Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 8 V 9/06

Tatbestand

 
I. Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug des Antragstellers (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ...
Der Ast ist seit 11. März 2003 Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Es handelt um ein Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (P) von 2.810 kg - bisher zulässiges Gesamtgewicht -, einer Masse in fahrbereitem Zustand (M) von 2.056 kg - bisher Leergewicht - und verfügt über vier Sitzplätze neben dem Fahrersitz (N), also insgesamt über fünf Sitzplätze.
Das vorgenannte Kraftfahrzeug wurde zunächst als Lastkraftwagen (LKW) nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde daher mit Bescheid vom 26. März 2003 auf jährlich EUR 172 festgesetzt. Mit Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 wurden die Besteuerungsgrundlagen für dieses Fahrzeug infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 geändert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in diesem Bescheid nunmehr auf jährlich EUR 401 festgesetzt und das Kraftfahrzeug als Personenkraftwagen (PKW) besteuert. Der Ast legte gegen diesen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Einspruch ein. Über den Einspruch wurde bisher noch nicht entschieden. Darüber hinaus beantragte der Ast, die Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer auszusetzen. Diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner (Ag) mit Schreiben vom 27. Februar 2006 als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2006 beantragte der Ast beim Finanzgericht, die Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 auszusetzen, soweit die Steuer höher ist als in der Zeit vor Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Mit Schreiben vom 13. März 2006 beantragte der Ast auch die verwirkten Säumniszuschläge aufzuheben.
Der Ast ist der Ansicht, dass der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid rechtswidrig sei. Die Einstufung seines Fahrzeugs als PKW ab dem 1. Mai 2005 sei unzutreffend. Das Fahrzeug sei ein anderes Fahrzeug i. S. v. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Der Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ändere hieran nichts. Es handele sich um ein Mehrzweckfahrzeug der Kategorie AF gemäß der EU-Richtlinie 70/156/. Das Fahrzeug sei aufgrund seiner technischen Beschaffenheit dazu geeignet, sowohl Personen und ihr Gepäck als auch Güter zu transportieren. Das Fahrzeug habe einen einzigen Innenraum, keine Trennwand und keine festen Einbauten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer unter der Steuernummer vom 6. Februar 2006 anzuordnen, soweit die Steuer höher ist als in der Zeit vor der Änderung der Besteuerungsgrundlagen.
Die Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
Der Ag ist der Auffassung, dass das vorgenannte Kraftfahrzeug bis zum 30. April 2005 als anderes Fahrzeug der Gewichtsbesteuerung unterworfen gewesen und ab dem 1. Mai 2005 - nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO - als PKW nach Hubraum zu besteuern sei.
Auf den Inhalt der Schriftsätze des Ast vom 28. Februar 2006 und 13. März 2006 sowie auf den Schriftsatz des Ag vom 29. März 2006 wird verwiesen. Des Weiteren wird verwiesen auf den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 26. März 2003 (Blatt 1 Kraftfahrzeugsteuerakte), den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 (Blatt 3 Kraftfahrzeugsteuerakte) und die Mitteilung über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 27. Februar 2006 (Blatt 9 Kraftfahrzeugsteuerakte).

Entscheidungsgründe

 
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
10 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist zulässig. Er kann nach § 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - wie im Streitfall - schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Auch diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Der Ast hatte im Zeitpunkt des Antrags beim Gericht der Hauptsache bereits einen Aussetzungsantrag bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde gestellt, der mit Schreiben vom 27. Februar 2006 von dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde.
11 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie im Streitfall durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen - im Zeitpunkt der Entscheidung schon teilweise vollzogen ist und gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei  überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
12 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach vor. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids. Der Ag war gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 6. Februar 2006 neu festzusetzen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist hiernach nur neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Kraftfahrzeugsteuer ergibt. Dies liegt im Streitfall nach summarischer Prüfung nicht vor. Die von der ursprünglichen Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs im Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 abweichende Besteuerung als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG erscheint unzutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher rechtswidrig. Dieses Kraftfahrzeug ist - wie schon bisher - als ein anderes Fahrzeug nach Gewicht wie ein LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
13 
Bei dem Kraftfahrzeug des Ast handelt es sich nach den für die Kraftfahrzeugsteuer verbindlichen verkehrsrechtlichen Begriffen nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug. Der Begriff PKW ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen - im Streitfall europarechtlichen - Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 BFH/NV 2001, 284, m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -). Verkehrsrechtliche Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -). Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung des Verkehrsrechts ist die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt - ABl - L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) in der zuletzt gültigen Fassung heranzuziehen. Im Anhang II, Gliederungspunkt A. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen, Gliederungsziffer 1. der vorgenannten Richtlinie werden der Klasse M1 Kraftfahrzeuge zugeordnet, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und über höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz verfügen. Diese Klassifizierung wird ergänzt durch Anhang II, Gliederungspunkt C. Begriffsbestimmungen der Art des Aufbaus, Gliederungsziffer 1. Hiernach wird ein Mehrzweckfahrzeug - Aufbauart AF -, das zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum dient, dann nicht als PKW der Klasse M1 angesehen, wenn dieses Mehrzweckfahrzeug außer dem Fahrersitz über nicht mehr als sechs Sitzplätze verfügt und sich das Verhältnis von Nutz- zur Personenlast nach der Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 darstellt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 8).
14 
Das Kraftfahrzeug des Ast erfüllt diese vorgenannten Voraussetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, nach denen ein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als anderes Fahrzeug verkehrsrechtlich einzuordnen ist. Es verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze, so dass vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 ist im Streitfall erfüllt, denn: 2.810 kg - (2.056 kg + 4 x 68) > 4 x 68, also 482 > 272. Nach dieser verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach sekundärem Europarecht handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug des Ast nicht um einen PKW. Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -; a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).
15 
Die vorgenannte Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und sie ist auch umgesetzt worden. Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).
16 
Der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids steht der ersatzlose Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. nicht entgegen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung lagen die Bestrebungen auf politischer Ebene zugrunde, dass ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen nach dem 30. April 2005 abzuschaffen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10 m. w. N.). Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487). Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Lichte der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids, der Fahrzeug entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einstuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission, statt nach Gewicht bemisst.
17 
Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids richtet sich im Streitfall ausschließlich nach den nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Der Senat ist befugt, den angefochtenen Steuerbescheid allein nach § 69 Abs. 3 FGO ohne zusätzliche Voraussetzungen auszusetzen bzw. dessen Vollziehung aufzuheben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Finanzgericht nur dann befugt, die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzenden, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat, diese Gültigkeitsfrage selbst vorlegt, die Entscheidung in dem Sinne als dringlich erachtet, dass der vorläufige Rechtsschutz erforderlich ist, um einen schweren und irreversiblen Schaden auf Seiten des Ast zu vermeiden, das Interesse der Gemeinschaft bei der Aussetzungsentscheidung angemessen berücksichtigt ist und bei Prüfung aller Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des Europäischen Gerichts (EuG) 1. Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung oder auf Gemeinschaftsebene ergangene einstweilige Anordnungen beachtet (vgl. hierzu Seer, in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Tz. 13 m. w. N.). Der Senat hat vorliegend jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrecht. Die Aussetzungsentscheidung beruht im Gegenteil gerade auf der Geltung sekundären Gemeinschaftsrechts.
18 
Die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts kann gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Steuerforderung muss bei Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gefährdet werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist deshalb einerseits ermessensfehlerhaft, wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Realisierung der Steuerforderung ausgeschlossen erscheint. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann andererseits jedoch verlangt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Realisierung der Steuerforderung bei Rechtskraft gefährdet erscheinen lässt, wenn fraglich erscheint, ob der Steuerpflichtige die Steuerschuld alsbald nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung begleichen kann oder die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz. 110 m. w. N.). Im Streitfall hält der Senat die Anordnung einer Sicherheitsleistung für entbehrlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerforderung bei Rechtskraft nicht realisiert werden kann, ist bereits angesichts der Höhe des Betrags der aufzuhebenden Steuerfestsetzung nach Einschätzung des Senats als gering einzuschätzen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre ermessensfehlerhaft. Das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung tritt daher zurück.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
20 
Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle und hinsichtlich der Frage, ob für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke auf Bestimmungen sekundären Gemeinschaftsrechts zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung i. S. des § § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Gründe

 
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
10 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist zulässig. Er kann nach § 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - wie im Streitfall - schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Auch diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Der Ast hatte im Zeitpunkt des Antrags beim Gericht der Hauptsache bereits einen Aussetzungsantrag bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde gestellt, der mit Schreiben vom 27. Februar 2006 von dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde.
11 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie im Streitfall durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen - im Zeitpunkt der Entscheidung schon teilweise vollzogen ist und gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei  überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
12 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach vor. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids. Der Ag war gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 6. Februar 2006 neu festzusetzen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist hiernach nur neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Kraftfahrzeugsteuer ergibt. Dies liegt im Streitfall nach summarischer Prüfung nicht vor. Die von der ursprünglichen Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs im Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 abweichende Besteuerung als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG erscheint unzutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher rechtswidrig. Dieses Kraftfahrzeug ist - wie schon bisher - als ein anderes Fahrzeug nach Gewicht wie ein LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
13 
Bei dem Kraftfahrzeug des Ast handelt es sich nach den für die Kraftfahrzeugsteuer verbindlichen verkehrsrechtlichen Begriffen nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug. Der Begriff PKW ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen - im Streitfall europarechtlichen - Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 BFH/NV 2001, 284, m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -). Verkehrsrechtliche Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -). Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung des Verkehrsrechts ist die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt - ABl - L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) in der zuletzt gültigen Fassung heranzuziehen. Im Anhang II, Gliederungspunkt A. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen, Gliederungsziffer 1. der vorgenannten Richtlinie werden der Klasse M1 Kraftfahrzeuge zugeordnet, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und über höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz verfügen. Diese Klassifizierung wird ergänzt durch Anhang II, Gliederungspunkt C. Begriffsbestimmungen der Art des Aufbaus, Gliederungsziffer 1. Hiernach wird ein Mehrzweckfahrzeug - Aufbauart AF -, das zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum dient, dann nicht als PKW der Klasse M1 angesehen, wenn dieses Mehrzweckfahrzeug außer dem Fahrersitz über nicht mehr als sechs Sitzplätze verfügt und sich das Verhältnis von Nutz- zur Personenlast nach der Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 darstellt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 8).
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Das Kraftfahrzeug des Ast erfüllt diese vorgenannten Voraussetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, nach denen ein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als anderes Fahrzeug verkehrsrechtlich einzuordnen ist. Es verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze, so dass vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 ist im Streitfall erfüllt, denn: 2.810 kg - (2.056 kg + 4 x 68) > 4 x 68, also 482 > 272. Nach dieser verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach sekundärem Europarecht handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug des Ast nicht um einen PKW. Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -; a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).
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Die vorgenannte Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und sie ist auch umgesetzt worden. Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).
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Der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids steht der ersatzlose Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. nicht entgegen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung lagen die Bestrebungen auf politischer Ebene zugrunde, dass ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen nach dem 30. April 2005 abzuschaffen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10 m. w. N.). Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487). Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Lichte der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids, der Fahrzeug entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einstuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission, statt nach Gewicht bemisst.
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Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids richtet sich im Streitfall ausschließlich nach den nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Der Senat ist befugt, den angefochtenen Steuerbescheid allein nach § 69 Abs. 3 FGO ohne zusätzliche Voraussetzungen auszusetzen bzw. dessen Vollziehung aufzuheben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Finanzgericht nur dann befugt, die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzenden, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat, diese Gültigkeitsfrage selbst vorlegt, die Entscheidung in dem Sinne als dringlich erachtet, dass der vorläufige Rechtsschutz erforderlich ist, um einen schweren und irreversiblen Schaden auf Seiten des Ast zu vermeiden, das Interesse der Gemeinschaft bei der Aussetzungsentscheidung angemessen berücksichtigt ist und bei Prüfung aller Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des Europäischen Gerichts (EuG) 1. Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung oder auf Gemeinschaftsebene ergangene einstweilige Anordnungen beachtet (vgl. hierzu Seer, in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Tz. 13 m. w. N.). Der Senat hat vorliegend jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrecht. Die Aussetzungsentscheidung beruht im Gegenteil gerade auf der Geltung sekundären Gemeinschaftsrechts.
18 
Die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts kann gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Steuerforderung muss bei Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gefährdet werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist deshalb einerseits ermessensfehlerhaft, wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Realisierung der Steuerforderung ausgeschlossen erscheint. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann andererseits jedoch verlangt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Realisierung der Steuerforderung bei Rechtskraft gefährdet erscheinen lässt, wenn fraglich erscheint, ob der Steuerpflichtige die Steuerschuld alsbald nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung begleichen kann oder die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz. 110 m. w. N.). Im Streitfall hält der Senat die Anordnung einer Sicherheitsleistung für entbehrlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerforderung bei Rechtskraft nicht realisiert werden kann, ist bereits angesichts der Höhe des Betrags der aufzuhebenden Steuerfestsetzung nach Einschätzung des Senats als gering einzuschätzen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre ermessensfehlerhaft. Das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung tritt daher zurück.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
20 
Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle und hinsichtlich der Frage, ob für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke auf Bestimmungen sekundären Gemeinschaftsrechts zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung i. S. des § § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

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