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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung
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Die Antragstellerin ist durch Umwandlungsbeschluss vom 3. August 2001 formwechselnd zum 1. Januar 2001 aus der .... .... GmbH & Co. KG (im Folgenden KG) hervorgegangen. Gesellschafter sind die Eheleute .... und .... .... mit 99,9 v. H. und 0,1 v. H. der Anteile. Geschäftsführer der Antragstellerin sind Herr ..... .... und sein Sohn ...-.... .....
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Bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der KG, fand für den Prüfungszeitraum 1995 bis 1998 eine Außenprüfung durch den Antragsgegner statt. Mit der Prüfung wurde am 7. August 2000 begonnen. Am 11. Dezember 2000 wurde gegen ... ... ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Das Steuerstrafverfahren gegen Herrn ... .... hat die Staatsanwaltschaft geschlossen, da ein Straftatbestand nicht verwirklicht sei. Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 wurde das Verfahren an die Straf- und Bußgeldsachenstelle mit der Bitte um Übernahme als Bußgeldsache zurückgesandt, die es am 23. Juli 2003 übernommen hat. Am 8. November 2004 wurde der steuerliche Berater der Antragstellerin telefonisch unterrichtet, dass bei der Firmengruppe .... aus Verjährungsgründen noch im Jahr 2004 mit der Anschlussprüfung für die Jahre ab 1999 begonnen werden solle. Unter dem Datum des 15. November 2004 wurde für die Jahre 1999 und 2000 bei der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, der KG, und unter demselben Datum für die Jahre 2001 bis 2003 bei der Antragstellerin eine Anschlussprüfung angeordnet. Mit der Prüfung wurde am 16. Dezember 2004 begonnen. Seit dem 12. Januar 2005 ist die Anschlussprüfung unterbrochen. Die Prüfung für die Jahre 1995 bis 1998 bei der KG wurde mit Prüfungsbericht der Steuerfahndungsstelle vom 30. Juni 2005 abgeschlossen. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergeben sich erhebliche Steuernachzahlungen.
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Gegen die Prüfungsanordnung des Finanzamts ...-.... vom 15. November 2004 legte die Antragstellerin Einspruch ein. Zugleich beantragte sie die Vollziehung der Prüfungsanordnung auszusetzen. Der Einspruch wurde vom Finanzamt ...-... mit Bescheid vom 31. Januar 2005 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 10 K 70/05 geführt wird. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung ist noch nicht verbeschieden.
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Die Prüfungsanordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot. Sie diene allein der Unterbrechung der Verjährung. Nach Ablauf der Frist des § 169 Abs. 2 AO sei eine Prüfungsanordnung nur noch zulässig, wenn die Finanzbehörde Verdachtsmomente im Sinne eines strafprozessualen Anfangsverdachts habe. An einem solchen Verdacht fehle es im Streitfall. Weder die Betriebsprüfung bei der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin noch das gegen Herrn ... ... eingeleitete Strafverfahren seien bei Erlass der angefochtene Prüfungsanordnung zum Abschluss gebracht worden. Auch seien hierbei keinerlei steuerstrafrechtlich relevante Erkenntnisse gewonnen worden. Die Prüfungsanordnung gegenüber der Antragstellerin stelle deshalb eine reine Willkürmaßnahme dar, da keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, die Anlass zu der Befürchtung geben könnten, dass für den Prüfungszeitraum Steuernachzahlungen zu erwarten seien.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Vollziehung der Prüfungsanordnung vom 15. November 2004 auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
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Die angefochtene Prüfungsanordnung sei rechtmäßig, da es sich bei der KG bzw. der Antragstellerin um einen Großbetrieb handele. Der Umstand, dass die Vorprüfung - bei Anordnung der Anschlussprüfung - noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei unerheblich. Die angefochtene Prüfungsanordnung sei auch nicht wegen mangelnder Begründung rechtswidrig. Insoweit genüge der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO.
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Der vorstehende Streitstand ist den Gerichtsakten und den vom Antragsgegner vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - ) entnommen.
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II. 1. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Prüfungsanordnung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO auch ohne vorherige und erfolglose Antragstellung bei der Finanzbehörde zulässig. Die Finanzbehörden haben über den am 10. Dezember 2004 angebrachten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht in angemessener Frist entschieden.
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2. In der Sache kann der der Antrag jedoch keinen Erfolg haben.
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Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468).
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Der Senat hat jedoch an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Prüfungsanordnung keine ernstlichen Zweifel.
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a) Die angefochtene Prüfungsanordnung ist formell rechtmäßig. Im Zeitpunkt der Betriebsprüfungsanordnung war das Finanzamt ...-... für die Prüfung der - beim Finanzamt .... geführten - Antragstellerin zuständig. Der Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit, seit dem 1. Januar 2005 ist nicht mehr das Finanzamt ...-..., sondern wieder das Finanzamt .... zur Prüfung der steuerlichen Verhältnisse der Antragstellerin berufen, bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung, sondern lediglich einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. BFH v. 30. Juli 1997 - I R 14/97, BFH/NV 1998, 420).
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b) Die angefochtene Prüfungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Bei Steuerpflichtigen, die - wie die Antragstellerin einen gewerblichen Betrieb unterhalten - ist eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Einschränkungen ergeben sich weder aus den §§ 193 ff. AO noch aus anderen abgabenrechtlichen Vorschriften (BFH vom 13. März 1987 - III R 236/83, BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664; BFH vom 2. September 1988 - III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4; BFH vom 30. Juni 1989 - III R 8/88, BFH/NV 1990, 273, 274; BFH vom 10. April 1990 - VIII R 415/83, BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721).
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Wenn sich § 193 Abs.1 AO bei der Rechtsfolgebestimmung gleichwohl auf die Aussage beschränkt, in den dort genannten Fällen sei eine Außenprüfung "zulässig" (vgl. auch die Gesetzesüberschrift), so ist den Finanzbehörden damit zwar ein (Auswahl) Ermessen eingeräumt (BFH vom 2. September 1988 - III R 280/84, BFHE 154, 425, 426, BStBl II 1989, 4, 5; BFH vom 16. November 1989 - IV R 29/89, BFHE 159, 28, 30, BStBl II 1990, 272; BFH vom 30. Juni 1989 - III R 8/88, BFH/NV 1990, 273, 274). Doch ist dieses Ermessen ein in mehrfacher Hinsicht eingeschränktes: Gesetzeszusammenhang und Gesetzeszweck stehen - wie dargelegt - der Annahme entgegen, hier sei die Verwaltung im Sinne des "klassischen" Ermessensbegriffs zu wählendem Verhalten im Rahmen einer Wertverwirklichung ermächtigt. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (BTDrucks VI/1982, S.160 und 161) bestätigt vielmehr, dass mit der Ermessenseinräumung nur dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass die Ausstattung der Finanzverwaltung mit Sachmitteln und vor allem mit Personal zur umfassenden Erfüllung des Gesetzesauftrags nicht ausreicht. Nur wegen der faktischen Unmöglichkeit, alle unter § 193 Abs.1 AO fallenden Steuerpflichtigen vollständig und gleichermaßen zu prüfen, ist die Entscheidung darüber, wer von diesem Adressatenkreis wann geprüft wird, in das Auswahlermessen der Finanzbehörde gestellt. Wörtlich heißt es zur Begründung dieser Regelung (BTDrucks, a.a.O., S.161): "Da es von der Arbeitsbelastung der Verwaltung her unmöglich ist, alle Steuerpflichtigen, die der Außenprüfung unterliegen, auch tatsächlich zu prüfen, bleibt nur die Lösung, dass die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Vornahme einer Prüfung entscheidet" (vgl. auch BFH vom 16. November 1989 - IV R 29/89, BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272, und vom 30. Juni 1989 III R 8/88, BFH/NV 1990, 273, 274).
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Deshalb ist bei der Ermessensausübung nach § 193 Abs.1 AO für die Berücksichtigung eines auf Eingriffsverschonung gerichteten Individualinteresses grundsätzlich kein Raum. Seine Grenze findet das Auswahlermessen lediglich im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot (BFH vom 29. Oktober 1992 - IV R 47/91, BFH/NV 1993, 149; FG Baden-Württemberg v. 23.10.2002 - 1 V 31/02, EFG 2003, 133). Anhaltspunkte für einen derartigen Ermessensmissbrauch sind zwar von der Antragstellerin behauptet. Gleichwohl vermag der Senat in der Anschlussprüfung keine Schikane zu erblicken. Insbesondere der Umstand, dass die Anschlussprüfung angeordnet wurde, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern, begründet einen solchen Vorwurf nicht. Das Übermaßverbot verletzt eine Außenprüfung - wenn überhaupt - erst dann, wenn sicher fest steht, dass der Steueranspruch bereits verjährt ist (vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, § 194 AO Rdnr. 17). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet.
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b) Die angefochtene Prüfungsanordnung ist auch nicht wegen mangelnder Begründung rechtsfehlerhaft. Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs.1 AO genügt grundsätzlich der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage (vgl. BFH vom 15. Juli 2005 - I B 25/05, BFH/NV 2005, 1967; BFH vom 2. Oktober 1991 - X R 89/89, BFHE 166, 105 , BStBl II 1992, 220).
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Der Antrag war deshalb abzuweisen.
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II. 1. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Prüfungsanordnung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO auch ohne vorherige und erfolglose Antragstellung bei der Finanzbehörde zulässig. Die Finanzbehörden haben über den am 10. Dezember 2004 angebrachten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht in angemessener Frist entschieden.
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2. In der Sache kann der der Antrag jedoch keinen Erfolg haben.
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Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468).
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Der Senat hat jedoch an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Prüfungsanordnung keine ernstlichen Zweifel.
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a) Die angefochtene Prüfungsanordnung ist formell rechtmäßig. Im Zeitpunkt der Betriebsprüfungsanordnung war das Finanzamt ...-... für die Prüfung der - beim Finanzamt .... geführten - Antragstellerin zuständig. Der Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit, seit dem 1. Januar 2005 ist nicht mehr das Finanzamt ...-..., sondern wieder das Finanzamt .... zur Prüfung der steuerlichen Verhältnisse der Antragstellerin berufen, bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung, sondern lediglich einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. BFH v. 30. Juli 1997 - I R 14/97, BFH/NV 1998, 420).
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b) Die angefochtene Prüfungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Bei Steuerpflichtigen, die - wie die Antragstellerin einen gewerblichen Betrieb unterhalten - ist eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Einschränkungen ergeben sich weder aus den §§ 193 ff. AO noch aus anderen abgabenrechtlichen Vorschriften (BFH vom 13. März 1987 - III R 236/83, BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664; BFH vom 2. September 1988 - III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4; BFH vom 30. Juni 1989 - III R 8/88, BFH/NV 1990, 273, 274; BFH vom 10. April 1990 - VIII R 415/83, BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721).
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Wenn sich § 193 Abs.1 AO bei der Rechtsfolgebestimmung gleichwohl auf die Aussage beschränkt, in den dort genannten Fällen sei eine Außenprüfung "zulässig" (vgl. auch die Gesetzesüberschrift), so ist den Finanzbehörden damit zwar ein (Auswahl) Ermessen eingeräumt (BFH vom 2. September 1988 - III R 280/84, BFHE 154, 425, 426, BStBl II 1989, 4, 5; BFH vom 16. November 1989 - IV R 29/89, BFHE 159, 28, 30, BStBl II 1990, 272; BFH vom 30. Juni 1989 - III R 8/88, BFH/NV 1990, 273, 274). Doch ist dieses Ermessen ein in mehrfacher Hinsicht eingeschränktes: Gesetzeszusammenhang und Gesetzeszweck stehen - wie dargelegt - der Annahme entgegen, hier sei die Verwaltung im Sinne des "klassischen" Ermessensbegriffs zu wählendem Verhalten im Rahmen einer Wertverwirklichung ermächtigt. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (BTDrucks VI/1982, S.160 und 161) bestätigt vielmehr, dass mit der Ermessenseinräumung nur dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass die Ausstattung der Finanzverwaltung mit Sachmitteln und vor allem mit Personal zur umfassenden Erfüllung des Gesetzesauftrags nicht ausreicht. Nur wegen der faktischen Unmöglichkeit, alle unter § 193 Abs.1 AO fallenden Steuerpflichtigen vollständig und gleichermaßen zu prüfen, ist die Entscheidung darüber, wer von diesem Adressatenkreis wann geprüft wird, in das Auswahlermessen der Finanzbehörde gestellt. Wörtlich heißt es zur Begründung dieser Regelung (BTDrucks, a.a.O., S.161): "Da es von der Arbeitsbelastung der Verwaltung her unmöglich ist, alle Steuerpflichtigen, die der Außenprüfung unterliegen, auch tatsächlich zu prüfen, bleibt nur die Lösung, dass die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Vornahme einer Prüfung entscheidet" (vgl. auch BFH vom 16. November 1989 - IV R 29/89, BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272, und vom 30. Juni 1989 III R 8/88, BFH/NV 1990, 273, 274).
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Deshalb ist bei der Ermessensausübung nach § 193 Abs.1 AO für die Berücksichtigung eines auf Eingriffsverschonung gerichteten Individualinteresses grundsätzlich kein Raum. Seine Grenze findet das Auswahlermessen lediglich im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot (BFH vom 29. Oktober 1992 - IV R 47/91, BFH/NV 1993, 149; FG Baden-Württemberg v. 23.10.2002 - 1 V 31/02, EFG 2003, 133). Anhaltspunkte für einen derartigen Ermessensmissbrauch sind zwar von der Antragstellerin behauptet. Gleichwohl vermag der Senat in der Anschlussprüfung keine Schikane zu erblicken. Insbesondere der Umstand, dass die Anschlussprüfung angeordnet wurde, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern, begründet einen solchen Vorwurf nicht. Das Übermaßverbot verletzt eine Außenprüfung - wenn überhaupt - erst dann, wenn sicher fest steht, dass der Steueranspruch bereits verjährt ist (vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, § 194 AO Rdnr. 17). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet.
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b) Die angefochtene Prüfungsanordnung ist auch nicht wegen mangelnder Begründung rechtsfehlerhaft. Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs.1 AO genügt grundsätzlich der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage (vgl. BFH vom 15. Juli 2005 - I B 25/05, BFH/NV 2005, 1967; BFH vom 2. Oktober 1991 - X R 89/89, BFHE 166, 105 , BStBl II 1992, 220).
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