Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 4438/08

Tatbestand

 
Der Kläger beantragte am 7. März 2008 unter Vorlage u.a. eines Schreibens der Stadt X vom 3. Mai 2007 die Aufhebung der Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .....111 und trug zur Begründung vor, die Steuerpflicht habe am 1. Januar 2007 geendet, weil für das Fahrzeug keine Versicherung mehr abgeschlossen worden sei. Nachfolgend sei die Zulassung durch die Stadt entzogen worden. Seit der Zeit sei das Fahrzeug auch nicht benutzt worden, es habe auf Privatgelände gestanden. Das Fahrzeug sei erst am 5. März 2008 von der Zulassungsstelle wieder aufgestempelt worden.
Nach den Ermittlungen des Beklagten bei der Zulassungsstelle war das Fahrzeug wegen fehlenden Versicherungsschutzes am 19. April 2007 zwangsentstempelt worden, nachdem die Verfügung über die Stilllegung des Fahrzeugs nicht hatte zugestellt werden können. Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch eingelegt. Am 5. März 2008 waren die Kennzeichen -gebührenfrei- wieder bestempelt worden, da eine Deckungskarte vorgelegt worden war.
Mit Bescheid vom 13. März 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung der Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2007 mit der Begründung ab, ein Fahrzeug sei erst dann vorübergehend oder endgültig stillgelegt, wenn dies die Zulassungsstelle im Fahrzeugbrief vermerke und den Fahrzeugschein entwertet habe. An diesem Tage ende die Steuerpflicht.
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und trug vor, die Steuerpflicht hänge nicht von Eintragungen im Fahrzeugbrief ab, entscheidend sei vielmehr die Entstempelung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ende die Steuerpflicht, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen sei. Zunächst komme es nur auf die Entstempelung an. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG könne, also müsse, das Finanzamt einen früheren Zeitpunkt zu Grunde legen, wenn er glaubhaft mache, dass das Fahrzeug nicht benutzt worden sei. Sein Fahrzeug sei ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr versichert gewesen und habe nicht mehr benutzt werden dürfen und sei auch nicht benutzt worden. Dies sei durch den Schriftverkehr nachgewiesen.
Am 22. September 2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Er trägt vor, er habe die Versicherung für das Fahrzeug zum 1. Januar 2007 gekündigt und mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften verhandelt. Nachdem keine Versicherung habe abgeschlossen werden können, habe die Zulassungsstelle das Fahrzeug zwangsentstempelt. In der Folge sei es zu einem Telefonat mit dem Leiter der Zulassungsstelle gekommen, in welchem festgestellt worden sei, dass es an einem wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakt fehle. Ihm sei daher zugesagt worden, dass die Schilder wieder kostenlos aufgestempelt würden, sobald eine Versicherung abgeschlossen sei. Dies sei am 5. März 2008 geschehen. Entgegen der aus Unkenntnis des Kraftfahrzeugsteuergesetzes falsch angewandten Vorschriften hänge die Entstehung der Steuer nicht von Eintragungen im Kraftfahrzeugschein ab. Das Fahrzeug sei stillgelegt und zum Halten auf öffentlichen Straßen nicht zugelassen gewesen. Die Zulassung sei in § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definiert. Dort sei definiert, dass zunächst eine Pflichtversicherung vorliegen müsse, dann heiße es: „Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.“ Das bedeute, wenn auch nur eine der Voraussetzungen wegfalle, bestehe keine Zulassung zum Straßenverkehr. Auch in dem Schreiben der Stadt X vom 3. Mai 2007 und in dem an das Fahrzeug gehefteten Formularschreiben vom 19. April 2007 heiße es, dass das Fahrzeug stillgelegt worden sei. Es sei klar, dass man mit einem entstempelten Fahrzeug nicht in den öffentlichen Straßenverkehr dürfe, weil es nicht zugelassen sei. Zudem habe der Versicherungsschutz gefehlt.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG könne, also müsse, das Finanzamt einen früheren Zeitpunkt zu Grunde legen, wenn er glaubhaft mache, dass das Fahrzeug nicht benutzt worden sei. Sein Fahrzeug sei ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr versichert gewesen und habe nicht mehr benutzt werden dürfen und sei auch nicht benutzt worden. Dies sei durch den Schriftverkehr nachgewiesen. Weiterer Beweis werde durch die beigefügte Versicherung an Eides Statt vom 19. September 2008 angetreten. Eine Abmeldung oder Anmeldung mittels Eintragungen sei auch nicht schuldhaft verzögert worden. Denn im gegenseitigen Einverständnis mit dem Leiter der Zulassungsstelle sei wegen des Verfahrensfehlers bei der Entstempelung auf Eintragungen im Kraftfahrzeugschein ganz verzichtet worden.
Der Beklagte trägt vor, nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauere die Steuerpflicht, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Die Zulassung ende dadurch, dass das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen werde. Dies geschehe durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung und Entstempelung des Kennzeichens (§ 14 Abs. 1 FZV). Fielen diese Merkmale auseinander, so sei der Tag, auf den das letzte der beiden Ereignisse falle, für die Dauer der Steuerpflicht maßgebend (§ 5 Abs. 4 KraftStG). Im Streitfall habe lediglich eine Entstempelung, aber keine Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins stattgefunden. Das Fahrzeug sei damit nie rechtswirksam stillgelegt und folglich im streitbefangenen Zeitraum durchgehend kraftfahrzeugsteuerpflichtig gewesen. Zwar könne das Finanzamt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG bei glaubhafter Nichtnutzung und schuldloser Verzögerung der Abmeldung einen früheren Zeitpunkt für das Ende der Steuerpflicht zu Grunde legen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins und Entstempelung vorlägen. Komme es wie im Streitfall aber zu keiner Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins, sei die Nichtnutzung unbeachtlich.
Der Beklagte hat sodann mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2008 den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
10 
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. März 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2008 zu verpflichten, die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .....111 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 4. März 2008 aufzuheben,
2. das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
11 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12 
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 8. Februar 2010 und vom 10. Februar 2010 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
13 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
15 
Die Klage ist unbegründet.
16 
Der Ablehnungsbescheid vom 13. März 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 7. November 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
17 
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .....111 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 4. März 2008 aufzuheben.
18 
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG in der im Streitfall maßgebenden Fassung dauert die Steuerpflicht, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Den Begriff der „Zulassung zum Verkehr“ definiert das Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht. Insoweit bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG, dass sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richten. Diese zum Zwecke der Besteuerung auszulegen, obliegt den Finanzbehörden.
19 
Die Zulassung zum Verkehr erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV in der hier maßgeblichen Fassung durch die Zuteilung eines Kennzeichens und die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs hat der Halter der Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 1 FZV die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FZV). Ab dem Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung endet gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Werden bei der Außerbetriebsetzung die Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins (bzw. in der ab 5. November 2008 geltenden Fassung des § 5 Abs. 4 KraftStG: „diesbezügliche Eintragung im Fahrzeugschein“) und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend (§ 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG).
20 
Ein Fahrzeug ist nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften also erst dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt wurden als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 250; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 KraftStG, Stand Juni 2009, Rn. 42; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 14 FZV, RN. 4 f.).
21 
Dementsprechend enthält auch das Schreiben der Stadt X vom 19. April 2007, das anlässlich der Zwangsentstempelung der Kennzeichen des klägerischen Fahrzeugs an das Fahrzeug geheftet worden war, die Mitteilung, dass das Fahrzeug stillgelegt werden müsse und die Aufforderung, unter Vorlage von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bei der Zulassungsstelle vorzusprechen.
22 
Nachdem es im vorliegenden Fall an einer wirksam zugestellten Entscheidung über die Stilllegung fehlte, wurde nach Absprache mit dem Kläger auf die zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs erforderliche Einziehung des Fahrzeugscheins bzw. auf den Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil I verzichtet und lediglich -nach Vorlage des Versicherungsnachweises- die Zwangsentstempelung rückgängig gemacht. Daher war das Fahrzeug des Klägers zu keinem Zeitpunkt im Sinne des § 5 Abs. 4 KraftStG „endgültig aus dem Verkehr gezogen“.
23 
Da somit auch die Steuerpflicht nicht geendet hatte, kommt es auf die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG, wonach das Finanzamt für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zu Grunde legen kann, nicht an.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
15 
Die Klage ist unbegründet.
16 
Der Ablehnungsbescheid vom 13. März 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 7. November 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
17 
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .....111 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 4. März 2008 aufzuheben.
18 
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG in der im Streitfall maßgebenden Fassung dauert die Steuerpflicht, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Den Begriff der „Zulassung zum Verkehr“ definiert das Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht. Insoweit bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG, dass sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richten. Diese zum Zwecke der Besteuerung auszulegen, obliegt den Finanzbehörden.
19 
Die Zulassung zum Verkehr erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV in der hier maßgeblichen Fassung durch die Zuteilung eines Kennzeichens und die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs hat der Halter der Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 1 FZV die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FZV). Ab dem Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung endet gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Werden bei der Außerbetriebsetzung die Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins (bzw. in der ab 5. November 2008 geltenden Fassung des § 5 Abs. 4 KraftStG: „diesbezügliche Eintragung im Fahrzeugschein“) und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend (§ 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG).
20 
Ein Fahrzeug ist nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften also erst dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt wurden als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 250; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 KraftStG, Stand Juni 2009, Rn. 42; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 14 FZV, RN. 4 f.).
21 
Dementsprechend enthält auch das Schreiben der Stadt X vom 19. April 2007, das anlässlich der Zwangsentstempelung der Kennzeichen des klägerischen Fahrzeugs an das Fahrzeug geheftet worden war, die Mitteilung, dass das Fahrzeug stillgelegt werden müsse und die Aufforderung, unter Vorlage von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bei der Zulassungsstelle vorzusprechen.
22 
Nachdem es im vorliegenden Fall an einer wirksam zugestellten Entscheidung über die Stilllegung fehlte, wurde nach Absprache mit dem Kläger auf die zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs erforderliche Einziehung des Fahrzeugscheins bzw. auf den Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil I verzichtet und lediglich -nach Vorlage des Versicherungsnachweises- die Zwangsentstempelung rückgängig gemacht. Daher war das Fahrzeug des Klägers zu keinem Zeitpunkt im Sinne des § 5 Abs. 4 KraftStG „endgültig aus dem Verkehr gezogen“.
23 
Da somit auch die Steuerpflicht nicht geendet hatte, kommt es auf die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG, wonach das Finanzamt für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zu Grunde legen kann, nicht an.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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