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Streitig ist die Steuerfreiheit von Tagegeldzahlungen einer Schweizer Krankenversicherung.
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Der unverheiratete Kläger, ein Diplom-Informatiker, war im Streitjahr 2001 bei der B AG in/Schweiz angestellt. Der Arbeitgeber hatte für seine Arbeitnehmer bei der Z Versicherungsgesellschaft eine Kollektiv-Krankenversicherung abgeschlossen, nach welcher die Arbeitnehmer im Falle der Krankheit nach einer Wartefrist von 30 Tagen ein "Taggeld" erhielten. Dieses deckte 80 v.H. des versicherten Lohnes über einen Zeitraum von 700 Tagen (730 Tage abzüglich Wartezeit von 30 Tagen). Die Versicherungsprämie zahlten Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Die Tagegelder wurden vom Versicherer an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Arbeitnehmer ausbezahlt.
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Nach dem mit der Einkommensteuererklärung 2001 vorgelegten Lohnausweis der B AG erhielt der Kläger in diesem Veranlagungszeitraum wegen Krankheit von August bis Dezember Tagegeld aus der Krankenversicherung i.H.v. 20.435 Sfr. Abweichend von der Steuererklärung behandelte das beklagte Finanzamt (FA) das Krankentagegeld i.H.v. umgerechnet 26.162 DM im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 1. August 2002 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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Hiergegen legte der Kläger am 27. August 2002 mit der Begründung Einspruch ein, nach § 5 des Arbeitsvertrages bestehe Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Damit endeten alle Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Das anschließend bezahlte Tagegeld war folglich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern nach § 3 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreie Leistung aus einer Krankenversicherung. Durch Entscheidung vom 7. Februar 2003 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kollektivvertrag zur Krankenversicherung sei eine Rückversicherung des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner gesetzlichen bzw. vertraglichen Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Falle der Krankheit des Arbeitnehmers. Demgemäß erhalte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Tagegelder.
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Zur Begründung der am 7. März 2003 erhobenen Klage lässt der Kläger vortragen, die steuerpflichtigen Bezüge gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG hätten am 23. August 2001 geendet. Danach habe der Anspruch auf Krankentagegeld aufgrund des für den Arbeitnehmer zwischen der B AG und der Z Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Kollektivvertrags begonnen. Gemäß diesem Vertrag sei nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer als versicherte Person alleiniger Bezugsberechtigter. Damit sei bewiesen, dass nicht der Arbeitgeber alleiniger Vertragspartner und somit der vom FA angeführte Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 2000 VI B 108/98 nicht anzuwenden sei. Da hier der Arbeitnehmer, d.h. der Versicherte, eigene (nicht übertragbare) Ansprüche aus der Kollektivversicherung habe, liege insoweit zweifelsfrei kein Arbeitslohn vor. Die Annahme des FA, der Kollektivvertrag mit der Z Versicherungsgesellschaft stelle eine Rückversicherung des Arbeitgebers dar, sei ebenso unzutreffend wie die weitere Annahme, dass der Arbeitgeber im Falle der Krankheit sich selber rückversichert habe. Zudem verstoße die Rechtsauffassung des FA gegen den Gleichheitssatz. Denn er habe nach den geschlossenen Verträgen 6 Wochen Anspruch auf Arbeitslohn gehabt und danach den bereits erwähnten Anspruch auf Krankentagegeld bei der Z Versicherungsgesellschaft geltend gemacht. Diese Regelung entspreche dem deutschen Recht und rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung. Nach Artikel 324 a Schweizerisches Obligationenrecht (OR) habe der Arbeitgeber nur für eine beschränkte Zeit (hier nach dem Anstellungsvertrag 6 Wochen) den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Weiterhin regele Artikel 324 d OR ausdrücklich, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht entrichten müsse, wenn der Arbeitnehmer nach dem Gesetz versichert sei, z.B. in Form einer sogenannten Kollektivversicherung und die Versicherungsleistungen mindestens 4/5 des darauf entfallenden Lohnes deckten. Nach diesen Vorschriften lasse sich klar und deutlich abgrenzen, wann der steuerpflichtige Bezug ende und die steuerfreie Versicherungsleistung beginne.
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den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 1. August 2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2003 zu ändern und die Einkommensteuer auf 4.590,89 EUR herabzusetzen.
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Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung erwidert es auf das Klagevorbringen folgendes: Nach der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 12. Juli 2002 sowie der Krankenversicherungsgesellschaft vom 22. Juli 2002 sei alleiniger Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigter der Arbeitgeber für seine aus Artikel 324 a Abs. 1 OR folgende Verpflichtung, dem Arbeitnehmer für eine "beschränkte Zeit" (von 700 Tagen) Lohn (weiter) zu entrichten. Danach treffe das Vorbringen des Klägers nicht zu, wonach dieser als (letztlich) "Bezugsberechtigter" (Mit-)Vertragspartner mit eigenen, nicht übertragbaren Ansprüchen sei, was zur Folge habe, dass die Krankentagegelder steuerfrei seien und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterlägen.
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In der vom Kläger angeforderten Bescheinigung der Z Versicherungsgesellschaft vom 3. Mai 2005 bestätigt diese gegenüber dem Gericht, dass der Kläger als versicherte Person aus dem Krankentagegeldvertrag der Firma B AG ein selbständiges Forderungsrecht hatte.
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Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Das FA hat die vom Arbeitgeber ausbezahlten Krankentagegelder in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht nicht steuerfrei belassen, sondern als Arbeitslohn behandelt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreier Versicherungsleistungen sind erfüllt. Der angefochtene Bescheid ist sonach - wie erkannt - zu ändern.
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Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile, die "für eine Beschäftigung" gewährt werden (Urteil des BFH vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323). Es kommt demnach darauf an, zu welchem Zweck und nicht von wem bezahlt worden ist.
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Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt demnach kein Arbeitslohn vor, auch wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gewährt wird. Etwas anderes gilt, wenn sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherer ist (z.B. Urteile des BFH vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581; vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246; sowie Beschluss des BFH vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 836). Dabei ist es unerheblich, an wen ausbezahlt wurde.
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Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen, denen der Senat folgt, sind vorliegend die fraglichen Krankentagegelder nach § 3 Nr. 1 a EStG steuerfreie Leistungen aus einer Krankenversicherung (vgl. Urteil des Senats vom 22. September 2004 2 K 49/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 98; bestätigt durch Beschluss des BFH vom 13. April 2005 VI B 172/04, nicht veröffentlicht).
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Wie dargelegt, ist der Bezug von Krankentagegeld nach der Rechtsprechung allein danach zu beurteilen, wer Anspruch auf Auszahlung der Tagegelder durch den Versicherer hat. Ist dies der Arbeitnehmer, so bezieht er keinen Arbeitslohn, sondern steuerfreie Versicherungsleistungen, selbst wenn der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat, er in die Auszahlung der Krankentagegelder eingeschaltet war und einen Teil der Versicherungsprämien trägt (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2002 11 K 310/99, nicht veröffentlicht).
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Der Kläger hatte einen eigenen Anspruch gegen die Z Versicherungsgesellschaft aus dem Versicherungsverhältnis. Zur Entstehung dieses Anspruchs trug der Kläger durch eigene Leistungen bei. Dass es sich um eine Kollektivversicherung handelte, die der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer mit dem Versicherer abschloss, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass dem versicherten Arbeitnehmer mit dem Eintritt der Krankheit gemäß Artikel 87 des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zustand (Rehbinder, Berner Kommentar, VI 2/2/1, Artikel 324 a OR). Dies verkennt das FA.
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Bei den vom Arbeitgeber an den Kläger weitergeleiteten Zahlungen der Z Versicherungsgesellschaft handelte es sich nicht um Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Nach den zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abänderbaren (Artikel 362 OR) Regelungen in Artikel 324 a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers "für eine beschränkte Zeit" den Lohn weiterzuzahlen. Die Lohnfortzahlungspflicht richtet sich gemäß Artikel 324 a Abs. 2 OR "nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen". Zur Konkretisierung dieser Dauer der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht und Gewährung von Rechtssicherheit legen die Schweizer Gerichte ihren Entscheidungen Richtsätze zugrunde.
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Vorliegend war die im Arbeitsvertrag vereinbarte 6-wöchige Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Arbeitnehmers bereits erfüllt, als die streitigen Zahlungen geleistet wurden. Nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung war bei Krankheit des Arbeitnehmers ein "Taggeld" versichert. Es handelt sich demnach nicht um eine Rückversicherung des Arbeitgebers zur Finanzierung von Lohnansprüchen des Klägers. Die Leistung aus der Krankenversicherung ist folglich kein vom Arbeitgeber geschuldeter Arbeitslohn, sondern Versicherungsleistung im Sinne des § 3 Nr. 1 a EStG, auf welche der Kläger als Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch hatte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1998 11 K 227/95 (EFG 1998, 718).
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Die Arbeitseinkünfte des Klägers sind sonach entsprechend dem Klagebegehren um steuerfreie Versicherungsleistungen i.H.v. 26.162 DM zu vermindern.
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Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die steuerfreien Krankentagegelder bei der Berechnung des Steuersatzes dem Progressionsvorbehalt gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG unterliegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.
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Das FA hat die vom Arbeitgeber ausbezahlten Krankentagegelder in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht nicht steuerfrei belassen, sondern als Arbeitslohn behandelt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreier Versicherungsleistungen sind erfüllt. Der angefochtene Bescheid ist sonach - wie erkannt - zu ändern.
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Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile, die "für eine Beschäftigung" gewährt werden (Urteil des BFH vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323). Es kommt demnach darauf an, zu welchem Zweck und nicht von wem bezahlt worden ist.
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Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt demnach kein Arbeitslohn vor, auch wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gewährt wird. Etwas anderes gilt, wenn sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherer ist (z.B. Urteile des BFH vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581; vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246; sowie Beschluss des BFH vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 836). Dabei ist es unerheblich, an wen ausbezahlt wurde.
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Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen, denen der Senat folgt, sind vorliegend die fraglichen Krankentagegelder nach § 3 Nr. 1 a EStG steuerfreie Leistungen aus einer Krankenversicherung (vgl. Urteil des Senats vom 22. September 2004 2 K 49/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 98; bestätigt durch Beschluss des BFH vom 13. April 2005 VI B 172/04, nicht veröffentlicht).
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Wie dargelegt, ist der Bezug von Krankentagegeld nach der Rechtsprechung allein danach zu beurteilen, wer Anspruch auf Auszahlung der Tagegelder durch den Versicherer hat. Ist dies der Arbeitnehmer, so bezieht er keinen Arbeitslohn, sondern steuerfreie Versicherungsleistungen, selbst wenn der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat, er in die Auszahlung der Krankentagegelder eingeschaltet war und einen Teil der Versicherungsprämien trägt (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2002 11 K 310/99, nicht veröffentlicht).
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Der Kläger hatte einen eigenen Anspruch gegen die Z Versicherungsgesellschaft aus dem Versicherungsverhältnis. Zur Entstehung dieses Anspruchs trug der Kläger durch eigene Leistungen bei. Dass es sich um eine Kollektivversicherung handelte, die der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer mit dem Versicherer abschloss, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass dem versicherten Arbeitnehmer mit dem Eintritt der Krankheit gemäß Artikel 87 des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zustand (Rehbinder, Berner Kommentar, VI 2/2/1, Artikel 324 a OR). Dies verkennt das FA.
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Bei den vom Arbeitgeber an den Kläger weitergeleiteten Zahlungen der Z Versicherungsgesellschaft handelte es sich nicht um Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Nach den zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abänderbaren (Artikel 362 OR) Regelungen in Artikel 324 a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers "für eine beschränkte Zeit" den Lohn weiterzuzahlen. Die Lohnfortzahlungspflicht richtet sich gemäß Artikel 324 a Abs. 2 OR "nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen". Zur Konkretisierung dieser Dauer der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht und Gewährung von Rechtssicherheit legen die Schweizer Gerichte ihren Entscheidungen Richtsätze zugrunde.
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Vorliegend war die im Arbeitsvertrag vereinbarte 6-wöchige Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Arbeitnehmers bereits erfüllt, als die streitigen Zahlungen geleistet wurden. Nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung war bei Krankheit des Arbeitnehmers ein "Taggeld" versichert. Es handelt sich demnach nicht um eine Rückversicherung des Arbeitgebers zur Finanzierung von Lohnansprüchen des Klägers. Die Leistung aus der Krankenversicherung ist folglich kein vom Arbeitgeber geschuldeter Arbeitslohn, sondern Versicherungsleistung im Sinne des § 3 Nr. 1 a EStG, auf welche der Kläger als Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch hatte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1998 11 K 227/95 (EFG 1998, 718).
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Die Arbeitseinkünfte des Klägers sind sonach entsprechend dem Klagebegehren um steuerfreie Versicherungsleistungen i.H.v. 26.162 DM zu vermindern.
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Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die steuerfreien Krankentagegelder bei der Berechnung des Steuersatzes dem Progressionsvorbehalt gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG unterliegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.
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