Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 62/05

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt für das Streitjahr 2002 die Anerkennung weiterer Werbungskosten.
Der Kläger war in der Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002 als Auslandslehrer in ..... in Brasilien tätig. In diesem Zusammenhang begehrte er in seiner Einkommensteuererklärung für 2002 vom 26.02.2003 neben Verpflegungsmehraufwendungen auch Übernachtungspauschalen in Höhe von 6.164 Euro für die ersten drei Monate (92 Nächte x 67 EUR) und in Höhe von 1 .635 Euro (61 Nächte x 26 EUR) für die übrigen zwei Monate als Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Trotz wiederholter Anfragen durch den Beklagten machte der Kläger über die tatsächlichen Übernachtungskosten in Brasilien keine Angaben. Sein steuerlicher Vertreter teilte telefonisch mit, der Kläger habe sich eine Wohnung angemietet.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 4. Dezember 2003 kamen die geltend gemachten Übernachtungspauschalen insgesamt nur mit dem vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 4.174 Euro (153 Nächte x 67 EUR x 40 vom Hundert) zum Abzug.
Mit seinem Einspruch vom 7. Januar 2004 begehrt der Kläger weiterhin den Werbungskostenabzug der geltend gemachten Übernachtungspauschalen in Höhe von insgesamt 7.799 Euro. Zur Begründung trug er sinngemäß vor, die Finanzverwaltung sei an die Richtlinienregelungen und Pauschbeträge gebunden. Die Pauschbeträge dienten einerseits der Beweiserleichterung für den Steuerpflichtigen, weil er die Höhe der Werbungskosten nicht darzulegen und nachzuweisen brauche. Andererseits stellten sie für die Verwaltung eine Vereinfachungsmaßnahme dar, auf die diese bei der Bewältigung der Massenarbeit angewiesen sei.
Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2005 den Einspruch des Klägers mit der Begründung zurück, Werbungskosten seien auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liege vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Liege dieser im Ausland, könnten die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung im Ausland ohne Einzelnachweis für eine Übergangszeit von drei Monaten mit dem nach R 40 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien - im Folgenden: LStR 2002 - maßgebenden Pauschbetrag und für die Folgezeit mit 40 vom Hundert dieses Pauschbetrags je Übernachtung angesetzt werden (R 43 Abs. 9 Satz 4 LStR 2002). Zutreffend führe der Kläger zwar aus, die in den LStR bei Auslandsdienstreisen vorgesehenen Pauschbeträge für Übernachtungskosten seien im Streitfall grundsätzlich anzuwenden, ohne dass er die ihm tatsächlich erwachsenen Aufwendungen nachzuweisen brauche. Die Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen seien jedoch dann nicht anzusetzen, wenn sich berechtigte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die in den Richtlinien enthaltenen Pauschbeträge nicht unwesentlich unterschritten haben könnten. Stelle sich heraus, dass die tatsächlich angefallenen Kosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschritten, so würde der Ansatz der Pauschbeträge zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. In diesem Fall könnten nur die dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsenen Aufwendungen für Übernachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Kläger habe sich im Streitjahr insgesamt fünf Monate beruflich in Brasilien aufgehalten. Da er den Angaben seines steuerlichen Vertreters zufolge nicht in einem Hotel untergebracht gewesen sei, sondern im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer eine Wohnung angemietet habe, sei davon auszugehen, dass seine Mietaufwendungen deutlich unter den in den LStR bezifferten Pauschbeträgen lägen. Der Ansatz der Auslandsübernachtungsgelder würde im Streitfall daher zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Aus diesem Grund habe das Finanzamt weitere Nachforschungen über die dem Kläger erwachsenen Kosten anstellen dürfen. Da der Kläger die Höhe dieser Kosten nicht mitgeteilt habe, seien die Übernachtungskosten im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2002 im Rahmen einer sachgerechten Schätzung berücksichtigt.
Der Kläger hat am 25. Februar 2005 Klage bei Finanzgericht Baden-Württemberg erhoben. Er beantragt schriftsätzlich (in sachdienlicher Auslegung durch das Gericht),
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 4. Dezember 2003 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26. Januar 2005 insoweit zu ändern, als 3.625, -- EUR an weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Zur Begründung wiederholt der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen im Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, er habe keine Einzelnachweise gesammelt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
11 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
12 
Die Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten liegen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten (§ 79a Abs. 3 und 4 FGO) entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichteten  (§ 90 Abs. 2 FGO).
14 
Die  zulässige Klage ist unbegründet.
15 
Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 4. Dezember 2003 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26. Januar 2005 sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FGO).
16 
Der Beklagte hat die vom Kläger im Rahmen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung begehrten Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen zu Recht versagt.
17 
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. S. von § 9 Abs.1 Satz 1 EStG gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen.
18 
Derartige Mehraufwendungen sind als Werbungskosten nach § 9 EStG jedenfalls dann in voller Höhe anzuerkennen, wenn sie in tatsächlicher Höhe nachgewiesen werden. Einen solchen Einzelnachweis hat der Kläger indessen nicht erbracht. Im Übrigen liegen für Übernachtungen im Ausland auch keine vom Gesetzgeber festgelegte Pauschbeträge vor.
19 
Liegt der Beschäftigungsort - wie vorliegend - im Ausland, können die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung im Ausland ohne Einzelnachweis für eine Übergangszeit von drei Monaten mit dem nach R 40 Abs. 2 Satz 2  i.V.m. Anhang 39 [hier: Brasilien] LStR 2002 maßgebenden Pauschbetrag und für die Folgezeit mit 40 vom Hundert dieses Pauschbetrags je Übernachtung angesetzt werden (R 43 Abs. 9 Satz 4 LStR 2002). Dabei handelt es sich um finanzamtliche Schätzungen nach § 162 AO zur vereinfachten Sachverhaltsermittlung und gleichmäßigen Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Diese Verwaltungsanweisungen führen wegen des Gebots der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung und begründen grundsätzlich einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der Pauschalen (vgl. BFH, Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86, BFHE 160, 546, BStBl II 1999, 777; Beschl.v. 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550; Beschl. v. 22. April 2004  VI B 13/04, DStRE 2004, 932).
20 
Gleichwohl sind die Pauschalen für Übernachtungen im Ausland nach der einschlägigen Verwaltungsanweisung (siehe H 40 - Übernachtungen im Ausland - LStR 2002) nicht anzusetzen, wenn "sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden". Nur beispielhaft (und folglich nicht abschließend) für eine solche Besteuerung wird - unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86 ( BFHE 160, 546 , BStBl II 1990, 777) - angeführt, dass eine vom Normaltypus abweichende Art der Dienstreise, z.B. Klassenfahrt, nur geringe Übernachtungskosten verursacht. Bestehen Anhaltspunkte, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die in den LStR genannten Pauschbeträge nicht unwesentlich unterschreiten, behält sich die Verwaltung also vor, weitere Ermittlungen über die Höhe der dem Steuerpflichtigen erwachsenen Kosten anzustellen (BFH, Beschl. v. 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550; Urt. v. 11. Mai 1990 VI R 140/86, BFHE 160, 546 , BStBl II 1990, 777; FG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 19. März 2004, EFG 2004, 1256; FG Brandenburg, Urt. v. 9. April 2003, EFG 2003, 1079). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die in Verwaltungsanweisungen enthaltenen Pauschbeträge nur auf solche Sachverhalte anzuwenden sind, für die die Anweisungen nach dem Verständnis der Verwaltung gelten sollen (vgl. BFH, Beschl. v. 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550; Urt. v. 18. Mai 2004 VI R 70/98, BFHE 206, 154, BStBl II 2004, 962 ; Urt. v. 10. April 2002 VI R 154/00 , BFHE 198, 559 , BStBl II 2002, 779 , jeweils m.w.N.). Bei Sachverhalten, für die die Finanzverwaltung die Anwendung der Pauschalen für Übernachtungen im Ausland ablehnt, kommt deshalb nur der Abzug der tatsächlichen Kosten aufgrund eines Einzelnachweises (ggf. - wie im vorliegenden Fall - in geschätzter Form) in Betracht.
21 
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte die Gewährung der in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen zu Recht versagt. Es steht zwar außer Frage, dass nicht jedes Unterschreiten der Pauschbeträge durch die tatsächlich angefallenen Kosten die Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung rechtfertigt. Aufgrund des Vorbringens des Klägers, er habe während seines Auslandsaufenthalts in Brasilien keine Unterbringung in einem Hotel gewählt, sondern - im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer - einer Wohnung angemietet, bestand für den Beklagten jedoch hinreichend Anlass zu prüfen, ob der Ansatz der Pauschbeträge im konkreten Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Deshalb war der Beklagte auch berechtigt, einen Nachweis über die durch die Anmietung angefallenen tatsächlichen Kosten anzufordern. Denn nur dadurch wird ihm die nach den LStR im begründeten Einzelfall vorbehaltene Prüfung ermöglicht, ob die Pauschbeträge ausnahmsweise - nämlich wegen des Vorliegens der Voraussetzungen einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung - nicht zu gewähren sind. Der Kläger hat einen Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten der Wohnungsanmietung  trotz mehrfacher berechtigter Aufforderung nicht geführt. Zwar hat er vorgetragen, er habe keine Einzelnachweise gesammelt. Er hat aber nicht behauptet, er könne die tatsächlichen Kosten der Wohnungsanmietung nicht angeben. Der Kläger ist damit seiner sich nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls insoweit ergebenden besonderen Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Beklagten, die Pauschbeträge nicht zu gewähren und die Aufwendungen für die Anmietung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Beträge (sachgerecht) zu schätzen (siehe hierzu BFH, Beschl. v. 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550), im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
22 
Die Klage war daher abzuweisen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Gründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten (§ 79a Abs. 3 und 4 FGO) entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichteten  (§ 90 Abs. 2 FGO).
14 
Die  zulässige Klage ist unbegründet.
15 
Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 4. Dezember 2003 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26. Januar 2005 sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FGO).
16 
Der Beklagte hat die vom Kläger im Rahmen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung begehrten Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen zu Recht versagt.
17 
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. S. von § 9 Abs.1 Satz 1 EStG gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen.
18 
Derartige Mehraufwendungen sind als Werbungskosten nach § 9 EStG jedenfalls dann in voller Höhe anzuerkennen, wenn sie in tatsächlicher Höhe nachgewiesen werden. Einen solchen Einzelnachweis hat der Kläger indessen nicht erbracht. Im Übrigen liegen für Übernachtungen im Ausland auch keine vom Gesetzgeber festgelegte Pauschbeträge vor.
19 
Liegt der Beschäftigungsort - wie vorliegend - im Ausland, können die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung im Ausland ohne Einzelnachweis für eine Übergangszeit von drei Monaten mit dem nach R 40 Abs. 2 Satz 2  i.V.m. Anhang 39 [hier: Brasilien] LStR 2002 maßgebenden Pauschbetrag und für die Folgezeit mit 40 vom Hundert dieses Pauschbetrags je Übernachtung angesetzt werden (R 43 Abs. 9 Satz 4 LStR 2002). Dabei handelt es sich um finanzamtliche Schätzungen nach § 162 AO zur vereinfachten Sachverhaltsermittlung und gleichmäßigen Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Diese Verwaltungsanweisungen führen wegen des Gebots der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung und begründen grundsätzlich einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der Pauschalen (vgl. BFH, Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86, BFHE 160, 546, BStBl II 1999, 777; Beschl.v. 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550; Beschl. v. 22. April 2004  VI B 13/04, DStRE 2004, 932).
20 
Gleichwohl sind die Pauschalen für Übernachtungen im Ausland nach der einschlägigen Verwaltungsanweisung (siehe H 40 - Übernachtungen im Ausland - LStR 2002) nicht anzusetzen, wenn "sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden". Nur beispielhaft (und folglich nicht abschließend) für eine solche Besteuerung wird - unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86 ( BFHE 160, 546 , BStBl II 1990, 777) - angeführt, dass eine vom Normaltypus abweichende Art der Dienstreise, z.B. Klassenfahrt, nur geringe Übernachtungskosten verursacht. Bestehen Anhaltspunkte, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die in den LStR genannten Pauschbeträge nicht unwesentlich unterschreiten, behält sich die Verwaltung also vor, weitere Ermittlungen über die Höhe der dem Steuerpflichtigen erwachsenen Kosten anzustellen (BFH, Beschl. v. 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550; Urt. v. 11. Mai 1990 VI R 140/86, BFHE 160, 546 , BStBl II 1990, 777; FG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 19. März 2004, EFG 2004, 1256; FG Brandenburg, Urt. v. 9. April 2003, EFG 2003, 1079). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die in Verwaltungsanweisungen enthaltenen Pauschbeträge nur auf solche Sachverhalte anzuwenden sind, für die die Anweisungen nach dem Verständnis der Verwaltung gelten sollen (vgl. BFH, Beschl. v. 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550; Urt. v. 18. Mai 2004 VI R 70/98, BFHE 206, 154, BStBl II 2004, 962 ; Urt. v. 10. April 2002 VI R 154/00 , BFHE 198, 559 , BStBl II 2002, 779 , jeweils m.w.N.). Bei Sachverhalten, für die die Finanzverwaltung die Anwendung der Pauschalen für Übernachtungen im Ausland ablehnt, kommt deshalb nur der Abzug der tatsächlichen Kosten aufgrund eines Einzelnachweises (ggf. - wie im vorliegenden Fall - in geschätzter Form) in Betracht.
21 
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte die Gewährung der in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen zu Recht versagt. Es steht zwar außer Frage, dass nicht jedes Unterschreiten der Pauschbeträge durch die tatsächlich angefallenen Kosten die Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung rechtfertigt. Aufgrund des Vorbringens des Klägers, er habe während seines Auslandsaufenthalts in Brasilien keine Unterbringung in einem Hotel gewählt, sondern - im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer - einer Wohnung angemietet, bestand für den Beklagten jedoch hinreichend Anlass zu prüfen, ob der Ansatz der Pauschbeträge im konkreten Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Deshalb war der Beklagte auch berechtigt, einen Nachweis über die durch die Anmietung angefallenen tatsächlichen Kosten anzufordern. Denn nur dadurch wird ihm die nach den LStR im begründeten Einzelfall vorbehaltene Prüfung ermöglicht, ob die Pauschbeträge ausnahmsweise - nämlich wegen des Vorliegens der Voraussetzungen einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung - nicht zu gewähren sind. Der Kläger hat einen Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten der Wohnungsanmietung  trotz mehrfacher berechtigter Aufforderung nicht geführt. Zwar hat er vorgetragen, er habe keine Einzelnachweise gesammelt. Er hat aber nicht behauptet, er könne die tatsächlichen Kosten der Wohnungsanmietung nicht angeben. Der Kläger ist damit seiner sich nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls insoweit ergebenden besonderen Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Beklagten, die Pauschbeträge nicht zu gewähren und die Aufwendungen für die Anmietung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Beträge (sachgerecht) zu schätzen (siehe hierzu BFH, Beschl. v. 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550), im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
22 
Die Klage war daher abzuweisen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

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