeblich nach den oben genannten Urteilen sei vielmehr, ob eine Änderung des ESt-Bescheides erfolgt sei.
14 
Der erstmalige Verlustfeststellungsbescheid datiere vom 7. Januar 1994. Zu diesem Zeitpunkt war der ESt-Bescheid 1989 nicht mehr änderbar. Es entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass bestandskräftige Veranlagungen als dauerhafte und verlässliche Basis für zukünftige Verlustverrechnungen dienen sollten. Dies habe der BFH mit den zitierten Urteilen bestätigt.
15 
Der Kläger stellt den Antrag,
16 
unter Änderung des streitigen Bescheides vom 23. November 1998 den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1990 auf 141.975 DM festzustellen.
17 
Das FA beantragt
18 
Klageabweisung.
19 
Zur Begründung bezieht es sich auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung vom 30. August 2000. Wegen aller Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.
20 
Mit Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2003 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
21 
Ein Erörterungstermin hat am 28. November 2003 stattgefunden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
23 
Das Gericht verweist auf den Inhalt der ausführlich und zutreffend begründeten Einspruchsentscheidung des FA vom 30. August 2000 und macht sich diese zu eigen (§ 105 Abs. 5 FGO).
24 
Ergänzend hierzu wird noch auf Folgendes hingewiesen: Entscheidungserheblich ist alleine die Beantwortung der Frage, ob bei dem streitigen Verlustfeststellungsbescheid von einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte 1989 in Höhe von 117.245 DM auszugehen ist, wie dies vom Kläger angenommen wird. Dieser vorgenannte Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich zwar aus dem ESt-Bescheid für 1989 vom 4. Juli 1990, der - ohne die Beteiligungseinkünfte der früheren Ehefrau des Klägers - eine Steuerschuld von 0 DM ausweist und trotz ihrer später festgestellten Beteiligungseinkünfte mangels steuerlicher Auswirkung keine Änderung erfahren hat. Dennoch kann hier von diesem ursprünglichen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 117.245 DM nicht ausgegangen werden. Vielmehr sind die durch den am 13. Juli 1992 geänderten Bescheid festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1989 der früheren Ehefrau des Klägers in Höhe von 52.615 DM zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob sie durch eine Änderung des ESt-Bescheides 1989 in diesen Eingang gefunden haben.
25 
Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Voraussetzungen des § 10 d Abs. 3 Satz 5 i. V. m. Satz 4 EStG 1990 vorliegen. Die an sich erforderliche Änderung des zugrunde liegenden ESt-Bescheids 1989 ist nur deshalb unterblieben, weil dieser ohnehin auf 0 DM lautete und auch nach entsprechender Änderung auf 0 DM gelautet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass andere Gründe oder Versäumnisse ein entsprechendes Tätigwerden des FA verhindert haben, sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Auch die weitere vom BFH in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 (a.a.O.) ausdrücklich hervorgehobene Voraussetzung ist im Streitfall gegeben: Dem Rechtsgrund nach wäre hier eine Änderungsmöglichkeit des ESt-Bescheides vom 4. Juli 1990 aufgrund des die frühere Ehefrau des Klägers betreffenden und am 13. Juli 1992 geänderten Feststellungsbescheides nach den Vorschriften der AO gegeben gewesen. Der Verzicht auf die Änderung des ESt-Bescheides 1989 beruhte erkennbar alleine auf der fehlenden steuerlichen Auswirkung einer solchen Maßnahme.
26 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
27 
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
22 
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
23 
Das Gericht verweist auf den Inhalt der ausführlich und zutreffend begründeten Einspruchsentscheidung des FA vom 30. August 2000 und macht sich diese zu eigen (§ 105 Abs. 5 FGO).
24 
Ergänzend hierzu wird noch auf Folgendes hingewiesen: Entscheidungserheblich ist alleine die Beantwortung der Frage, ob bei dem streitigen Verlustfeststellungsbescheid von einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte 1989 in Höhe von 117.245 DM auszugehen ist, wie dies vom Kläger angenommen wird. Dieser vorgenannte Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich zwar aus dem ESt-Bescheid für 1989 vom 4. Juli 1990, der - ohne die Beteiligungseinkünfte der früheren Ehefrau des Klägers - eine Steuerschuld von 0 DM ausweist und trotz ihrer später festgestellten Beteiligungseinkünfte mangels steuerlicher Auswirkung keine Änderung erfahren hat. Dennoch kann hier von diesem ursprünglichen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 117.245 DM nicht ausgegangen werden. Vielmehr sind die durch den am 13. Juli 1992 geänderten Bescheid festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1989 der früheren Ehefrau des Klägers in Höhe von 52.615 DM zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob sie durch eine Änderung des ESt-Bescheides 1989 in diesen Eingang gefunden haben.
25 
Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Voraussetzungen des § 10 d Abs. 3 Satz 5 i. V. m. Satz 4 EStG 1990 vorliegen. Die an sich erforderliche Änderung des zugrunde liegenden ESt-Bescheids 1989 ist nur deshalb unterblieben, weil dieser ohnehin auf 0 DM lautete und auch nach entsprechender Änderung auf 0 DM gelautet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass andere Gründe oder Versäumnisse ein entsprechendes Tätigwerden des FA verhindert haben, sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Auch die weitere vom BFH in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 (a.a.O.) ausdrücklich hervorgehobene Voraussetzung ist im Streitfall gegeben: Dem Rechtsgrund nach wäre hier eine Änderungsmöglichkeit des ESt-Bescheides vom 4. Juli 1990 aufgrund des die frühere Ehefrau des Klägers betreffenden und am 13. Juli 1992 geänderten Feststellungsbescheides nach den Vorschriften der AO gegeben gewesen. Der Verzicht auf die Änderung des ESt-Bescheides 1989 beruhte erkennbar alleine auf der fehlenden steuerlichen Auswirkung einer solchen Maßnahme.
26 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
27 
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

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