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| | Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hält 99,95 v.H. der Gesellschaftsanteile an der . ... ... mit Sitz und Geschäftsleitung in Hongkong, Volksrepublik China. Die verbleibenden Gesellschaftsanteile hält eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person. |
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| | Die ... hat ein Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vom 1. April bis zum 31. März. |
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| | Der Antragsgegner hat gegenüber der Antragstellerin einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes (AStG) für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 – Feststellungsjahr 2001 – über die Hinzurechnung nach § 10 AStG sowie einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 – Feststellungsjahr 2002 – über die Hinzurechnung nach § 10 AStG, jeweils unter dem Datum 8. September 2004, erlassen. |
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| | Gegen diese Bescheide hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2004 Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist; mit gleichem Schriftsatz wurde Aussetzung der Vollziehung – AdV – nach § 361 der Abgabenordnung (AO) beantragt, die der Antragsgegner mit Verwaltungsakt vom 16. November 2004 abgelehnt hat. |
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| | Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004, der am 23. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen ist, b e a n t r a g t die Antragstellerin nach § 69 Abs. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) |
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| | die Vollziehung der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG vom 8. September 2004 – Steuernummer: ... –ab Fälligkeit in voller Höhe auszusetzen, |
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| | hilfsweise für den Fall der Nichtstattgabe die Beschwerde zum Bundesfinanzhof – BFH – zuzulassen. |
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| | Sie begründet ihren Antrag umfänglich mit Zweifeln an der Vereinbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG mit den Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften – EG-Vertrag (EGV); wegen der Einzelheiten darf insoweit auf die Schriftsätze vom 22. Dezember 2004, vom 12. Januar 2005 und vom 2. März 2005 verwiesen werden. |
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| | dem Antrag e n t g e g e n. |
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| | Unter Bezugnahme auf die Ablehnung der beantragten AdV mit Verwaltungsakt vom 16. November 2005 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Zweifel an der Vereinbarkeit der Bestimmungen des AStG mit denen des EGV nicht bestehen würden, zumal es sich hier um die Hinzurechnung der Einkünfte einer Kapitalgesellschaft handele, die ihren Sitz nicht innerhalb der EG habe; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18. Januar 2005 Bezug genommen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Steuerakten Bezug genommen. |
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| | Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| | Die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO sind erfüllt. |
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| | Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO ist ein Verwaltungsakt auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt. |
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| | Bei dem ersten Aussetzungsgrund - ernstliche Zweifel - handelt es sich um ein Wahrscheinlichkeitsurteil im Rahmen einer sog. summarischen Prüfung: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung dieses Bescheides anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH –, z.B. Beschlüsse vom 12. November 1992 X B 69/92, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1993, 263 m.w.N.; vom 20. Dezember 1994 VIII B 143/94, BStBl II 1995, 262; vom 4. Juni 06.1996 VIII B 55/95, Sammlung der Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1996, 884; vom 21. Februar 2001 X 10/00, BFH/NV 2001, 740; vom 14. Oktober 2002 V B 60/02, BFH/NV 2003, 87; vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). |
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| | Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Zahlung der durch den angefochtenen Bescheid auferlegten Steuer dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügt, der auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Steuerpflichtigen (Insolvenzverfahren) herbeiführt oder die Vollziehung sonst zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1967 VI S 9/66, BStBl III 1967, 255; vom 21.02.1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510; vom 2. November 2004 XI S 15/04, bisher nicht veröffentlicht). |
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| | Allerdings kommt auch eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte nur dann in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen (BFH-Beschluss vom 18. März 1996 V B 131/95, BFH/NV 1996, 692 m.w.N.). Existieren diese nicht, besteht für den Steuerpflichtigen (lediglich) die Möglichkeit, Erlass (§ 227 Abs. 1 AO), Stundung (§ 222 Satz 1 AO) oder Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 258 AO) zu beantragen (BFH vom 31. August 1987 V B 57/87, BFH/NV 1988, 174). |
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| | Im Rahmen einer summarischen Prüfung haben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nicht ergeben: |
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| | Wie auch von der Antragstellerin eingeräumt wird, existiert bisher keine Entscheidung des BFH oder des Europäischen Gerichtshofs –EuGH–, die den Schutz der Grundfreiheiten des EGV (Art. 39 ff. EGV) auf natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen in Staaten ausdehnt, die nicht Mitglied der Europäischen Union –EU– sind. Insofern handelt es sich ausschließlich um wissenschaftliche Denkansätze. Der BFH hat ausdrücklich zwischen EU-Gebiet und Nicht-EU-Gebiet unterschieden (vgl. BFH Urteil vom 19. November 2003 I R 22/02, BStBl II 2004, 560; Beschluss vom 7. Januar 2004 I S 5, 6/03, BFH/NV 2004, 537). Auch in der Literatur wird eine Nichtausdehnung der Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber Drittstaaten für europarechtmäßig gehalten (vgl. Lieber/Rasch, Mögliche Konsequenzen der Rechtssache „Cadbury Schweppes“ für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, GmbH-Rundschau –GmbHR– 2004, 1572, 1578). |
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| | Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist der Senat der Auffassung, dass die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung nicht völlig abwegig ist, dass aber rechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung des Hinzurechnungsbetrages nach dem AStG von Kapitalgesellschaften mit Sitz in Nicht-EU-Staaten oder nichtassoziierten Staaten in dem oben dargestellten Sinne zu verneinen sind. Dies auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG –, dass in derartigen vergleichbaren Rechtslagen der Sicherung des staatlichen Haushaltsaufkommens vor dem Anliegen des Einzelnen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Gräber/Koch, FGO, 5. Aufl., § 69 Anm. 102 m.w.N.). Demgemäß war der Antrag abzuweisen. |
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| | Gründe für ein unbillige Härte sind nicht ersichtlich (vgl. Gräber/Koch, FGO, 5. Aufl., § 69 Anm. 95 ff.). |
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| | Es war im Hinblick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BFH die Beschwerde nicht zuzulassen. |
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