Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 1352/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der verheiratete Kläger beantragte am 29. September 2000 für seine vier seit 1995 in Deutschland lebenden bzw. geborenen Kinder (K 1, geboren am ... 1985, K 2, geboren am ... 1988, K 3, geboren am ... 1990 und K 4, geboren am ... 1996) Kindergeld. In seinem „Antrag auf Kindergeld“ gab er an, dass er staatenlos sei. Das Gleiche gelte für seine Ehefrau B. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatten die Eheleute ihren Wohnsitz in .... Dem Antrag war eine „Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ vom 10. Juli 2000 beigefügt (Kindergeldakte Blatt 4). Aus ihr ergibt sich, dass der Kläger („Staatsangehörigkeit: libanesische“), geboren am ... 1960 in Y/Libanon, zur Zeit „ohne gültigen Pass [ist]“. Außerdem war ihm, laut dieser Bescheinigung, die selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeiten nicht und die Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet. Den Aufenthaltsstatus der „Duldung“ gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG; früher: § 55 Abs. 2 Ausländergesetz - AuslG) hatte der Kläger vom 8. August 1995 bis 1. August 2002 inne. Zuvor (ab 11. März 1995, Ersteinreisedatum: 5. März 1995) war ihm der Aufenthalt nach § 63 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) gestattet worden. Vom 2. August 2002 bis 31. Dezember 2004 besaß er eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) und danach, bis 23. Februar 2005, eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG). Seit 24. Februar 2005 besitzt der Kläger eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis sei ihm „wegen der anerkannten Staatenlosigkeit und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Ausreise“ erteilt worden (§ 25 Abs. 5 AufenthG; s. Bescheinigung des Amtes für Ausländerwesen der Stadt ... vom 12. September 2007, Finanzgerichtsakte - FG-Akte - Blatt 64).
In der Kindergeldakte findet sich eine „Bescheinigung des Arbeitgebers“ vom 8. August 2002, wonach der Kläger „ohne Unterbrechung im hiesigen Betrieb seit 01.05.98 beschäftigt [ist]“ und „Ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit besteht“. Die Bescheinigung stammt von der Firma M GmbH, ... (Kindergeldakte Blatt 19, eine weitere Bescheinigung derselben Firma datiert auf den 12. November 2007, FG-Akte Blatt 83). Vorgelegt wurde zudem eine Bescheinigung der AOK, wonach der Kläger unter anderem vom 4. Mai 1998 bis 30. Mai 2003 nach § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) fünftes Buch (V) Mitglied der AOK war (FG-Akte Blatt 78).
Am 6. Oktober 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kindergeld ab. Er erfülle nicht die Voraussetzungen von § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2001, Kindergeldakte Blatt 16).
Die am 21. Februar 2001 erhobene Klage begründet der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, wie folgt: Die Verweigerung des begehrten Kindergeldes allein wegen des Status der Duldung und ohne Berücksichtigung seiner Erwerbstätigkeit sei verfassungs- und völkerrechtswidrig. Auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2005, Beilage 2, 114 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 25. Oktober 2005 59140/00, BFH/NV 2006, Beilage 3, 357 werde hingewiesen. Auch die in § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG angeordnete Rückwirkung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG sei verfassungsrechtlich bedenklich.
Das BVerfG habe bislang noch nicht in der Sache entschieden. In dessen Beschluss vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153 gehe es lediglich um Fragen der Zulässigkeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, ihm, unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Oktober 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2001, für seine vier Kinder Kindergeld in der gesetzlichen Höhe für den Zeitraum September 2000 bis Juli 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie verweist auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2001.
11 
Erörterungstermine fanden am 24. Oktober 2002 und am 8. Juli 2008 statt. Auf die Sitzungsniederschriften hierzu wird verwiesen. In dem Erörterungstermin am 8. Juli 2008 verzichteten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung vor dem Senat (FG-Akte Blatt 154).

Entscheidungsgründe

 
12 
1. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht Kindergeld für seine vier Kinder für den Zeitraum September 2000 bis Juli 2002 versagt. Der Anspruch auf Kindergeld lässt sich weder aus dem Staatenlosenübereinkommen vom 28. September 1954, verkündet mit Gesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzblatt - BGBl - II 1976, 473 - StlÜbk), noch aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EG-Verordnung 1408/71), oder aus § 62 Abs. 2 EStG ableiten.
13 
a. Es besteht kein Kindergeldanspruch des Klägers aus Art. 24 und 29 StlÜbk. Art. 24 Abs. 1 Buchst. b (i) (ii) StlÜbk kommt nicht zur Anwendung, weil das Kindergeld, unabhängig davon, ob es überhaupt zur sozialen Sicherheit (insbesondere zum „Familienunterhalt“) gehört, ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird. Auf Art. 29 StlÜbk kann sich der Kläger deswegen nicht erfolgreich berufen, weil durch die Nichtgewährung von Kindergeld von den Staatenlosen keine höheren Steuern oder Abgaben erhoben werden als von Deutschen. Erzielt ein Staatenloser einkommensteuerpflichtige Einkünfte, werden das steuerliche Existenzminimum des Kindes sowie der Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei der Einkommensteuerveranlagung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Einkommensteuer freigestellt. Daher fehlt es an der höheren Besteuerung eines Staatenlosen im Vergleich zu einem Deutschen, bei dem die Freistellung von der Einkommensteuer ganz oder teilweise durch das Kindergeld bewirkt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. November 2007 III R 60/99, BFH/NV 2008, 846).
14 
b. Ein Kindergeldanspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EG-Verordnung 1408/71 ableiten. Diese gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Einbeziehung der Staatenlosen und deren Gleichbehandlung mit Inländern gelten nur für die Einreise aus einem EU/EWR-Staat nach Deutschland. Bei, wie im Streitfall, unmittelbarer Einreise aus einem Drittland, dem Libanon, können aus der Verordnung keine Rechte abgeleitet werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 11. Oktober 2001 C-95/99, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 2002, 41; Urteil des Finanzgerichts - FG- Nürnberg vom 26. Februar 2009 4 K 885/2008, juris).
15 
c. Ein Kindergeldanspruch des Klägers als Staatenlosem ergibt sich auch nicht aus § 62 Abs. 2 EStG n.F. Die Neuregelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft getreten und erfasst gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG alle Sachverhalte, bei denen, wie im Streitfall, das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2915). Ein Aufenthalt aufgrund einer Duldung berechtigt danach nicht zum Bezug von Kindergeld. Im Streitzeitraum war der Kläger aber lediglich geduldet nach § 55 Abs. 2 AuslG. Unerheblich ist dabei dessen Erwerbstätigkeit. Geduldete erwerbstätige Ausländer sind bewusst von dem Bezug von Kindergeld ausgeschlossen worden. Sie sollten bei der Neuregelung des Kindergeldes in § 62 Abs. 2 EStG nicht berücksichtigt werden, weil der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 für diese Personen eine befriedigende Lösung nach dem AufenthG vorsah (BT-Drucksache 16/1368, 8; BFH-Urteil vom 15. März 2007 III 93/03, BFH/NV 2007, 1234).
16 
Die von der Klägerseite vorgebrachten verfassungs- und völkerrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Die Nichtgewährung von Kindergeld für geduldete Ausländer ist, auch wenn sie sich, wie der Kläger, über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten und erwerbstätig sind, mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein Gestaltungsspielraum zu. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich für ihn nur umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche. Ob eine gesetzliche Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Ausländern mit den in § 62 Abs. 2 EStG n.F. genannten Aufenthaltstiteln und Ausländern, die lediglich geduldet sind, bestehen hinreichende sachliche Gründe. Während die herkömmlichen Aufenthaltstitel im Sinne des AuslG bzw. des AufenthG einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland begründen, die regelmäßig als Vorstufe eines Daueraufenthalts anzusehen sind, gilt dies bei einer bloßen Duldung nicht. Vielmehr wird mit der nach § 56 Abs. 2 AuslG auf ein Jahr bzw. nunmehr nach § 60a Abs. 1 AufenthG auf grundsätzlich sechs Monate befristeten erneuerbaren Duldung nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt (Aussetzung der Vollziehung der Ausreiseverpflichtung bzw. Abschiebungsstopp) und die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers nicht beseitigt. Damit ist der geduldete Aufenthalt nicht strafbar (§ 56 Abs. 1 und 2 AuslG bzw. § 60a AufenthG). Die Erwägung des Gesetzgebers, das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund eines Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründet haben und bei denen im Unterschied zu lediglich geduldeten Ausländern auch eine langfristige Integration ihrer Familien in Deutschland beabsichtigt ist, ist vor diesem Hintergrund hinreichend sachlich gerechtfertigt. Den Vorlagebeschluss des FG Köln hat das BVerfG im Übrigen als unzulässig beurteilt (Beschluss des BVerfG vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153).
17 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die in § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG angeordnete Rückwirkung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG auf noch nicht bestandskräftig entschiedene Fälle nicht verfassungswidrig. Der Fall, der dem vom Kläger zitierten Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, a. a. O. zugrunde lag, betraf § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz 1993 (BKGG). Die vom BVerfG getroffene Anordnung, wonach das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden sei (§ 1 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl I 1990, 1354), falls der Gesetzgeber bis zum 1. Januar 2006 die verfassungswidrige Norm nicht durch eine Neuregelung ersetzen sollte, gilt nur für § 1 Abs. 3 BKKG, nicht aber für das ab 1996 nach §§ 62 ff. EStG zu gewährende Kindergeld. Auch wenn § 1 Abs. 3 BKGG und § 62 Abs. 2 EStG a.F. nahezu wortgleich waren, folgt daraus nicht, dass die vom BVerfG angeordnete Sanktion des Wieder-In-Kraft-Setzens der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen auch für das steuerrechtliche Kindergeld gilt. § 1 Abs. 3 BKGG in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung kann im steuerlichen Kindergeldrecht keine (Wieder-) Geltung erlangen.
18 
Das von der Klägerseite genannte Urteil des EGMR vom 25. Oktober 2005 59140/00, a. a. O. steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es ist zu § 1 Abs. 3 BKGG ergangen, nicht zu § 62 Abs. 2 EStG n.F. (vgl. zum Ganzen Beschluss des BFH vom 26. Januar 2010 III S 11/09 (PKH), juris; BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03, a. a. O. und vom 22. November 2007 III R 54/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 913).
19 
2. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag, hielt es der Senat für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
20 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
12 
1. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht Kindergeld für seine vier Kinder für den Zeitraum September 2000 bis Juli 2002 versagt. Der Anspruch auf Kindergeld lässt sich weder aus dem Staatenlosenübereinkommen vom 28. September 1954, verkündet mit Gesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzblatt - BGBl - II 1976, 473 - StlÜbk), noch aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EG-Verordnung 1408/71), oder aus § 62 Abs. 2 EStG ableiten.
13 
a. Es besteht kein Kindergeldanspruch des Klägers aus Art. 24 und 29 StlÜbk. Art. 24 Abs. 1 Buchst. b (i) (ii) StlÜbk kommt nicht zur Anwendung, weil das Kindergeld, unabhängig davon, ob es überhaupt zur sozialen Sicherheit (insbesondere zum „Familienunterhalt“) gehört, ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird. Auf Art. 29 StlÜbk kann sich der Kläger deswegen nicht erfolgreich berufen, weil durch die Nichtgewährung von Kindergeld von den Staatenlosen keine höheren Steuern oder Abgaben erhoben werden als von Deutschen. Erzielt ein Staatenloser einkommensteuerpflichtige Einkünfte, werden das steuerliche Existenzminimum des Kindes sowie der Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei der Einkommensteuerveranlagung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Einkommensteuer freigestellt. Daher fehlt es an der höheren Besteuerung eines Staatenlosen im Vergleich zu einem Deutschen, bei dem die Freistellung von der Einkommensteuer ganz oder teilweise durch das Kindergeld bewirkt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. November 2007 III R 60/99, BFH/NV 2008, 846).
14 
b. Ein Kindergeldanspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EG-Verordnung 1408/71 ableiten. Diese gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Einbeziehung der Staatenlosen und deren Gleichbehandlung mit Inländern gelten nur für die Einreise aus einem EU/EWR-Staat nach Deutschland. Bei, wie im Streitfall, unmittelbarer Einreise aus einem Drittland, dem Libanon, können aus der Verordnung keine Rechte abgeleitet werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 11. Oktober 2001 C-95/99, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 2002, 41; Urteil des Finanzgerichts - FG- Nürnberg vom 26. Februar 2009 4 K 885/2008, juris).
15 
c. Ein Kindergeldanspruch des Klägers als Staatenlosem ergibt sich auch nicht aus § 62 Abs. 2 EStG n.F. Die Neuregelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft getreten und erfasst gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG alle Sachverhalte, bei denen, wie im Streitfall, das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2915). Ein Aufenthalt aufgrund einer Duldung berechtigt danach nicht zum Bezug von Kindergeld. Im Streitzeitraum war der Kläger aber lediglich geduldet nach § 55 Abs. 2 AuslG. Unerheblich ist dabei dessen Erwerbstätigkeit. Geduldete erwerbstätige Ausländer sind bewusst von dem Bezug von Kindergeld ausgeschlossen worden. Sie sollten bei der Neuregelung des Kindergeldes in § 62 Abs. 2 EStG nicht berücksichtigt werden, weil der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 für diese Personen eine befriedigende Lösung nach dem AufenthG vorsah (BT-Drucksache 16/1368, 8; BFH-Urteil vom 15. März 2007 III 93/03, BFH/NV 2007, 1234).
16 
Die von der Klägerseite vorgebrachten verfassungs- und völkerrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Die Nichtgewährung von Kindergeld für geduldete Ausländer ist, auch wenn sie sich, wie der Kläger, über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten und erwerbstätig sind, mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein Gestaltungsspielraum zu. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich für ihn nur umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche. Ob eine gesetzliche Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Ausländern mit den in § 62 Abs. 2 EStG n.F. genannten Aufenthaltstiteln und Ausländern, die lediglich geduldet sind, bestehen hinreichende sachliche Gründe. Während die herkömmlichen Aufenthaltstitel im Sinne des AuslG bzw. des AufenthG einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland begründen, die regelmäßig als Vorstufe eines Daueraufenthalts anzusehen sind, gilt dies bei einer bloßen Duldung nicht. Vielmehr wird mit der nach § 56 Abs. 2 AuslG auf ein Jahr bzw. nunmehr nach § 60a Abs. 1 AufenthG auf grundsätzlich sechs Monate befristeten erneuerbaren Duldung nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt (Aussetzung der Vollziehung der Ausreiseverpflichtung bzw. Abschiebungsstopp) und die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers nicht beseitigt. Damit ist der geduldete Aufenthalt nicht strafbar (§ 56 Abs. 1 und 2 AuslG bzw. § 60a AufenthG). Die Erwägung des Gesetzgebers, das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund eines Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründet haben und bei denen im Unterschied zu lediglich geduldeten Ausländern auch eine langfristige Integration ihrer Familien in Deutschland beabsichtigt ist, ist vor diesem Hintergrund hinreichend sachlich gerechtfertigt. Den Vorlagebeschluss des FG Köln hat das BVerfG im Übrigen als unzulässig beurteilt (Beschluss des BVerfG vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153).
17 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die in § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG angeordnete Rückwirkung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG auf noch nicht bestandskräftig entschiedene Fälle nicht verfassungswidrig. Der Fall, der dem vom Kläger zitierten Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, a. a. O. zugrunde lag, betraf § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz 1993 (BKGG). Die vom BVerfG getroffene Anordnung, wonach das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden sei (§ 1 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl I 1990, 1354), falls der Gesetzgeber bis zum 1. Januar 2006 die verfassungswidrige Norm nicht durch eine Neuregelung ersetzen sollte, gilt nur für § 1 Abs. 3 BKKG, nicht aber für das ab 1996 nach §§ 62 ff. EStG zu gewährende Kindergeld. Auch wenn § 1 Abs. 3 BKGG und § 62 Abs. 2 EStG a.F. nahezu wortgleich waren, folgt daraus nicht, dass die vom BVerfG angeordnete Sanktion des Wieder-In-Kraft-Setzens der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen auch für das steuerrechtliche Kindergeld gilt. § 1 Abs. 3 BKGG in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung kann im steuerlichen Kindergeldrecht keine (Wieder-) Geltung erlangen.
18 
Das von der Klägerseite genannte Urteil des EGMR vom 25. Oktober 2005 59140/00, a. a. O. steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es ist zu § 1 Abs. 3 BKGG ergangen, nicht zu § 62 Abs. 2 EStG n.F. (vgl. zum Ganzen Beschluss des BFH vom 26. Januar 2010 III S 11/09 (PKH), juris; BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03, a. a. O. und vom 22. November 2007 III R 54/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 913).
19 
2. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag, hielt es der Senat für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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