Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 68/01

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Die Klage betrifft die Frage, welche Anforderungen an die wirksame Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Finanzamt als Drittschuldner zu stellen sind.
Der Kläger besitzt gegen den Beigeladenen zu 1 eine titulierte Forderung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis. Hinsichtlich eines Teils der Forderung erwirkte der Kläger gegen den Beigeladenen zu 1 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22. Dezember 1998, mit dem der Anspruch des Beigeladenen zu 1 aus der Einkommensteuerveranlagung 1997 gegen den Beklagten als Drittschuldner gepfändet und dem Kläger als Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde.
Als Anschrift des Beigeladenen zu 1 ist "..." angegeben, ein im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamts ... liegender Wohnsitz. Die dem Beklagten am 4. Januar 1999 zugestellte Abschrift enthält die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Rechtspflegers, der den Beschluss erlassen hat. Handschriftlich ist hinzugefügt: "Ausgefertigt: Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle"; eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten oder ein Hinweis auf die Unterschrift fehlt. Statt des Siegels ist ein handschriftliches Kürzel angebracht, bei dem es sich nach Auskunft der Gerichtsvollzieherin im Schreiben vom 1. Februar 2000 um die Abkürzung "LS" für Landessiegel handelt. Im Anschluss an den Beschluss befindet sich die Forderungsaufstellung, auf deren Rückseite ist der unterschriebene und mit dem Siegel versehene Beglaubigungsvermerk der Gerichtsvollzieherin angebracht. Beschluss und Forderungsaufstellung sind mit einem Durchschlag der Zustellungsurkunde mit einem Siegel versehen zusammengeheftet. Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 teilte der Beklagte dem Kläger zunächst mit, dass die Pfändung nicht anerkannt werde, weil er für die Veranlagung des Beigeladenen zu 1 örtlich nicht zuständig sei. Der Kläger ließ den Beklagten daraufhin wissen, dass der Beigeladene zu 1 im Laufe des Jahres 1998 nach "..." verzogen sei, wodurch die Zuständigkeit des Beklagten gegeben sei (Schreiben vom 18. Januar 1999). Unter dem 27. Januar 1999 gab der Beklagte daraufhin eine Drittschuldnererklärung ab.
Die Einkommensteuererklärung des Beigeladenen zu 1 für das Jahr 1997, die die neue Anschrift des Schuldners "..." enthielt, ging am 11. Dezember 1998 beim Finanzamt ... ein. Dieses gab die Akten mit Verfügung vom 21. Januar 1999 an den Beklagten ab; der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Aufnahme der Adressenänderung am 9. Februar 1999 veranlasst und die Akte am 18. Februar 1999 vom Teilbezirk des Beklagten übernommen wurde. Am 10. März 1999 erging der Einkommensteuerbescheid 1997 an den Beigeladenen zu 1. Der Erstattungsbetrag ist mit 35.914,05 DM beziffert. Teilbeträge in Höhe von 31.877,31 DM wurden am 16. März 1999 an den Beigeladenen zu 1 und in Höhe von 4.036,74 DM am 15. März 1999 an den Beigeladenen zu 2 überwiesen. Der Beigeladene zu 2 ist der Steuerberater des Beigeladenen zu 1. Er hatte am 11. Dezember 1998 beim Finanzamt ... eine Abtretungsanzeige über den Einkommensteuererstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1 aus der Veranlagung 1997 in Höhe von 15.000 DM eingereicht. Das Finanzamt ... hatte Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung geäußert, worauf am 2. Februar 1999 der Abtretungsbetrag auf 4.036,74 DM reduziert worden war. Mit Bescheiden vom 29. März 1999 forderte der Beklagte die Erstattungsbeträge wegen der Pfändung der Forderung von den Beigeladenen zurück. Diese erhoben Einspruch. Die Vollziehung der Rückforderungsbescheide wurde später ausgesetzt, die Einspruchsverfahren ruhen.
Ebenfalls Ende März 1999 ließ der Kläger beim Beklagten anfragen, wann mit einer Auszahlung des Erstattungsbetrages gerechnet werden könne. Am 12. April 1999 sprach der Kläger persönlich beim Beklagten vor und teilte mit, er habe vom Beigeladenen zu 1 erfahren, dass dieser den Einkommensteuerbescheid 1997 bereits erhalten habe und auch die Steuer zurückbezahlt worden sei. Er bitte dringend um Überweisung des Geldes an ihn. Dabei wurde festgestellt, dass der Erstattungsbetrag an die Beigeladenen ausgezahlt worden war und Rückforderungsbescheide ergangen waren. Mit Schreiben vom 13. April 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ernsthafte Zweifel an dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgekommen seien, die vor einer eventuellen Auszahlung des Erstattungsbetrags geklärt werden müssten. Auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fehle das Dienstsiegel des Amtsgerichts, die Unterschrift des Rechtspflegers und ein gültiger Beglaubigungsvermerk. Auch sei der Beschluss ursprünglich ins Leere gegangen, da er dem falschen Drittschuldner zugestellt worden sei und fraglich sei, ob dieser Mangel geheilt werden könne. Unter Bezug auf die abgegebene Drittschuldnererklärung verlangte der Kläger daraufhin Zahlung an sich.
Mit Abrechnungsbescheid der Finanzkasse des Finanzamts ... vom 30. April 1999 wurden dem Kläger die Höhe des Erstattungsanspruchs aus der Einkommensteuerveranlagung 1997 des Beigeladenen zu 1 und die Höhe der an die Beigeladenen vorgenommenen Auszahlungen mitgeteilt. Weiterhin ist ausgeführt, die formellen Voraussetzungen eines wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen nicht vor. Der Ausfertigungsvermerk enthalte keine ausreichende Unterschrift des Geschäftsstellenbeamten. Das Dienstsiegel fehle. Eine Heilungsmöglichkeit bestehe nicht. Unheilbar unwirksam sei der Beschluss aber auch deshalb, weil er nach dem genannten Wohnsitz des Schuldners an das unzuständige Finanzamt gerichtet gewesen sei. Der Kläger erhob Einspruch. Am 14. Januar 2000 trafen der Beklagte und das Finanzamt ... (Finanzkasse) eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 der Abgabenordnung (AO), wonach der Beklagte das Einspruchsverfahren und ein ggf. nachfolgendes Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid in seine Zuständigkeit übernimmt.
Zur Begründung seines Einspruch trug der Kläger unter Vorlage einer Kopie des an ihn ergangenen, mit einem unterschriebenen Ausfertigungsvermerk und Dienstsiegel versehenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor, dieser sei dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Selbst wenn die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, sei es dem Beklagten verwehrt, sich hierauf zu berufen. Dieser habe durch mehrere Handlungen und die Drittschuldnererklärung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Pfändung anerkenne. Im Hinblick auf den Grundsatz des ordnungsgemäßen Handelns der Verwaltung habe er daher auf eine Auszahlung an sich vertrauen dürfen. Als ihm erstmals mitgeteilt worden sei, dass Zweifel an dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestünden, sei der Erstattungsbetrag schon an die Beigeladenen ausgezahlt gewesen. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Drittschuldnererklärung nur eine Wissenserklärung und kein Schuldanerkenntnis darstelle, habe es der Beklagte ihm jedenfalls durch sein grob fahrlässiges Verhalten unmöglich gemacht, vor Auszahlung des Erstattungsguthabens an den Schuldner beispielsweise durch Zustellung eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den angeblichen Mangel zu heilen. Das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten liege darin, dass er nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein Vierteljahr benötigt habe, um festzustellen, dass die Pfändung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Unbegründet sei auch die Behauptung, dass die Pfändung wegen der Zustellung an das unzuständige Finanzamt ins Leere gegangen sei. Abgesehen davon, dass der Beklagte und das Finanzamt ... dieselbe Postanschrift hätten, seien ihm und seinem Prozessbevollmächtigten telefonisch ausdrücklich bestätigt worden, dass der Erlass eines weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, gerichtet an das Finanzamt ... als Drittschuldner, nicht erforderlich sei. Dies habe der Beklagte mit der Drittschuldnererklärung schließlich bestätigt. Wenn sich der Beklagte nunmehr gleichwohl auf die Unzuständigkeit berufe, handele er treuwidrig.
Der Beklagte zog die Beigeladenen zum Einspruchsverfahren hinzu und wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegende beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei formell fehlerhaft und damit unwirksam. Dem unvollständigen Ausfertigungsvermerk lasse sich nicht entnehmen, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk unterschrieben habe. Die beiden hakenähnlichen Zeichen reichten nicht aus. Zumindest sei der Zusatz "gez. Unterschrift" erforderlich gewesen. Zum anderen folge die formelle Unwirksamkeit aus dem ohne weiteren Zeichnungsvermerk versehenen gedruckten Namen des Rechtspflegers. Zwar genüge auch hier der Zusatz "gez. Unterschrift", nicht aber die maschinenschriftlich gesetzte Unterschrift. Diese lasse nämlich nicht erkennen, ob der Rechtspfleger die Urschrift tatsächlich handschriftlich unterzeichnet habe. Die aufgezeigten Mängel machten die Zustellung ungültig, ohne dass eine Heilungsmöglichkeit bestehe. Dabei werde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur so wirksam, wie er dem Drittschuldner bekannt gegeben worden sei. Darüber hinaus sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch deshalb unwirksam, weil er dem unzuständigen Finanzamt zugestellt worden sei. Eine Weiterleitung an das zuständige Finanzamt heile den Zustellungsmangel nicht. Er - der Beklagte - sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Besteuerung des Beigeladenen zu 1 örtlich noch nicht zuständig gewesen. Der Wechsel in der Zuständigkeit trete nicht schon im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung, sondern erst ein, wenn eine der beteiligten Finanzbehörden hiervon tatsächlich erfahre (§ 26 S. 1 AO). Der Zuständigkeitswechsel sei ihm aber erst durch die Mitteilung des Klägers vom 18. Januar 1999 bekannt geworden. Da damit im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das falsche Finanzamt bezeichnet worden sei, gehe die Pfändung ins Leere. Die Besonderheit, dass die beiden betroffenen Finanzämter im vorliegenden Fall in demselben Gebäude untergebracht seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Das zuständige Finanzamt müsse dennoch genau bezeichnet werden. Aus der Drittschuldnererklärung lasse sich kein Anspruch auf Erstattung herleiten. Denn diese stelle lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber ein Schuldanerkenntnis dar. Das Fehlen der hinreichenden Bestimmtheit des Pfändungsbeschlusses stehe im Übrigen nicht zur Disposition der Beteiligten. Welche weitergehenden Äußerungen von Bediensteten der beiden betroffenen Finanzämter getätigt worden seien, lasse sich nicht nachvollziehen. Dies könne aber auch dahinstehen, denn für die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen aus den gewonnenen Erkenntnissen sei einzig der Pfändungsgläubiger verantwortlich.
10 
Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, seinem Prozessbevollmächtigten sei telefonisch versichert worden sei, dass kein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, gerichtet an das Finanzamt ..., beantragt werden müsse. Bei seiner persönlichen Vorsprache sei ihm zudem zugesichert worden, dass der Erstattungsbetrag an ihn ausgezahlt werde. Der Beklagte übersehe, dass er ihn durch sein Verhalten daran gehindert habe, einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen. Damit sei bei ihm ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Auf die Rechtsverbindlichkeit der abgegeben Erklärung habe er nach dem Grundsatz des ordnungsgemäßen Handelns der Verwaltung vertrauen dürfen. Das jetzige Verhalten des Beklagten stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Gleiches gelte für den Einwand, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss formell fehlerhaft und damit unwirksam sei. Zwar stehe es einem Drittschuldner grundsätzlich frei, eine einmal abgegebene Drittschuldnererklärung nachträglich nochmals zu überprüfen. Dem Beklagten sei dies aber im Hinblick auf die gegebene Zusage, dass das Geld an ihn ausgezahlt werde, verwehrt. Dieses Zusage gehe über die Abgabe der Drittschuldnererklärung hinaus und sei rechtsverbindlich. Die Berufung auf die formelle Unwirksamkeit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei damit rechtsmissbräuchlich. Noch im April 1999 sei ihm vorgespiegelt worden, dass die Angelegenheit noch in Bearbeitung sei. Erst durch den Abrechnungsbescheid habe er erfahren, dass der Erstattungsbetrag längst ausgezahlt gewesen sei. Durch die zögerliche Bearbeitung und die abgegeben Zusagen sei er daran gehindert worden, die gerügten Mängel zu beseitigen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
unter Abänderung des Abrechnungsbescheids des Finanzamts ... - Finanzkasse - vom 30. April 1999 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. Februar 2001 zu seinen Gunsten ein Erstattungsguthaben in Höhe von 31.877,31 DM auszuweisen,
13 
das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er trägt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Einspruchsentscheidung vor, der Kläger verkenne, dass der Grundsatz von Treu und Glauben wegen des in § 38 AO festgelegten Vorbehalts des Gesetzes im Bereich der Abgabenordnung nicht anspruchsbegründend oder -vernichtend wirken, sondern allenfalls modifizierend auf ein bestehendes Steuerrechtsverhältnis einwirken könne. Auszugehen sei von der Tatsache, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem unzuständigen Finanzamt zugestellt worden sei und die Zustellung darüber hinaus mit so schweren Formmängeln behaftet gewesen sei, dass dies die Unwirksamkeit der Pfändungsmaßnahme zur Folge gehabt habe. Was immer in der Folge seitens der Finanzverwaltung zur Frage der Wirksamkeit mündlich oder schriftlich geäußert worden sei, habe für den Kläger nicht rechtsbegründend in Bezug auf ein Pfändungspfandrecht am Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1 wirken können. Hinzu komme, dass die angeführten Äußerungen verschiedener Bediensteter der beiden Finanzämter nicht geeignet gewesen seien, einen steuerrechtlich relevanten Vertrauenstatbestand beim Kläger zu begründen. Eine Bindung des Finanzamts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben trete nur ein, wenn die Zusicherung durch den im Zeitpunkt ihrer Abgabe für die spätere Entscheidung zuständigen Beamten oder den Vorsteher der Finanzbehörde abgegeben worden sei. Zuständiger Beamter sei dabei der abschließend Zeichnungsberechtigte, also in der Regel der Sachgebietsleiter. Die vom Kläger wiedergegebenen Aussagen seien nicht vom Sachgebietsleiter getroffen worden.
17 
Mit Beschluss des Senats vom 22. Juli 2004 sind die Beigeladenen zum Rechtsstreit beigeladen worden. Sie haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie keine Anträge stellen und sich nicht zur Sache äußern wollen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuerakten des Beigeladenen zu 1, Abrechnungsbescheid- und Rückforderungsakten sowie ein Heft Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20 
Zu Recht hat die Finanzkasse des Finanzamts ... über den entstandenen Streit darüber, ob auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht und ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Beklagten wirksam zugestellt wurde, durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 1987 VII R 72/83, BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802; vom 30. November 1999 VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412; vom 12. Juli 2001 VII R 19, 20/00, BFHE 195, 516, BStBl II 2002, 67).
21 
Der Abrechnungsbescheid der Finanzkasse des Finanzamts ... vom 30. April 1999 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. Februar 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des Abrechnungsbescheids und Ausweisung eines Erstattungsguthabens zu seinen Gunsten (§ 100 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
22 
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 22. Dezember 1998, mit dem der Anspruch des Beigeladenen zu 1 aus der Einkommensteuerveranlagung 1997 gegen den Beklagten als Drittschuldner gepfändet und dem Kläger als Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, ist dem Beklagten nicht wirksam zugestellt worden.
23 
Gemäß § 46 Abs. 1 AO können u.a. Ansprüche auf Erstattung von Steuern gepfändet werden. Da die Abgabenordnung die Art und Weise der Pfändung nicht regelt, sind insoweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung (hier in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung - ZPO a.F. -). maßgebend. Der private Pfändungsgläubiger, der auf Grund eines Vollstreckungstitels einen vollstreckbaren Geldanspruch gegen den Pfändungsschuldner hat, muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, in dem das Gericht dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (§ 829 Abs. 1 ZPO). Mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Mit der Pfändung wird der Erstattungsanspruch mit einem Pfandrecht belastet. Dabei gilt nach § 46 Abs. 7 AO die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner i.S. der §§ 829, 845 ZPO. Das ist das im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den steuerrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen örtlich und sachlich zuständige Finanzamt (§ 16 AO i.V.m. § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG -, §§ 17 ff. AO). Bei einer falschen Bezeichnung des Finanzamts ist die Pfändung unwirksam (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 1982 XIII/IV 239/79 S, EFG 1982, 576; zu alledem auch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHSp), § 46 AO, Stand: Juni 2002, Tz. 86 f., 95 f.).
24 
Wird - wie hier - der Pfändungsschuldner bei dem als Drittschuldner bezeichneten Finanzamt noch nicht geführt und ist der Schuldner aber bereits in den Zuständigkeitsbezirk des Drittschuldners verzogen, ohne dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die neue Anschrift des Schuldners enthält, so beantwortet sich die Frage, ob der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benannte Drittschuldner zuständiges Finanzamt ist, nach § 26 S. 1 AO. Danach geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände erst in dem Zeitpunkt von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Davon ist auszugehen, wenn die die Zuständigkeit ändernden Umstände einer der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörden zweifelsfrei bekannt geworden sind. Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Pfändung nicht bereits deshalb nicht wirksam erfolgt, weil er im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 4. Januar 1999 - noch - nicht das zuständige Finanzamt war. Denn die Einkommensteuererklärung 1997 des Beigeladenen zu 1, die die neue Anschrift des Schuldners "..." enthielt, war bereits am 11. Dezember 1998 beim Finanzamt ... eingegangen. Damit hatte eine der betroffenen Finanzbehörden i.S.v. § 26 S. 1 AO bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten von den Umständen Kenntnis genommen, die die Zuständigkeit des Beklagten begründeten. In diesem Zeitpunkt trat der Zuständigkeitswechsel ein.
26 
Dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr zutreffende Anschrift des Beigeladenen zu 1 enthält, ist unschädlich, weil der Schuldner auch mit seiner früheren Anschrift für den Drittschuldner identifizierbar ist (vgl. dazu: Putzo in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 840 Tz. 2; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Tz. 511).
27 
Jedoch ist die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten nicht wirksam erfolgt.
28 
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auf Betreiben des Gläubigers (§ 829 Abs. 2 S. 1 ZPO) durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen (§ 166 Abs. 1 ZPO a.F.), wobei die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen kann (§ 166 Abs. 2 S. 1, § 168 ZPO a.F.).
29 
Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittlung der Geschäftsstelle zuzustellen ist, dieser neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine Zahl der Personen, denen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben (§ 169 Abs. 1 ZPO a.F.). Da bei gerichtlichen Entscheidungen die Urschrift stets bei den Akten bleibt, ist für die Zustellung zwischen Parteien die Ausfertigung als Urschrift anzusehen (vgl. Wenzel in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung - MüKo -, 2. Aufl. 2000, § 170, Tz. 2; Stöber, a.a.O., Tz. 527). Zwar ist die Erteilung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Gläubiger in der Zivilprozessordnung nicht zwingend vorgeschrieben, sie ist aber üblich (vgl. Wenzel in MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 7). Auch der Kläger hat ausweislich der von ihm im Einspruchsverfahren eingereichten Kopie des Beschlusses diesen in einer Ausfertigung erhalten. Die Zustellung besteht sodann, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks (§ 170 Abs. 1 ZPO a.F.), wobei die Beglaubigung von dem Gerichtsvollzieher vorgenommen wird (§ 170 Abs. 2 ZPO a.F.). Da auch für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner nicht vorgeschrieben ist, dass diesem eine Ausfertigung zu erteilen ist, war hier eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks - nach dem oben Gesagten also der dem Kläger übermittelten Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - zuzustellen.
30 
Die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss mit der Ausfertigung in den wesentlichen Teilen übereinstimmen (vgl. BGH-Beschluss vom 9. Februar 1971 VI ZB 19/70, VersR 1971, 470).
31 
Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Unterschrift des Rechtspflegers, der den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, enthalten ist. Hierfür genügt - wie für die Ausfertigung auch - die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens, während sich die Unterschrift auf der Urschrift befindet. Nur wenn der gedruckte Name ohne weiteren Zusatz wie etwa "gez." in Klammern erscheint, lässt sich daraus nicht erkennen, ob der Rechtspfleger den Beschluss auch tatsächlich unterschrieben hat (vgl. BGH-Urteile vom 23. Januar 1975 VII ZR 199/73, NJW 1975, 781; vom 24. Juni 1981 VIII ZR 223/80, NJW 1981, 2256; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 4). Da im vorliegenden Fall der Name des Rechtspflegers maschinenschriftlich wiedergegeben ist, ohne dabei in Klammern gesetzt zu sein, ist dem Erfordernis, dass die Unterschrift des Rechtspflegers enthalten sein muss, entgegen der Auffassung des Beklagten genügt.
32 
Die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss auch den Ausfertigungsvermerk enthalten. Er verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bestätigt die Übereinstimmung mit der in den Akten des Gerichts verbliebenen Urschrift (vgl. BGH-Beschluss vom 6. November 1964 Ib ZB 16/64, NJW 1965, 104; BGH-Urteil vom 6. Dezember 1984 III ZR 141/83, VersR 1985, 358; BGH-Kartellsenat-Beschluss vom 24. März 1987 KVR 10/85, NJW 1987, 2868; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9). Der Ausfertigungsvermerk wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebracht (vgl. § 317 Abs. 3 ZPO). Wie er auszusehen hat, schreibt das Gesetz nicht vor (vgl. BGH-Urteil vom 4. Februar 1971 VII ZR 111/70, NJW 1971, 659). Erforderlich ist aber, dass der Wille des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zum Ausdruck kommt, eine Ausfertigung zu schaffen. Der Vermerk "Ausgefertigt: Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle" genügt (vgl. Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 3, 5, m.w.N.). Weiterhin ist erforderlich, dass die beglaubigte Abschrift erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat. Hierfür reicht die maschinenschriftliche oder sonstige Wiedergabe des Namens aus, auch der Zusatz "gez. Unterschrift" genügt (vgl. BGH-Urteil NJW 1975, 781; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9; Stöber, a.a.O., Tz. 527).
33 
Daran fehlt es hier. Der Ausfertigungsvermerk ist auf dem Abdruck der Entscheidung zwar - vermutlich durch die Gerichtsvollzieherin - noch handschriftlich hinzugefügt worden, ein Hinweis darauf, dass die Ausfertigung eine Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthält, ist jedoch nicht vorhanden. Die vom Beklagten als mögliches Namenskürzel angesehenen "hakenähnlichen" Zeichen stellen keine Wiedergabe einer Unterschrift dar. Ihre Platzierung spricht dafür, dass es sich - wie von der Gerichtsvollzieherin bestätigt - um einen Hinweis auf das in der Ausfertigung enthaltene Gerichtssiegel oder Landessiegel, abgekürzt "LS" handelt, was das Vorhandensein eines Siegels in ausreichender Weise wiedergibt (vgl. Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9). Der fehlende Hinweis auf die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aber stellt eine wesentliche Abweichung der beglaubigten Abschrift von der Ausfertigung dar, die die Zustellung an den Drittschuldner formunwirksam macht, weil dieser vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine sichere Kenntnis erlangt (vgl. BGH-Urteil vom 18. Mai 1995 VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230; Stöber, a.a.O., Tz. 527 a).
34 
Dieser Mangel kann nicht nach § 187 ZPO a.F. als geheilt angesehen werden. Nach dieser Vorschrift können nur Mängel des Zustellungsvorgangs, nicht aber Mängel des Zustellungsgegenstands, wie Beurkundungs- oder sonstige Formmängel, geheilt werden. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die fehlerhafte Zustellung bei tatsächlich erfolgtem Zugang nicht an der Einhaltung von Förmlichkeiten scheitern zu lassen, die lediglich den Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts des Zugangs sicherstellen sollen. Der Mangel eines unvollständigen Ausfertigungsvermerks haftet aber nicht dem Zustellungsvorgang, sondern dem Zustellungsgegenstand an, sodass § 187 ZPO a.F. keine Anwendung findet (vgl. BGH-Kartellsenat-Beschluss NJW 1987, 2868; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 187 Tz. 5). Eine Heilung der formunwirksamen Zustellung wird schließlich nicht dadurch bewirkt, dass der Drittschuldner später Gelegenheit erhält, sich - wie im vorliegenden Fall - durch Vergleich mit der vom Kläger überreichten Ausfertigung vom Gleichlaut der beglaubigten Abschrift mit der Ausfertigung zu überzeugen (vgl. BGH-Urteil vom 15. April 1957 II ZR 23/56, NJW 1957, 951; Stöber, a.a.O., Tz. 527 a). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss dem Drittschuldner mit dem für seine Rechtswirkungen wesentlichen Inhalt bekannt gemacht werden und wird nur so wirksam, wie er ihm bekannt gemacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).
35 
Mit einer formunwirksamen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird die Pfändung nicht bewirkt. Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1 wurde somit nicht wirksam gepfändet (vgl. Putzo in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 829 Tz. 26; Stöber, a.a.O., Tz. 543).
36 
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es dem Beklagten nicht nach Treu und Glauben oder auf Grund gegebener Zusagen verwehrt, sich auf den Zustellungsmangel zu berufen.
37 
Insbesondere die vom Beklagten abgegebene Drittschuldnererklärung steht dem nicht entgegen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Drittschuldnererklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Schuldanerkenntnis, sondern eine tatsächliche Auskunft (eine sog. Wissenserklärung) darstellt, mit der der Drittschuldner dem Gläubiger über den Bestand der gepfändeten Forderung gemäß seiner Verpflichtung aus § 840 Abs. 1 ZPO Auskunft erteilt (vgl. BGH-Urteile vom 10. Oktober 1977 VIII ZR 76/76, NJW 1978, 44; vom 13. Juni 2002 IX ZR 242/01, NJW 2002, 2871; Boeker in: HHSp, a.a.O., § 46 AO Tz. 106). Die Drittschuldnererklärung bindet den Beklagten nicht (vgl. Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 840 Tz. 5).
38 
In dem angefochtenen Abrechnungsbescheid ist auch nicht deshalb ein Erstattungsguthaben zu Gunsten des Klägers auszuweisen, weil der Beklagte die Auszahlung verbindlich zugesagt hätte. Der Bundesfinanzhof hat eine Reihe von Voraussetzungen aufgestellt, die vorliegen müssen, damit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben das Vertrauen auf eine Zusage des Finanzamts geschützt wird. Dazu gehört u.a., dass der Betroffene in eindeutiger Weise eine verbindliche Zusage beantragt hat und die Zusage vom Vorsteher oder dem zuständigen Sachgebietsleiter erteilt wird. Verbindliche Zusagen werden in der Regel schriftlich beantragt. Wird - wie hier - über eine Frage nur mündlich verhandelt, liegt die Vermutung nahe, dass nur eine unverbindliche Meinungsäußerung eines Beamten des Finanzamts erstrebt und gegeben wurde (st. Rspr, vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562; vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; vom 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808; vom 22. April 1998 X R 4/95, BFH/NV 1998, 1221; vom 7. Juli 1999 X R 52/96, BFH/NV 2000, 174; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662; vom 31. März 2004 I R 71/03, BStBl II 2004, 742). Danach hat der Kläger keine verbindliche Zusage erhalten. Weder stammen die vom Kläger geschilderten mündlichen Äußerungen Bediensteter des Beklagten und des Finanzamts ... von dem Vorsteher oder dem abschließend zeichnungsberechtigten Sachgebietsleiter noch lassen die mündlichen Auskünfte darauf schließen, dass sie mit entsprechendem Bindungswillen abgegeben wurden.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20 
Zu Recht hat die Finanzkasse des Finanzamts ... über den entstandenen Streit darüber, ob auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht und ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Beklagten wirksam zugestellt wurde, durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 1987 VII R 72/83, BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802; vom 30. November 1999 VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412; vom 12. Juli 2001 VII R 19, 20/00, BFHE 195, 516, BStBl II 2002, 67).
21 
Der Abrechnungsbescheid der Finanzkasse des Finanzamts ... vom 30. April 1999 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. Februar 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des Abrechnungsbescheids und Ausweisung eines Erstattungsguthabens zu seinen Gunsten (§ 100 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
22 
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 22. Dezember 1998, mit dem der Anspruch des Beigeladenen zu 1 aus der Einkommensteuerveranlagung 1997 gegen den Beklagten als Drittschuldner gepfändet und dem Kläger als Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, ist dem Beklagten nicht wirksam zugestellt worden.
23 
Gemäß § 46 Abs. 1 AO können u.a. Ansprüche auf Erstattung von Steuern gepfändet werden. Da die Abgabenordnung die Art und Weise der Pfändung nicht regelt, sind insoweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung (hier in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung - ZPO a.F. -). maßgebend. Der private Pfändungsgläubiger, der auf Grund eines Vollstreckungstitels einen vollstreckbaren Geldanspruch gegen den Pfändungsschuldner hat, muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, in dem das Gericht dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (§ 829 Abs. 1 ZPO). Mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Mit der Pfändung wird der Erstattungsanspruch mit einem Pfandrecht belastet. Dabei gilt nach § 46 Abs. 7 AO die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner i.S. der §§ 829, 845 ZPO. Das ist das im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den steuerrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen örtlich und sachlich zuständige Finanzamt (§ 16 AO i.V.m. § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG -, §§ 17 ff. AO). Bei einer falschen Bezeichnung des Finanzamts ist die Pfändung unwirksam (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 1982 XIII/IV 239/79 S, EFG 1982, 576; zu alledem auch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHSp), § 46 AO, Stand: Juni 2002, Tz. 86 f., 95 f.).
24 
Wird - wie hier - der Pfändungsschuldner bei dem als Drittschuldner bezeichneten Finanzamt noch nicht geführt und ist der Schuldner aber bereits in den Zuständigkeitsbezirk des Drittschuldners verzogen, ohne dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die neue Anschrift des Schuldners enthält, so beantwortet sich die Frage, ob der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benannte Drittschuldner zuständiges Finanzamt ist, nach § 26 S. 1 AO. Danach geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände erst in dem Zeitpunkt von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Davon ist auszugehen, wenn die die Zuständigkeit ändernden Umstände einer der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörden zweifelsfrei bekannt geworden sind. Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Pfändung nicht bereits deshalb nicht wirksam erfolgt, weil er im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 4. Januar 1999 - noch - nicht das zuständige Finanzamt war. Denn die Einkommensteuererklärung 1997 des Beigeladenen zu 1, die die neue Anschrift des Schuldners "..." enthielt, war bereits am 11. Dezember 1998 beim Finanzamt ... eingegangen. Damit hatte eine der betroffenen Finanzbehörden i.S.v. § 26 S. 1 AO bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten von den Umständen Kenntnis genommen, die die Zuständigkeit des Beklagten begründeten. In diesem Zeitpunkt trat der Zuständigkeitswechsel ein.
26 
Dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr zutreffende Anschrift des Beigeladenen zu 1 enthält, ist unschädlich, weil der Schuldner auch mit seiner früheren Anschrift für den Drittschuldner identifizierbar ist (vgl. dazu: Putzo in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 840 Tz. 2; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Tz. 511).
27 
Jedoch ist die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten nicht wirksam erfolgt.
28 
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auf Betreiben des Gläubigers (§ 829 Abs. 2 S. 1 ZPO) durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen (§ 166 Abs. 1 ZPO a.F.), wobei die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen kann (§ 166 Abs. 2 S. 1, § 168 ZPO a.F.).
29 
Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittlung der Geschäftsstelle zuzustellen ist, dieser neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine Zahl der Personen, denen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben (§ 169 Abs. 1 ZPO a.F.). Da bei gerichtlichen Entscheidungen die Urschrift stets bei den Akten bleibt, ist für die Zustellung zwischen Parteien die Ausfertigung als Urschrift anzusehen (vgl. Wenzel in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung - MüKo -, 2. Aufl. 2000, § 170, Tz. 2; Stöber, a.a.O., Tz. 527). Zwar ist die Erteilung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Gläubiger in der Zivilprozessordnung nicht zwingend vorgeschrieben, sie ist aber üblich (vgl. Wenzel in MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 7). Auch der Kläger hat ausweislich der von ihm im Einspruchsverfahren eingereichten Kopie des Beschlusses diesen in einer Ausfertigung erhalten. Die Zustellung besteht sodann, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks (§ 170 Abs. 1 ZPO a.F.), wobei die Beglaubigung von dem Gerichtsvollzieher vorgenommen wird (§ 170 Abs. 2 ZPO a.F.). Da auch für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner nicht vorgeschrieben ist, dass diesem eine Ausfertigung zu erteilen ist, war hier eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks - nach dem oben Gesagten also der dem Kläger übermittelten Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - zuzustellen.
30 
Die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss mit der Ausfertigung in den wesentlichen Teilen übereinstimmen (vgl. BGH-Beschluss vom 9. Februar 1971 VI ZB 19/70, VersR 1971, 470).
31 
Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Unterschrift des Rechtspflegers, der den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, enthalten ist. Hierfür genügt - wie für die Ausfertigung auch - die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens, während sich die Unterschrift auf der Urschrift befindet. Nur wenn der gedruckte Name ohne weiteren Zusatz wie etwa "gez." in Klammern erscheint, lässt sich daraus nicht erkennen, ob der Rechtspfleger den Beschluss auch tatsächlich unterschrieben hat (vgl. BGH-Urteile vom 23. Januar 1975 VII ZR 199/73, NJW 1975, 781; vom 24. Juni 1981 VIII ZR 223/80, NJW 1981, 2256; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 4). Da im vorliegenden Fall der Name des Rechtspflegers maschinenschriftlich wiedergegeben ist, ohne dabei in Klammern gesetzt zu sein, ist dem Erfordernis, dass die Unterschrift des Rechtspflegers enthalten sein muss, entgegen der Auffassung des Beklagten genügt.
32 
Die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss auch den Ausfertigungsvermerk enthalten. Er verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bestätigt die Übereinstimmung mit der in den Akten des Gerichts verbliebenen Urschrift (vgl. BGH-Beschluss vom 6. November 1964 Ib ZB 16/64, NJW 1965, 104; BGH-Urteil vom 6. Dezember 1984 III ZR 141/83, VersR 1985, 358; BGH-Kartellsenat-Beschluss vom 24. März 1987 KVR 10/85, NJW 1987, 2868; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9). Der Ausfertigungsvermerk wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebracht (vgl. § 317 Abs. 3 ZPO). Wie er auszusehen hat, schreibt das Gesetz nicht vor (vgl. BGH-Urteil vom 4. Februar 1971 VII ZR 111/70, NJW 1971, 659). Erforderlich ist aber, dass der Wille des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zum Ausdruck kommt, eine Ausfertigung zu schaffen. Der Vermerk "Ausgefertigt: Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle" genügt (vgl. Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 3, 5, m.w.N.). Weiterhin ist erforderlich, dass die beglaubigte Abschrift erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat. Hierfür reicht die maschinenschriftliche oder sonstige Wiedergabe des Namens aus, auch der Zusatz "gez. Unterschrift" genügt (vgl. BGH-Urteil NJW 1975, 781; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9; Stöber, a.a.O., Tz. 527).
33 
Daran fehlt es hier. Der Ausfertigungsvermerk ist auf dem Abdruck der Entscheidung zwar - vermutlich durch die Gerichtsvollzieherin - noch handschriftlich hinzugefügt worden, ein Hinweis darauf, dass die Ausfertigung eine Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthält, ist jedoch nicht vorhanden. Die vom Beklagten als mögliches Namenskürzel angesehenen "hakenähnlichen" Zeichen stellen keine Wiedergabe einer Unterschrift dar. Ihre Platzierung spricht dafür, dass es sich - wie von der Gerichtsvollzieherin bestätigt - um einen Hinweis auf das in der Ausfertigung enthaltene Gerichtssiegel oder Landessiegel, abgekürzt "LS" handelt, was das Vorhandensein eines Siegels in ausreichender Weise wiedergibt (vgl. Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9). Der fehlende Hinweis auf die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aber stellt eine wesentliche Abweichung der beglaubigten Abschrift von der Ausfertigung dar, die die Zustellung an den Drittschuldner formunwirksam macht, weil dieser vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine sichere Kenntnis erlangt (vgl. BGH-Urteil vom 18. Mai 1995 VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230; Stöber, a.a.O., Tz. 527 a).
34 
Dieser Mangel kann nicht nach § 187 ZPO a.F. als geheilt angesehen werden. Nach dieser Vorschrift können nur Mängel des Zustellungsvorgangs, nicht aber Mängel des Zustellungsgegenstands, wie Beurkundungs- oder sonstige Formmängel, geheilt werden. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die fehlerhafte Zustellung bei tatsächlich erfolgtem Zugang nicht an der Einhaltung von Förmlichkeiten scheitern zu lassen, die lediglich den Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts des Zugangs sicherstellen sollen. Der Mangel eines unvollständigen Ausfertigungsvermerks haftet aber nicht dem Zustellungsvorgang, sondern dem Zustellungsgegenstand an, sodass § 187 ZPO a.F. keine Anwendung findet (vgl. BGH-Kartellsenat-Beschluss NJW 1987, 2868; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 187 Tz. 5). Eine Heilung der formunwirksamen Zustellung wird schließlich nicht dadurch bewirkt, dass der Drittschuldner später Gelegenheit erhält, sich - wie im vorliegenden Fall - durch Vergleich mit der vom Kläger überreichten Ausfertigung vom Gleichlaut der beglaubigten Abschrift mit der Ausfertigung zu überzeugen (vgl. BGH-Urteil vom 15. April 1957 II ZR 23/56, NJW 1957, 951; Stöber, a.a.O., Tz. 527 a). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss dem Drittschuldner mit dem für seine Rechtswirkungen wesentlichen Inhalt bekannt gemacht werden und wird nur so wirksam, wie er ihm bekannt gemacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).
35 
Mit einer formunwirksamen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird die Pfändung nicht bewirkt. Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1 wurde somit nicht wirksam gepfändet (vgl. Putzo in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 829 Tz. 26; Stöber, a.a.O., Tz. 543).
36 
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es dem Beklagten nicht nach Treu und Glauben oder auf Grund gegebener Zusagen verwehrt, sich auf den Zustellungsmangel zu berufen.
37 
Insbesondere die vom Beklagten abgegebene Drittschuldnererklärung steht dem nicht entgegen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Drittschuldnererklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Schuldanerkenntnis, sondern eine tatsächliche Auskunft (eine sog. Wissenserklärung) darstellt, mit der der Drittschuldner dem Gläubiger über den Bestand der gepfändeten Forderung gemäß seiner Verpflichtung aus § 840 Abs. 1 ZPO Auskunft erteilt (vgl. BGH-Urteile vom 10. Oktober 1977 VIII ZR 76/76, NJW 1978, 44; vom 13. Juni 2002 IX ZR 242/01, NJW 2002, 2871; Boeker in: HHSp, a.a.O., § 46 AO Tz. 106). Die Drittschuldnererklärung bindet den Beklagten nicht (vgl. Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 840 Tz. 5).
38 
In dem angefochtenen Abrechnungsbescheid ist auch nicht deshalb ein Erstattungsguthaben zu Gunsten des Klägers auszuweisen, weil der Beklagte die Auszahlung verbindlich zugesagt hätte. Der Bundesfinanzhof hat eine Reihe von Voraussetzungen aufgestellt, die vorliegen müssen, damit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben das Vertrauen auf eine Zusage des Finanzamts geschützt wird. Dazu gehört u.a., dass der Betroffene in eindeutiger Weise eine verbindliche Zusage beantragt hat und die Zusage vom Vorsteher oder dem zuständigen Sachgebietsleiter erteilt wird. Verbindliche Zusagen werden in der Regel schriftlich beantragt. Wird - wie hier - über eine Frage nur mündlich verhandelt, liegt die Vermutung nahe, dass nur eine unverbindliche Meinungsäußerung eines Beamten des Finanzamts erstrebt und gegeben wurde (st. Rspr, vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562; vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; vom 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808; vom 22. April 1998 X R 4/95, BFH/NV 1998, 1221; vom 7. Juli 1999 X R 52/96, BFH/NV 2000, 174; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662; vom 31. März 2004 I R 71/03, BStBl II 2004, 742). Danach hat der Kläger keine verbindliche Zusage erhalten. Weder stammen die vom Kläger geschilderten mündlichen Äußerungen Bediensteter des Beklagten und des Finanzamts ... von dem Vorsteher oder dem abschließend zeichnungsberechtigten Sachgebietsleiter noch lassen die mündlichen Auskünfte darauf schließen, dass sie mit entsprechendem Bindungswillen abgegeben wurden.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen