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Streitig sind der Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei den Einkünften der Klägerin zu Ziffer 2 aus Vermietung und Verpachtung eines zuvor von dem Ehegatten, dem Kläger zu Ziffer 1, erworbenen Hausgrundstücks.
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Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger zu Ziffer 1 war seit Juli 1995 Alleineigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in ..., ... Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 7. Juli 1995 erwarb der Kläger zu Ziffer 1 dieses Hausgrundstück unentgeltlich von seinen Eltern. Bis einschließlich Ende August des Streitjahrs wurde das vorgenannte Hausgrundstück zu eigenen Wohnzwecken durch die Kläger genutzt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. November 1997 erwarben die Kläger je zu hälftigem Miteigentum ein unbebautes Grundstück in ..., ... zu einem Preis von DM 150.000. Auf diesem Grundstück wurde ab 1998 ein Einfamilienhaus, dessen Baukosten laut Baukostenschätzung des Architekten DM 735.000 betrug, erstellt. Die Kläger nutzten dieses neu erstellte Einfamilienhaus nach Fertigstellung sodann ab 1. September 1999 zu eigenen Wohnzwecken.
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Am 28. Mai 1999 verkaufte der Kläger zu Ziffer 1 mit notariellem Kaufvertrag das bis zum 31. August 1999 zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus in der ... an seine Ehefrau, die Klägerin zu Ziffer 2. Nach den Angaben im vorbenannten notariellen Kaufvertrag betrug der Kaufpreis DM 370.000, der mit einem Teilbetrag in Höhe von DM 175.000 bereits zuvor am 24. Februar 1999 bezahlt worden sei (Blatt 3 Anlagenband, 2. Kaufpreis). Ein zweiter Teilbetrag in Höhe von weiteren DM 175.000 war nach der vertraglichen Verpflichtung am Tag 28. Mai 1999, dem Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags, und der Restbetrag in Höhe von DM 20.000 am 15. Juli 1999 zur Zahlung fällig (Blatt 3 Anlagenband, 2. Kaufpreis). Die Besitzübergabe des Hausgrundstücks fand nach den Angaben der Kläger im vorbenannten notariellen Kaufvertrag bereits am 1. Februar 1999 statt (Blatt 3 Anlagenband, 3. Besitzübergabe).
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Die Klägerin zu Ziffer 2 vermietete dieses von ihrem Ehemann erworbene Hausgrundstück nach beendeter Eigennutzung durch die Familie ab September 1999 für einen monatlichen Mietzins in Höhe von DM 1.500 an fremde Dritte. Im Streitjahr hatte die Klägerin zu Ziffer 2 keine weiteren Einkünfte. Den Kaufpreis in Höhe von DM 370.000 finanzierte die Klägerin zu Ziffer 2 durch zwei Darlehen der ... in Höhe von DM 350.000 und DM 20.000 (Blatt 17 und 25 Anlagenband). Die Darlehensverträge wurden am 30. Oktober 1998 (Konto Nr. ...) und 15. Juni 1999 (Konto Nr. ...) geschlossen (Blatt 17 und 25 Anlagenband). Darlehensnehmer beider Darlehen sind die Kläger zu Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner (Blatt 18 und 26 Anlagenband). Auszahlung und Abwicklung sowie Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten über ein gemeinsames Girokonto der Eheleute. Die Darlehen wurden auf ein gemeinsames Girokonto der Kläger ausbezahlt, anschließend teilweise auf ein Cash-Konto des Klägers transferiert und letztlich insgesamt für die Finanzierung des ab Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken genutzten, neu errichteten Einfamilienhauses im ... verwendet. Die Darlehen waren zudem über dieses Hausgrundstück dinglich gesichert.
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Im Einzelnen wurde am 24. Februar 1999 ein Betrag in Höhe von DM 175.000 auf dem gemeinschaftlichen Girokonto der Kläger bei der ... - Kto.-Nr. ... - gutgeschrieben. Am 4. März 1999 wurden auf dem Cash-Konto des Klägers zu Ziffer 1 bei der ... - Kto.-Nr. ... - durch Übertrag zweimal je DM 150.000 gutgeschrieben und gleichzeitig DM 150.000 aufgrund einer versehentlichen zweimaligen Gutschrift durch Übertrag wieder belastet. Die jeweiligen Zielkonten der vorgenannten Umbuchungen am 4. März 1999 wurden auf den Kontounterlagen nicht erfasst. Am 28. Mai 1999 wurde dem gemeinschaftlichen Girokonto der Kläger bei der ... - Kto.-Nr. ... - durch Übertrag DM 175.000 gutgeschrieben und durch Übertrag DM 170.000 belastet. Ebenfalls am 28. Mai 1999 wurden DM 170.000 dem Cash-Konto des Klägers zu Ziffer 1 bei der ... - Kto.-Nr. ... - durch Übertrag gutgeschrieben. Am 15. März 1999 wurden dem gemeinschaftlichen Girokonto der Kläger bei der ... - Kto.-Nr. ...- durch Übertrag DM 20.000 gutgeschrieben, die nach dem Vortrag der Kläger aus dem Darlehensvertrag mit Konto Nr. ... stammen sollen, obwohl dieser Darlehensvertrag jedoch erst am 15. Juni 1999 zwischen der ... und den Klägern als Gesamtschuldner geschlossen wurde.
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Ein weiteres Darlehen der ... zur Finanzierung des Neubaus im ... vom 15. Juni 1999 über DM 130.000 hatten die Kläger ebenfalls - wie die beiden vorgenannten Darlehen - gemeinsam als Gesamtschuldner aufgenommen. Das letztgenannte Darlehen wurde wie die beiden erstgenannten Darlehen auf ein gemeinsames Girokonto der Eheleute ausgezahlt und dinglich über das Hausgrundstück im ... gesichert.
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Aus der Vermietung des von ihrem Ehemann, dem Kläger zu Ziffer 1, erworbenen Hausgrundstücks erklärte die Klägerin zu Ziffer 2 im Streitjahr einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von DM 16.431. Den Einnahmen aus der Vermietung ab September 1999 in Höhe von monatlich DM 1.500, somit DM 6.000, standen Schuldzinsen für diesen Zeitraum in Höhe von DM 7.124 sowie AfA in Höhe von DM 1.513 und Erhaltungsaufwendungen in Höhe von DM 13.794 gegenüber. Der Beklagte beurteilte bei der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahrs den Verkauf des Gebäudes unter den Eheleuten als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO), berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 8. September 2000 die geltend gemachten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten und ermittelte die AfA nicht aus den auf das Gebäude anteilig entfallenden Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt DM 370.000, sondern lediglich aus der historischen Bemessungsgrundlage des Gebäudes. Statt des von den Klägern erklärten Werbungskostenüberschusses von DM 16.431 erkannte der Beklagte lediglich einen Überschuss der Werbungskosten in Höhe von DM 8.450 an. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhoben die Kläger am 21. September 2000 Einspruch, der durch den Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2001 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
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Mit Schriftsatz vom 14. November 2001 erhoben die Kläger Klage. Sie sind der Ansicht, dass die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Schuldzinsen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung des Hausgrundstücks in der ... stünden. Die steuerliche Anerkennung des Kaufvertrags zwischen den Klägern zu Ziffer 1 und 2 könne nicht versagt werden. Der Kaufvertrag sei zivilrechtlich wirksam, ein Scheingeschäft liege hierbei nicht vor. Der steuerlichen Anerkennung des Kaufvertrages stehe auch der Fremdvergleich nicht entgegen. Das Motiv Steuern zu sparen, mache eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Es entspreche der Regel, dass bei Aufnahme eines Darlehens beide Ehegatten gemeinsam zu unterschreiben hätten. Es dürfe nicht zu Lasten der steuerlichen Einordnung gehen, dass der Verkäufer des Objekts ein naher Angehöriger gewesen sei. Die Darlehensbeträge seien überwiegend in den alleinigen Verfügungsbereich des Klägers zu Ziffer 1 gelangt, obgleich sie auf ein gemeinschaftliches Konto der Kläger zu Ziffer 1 und 2 ausbezahlt worden seien. Es könne nicht sein, dass die steuerlichen Vorteile des Veräußerungsgeschäfts den Klägern nicht zustünden, weil die Ehegatten Gesamtschuldner der Darlehensverträge seien.
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den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 8. September 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2001 dahingehend zu ändern, dass die geltend gemachten Schuldzinsen nebst AfA aus den Anschaffungskosten in Höhe von DM 370.000 als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin zu Ziffer 2 aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden und somit ein Werbungskostenüberschuss von DM 16.431 berücksichtigt wird.
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Im Streitfall sei nach Auffassung des Beklagten eine strikte Trennung der Vermögenssphären der Eheleute nicht vollzogen. Es fehle an einer klaren Trennung. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten geforderte tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Erzielung von Einkünften sei im Streitfall nicht erfüllt.
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Mit den Beteiligten wurden am 24. Februar 2003 und am 9. Juni 2005 Erörterungstermine durchgeführt. Auf den Inhalt der Niederschriften und den Inhalt der Prozess- und Einkommensteuerakten nebst Anlagenband wird vollinhaltlich verwiesen.
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Der Berichterstatter forderte die Kläger mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, bis zum 17. November 2005 detailliert Auskunft über die Kontenbewegungen zu erteilen und hierzu Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 17. November 2005 antworteten die Kläger fristgerecht und legten als Anlage ein Konvolut von Kontenauszügen in Kopie vor.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aufheben oder ändern, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der erkennende Senat kann den streitigen Einkommensteuerbescheid vom 8. September 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2001 nicht als rechtswidrig beanstanden.
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Der Beklagte hat den Werbungskostenabzug der von der Klägerin zu Ziffer 2 geltend gemachten Schuldzinsen ebenso wie die AfA aus den auf das Gebäude anteilig entfallenden Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt DM 370.000 bei den Einkünften aus Vermietung des Hausgrundstücks in ..., ... zu Recht versagt. Die Klägerin zu Ziffer 2 erfüllt als Vermieterin zwar den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), sie war jedoch nicht berechtigt, von ihren Einnahmen die Schuldzinsen aus den von ihr und ihrem Ehemann als Gesamtschuldner aufgenommenen Darlehen vom 30. Oktober 1998 und 15. Juni 1999 sowie die AfA auf der Grundlage des auf das Gebäude anteilig entfallenden, durch notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises als Werbungskosten abzuziehen. Der Beklagte hat hinsichtlich der AfA zu Recht nur die historischen Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage herangezogen.
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a) Der Senat vermag nicht mit der nötigen Sicherheit zu erkennen, dass die vorbenannten Darlehen zur Finanzierung des von der Klägerin zu Ziffer 1 geschuldeten Kaufpreises aufgenommen worden sind und die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungskosten des ab September des Streitjahres an fremde Dritte vermieteten Hausgrundstücks in ... Verwendung fanden. Schuldzinsen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Hieran fehlt es im Streitfall. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang setzt voraus, dass Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist, das Darlehen somit zum Erzielen von Einkünften Verwendung findet (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 161, 290, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 817, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m. w. N.). Schuldzinsen sind also nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn die Darlehensvaluta zur Erzielung bestimmter Einkünfte aufgenommen und auch hierzu verwendet wird (vgl. Frotscher, EStG, § 9 Rz. 86; Drenseck, in: Schmidt, EStG, § 9 Rz. 81 m. w. N.). Maßgebend sind der tatsächliche Zweck der Schuldaufnahme und die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 41/92, BFHE 173, 22, BStBl II 1994, 228; BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698; BFH-Urteil vom 2. August 1994 IX R 21/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1995, 203). Ein rein rechtlicher Zusammenhang reicht hingegen nicht aus (vgl. Frotscher, EStG, § 9 Rz. 86; Drenseck, in: Schmidt, EStG, § 9 Rz. 81 m. w. N.). Sollen Zinsen als Werbungskosten abzugsfähig sein, muss die tatsächliche Verwendung für die Einkünfteerzielung nachweisbar sein. Eine - wie im Streitfall - bloße gedankliche Zuweisung der Darlehensmittel zu einer bestimmten Einkunftsart genügt jedoch nicht (vgl. zur Durchleitung eines Darlehensbetrags BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573 m. w. N.).
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Im Streitfall spricht die dingliche Sicherung der Darlehen, die nicht durch die Belastung des von der Klägerin zu Ziffer 2 erworbenen Hausgrundstücks in ..., ... erfolgte, für sich alleine zwar weder für noch gegen einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der vorbenannten Einkünfteerzielung. Die Belastung eines Vermögensgegenstands mit der Haftung für ein Darlehen - wie im Streitfall das Grundstück mit dem neu errichteten Wohnhaus der Kläger in ... ... - ist für den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehensverwendung und Einkünfteerzielung nicht entscheidungserheblich (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).
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Die Abziehbarkeit der Schuldzinsen scheitert jedoch an der steuerrechtlichen Anerkennung des notariellen Kaufvertrags vom 28. Mai 1999. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und der Einkünfteerzielung der Klägerin zu Ziffer 2 setzt einen steuerrechtlich anzuerkennenden Vertrag, der eine Kaufpreisforderung als Gegenleistung für das Verschaffen des Eigentums an dem Hausgrundstück in ... begründet, die die Klägerin zu Ziffer 2 durch Hingabe der Darlehensmittel zu erfüllen gehabt hätte, voraus. Im Streitfall ist der notarielle Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 steuerrechtlich nicht anzuerkennen, so dass daher der für einen Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang im Streitfall nicht vorhanden ist.
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Verträge unter nahen Angehörigen sind nicht durch die Einkünfteerzielung, sondern - wie im Streitfall - durch den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich veranlasst und daher nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht oder es an einer tatsächlichen Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen mangelt (vgl. zu Mietverträgen BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243; BFH-Urteil 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; zu Kaufverträgen BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IX R 78/98, BFHE 195, 392, BStBl II 2001, 756; BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616; BFH-Urteil vom 24. Oktober 1978 VIII R 172/75, BFHE 126, 282, BStBl II 1979, 135, BFH-Urteil vom 6. November 1991 XI R 2/90, BFH/NV 1992, 297). Ein Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen ist im Rahmen des Fremdvergleichs grundsätzlich nur hinsichtlich seiner Hauptpflichten zu überprüfen. Dies gilt selbst dann, wenn zur Finanzierung eines solchen Kaufvertrags - wie im Streitfall - ein Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen wurde. Die in einem solchen Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen sind nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, auch dann nicht, wenn der Verkäufer zugleich Sicherungsgeber ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243).
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Ob diese Rechtsprechung auf Sachverhalte wie den im Streitfall, wenn der Verkäufer nicht nur Sicherungsgeber, sondern zugleich Gesamtschuldner des oder der Darlehen ist, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten dienen, zu übertragen ist, ist höchstrichterlich - soweit für den erkennenden Senat ersichtlich - zwar noch nicht entschieden. Bei der Beurteilung, ob der notarielle Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 zwischen den Eheleuten über das Hausgrundstück in ... einem Fremdvergleich genügt, sind - nach Ansicht des erkennenden Senats in Abgrenzung zu der vorbenannten Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243) - die gesamtschuldnerische Darlehensaufnahme der Klägers zu Ziffer 1 und 2 jedoch nicht außer Acht zu lassen. Wirtschaftlich betrachtet ist der Kläger zu Ziffer 1 über seine Stellung als Gesamtschuldner der Darlehen zugleich Gläubiger und Schuldner der vertraglichen Kaufpreisforderung. Ein fremder Dritter hätte jedoch als Gegenleistung für die Verschaffung des Eigentums an dem benannten Hausgrundstück keine Kaufpreisforderung akzeptiert, die er als Gesamtschuldner der Darlehen letztlich sich selbst schuldet.
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Gegen eine Vereinbarung, wie sie zwischen fremden Dritten üblich ist, spricht weiterhin, dass bereits am 24. Februar 1999 ohne vertragliche Grundlage, Sicherheiten oder dingliche Vormerkung ein nicht unerheblicher Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von DM 175.000 zur teilweisen Erfüllung des notariellen Kaufvertrags vom 28. Mai 1999 geleistet worden sein soll. Eine solche Vereinbarung wäre unter fremden Dritten nicht zu erzielen gewesen.
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Die Klage hätte darüber hinaus selbst dann keinen Erfolg, sollte die vereinbarte Gesamtschuldnerschaft des Klägers zu Ziffer 1 und die Vorauszahlung im Rahmen des Fremdvergleichs nicht berücksichtigt werden. Der vorbenannte notarielle Vertrag ist vielmehr auch deshalb steuerrechtlich nicht anzuerkennen, weil es an der tatsächlichen Durchführung dieses Vertrags - gemessen an den durch die Kläger selbst getroffenen Vereinbarungen - fehlt. Nach dem notariellen Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 sollte ein Teilbetrag in Höhe von DM 175.000 des vereinbarten Kaufpreises bereits vor Vertragsschluss am 24. Februar 1999 von der Klägerin zu Ziffer 2 an den Kläger zu Ziffer 1 geleistet worden sein. Aus den im finanzgerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegten Kontounterlagen ist abweichend von dieser vertraglichen Vereinbarung ersichtlich, dass am 24. Februar 1999 zwar ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von DM 175.000 dem gemeinschaftlichen Girokonto der Kläger gutgeschrieben, ein Betrag in Höhe von nur DM 170.000 jedoch erst am 4. März 1999 von diesem Konto auf das Cash-Konto des Klägers zu Ziffer 1 weitergeleitet wurde. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von DM 175.000 war nach den vertraglichen Bestimmungen des notariellen Kaufvertrags am 28. Mai 1999 zur Zahlung fällig. Die durch Kontounterlagen nachzuvollziehenden Kontenbewegungen am 28. Mai 1999 weisen eine Gutschrift in Höhe von DM 175.000 auf dem gemeinsamen Girokonto der Kläger und einen Transfer in Höhe von lediglich DM 170.000 auf das Cash-Konto des Klägers zu Ziffer 1 auf. Die tatsächliche Durchführung des notariellen Kaufvertrags hätte hiervon abweichend erfordert, dass ein Teilbetrag von DM 175.000 in die alleinige Vermögenssphäre des Klägers zu Ziffer 1 gelangt wäre. Nach der vertraglichen Vereinbarung wäre der letzte Teilbetrag in Höhe von DM 20.000 am 15. Juli 1999 zur Zahlung fällig gewesen. Nach den von den Klägern im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Kontounterlagen wurde ein Betrag in Höhe von DM 20.000 bereits am 15. März 1999 dem gemeinsamen Girokonto der Kläger gutgeschrieben. Eine weitere, den Vereinbarungen des notariellen Kaufvertrags vom 28. Mai 1999 entsprechende Zahlung des verbleibenden Restbetrags in Höhe von DM 20.000 am 15. Juli 1999 haben die Kläger - trotz Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 - weder vorgetragen noch durch die vorgelegten Kontounterlagen nachgewiesen.
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Etwas anderes folgt für den Streitfall hinsichtlich des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Schuldzinsen und Einkünfteerzielung auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH, nach der die Finanzierungsaufwendungen für ein gesamtschuldnerisches Darlehen bei dem Ehegatten zum Abzug gelangen, der die Darlehensvaluta zur Erzielung von Einkünften nutzt, unabhängig wer von den Eheleuten die Zins- und Tilgungsleistungen leistet (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97 BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteil vom 2. Dezember 2000 IX R 45/95 BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310; BFH-Urteil vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96 BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312). Zahlen die Eheleute von einem gemeinsamen Konto laufende Aufwendungen, die durch die Einkünfteerzielung eines Ehegatten veranlasst sind, wie z.B. Schuldzinsen auf einen Anschaffungskredit, sind dies Werbungskosten des einkünfteerzielenden Ehegatten, gleichgültig, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto letztlich stammt. Im Streitfall zahlen die Kläger zu Ziffer 1 und 2 von ihrem gemeinsamen Girokonto gerade nicht die Schuldzinsen für die Anschaffung des von der Klägerin zu Ziffer 2 vermieteten Hausgrundstücks, sondern die Aufwendungen zur Finanzierung ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Neubaus, weil infolge fehlender steuerrechtlicher Anerkennung des notariellen Kaufvertrags zwischen den verheirateten Klägern zu Ziffer 1 und 2 ein Anschaffungsvorgang der einkünfteerzielenden Klägerin zu Ziffer 2 fehlt. Ohne Anschaffungsvorgang sind fremdfinanzierte Anschaffungskosten, deren Finanzierungsaufwand abzugsfähige Werbungskosten bei der Klägerin zu Ziffer 2 sein könnten, steuerrechtlich nicht existent.
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Ebenso folgt für den Streitfall nichts anderes aus dem Gesichtspunkt, dass ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und Einkünfteerzielung auch dann bestehen kann, wenn ein Darlehen von einem Dritten aufgenommen und an den einkünfteerzielenden Steuerpflichtigen im Wege der Abtretung des Auszahlungsanspruchs weitergegeben wird, soweit der Steuerpflichtige Zinsen und Tilgung direkt an den Kreditgeber zahlt (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 1992 IX R 270/87, BFH/NV 1992, 806). Im Streitfall sind die Eheleute, die Kläger zu Ziffer 1 und 2, gesamtschuldnerische Darlehensnehmer. Eine anteilige Abtretung der Auszahlungsansprüche in Höhe des Kaufpreises durch den Ehemann an seine Ehefrau ist weder vorgetragen noch für den erkennenden Senat ersichtlich.
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b) Die abschreibungsberechtigte Klägerin zu Ziffer 2 hat keine Anschaffungskosten aufgewendet, um das von ihrem Ehemann übertragene Hausgrundstück anzuschaffen und zu vermieten. Sie kann daher AfA für das Gebäude nicht aus einer Bemessungsgrundlage beanspruchen, die sich anteilig aus einem Kaufpreis für das Hausgrundstück in Höhe von insgesamt DM 370.000 ableitet.
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Als Werbungskosten abzugsfähig sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA. Die AfA richtet sich nach § 9 Abs. 5 EStG nach der Regelung des § 7 EStG. Das Abschreibungsvolumen richtet sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des abschreibbaren Wirtschaftsguts. Abgeschrieben werden kann nur, soweit der Abschreibungsberechtigte tatsächliche oder fiktive Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat. Im Streitfall hat die Klägerin zu Ziffer 2 die nach dem notariellen Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 ihrem Ehemann geschuldeten Anschaffungskosten jedoch nicht getragen. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob die kaufvertragliche Verpflichtung der Klägerin zu Ziffer 2 zivilrechtlich bereits erfüllt ist. Für die steuerrechtliche Beurteilung hat sich der Senat darauf zu beschränken, dass der vorbenannte Kaufvertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist und die Darlehensmittel daher nicht zur Finanzierung der Anschaffungskosten des durch die Klägerin zu Ziffer 2 vermieteten Hausgrundstücks verwendet worden sind (vgl. vorstehende Ausführungen zum Schuldzinsenabzug).
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Wird - wie im Streitfall - ein bisher privat genutzter Vermögensgegenstand anschließend zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, ist die fortlaufende AfA als Werbungskosten abzuziehen. Es beginnt keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922; BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 22/86, BFHE 160, 162, BStBl II 1990, 684; BFH-Urteil vom 16. Februar 1990 VI R 85/87, BFHE 160, 436, BStBl II 1990, 883). Im Streitfall hat die Klägerin zu Ziffer 2 das von ihr vermietete Hausgrundstück von ihrem Ehemann - steuerrechtlich - unentgeltlich erworben. Es fehlt daher an Anschaffungskosten als neue Bemessungsgrundlage der Abschreibung. Das Steuerrecht regelt die Höhe des Wertansatzes und damit das Volumen der AfA in diesen Fällen mit der Bestimmung des § 11d EStDV ausdrücklich (vgl. Frotscher, EStG, § 7 Rz. 74 m. w. N.). Die Klägerin zu Ziffer 2 kann - wie vom Beklagten bereits berücksichtigt - nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV nur AfA nach den Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers beanspruchen.
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2. Die Kläger tragen gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
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3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aufheben oder ändern, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der erkennende Senat kann den streitigen Einkommensteuerbescheid vom 8. September 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2001 nicht als rechtswidrig beanstanden.
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Der Beklagte hat den Werbungskostenabzug der von der Klägerin zu Ziffer 2 geltend gemachten Schuldzinsen ebenso wie die AfA aus den auf das Gebäude anteilig entfallenden Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt DM 370.000 bei den Einkünften aus Vermietung des Hausgrundstücks in ..., ... zu Recht versagt. Die Klägerin zu Ziffer 2 erfüllt als Vermieterin zwar den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), sie war jedoch nicht berechtigt, von ihren Einnahmen die Schuldzinsen aus den von ihr und ihrem Ehemann als Gesamtschuldner aufgenommenen Darlehen vom 30. Oktober 1998 und 15. Juni 1999 sowie die AfA auf der Grundlage des auf das Gebäude anteilig entfallenden, durch notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises als Werbungskosten abzuziehen. Der Beklagte hat hinsichtlich der AfA zu Recht nur die historischen Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage herangezogen.
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a) Der Senat vermag nicht mit der nötigen Sicherheit zu erkennen, dass die vorbenannten Darlehen zur Finanzierung des von der Klägerin zu Ziffer 1 geschuldeten Kaufpreises aufgenommen worden sind und die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungskosten des ab September des Streitjahres an fremde Dritte vermieteten Hausgrundstücks in ... Verwendung fanden. Schuldzinsen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Hieran fehlt es im Streitfall. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang setzt voraus, dass Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist, das Darlehen somit zum Erzielen von Einkünften Verwendung findet (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 161, 290, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 817, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m. w. N.). Schuldzinsen sind also nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn die Darlehensvaluta zur Erzielung bestimmter Einkünfte aufgenommen und auch hierzu verwendet wird (vgl. Frotscher, EStG, § 9 Rz. 86; Drenseck, in: Schmidt, EStG, § 9 Rz. 81 m. w. N.). Maßgebend sind der tatsächliche Zweck der Schuldaufnahme und die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 41/92, BFHE 173, 22, BStBl II 1994, 228; BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698; BFH-Urteil vom 2. August 1994 IX R 21/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1995, 203). Ein rein rechtlicher Zusammenhang reicht hingegen nicht aus (vgl. Frotscher, EStG, § 9 Rz. 86; Drenseck, in: Schmidt, EStG, § 9 Rz. 81 m. w. N.). Sollen Zinsen als Werbungskosten abzugsfähig sein, muss die tatsächliche Verwendung für die Einkünfteerzielung nachweisbar sein. Eine - wie im Streitfall - bloße gedankliche Zuweisung der Darlehensmittel zu einer bestimmten Einkunftsart genügt jedoch nicht (vgl. zur Durchleitung eines Darlehensbetrags BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573 m. w. N.).
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Im Streitfall spricht die dingliche Sicherung der Darlehen, die nicht durch die Belastung des von der Klägerin zu Ziffer 2 erworbenen Hausgrundstücks in ..., ... erfolgte, für sich alleine zwar weder für noch gegen einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der vorbenannten Einkünfteerzielung. Die Belastung eines Vermögensgegenstands mit der Haftung für ein Darlehen - wie im Streitfall das Grundstück mit dem neu errichteten Wohnhaus der Kläger in ... ... - ist für den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehensverwendung und Einkünfteerzielung nicht entscheidungserheblich (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).
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Die Abziehbarkeit der Schuldzinsen scheitert jedoch an der steuerrechtlichen Anerkennung des notariellen Kaufvertrags vom 28. Mai 1999. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und der Einkünfteerzielung der Klägerin zu Ziffer 2 setzt einen steuerrechtlich anzuerkennenden Vertrag, der eine Kaufpreisforderung als Gegenleistung für das Verschaffen des Eigentums an dem Hausgrundstück in ... begründet, die die Klägerin zu Ziffer 2 durch Hingabe der Darlehensmittel zu erfüllen gehabt hätte, voraus. Im Streitfall ist der notarielle Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 steuerrechtlich nicht anzuerkennen, so dass daher der für einen Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang im Streitfall nicht vorhanden ist.
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Verträge unter nahen Angehörigen sind nicht durch die Einkünfteerzielung, sondern - wie im Streitfall - durch den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich veranlasst und daher nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht oder es an einer tatsächlichen Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen mangelt (vgl. zu Mietverträgen BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243; BFH-Urteil 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; zu Kaufverträgen BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IX R 78/98, BFHE 195, 392, BStBl II 2001, 756; BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616; BFH-Urteil vom 24. Oktober 1978 VIII R 172/75, BFHE 126, 282, BStBl II 1979, 135, BFH-Urteil vom 6. November 1991 XI R 2/90, BFH/NV 1992, 297). Ein Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen ist im Rahmen des Fremdvergleichs grundsätzlich nur hinsichtlich seiner Hauptpflichten zu überprüfen. Dies gilt selbst dann, wenn zur Finanzierung eines solchen Kaufvertrags - wie im Streitfall - ein Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen wurde. Die in einem solchen Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen sind nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, auch dann nicht, wenn der Verkäufer zugleich Sicherungsgeber ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243).
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Ob diese Rechtsprechung auf Sachverhalte wie den im Streitfall, wenn der Verkäufer nicht nur Sicherungsgeber, sondern zugleich Gesamtschuldner des oder der Darlehen ist, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten dienen, zu übertragen ist, ist höchstrichterlich - soweit für den erkennenden Senat ersichtlich - zwar noch nicht entschieden. Bei der Beurteilung, ob der notarielle Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 zwischen den Eheleuten über das Hausgrundstück in ... einem Fremdvergleich genügt, sind - nach Ansicht des erkennenden Senats in Abgrenzung zu der vorbenannten Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243) - die gesamtschuldnerische Darlehensaufnahme der Klägers zu Ziffer 1 und 2 jedoch nicht außer Acht zu lassen. Wirtschaftlich betrachtet ist der Kläger zu Ziffer 1 über seine Stellung als Gesamtschuldner der Darlehen zugleich Gläubiger und Schuldner der vertraglichen Kaufpreisforderung. Ein fremder Dritter hätte jedoch als Gegenleistung für die Verschaffung des Eigentums an dem benannten Hausgrundstück keine Kaufpreisforderung akzeptiert, die er als Gesamtschuldner der Darlehen letztlich sich selbst schuldet.
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Gegen eine Vereinbarung, wie sie zwischen fremden Dritten üblich ist, spricht weiterhin, dass bereits am 24. Februar 1999 ohne vertragliche Grundlage, Sicherheiten oder dingliche Vormerkung ein nicht unerheblicher Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von DM 175.000 zur teilweisen Erfüllung des notariellen Kaufvertrags vom 28. Mai 1999 geleistet worden sein soll. Eine solche Vereinbarung wäre unter fremden Dritten nicht zu erzielen gewesen.
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Die Klage hätte darüber hinaus selbst dann keinen Erfolg, sollte die vereinbarte Gesamtschuldnerschaft des Klägers zu Ziffer 1 und die Vorauszahlung im Rahmen des Fremdvergleichs nicht berücksichtigt werden. Der vorbenannte notarielle Vertrag ist vielmehr auch deshalb steuerrechtlich nicht anzuerkennen, weil es an der tatsächlichen Durchführung dieses Vertrags - gemessen an den durch die Kläger selbst getroffenen Vereinbarungen - fehlt. Nach dem notariellen Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 sollte ein Teilbetrag in Höhe von DM 175.000 des vereinbarten Kaufpreises bereits vor Vertragsschluss am 24. Februar 1999 von der Klägerin zu Ziffer 2 an den Kläger zu Ziffer 1 geleistet worden sein. Aus den im finanzgerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegten Kontounterlagen ist abweichend von dieser vertraglichen Vereinbarung ersichtlich, dass am 24. Februar 1999 zwar ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von DM 175.000 dem gemeinschaftlichen Girokonto der Kläger gutgeschrieben, ein Betrag in Höhe von nur DM 170.000 jedoch erst am 4. März 1999 von diesem Konto auf das Cash-Konto des Klägers zu Ziffer 1 weitergeleitet wurde. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von DM 175.000 war nach den vertraglichen Bestimmungen des notariellen Kaufvertrags am 28. Mai 1999 zur Zahlung fällig. Die durch Kontounterlagen nachzuvollziehenden Kontenbewegungen am 28. Mai 1999 weisen eine Gutschrift in Höhe von DM 175.000 auf dem gemeinsamen Girokonto der Kläger und einen Transfer in Höhe von lediglich DM 170.000 auf das Cash-Konto des Klägers zu Ziffer 1 auf. Die tatsächliche Durchführung des notariellen Kaufvertrags hätte hiervon abweichend erfordert, dass ein Teilbetrag von DM 175.000 in die alleinige Vermögenssphäre des Klägers zu Ziffer 1 gelangt wäre. Nach der vertraglichen Vereinbarung wäre der letzte Teilbetrag in Höhe von DM 20.000 am 15. Juli 1999 zur Zahlung fällig gewesen. Nach den von den Klägern im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Kontounterlagen wurde ein Betrag in Höhe von DM 20.000 bereits am 15. März 1999 dem gemeinsamen Girokonto der Kläger gutgeschrieben. Eine weitere, den Vereinbarungen des notariellen Kaufvertrags vom 28. Mai 1999 entsprechende Zahlung des verbleibenden Restbetrags in Höhe von DM 20.000 am 15. Juli 1999 haben die Kläger - trotz Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 - weder vorgetragen noch durch die vorgelegten Kontounterlagen nachgewiesen.
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Etwas anderes folgt für den Streitfall hinsichtlich des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Schuldzinsen und Einkünfteerzielung auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH, nach der die Finanzierungsaufwendungen für ein gesamtschuldnerisches Darlehen bei dem Ehegatten zum Abzug gelangen, der die Darlehensvaluta zur Erzielung von Einkünften nutzt, unabhängig wer von den Eheleuten die Zins- und Tilgungsleistungen leistet (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97 BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteil vom 2. Dezember 2000 IX R 45/95 BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310; BFH-Urteil vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96 BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312). Zahlen die Eheleute von einem gemeinsamen Konto laufende Aufwendungen, die durch die Einkünfteerzielung eines Ehegatten veranlasst sind, wie z.B. Schuldzinsen auf einen Anschaffungskredit, sind dies Werbungskosten des einkünfteerzielenden Ehegatten, gleichgültig, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto letztlich stammt. Im Streitfall zahlen die Kläger zu Ziffer 1 und 2 von ihrem gemeinsamen Girokonto gerade nicht die Schuldzinsen für die Anschaffung des von der Klägerin zu Ziffer 2 vermieteten Hausgrundstücks, sondern die Aufwendungen zur Finanzierung ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Neubaus, weil infolge fehlender steuerrechtlicher Anerkennung des notariellen Kaufvertrags zwischen den verheirateten Klägern zu Ziffer 1 und 2 ein Anschaffungsvorgang der einkünfteerzielenden Klägerin zu Ziffer 2 fehlt. Ohne Anschaffungsvorgang sind fremdfinanzierte Anschaffungskosten, deren Finanzierungsaufwand abzugsfähige Werbungskosten bei der Klägerin zu Ziffer 2 sein könnten, steuerrechtlich nicht existent.
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Ebenso folgt für den Streitfall nichts anderes aus dem Gesichtspunkt, dass ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und Einkünfteerzielung auch dann bestehen kann, wenn ein Darlehen von einem Dritten aufgenommen und an den einkünfteerzielenden Steuerpflichtigen im Wege der Abtretung des Auszahlungsanspruchs weitergegeben wird, soweit der Steuerpflichtige Zinsen und Tilgung direkt an den Kreditgeber zahlt (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 1992 IX R 270/87, BFH/NV 1992, 806). Im Streitfall sind die Eheleute, die Kläger zu Ziffer 1 und 2, gesamtschuldnerische Darlehensnehmer. Eine anteilige Abtretung der Auszahlungsansprüche in Höhe des Kaufpreises durch den Ehemann an seine Ehefrau ist weder vorgetragen noch für den erkennenden Senat ersichtlich.
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b) Die abschreibungsberechtigte Klägerin zu Ziffer 2 hat keine Anschaffungskosten aufgewendet, um das von ihrem Ehemann übertragene Hausgrundstück anzuschaffen und zu vermieten. Sie kann daher AfA für das Gebäude nicht aus einer Bemessungsgrundlage beanspruchen, die sich anteilig aus einem Kaufpreis für das Hausgrundstück in Höhe von insgesamt DM 370.000 ableitet.
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Als Werbungskosten abzugsfähig sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA. Die AfA richtet sich nach § 9 Abs. 5 EStG nach der Regelung des § 7 EStG. Das Abschreibungsvolumen richtet sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des abschreibbaren Wirtschaftsguts. Abgeschrieben werden kann nur, soweit der Abschreibungsberechtigte tatsächliche oder fiktive Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat. Im Streitfall hat die Klägerin zu Ziffer 2 die nach dem notariellen Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 ihrem Ehemann geschuldeten Anschaffungskosten jedoch nicht getragen. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob die kaufvertragliche Verpflichtung der Klägerin zu Ziffer 2 zivilrechtlich bereits erfüllt ist. Für die steuerrechtliche Beurteilung hat sich der Senat darauf zu beschränken, dass der vorbenannte Kaufvertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist und die Darlehensmittel daher nicht zur Finanzierung der Anschaffungskosten des durch die Klägerin zu Ziffer 2 vermieteten Hausgrundstücks verwendet worden sind (vgl. vorstehende Ausführungen zum Schuldzinsenabzug).
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Wird - wie im Streitfall - ein bisher privat genutzter Vermögensgegenstand anschließend zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, ist die fortlaufende AfA als Werbungskosten abzuziehen. Es beginnt keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922; BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 22/86, BFHE 160, 162, BStBl II 1990, 684; BFH-Urteil vom 16. Februar 1990 VI R 85/87, BFHE 160, 436, BStBl II 1990, 883). Im Streitfall hat die Klägerin zu Ziffer 2 das von ihr vermietete Hausgrundstück von ihrem Ehemann - steuerrechtlich - unentgeltlich erworben. Es fehlt daher an Anschaffungskosten als neue Bemessungsgrundlage der Abschreibung. Das Steuerrecht regelt die Höhe des Wertansatzes und damit das Volumen der AfA in diesen Fällen mit der Bestimmung des § 11d EStDV ausdrücklich (vgl. Frotscher, EStG, § 7 Rz. 74 m. w. N.). Die Klägerin zu Ziffer 2 kann - wie vom Beklagten bereits berücksichtigt - nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV nur AfA nach den Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers beanspruchen.
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2. Die Kläger tragen gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
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3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
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