1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. |
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| | Der Kl zu 1. (X), seine Schwester A.B. (später C.) und sein Vater Y waren am Fest- bzw. Stammkapital der nachfolgend genannten Gesellschaften bis in das Jahr 1989 hinein wie folgt beteiligt: |
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| 1. Z GmbH & Co. KG und Q GmbH & Co. KG jeweils |
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| | 2. W Holding GmbH (alleinige Komplementärin der vorgenannten Kommanditgesellschaften) |
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| | Die Z GmbH & Co. KG hielt ihrerseits zwei Kapitalbeteiligungen in Höhe von jeweils 100 % an der D-GmbH sowie an der E GmbH. Herr Y war außerdem über einen Treuhänder zu 100 % an der F mbH beteiligt. |
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| | Mit Kauf- und Anteilsübertragungsvertrag vom 09. November 1989 (Leitzordner „Bd. I“) erwarb die W Holding GmbH zum Kaufpreis von ...,... DM die vom Kl zu 1., seiner Schwester A.B. und seinem Vater Y gehaltenen Kommanditanteile an der Z GmbH & Co. KG und an der Q GmbH & Co. KG sowie die von Herrn Y (mittelbar) gehaltene Kapitalbeteiligung an der F mbH. Der Kaufpreis war am 28. Dezember 1989 zur Zahlung fällig. |
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| | In einer Gesellschafterversammlung vom 09. November 1989 (vgl. dazu die notariell beurkundete Niederschrift vom selben Tage, Bl. 141 ff. der Finanzgerichts(FG)-Akten) beschlossen die drei Gesellschafter der GmbH die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft um ...,... DM auf ...,... DM. Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen wurden zugelassen: |
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| Y mit einer Stammeinlage von |
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| der Kl zu 1. mit einer Stammeinlage von |
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| A.B. mit einer Stammeinlage von |
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| G.B. mit einer Stammeinlage von |
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| H.I. (später B.) mit einer Stammeinlage von |
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| K AG mit einer Stammeinlage von |
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| J GmbH mit einer Stammeinlage von |
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| | Die zur Übernahme der neuen Stammeinlage zugelassenen Personen bzw. Gesellschaften gaben daraufhin entsprechende Übernahmeerklärungen ab (Bl. 146 ff. der FG-Akten). |
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| | In einem notariell beurkundeten „Rahmenvertrag“ vom 15. Dezember 1989 (Leitzordner „Bd. I“) zwischen dem Kl zu 1., seiner Schwester A.B., seinem Vater Y, Frau G.B., Frau H.I., der K AG und der J GmbH, dem der Kauf- und Anteilsübertragungsvertrag vom 09. November 1989 als Anlage beigefügt war, wurde dann jedoch vereinbart, das Stammkapital der W Holding GmbH - abweichend von dem vorstehend erwähnten Gesellschafterbeschluss vom 09. November 1989 - lediglich um ...,... DM auf ...,... DM zu erhöhen. Entsprechend dieser Vereinbarung beschlossen der Kl zu 1., seine Schwester A.B. und sein Vater Y in einer Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 1989 (vgl. dazu die notariell beurkundete Niederschrift vom selben Tage, Bl. 155 ff. der FG-Akten) die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH um ... DM. Die neuen Stammeinlagen wurden entsprechend der im Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1989 getroffenen Vereinbarungen von den bisherigen Gesellschaftern sowie den neu eintretenden Gesellschaftern G.B., H.I., K AG und J GmbH übernommen. Im Einzelnen stellten sich die Beteiligungsverhältnisse bei der GmbH, deren Firma zunächst in „Z GmbH“ und später in „Q GmbH“ geändert wurde, nach der Kapitalerhöhung wie folgt dar: |
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| | Neben ihren Stammeinlagen auf das erhöhte Stammkapital hatten die Übernehmer der neuen Anteile aufgrund des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989 in die Kapitalrücklage einzustellende Agien in folgender Höhe zu leisten: |
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| | Die K AG und die J GmbH erklärten in der Präambel zum Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1989, sie wollten das aus den vorstehend erwähnten Gesellschaften bestehende Unternehmen und die den Gesellschaftern Y und G.B. gehörenden Betriebsgrundstücke erwerben. Sie verpflichteten sich sodann gesamtschuldnerisch, den Kapitalerhöhungsbetrag in Höhe von ...,... DM unverzüglich auf das Konto der GmbH zur freien Verfügung von deren Geschäftsführung zu bezahlen und zwar auch in Erfüllung der Einlageverpflichtungen der übrigen Gesellschafter (Familiengesellschafter). Sie verpflichteten sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass bis zum 28. Dezember 1989 die Einlageverpflichtungen hinsichtlich der Agio-Beträge erfüllt werden könnten. Die Prozessbevollmächtigten der Kl haben dazu im finanzgerichtlichen Verfahren auf Anfrage mitgeteilt, die K AG und die J GmbH seien dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass sie auch die von den Mitgliedern der Familie B. geschuldeten Agien zunächst selbst erbracht hätten. Gemäß der Regelung unter Ziff. 5, letzter Absatz, des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989 seien die entsprechenden Beträge den Käuferinnen am 28. Dezember 1989 zu erstatten gewesen. Die Erstattung am 28. Dezember 1989 sei dann in der Weise erfolgt, dass von dem am 28. Dezember 1989 fälligen Kaufpreis für die Anteile an der Z GmbH & Co. KG, der Q GmbH & Co. KG und der F mbH ein Betrag in Höhe von ...,... DM einbehalten worden sei. |
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| | Die Mitglieder der Familie B. verpflichteten sich in Ziff. 2 des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989, auf Verlangen der K AG und der J GmbH mit diesen oder einem von diesen benannten Dritten einen Stimmrechtsbindungsvertrag abzuschließen, aufgrund dessen die K AG und die J GmbH bzw. der von diesen benannte Dritte berechtigt sein sollten, Weisungen hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens in der Gesellschafterversammlung der GmbH zu erteilen, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der Familie B. nachteilig berührt würden. Nach dem (von den Vertretern des Bekl unstreitig gestellten) Vortrag der Kl-Vertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung ist es in der Folge jedoch nicht zum Abschluss eines Stimmrechtsbindungsvertrages gekommen. |
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| | In Ziff. 6 des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989 wurde dem Kl zu 1. und den anderen Familiengesellschaftern das Recht eingeräumt, ihre Geschäftsanteile an der GmbH einschließlich derjenigen aus der Kapitalerhöhung ganz oder teilweise ab dem 01.01.1991, jedoch schon früher, wenn dies nach Auffassung des steuerlichen Beraters der Familie B. wegen drohender nachteiliger Änderungen der steuerrechtlichen Rechtslage erforderlich würde, an die K AG und die J GmbH abzugeben. Gleichzeitig erhielten die K AG und die J GmbH das Recht, ab dem 01.01.1994 die Anteile des Kl zu 1. und der anderen Familiengesellschafter, soweit sie diesen noch gehören würden, ab dem 01.01.1994 zu erwerben. Bzgl. der Anteile des Herrn Y besaßen sie dieses Recht erst ab dem 31.12.1994. |
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| | Für den Fall der Ausübung eines der vorstehend umschriebenen (Options-)Rechte enthielt der Rahmenvertrag bzgl. des Kaufpreises folgende Regelung: |
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| | „Der Kaufpreis entspricht in beiden Fällen dem 190-fachen des Nennbetrags zuzüglich eines Aufgeldes, das entsprechend einer Verzinsung des 190-fachen Nennbetrages von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 7 % p.a. ab dem 28.12.1989 berechnet wird und bei Abschluss des jeweiligen Anteilskaufvertrages fällig wird.“ |
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| | Die K AG und die J GmbH boten unwiderruflich an, die Geschäftsanteile der Mitglieder der Familie B. zu diesen Bedingungen zu übernehmen und die Übertragung anzunehmen. Die Mitglieder der Familie B. konnten dieses Angebot ganz oder in Teilen durch Erklärung in notarieller Urkunde annehmen. Die Mitglieder der Familie B. boten ihrerseits unwiderruflich an, ihre Geschäftsanteile ab dem 01.01.1994 zu den Bedingungen des Rahmenvertrages an die K AG und die J GmbH zu veräußern und auf diese zu übertragen. Y machte dieses Angebot mit Wirkung ab dem 31.12.1994. Die K AG und die J GmbH konnten dieses Angebot selbst oder durch einen von ihnen benannten Dritten durch Erklärung in notarieller Urkunde annehmen. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung hatten die K AG und die J GmbH den Mitgliedern der Familie B. die Bürgschaft einer deutschen Großbank über ...,... DM zu übergeben (vgl. dazu die Bürgschaftserklärung der M Bank vom 23. November 1989, Leitzordner „Bd. II“ unter „Verträge“). |
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| | Mit notariellem Vertrag vom 21. November 1991 (Bl. 85 ff. der FG-Akten) machten der Kl zu 1. und A.C., geb. B., von ihrem Optionsrecht Gebrauch und veräußerten jeweils einen (Teil-)Geschäftsanteil in Höhe von ...,... DM an die K AG. Der von der Erwerberin zu zahlende Betrag wurde dabei entsprechend der in Ziff. 6 des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989 vereinbarten Formel ermittelt und betrug danach jeweils ...,... DM (davon Aufgeld: ...,... DM) |
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| | Mit notariellem Vertrag vom 08. Dezember 1994 (Bl. 97 ff. der FG-Akten) veräußerten sämtliche Mitglieder der Familie B. einschließlich des Kl zu 1. die ihnen verbliebenen Geschäftsanteile an der Q GmbH (früher W Holding GmbH bzw. Z GmbH) an die K AG. Die Abtretung der Anteile erfolgte zum 31. Dezember 1994. Der von der Erwerberin zu zahlende Betrag wurde wiederum nach der in Ziff. 6 des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989 vereinbarten Formel ermittelt und belief sich auf insgesamt ...,... DM. Auf den Kl zu 1. entfiel davon ein Teilbetrag in Höhe von ...,... DM (davon Aufgeld: ...,... DM). |
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| | Bei der Q GmbH fielen in den Jahren 1989 bis 1994 folgende Jahresfehlbeträge an: |
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| Für das Geschäftsjahr vom 01.01.1989 bis 31.12.1989 |
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| für das Geschäftsjahr vom 01.01.1990 bis 31.12.1990 |
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| für das Geschäftsjahr vom 01.01.1991 bis 31.12.1991 |
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| für das Geschäftsjahr vom 01.01.1992 bis 31.12.1992 |
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| für das Geschäftsjahr vom 01.01.1993 bis 31.12.1993 |
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| für das Geschäftsjahr vom 01.01.1994 bis 31.12.1994 |
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| | Bei der Ermittlung der vorstehenden Jahresfehlbeträge wurden Abschreibungen in folgender Höhe berücksichtigt: |
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| | Allein die aufgrund des Erwerbs der Kommanditanteile an der Z GmbH & Co. KG und der Q GmbH & Co. KG vorgenommenen Abschreibungen auf den Firmenwert der genannten Gesellschaften beliefen sich |
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| | In der am 08. August 1995 beim Beklagten (Bekl) eingereichten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr erwähnten die Kl die am 08. Dezember 1994 erfolgte Veräußerung des verbliebenen Anteils an der Q GmbH durch den Kl zu 1. nicht. Diese fand deshalb in dem unter den Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheid für das Streitjahr vom 11. September 1995, in dem der Bekl die Steuer entsprechend den Angaben der Kl in ihrer Steuererklärung festsetzte, auch keinen Niederschlag. Am 29. Oktober 1996 und 20. Februar 1997 erließ der Bekl gegen die Kl ändernde ESt-Bescheide für das Streitjahr, in denen die vorstehend erwähnte Anteilsveräußerung jedoch ebenfalls unberücksichtigt blieb. Im Bescheid vom 29. Oktober 1996 hob der Bekl den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen den zuletzt genannten Bescheid legten die Vertreter und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kl mit Schreiben vom 04. November 1996 unter Hinweis auf ein nicht näher bezeichnetes „Verfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung ab 1993“ Einspruch ein und beantragten gleichzeitig, das Verfahren ruhen zu lassen, bis über die Frage der Verfassungsmäßigkeit entschieden sei. |
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| | Im Jahre 1999 wurde beim Kl zu 1. eine Außenprüfung durchgeführt, die u.a. die ESt für das Streitjahr zum Gegenstand hatte. Im Prüfungsbericht vom 23. Mai 2000 (abgeheftet in den ESt-Akten für das Streitjahr) gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass es sich bei dem im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb vom 08. Dezember 1994 von der K AG an den Kl zu 1. gezahlten Aufgeld in Höhe von ...,... DM nicht um einen Bestandteil des Kaufpreises für den Anteil an der Q GmbH gehandelt habe, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Die Prüferin führte dazu im Prüfungsbericht aus, bei Abschluss des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989 habe bei allen Beteiligten Klarheit darüber geherrscht, dass aufgrund des hohen Kaufpreises für die Kommanditanteile bzw. wegen der dadurch ausgelösten hohen Abschreibungen zumindest in den nächsten 5 Jahren keine Gewinne und damit auch keine Dividenden zu erwarten gewesen seien. |
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| | Ergänzend verwies die Prüferin zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunkts auf ein dem Prüfungsbericht als Anlage 1 beigefügtes Schreiben der mit der Prüfung beauftragten Betriebsprüfungsstelle N vom 06. März 2000, in dem diese die Auffassung vertreten hatte, dass der „wirtschaftliche Verkauf“ der Anteile an der Q GmbH bereits im Dezember 1989 erfolgt sei. |
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| | Bereits am 20. Januar 2000 - also noch vor Abfassung des Prüfungsberichts - führten die Vertreter und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kl in einem an den Bekl gerichteten Schreiben (Bl. 43 der ESt-Akten) aus, bei den Kl sowie bei verschiedenen Gesellschaften, an denen der Kl zu 1. beteiligt sei, hätten für die Jahre 1994 bis 1997 Betriebsprüfungen stattgefunden. Die daraus resultierenden Änderungen würden voraussichtlich Nachzahlungen in Höhe von rund x,x Millionen DM zur Folge haben. Um die aus diesen Nachzahlungen zu entrichtenden Zinsen möglichst gering zu halten, werde gebeten, die Veranlagungen für die Jahre 1994 bis 1997 nach den dem Schreiben beigefügten „Ermittlungen“ vorläufig zu ändern. Der Bekl entsprach dieser Bitte und erließ am 02. Februar 2000 einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gestützten ESt-Änderungsbescheid für das Streitjahr, in dem er die Steuerfestsetzung entsprechend den Berechnungen der Vertreter der Kl in der Anlage zum Schreiben vom 20. Januar 2000 änderte. Nach Vorliegen des Prüfungsberichts vom 23. Mai 2000 erließ der Bekl am 25. August 2000 erneut einen ändernden ESt-Bescheid für das Streitjahr und legte der Steuerfestsetzung darin die Ergebnisse der im Jahre 1999 beim Kl zu 1. durchgeführten Außenprüfung zugrunde. Gegen den genannten Bescheid legten die Vertreter der Kl mit Schreiben vom 20. September 2000 Einspruch ein und führten dazu aus, der Einspruch richte sich gegen den Ansatz von Kapitaleinkünften aufgrund des erfolgten Anteilsverkaufs. In einem weiteren Schreiben vom 21. September 2000 legten die Vertreter der Kl. gegen den ESt-Änderungsbescheid vom 25. August 2000 nochmals Einspruch ein und führten dazu aus, der Einspruch richte sich gegen die Gesamtsteuerbelastung, soweit diese 50 % des Einkommens übersteige. Zu dieser Frage sei zwischenzeitlich ein Vollziehungsaussetzungsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Beschwerde VI B 81/97 gegen den ablehnenden Beschluss des FG Berlin vom 16. Januar 1997 2070/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 546). |
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| | Mit Schreiben vom 26. September 2000 beantragten die Vertreter der Kl, den ESt-Bescheid für das Streitjahr im Hinblick auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Gesamtsteuerbelastung für vorläufig zu erklären. Der Bekl erließ deshalb am 13. Oktober 2000 einen auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützten ESt-Änderungsbescheid für das Streitjahr, in dem er die Steuerfestsetzung bzgl. der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung und der Gesamtsteuerbelastung (soweit diese 50 v. H. des Einkommens übersteigt) für vorläufig erklärte, die Steuerfestsetzung als solche jedoch unverändert ließ. |
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| | Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens ließen die Kl zur Begründung Ihres Einspruchs im Wesentlichen Folgendes vortragen: |
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| | Der Kl zu 1. sei bis zu der am 15. Dezember 1989 erfolgten Veräußerung nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Inhaber des Geschäftsanteils an der Q GmbH geblieben. Weder der Gesellschaftsvertrag der Q GmbH noch die im Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1989 getroffenen Vereinbarungen hätten den Kl zu 1. von der Einwirkung auf seinen Geschäftsanteil an der Q GmbH ausgeschlossen. Er habe an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und dort das ihm aufgrund seines Geschäftsanteils zustehende Stimmrecht ausüben können. Er habe weiterhin das Recht auf den Bezug von erzielten Gewinnen und auf eine Teilhabe an einem Liquidationserlös gehabt. |
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| | Das streitbefangene Aufgeld habe kein Entgelt für eine Kapitalnutzung dargestellt, da sich der gesamte Sachverhalt auf der Vermögensebene abgespielt habe. Das Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 602) sei hier nicht einschlägig. Auch seien die vom Finanzamt im Laufe des Einspruchsverfahrens zitierten Entscheidungen (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 29. Oktober 1929 I A a 378/29, Reichssteuerblatt - RStBl - 1929, 667 und Gutachten des BFH vom 27. November 1956 I D 1/56 S, BStBl III 1957, 139), in welchen die Möglichkeit einer Dividendengarantie durch Dritte bejaht werde, auf den Streitfall nicht anwendbar. In den angesprochenen Fällen hätten die Berechtigten ausdrücklich auf ihre Dividendenansprüche gegen den Verpflichteten verzichtet gehabt und die Dividende von einem Dritten (z. B. dem Organträger) erhalten. Im vorliegenden Fall sei das Dividendenbezugsrecht aber niemals ausgeschlossen worden. Auch könne man nicht von einer Dividendengarantie sprechen, da eine Garantie voraussetze, dass ihre Erfüllung allein vom Willen des Berechtigten abhänge. Im vorliegenden Fall habe aber die K AG, also die Garantieverpflichtete, von ihrem Ankaufsrecht Gebrauch gemacht. |
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| | Die Abschreibungen auf den Firmenwert der übernommen Q GmbH & Co. KG und Z GmbH & Co. KG hätten lediglich zu Buchverlusten geführt und seien deshalb dazu geeignet gewesen, bei der GmbH stille Reserven zu bilden, welche ebenso wie angefallene und thesaurierte Gewinne zu einer Erhöhung der Anteilswerte führen könnten. |
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| | Zur Untermauerung ihres Vortrags legten die Vertreter der Kl ein Gutachten der Rechtsanwälte O vom 05. September 2001 und ein weiteres Gutachten ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten zu 2. vom 19. Juni 2002 (beide abgeheftet im Leitzordner „Bd. II“ unter „Gutachten“) vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. |
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| | Der Bekl wies die Einsprüche der Kl mit Entscheidung vom 04. November 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: |
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| | Mit der Kapitalerhöhung habe der Kl zu 1. neben seiner Stammeinlage, die ihm weiterhin volle Gesellschafterrechte gewährt habe, ein diese um das 190-fache übersteigendes Agio in die Gesellschaft eingebracht. Bei diesem Agio habe es sich der Bezeichnung nach um Eigenkapital gehandelt. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise müsse das Agio aber als verzinsliches Darlehen gewertet werden. Sinn und Zweck des untypisch hohen Agio’s sei es gewesen, die GmbH mit ausreichenden Mitteln zu versorgen, um die Z GmbH & Co. KG und die Q GmbH & Co. KG erwerben zu können. Wirtschaftlich sinnvoll sei die Einbringung eines Betrages in dieser Höhe nur dadurch gewesen, dass eine angemessene Verzinsung durch die Käufer garantiert worden sei. Zudem sei das typischerweise mit Eigenkapital verbundene Verlustrisiko durch die Stellung einer Bankbürgschaft ausgeschlossen worden. |
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| | Alternativ zu der Annahme einer Darlehensgewährung an die GmbH, um diese mit ausreichenden Mitteln für den Erwerb der Kommanditgesellschaften auszustatten, liege auf Grund der personellen Verflechtung auch die Betrachtung nahe, dass es sich wirtschaftlich um eine verzinsliche Kaufpreisstundung handle. Der Kl zu 1. sei jeweils zu 24 % an der Z GmbH & Co. KG und der Q GmbH & Co. KG beteiligt gewesen. Beim Erwerb der Anteile durch die GmbH habe der Kl zu 1. der GmbH einen Teil des Kaufpreises in Höhe von ...,... DM gestundet. Dass der Kaufpreis zunächst an den Kl zu 1. ausgezahlt worden sei und dieser den Betrag dann in die GmbH eingelegt habe, spiele bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Rolle. Für diese Auslegung spreche, dass das im Rahmen der Kapitalerhöhung eingelegte Agio zur Finanzierung des Erwerbs der Kommanditgesellschaften eingesetzt worden sei. Auch in diesem Fall seien Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Nr. 4 a EStG zu bejahen. Dass die Zinszahlung nicht durch die GmbH selbst als Gläubigerin erfolgt sei, sondern durch die Käufer als Dritte, sei unerheblich. Mit der Anteilsveräußerung zum 31. Dezember 1994 an die K AG sei auch die Forderung übertragen worden. § 20 Abs. 2 EStG stelle klar dass die Tatbestände des Abs. 1 Nr. 1 - 8 auch Einnahmen erfassen würden, die der Steuerpflichtige bei der Veräußerung von Kapitalforderungen von Dritten vereinnahme (Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 Rn. 1002). |
|
| | Selbst wenn man jedoch entsprechend der gewählten rechtlichen Gestaltung annehme, dass der GmbH vom Kl zu 1. Eigenkapital zur Verfügung gestellt worden sei, lägen Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG vor. |
|
| | Garantiere der Verkäufer von Aktien deren Käufer die jederzeitige Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich einer bestimmten „Verzinsung“ innerhalb einer vereinbarten Frist, so nehme der BFH Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG an. Dabei sei es unerheblich, wenn die Rücknahme nicht durch die Aktiengesellschaft selbst, sondern durch einen Dritten zugesagt werde. |
|
| | Ähnlich wie bei einer Dividendengarantie hätten die Käufer dem Kl zu 1. bereits 1989 ein am Kapitalmarkt orientiertes Aufgeld zugesagt. Auch wenn dem Kl zu 1. zuzustimmen sei, dass die Preisfindung allein Aufgabe der Parteien sei und nicht am tatsächlichen Marktwert orientiert sein müsse, liege hier „der Verdacht“ nahe, dass es sich bei dem Aufgeld um ein Entgelt für die Kapitalnutzung handle. Nachdem sich der Wert der GmbH in erster Linie aus der ehemaligen Z GmbH & Co KG und der Q GmbH & Co KG ergebe, deren stille Reserven beim Erwerb 1989 durch die GmbH aufgedeckt worden seien, sei selbst bei optimistischer Zukunftseinschätzung nicht mehr mit Gewinnen der GmbH zu rechnen gewesen, was sich auch bewahrheitet habe. Der Veräußerungserlös lasse sich also nicht mit thesaurierten Gewinnen erklären. Vielmehr sei hier die Aussage des Bevollmächtigten des Kl zu 1. zu würdigen, wonach sich die Verkäufer eine gewisse Mindestrendite hätten sichern wollen, während die Käufer daran interessiert gewesen seien, sich das Know how des Y zu erhalten. Vor allem weil die Verkäufer von den Leistungen und Kenntnissen der Erwerber auf dem Gebiet der Chemie nicht überzeugt gewesen seien, hätten sie sich auf das Geschäft nur unter Zusicherung einer Mindestrendite eingelassen. Nur auf diese Weise hätten sie die ungewisse Marktentwicklung umgehen können. Wirtschaftlich betrachtet stelle das Aufgeld also gerade keine Gegenleistung für die Überlassung der Anteile dar. Mit ihm sei weder ein Wertzuwachs ausgeglichen, noch die Durchführung des Geschäfts beschleunigt worden. Vielmehr habe unabhängig vom Verkaufsvorgang die Zurverfügungstellung von Kapital des Kl zu 1. an die GmbH gewinnunabhängig für den Zeitraum vergütet werden sollen, in dem der Kl zu 1. seine Einlage noch nicht von den Käufern erstattet bekommen habe. |
|
| | Unbeachtlich sei auch, dass die Dividendengarantie durch einen Dritten und nicht durch die Gesellschaft selbst ausgesprochen worden sei. In seinem Gutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S (BStBl III 1957, 139) stelle der BFH fest, dass eine Dividendengarantie auch durch den Organträger gegenüber einem Minderheitsgesellschafter ausgesprochen werden könne. In den vom BFH und RFH (Urteil vom 29. Oktober 1929 I A a 378/29, a.a.O.) entschiedenen Fällen sei eine Dividendenzahlung durch die Gesellschaft selbst tatsächlich ausgeschlossen worden. Im vorliegenden Streitfall stelle sich der Sachverhalt jedoch insofern ähnlich dar, als eine Gewinnausschüttung durch die GmbH aus wirtschaftlichen Gründen sehr unwahrscheinlich gewesen sei. Obwohl der Kl zu 1. mit allen Gesellschafterrechten ausgestattet gewesen sei, habe er faktisch keine Gewinnausschüttung der GmbH erwarten können. |
|
| | Auch der Umstand, dass das Ereignis, das zum Entstehen des Anspruchs auf die garantierte Dividende geführte habe, von den Käufern und nicht von den Verkäufern ausgelöst worden sei, ändere an der Beurteilung nichts. Maßgeblich sei allein, dass mit der Veräußerung ein festes, zinsmäßig bestimmbares Aufgeld fällig geworden sei. Anders als von den Vertretern der Kl dargestellt, hänge nicht die Erfüllung der Garantie vom Willen des Garantieverpflichteten ab, sondern lediglich das garantieauslösende Ereignis. Wie die Veräußerung im Jahr 1991 gezeigt habe, hätte dieses Ereignis auch durch die Verkäufer ausgelöst werden können. |
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| | Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kl, das von der K AG im Zusammenhang mit ihrem Anteilserwerb an den Kl zu 1. gezahlte Aufgeld bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Ansatz zu lassen. |
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| | Zur Begründung lassen sie Folgendes vortragen: |
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| | Im Laufe des Jahres 1989 sei die K-J-Gruppe auf der Suche nach einer passenden Investition gewesen. Diesbezüglich habe sich eine finanzielle Beteiligung bei den Gesellschaften der Unternehmensgruppe Y angeboten. Wichtig sei der K-J-Gruppe hierbei allerdings gewesen, dass die Fähigkeiten und das Know how des Herrn Y zumindest für einen Zeitraum von mehreren Jahren der Unternehmensgruppe erhalten geblieben sei. |
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| | Im Rahmen der Barkapitalerhöhung sei von den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungen am Stammkapital ein in die Kapitalrücklage einzustellendes Agio in Höhe von insgesamt ...,... DM geleistet worden. Bei diesem Aufgeld habe es sich um steuerliches Eigenkapital der Gesellschaft gehandelt. Das erhöhte Stammkapital sei in Erfüllung der Einlageverpflichtung der Familiengesellschafter durch die K AG und die J GmbH erbracht worden. Zudem hätten sich die genannten Gesellschaften verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Familiengesellschafter fristgerecht die Einlageverpflichtungen hinsichtlich der Agio-Beträge erfüllen könnten. |
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| | Die Mitglieder der Familie B. hätten ihre Gesellschaftsanteile in ihrem steuerlichen Privatvermögen gehalten. Nur Herr Y sei innerhalb von 5 Jahren vor der Kapitalerhöhung wesentlich, d. h. zu mehr als 25 %, am Stammkapital der W Holding GmbH beteiligt gewesen. |
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| | Bereits am 09. November 1989 habe die W Holding GmbH die von der Familie B. gehaltenen Kommanditanteile an der Z GmbH & Co. KG und an der Q GmbH & Co. KG sowie die von Y (mittelbar) gehaltene Kapitalbeteiligung an der F mbH erworben gehabt. Als Kaufpreis sei ein Betrag von ...,... DM vereinbart worden. Diese Summe sei in Höhe von ...,... DM durch Fremdkapital und in Höhe von ...,... DM aus Eigenmitteln der Gesellschaft (Stammkapital + Agio) finanziert worden. |
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| | In der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1989 (Rahmenvertrag) sei zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden, dass den Familiengesellschaftern Y, X, A.B., H.I. und G.B. das Recht zustehen solle, ihre Geschäftsanteile an der GmbH ganz oder teilweise ab dem 01. Januar 1991 - jedoch schon früher, wenn dies nach Auffassung der steuerlichen Berater der Familie B. wegen drohender nachteiliger Änderungen der steuerlichen Rechtslage notwendig würde - an die Mitgesellschafter K AG und J GmbH abzugeben („Put-Option“; Ziff. 6, 1. Absatz des Rahmenvertrages). |
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| | Der K AG und der J GmbH habe das Recht zustehen sollen, die Geschäftsanteile der Gesellschafter X, A.B., H.I. und G.B., soweit sie diesen noch gehören würden, ab dem 01. Januar 1994 zu erwerben („Call-Option“; Ziff. 6, 4. Absatz des Rahmenvertrages). Bzgl. der Geschäftsanteile des Y habe dieses Recht erst ab dem 31. Dezember 1994 bestehen sollen. |
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| | Als Kaufpreis sei sowohl für die Put- als auch für die Call-Option das 190-fache des Nennbetrags der Geschäftsanteile und ein Aufgeld vereinbart worden. Das Aufgeld habe der Verzinsung des 190-fachen Nennbetrages in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 7 % p.a. ab dem 28. Dezember 1989 bis zur Ausübung der jeweiligen Option entsprochen. Das Aufgeld habe damit deutlich höher als der von der K-J-Gruppe in diesem Zeitraum allgemein am Kapitalmarkt zu zahlende Zinssatz gelegen. Der Kaufpreis sei demnach nicht linear unter Zugrundlegung des Mindestzinssatzes von 7 % ermittelt worden. Der Diskontsatz sei vielmehr in dem Zeitraum von Ende 1989 bis 1994 von 6 % zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages auf 8 ¾ % gestiegen. Die Mindestverzinsung von 7 % sei erst ab Mitte 1994 relevant gewesen. Bis Ende 1994 habe sich durch den tatsächlichen Zinsverlauf ein Mehrbetrag (ohne Zinseszinsen) von rund 7,2 % ergeben. |
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| | Mit notariellem Vertrag vom 21. November 1991 hätten der Kl zu 1. und A.C., geb. B., von ihrer Put-Option Gebrauch gemacht und jeweils einen (Teil-) Geschäftsanteil in Höhe von ...,... DM an die K AG verkauft und abgetreten. Der Kaufpreis sei entsprechend der in 1989 vereinbarten Formel ermittelt und auf jeweils ...,... DM festgesetzt worden. Der Veräußerungsgewinn in Höhe von ...,... DM sei von der Finanzverwaltung als ein steuerlicher Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG gewertet worden. |
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| | Obwohl die K AG bereits ab dem 01. Januar 1994 ihre Call-Option bzgl. der dem Kl zu 1. verbliebenen Geschäftsanteile hätte ausüben können, habe sie dies erst Ende 1994 getan. Mit notariellem Vertrag vom 08. Dezember 1994 hätten dann alle Mitglieder der Familie B. - einschließlich des Kl zu 1. - ihre Geschäftsanteile an die K AG veräußert. Die Abtretung der Anteile sei zum 31. Dezember 1994 erfolgt. Der Kaufpreis sei wiederum nach der 1989 vereinbarten Formel ermittelt worden und habe sich auf insgesamt ...,... DM belaufen. Auf den Kl zu 1. sei dabei ein Veräußerungserlös in Höhe von ...,... DM entfallen. Nach Abzug der Anschaffungskosten in Form des anteiligen Stammkapitals und des anteiligen Aufgeldes in Höhe von (insgesamt) ...,... DM habe sich für den Kl zu 1. ein Veräußerungsgewinn in Höhe von ...,... DM ergeben. |
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| | Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Kl aufgrund seiner belastenden Wirkung in ihren Rechten. Der Bekl habe den gegen die Kl ergangenen ESt-Bescheid vom 11. September 1995 nicht durch den angefochtenen Bescheid vom 21. September 2000 (= falsches Datum) ändern dürfen. Hierfür sei keine Rechtsgrundlage erkennbar. Eine Einnahme aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG liege nicht vor, da der vom Kl zu 1. im Jahre 1994 erzielte Veräußerungsgewinn kein Entgelt für die Überlassung von Kapital darstelle. Es handle sich vielmehr um einen steuerlichen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, der vorliegend nicht der Besteuerung unterliege, da die Voraussetzungen des § 17 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung nicht erfüllt seien. |
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| | Der Bekl wolle den vom Kl zu 1. erzielten Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG besteuern. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG enthalte jedoch keinen selbstständigen Besteuerungstatbestand. Es handle sich bei dieser Vorschrift vielmehr nur um eine Klarstellung des Umfangs der Einnahmen nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen nur derjenige beziehe, der Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlasse. Voraussetzung des gesamten § 20 EStG sei demnach, dass sich die Einnahmen des Steuerpflichtigen wirtschaftlich als - regelmäßiges oder besonderes - Entgelt oder als sonstige Vorteile für die Nutzung von Kapital darstellen würden, das einer anderen Person überlassen werde. Nur wenn eine solche Zuordnung der Einnahmen zur Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen möglich sei, komme eine Anwendung des § 20 EStG in Betracht. Entscheidend sei daher, ob vorliegend die Geldzahlungen, die die K AG an die Familie B. geleistet habe, der Erwerbs- oder der Vermögenssphäre zuzurechnen seien (Urteil des BFH vom 10. März 1992 VIII R 66/89, BStBl II 1992, 1032). Sei die private Vermögenssphäre betroffen, wie dies bei Veräußerungsfällen regelmäßig der Fall sei, so würden etwaige Gewinne grundsätzlich steuerfrei bleiben. Im Bereich des Kapitalvermögens seien private Veräußerungsgewinne infolge von Wertsteigerungen nur dann steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen der §§ 17, 23 EStG oder des § 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) erfüllt seien. |
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| | Unter Hinweis auf Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 Rn. 1002, erkläre der Bekl, dass von § 20 Abs. 2 EStG auch Einnahmen erfasst würden, die dem Steuerpflichtigen bei einer Veräußerung oder Abtretung von Kapitalforderungen zuflössen. Diese Aussage dürfe jedoch unter keinen Umständen dahin verstanden werden, dass durch § 20 Abs. 2 EStG zusätzlich zu den §§ 17, 23 EStG und 21 UmwStG ein neuer Tatbestand zur Besteuerung privater Veräußerungsgewinne geschaffen werde. Es müsse dabei bleiben, dass § 20 Abs. 2 EStG lediglich klarstellende Bedeutung zukomme. Aus Vermögensmehrungen könnten sich folglich nur insoweit Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG ergeben, als in ihnen Entgelt für die Kapitalnutzung enthalten sei (Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91, a.a.O., Seite 603). |
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| | Vorliegend sei ein solches Entgelt für eine Kapitalnutzung in dem vom Kl zu 1. erzielten Veräußerungsgewinn allerdings nicht enthalten. Eine Kapitalnutzung durch eine andere Person setze nämlich begrifflich zunächst eine Kapitalüberlassung an diese Person voraus. |
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| | Dass es sich vorliegend nicht um eine solche Kapitalüberlassung gehandelt haben könne, werde bereits durch eine einfache wirtschaftliche Überlegung deutlich: |
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| | Das zwischen den Parteien vereinbarte Aufgeld von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz habe über dem von der K-J Gruppe in diesem Zeitraum zu zahlenden Zinssatz gelegen. Entsprechend der zwischen den Parteien vereinbarten Call-Option hätte die K AG bereits zum 01. Januar 1994 die Übertragung der Anteile des Kl zu 1. herbeiführen können. Dies habe sie jedoch unterlassen und stattdessen die Call-Option erst Ende des Jahres 1994 ausgeübt. Hätte sich der dann gezahlte Kaufpreis tatsächlich als Entgelt für eine Kapitalüberlassung dargestellt, wäre die K AG wirtschaftlich förmlich gezwungen gewesen, die Option früher auszuüben. Auf diese Weise hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich auf dem Kapitalmarkt zu einem günstigeren Zinssatz Kapital zu beschaffen. |
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| | Der Bekl führe als Beleg für seine Rechtsauffassung im Wesentlichen das Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a.a.O.) an. Dieses Urteil lasse sich aber nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen. Der genannten Entscheidung des BFH habe nämlich ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, bei dem - anders als vorliegend - die Voraussetzung der Kapitalüberlassung problemlos erfüllt gewesen sei. So habe in diesem Fall der Veräußerer von Aktien dem Erwerber die jederzeitige Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich eines bestimmten Aufgeldes zugesichert gehabt. Hier liege in der Zahlung des Kaufpreises die Überlassung von Kapital an den Veräußerer. Würden später die Aktien durch den ursprünglichen Veräußerer zurückgenommen und der Kaufpreis + Aufgeld erstattet, möge man das Aufgeld als Entgelt für die zwischenzeitliche Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals qualifizieren. Auf jeden Fall komme es nicht zu einem Auseinanderfallen von der Person, die das überlassene Kapital nutze, und derjenigen, die das Entgelt hierfür entrichte. Es sei hier also ausschließlich um das Zurverfügungstellen von Fremdmitteln, nämlich des Kaufpreises, an den Veräußerer gegangen. |
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| | Der Bekl verkenne, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Es habe im Jahre 1989 lediglich eine Kapitalerhöhung bei der Q GmbH stattgefunden. Zusätzlich zur Stammkapitalerhöhung sei zwischen den Gesellschaftern die Bezahlung eines erheblichen Agio’s in die Kapitalrücklage vereinbart worden. Die Agiozahlungen seien im Verhältnis der sich infolge der Kapitalerhöhung ergebenden Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter am Stammkapital der Gesellschaft erfolgt. Damit habe allenfalls eine Überlassung von Eigenkapital an die GmbH vorgelegen. Der K AG, die das vermeintliche Entgelt an die Familie B. gezahlt habe, sei dagegen niemals Kapital überlassen worden. |
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| | Der BFH führe in seinem Urteil vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a. a. O., S. 603) allerdings auch aus, dass Aktionären auch aufgrund einer Dividendengarantie eines Dritten Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG zufließen könnten. In diesen Fällen werde Kapital einer Gesellschaft zur Verfügung gestellt; das Entgelt für die Nutzung des Kapitals werde aber durch einen Dritten erbracht. Der BFH belege seine pauschale Feststellung durch den Hinweis auf ein Urteil des RFH und eine gutachterliche Stellungnahme des BFH. Der Bekl versuche, sowohl das genannte Urteil des RFH als auch die Stellungnahme des BFH zur Begründung für seine Auffassung heranzuziehen. Beide Nachweise seien jedoch ungeeignet, vorliegend eine Besteuerung zu begründen. |
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| | Das Urteil des RFH vom 29. Oktober 1929 I A a 378/29 (a.a.O.) beruhe auf einem Sachverhalt, in dem eine Kapitalgesellschaft sich vertraglich verpflichtet habe, ihr Unternehmen auf Gefahr und für Rechnung eines Dritten zu führen. Den Aktionären der Gesellschaft sei von dem Dritten im Gegenzug eine bestimmte Mindestdividende zugesagt worden. |
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| | Ähnlich sei der Fall gelagert gewesen, den der BFH in seinem Gutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S (a.a.O.) zu beurteilen gehabt habe. Es sei dabei um die Vereinbarung einer Organschaft gegangen, die naturgemäß zur Folge habe, dass die Organgesellschaft ihr gesamtes Ergebnis an den Organträger abzuführen habe. Der Organträger leiste sodann Ausgleichszahlungen an die außenstehenden Minderheitsgesellschafter. |
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| | In beiden Fällen stehe das mit dem Kapital der Gesellschafter erwirtschaftete Ergebnis der Kapitalgesellschaft zivilrechtlich nicht allen Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung zu, sondern aufgrund vertraglicher Abreden nur einzelnen Personen unter Ausschluss von (Minderheits-)Gesellschaftern. Diese ausgeschlossenen Personen erhielten dann aber einen gewissen Ausgleich von dem Dritten. Die Zahlungen des Dritten an die Gesellschafter würden damit Zahlungen der Kapitalgesellschaft ersetzen. Der RFH qualifiziere diese Zahlungen sogar als verdeckte Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft an ihre Aktionäre. Es werde ausdrücklich erklärt, dass die Zahlung letzten Endes auf die Aktiengesellschaft zurückzuführen sei. Insofern sei in beiden Fällen wirtschaftlich betrachtet eine enge Verbindung bzw. Kausalität zwischen der Kapitalnutzung durch die Kapitalgesellschaft und der Zahlung durch den Dritten gegeben. Die Zahlung des Dritten trete an die Stelle der Zahlung durch die Gesellschaft, der es ja wegen der getroffenen Vereinbarungen (Ergebnisabführungsvertrag) nicht möglich sei, selbst an die Gesellschafter zu leisten. |
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| | Im vorliegenden Fall stelle sich der Sachverhalt völlig anders dar. Die Q GmbH habe keinerlei vertragliche Abreden getroffen, nach denen das von ihr erwirtschaftete Ergebnis lediglich einzelnen Gesellschaftern oder Dritten zugestanden hätte. Gewinnausschüttungen der Gesellschaft hätten aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichmäßig an alle Gesellschafter, selbstverständlich auch an die Mitglieder der Familie B. - einschließlich des Kl zu 1. - erfolgen müssen. Die Rechte der Familie B. seien diesbezüglich in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Es komme hier auf die abstrakten Rechte der Beteiligten nach dem Zivilrecht an; es könne entgegen der Auffassung des Bekl nicht entscheidend sein, ob in dem relevanten Zeitraum tatsächlich (steuerliche) Gewinne angefallen seien, die dann an die Gesellschafter ausgeschüttet worden seien. Insofern sei nicht ersichtlich, worin der direkte Konnex bzw. die Verbindung zwischen der Zahlung der K AG an die Familie B. und der Eigenkapitalüberlassung der Familie an die Q GmbH bestehen solle. Die Zahlung der K AG sei gerade nicht erfolgt, um eine Zahlung zu ersetzen, die durch die Gesellschaft hätte geleistet werden müssen, von dieser aber aus rechtlichen Gründen nicht habe geleistet werden können. |
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| | Die Übernahme einer Garantie, anstelle der Gesellschaft Dividenden an die Gesellschafter der Familie B. zu zahlen, sei nicht ersichtlich. Die Zahlungen der K AG an die Familie B. hätten damit keinerlei Elemente enthalten, die der Erwerbssphäre der Empfänger zuzuordnen wären. Folglich könne § 20 EStG auf diese Einnahme des Kl zu 1. auch nicht anwendbar sein. |
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| | Die Zahlungen an die Familie B. seien vielmehr ausschließlich deren Vermögenssphäre zuzuordnen. Durch das sogenannte Aufgeld hätten Wertsteigerungen innerhalb der Gesellschaft, die für die Zeit zwischen den Vereinbarungen des Jahres 1989 und dem Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile von den Vertragsparteien übereinstimmend erwartet worden seien, in pauschalierter Form im endgültigen Kaufpreis berücksichtigt werden sollen. Die Firmenentwicklung sei von den Parteien bei Vertragsabschluss 1989 mit Recht so positiv eingeschätzt worden, dass man eine solche Regelung vereinbart habe. Von den Parteien sei 1989 davon ausgegangen worden, dass in Anbetracht der geplanten Unternehmensentwicklung der Wert der Anteile der Familie B. in 1994 annähernd demjenigen entsprechen würde, der sich nach der vereinbarten Kaufpreisformel rechnerisch für 1994 ergeben habe. Es sei insbesondere zu beachten, dass der Unternehmenswert sich durchaus auch dann steigern könne, wenn das Ergebnis der Gesellschaft durch hohe Abschreibungen belastet werde. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde deshalb auch im Wesentlichen auf Cash flow-Aspekte abgestellt, während die die Kasse nicht belastenden Größen eine immer geringere Rolle spielen würden. Selbstverständlich habe von den Parteien im Hinblick auf die schon für 1989 angestrebte vertragliche Bindung ein gewisses Prognoserisiko in Kauf genommen werden müssen. |
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| | Der Bekl stelle ausschließlich auf den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft ab, der infolge der vorgenommenen Abschreibungen nicht zu erwarten gewesen sei. Er verkenne dabei, dass es trotz ausbleibender steuerlicher Gewinne - wie im vorliegenden Fall - zu einer Steigerung des Unternehmenswerts kommen könne. Für beide Parteien sei eine pauschale Festlegung dieser Wertsteigerung im vorhinein gerade auch deshalb akzeptabel gewesen, weil es durch die gewählte Vertragskonstruktionen gelungen sei, Herrn Y weiter in die Geschicke des Unternehmens einzubinden. Auf dessen Know how sei nämlich der Erfolg der Unternehmensgruppe in der Vergangenheit im Wesentlichen gegründet gewesen. Aufgrund der weiteren Unterstützung des Unternehmens durch ihn habe sowohl die Familie B. als auch insbesondere die K AG davon ausgehen können, dass die Kontinuität gewahrt bleibe und auch künftig eine positive Unternehmensentwicklung zu erwarten sei. Nur vor diesem Hintergrund werde die Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung des Vermögenszuwachses verständlich. Es handle sich also bei der Kaufpreiszahlung um eine Einnahme des Kl zu 1., die eindeutig dessen Vermögenssphäre zuzuordnen sei. Eine Umqualifizierung in Kapitaleinkünfte sei unzulässig. Dies ergebe sich schon daraus, dass auch die Vergütung einer ausschüttungsfähigen Kapitalrücklage durch einen höheren Kaufpreis nicht zu einer Umqualifizierung der Kaufpreiszahlung von einer Einnahme aus einer Vermögensumschichtung in Kapitaleinkünfte führe. Damit stehe fest, dass es sich bei der gesamten Kaufpreiszahlung der K AG an den Kl zu 1. um Einnahmen im Bereich der Vermögenssphäre der Steuerpflichtigen handle. Es käme also nur eine Besteuerung auf der Grundlage der §§ 17, 23 EStG und 21 UmwStG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen jedoch nicht vor, so dass eine Besteuerung nicht möglich sei. |
|
| | Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sei die insbesondere für die Besteuerung nach § 17 EStG wesentliche Frage nach dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den Geschäftsanteilen diskutiert worden. Es sei dabei ausführlich dargestellt worden, dass weder die Einräumung einer Put- oder einer Call-Option noch die Kombination von beiden zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führe. Auch zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Put- und die Call-Option zum ersten Mal überschnitten hätten, habe noch kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vorgelegen. Hieraus folge, dass das wirtschaftliche Eigentum an den vom Kl zu 1. gehaltenen Geschäftsanteilen erst 1991 bzw. hinsichtlich der hier in Rede stehenden Anteile erst Ende 1994 mit der zivilrechtlichen Übertragung auf die K AG übergegangen sei. Der Bekl habe sich von dieser Argumentation überzeugen lassen und dementsprechend seine bisherige Ansicht aufgegeben. Dennoch versuche der Bekl mit den Argumenten, mit denen man in der Diskussion über den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht zum Erfolg gelangt sei, eine Besteuerung nach § 20 EStG zu begründen. Dies zeige nur, dass die Unterscheidung zwischen Vermögens- und Erwerbssphäre hier nicht exakt vorgenommen und eingehalten werde. Ansonsten müsste auch der Bekl zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich vorliegend um einen Sachverhalt handle, der sich ausschließlich auf der Vermögensebene abspiele. Da der Bekl aber erkannt habe, dass hier eine Besteuerung nicht möglich sei, werde durch Verweis auf nicht einschlägige höchstrichterliche Urteile und Stellungnahmen der untaugliche Versuch unternommen, die Einkünfte umzuqualifizieren, um dennoch zu einer Besteuerung kommen zu können. Es müsse aber dabei bleiben, dass gemäß dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts eine Besteuerung nur aufgrund vorhandener formeller Gesetze erfolgen dürfe. Die Finanzverwaltung dürfe die Steuergesetze nicht durch eine Fehlinterpretation so sehr erweitern, bis Vorgänge, die nach den eigentlich einschlägigen Vorschriften (hier §§ 17, 23 EStG und 21 UmwStG) eindeutig nicht besteuert werden könnten, hierunter subsumiert werden könnten. |
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| | Schließe man sich - zu Unrecht - der Auffassung des Bekl an, dass die K AG der Familie B. die Zahlung einer Dividende garantierte habe, so stelle sich die Frage, in welcher Vereinbarung die Übernahme einer solchen Garantie zu sehen sein soll. Eine Dividendengarantie scheide begrifflich aus, wenn die Erfüllung der Garantie allein vom Willen des Verpflichteten abhänge; denn dann wäre dem Berechtigten gerade nichts garantiert worden. |
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| | Im Jahre 1989 hätten die Vertragsparteien sowohl eine Call-Option für die K AG als auch eine Put-Option für die Familie B. vereinbart. Beide Optionsregelungen hätten die in Frage stehende Kaufpreisformel vorgesehen. Die Call-Option habe das Recht für die K AG beinhaltet, durch einseitige Erklärung den Kaufvertrag mit dem zuvor festgesetzten Kaufpreis zustande zu bringen. Wenn man diese Call-Option als Garantievereinbarung qualifizieren würde, hätte die Erfüllung der Garantie allein vom Willen der K AG abgehangen. Es käme zu der merkwürdigen Folge, dass die Familie B. die ihr angeblich garantierten Dividenden nur unter der Voraussetzung erhalten hätte, dass der Garantieverpflichtete dies als für ihn wirtschaftlich sinnvoll angesehen hätte. Insofern könne die Call-Option nicht als Garantievereinbarung gewertet werden. |
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| | Bei der Put-Option liege der Fall jedoch anders. Hier sei die Qualifikation als Garantie nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Erfüllung der Garantieverpflichtung allein vom Willen des Garantieberechtigten abhänge. Hätte der Kl zu 1. im Jahr 1994 die Put-Option ausgeübt, wäre es zu einem Kaufvertrag gekommen und er hätte die garantierten Dividenden von der K AG erhalten. Es bestehe insoweit eine Parallele zu dem vom Bekl zitierten Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a.a.O.). Auch in diesem Fall sei eine Put-Option vereinbart gewesen. Der Verkäufer habe dem Käufer die Rücknahme von Aktien garantiert. Der Garantieberechtigte habe durch eine allein von seinem Willen abhängige Erklärung den Verkauf bzw. die Rücknahme der Aktien herbeiführen können. Hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem die garantierte Leistung zufließe, habe der BFH in dem genannten Urteil entschieden, dass dies davon abhänge, wann der Garantieberechtigte von seinem Recht Gebrauch mache. |
|
| | Aus dem im Jahre 1994 zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag gehe eindeutig hervor, dass die K AG als Käuferin von ihrem Ankaufsrecht Gebrauch gemacht habe und so diesen Kaufvertrag herbeigeführt habe. Es liege also gerade nicht der Fall vor, dass der Kl zu 1. die ihm eingeräumte Put-Option ausgeübt hätte. Insofern komme es entgegen der Auffassung des Bekl sehr wohl darauf an, wer durch die Ausübung der Option die Erfüllung der Garantie herbeigeführt habe. Selbst wenn man also in der Put-Option - zu Unrecht - eine Garantieverpflichtung der K AG sehen wollte, so sei es 1994 nicht auf der Grundlage dieser Garantieverpflichtung zu einem Zufluss von Einnahmen beim Kl zu 1. gekommen. Schon deshalb könnten beim Kl zu 1. keine Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge einer Dividendengarantie vorliegen. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass der Kl zu 1. im Jahr 1991 die ihm eingeräumte Put-Option hinsichtlich eines Teils seiner Geschäftsanteile ausgeübt habe. Wäre die Auffassung des Bekl richtig und hätte eine Garantieverpflichtung vorgelegen, so hätten damals infolge der Ausübung der Option Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgelegen. Der Bekl habe allerdings richtigerweise einen Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG angenommen. Dies sei ein weiterer Beleg dafür, dass der Bekl nunmehr versuche, steuerfreie Einkünfte in steuerpflichtige umzuqualifizieren, auch wenn es hierfür keine Grundlage im Gesetz gebe. |
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| | Es sei keine materiell-rechtliche Grundlage für die Besteuerung des vom Kl zu 1. erzielten Veräußerungsgewinns erkennbar. Die Tatbestände der §§ 17 EStG, 23 EStG und 21 UmwStG, nach denen ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaft besteuert werden könne, seien nämlich nicht erfüllt. Die Umqualifizierung des hier gegebenen steuerlichen Veräußerungsgewinns in eine laufende Einnahme aus Kapitalvermögen in Form einer Dividendengarantie sei nicht möglich. Selbst bei Annahme einer solchen Dividendengarantie scheitere eine Besteuerung daran, dass diese nicht vom Kl zu 1. in Anspruch genommen worden sei. Für den Erlass des angefochtenen Änderungsbescheids gebe es „keine Besteuerungsgrundlage“. |
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| | Für den Fall, dass von der Verkaufs- oder der Kaufoption Gebrauch gemacht würde, was ex ante nicht zu beurteilen gewesen sei, sei „vereinbart“ worden, „dass sich der Wert der Beteiligung im Zeitablauf ändert, indem der Beteiligungswert in einem Basisbetrag und ein Aufgeld aufgeteilt wurde“. Die Berechnung des beim Verkauf der Anteile gezahlten Aufgeldes habe sich an der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989 einvernehmlich prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmenswerts orientiert. Hierbei werde in der Bewertungspraxis regelmäßig von einem Ertragswert ausgegangen, der „auf einen Gegenwartswert gebarwertet“ werden müsse (B. Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, S. 47). Der im Rahmen der Barwertberechnung anzusetzende Faktor sei der sog. risikoadäquate Zins, ein Betrag bestehend aus dem Kapitalmarktzins und einem unternehmensspezifischen Risikozuschlag. Insofern sei „bei weitgehend konstanter Geschäftsentwicklung der Unterschied zwischen einem Unternehmenswert für Tag 1 und Tag 2 denknotwendigerweise der rechnerische Abfindungsbetrag“. Ein solcher Betrag enthalte rechnerisch eine Zinskomponente, sei aber kein Entgelt für eine Kapitalüberlassung. |
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| | Ferner sei der Rahmenvertrag nicht mit demjenigen geschlossen worden, der das Aufgeld erhalten habe. Die W-Holding GmbH sei ein rechtlich und steuerlich gegenüber der K AG und der J GmbH als Vertragsparteien auf der einen Seite verselbstständigter Rechtsträger. |
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| | Im Übrigen habe die Formel, auf der die dargestellte Berechnung basiere, ebenso den Interessen der Käuferinnen gedient, indem sie diese vor einem Leerlaufen des Ankaufsrechts infolge einer überhöhten Kaufpreisforderung habe schützen sollen. Hierin spiegle sich schon die auf der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmenswerts basierende Berechnung des Aufgeldes wieder. Es sei weder anzunehmen, dass die Käuferinnen einen weit über dem zu erwartenden Unternehmenswert liegenden Kaufpreis, noch dass die Verkäufer einen weit darunter liegenden Preis akzeptiert hätten. Diese widerstreitenden Interessen würden eine „Nivellierung auf den prognostizierbaren Unternehmenswert“ darlegen. |
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| | Die Wertsteigerung des Unternehmens sei für die beteiligten Parteien auch aufgrund der zu erwartenden Öffnung des Ostmarktes „berechtigterweise in der Weise vorhersehbar“ gewesen. Dabei finde die Pauschalierung dieser wirtschaftlich erwarteten Wertentwicklung ihre Rechtfertigung in der unternehmerischen Entscheidung, die fachlich versierte Tätigkeit des Y für die folgenden Jahre sichern zu wollen. Seine Tätigkeit habe positiv zur wirtschaftlichen Wertentwicklung des Unternehmens beitragen sollen, was wiederum ebenfalls die positive Prognose gerechtfertigt habe. Daneben habe die pauschalierende Annahme „Wertsteigerungspotenziale aus zu erwartenden Synergieeffekten durch die Eliminierung von Doppelfunktionen sowie durch die mögliche Nutzung gemeinsamer Entwicklungs- und Vertriebsstrukturen“ beinhaltet. |
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| | Im Termin zur mündlichen Verhandlung ließen die Kl ergänzend Folgendes vortragen: |
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| | Da ein Stimmrechtsbindungsvertrag tatsächlich nicht abgeschlossen worden sei, seien die Gesellschafterrechte der Mitglieder der Familie B. ungeschmälert erhalten geblieben. Die von den Gesellschaftern der GmbH gezahlten Agien seien wie Stammkapital behandelt worden. Es hätten weder Gesellschafterdarlehen noch echte oder unechte Wertpapierpensionsgeschäfte vorgelegen. |
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| | Es seien zwar tatsächlich keine Gewinnausschüttungen erfolgt. Es sei jedoch unzutreffend, wenn der Bekl vortrage, es hätte mit solchen auch nicht gerechnet werden können. Im Jahre 1988 sei ein Gewinn in Höhe von ca. ...,- DM erzielt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ein „Gewinnpotenzial“ in dieser Höhe vorhanden gewesen sei. Die vom Bekl angesprochenen hohen Abschreibungen bei der GmbH seien auch auf den im Jahre 1990 erfolgten „Kauf einer Ostfirma“ zurückzuführen. Die Q GmbH hätte auch unter Aufdeckung der stillen Reserven in ein Joint Venture eingebracht werden können mit der Folge, dass Ausschüttungen möglich geworden wären. |
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| | Bei der Festlegung des Kaufpreises für ein Unternehmen werde im Übrigen nicht so sehr auf den steuerlichen Gewinn geschaut; vielmehr werde gefragt, welche flüssigen Mittel anfallen würden. |
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| den ändernden ESt-Bescheid 1994 vom 13. Oktober 2000 in Gestalt der Ein-spruchsentscheidung vom 04. November 2002 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Kl zu 1. aus Kapitalvermögen um ... DM vermindert werden, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, |
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| | hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | Zur Begründung trägt er Folgendes vor: |
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| | In der Klageschrift finde insbesondere die im Steuerrecht geltende wirtschaftliche Betrachtungsweise gem. § 39 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) keine Beachtung. Das beklagte Finanzamt habe eingehend begründet, dass es sich hier unter der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um Erträge aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 1 Nr. 1 EStG handle. Das Geschehen spiele sich gerade nicht auf der Vermögensebene ab. Die Klägervertreter hätten in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2002 selbst den Vergleich mit einer bonitätsmäßig vergleichbaren Industrieanleihe angestellt. Wenn nun in der Klageschrift ausgeführt werde, die K AG wäre wirtschaftlich förmlich gezwungen gewesen, die Option früher auszuüben und auf den günstigeren Kapitalmarkt zurückzugreifen, verkenne diese Argumentation die Wirklichkeit und sei keine Begründung dafür, dass sich das Geschehen auf der Vermögensebene abgespielt hätte. Wenn man berücksichtige, dass die K AG ihre Kaufoption erstmals zum 01. Januar 1994 habe ausüben können, müsse die Rendite mit einer 4-jährigen Industrieanleihe und nicht mit dem aktuellen Kapitalmarktzins verglichen werden. Zudem werde auch in der Klageschrift ausgeführt, dass diese Konstruktion u. a. deshalb gewählt worden sei, um sich das Know how des Herrn Y zu sichern, was es der K AG Wert gewesen sei, einen über dem Kapitalmarktzins liegenden Zinssatz zu bezahlen. |
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| | Dass es sich bei dem Aufgeld um Wertsteigerungen handle, die innerhalb der Gesellschaft für die Zeit zwischen den Vereinbarungen des Jahres 1989 und dem Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile von den Vertragsparteien übereinstimmend erwartet worden seien, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch wenn den Kl darin zugestimmt werde, dass der Unternehmenswert unter Cash flow-Gesichtspunkten trotz hoher Abschreibungen steigen könne, sei nicht ersichtlich, wie diese Wertsteigerung über Jahre im Voraus ermittelt werden könne und weshalb sie zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz betragen solle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, woraus sich die Koppelung des Werts eines Chemie- und Pharmaunternehmens an den Bundesbankdiskontsatz ergeben solle. |
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| | Im Ergebnis stelle das von der K AG gezahlte Aufgeld bei der gem. § 39 Abs. 2 AO gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen dar. Hierfür spreche auch die Absicherung durch eine Bankbürgschaft in Höhe von ...,... DM und die Möglichkeit zum Abschluss eines Stimmrechtsbindungsvertrages. Betrachte man die gegenseitige Interessenlage - die Familiengesellschafter hätten eine möglichst hohe und sichere Rendite, die Käufer das Know how des Y gewünscht -, dann bleibe nur der oben gezogene Schluss. Eine Verlagerung auf die Vermögensebene erscheine „als steuerliches Konstrukt, das nur unter den Gesichtspunkt des § 42 AO gesehen werden“ könne. |
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| | Das vom Finanzamt zitierte Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a.a.O.) werde von den Kl bzw. deren Vertretern falsch dargestellt. Entgegen deren Auffassung gehe der BFH in der genannten Entscheidung nicht von Entgelt für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital, sondern von Einkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG - und damit von Eigenkapital - aus. Wie im vorliegenden Fall sei es auch in dem vom BFH entschiedenen Fall zu einem Auseinanderfallen von der Person, die das Kapital genutzt habe, und derjenigen, die das Entgelt hierfür entrichtet habe, gekommen. |
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| | Auch das Urteil des RFH vom 29. Oktober 1929 I A a 378/29 (a.a.O.) und das Gutachten des BFH vom 27. November 1956 I DF 1/56 S (a.a.O.) könnten auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Zwar habe im Fall des BFH-Gutachtens ein Organträger Ausgleichszahlungen an die Minderheitsgesellschafter geleistet, die aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages ansonsten keine Dividende erhalten hätten. Der BFH habe aber auch festgestellt, dass eine garantierte Dividende auch dann auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhe, wenn diese nach einem festen Vomhundertsatz des Nennbetrages der Beteiligung bemessen und unabhängig davon gezahlt werde, ob der Organträger oder das Organ einen Gewinn erzielt habe. Zwar wäre der Kl im vorliegenden Fall dividendenberechtigt gewesen, eine Gewinnerzielung sei jedoch im Hinblick auf die hohen Abschreibungen wirtschaftlich äußerst unwahrscheinlich gewesen. |
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| | Die Klage ist nicht begründet. |
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| | Der Bekl hat das von der K AG im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung an den Kl zu 1. gezahlte Aufgeld (Ziff. 6 des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989) zu Recht als Einnahme bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen angesetzt. Bei dem genannten Aufgeld handelt es sich nicht - wie in der Einspruchsentscheidung des Bekl vorrangig angenommen - um einen Ertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder eine Einnahme i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) EStG (nachfolgend unter I.), sondern um einen Gewinnanteil i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG (nachfolgend unter II.). |
|
| | Die Annahme von Erträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG scheitert ebenso wie die Annahme von Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) EStG daran, dass der Kl zu 1. der GmbH nicht Fremd-, sondern Eigenkapital zur Verfügung gestellt hat. |
|
| | 1. Entgegen der vom Bekl in seiner Einspruchsentscheidung vom 04. November 2002 vertretenen Auffassung handelte es sich auch bei dem vom Kl zu 1. im Rahmen der am 15. Dezember 1989 beschlossenen Kapitalerhöhung geleisteten Agio nicht um Fremd-, sondern um Eigenkapital. Die von den Gesellschaftern der GmbH geleisteten Agien waren nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen (vgl. Ziff. 1 des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989) in die Kapitalrücklage einzustellen. Damit wurde der Anordnung in § 272 Abs. 2 Nr. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) Rechnung getragen, wonach die Beträge, die bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt werden, als Kapitalrücklage auszuweisen sind. Eine Kapitalrücklage stellt aber unzweifelhaft Eigenkapital dar, wie sowohl deren Behandlung in der Vorschrift über das Eigenkapital (§ 272 HGB) als auch deren Erwähnung beim Eigenkapital in der Vorschrift über die Gliederung der Bilanz (§ 266 HGB) zeigt. |
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| | 2. Das vom Kl zu 1. geleistete Agio stellt auch bei wirtschaftlicher Betrachtung kein (Gesellschafter-)Darlehen dar. Zwar wies die dem Kl zu 1. im Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1989 eingeräumte Rechtsstellung hinsichtlich des von ihm geleisteten Agio’s große Ähnlichkeit mit der eines Darlehensgebers auf, weil |
|
| | - der Kl zu 1. nach Ausübung des ihm eingeräumten Optionsrechts - wie im Falle der Kündigung eines Darlehens - die Rückzahlung des der GmbH zur Verfügung gestellten Betrages verlangen konnte, da der im Rahmenvertrag festgelegte Kaufpreis für seine Anteile der Höhe nach exakt dem der GmbH als Kapital zur Verfügung gestellten Betrag entsprach; |
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| | - der Anspruch auf Rückzahlung zudem durch eine Bürgschaft abgesichert war; |
|
| | - das Aufgeld sich in seiner Höhe am Diskontsatz der Bundesbank orientierte und damit zinsähnlich ausgestaltet war; |
|
| | - die Möglichkeiten des Kl zu 1., wie ein Gesellschafter auf die Geschicke der GmbH Einfluss zu nehmen, aufgrund des Rechts der K AG und der J GmbH, den Abschluss eines Stimmrechtsbindungsvertrages zu verlangen, jederzeit erheblich eingeschränkt werden konnten. |
|
| | Entscheidend gegen die Annahme eines (Gesellschafter-)Darlehens in Höhe des der GmbH zur Verfügung gestellten Agio’s oder einer Kaufpreisstundung in derselben Höhe und für die Annahme von Eigenkapital spricht jedoch der Umstand, dass Bemessungsgrundlage für das streitbefangene Aufgeld nicht nur das vom Kl zu 1. in die GmbH eingebrachte Agio, sondern das gesamte der GmbH zur Verfügung gestellte Kapital (Stammkapital + Agio) war. |
|
| | 3. Die Annahme eines (Gesellschafter-)Darlehens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kl zu 1. bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise seine GmbH-Anteile bereits im Jahre 1989 an die K AG veräußert hätte. Denn entgegen der von der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts N in ihrem Schreiben vom 06. März 2000 vertretenen Auffassung ist der Kl zu 1. trotz des der K AG eingeräumten Optionsrechts zunächst nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer (Inhaber) der Anteile geblieben. Ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die K AG bereits im Jahre 1989 hätte allenfalls dann angenommen werden können, wenn diese ihr Optionsrecht jederzeit - also auch sofort nach Abschluss des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989 - hätte ausüben können. Da deren Optionsrecht jedoch unter einer aufschiebenden Befristung stand und der Kl. zu 1. als zivilrechtlicher Eigentümer (Inhaber) deshalb zunächst nicht von der Einwirkung auf die Anteile ausgeschlossen werden konnte, waren diese zunächst auch wirtschaftlich weiterhin dem Kl. zu 1. zuzurechnen (vgl. das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. September 1987 II 133/84, EFG 1988, 475). |
|
| | 4. Der Umstand, dass der Kl zu 1. ebenso wie die übrigen Familiengesellschafter zunächst (rechtlicher und wirtschaftlicher) Inhaber der GmbH-Anteile geblieben ist, steht auch der Annahme entgegen, dass das von der K AG im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung gezahlte Aufgeld bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Zins im Zusammenhang mit einer Stundung des Kaufpreises für die GmbH-Anteile darstelle. Denn der Anspruch des Kl. auf den Kaufpreis entstand erst im Streitjahr mit der Ausübung des Optionsrechts durch die K AG. |
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| | 5. Das streitbefangene Aufgeld ist auch nicht nach § 42 AO als Zins zu behandeln. Die Zurverfügungstellung eines Großteils des von der GmbH für den Erwerb der Kommanditanteile an der Z GmbH & Co. KG und der Q GmbH & Co. KG benötigten Kapitals in Form von - in die Kapitalrücklage einzustellenden - Agien stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der genannten Vorschrift dar. Den Beteiligten stand es vielmehr frei, in welcher Form sie der GmbH das für deren Zwecke benötigte Kapital zur Verfügung stellen wollten. |
|
| | Eines Rückgriffs auf die Vorschrift des § 42 AO bedarf es im Streitfall freilich auch schon deshalb nicht, weil - wie nachfolgend (unter II.) noch näher darzulegen sein wird - die gewählte Gestaltung nicht zur Folge hat, dass das streitbefangene Aufgeld nicht als Kapitalertrag im Sinne des § 20 EStG zu erfassen ist. |
|
| | Das streitbefangene Aufgeld stellt einen Gewinnanteil i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG dar. |
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| | 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u. a. Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien sowie aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91, a.a.O.) und herrschender Meinung im Schrifttum (vgl. z. B. Schmidt/Heinicke EStG § 20 Rz. 5) Wertveränderungen der Kapitalanlage. Da der Besteuerungstatbestand des § 20 EStG zu den Überschusseinkünften zählt (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG), kommt es allein auf den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten an. Dementsprechend führt auch der Gewinn aus der Veräußerung einer nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanlage nicht zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. von § 20 EStG (Urteil des BFH vom 17. April 1997 VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102, 103). Aus Wertsteigerungen ergeben sich nur insoweit Kapitalerträge i. S. des § 20 EStG, als in ihnen Nutzungen enthalten sind (Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91, a. a. O.). Dementsprechend sind auch Veräußerungsgewinne nur insoweit im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, als in ihnen verborgene Nutzungserträge enthalten sind (Schmidt/Weber-Grellet EStG § 20 Rz 170 unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 30. April 1993 IV B 4 - S 2252 - 480/93, BStBl I 1993, 343). |
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| | 2. Verborgene (verschleierte) Nutzungserträge stellen hingegen unzweifelhaft Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Denn nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften i. S. des Abs. 1 der Vorschrift auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 EStG bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden. Die genannte Vorschrift stellt den Umfang der von § 20 Abs. 1 EStG erfassten Einkünfte klar. Sie bewirkt, dass alles, was für die Nutzung von Kapital gewährt wird, zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung der Erträge noch darauf an, ob sie in offener oder verschleierter Form gewährt werden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (Urteil des BFH vom 14. Dezember 2004 VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739, 744). |
|
| | Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG rechnen u.a. Zahlungen, die über den Nennbetrag eines Darlehens hinausgehen, und Aufgelder, die über den Nennbetrag einer Anleihe hinaus gewährt werden (Urteil des BFH vom 13.Oktober 1987 VIII R 156/84, BStBl II 1988, 252). |
|
| | 3. Bei dem im Streitfall zu beurteilenden Aufgeld handelt es sich - ähnlich wie beim Aufgeld, das über den Nennbetrag einer Anleihe hinaus gewährt wird - um einen (verschleierten) Vorteil aus der Überlassung von Kapital zur Nutzung. Es besteht kein Grund, ein Aufgeld, das beim Rückfluss von Eigenkapital gezahlt wird, anders zu behandeln als ein Aufgeld, das beim Rückfluss vom Fremdkapital gewährt wird. Ein solches Aufgeld stellt sowohl bei der Überlassung von Fremd- als auch bei der Überlassung von Eigenkapital eine Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, wenn seine Zahlung auf einer von vornherein erteilten Dividendengarantie bzw. einem von vornherein gegebenen Renditeversprechen beruht. Eine solche Dividendengarantie (Garantie einer Mindestrendite) stellt das von der K AG in Ziff. 6 des Rahmenvertrages vom 15. September 1989 gegebene Versprechen zur Zahlung eines Aufgeldes neben dem - seiner Höhe nach der erbrachten Einlage (Stammkapital + Agio) exakt entsprechenden - Kaufpreis dar, da bereits in dem genannten Rahmenvertrag die Zahlung eines bestimmten - wenn auch noch von der Entwicklung des Bundesbankdiskontsatzes abhängigen - Betrages zugesagt worden war, der in seiner Höhe von der tatsächlichen Gewinnentwicklung und der tatsächlichen Entwicklung des Unternehmenswerts bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts völlig unabhängig war. |
|
| | Durch das Versprechen der K AG und der J GmbH zur Zahlung eines am Bundesbankdiskontsatz orientierten - und damit von der tatsächlichen Gewinnentwicklung unabhängigen - Aufgeldes war sichergestellt, dass der Kl zu 1. und die anderen Familiengesellschafter für den Zeitraum des Bestehens ihrer Beteiligung eine bestimmte Mindestrendite würden erzielen können. Sie waren dadurch vor allem des Risikos enthoben, dass auf Grund der hohen Abschreibungen (die im Übrigen nur zu einem geringen Teil auf den von den Kl-Vertretern erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochenen „Kauf einer Ostfirma“ zurückzuführen waren), aber auch wegen der hohen Zinsbelastung durch die weitgehende Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs vom 09. November 1989 (allein in der von den Kl vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1990 sind Schuldzinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von ...,... DM ausgewiesen) im Zeitraum bis zur Ausübung des Optionsrechts möglicherweise keine oder nur geringe Gewinne anfallen und - als Folge davon - auch keine oder nur geringe Ausschüttungen erfolgen würden. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass dieses Risiko (bzw. der Wunsch des Kl zu 1. und der übrigen Familiengesellschafter nach dessen Ausschaltung) bei der Vereinbarung des streitbefangenen Aufgeldes keine Rolle gespielt hat. Aber auch unabhängig von ihrer Prognose über die Entwicklung des Gewinns der GmbH im Zeitraum bis zur (vollständigen) Ausübung der Optionsrechte mussten der Kl zu 1. und die übrigen Familiengesellschafter an der Festlegung einer Mindestrendite interessiert sein, da sie sich ohne die Vereinbarung einer solchen dem Risiko ausgesetzt hätten, dass die K AG und/oder die J GmbH von dem ihnen im Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1989 eingeräumten Recht Gebrauch machen würden, den Abschluss eines Stimmrechtsbindungsvertrages zu verlangen und dadurch die Ausschüttung eines eventuell trotz der vorstehend erwähnten Belastungen anfallenden Gewinns zu verhindern (beispielsweise durch Einstellung eines solchen in eine Gewinnrücklage). |
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| | Die Behauptung der Kl, das Versprechen der K AG und der J GmbH zur Zahlung des streitbefangenen Aufgeldes habe nicht der Sicherung einer Mindestrendite gedient, es habe vielmehr nur der zu erwartenden Steigerung des Unternehmenswerts Rechnung tragen sollen, vermag dem gegenüber nicht zu überzeugen, da die im Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1989 enthaltene „Formel“ zur Berechnung des Aufgeldes in keinster Weise an die tatsächliche oder zu erwartende Entwicklung des Unternehmenswerts anknüpfte, vielmehr durch das ausschließliche Abstellen auf die Entwicklung des Bundesbankdiskontsatzes die Verpflichtung der Anteilserwerberin zur Zahlung des Aufgeldes von der Entwicklung des Unternehmens gerade unabhängig machte. |
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| | 4. Weshalb die Annahme einer Dividendengarantie bzw. von Einkünften aus Kapitalvermögen davon abhängig sein sollte, ob im Streitjahr der Kl zu 1. von seiner Put-Option oder die K AG von ihrer Call-Option Gebrauch gemacht hat, ist nicht nachvollziehbar. Denn das von der K AG gegebene Versprechen zur Zahlung des Aufgeldes war für beide Arten der Option gleichermaßen von Bedeutung, wie sich schon daraus ergibt, dass die Zahlung des Aufgeldes in Ziff. 6 des Rahmenvertrages „in beiden Fällen“, also sowohl für den Fall der Ausübung der Call-Option als auch für den Fall der Ausübung der Put-Option, zugesagt war. Entsprechend dieser Zusage wurde das Aufgeld denn auch sowohl bei der Ausübung der Put-Option durch den Kl zu 1. im Jahre 1991 als auch bei der Ausübung der Call-Option durch die K AG im Streitjahr (1994) gezahlt. Dass das Aufgeld nur für die Dauer des Bestehens der Beteiligung des Kl zu 1. an der GmbH zu zahlen war und dass dessen Höhe deshalb vom Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts durch die K AG abhängig war, ändert nichts daran, dass Grundlage für dessen Zahlung die von der K AG gegebene Dividendengarantie war. |
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| | 5. Ohne Bedeutung für die Qualifikation des streitbefangenen Aufgeldes ist auch, ob dieses - wie die Kl haben vortragen lassen - über dem von der K/J-Gruppe im maßgebenden Zeitraum (bis zur Ausübung der Optionsrechte) zu zahlenden Zinssatz gelegen hat. Wenn dies zutreffen sollte, so hätte es für die K AG zwar in der Tat nahe gelegen, die ihr eingeräumten Optionsrechte zum frühestmöglichen Zeitpunkt auszuüben. Dies gilt jedoch unabhängig davon, wie das streitbefangene Aufgeld (steuer-)rechtlich zu qualifizieren ist. Dass die K AG ihr Optionsrecht dem Kl zu 1. gegenüber tatsächlich nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgeübt hat, sagt deshalb nichts darüber aus, ob das Aufgeld beim Kl zu 1. als Kapitalertrag oder als (unselbständiger) Teil des Veräußerungserlöses zu behandeln ist. |
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| | 6. Dass das streitbefangene Aufgeld nicht von der Q GmbH, sondern von der Käuferin der Geschäftsanteile des Kl zu 1., der K AG, gezahlt wurde, steht der Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen ebenfalls nicht entgegen. Bereits der RFH hat entschieden, dass Aktionären aufgrund einer Dividendengarantie eines Dritten Kapitalerträge zufließen können (Urteil vom 29. Oktober 1929 I A a 378/29, RStBl 1929, 667). Dem ist der BFH im Gutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S (a.a.O., betreffend Dividendengarantiezahlungen eines Organträgers an Minderheitsgesellschafter des Organs) und im Urteil vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a.a.O.) gefolgt. Gegen eine Übertragung der genannten Entscheidungen auf den Streitfall lässt sich entgegen der Auffassung der Kl bzw. ihrer Vertreter nicht mit Erfolg einwenden, in den entschiedenen Fällen sei die von einem Dritten garantierte Dividende - anders als im Streitfall - an die Stelle von Dividendenzahlungen der Gesellschaft getreten. Zwar wird in der Literatur aus der zuletzt genannten Entscheidung des BFH zum Teil abgeleitet, Leistungen Dritter seien nur unter der weiteren Voraussetzung zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zu rechnen, dass sie als Substitut einer ausgefallenen Dividende geleistet würden (so z. B. Gondert/Schimmelschmidt, Der Betrieb 1999, 1570, 1572). Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen, da sie verkennt, dass unter die Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nur Entgelte oder Vorteile fallen, die anstelle der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen, sondern auch solche, die neben den genannten Einnahmen gewährt werden (vgl. das Urteil des BFH vom 07. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468, 472, rechte Spalte unter aaa). |
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| | Es spielt deshalb für die Entscheidung des Streitfalles auch keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989 für den Zeitraum bis zur Ausübung der Optionsrechte trotz der zu erwartenden Belastungen der Betriebsergebnisse durch Abschreibungen und Schuldzinsen mit Ausschüttungen durch die GmbH gerechnet werden konnte. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, würde dies nach dem Vorstehenden an der Qualifikation des streitbefangenen Aufgeldes als Einnahme bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen nichts ändern. |
|
| | Die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen scheitert schließlich auch nicht da-ran, dass es an einem „direkten Konnex“ zwischen der Zahlung des streitbefangenen Aufgeldes durch die K AG und der Eigenkapitalüberlassung an die Q GmbH gefehlt hätte, wie die Kl meinen. Dass ein solcher „direkter Konnex“ sehr wohl bestanden hat, kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass das von der K AG zu zahlende Aufgeld der Höhe nach maßgeblich von der Dauer der Beteiligung des Kl zu 1. am Kapital der Q GmbH abhing. Das Aufgeld, das die K AG im Streitjahr an den Kl zu 1. zu zahlen hatte (...,... DM), überstieg denn auch das im Jahre 1991 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gleich großen Anteils gezahlte Aufgeld (...,... DM) bereits deutlich. |
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| | Dass die K AG sich zur Zahlung des streitbefangenen Aufgeldes verpflichtet hat, lässt sich überzeugend nur damit erklären, dass diese den vereinbarten Kaufpreis nicht zu zahlen brauchte, solange die Beteiligung des Kl zu 1. am Kapital der Q GmbH Bestand hatte. An dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zahlung des streitbefangenen Aufgeldes durch die K AG und der Beteiligung des Kl. zu 1. am Kapital der genannten GmbH kann somit kein Zweifel bestehen. |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). |
|
| | Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Alternativen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist. |
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| | |
| | Die Klage ist nicht begründet. |
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| | Der Bekl hat das von der K AG im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung an den Kl zu 1. gezahlte Aufgeld (Ziff. 6 des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989) zu Recht als Einnahme bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen angesetzt. Bei dem genannten Aufgeld handelt es sich nicht - wie in der Einspruchsentscheidung des Bekl vorrangig angenommen - um einen Ertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder eine Einnahme i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) EStG (nachfolgend unter I.), sondern um einen Gewinnanteil i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG (nachfolgend unter II.). |
|
| | Die Annahme von Erträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG scheitert ebenso wie die Annahme von Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) EStG daran, dass der Kl zu 1. der GmbH nicht Fremd-, sondern Eigenkapital zur Verfügung gestellt hat. |
|
| | 1. Entgegen der vom Bekl in seiner Einspruchsentscheidung vom 04. November 2002 vertretenen Auffassung handelte es sich auch bei dem vom Kl zu 1. im Rahmen der am 15. Dezember 1989 beschlossenen Kapitalerhöhung geleisteten Agio nicht um Fremd-, sondern um Eigenkapital. Die von den Gesellschaftern der GmbH geleisteten Agien waren nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen (vgl. Ziff. 1 des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989) in die Kapitalrücklage einzustellen. Damit wurde der Anordnung in § 272 Abs. 2 Nr. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) Rechnung getragen, wonach die Beträge, die bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt werden, als Kapitalrücklage auszuweisen sind. Eine Kapitalrücklage stellt aber unzweifelhaft Eigenkapital dar, wie sowohl deren Behandlung in der Vorschrift über das Eigenkapital (§ 272 HGB) als auch deren Erwähnung beim Eigenkapital in der Vorschrift über die Gliederung der Bilanz (§ 266 HGB) zeigt. |
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| | 2. Das vom Kl zu 1. geleistete Agio stellt auch bei wirtschaftlicher Betrachtung kein (Gesellschafter-)Darlehen dar. Zwar wies die dem Kl zu 1. im Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1989 eingeräumte Rechtsstellung hinsichtlich des von ihm geleisteten Agio’s große Ähnlichkeit mit der eines Darlehensgebers auf, weil |
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| | - der Kl zu 1. nach Ausübung des ihm eingeräumten Optionsrechts - wie im Falle der Kündigung eines Darlehens - die Rückzahlung des der GmbH zur Verfügung gestellten Betrages verlangen konnte, da der im Rahmenvertrag festgelegte Kaufpreis für seine Anteile der Höhe nach exakt dem der GmbH als Kapital zur Verfügung gestellten Betrag entsprach; |
|
| | - der Anspruch auf Rückzahlung zudem durch eine Bürgschaft abgesichert war; |
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| | - das Aufgeld sich in seiner Höhe am Diskontsatz der Bundesbank orientierte und damit zinsähnlich ausgestaltet war; |
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| | - die Möglichkeiten des Kl zu 1., wie ein Gesellschafter auf die Geschicke der GmbH Einfluss zu nehmen, aufgrund des Rechts der K AG und der J GmbH, den Abschluss eines Stimmrechtsbindungsvertrages zu verlangen, jederzeit erheblich eingeschränkt werden konnten. |
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| | Entscheidend gegen die Annahme eines (Gesellschafter-)Darlehens in Höhe des der GmbH zur Verfügung gestellten Agio’s oder einer Kaufpreisstundung in derselben Höhe und für die Annahme von Eigenkapital spricht jedoch der Umstand, dass Bemessungsgrundlage für das streitbefangene Aufgeld nicht nur das vom Kl zu 1. in die GmbH eingebrachte Agio, sondern das gesamte der GmbH zur Verfügung gestellte Kapital (Stammkapital + Agio) war. |
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| | 3. Die Annahme eines (Gesellschafter-)Darlehens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kl zu 1. bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise seine GmbH-Anteile bereits im Jahre 1989 an die K AG veräußert hätte. Denn entgegen der von der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts N in ihrem Schreiben vom 06. März 2000 vertretenen Auffassung ist der Kl zu 1. trotz des der K AG eingeräumten Optionsrechts zunächst nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer (Inhaber) der Anteile geblieben. Ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die K AG bereits im Jahre 1989 hätte allenfalls dann angenommen werden können, wenn diese ihr Optionsrecht jederzeit - also auch sofort nach Abschluss des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989 - hätte ausüben können. Da deren Optionsrecht jedoch unter einer aufschiebenden Befristung stand und der Kl. zu 1. als zivilrechtlicher Eigentümer (Inhaber) deshalb zunächst nicht von der Einwirkung auf die Anteile ausgeschlossen werden konnte, waren diese zunächst auch wirtschaftlich weiterhin dem Kl. zu 1. zuzurechnen (vgl. das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. September 1987 II 133/84, EFG 1988, 475). |
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| | 4. Der Umstand, dass der Kl zu 1. ebenso wie die übrigen Familiengesellschafter zunächst (rechtlicher und wirtschaftlicher) Inhaber der GmbH-Anteile geblieben ist, steht auch der Annahme entgegen, dass das von der K AG im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung gezahlte Aufgeld bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Zins im Zusammenhang mit einer Stundung des Kaufpreises für die GmbH-Anteile darstelle. Denn der Anspruch des Kl. auf den Kaufpreis entstand erst im Streitjahr mit der Ausübung des Optionsrechts durch die K AG. |
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| | 5. Das streitbefangene Aufgeld ist auch nicht nach § 42 AO als Zins zu behandeln. Die Zurverfügungstellung eines Großteils des von der GmbH für den Erwerb der Kommanditanteile an der Z GmbH & Co. KG und der Q GmbH & Co. KG benötigten Kapitals in Form von - in die Kapitalrücklage einzustellenden - Agien stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der genannten Vorschrift dar. Den Beteiligten stand es vielmehr frei, in welcher Form sie der GmbH das für deren Zwecke benötigte Kapital zur Verfügung stellen wollten. |
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| | Eines Rückgriffs auf die Vorschrift des § 42 AO bedarf es im Streitfall freilich auch schon deshalb nicht, weil - wie nachfolgend (unter II.) noch näher darzulegen sein wird - die gewählte Gestaltung nicht zur Folge hat, dass das streitbefangene Aufgeld nicht als Kapitalertrag im Sinne des § 20 EStG zu erfassen ist. |
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| | Das streitbefangene Aufgeld stellt einen Gewinnanteil i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG dar. |
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| | 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u. a. Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien sowie aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91, a.a.O.) und herrschender Meinung im Schrifttum (vgl. z. B. Schmidt/Heinicke EStG § 20 Rz. 5) Wertveränderungen der Kapitalanlage. Da der Besteuerungstatbestand des § 20 EStG zu den Überschusseinkünften zählt (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG), kommt es allein auf den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten an. Dementsprechend führt auch der Gewinn aus der Veräußerung einer nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanlage nicht zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. von § 20 EStG (Urteil des BFH vom 17. April 1997 VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102, 103). Aus Wertsteigerungen ergeben sich nur insoweit Kapitalerträge i. S. des § 20 EStG, als in ihnen Nutzungen enthalten sind (Urteil des BFH vom 02. März 1993 VIII R 13/91, a. a. O.). Dementsprechend sind auch Veräußerungsgewinne nur insoweit im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, als in ihnen verborgene Nutzungserträge enthalten sind (Schmidt/Weber-Grellet EStG § 20 Rz 170 unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 30. April 1993 IV B 4 - S 2252 - 480/93, BStBl I 1993, 343). |
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| | 2. Verborgene (verschleierte) Nutzungserträge stellen hingegen unzweifelhaft Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Denn nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften i. S. des Abs. 1 der Vorschrift auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 EStG bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden. Die genannte Vorschrift stellt den Umfang der von § 20 Abs. 1 EStG erfassten Einkünfte klar. Sie bewirkt, dass alles, was für die Nutzung von Kapital gewährt wird, zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung der Erträge noch darauf an, ob sie in offener oder verschleierter Form gewährt werden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (Urteil des BFH vom 14. Dezember 2004 VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739, 744). |
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| | Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG rechnen u.a. Zahlungen, die über den Nennbetrag eines Darlehens hinausgehen, und Aufgelder, die über den Nennbetrag einer Anleihe hinaus gewährt werden (Urteil des BFH vom 13.Oktober 1987 VIII R 156/84, BStBl II 1988, 252). |
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| | 3. Bei dem im Streitfall zu beurteilenden Aufgeld handelt es sich - ähnlich wie beim Aufgeld, das über den Nennbetrag einer Anleihe hinaus gewährt wird - um einen (verschleierten) Vorteil aus der Überlassung von Kapital zur Nutzung. Es besteht kein Grund, ein Aufgeld, das beim Rückfluss von Eigenkapital gezahlt wird, anders zu behandeln als ein Aufgeld, das beim Rückfluss vom Fremdkapital gewährt wird. Ein solches Aufgeld stellt sowohl bei der Überlassung von Fremd- als auch bei der Überlassung von Eigenkapital eine Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, wenn seine Zahlung auf einer von vornherein erteilten Dividendengarantie bzw. einem von vornherein gegebenen Renditeversprechen beruht. Eine solche Dividendengarantie (Garantie einer Mindestrendite) stellt das von der K AG in Ziff. 6 des Rahmenvertrages vom 15. September 1989 gegebene Versprechen zur Zahlung eines Aufgeldes neben dem - seiner Höhe nach der erbrachten Einlage (Stammkapital + Agio) exakt entsprechenden - Kaufpreis dar, da bereits in dem genannten Rahmenvertrag die Zahlung eines bestimmten - wenn auch noch von der Entwicklung des Bundesbankdiskontsatzes abhängigen - Betrages zugesagt worden war, der in seiner Höhe von der tatsächlichen Gewinnentwicklung und der tatsächlichen Entwicklung des Unternehmenswerts bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts völlig unabhängig war. |
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| | Durch das Versprechen der K AG und der J GmbH zur Zahlung eines am Bundesbankdiskontsatz orientierten - und damit von der tatsächlichen Gewinnentwicklung unabhängigen - Aufgeldes war sichergestellt, dass der Kl zu 1. und die anderen Familiengesellschafter für den Zeitraum des Bestehens ihrer Beteiligung eine bestimmte Mindestrendite würden erzielen können. Sie waren dadurch vor allem des Risikos enthoben, dass auf Grund der hohen Abschreibungen (die im Übrigen nur zu einem geringen Teil auf den von den Kl-Vertretern erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochenen „Kauf einer Ostfirma“ zurückzuführen waren), aber auch wegen der hohen Zinsbelastung durch die weitgehende Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs vom 09. November 1989 (allein in der von den Kl vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1990 sind Schuldzinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von ...,... DM ausgewiesen) im Zeitraum bis zur Ausübung des Optionsrechts möglicherweise keine oder nur geringe Gewinne anfallen und - als Folge davon - auch keine oder nur geringe Ausschüttungen erfolgen würden. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass dieses Risiko (bzw. der Wunsch des Kl zu 1. und der übrigen Familiengesellschafter nach dessen Ausschaltung) bei der Vereinbarung des streitbefangenen Aufgeldes keine Rolle gespielt hat. Aber auch unabhängig von ihrer Prognose über die Entwicklung des Gewinns der GmbH im Zeitraum bis zur (vollständigen) Ausübung der Optionsrechte mussten der Kl zu 1. und die übrigen Familiengesellschafter an der Festlegung einer Mindestrendite interessiert sein, da sie sich ohne die Vereinbarung einer solchen dem Risiko ausgesetzt hätten, dass die K AG und/oder die J GmbH von dem ihnen im Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1989 eingeräumten Recht Gebrauch machen würden, den Abschluss eines Stimmrechtsbindungsvertrages zu verlangen und dadurch die Ausschüttung eines eventuell trotz der vorstehend erwähnten Belastungen anfallenden Gewinns zu verhindern (beispielsweise durch Einstellung eines solchen in eine Gewinnrücklage). |
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| | Die Behauptung der Kl, das Versprechen der K AG und der J GmbH zur Zahlung des streitbefangenen Aufgeldes habe nicht der Sicherung einer Mindestrendite gedient, es habe vielmehr nur der zu erwartenden Steigerung des Unternehmenswerts Rechnung tragen sollen, vermag dem gegenüber nicht zu überzeugen, da die im Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1989 enthaltene „Formel“ zur Berechnung des Aufgeldes in keinster Weise an die tatsächliche oder zu erwartende Entwicklung des Unternehmenswerts anknüpfte, vielmehr durch das ausschließliche Abstellen auf die Entwicklung des Bundesbankdiskontsatzes die Verpflichtung der Anteilserwerberin zur Zahlung des Aufgeldes von der Entwicklung des Unternehmens gerade unabhängig machte. |
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| | 4. Weshalb die Annahme einer Dividendengarantie bzw. von Einkünften aus Kapitalvermögen davon abhängig sein sollte, ob im Streitjahr der Kl zu 1. von seiner Put-Option oder die K AG von ihrer Call-Option Gebrauch gemacht hat, ist nicht nachvollziehbar. Denn das von der K AG gegebene Versprechen zur Zahlung des Aufgeldes war für beide Arten der Option gleichermaßen von Bedeutung, wie sich schon daraus ergibt, dass die Zahlung des Aufgeldes in Ziff. 6 des Rahmenvertrages „in beiden Fällen“, also sowohl für den Fall der Ausübung der Call-Option als auch für den Fall der Ausübung der Put-Option, zugesagt war. Entsprechend dieser Zusage wurde das Aufgeld denn auch sowohl bei der Ausübung der Put-Option durch den Kl zu 1. im Jahre 1991 als auch bei der Ausübung der Call-Option durch die K AG im Streitjahr (1994) gezahlt. Dass das Aufgeld nur für die Dauer des Bestehens der Beteiligung des Kl zu 1. an der GmbH zu zahlen war und dass dessen Höhe deshalb vom Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts durch die K AG abhängig war, ändert nichts daran, dass Grundlage für dessen Zahlung die von der K AG gegebene Dividendengarantie war. |
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| | 5. Ohne Bedeutung für die Qualifikation des streitbefangenen Aufgeldes ist auch, ob dieses - wie die Kl haben vortragen lassen - über dem von der K/J-Gruppe im maßgebenden Zeitraum (bis zur Ausübung der Optionsrechte) zu zahlenden Zinssatz gelegen hat. Wenn dies zutreffen sollte, so hätte es für die K AG zwar in der Tat nahe gelegen, die ihr eingeräumten Optionsrechte zum frühestmöglichen Zeitpunkt auszuüben. Dies gilt jedoch unabhängig davon, wie das streitbefangene Aufgeld (steuer-)rechtlich zu qualifizieren ist. Dass die K AG ihr Optionsrecht dem Kl zu 1. gegenüber tatsächlich nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgeübt hat, sagt deshalb nichts darüber aus, ob das Aufgeld beim Kl zu 1. als Kapitalertrag oder als (unselbständiger) Teil des Veräußerungserlöses zu behandeln ist. |
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| | 6. Dass das streitbefangene Aufgeld nicht von der Q GmbH, sondern von der Käuferin der Geschäftsanteile des Kl zu 1., der K AG, gezahlt wurde, steht der Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen ebenfalls nicht entgegen. Bereits der RFH hat entschieden, dass Aktionären aufgrund einer Dividendengarantie eines Dritten Kapitalerträge zufließen können (Urteil vom 29. Oktober 1929 I A a 378/29, RStBl 1929, 667). Dem ist der BFH im Gutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S (a.a.O., betreffend Dividendengarantiezahlungen eines Organträgers an Minderheitsgesellschafter des Organs) und im Urteil vom 02. März 1993 VIII R 13/91 (a.a.O.) gefolgt. Gegen eine Übertragung der genannten Entscheidungen auf den Streitfall lässt sich entgegen der Auffassung der Kl bzw. ihrer Vertreter nicht mit Erfolg einwenden, in den entschiedenen Fällen sei die von einem Dritten garantierte Dividende - anders als im Streitfall - an die Stelle von Dividendenzahlungen der Gesellschaft getreten. Zwar wird in der Literatur aus der zuletzt genannten Entscheidung des BFH zum Teil abgeleitet, Leistungen Dritter seien nur unter der weiteren Voraussetzung zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zu rechnen, dass sie als Substitut einer ausgefallenen Dividende geleistet würden (so z. B. Gondert/Schimmelschmidt, Der Betrieb 1999, 1570, 1572). Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen, da sie verkennt, dass unter die Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nur Entgelte oder Vorteile fallen, die anstelle der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen, sondern auch solche, die neben den genannten Einnahmen gewährt werden (vgl. das Urteil des BFH vom 07. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468, 472, rechte Spalte unter aaa). |
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| | Es spielt deshalb für die Entscheidung des Streitfalles auch keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages vom 15. Dezember 1989 für den Zeitraum bis zur Ausübung der Optionsrechte trotz der zu erwartenden Belastungen der Betriebsergebnisse durch Abschreibungen und Schuldzinsen mit Ausschüttungen durch die GmbH gerechnet werden konnte. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, würde dies nach dem Vorstehenden an der Qualifikation des streitbefangenen Aufgeldes als Einnahme bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen nichts ändern. |
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| | Die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen scheitert schließlich auch nicht da-ran, dass es an einem „direkten Konnex“ zwischen der Zahlung des streitbefangenen Aufgeldes durch die K AG und der Eigenkapitalüberlassung an die Q GmbH gefehlt hätte, wie die Kl meinen. Dass ein solcher „direkter Konnex“ sehr wohl bestanden hat, kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass das von der K AG zu zahlende Aufgeld der Höhe nach maßgeblich von der Dauer der Beteiligung des Kl zu 1. am Kapital der Q GmbH abhing. Das Aufgeld, das die K AG im Streitjahr an den Kl zu 1. zu zahlen hatte (...,... DM), überstieg denn auch das im Jahre 1991 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gleich großen Anteils gezahlte Aufgeld (...,... DM) bereits deutlich. |
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| | Dass die K AG sich zur Zahlung des streitbefangenen Aufgeldes verpflichtet hat, lässt sich überzeugend nur damit erklären, dass diese den vereinbarten Kaufpreis nicht zu zahlen brauchte, solange die Beteiligung des Kl zu 1. am Kapital der Q GmbH Bestand hatte. An dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zahlung des streitbefangenen Aufgeldes durch die K AG und der Beteiligung des Kl. zu 1. am Kapital der genannten GmbH kann somit kein Zweifel bestehen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Alternativen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist. |
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