Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 V 51/03

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung zur Erweiterung des Prüfungszeitraums auf die Jahre 1996 und 1997 vom 8. August 2003. Im vorliegenden Fall ist allein streitig, ob der Prüfungszeitraum erweitert werden durfte, weil mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen war.
I.
Der Antragsteller erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben betreibt er als Einzelunternehmer einen Handel mit Holzprodukten, der entsprechend den Größenmerkmalen des § 3 BpO als Kleinstbetrieb einzustufen war.
Mit Datum vom 26. Juni 2002 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für die Jahre 1998 bis 2000 eine Prüfungsanordnung. Mit der Prüfung wurde am 23. Juli 2002 begonnen. Das Ende der Prüfung war am 13. September 2002. Die Prüfungsfeststellungen datieren auf den 29. Oktober 2002. Zu den Prüfungsfeststellungen nahm der Antragsteller in mehreren Schreiben Stellung. Daraufhin modifizierte der Antragsgegner die Prüfungsfeststellungen mit Schreiben vom 14. Juli 2003 leicht und erweiterte, nach einem weiteren Schreiben des Antragstellers, indem dieser sich erneut gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung wandte, mit Bescheid vom 8. August 2003 den Prüfungszeitraum auf die Jahre 1996 und 1997. Als Begründung für die Erweiterung des Prüfungszeitraums führte der Antragsgegner an, dass aufgrund der bisherigen Feststellungen mit nicht unerheblichen Änderungen auch für die Jahre 1996 und 1997 zurechnen sei. Gegen die Prüfungsanordnung vom 8. August 2003 legte der Antragsteller Einspruch ein. Zugleich beantragte er die Vollziehung der Prüfungsanordnung auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 29. August 2003 ab. Der in der Hauptsache eingelegte Einspruch ist vom Antragsgegner noch nicht verbeschieden.
Die Prüfungsanordnung vom 8. August 2003 sei rechtswidrig. Schon für die Jahre 1998 bis 2000 sei nicht mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen. Das steuerliche Mehrergebnis beruhe im wesentlichen auf Hinzuschätzungen des Betriebsprüfers über 15.000 DM jährlich. Diese seien jedoch weder rechnerisch richtig noch sachlich nachvollziehbar und damit rechtswidrig. Darauf habe der Antragsteller in einer Vielzahl von Schreiben und der Schlussbesprechung hingewiesen. Auch für die Jahre 1996 und 1997 sei nicht mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen. Deshalb dürfe der Prüfungszeitraum nicht um diese Jahre erweitert werden. Außerdem sei die Prüfungsanordnung vom 8. August 2003 rechtswidrig, weil für diese Veranlagungszeiträume Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liege nicht vor. Auch damit könne die Erweiterung des Prüfungszeitraums nicht begründet werden. Außerdem hätte auf diesen Umstand in der Prüfungsanordnung hingewiesen werden müssen. Im Übrigen sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht von der Rechtsbehelfsstelle sondern vom Prüfer abgelehnt worden. Schließlich sei die Erweiterung der Prüfungsanordnung rechtswidrig, weil nicht mit Mehrsteuern oder Erstattungen von mindestens 3.000 DM pro Veranlagungsjahr zu rechnen sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der Prüfungsanordnung vom 8. August 2003 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
Die angefochtene Prüfungsanordnung sei rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 3 BpO könne der Prüfungszeitraum drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen gerechnet werden könne oder der Verdacht einer Steuerstraftat bestehe. Anschlussprüfungen seien insoweit zulässig. Ob eine solcher Ausnahmetatbestand vorliege, sei nach den Verhältnissen zu beurteilen, die dem Finanzamt beim Erlass der Prüfungsanordnung bekannt seien. Im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller nicht alle vereinnahmten Erlöse versteuert und Aufwendungen, die private Vorgänge betreffen, als Betriebsausgaben verbucht habe. Deshalb sei anzunehmen, dass auch in den Jahren 1997 und 1998 die Besteuerungsgrundlagen nicht korrekt angegeben worden seien. Es werde daher mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen und Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM für jedes Veranlagungsjahr gerechnet. Im Übrigen sei ein solches Mehrergebnis für die Erweiterung des Prüfungszeitraums bei Klein- und Kleinstbetriebe nicht erforderlich. Auch bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller eine Steuerordnungswidrigkeit begangen habe. Die Festsetzungsfrist sei daher noch nicht abgelaufen.
10 
Der vorstehende Streitstand ist den Gerichtsakten und den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) entnommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
II. Der Antrag ist nicht begründet. 1. Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Die summarische Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten (BFH vom 12. November 1992 - XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 mit weiteren Nachweisen). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO in Verbindung mit § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen (BFH vom 30. Januar 1991 - IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464 mit weitern Nachweisen). Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH vom 6. Oktober 1993 - VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Außerdem muss, wer sich im Aussetzungsverfahren auf Tatsachen beruft, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, diese Tatsachen, deren Nichterweislichkeit zu einer Klageabweisung in der Hauptsache führen würde, im Aussetzungsverfahren glaubhaft machen (BFH vom 2. April 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 629 <631>).
12 
a) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung vom 8. August 2003.
13 
Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO kann die Außenprüfung einen oder mehrere Besteuerungszeiträume erfassen. In welchem Umfang im Einzelfall eine gesetzlich zulässige Prüfung angeordnet wird, steht im Ermessen der Finanzbehörden. Diese haben dabei die BpO zu beachten, durch die sie ihrem Ermessen selbst Grenzen gesetzt haben (FG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2002 - 13 K 128/00, EFG 2003, 433 m w. Nachw.).
14 
Gemäß § 4 Abs. 2 BpO soll der Prüfungszeitraum bei anderen Betrieben als Großbetrieben nicht über die drei letzten Besteuerungszeiträume, für die vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Steuererklärungen für die Ertragsteuern abgegeben wurden, zurückzureichen. Dies gilt (nur dann) nicht, wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ohne Erweiterung des Prüfungszeitraums festgestellt werden können oder mit nicht unerheblichen Steuerforderungen oder nicht unerheblichen Steuererstattungen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht.
15 
Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen ist zu rechnen, wenn sie wahrscheinlich sind. Es müssen mehr Umstände für als gegen die Annahme nicht unerheblicher Steuernachforderungen sprechen; vage Vermutungen reichen nicht aus. Vielmehr berechtigen nur gewichtige Gründe zu einer Erweiterung des Prüfungszeitraums. Die Feststellung, ob mit nicht unerheblichen Steuerforderungen zu rechnen ist, erfordert eine Voraussage, die durch Tatsachen gestützt seien muss. Dabei ist die Berechtigung, den Prüfungszeitraum zu erweitern, solange noch keine Einspruchsentscheidung ergangen ist, aus der Sicht der Verhältnisse zu beurteilen, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Anordnung der Erweiterung der Prüfungsanordnung bekannt waren (FG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2002 - 13 K 128/00, EFG 2003, 433f. m. w. Nachw.).
16 
Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen ist beispielsweise zu rechnen, wenn bereits die Prüfung des eingeschränkten Prüfungszeitraums nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben hat und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erwarten ist, dass sich ähnliche Ergebnisse auch in den davor liegenden Besteuerungszeiträumen einstellen werden (FG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2002 - 13 K 128/00, EFG 2003, 433 m. w. Nachw.).
17 
Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorstehenden Sachverhalt ergibt, dass zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen war. Zum Zeitpunkt der Erweiterung des Prüfungszeitraums am 8. August 2002 war die Betriebsprüfung abgeschlossen. Darüber hinaus waren die Prüfungsfeststellungen vom 29. Oktober 2002 bekannt, die - auch ohne die pauschale Zuschätzung von Einnahmen - zu erheblichen Gewinnerhöhungen führten. Diese Gewinnerhöhungen, die im Jahr 1998 rund 9.000 DM, im Jahr 1999 rund 11.000 DM und im Jahr 2000 wiederum rund 9.000 DM betrugen, beruhen vorwiegend auf der fehlerhaften Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Aufgrund dieses strukturellen Fehlers in der Gewinnermittlung des Antragstellers durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass auch in den Jahren 1996 und 1997 mit ähnlichen Ergebnissen zu rechnen ist. Die Erweiterung der Prüfungsanordnung auf die Jahre 1996 und 1997 war daher ermessensgerecht. Die Frage nach der Richtigkeit der darüber hinausgehenden Zuschätzung ist insoweit unerheblich. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob im Zeitpunkt der Erweiterung der Prüfungsanordnung mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM je Veranlagungsjahr zu rechnen war. Eine derartige, ermessenseinschränkende Grenze für Kleinstbetriebe kennen weder die BpO noch die finanzgerichtliche Rechtsprechung.
18 
b) Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können (vgl. BFH vom 29. Mai 2001 - VIII B 1/01, BFH/NV 2001, 1569 mit weiteren Nachweisen). Über den Eintritt der Festsetzungsverjährung oder Feststellungsverjährung kann verbindlich erst im Veranlagungsverfahren oder Gewinnfeststellungsverfahren befunden werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Eintritt der Festsetzungsverjährung auf der Hand liegt (vgl BFH vom 3. Juli 1986- IV R 258/84, BFH/NV 1987, 685), sind im Streitfall nicht ersichtlich.
19 
Nach alldem war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Prüfungsanordnung vom 8. August 2003 abzulehnen.
20 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
11 
II. Der Antrag ist nicht begründet. 1. Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Die summarische Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten (BFH vom 12. November 1992 - XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 mit weiteren Nachweisen). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO in Verbindung mit § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen (BFH vom 30. Januar 1991 - IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464 mit weitern Nachweisen). Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH vom 6. Oktober 1993 - VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Außerdem muss, wer sich im Aussetzungsverfahren auf Tatsachen beruft, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, diese Tatsachen, deren Nichterweislichkeit zu einer Klageabweisung in der Hauptsache führen würde, im Aussetzungsverfahren glaubhaft machen (BFH vom 2. April 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 629 <631>).
12 
a) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung vom 8. August 2003.
13 
Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO kann die Außenprüfung einen oder mehrere Besteuerungszeiträume erfassen. In welchem Umfang im Einzelfall eine gesetzlich zulässige Prüfung angeordnet wird, steht im Ermessen der Finanzbehörden. Diese haben dabei die BpO zu beachten, durch die sie ihrem Ermessen selbst Grenzen gesetzt haben (FG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2002 - 13 K 128/00, EFG 2003, 433 m w. Nachw.).
14 
Gemäß § 4 Abs. 2 BpO soll der Prüfungszeitraum bei anderen Betrieben als Großbetrieben nicht über die drei letzten Besteuerungszeiträume, für die vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Steuererklärungen für die Ertragsteuern abgegeben wurden, zurückzureichen. Dies gilt (nur dann) nicht, wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ohne Erweiterung des Prüfungszeitraums festgestellt werden können oder mit nicht unerheblichen Steuerforderungen oder nicht unerheblichen Steuererstattungen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht.
15 
Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen ist zu rechnen, wenn sie wahrscheinlich sind. Es müssen mehr Umstände für als gegen die Annahme nicht unerheblicher Steuernachforderungen sprechen; vage Vermutungen reichen nicht aus. Vielmehr berechtigen nur gewichtige Gründe zu einer Erweiterung des Prüfungszeitraums. Die Feststellung, ob mit nicht unerheblichen Steuerforderungen zu rechnen ist, erfordert eine Voraussage, die durch Tatsachen gestützt seien muss. Dabei ist die Berechtigung, den Prüfungszeitraum zu erweitern, solange noch keine Einspruchsentscheidung ergangen ist, aus der Sicht der Verhältnisse zu beurteilen, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Anordnung der Erweiterung der Prüfungsanordnung bekannt waren (FG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2002 - 13 K 128/00, EFG 2003, 433f. m. w. Nachw.).
16 
Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen ist beispielsweise zu rechnen, wenn bereits die Prüfung des eingeschränkten Prüfungszeitraums nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben hat und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erwarten ist, dass sich ähnliche Ergebnisse auch in den davor liegenden Besteuerungszeiträumen einstellen werden (FG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2002 - 13 K 128/00, EFG 2003, 433 m. w. Nachw.).
17 
Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorstehenden Sachverhalt ergibt, dass zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen war. Zum Zeitpunkt der Erweiterung des Prüfungszeitraums am 8. August 2002 war die Betriebsprüfung abgeschlossen. Darüber hinaus waren die Prüfungsfeststellungen vom 29. Oktober 2002 bekannt, die - auch ohne die pauschale Zuschätzung von Einnahmen - zu erheblichen Gewinnerhöhungen führten. Diese Gewinnerhöhungen, die im Jahr 1998 rund 9.000 DM, im Jahr 1999 rund 11.000 DM und im Jahr 2000 wiederum rund 9.000 DM betrugen, beruhen vorwiegend auf der fehlerhaften Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Aufgrund dieses strukturellen Fehlers in der Gewinnermittlung des Antragstellers durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass auch in den Jahren 1996 und 1997 mit ähnlichen Ergebnissen zu rechnen ist. Die Erweiterung der Prüfungsanordnung auf die Jahre 1996 und 1997 war daher ermessensgerecht. Die Frage nach der Richtigkeit der darüber hinausgehenden Zuschätzung ist insoweit unerheblich. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob im Zeitpunkt der Erweiterung der Prüfungsanordnung mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM je Veranlagungsjahr zu rechnen war. Eine derartige, ermessenseinschränkende Grenze für Kleinstbetriebe kennen weder die BpO noch die finanzgerichtliche Rechtsprechung.
18 
b) Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können (vgl. BFH vom 29. Mai 2001 - VIII B 1/01, BFH/NV 2001, 1569 mit weiteren Nachweisen). Über den Eintritt der Festsetzungsverjährung oder Feststellungsverjährung kann verbindlich erst im Veranlagungsverfahren oder Gewinnfeststellungsverfahren befunden werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Eintritt der Festsetzungsverjährung auf der Hand liegt (vgl BFH vom 3. Juli 1986- IV R 258/84, BFH/NV 1987, 685), sind im Streitfall nicht ersichtlich.
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Nach alldem war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Prüfungsanordnung vom 8. August 2003 abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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