Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 8 V 31/06

Tatbestand

 
I. Streitig ist in der Hauptsache die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für die Tochter -A- durch Bescheid vom 19. Dezember 2005, geändert durch Bescheid vom 17. März 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006.
Der Antragsteller (Ast.) ist der Vater der am 12. März 1991 geborenen Tochter -A-, die die Deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Gegenwärtig bezieht der Ast. als verheiratete Vater von fünf Kindern für sich und seine Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.861 EUR nebst 641 EUR Kindergeld. Die Tochter -A- besuchte bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 die siebte Klasse an der ............. in ....... und wurde vom Ast. am Ende der Sommerferien 2005 von der Schule abgemeldet. Die Antragsgegnerin (Ag.) wurde durch Schreiben der Schulbehörde vom 7. Oktober 2005 hiervon in Kenntnis gesetzt (Blatt 143 Kindergeldakte). Seit 31. August 2005 ist die Tochter auf einer Privatschule mit angeschlossenem Internat in Jordanien. Hierbei handelt es sich nach der in arabischer und englischer Sprache abgefassten Bestätigung - ohne Datumsangabe - des "General Manager" um die "..........." in ......., Jordanien (Blatt 151 und 159 Kindergeldakte). Nach Angaben des Ast. im Verwaltungsverfahren sollte seine Tochter in den Sommerferien, voraussichtlich am 10. Juli 2006, nach Deutschland zurückkehren (Blatt 162 Kindergeldakte). Die Tochter sei, so der Prozessvertreter des Ast. im Schriftsatz vom 12. Juli 2007, inzwischen für die Dauer der Sommerferien wieder nach Deutschland zurückgekehrt und es werde überlegt, ob sie erneut nach Jordanien zu Schule gehen solle (Blatt 34 Prozessakte). Nach den weiteren Angaben des Prozessvertreters im Schriftsatz vom 12. Juli 2006 habe die Ag. durch das Hauptzollamt ......... mit Schreiben vom 26. Juni 2006 die Vollstreckung der zurückgeforderten 179 EUR inzwischen angekündigt.
Die Ag. hob mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. März 2006 das Kindergeld ab September 2005 auf und forderte das für den Monat September 2005 übergezahlte Kindergeld in Höhe von 179 EUR vom Ast. zurück (Blatt 152 und 166 Kindergeldakte). Der Einspruch des Ast. vom 2. Januar 2006 wurde von der Ag. mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Ast. vom 13. April 2006, Eingang 19. April 2006, wurde Klage erhoben. Über dieses Hauptsacheverfahren, das unter dem Aktenzeichen 8 K 96/06 geführt wird, hat der erkennende Senat noch nicht entschieden. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde durch den erkennenden Senat durch Beschluss vom 23. August 2006 abgelehnt.
Der Ast. ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter -A- auch dann habe, wenn sie in Jordanien ein Internat besuche. Die Tochter habe weiterhin ihren Wohnsitz im Inland. Der Aufenthalt der Tochter im Ausland sei für den Zeitraum 31. August 2005 bis 10. Juli 2006 für den Besuch der achten Klasse in Jordanien beschränkt gewesen. Das Zimmer, das die Tochter im Haushalt des Ast. zusammen mit ihrer Schwester bewohne, sei auf eine jederzeitige Rückkehr zum Lebensmittelpunkt eingerichtet geblieben. Allein die mit einer Unterbringung in einer studentischen oder schulischen Wohngemeinschaft verbundene räumliche Trennung bedinge keine Auflösung der familiären Bindungen und bringe keine Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Studien- bzw. Schulort. Der Wohnsitz bei den Eltern bleibe auch bei einer auswärtigen Unterbringung bestehen. Die Tochter sei daher vom Wohnsitz in Deutschland auch nicht abgemeldet worden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht der Hauptsache sei ohne vorherigen Antrag bei der Behörde zulässig, da die Vollstreckung drohe. Das Aussetzungsinteresse des wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ast. übersteige das Vollzugsinteresse.
Der Ast. beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids vom 17. März 2006 über die Rückforderung von Kindergeld für den Monat September 2005 i. H. von 179 EUR auszusetzen.
Die Ag. ist bisher dem Aussetzungsantrag nicht entgegengetreten. Nach Ansicht der Ag. ist der Anspruch auf Kindergeld entfallen, weil die Tochter ab September 2005 in Jordanien lebe und somit ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands, der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes habe (Blatt 169 - 175 Kindergeldakte).
Auf den Inhalt der Schriftsätze des Ast. vom 13. April 2006 (Blatt 2 - 3 Prozessakte), vom 12. Juli 2006 (Blatt 32 - 37 Prozessakte) und vom 8. August 2006 (Blatt 43 Akte über das gerichtliche Aussetzungsverfahren) sowie der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006 (Blatt 169 - 175 Kindergeldakte) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht der Hauptsache ist nicht nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), sondern auch, wenn - wie im Aussetzungsverfahren - durch Vollstreckungsankündigung die Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO).
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung). Im Aussetzungsverfahren ist das Gericht der Hauptsache grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorbringen von der Partei, deren Vorbringen sich auf diese Tatsachen stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98 Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE 186, 379).
10 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts liegen im Aussetzungsverfahren hiernach nicht vor. Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts keine ernstlichen Zweifel, weil der Ast. bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts ab September 2005 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld für seine Tochter -A- hat. Anspruch auf Kindergeld für Kinder i. S. des § 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG wer über einen Wohnsitz im Inland verfügt. Der Ast. verfügt zwar unstreitig über einen inländischen Wohnsitz, jedoch kann seine Tochter -A- nicht als Kind i. S. des § 63 EStG berücksichtigt werden. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder bei der Gewährung von Kindergeld nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet. Das Territorialitätsprinzip des § 62 Abs. 1 EStG für die Anspruchsberechtigten gilt somit auch für die Berücksichtigung der Kinder, für die Kindergeld gewährt wird. Kinder in Drittstaaten werden daher grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine im Aussetzungsverfahren nicht einschlägige Ausnahme gilt nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG für Kinder im ausländischen Haushalt eines nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Auslandsbediensteten (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 10). Eine weitere Ausnahme vom Erfordernis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bzw. im EU- oder EWR-Raum ergibt sich aus den mit einer Reihe von Staaten abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit. Danach werden auch Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Abkommensstaat berücksichtigt. Sozialabkommen bestehen mit Montenegro und Serbien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Schweiz, Türkei, Marokko, Tunesien, jedoch nicht mit Jordanien (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 14). Der Anspruch des Ast. auf Kindergeld ist daher allein davon abhängig, ob seine Tochter -A-, die sich im streitigen Zeitraum in Jordanien aufhielt, gleichzeitig einen inländischen Wohnsitz hatte. Gegen die grundsätzliche Abhängigkeit der Kindergeldberechtigung vom Wohnsitz des Kindes im Inland bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2001, 279, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 684).
11 
Die Tochter -A- hatte ab September 2005 infolge der Ausreise nach Jordanien am 31. August 2006 keinen inländischen Wohnsitz mehr inne. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich auch für den Kindergeldanspruch nach § 8 der Abgabenordnung (AO). Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen hat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend für einen inländischen Wohnsitz sind ausschließlich tatsächliche und wirtschaftliche Gründe. Die polizeiliche Meldung im Inland ist hierbei unerheblich (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 11). Kinder, die sich zu einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten i. d. R. ihren Wohnsitz im Inland im Haushalt ihrer Eltern bei. Lassen die Umstände des Einzelfalls allerdings erkennen, dass das Kind, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben, nicht nur vorübergehend im Ausland verweilt, fehlt es an einem inländischen Wohnsitz des Kindes, selbst wenn es die Absicht hat, nach Beendigung der Ausbildung in das Inland zurückzukehren (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 12). Die Beurteilung im Einzelfall liegt hierbei weitgehend auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684). Entscheidend sind somit die Gesamtumstände des Einzelfalls. Im Zweifel tragen die Kindergeldberechtigten die Feststellungslast für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 11). Ein inländischer Wohnsitz der Tochter wird nicht bereits allein dadurch begründet, dass das Zimmer, das sie im Haushalt des Klägers mit ihrer Schwester teilte, unverändert bereit stand. Der BFH hat in diesem Zusammenhang einen inländischen Wohnsitz des Kindes verneint, wenn die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland schicken. Denn die besuchsweise Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung im Inland während der Schulferien konnten in dem vom BFH entschiedenen Rechtsstreit nicht zur Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes des Kindes führen (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684).
12 
Gemessen an den unstreitigen tatsächlichen Gesamtumständen des zu entscheidenden Einzelfalles hatte die Tochter ihren inländischen Wohnsitz im Haushalt ihrer Eltern zumindest für die Dauer ihrer Ausbildung in Jordanien aufgegeben. Gegen die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes im Haushalt der Eltern spricht im Aussetzungsverfahren gerade, dass die Tochter im Zeitpunkt, in dem sie nach Jordanien ging, bereits 14 Jahre alt war. Als Jugendliche hatte sie bereits ein Alter erreicht, in dem sich die elterliche Sorge und die Bindung an das Elternhaus in dem Maße mindern, in dem die Eigenverantwortlichkeit der heranwachsenden Jugendlichen zunimmt. Im Aussetzungsverfahren tritt dies insbesondere dadurch hervor, dass die Tochter, die Deutsche ist, den heimischen Lebens-, Sprach- und Kulturkreis - vermutlich nicht gegen ihren Willen - verlassen hat, um mit Ausnahme der Sommerferien in Jordanien die überwiegende Zeit ohne ihre Eltern zu leben. Die nicht nur vorübergehende Abmeldung von der inländischen Schule zeigt, dass der Aufenthalt in Jordanien und der Besuch des Internats einer islamischen Schule - zumindest ursprünglich - auf Dauer angelegt waren. Daher ist der Sachverhalt nicht mit einer Austauschschülerin vergleichbar, die bereits im Voraus befristet für eine bestimmte Zeit, meist für die Dauer eines Jahres, im Ausland lebt und dort zur Schule geht. Der möglicherweise bei der Tochter vorhandene Rückkehrwille nach erreichen eines jordanischen Schulabschlusses besagt wie im Aussetzungsverfahren auch bei einem deutschen Kind nichts darüber, ob der inländische Wohnsitz während der Dauer des Auslandsaufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nachfolgend neu begründet wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684). Auch die aktenkundigen Angaben des Ast. im Verwaltungsverfahren, dass seine Tochter lediglich in den Sommerferien wieder in Deutschland sein werde, zeigen, dass die Tochter nur noch zu Besuchszwecken in Deutschland weilen sollte. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Tochter ihre Schulausbildung in Jordanien abbricht, vorzeitig zurückkehrt und einen inländischen Wohnsitz neu begründet. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass die Entscheidung, ob die Tochter nach den Schulferien im Sommer 2006 weiter in Jordanien leben und dort eine islamische Schule besuchen wird, auch davon abhängt, ob der Ast. für seine in Jordanien lebende Tochter Kindergeld erhält. Demnach bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel.
13 
Das Gericht kann die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO auch dann aussetzen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte i. S. der vorgenannten Bestimmung liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Ast. wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Ast. führen würde (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch. in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 105 m. w. N.). Im Aussetzungsfall hätte die Vollziehung des angefochten Verwaltungsakts keine unbillige Härte für den Ast. zur Folge. Die zwangsweise Durchsetzung der Rückforderung von Kindergeld in der vergleichsweise geringen Höhe von 179 EUR führt auch beim Ast., der seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie von staatlichen Transferleistungen i. H. von monatlich 1.861 EUR nebst Kindergeld i. H. von 641 EUR, also von insgesamt 2.502 EUR bestreitet, weder zu kaum wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Nachteilen noch zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz. Der Ast. war im Übrigen offensichtlich in der Lage, die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ausländischen Internatsaufenthalt seiner Tochter -A- zu tragen. Jedenfalls hat er bisher nicht offengelegt, welche Aufwendungen im Einzelnen entstanden sind und wie diese finanziert wurden. Hinzu kommt, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren auch im Falle der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen sind. Sind Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch. in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 107 m. w. N.). Der erkennende Senat zweifelt an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts jedoch nicht.
14 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO
15 
3. Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht zugelassen. Revisionsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO, die für die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gem. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO entsprechend gelten, sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht der Hauptsache ist nicht nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), sondern auch, wenn - wie im Aussetzungsverfahren - durch Vollstreckungsankündigung die Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO).
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung). Im Aussetzungsverfahren ist das Gericht der Hauptsache grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorbringen von der Partei, deren Vorbringen sich auf diese Tatsachen stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98 Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE 186, 379).
10 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts liegen im Aussetzungsverfahren hiernach nicht vor. Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts keine ernstlichen Zweifel, weil der Ast. bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts ab September 2005 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld für seine Tochter -A- hat. Anspruch auf Kindergeld für Kinder i. S. des § 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG wer über einen Wohnsitz im Inland verfügt. Der Ast. verfügt zwar unstreitig über einen inländischen Wohnsitz, jedoch kann seine Tochter -A- nicht als Kind i. S. des § 63 EStG berücksichtigt werden. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder bei der Gewährung von Kindergeld nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet. Das Territorialitätsprinzip des § 62 Abs. 1 EStG für die Anspruchsberechtigten gilt somit auch für die Berücksichtigung der Kinder, für die Kindergeld gewährt wird. Kinder in Drittstaaten werden daher grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine im Aussetzungsverfahren nicht einschlägige Ausnahme gilt nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG für Kinder im ausländischen Haushalt eines nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Auslandsbediensteten (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 10). Eine weitere Ausnahme vom Erfordernis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bzw. im EU- oder EWR-Raum ergibt sich aus den mit einer Reihe von Staaten abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit. Danach werden auch Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Abkommensstaat berücksichtigt. Sozialabkommen bestehen mit Montenegro und Serbien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Schweiz, Türkei, Marokko, Tunesien, jedoch nicht mit Jordanien (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 14). Der Anspruch des Ast. auf Kindergeld ist daher allein davon abhängig, ob seine Tochter -A-, die sich im streitigen Zeitraum in Jordanien aufhielt, gleichzeitig einen inländischen Wohnsitz hatte. Gegen die grundsätzliche Abhängigkeit der Kindergeldberechtigung vom Wohnsitz des Kindes im Inland bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2001, 279, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 684).
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Die Tochter -A- hatte ab September 2005 infolge der Ausreise nach Jordanien am 31. August 2006 keinen inländischen Wohnsitz mehr inne. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich auch für den Kindergeldanspruch nach § 8 der Abgabenordnung (AO). Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen hat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend für einen inländischen Wohnsitz sind ausschließlich tatsächliche und wirtschaftliche Gründe. Die polizeiliche Meldung im Inland ist hierbei unerheblich (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 11). Kinder, die sich zu einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten i. d. R. ihren Wohnsitz im Inland im Haushalt ihrer Eltern bei. Lassen die Umstände des Einzelfalls allerdings erkennen, dass das Kind, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben, nicht nur vorübergehend im Ausland verweilt, fehlt es an einem inländischen Wohnsitz des Kindes, selbst wenn es die Absicht hat, nach Beendigung der Ausbildung in das Inland zurückzukehren (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 12). Die Beurteilung im Einzelfall liegt hierbei weitgehend auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684). Entscheidend sind somit die Gesamtumstände des Einzelfalls. Im Zweifel tragen die Kindergeldberechtigten die Feststellungslast für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 11). Ein inländischer Wohnsitz der Tochter wird nicht bereits allein dadurch begründet, dass das Zimmer, das sie im Haushalt des Klägers mit ihrer Schwester teilte, unverändert bereit stand. Der BFH hat in diesem Zusammenhang einen inländischen Wohnsitz des Kindes verneint, wenn die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland schicken. Denn die besuchsweise Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung im Inland während der Schulferien konnten in dem vom BFH entschiedenen Rechtsstreit nicht zur Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes des Kindes führen (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684).
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Gemessen an den unstreitigen tatsächlichen Gesamtumständen des zu entscheidenden Einzelfalles hatte die Tochter ihren inländischen Wohnsitz im Haushalt ihrer Eltern zumindest für die Dauer ihrer Ausbildung in Jordanien aufgegeben. Gegen die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes im Haushalt der Eltern spricht im Aussetzungsverfahren gerade, dass die Tochter im Zeitpunkt, in dem sie nach Jordanien ging, bereits 14 Jahre alt war. Als Jugendliche hatte sie bereits ein Alter erreicht, in dem sich die elterliche Sorge und die Bindung an das Elternhaus in dem Maße mindern, in dem die Eigenverantwortlichkeit der heranwachsenden Jugendlichen zunimmt. Im Aussetzungsverfahren tritt dies insbesondere dadurch hervor, dass die Tochter, die Deutsche ist, den heimischen Lebens-, Sprach- und Kulturkreis - vermutlich nicht gegen ihren Willen - verlassen hat, um mit Ausnahme der Sommerferien in Jordanien die überwiegende Zeit ohne ihre Eltern zu leben. Die nicht nur vorübergehende Abmeldung von der inländischen Schule zeigt, dass der Aufenthalt in Jordanien und der Besuch des Internats einer islamischen Schule - zumindest ursprünglich - auf Dauer angelegt waren. Daher ist der Sachverhalt nicht mit einer Austauschschülerin vergleichbar, die bereits im Voraus befristet für eine bestimmte Zeit, meist für die Dauer eines Jahres, im Ausland lebt und dort zur Schule geht. Der möglicherweise bei der Tochter vorhandene Rückkehrwille nach erreichen eines jordanischen Schulabschlusses besagt wie im Aussetzungsverfahren auch bei einem deutschen Kind nichts darüber, ob der inländische Wohnsitz während der Dauer des Auslandsaufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nachfolgend neu begründet wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684). Auch die aktenkundigen Angaben des Ast. im Verwaltungsverfahren, dass seine Tochter lediglich in den Sommerferien wieder in Deutschland sein werde, zeigen, dass die Tochter nur noch zu Besuchszwecken in Deutschland weilen sollte. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Tochter ihre Schulausbildung in Jordanien abbricht, vorzeitig zurückkehrt und einen inländischen Wohnsitz neu begründet. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass die Entscheidung, ob die Tochter nach den Schulferien im Sommer 2006 weiter in Jordanien leben und dort eine islamische Schule besuchen wird, auch davon abhängt, ob der Ast. für seine in Jordanien lebende Tochter Kindergeld erhält. Demnach bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel.
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Das Gericht kann die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO auch dann aussetzen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte i. S. der vorgenannten Bestimmung liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Ast. wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Ast. führen würde (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch. in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 105 m. w. N.). Im Aussetzungsfall hätte die Vollziehung des angefochten Verwaltungsakts keine unbillige Härte für den Ast. zur Folge. Die zwangsweise Durchsetzung der Rückforderung von Kindergeld in der vergleichsweise geringen Höhe von 179 EUR führt auch beim Ast., der seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie von staatlichen Transferleistungen i. H. von monatlich 1.861 EUR nebst Kindergeld i. H. von 641 EUR, also von insgesamt 2.502 EUR bestreitet, weder zu kaum wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Nachteilen noch zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz. Der Ast. war im Übrigen offensichtlich in der Lage, die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ausländischen Internatsaufenthalt seiner Tochter -A- zu tragen. Jedenfalls hat er bisher nicht offengelegt, welche Aufwendungen im Einzelnen entstanden sind und wie diese finanziert wurden. Hinzu kommt, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren auch im Falle der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen sind. Sind Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch. in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 107 m. w. N.). Der erkennende Senat zweifelt an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts jedoch nicht.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO
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3. Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht zugelassen. Revisionsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO, die für die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gem. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO entsprechend gelten, sind nicht ersichtlich.

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