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Insbesondere ergibt sich eine Verhinderung der Kl. an der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs nicht aus ihrem Vortrag, erst im Juni 2002 von dem Verfahren beim BFH (Aktenzeichen IX R 62/99) erfahren zu haben, das letztlich im Wege der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG führte, soweit dieser Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 betraf (Beschluss des 2. Senats des BVerfG vom 09. März 2004, 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56). Denn damit macht die Kl. der Sache nach geltend, deshalb zunächst keinen Einspruch erhoben zu haben, weil sie bzw. ihr Steuerberater zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Vorschrift und der entsprechenden Regelung für 1999 ausgegangen sei. Damit beruft sich die Kl. aber lediglich auf einen Irrtum über die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs und nicht auf einen Hinderungsgrund i.S.d. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Verhinderung i.S. dieser Vorschrift muss sich auf die Möglichkeit beziehen, die versäumte Verfahrenshandlung vorzunehmen; auf die Gründe, welche den Steuerpflichtigen bewogen haben, die ihm bekannte Frist verstreichen zu lassen, kommt es grundsätzlich nicht an. Der von der Kl. geltend gemachte Irrtum über die materielle Rechtslage kann deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschl. v. 29. April 2002, VIII B 13/02 - JURIS -, BFH-Urteile vom 27. August 1998, III R 47/95, BFHE 187, 134 <136 f.> und vom 14. Dezember 1989, III R 116/85, BFH/NV 1990, 530 <531> m.w.N. sowie BFH-Beschl. v. 09. Mai 1967, II B 3/67, BStBl III 1967, 472). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels selbst bei nicht erkennbarer Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kein Grund für die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist ist, weil eine Wiedereinsetzung in solchen Fällen der Rechtssicherheit in nicht hinnehmbaren Maße abträglich wäre (Beschl. vom 15. März 1989, 7 B 40/89, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 162). Dementsprechend hat die Rechtsprechung bislang durchgängig im Ergebnis die Gewährung einer Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Irrtums über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder einer Gerichtsentscheidung abgelehnt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. März 1993, 2 K 123/92, EFG 1993, 626 und v. 07. Oktober 1992, 5 K 105/92, EFG 1993, 122; FG Nürnberg, Urt. v. 23. Oktober 1992, VII 83/92 - JURIS - und v. 20. Juli 1992, V 59/02, EFG 1992, 647 <648>; FG Hamburg, Urt. v. 29. Oktober 1998, II 158/98, EFG 1999, 318 und v. 26. November 1993, V 78/92, EFG 1994, 629 <nur Leitsätze>; BayObLG, Beschl. v. 26. Januar 2000, 3Z BR 168/99, NJW-RR 2000, 772 m.w.N.).
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Es besteht vorliegend auch kein Anlass, ausnahmsweise hiervon abzuweichen. Soweit der BFH (vgl. etwa BFH-Urt. v. 14. Dezember 1989 a.a.O.; vom 20. Juni 1985, IV R 17/83, BFH/NV 1987, 343) in einzelnen Entscheidungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Irrtum über die materielle Rechtslage für möglich gehalten hat, wenn die Rechtslage in hohem Maße unsicher ist und die Frist versäumt wird, weil es der Betroffene aufgrund rechtlich vertretbarer Erwägungen unterlassen hat, einen Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen, betrifft dies Irrtümer über materiell-rechtliche Vorfragen der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen oder fristgebundenen Anträgen und nicht über deren Erfolgsaussichten in der Sache.
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