Entscheidung vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 4 K 1632/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland.
Der als Arbeitnehmer beschäftige Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr monatliche Nettoeinkünfte i.H.v. rund 2.370 EUR (28.435 EUR : 12), seine ebenfalls im Inland lebende Ehegattin - die Klägerin (Klin) sowie seine behinderte Tochter hatten keine Einkünfte/Bezüge. Der Kl machte - wie erfolgreich in den Vorjahren - Aufwendungen für seine in der Türkei lebenden Angehörigen, als außergewöhnliche Belastung wie folgt geltend:
Unterhalt an den Vater (geb. 1927) und die Mutter (geb.1926)
durch Bank- oder Postüberweisung
ab 23.04.2007
6.500 EUR
mitgenommene Beträge am
22.04.2007
1.500 EUR
dito   
29.09.2007
  5.000 EUR
Summe 
        
  13.000 EUR
Hierzu legte er eine undatierte Sammelbestätigung des Vaters, wonach dieser bescheinigt, am 23.04.07 sowie am 30.09.07 die mitgenommen Beträge erhalten zu haben, sowie zwei Unterhaltsbescheinigungen vor, in denen von der zuständigen Behörde am 04.10.2007 bestätigt wird, dass sowohl der Vater, als auch die Mutter des Kl weder Einkünfte/Bezüge noch eigenes Vermögen hätten und die Unterstützung erstmals in 1973 erfolgt sei. Die im Klageverfahren nachgereichte Unterhaltserklärung für den Vater des Kl enthält weder eine Jahreszahl noch ist sie - ebenso wie die nachgereichte - die Mutter betreffende Erklärung nicht von der ausstellenden Gemeinde/Meldbehörde unterzeichnet. Auf die Bescheinigungen wird bezüglich der Einzelheiten verwiesen.
Unterhalt an die verwitwete Schwiegermutter (geb.1922)
durch Bank- oder Postüberweisung
ab 23.04.2007
3.000 EUR
mitgenommene Beträge
am 22.04.2007
1.000 EUR
dito   
29.09.2007
2.000 EUR
Summe 
        
  6.000 EUR
Hierzu legte er eine undatierte Sammelbescheinigung der Schwiegermutter, wonach diese bestätigt, die mitgenommen Beträge am 23.04.07 sowie am 30.09.07 erhalten zu haben, sowie eine undatierte Unterhaltsbescheinigung vor, in denen bestätigt wird, dass die Schwiegermutter weder Einkünfte/Bezüge noch eigenes Vermögen habe und die Unterstützung erstmals in 1991 erfolgt sei. Darüber hinaus wird bestätigt, dass die Schwiegermutter in einem Haushalt gemeinsam mit anderen unterstützen Personen lebe. Die ebenfalls im Klageverfahren nachgereichte Unterhaltserklärung für die Schwiegermutter des Kl betrifft das Jahr 2008. Abweichend von der im Veranlagungsverfahren vorgelegten Bescheinigung wird hierin bescheinigt, dass diese nicht gemeinsam in einem Haushalt mit einer anderen unterstützten Person lebe, aber noch andere Personen zu ihrem Unterhalt beitragen würden. Auch auf diese Bescheinigungen wird bezüglich der Einzelheiten verwiesen.
Des weiteren legte der Kl Bankbelege über eine Barauszahlung vom 20.04.2007 über 4.500 EUR und vom 24.09.2007 über eine solche von 5.200 EUR sowie über Flüge nach X (Türkei) und zurück nach Y (Deutschland) (Hinflüge 22.04. und 29.09.2007, Rückflüge 30.04. 2007 und 19.10.2007) vor.
10 
Der Beklagte (Bekl) berücksichtigte im ESt-Bescheid 2007 vom 15.04.2008 diese Aufwendungen nicht. Der im Verlauf des zulässigen Einspruchverfahrens ergangene ESt-Bescheid vom 18.02.2009 führte zu keiner Änderung der Steuerfestsetzung. Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 02.03.2009 als unbegründet zurück, weil weder die Bedürftigkeit der Empfänger noch die Zahlungen ausreichend nachgewiesen worden seien, insbesondere habe der Kl die ab 2007 geltende Voraussetzungen der Neuregelung der Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 09.02. 2006 IV C 4 - S 2285 - 5/06, BStBl I S. 217) nicht erfüllt. So seien keine einzelnen, für jede Geldübergabe erforderlichen und von den Empfängern unterschriebenen Empfangsbestätigungen vorgelegt worden; nachträglich vorgelegte Einzelbestätigungen könnten nicht akzeptiert werden. Die von den Heimatbehörden ausgestellten Unterhaltsbescheinigungen über die Unterhaltsbedürftigkeit könnten ab 2007 nicht mehr anerkannt werden, vielmehr seien neue Unterhaltserklärungen erforderlich. Zudem seien vorliegend auch nicht die Entgegennahmen der in bar hingegebenen Unterhaltszahlungen einzeln bestätigt sondern lediglich zusammengefasste Empfängerbestätigungen vorgelegt worden, welche nicht ausreichend seien. Die Kl könnten sich auch nicht auf die Handhabung der Vorjahre berufen, denn der Bekl habe die Voraussetzungen jedes Jahr neu zu prüfen und sei daher an die in den Vorjahren getroffene Entscheidung nicht gebunden.
11 
Mit der zulässigen Kl tragen die Kl vor, da die Unterhaltsaufwendungen an die Angehörigen seit 1970 in der vorgenommenen Art und Weise geltend gemacht und vom Bekl auch anerkannt worden seien, liege eine Überraschungsentscheidung vor. Der Bekl habe den Kl daher rechtzeitig von der neuen Rechtsauffassung unterrichten müssen oder sei aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet, die Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Übrigen habe der Kl die Unterhaltsaufwendungen durch die Vorlage der Flugtickets, der Geldabhebungen in hinreichender Form nachgewiesen. Auch greife die Beweiserleichterung, wonach ein Steuerpflichtiger pauschal pro Familienheimfahrt mindestens einen Nettomonatslohn ohne Einzelnachweis geltend machen könne. Da diese Beweiserleichterung bei bis zu vier Familienheimfahrten gelte, könnten pauschal mindestens vier Nettomonatslöhne ohne Nachweis geltend gemacht werden. Nur wenn höhere Aufwendungen geltend gemacht würden, seien diese nach allgemeinen Grundsätzen nachzuweisen. Vorliegend seien daher die gesamten Aufwendungen (13.000 EUR) zumindest aber Aufwendungen in Höhe der pauschalen Nettomonatslöhne multipliziert mit der Anzahl der Reisen in die Türkei zu berücksichtigen.
12 
Die Kl beantragen,
13 
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2009 den ESt-Bescheid 2007 vom 18.02.2009 zu ändern und Unterhaltsaufwendungen i.H.v.13.000 EUR als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
14 
Der Bekl beantragt,
15 
die Klage abzuweisen
16 
unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung. Die Kl könnten sich nicht auf Treu und Glauben berufen. Das BMF-Schreiben beruhe bezüglich des Begriffs der „detaillierten Empfängerbestätigung“ auf dem BFH-Urteil vom 02.12.2004, BStBl II 2005, 483. Die geltend gemachten Beweiserleichterungen bei der Mitnahme von Bargeld seien nur bei Familienheimfahrten anzuwenden. Eine solche Fahrt liege nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige seinen im Ausland lebenden Ehegatten besuche.
17 
Mit Senatsbeschluss vom 28.09.2009 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

18 
Die Klage ist unbegründet.
19 
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483) hat der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs.1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die tatsächlichen Zahlungen. Gemäß § 90 Abs.2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die Beweismittel zu beschaffen. Die in der Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 15. September 1997, BStBl I 1997, 826 Ziff.3 und 4) aufgestellten Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der "erforderlichen Beweismittel" zwar zutreffend, jedoch nicht abschließend (BFH-Urteil vom 19.05.2004 III R 39/03, BFHE 206, 529, BStBl II 2005, 24).Diese Rechtsprechung gilt somit auch für die Neufassung der Verwaltungsanweisung (BStBl I 2006, 217). Zuzulassen sind regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare - soweit möglich inländische - Beweismittel (BFH-Urteil vom 03.06.1987 III R 205/81, BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675; BFH-Beschluss vom 15.06.1999 III B 10/99, BFH/NV 1999, 1595). Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts sind umfassende Angaben dazu unerlässlich. Grundsätzlich ist es zumutbar, vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen (BFH-Urteil vom 27.07.1990 III R 90/87, BFH/NV 1991, 229, m.w.N.). Ein Nachweis von Unterhaltszahlungen lässt sich am eindeutigsten und geeignetsten durch Vorlage von Bankbelegen und Postüberweisungsabschnitten erbringen, denn durch die Einreichung solcher Unterlagen wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Unterhaltsleistenden abgeflossen ist, und es kann im allgemeinen unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt, nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland angekommen bzw. von der Post ihm bar ausgehändigt worden sind (BFH-Urteil vom 14.05.1982 VI R 266/80, BStBl II 1982, 772).
20 
1. Da der Kl die an die Eltern sowie an die Schwiegermutter im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen (6.500 EUR und 3.000 EUR) nicht durch Bankbelege/Postüberweisungsabschnitte nachgewiesen hat, waren die vorgetragenen Zahlungen schon aus Gründen des mangelnden Nachweises nicht anzuerkennen. Auf die Frage des Vertrauensschutzes kommt es insoweit offensichtlich nicht an.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Kl greift auch die von der Rechtsprechung des BFH anerkannte Beweiserleichterung für bei Auslandsfahrten bar geleistete Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland nicht bei Fällen, in denen - wie vorliegend - beide Eheleute im Inland leben. Sie kann auch nicht auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden (BFH-Urteil in BFHE 206, 529, BStBl II 2005, 24). Daraus folgt, dass die - laut eigenem Vortrag - am 22.04.2007 mitgenommenen Beträge (1.500 EUR für die Eltern des Kl und 1.000 EUR für dessen Schwiegermutter) sowie diejenigen vom 29.09.2007 (5.000 EUR für die Eltern, 2.000 EUR für die Schwiegermutter) jedenfalls nicht unter die Beweiserleichterung fallen und aus diesem Grunde nicht anzuerkennen sind.
22 
3. Die insoweit geltend gemachten Beträge sind auch nicht nach den hier anzuwendenden allgemeinen Regeln zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 02.12.2004 III R 49/03, a.a.O.) ist ein zeitnaher, lückenloser Nachweis in der "Zahlungskette", also Nachweise über die Abhebungen oder Verfügbarkeit dieser Beträge durch den Kl sowie ebenso zeitnahe Bestätigungen durch die Empfänger - vorliegend der Eltern sowie der Schwiegermutter des Kl - erforderlich. Diesen Anforderungen entsprechen die vorgelegten Bescheinigungen offensichtlich nicht, denn beide Bestätigungen (des Vaters und der Schwiegermutter) sind undatiert und lassen somit keinen sicheren Schluss zu, ob an den vorgetragenen Tagen tatsächlich die behaupteten Geldübergaben stattgefunden haben oder ob eine anderweitige Verwendung des Geldes erfolgte.
23 
4. Nach alledem kommt es auf die Frage, ob die vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen formal und inhaltlich den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1990 III R 90/87, BFH/NV 1991, 229, m.w.N.) genügen, wonach grundsätzlich vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen sind, nicht an. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen für die Schwiegermutter des Kl widersprüchlich und daher ohne Beweiskraft sind. So betrifft die im Klageverfahren nachgereichte Bescheinigung nicht das Streitjahr sondern das Jahr 2008. Im Übrigen wurden - abweichend von der im Veranlagungsverfahren vorgelegten Bescheinigung - bestätigt, dass diese nicht gemeinsam in einem Haushalt mit einer anderen unterstützten Person lebe, aber noch andere Personen zu ihrem Unterhalt beitragen würden, während in der ersten Bescheinigung - die bereits an einem Formmangel leidet (undatiert) und daher keinen Beweiswert hat - gerade das Gegenteil - nämlich, dass die Schwiegermutter in einem Haushalt gemeinsam mit anderen unterstützen Personen lebe - bestätigt wird. Somit ist völlig unklar, ob die Schwiegermutter überhaupt unterhaltsbedürftig ist und/oder, ob ggf. eine/welche Aufteilung vorzunehmen wäre.
24 
5. Der Einwand, der Bekl sei aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet, die geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zu berücksichtigen greift auch dann nicht, wenn zugunsten des Kl unterstellt wird, dass der Bekl in der Vergangenheit stets zusammengefasste Empfängerbescheinigungen als ausreichend angesehen haben sollte, denn dann hätte - jedenfalls seit Veröffentlichung des BFH-Urteils III R 49/03 im BStBl II, 2005, 483 - der Bekl andere Entscheidungen treffen können, ggf. auch müssen. Der Bekl weist aber zurecht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 30.10.2008 I B 219/07 Juris, m.w.N.) darauf hin, dass vorliegend - wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung - keine Bindung der Verwaltung an die Entscheidung der Vorjahre besteht.
25 
Darüber hinaus gibt es keine gesetzliche oder sonstige Verpflichtung und damit auch kein korrespondierender Anspruch, welche die Verwaltung verpflichtet, den Bürger über Rechtsänderungen zu unterrichten. Es ist vielmehr Aufgabe des Bürgers sich - ggf. unter Mitwirkung fachlicher Unterstützung - rechtskundig zu machen. Hätten die Kl ihre dahingehende Aufgabe erfüllt, so wäre ihnen das Erfordernis einer zeitnahen Empfängerbestätigung nicht verborgen geblieben.
26 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge nach § 135 FGO abzuweisen.
27 
Der Senat erachtete es als zweckmäßig durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a Abs.1 FGO).

Gründe

18 
Die Klage ist unbegründet.
19 
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483) hat der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs.1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die tatsächlichen Zahlungen. Gemäß § 90 Abs.2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die Beweismittel zu beschaffen. Die in der Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 15. September 1997, BStBl I 1997, 826 Ziff.3 und 4) aufgestellten Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der "erforderlichen Beweismittel" zwar zutreffend, jedoch nicht abschließend (BFH-Urteil vom 19.05.2004 III R 39/03, BFHE 206, 529, BStBl II 2005, 24).Diese Rechtsprechung gilt somit auch für die Neufassung der Verwaltungsanweisung (BStBl I 2006, 217). Zuzulassen sind regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare - soweit möglich inländische - Beweismittel (BFH-Urteil vom 03.06.1987 III R 205/81, BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675; BFH-Beschluss vom 15.06.1999 III B 10/99, BFH/NV 1999, 1595). Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts sind umfassende Angaben dazu unerlässlich. Grundsätzlich ist es zumutbar, vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen (BFH-Urteil vom 27.07.1990 III R 90/87, BFH/NV 1991, 229, m.w.N.). Ein Nachweis von Unterhaltszahlungen lässt sich am eindeutigsten und geeignetsten durch Vorlage von Bankbelegen und Postüberweisungsabschnitten erbringen, denn durch die Einreichung solcher Unterlagen wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Unterhaltsleistenden abgeflossen ist, und es kann im allgemeinen unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt, nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland angekommen bzw. von der Post ihm bar ausgehändigt worden sind (BFH-Urteil vom 14.05.1982 VI R 266/80, BStBl II 1982, 772).
20 
1. Da der Kl die an die Eltern sowie an die Schwiegermutter im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen (6.500 EUR und 3.000 EUR) nicht durch Bankbelege/Postüberweisungsabschnitte nachgewiesen hat, waren die vorgetragenen Zahlungen schon aus Gründen des mangelnden Nachweises nicht anzuerkennen. Auf die Frage des Vertrauensschutzes kommt es insoweit offensichtlich nicht an.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Kl greift auch die von der Rechtsprechung des BFH anerkannte Beweiserleichterung für bei Auslandsfahrten bar geleistete Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland nicht bei Fällen, in denen - wie vorliegend - beide Eheleute im Inland leben. Sie kann auch nicht auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden (BFH-Urteil in BFHE 206, 529, BStBl II 2005, 24). Daraus folgt, dass die - laut eigenem Vortrag - am 22.04.2007 mitgenommenen Beträge (1.500 EUR für die Eltern des Kl und 1.000 EUR für dessen Schwiegermutter) sowie diejenigen vom 29.09.2007 (5.000 EUR für die Eltern, 2.000 EUR für die Schwiegermutter) jedenfalls nicht unter die Beweiserleichterung fallen und aus diesem Grunde nicht anzuerkennen sind.
22 
3. Die insoweit geltend gemachten Beträge sind auch nicht nach den hier anzuwendenden allgemeinen Regeln zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 02.12.2004 III R 49/03, a.a.O.) ist ein zeitnaher, lückenloser Nachweis in der "Zahlungskette", also Nachweise über die Abhebungen oder Verfügbarkeit dieser Beträge durch den Kl sowie ebenso zeitnahe Bestätigungen durch die Empfänger - vorliegend der Eltern sowie der Schwiegermutter des Kl - erforderlich. Diesen Anforderungen entsprechen die vorgelegten Bescheinigungen offensichtlich nicht, denn beide Bestätigungen (des Vaters und der Schwiegermutter) sind undatiert und lassen somit keinen sicheren Schluss zu, ob an den vorgetragenen Tagen tatsächlich die behaupteten Geldübergaben stattgefunden haben oder ob eine anderweitige Verwendung des Geldes erfolgte.
23 
4. Nach alledem kommt es auf die Frage, ob die vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen formal und inhaltlich den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1990 III R 90/87, BFH/NV 1991, 229, m.w.N.) genügen, wonach grundsätzlich vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen sind, nicht an. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen für die Schwiegermutter des Kl widersprüchlich und daher ohne Beweiskraft sind. So betrifft die im Klageverfahren nachgereichte Bescheinigung nicht das Streitjahr sondern das Jahr 2008. Im Übrigen wurden - abweichend von der im Veranlagungsverfahren vorgelegten Bescheinigung - bestätigt, dass diese nicht gemeinsam in einem Haushalt mit einer anderen unterstützten Person lebe, aber noch andere Personen zu ihrem Unterhalt beitragen würden, während in der ersten Bescheinigung - die bereits an einem Formmangel leidet (undatiert) und daher keinen Beweiswert hat - gerade das Gegenteil - nämlich, dass die Schwiegermutter in einem Haushalt gemeinsam mit anderen unterstützen Personen lebe - bestätigt wird. Somit ist völlig unklar, ob die Schwiegermutter überhaupt unterhaltsbedürftig ist und/oder, ob ggf. eine/welche Aufteilung vorzunehmen wäre.
24 
5. Der Einwand, der Bekl sei aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet, die geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zu berücksichtigen greift auch dann nicht, wenn zugunsten des Kl unterstellt wird, dass der Bekl in der Vergangenheit stets zusammengefasste Empfängerbescheinigungen als ausreichend angesehen haben sollte, denn dann hätte - jedenfalls seit Veröffentlichung des BFH-Urteils III R 49/03 im BStBl II, 2005, 483 - der Bekl andere Entscheidungen treffen können, ggf. auch müssen. Der Bekl weist aber zurecht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 30.10.2008 I B 219/07 Juris, m.w.N.) darauf hin, dass vorliegend - wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung - keine Bindung der Verwaltung an die Entscheidung der Vorjahre besteht.
25 
Darüber hinaus gibt es keine gesetzliche oder sonstige Verpflichtung und damit auch kein korrespondierender Anspruch, welche die Verwaltung verpflichtet, den Bürger über Rechtsänderungen zu unterrichten. Es ist vielmehr Aufgabe des Bürgers sich - ggf. unter Mitwirkung fachlicher Unterstützung - rechtskundig zu machen. Hätten die Kl ihre dahingehende Aufgabe erfüllt, so wäre ihnen das Erfordernis einer zeitnahen Empfängerbestätigung nicht verborgen geblieben.
26 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge nach § 135 FGO abzuweisen.
27 
Der Senat erachtete es als zweckmäßig durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a Abs.1 FGO).

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