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Streitig ist nur noch, ob die Aufwendungen des Klägers für Kinderbetreuung in ausreichender Höhe als abziehbar behandelt wurden.
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Der Kläger ist Dipl.-Volkswirt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist seit dem 19. Oktober 2001 geschieden und wurde im Streitjahr 2002 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Er hat zwei Töchter, die 1994 und 1996 geboren wurden. Die ältere Tochter lebt im Haushalt des Klägers, die jüngere Tochter im Haushalt der geschiedenen Ehefrau des Klägers. Der Kläger leistet für beide Töchter Unterhalt.
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Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger für die in seinem Haushalt lebende ältere Tochter den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (s. Einkommensteuererklärung, Anlage Kind, Rechtsbehelfsakten Bl. 16 f). Der Kläger beantragte ferner den Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.100 EUR. Er erklärte, dass die in seinem Haushalt lebende Tochter gemeinsam von ihm und seiner Mutter und seiner Schwester betreut werde. Im Gegenzug betreue er zeitweise die Kinder seiner Schwester. Für die wechselseitige familiäre Kinderbetreuung werde kein Geld bezahlt. Es sei ihm klar, dass die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten unter diesen Umständen nicht anerkannt werden könnten. Die zugrunde liegende gesetzliche Regelung verstoße jedoch gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 (BStBl II 1999, 182) und sei deshalb verfassungswidrig.
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Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Einkommensteuerbescheid vom 24. September 2003 fest. Das FA berücksichtigte dabei einen Freibetrag für Kinder in Höhe von 8.712 EUR sowie einen Haushaltsfreibetrag von 2.340 EUR.
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Mit dem dagegen erhobenen Einspruch begehrte der Kläger einen höheren Abzug der Kinderbetreuungskosten. Er trug vor, die Regelung des § 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach nur der tatsächlich angefallene Aufwand für die Kinderbetreuung durch Dritte, nicht aber die Betreuung durch die Eltern selbst begünstigt sei, stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar und widerspreche dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998. Der Kläger sei daher berechtigt, die von ihm erbrachte Kinderbetreuungsleistung für seine beiden Töchter jeweils bis zum Höchstbetrag von 1.500 EUR abzuziehen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 24. November 2006 wird Bezug genommen.
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Mit der vor dem Finanzgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin einen höheren Abzug der Aufwendungen für Kinderbetreuung. Die gesetzlichen Regelungen seien nicht verfassungsgemäß. Das BVerfG habe entschieden, dass der Betreuungsbedarf als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben müsse, ohne dass unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt werde. Eine Differenzierung dürfe allenfalls dann in Frage kommen, wenn die steuerliche Entlastung über das familiäre Existenzminimum hinausgehe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Freibetrag von 1.080 EUR bzw. 2.160 EUR gemäß § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sei unrealistisch niedrig.
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Der Kläger beantragt, den Einkommensteueränderungsbescheid für 2002 vom 23. Januar 2006 und die dazu ergangene Einspruchentscheidung vom 24. November 2006 dahin zu ändern, dass je Kind ein Betreuungsbedarf von 10.800 EUR angesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das FA weist darauf hin, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid der gesetzlichen Regelung entspricht.
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In der Streitsache wurde am 12. August 2009 ein gerichtlicher Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin wird Bezug genommen (FG-Akten Bl. 111 ff.). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Rechtsbehelfsakten) und die Finanzgerichtsakten Bezug genommen.
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Die Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig.
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1. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 EUR für das sächliche Existenzminimums des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Diese Beträge verdoppeln sich nach Absatz 1 Satz 2 der Regelung bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem -wie im Streitfall- die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, kann auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen (§ 32 Absatz 6 Satz 6 EStG).
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Entsprechend dieser Regelung hat das FA bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für 2002 -neben dem abgeschmolzenen Haushaltsfreibetrag- zu Recht einen „Freibetrag für Kinder“ in Höhe von insgesamt 8.712 EUR berücksichtigt (s. Einkommensteueränderungsbescheid vom 23. Januar 2006, Rechtsbehelfsakten Bl. 90). Das FA hat dabei entsprechend dem Antrag des Klägers für die ältere Tochter, die in den Haushalt des Klägers aufgenommen ist und von ihm betreut wird, für das sächliche Existenzminimum und für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Satz 1 EStG jeweils die verdoppelten („vollen“) Beträge (3.648 EUR und 2.160 EUR) berücksichtigt. Das FA hat ferner für die -in den Haushalt der geschiedenen Ehefrau aufgenommene- jüngere Tochter, für die der Kläger ebenfalls Barunterhalt leistet, den einfachen („halben“) Kinderfreibetrag (1.824 EUR) sowie den einfachen Sammelfreibetrag für Betreuung (1.080 EUR) berücksichtigt (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
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2. Das FA hat zu Recht keine Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung seiner Töchter gemäß § 33c EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung abgezogen. Denn der Kläger hat für die Betreuung seiner Töchter keine Ausgaben in Geld oder Geldeswert an eine Betreuungsperson geleistet. In Bezug auf die jüngere Tochter scheidet eine Abzugsmöglichkeit gemäß § 33c EStG auch deshalb aus, weil die jüngere Tochter nicht zum Haushalt des Klägers gehört.
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3. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 32 Abs. 6 EStG oder § 33c EStG in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung und Ausbildung von Kindern mit dem Grundgesetz nicht in Einklang stehen. Eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das BVerfG kommt deshalb nicht in Betracht.
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a) Der Kläger hat die im Anschluss an den Erörterungstermin erhobene Behauptung, der Sammelfreibetrag für Betreuung sei realitätswidrig niedrig, nicht näher substantiiert. Der Kläger hat sich insoweit auch nicht mit dem - ansonsten mehrfach zitierten- Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 auseinandergesetzt, in dem das BVerfG -für den Fall einer fehlenden gesetzlichen Neuregelung bis zum 1. Januar 2000- einen Betrag für Kinderbetreuung in Höhe von 4.000 DM für ein Kind sowie einen Betrag in Höhe von 2.000 DM für jedes weitere Kind vorgeschrieben hat. Der seit dem Streitjahr 2002 geltende Sammelfreibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beträgt indes 2.160 EUR je Kind und liegt damit für das erste Kind in der vom BVerfG genannten Höhe; für weitere Kinder liegt der Sammelfreibetrag sogar über dem vom BVerfG genannten Betrag. Der Senat geht daher davon aus, dass der Sammelfreibetrag für Kinderbetreuung gemäß § 32 Abs. 6 EStG jedenfalls im Streitjahr 2002 verfassungsgemäß war (vgl. auch Schmidt/Loschelder, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 28. Aufl., § 32 Rz 3, m.w.N.).
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Diese Beurteilung steht in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (s. Beschluss vom 16. November 2005 XI B 193/04, BFH/NV 2006, 297). Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 297 betrifft den Veranlagungszeitraum 2000, für den ein Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.512 DM bzw. 3.024 DM galt. Nach den Ausführungen des BFH ist (selbst) der Umstand, dass der -für 2000 geltende- Betrag von 3.024 DM unter dem vom BVerfG genannten Betrag von 4 000 DM liegt, kein Indiz dafür, dass er zu niedrig ist. Es spreche viel dafür, dass das BVerfG den von ihm genannten Betrag lediglich griffweise geschätzt und auch deshalb großzügig bemessen habe, um den Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Regelung zu veranlassen. Es komme hinzu, dass das BVerfG den Betrag für jedes weitere Kind auf nur 2. 000 DM festgelegt habe, während der -für 2000 geltende- gesetzliche Betreuungsfreibetrag von 3.024 DM für jedes Kind gewährt werde.
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b) Der durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I, S. 2074) eingeführte und durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350) wieder aufgehobene § 33c EStG war ebenfalls verfassungsgemäß (s. nunmehr § 9c EStG sowie die zwischenzeitlich geltende Regelung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten durch § 4f EStG). Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass die Einführung dieser Vorschrift mit dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 nicht in Einklang steht. Es trifft zwar zu, dass das BVerfG bestimmt hat, dass die Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf hinaus generell durch den Betreuungsbedarf gemindert ist und der Betreuungsbedarf als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben muss, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise der Bedarf gedeckt ist. Diese verfassungsgerichtliche Vorgabe hat der Gesetzgeber indes mit der (stufenweisen) Umsetzung des Beschlusses vom 10. November 1998 und der Einführung des Sammelfreibetrags für Betreuung gemäß § 32 Abs. 6 EStG erfüllt. Der Freibetrag kommt allen Eltern zugute und es wird insoweit nicht danach unterschieden, in welcher Weise der Betreuungsbedarf gedeckt wird.
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Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Gesetzgeber über den Sammelfreibetrag für Kinderbetreuung hinaus mit § 33c EStG außerdem noch eine Abzugsmöglichkeit für nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten schaffen. Diese Regelung erfolgte ausdrücklich „außerhalb des Familienleistungsausgleichs“ und sollte ein „zusätzlicher Beitrag für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ sein (BTDrucks 14/6160, S. 8 und S. 13). Die Regelung ist Ausfluss des grundsätzlich weiten gesetzgeberischen Ermessens und war nach Auffassung des Senats verfassungsgemäß (s. auch Urteile des BFH vom 19. Oktober 2006 III R 10/05, BFH/NV 2007, 662; vom 29. Mai 2008 III R 108/07, BFH/NV 2008, 1822). Es kann insoweit offen bleiben, ob die Regelung verfassungsrechtlich nicht sogar geboten war, weil nachgewiesene erwerbsbedingte Betreuungskosten die finanzielle Leistungsfähigkeit mindern und deshalb grundsätzlich in realitätsgerechtem Umfang als abziehbar behandelt werden müssen (s. Beschluss des BVerfG vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV Beilage 2005, 356, betr. Kürzung der Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender 1997 bis 1999 um eine zumutbare Belastung) oder ob die Einführung dieser Abzugsmöglichkeit verfassungsrechtlich nicht erforderlich war (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Januar 2009 7 K 563/04, EFG 2009, 1036).
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4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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5. Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
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Die Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig.
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1. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 EUR für das sächliche Existenzminimums des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Diese Beträge verdoppeln sich nach Absatz 1 Satz 2 der Regelung bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem -wie im Streitfall- die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, kann auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen (§ 32 Absatz 6 Satz 6 EStG).
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Entsprechend dieser Regelung hat das FA bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für 2002 -neben dem abgeschmolzenen Haushaltsfreibetrag- zu Recht einen „Freibetrag für Kinder“ in Höhe von insgesamt 8.712 EUR berücksichtigt (s. Einkommensteueränderungsbescheid vom 23. Januar 2006, Rechtsbehelfsakten Bl. 90). Das FA hat dabei entsprechend dem Antrag des Klägers für die ältere Tochter, die in den Haushalt des Klägers aufgenommen ist und von ihm betreut wird, für das sächliche Existenzminimum und für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Satz 1 EStG jeweils die verdoppelten („vollen“) Beträge (3.648 EUR und 2.160 EUR) berücksichtigt. Das FA hat ferner für die -in den Haushalt der geschiedenen Ehefrau aufgenommene- jüngere Tochter, für die der Kläger ebenfalls Barunterhalt leistet, den einfachen („halben“) Kinderfreibetrag (1.824 EUR) sowie den einfachen Sammelfreibetrag für Betreuung (1.080 EUR) berücksichtigt (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
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2. Das FA hat zu Recht keine Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung seiner Töchter gemäß § 33c EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung abgezogen. Denn der Kläger hat für die Betreuung seiner Töchter keine Ausgaben in Geld oder Geldeswert an eine Betreuungsperson geleistet. In Bezug auf die jüngere Tochter scheidet eine Abzugsmöglichkeit gemäß § 33c EStG auch deshalb aus, weil die jüngere Tochter nicht zum Haushalt des Klägers gehört.
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3. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 32 Abs. 6 EStG oder § 33c EStG in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung und Ausbildung von Kindern mit dem Grundgesetz nicht in Einklang stehen. Eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das BVerfG kommt deshalb nicht in Betracht.
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a) Der Kläger hat die im Anschluss an den Erörterungstermin erhobene Behauptung, der Sammelfreibetrag für Betreuung sei realitätswidrig niedrig, nicht näher substantiiert. Der Kläger hat sich insoweit auch nicht mit dem - ansonsten mehrfach zitierten- Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 auseinandergesetzt, in dem das BVerfG -für den Fall einer fehlenden gesetzlichen Neuregelung bis zum 1. Januar 2000- einen Betrag für Kinderbetreuung in Höhe von 4.000 DM für ein Kind sowie einen Betrag in Höhe von 2.000 DM für jedes weitere Kind vorgeschrieben hat. Der seit dem Streitjahr 2002 geltende Sammelfreibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beträgt indes 2.160 EUR je Kind und liegt damit für das erste Kind in der vom BVerfG genannten Höhe; für weitere Kinder liegt der Sammelfreibetrag sogar über dem vom BVerfG genannten Betrag. Der Senat geht daher davon aus, dass der Sammelfreibetrag für Kinderbetreuung gemäß § 32 Abs. 6 EStG jedenfalls im Streitjahr 2002 verfassungsgemäß war (vgl. auch Schmidt/Loschelder, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 28. Aufl., § 32 Rz 3, m.w.N.).
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Diese Beurteilung steht in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (s. Beschluss vom 16. November 2005 XI B 193/04, BFH/NV 2006, 297). Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 297 betrifft den Veranlagungszeitraum 2000, für den ein Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.512 DM bzw. 3.024 DM galt. Nach den Ausführungen des BFH ist (selbst) der Umstand, dass der -für 2000 geltende- Betrag von 3.024 DM unter dem vom BVerfG genannten Betrag von 4 000 DM liegt, kein Indiz dafür, dass er zu niedrig ist. Es spreche viel dafür, dass das BVerfG den von ihm genannten Betrag lediglich griffweise geschätzt und auch deshalb großzügig bemessen habe, um den Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Regelung zu veranlassen. Es komme hinzu, dass das BVerfG den Betrag für jedes weitere Kind auf nur 2. 000 DM festgelegt habe, während der -für 2000 geltende- gesetzliche Betreuungsfreibetrag von 3.024 DM für jedes Kind gewährt werde.
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b) Der durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I, S. 2074) eingeführte und durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350) wieder aufgehobene § 33c EStG war ebenfalls verfassungsgemäß (s. nunmehr § 9c EStG sowie die zwischenzeitlich geltende Regelung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten durch § 4f EStG). Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass die Einführung dieser Vorschrift mit dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 nicht in Einklang steht. Es trifft zwar zu, dass das BVerfG bestimmt hat, dass die Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf hinaus generell durch den Betreuungsbedarf gemindert ist und der Betreuungsbedarf als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben muss, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise der Bedarf gedeckt ist. Diese verfassungsgerichtliche Vorgabe hat der Gesetzgeber indes mit der (stufenweisen) Umsetzung des Beschlusses vom 10. November 1998 und der Einführung des Sammelfreibetrags für Betreuung gemäß § 32 Abs. 6 EStG erfüllt. Der Freibetrag kommt allen Eltern zugute und es wird insoweit nicht danach unterschieden, in welcher Weise der Betreuungsbedarf gedeckt wird.
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Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Gesetzgeber über den Sammelfreibetrag für Kinderbetreuung hinaus mit § 33c EStG außerdem noch eine Abzugsmöglichkeit für nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten schaffen. Diese Regelung erfolgte ausdrücklich „außerhalb des Familienleistungsausgleichs“ und sollte ein „zusätzlicher Beitrag für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ sein (BTDrucks 14/6160, S. 8 und S. 13). Die Regelung ist Ausfluss des grundsätzlich weiten gesetzgeberischen Ermessens und war nach Auffassung des Senats verfassungsgemäß (s. auch Urteile des BFH vom 19. Oktober 2006 III R 10/05, BFH/NV 2007, 662; vom 29. Mai 2008 III R 108/07, BFH/NV 2008, 1822). Es kann insoweit offen bleiben, ob die Regelung verfassungsrechtlich nicht sogar geboten war, weil nachgewiesene erwerbsbedingte Betreuungskosten die finanzielle Leistungsfähigkeit mindern und deshalb grundsätzlich in realitätsgerechtem Umfang als abziehbar behandelt werden müssen (s. Beschluss des BVerfG vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV Beilage 2005, 356, betr. Kürzung der Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender 1997 bis 1999 um eine zumutbare Belastung) oder ob die Einführung dieser Abzugsmöglichkeit verfassungsrechtlich nicht erforderlich war (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Januar 2009 7 K 563/04, EFG 2009, 1036).
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4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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5. Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
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