Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 KO 10/03

Tatbestand

 
Bei der Festsetzung der vom Erinnerungsgegner (dem Finanzamt - FA -) zu erstattenden Kosten ist streitig, ob eine Besprechungsgebühr entstanden ist.
I. Der Erinnerungsführer (der Kläger) beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seine nichteheliche Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit Schreiben vom 21. Mai 2001 teilte das Finanzamt dem Erinnerungsführer unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinie R 190 Abs. 2 mit, dass Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung eine Bescheinigung des Sozialamtes sei, aus der sich ergebe, um welchen Betrag Leistungen aus öffentlichen Mitteln gekürzt worden seien. Nur dieser Betrag könne als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG anerkannt werden.
Auf das Vorbringen des Erinnerungsführers, wegen seiner insgesamt hohen Arbeits- und Kapitaleinkünfte sei offenkundig, dass keinerlei Ansprüche seiner Lebenspartnerin auf Arbeitslosen- bzw. Sozialhilfe bestanden hätten, entgegnete das FA, für die steuerliche Anerkennung der Unterhaltsleistungen sei eine Bescheinigung des Sozialamtes, dass keine Sozialhilfe gewährt worden sei, erforderlich.
Die zuständige Sozialbehörde erklärte auf Nachfrage des Erinnerungsführers, dass die vom FA geforderte Bescheinigung nicht erteilt werde.
Das FA setzte mit Bescheid für 1999 vom 17. August 2001 die Einkommensteuer für 1999 fest und ließ dabei die geltend gemachten Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung unberücksichtigt. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer ließ mit Schreiben vom 30. Januar 2002 (Eingang beim Gericht am 30. Januar 2002) Klage erheben, mit der er die Berücksichtigung der geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 13.020 DM als außergewöhnliche Belastung begehrte.
Im Laufe des Klageverfahrens half das FA der Klage im Hinblick auf das BMF Schreiben vom 28. März 2003 Az. IV C 4 - S 2285 - unter Berücksichtigung eines erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Spendenabzugs mit Änderungsbescheiden vom 11. April 2003 und 6. Juni 2003 ab, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten.
Die Berichterstatterin legte mit Hauptsacheerledigungsbeschluss vom 8. August 2003 die Kosten des Verfahrens dem FA auf und erklärte mit Beschluss vom 22. September 2003 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig.
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Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers beantragte mit Schreiben vom 19. August 2003 die Festsetzung der vom FA dem Kläger zu erstattenden Kosten. Für das Vorverfahren beantragte er u. a. die Erstattung der vorliegend streitigen Besprechungsgebühr in Höhe von 183,75 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer nach einem Geschäftswert in Höhe von 3.860 EUR.
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Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Dezember 2003 blieb die vom Erinnerungsführer für das Vorverfahren beantragte Besprechungsgebühr unberücksichtigt. Zur Begründung führte die Kostenbeamtin aus, der Erinnerungsführer habe trotzt zweimaliger Aufforderung durch das Gericht nicht mitgeteilt, aufgrund welcher Besprechung die Besprechungsgebühr geltend gemacht werde. Eine Besprechungsgebühr könne somit nicht festgesetzt werden.
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Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten am 20. Dezember 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die Erinnerung des Erinnerungsführers, die am 23. Dezember 2003 bei Gericht eingegangen ist.
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Der Erinnerungsführer beanstandet, dass eine Besprechungsgebühr für das Vorverfahren im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt worden sei. Im Rahmen des Vorverfahrens seien von Seiten des Klägers mit dem Sozialamt Besprechungen geführt worden. Das FA habe bereits in seinem Schreiben vom 6. Juli 2001 die unrichtige Behauptung aufgestellt, das Sozialamt stelle eine Bescheinigung zu Zwecken der Besteuerung aus. Die Nachfragen des Klägers beim Sozialamt hätten jedoch ergeben, dass eine solche spezielle Bescheinigung vom Sozialamt nicht ausgestellt werde. Auch der Prozessbevollmächtigte habe sich in der Folgezeit mehrfach an das Sozialamt gewandt und mit diesem die Problematik telefonisch besprochen. Diese Besprechungen mit dem Sozialamt seien nur erforderlich geworden, weil das FA fehlerhafte Informationen in Umlauf gebracht habe.
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Der Erinnerungsführer beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Dezember 2003 zu ändern und die vom FA an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten um eine Besprechungsgebühr für das Vorverfahren zu erhöhen.
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Das FA beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
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Eine Besprechungsgebühr werde im Vorverfahren nur durch eine Besprechung mit dem Finanzamt als dem späteren Beklagten ausgelöst, nicht jedoch durch andere Besprechungen.
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Das Finanzgericht hat den Erinnerungsführer mit Verfügung vom 9. August 2005 aufgefordert, durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, welche Besprechungen mit dem Sozialamt stattgefunden haben.
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Mit Schreiben vom 24. August 2005 legte der Klägervertreter eine handschriftliche Aktennotiz über ein Telefonat mit dem Sozialgericht vor, das ohne Jahresangabe als Datum den 17. Mai ausweist. Der Prozessbevollmächtigte führte dazu aus, dass Nachweise für ein bis zwei weitere Telefonate, die erforderlich gewesen seien, um die ursprüngliche Aussage nochmals zu bestätigen, nicht erbracht werden könnten, da entsprechende Notizen fehlten.

Entscheidungsgründe

 
19 
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Sie ist daher durch Beschluss (§ 149 Abs. 4 FGO) zurückzuweisen.
20 
Zwar kann - entgegen der Auffassung des FA - grundsätzlich auch ein Telefongespräch mit dem Sozialamt eine Besprechungsgebühr auslösen, wenn der sachliche Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren offensichtlich ist (FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22. April 1987 3 KO 3/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 475).
21 
Erforderlich ist jedoch zum einen, dass das Gespräch nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs stattfindet, da nur Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, nicht aber Kosten des vorangegangen Verwaltungsverfahrens erstattungsfähig sind (Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 12. Oktober 1987 2 KO 191/87, EFG 1988, 257), zum anderen, dass ein aussagekräftiger Aktenvermerk des Bevollmächtigten über geführte Telefongespräche besteht (FG Bremen Beschluss vom 4 November 1996 2 96 103 KO 2, EFG 1997, 376).
22 
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
23 
Der Klägervertreter legte auf Aufforderung des Gerichts einen handschriftlichen Aktenvermerk über ein von einem seiner Mitarbeiter geführtes Telefonat mit dem Sozialamt vom " 17.5." vor. Aufgrund der fehlenden Jahrsangabe ist der genaue Zeitpunkt des Telefonates nicht bestimmbar. Jedoch legt der von der Klägerseite geschilderte Verfahrensablauf nahe, dass das Telefonat im Jahre 2001 und somit vor Erlass des angefochtenen Steuerbescheides am 17. August 2001 und vor der Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2001 durchgeführt wurde. Es handelte sich somit um Kosten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, die nicht erstattungsfähig sind. Ein Nachweis, dass Telefongespräche mit dem Sozialamt auch während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erfolgten, konnte von Seiten des Erinnerungsführers nicht mehr erbracht werden. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
24 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
19 
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Sie ist daher durch Beschluss (§ 149 Abs. 4 FGO) zurückzuweisen.
20 
Zwar kann - entgegen der Auffassung des FA - grundsätzlich auch ein Telefongespräch mit dem Sozialamt eine Besprechungsgebühr auslösen, wenn der sachliche Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren offensichtlich ist (FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22. April 1987 3 KO 3/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 475).
21 
Erforderlich ist jedoch zum einen, dass das Gespräch nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs stattfindet, da nur Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, nicht aber Kosten des vorangegangen Verwaltungsverfahrens erstattungsfähig sind (Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 12. Oktober 1987 2 KO 191/87, EFG 1988, 257), zum anderen, dass ein aussagekräftiger Aktenvermerk des Bevollmächtigten über geführte Telefongespräche besteht (FG Bremen Beschluss vom 4 November 1996 2 96 103 KO 2, EFG 1997, 376).
22 
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
23 
Der Klägervertreter legte auf Aufforderung des Gerichts einen handschriftlichen Aktenvermerk über ein von einem seiner Mitarbeiter geführtes Telefonat mit dem Sozialamt vom " 17.5." vor. Aufgrund der fehlenden Jahrsangabe ist der genaue Zeitpunkt des Telefonates nicht bestimmbar. Jedoch legt der von der Klägerseite geschilderte Verfahrensablauf nahe, dass das Telefonat im Jahre 2001 und somit vor Erlass des angefochtenen Steuerbescheides am 17. August 2001 und vor der Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2001 durchgeführt wurde. Es handelte sich somit um Kosten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, die nicht erstattungsfähig sind. Ein Nachweis, dass Telefongespräche mit dem Sozialamt auch während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erfolgten, konnte von Seiten des Erinnerungsführers nicht mehr erbracht werden. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
24 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Referenzen

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