Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 K 415/02

Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Klägerin (Kl.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist.
Der Beklagte (Bekl.) setzte mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ergangenen Änderungsbescheiden vom 13. Dezember 2001 die Einkommensteuer der Kl. für die Jahre 1998 und 1999 erstmals unter Berücksichtigung privater Veräußerungsgeschäfte in Höhe von 4.689 DM (1998) und 123.817 DM (1999) fest.
Am ...... Juni 2002 erhob die Kl. hiergegen Einspruch mit der Begründung, dass sie erst jetzt erfahren habe, dass beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen beim Aktienverkauf anhängig sei. Da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen sei, beantrage sie zugleich Einsetzung in den vorigen Stand. Sie habe erst in der letzten Woche durch einen Vortrag von dem beim BFH anhängigen Verfahren und von der verfassungsrechtlichen Problematik erfahren.
Mit Einspruchsentscheidung vom ...... November 2002 verwarf der Bekl. die Einsprüche als unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne mangels Entschuldbarkeit der Fristversäumnis nicht gewährt werden.
Mit ihrer am ...... Dezember 2002 eingegangenen Klage beantragt die Kl.,
die Einspruchsentscheidung vom ...... November 2002 aufzuheben.
Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus: Auch ein Rechtsirrtum könne entschuldigen, und zwar gleichgültig, ob er das Verfahrensrecht oder das materielle Recht betreffe. Jedoch gelte dies für einen materiellrechtlichen Irrtum nur ausnahmsweise, weil sich der Steuerpflichtige die Kenntnis der materiellen Rechtslage in der Regel selbst oder durch einen Dritten verschaffen könne. Dementsprechend begründeten nach der Rechtsprechung des BFH solche Irrtümer ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung, wenn die Rechtslage in hohem Maße unsicher sei und die einzuhaltende Frist wegen rechtlich vertretbarer Überlegungen versäumt wurde. Danach sei hier Wiedereinsetzung zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom ...... April 2004 hat die Kl. ihrer Steuerberatungsgesellschaft den Streit verkündet.
Der Bekl. beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Der Steuerberater der Kl. hätte durch eine ihm zumutbare Ausschöpfung bestehender Informationsmöglichkeiten innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Kenntnis von der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens beim BFH nehmen können. Der Irrtum sei deshalb zumindest in der Person des steuerlichen Vertreters der Kl. verschuldet. Es sei deshalb für den Steuerberater geboten gewesen, die Streitjahre durch Einspruch offen zu halten. Die Streitverkündung sei unzulässig.
12 
Im Erörterungstermin am ...... August 2005 hat die Kl. auf Nachfrage des Berichterstatters erklärt, dass sie eine förmliche Entscheidung über die Streitverkündung wünsche. Die Beteiligten haben außerdem auf mündliche Verhandlung verzichtet.
13 
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat die Zustellung der Streitverkündungsschrift abgelehnt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die dem Senat vorliegenden Behördenakten (2 Hefte Einkommensteuerakten und                  1 Heft Rechtsbehelfsakten) und die Niederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich die Klage allein gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Einspruchsentscheidung wendet (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 82/88, BStBl II 1990, 277).
16 
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Einspruchsentscheidung rechtmäßig ist und die Kl. deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 100 Abs. 1 FGO). Denn der Bekl. hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist abgelehnt.
17 
Nach § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Kl. nicht gehindert war, die einmonatige Einspruchsfrist (vgl. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO) einzuhalten.
18 
Insbesondere ergibt sich eine Verhinderung der Kl. an der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs nicht aus ihrem Vortrag, erst im Juni 2002 von dem Verfahren beim BFH (Aktenzeichen IX R 62/99) erfahren zu haben, das letztlich im Wege der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG führte, soweit dieser Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 betraf (Beschluss des 2. Senats des BVerfG vom 09. März 2004, 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56). Denn damit macht die Kl. der Sache nach geltend, deshalb zunächst keinen Einspruch erhoben zu haben, weil sie bzw. ihr Steuerberater zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Vorschrift und der entsprechenden Regelung für 1999 ausgegangen sei. Damit beruft sich die Kl. aber lediglich auf einen Irrtum über die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs und nicht auf einen Hinderungsgrund i.S.d. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Verhinderung i.S. dieser Vorschrift muss sich auf die Möglichkeit beziehen, die versäumte Verfahrenshandlung vorzunehmen; auf die Gründe, welche den Steuerpflichtigen bewogen haben, die ihm bekannte Frist verstreichen zu lassen, kommt es grundsätzlich nicht an. Der von der Kl. geltend gemachte Irrtum über die materielle Rechtslage kann deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschl. v. 29. April 2002, VIII B 13/02 - JURIS -, BFH-Urteile vom 27. August 1998, III R 47/95, BFHE 187, 134 <136 f.> und vom 14. Dezember 1989, III R 116/85, BFH/NV 1990, 530 <531> m.w.N. sowie BFH-Beschl. v. 09. Mai 1967, II B 3/67, BStBl III 1967, 472). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels selbst bei nicht erkennbarer Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kein Grund für die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist ist, weil eine Wiedereinsetzung in solchen Fällen der Rechtssicherheit in nicht hinnehmbaren Maße abträglich wäre (Beschl. vom 15. März 1989, 7 B 40/89, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 162). Dementsprechend hat die Rechtsprechung bislang durchgängig im Ergebnis die Gewährung einer Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Irrtums über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder einer Gerichtsentscheidung abgelehnt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. März 1993, 2 K 123/92, EFG 1993, 626 und v. 07. Oktober 1992, 5 K 105/92, EFG 1993, 122; FG Nürnberg, Urt. v. 23. Oktober 1992, VII 83/92 - JURIS - und v. 20. Juli 1992, V 59/02, EFG 1992, 647 <648>; FG Hamburg, Urt. v. 29. Oktober 1998, II 158/98, EFG 1999, 318 und v. 26. November 1993, V 78/92, EFG 1994, 629 <nur Leitsätze>; BayObLG, Beschl. v. 26. Januar 2000, 3Z BR 168/99, NJW-RR 2000, 772 m.w.N.).
19 
Es besteht vorliegend auch kein Anlass, ausnahmsweise hiervon abzuweichen. Soweit der BFH (vgl. etwa BFH-Urt. v. 14. Dezember 1989 a.a.O.; vom 20. Juni 1985, IV R 17/83, BFH/NV 1987, 343) in einzelnen Entscheidungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Irrtum über die materielle Rechtslage für möglich gehalten hat, wenn die Rechtslage in hohem Maße unsicher ist und die Frist versäumt wird, weil es der Betroffene aufgrund rechtlich vertretbarer Erwägungen unterlassen hat, einen Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen, betrifft dies Irrtümer über materiell-rechtliche Vorfragen der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen oder fristgebundenen Anträgen und nicht über deren Erfolgsaussichten in der Sache.
20 
Die Klage ist deshalb unabhängig davon, ob die Kl. oder deren Steuerberater Verschulden an der Nichteinhaltung der Einspruchsfrist trifft, mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
21 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich die Klage allein gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Einspruchsentscheidung wendet (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 82/88, BStBl II 1990, 277).
16 
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Einspruchsentscheidung rechtmäßig ist und die Kl. deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 100 Abs. 1 FGO). Denn der Bekl. hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist abgelehnt.
17 
Nach § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Kl. nicht gehindert war, die einmonatige Einspruchsfrist (vgl. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO) einzuhalten.
18 
Insbesondere ergibt sich eine Verhinderung der Kl. an der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs nicht aus ihrem Vortrag, erst im Juni 2002 von dem Verfahren beim BFH (Aktenzeichen IX R 62/99) erfahren zu haben, das letztlich im Wege der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG führte, soweit dieser Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 betraf (Beschluss des 2. Senats des BVerfG vom 09. März 2004, 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56). Denn damit macht die Kl. der Sache nach geltend, deshalb zunächst keinen Einspruch erhoben zu haben, weil sie bzw. ihr Steuerberater zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Vorschrift und der entsprechenden Regelung für 1999 ausgegangen sei. Damit beruft sich die Kl. aber lediglich auf einen Irrtum über die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs und nicht auf einen Hinderungsgrund i.S.d. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Verhinderung i.S. dieser Vorschrift muss sich auf die Möglichkeit beziehen, die versäumte Verfahrenshandlung vorzunehmen; auf die Gründe, welche den Steuerpflichtigen bewogen haben, die ihm bekannte Frist verstreichen zu lassen, kommt es grundsätzlich nicht an. Der von der Kl. geltend gemachte Irrtum über die materielle Rechtslage kann deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschl. v. 29. April 2002, VIII B 13/02 - JURIS -, BFH-Urteile vom 27. August 1998, III R 47/95, BFHE 187, 134 <136 f.> und vom 14. Dezember 1989, III R 116/85, BFH/NV 1990, 530 <531> m.w.N. sowie BFH-Beschl. v. 09. Mai 1967, II B 3/67, BStBl III 1967, 472). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels selbst bei nicht erkennbarer Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kein Grund für die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist ist, weil eine Wiedereinsetzung in solchen Fällen der Rechtssicherheit in nicht hinnehmbaren Maße abträglich wäre (Beschl. vom 15. März 1989, 7 B 40/89, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 162). Dementsprechend hat die Rechtsprechung bislang durchgängig im Ergebnis die Gewährung einer Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Irrtums über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder einer Gerichtsentscheidung abgelehnt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. März 1993, 2 K 123/92, EFG 1993, 626 und v. 07. Oktober 1992, 5 K 105/92, EFG 1993, 122; FG Nürnberg, Urt. v. 23. Oktober 1992, VII 83/92 - JURIS - und v. 20. Juli 1992, V 59/02, EFG 1992, 647 <648>; FG Hamburg, Urt. v. 29. Oktober 1998, II 158/98, EFG 1999, 318 und v. 26. November 1993, V 78/92, EFG 1994, 629 <nur Leitsätze>; BayObLG, Beschl. v. 26. Januar 2000, 3Z BR 168/99, NJW-RR 2000, 772 m.w.N.).
19 
Es besteht vorliegend auch kein Anlass, ausnahmsweise hiervon abzuweichen. Soweit der BFH (vgl. etwa BFH-Urt. v. 14. Dezember 1989 a.a.O.; vom 20. Juni 1985, IV R 17/83, BFH/NV 1987, 343) in einzelnen Entscheidungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Irrtum über die materielle Rechtslage für möglich gehalten hat, wenn die Rechtslage in hohem Maße unsicher ist und die Frist versäumt wird, weil es der Betroffene aufgrund rechtlich vertretbarer Erwägungen unterlassen hat, einen Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen, betrifft dies Irrtümer über materiell-rechtliche Vorfragen der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen oder fristgebundenen Anträgen und nicht über deren Erfolgsaussichten in der Sache.
20 
Die Klage ist deshalb unabhängig davon, ob die Kl. oder deren Steuerberater Verschulden an der Nichteinhaltung der Einspruchsfrist trifft, mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
21 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.