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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Das FA hat den Differenzbetrag zwischen Ausgabe- und Einlösungskurs der EVA-Zertifikate zu Unrecht bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit in Ansatz gebracht.
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1. Der streitige Differenzbetrag gehört nicht zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Dabei werden Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. So verhält es sich, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Arbeitslohn liegt aber unter anderem dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.
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Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. So sind Vorteile durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die der Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Als solche kommen insbesondere entgeltlich übertragene oder auf Zeit überlassene Sachen oder Rechte in Betracht, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zur Nutzung überlassen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis - wie unter fremden Dritten - bestehen könnten. Daraus erzielte Erträge erweisen sich dann nicht als Ausfluss der Erwerbsgrundlage Arbeitskraft, auch wenn die Beteiligten zugleich durch ein arbeitsrechtliches Verhältnis miteinander verbunden sind.
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Eine vom Arbeitsverhältnis getrennt zu beurteilende Sonderrechtsbeziehung besteht unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitgeber kapitalmäßig beteiligt. Auch hier kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zwecks Einkünfteerzielung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2010 3 K 536/05 E, EFG 2010, 1195).
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2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt der streitige Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten des Zertifikates und dem Einlösungsbetrag bei einer Gesamtwürdigung keinen durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlassten Vorteil dar.
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a) Zwischen dem Kläger als Zeichner und dem Emittenten bestand eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung, die Grundlage für die Kapitalüberlassung des Klägers an den Emittenten war. Durch die mit der Zeichnung der Zertifikate geschaffene Sonderrechtsbeziehung wurde ein unmittelbarer und grundsätzlich vorrangiger Zusammenhang entsprechender Erträge mit der Überlassung des Kapitals begründet. Der mit der Kapitalüberlassung begründete Veranlassungszusammenhang wurde im vorliegenden Fall nicht durch die parallel zur Verfügung gestellte Arbeitskraft überlagert. Dass der Kläger - anders als ein Aktieninhaber - nicht die Stellung eines Gesellschafters erlangte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, dass Kapital zur Nutzung überlassen worden ist und dabei für diese Nutzungsmöglichkeit eine noch ungewisse Gegenleistung vereinbart worden ist.
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b) Allein der Umstand, dass die Zertifikate nur leitenden Angestellten angeboten worden waren, führt nicht dazu, dass der vorrangige Veranlassungszusammenhang aufgehoben wird und der mit diesen Zertifikaten erzielte Kursgewinn als ein aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren wäre. Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Auch eine solche Form der Mitarbeiterbeteiligung schließt es nicht aus, dass damit ein Sonderrechtsverhältnis begründet worden ist, welches den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen müssten (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06 a.a.O.). Angesichts dessen ist es grundsätzlich auch unerheblich, wenn der Arbeitgeber als Emittent – wie auch der Kläger selbst – im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Sonderkündigungsrecht hatte. Denn auch ein solches Kündigungsrecht ist letztlich nur Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung, rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme, dass dadurch lohnsteuerrechtlich Erhebliches zugewendet werden soll. Gleiches gilt für die nur begrenzte Möglichkeit, die Zertifikate zu übertragen.
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Im übrigen hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der X-Konzern auch für seine Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene eine Kapitalbeteiligung in Form von Mitarbeiterbonusdarlehen anbiete. Ein so komplexes Beteiligungsinstrument wie die EVA-Zertifikate seien aus Sicht der Gesellschafter aber nicht geeignet gewesen, um es allen Mitarbeitern anzubieten. Die Begrenzung auf die Leitungsebene habe auch darauf beruht, dass mit den EVA-Zertifkaten im Gegensatz zu den für eine Laufzeit von sieben Jahren konzipierten Darlehen ein Verlustrisiko bestanden hätte. Vor Einführung der EVA-Zertifikate hätten sich auch Führungskräfte nur im Darlehenswege beteiligen könnten, so wie es auch heute mit den sog. X-Bonds wieder der Fall sei. Mit der Entwicklung der EVA-Zertifikate habe man damals versucht eine aktienähnliche Beteiligungsform zu schaffen, weil eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung aufgrund der ausschließlich in Familienbesitz befindlichen Unternehmensanteile rechtlich nicht möglich sei. Der Sache nach sei es aber eine Kapitalbeteiligung geblieben, die nicht mehr mit einem Zinssatz sondern durch den im EVA abgebildeten Unternehmenserfolg bewertet worden sei.
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c) Die Begebung der EVA-Zertifikate führte auch nicht ähnlich einer Aktienoption zu Anreizlohn. Zwar sollte durch die Beteiligung der leitenden Angestellten an EVA-Veränderungen erreicht werden, dass ein leitender Angestellter, in dessen Verantwortungsbereich bereits ein hoher EVA-Wert erzielt worden ist, welcher sich gegebenenfalls bereits in Tantiemenzahlungen deutlich niedergeschlagen hat, sich nicht auf den Erfolg der Vergangenheit ausruht. Auch sollte durch die Beteiligung an EVA-Veränderungen ein stärkere Anreiz geschaffen werden, die Erfolgssituation des Unternehmens nachhaltig zu verbessern. Die Steigerungen bzw. Minderungen der EVA-Werte erweisen sich letztlich aber nicht als ein spezifisches Risiko der Erwerbshandlungen des Klägers, die den Schluss auf einen einkommensteuerlich erheblichen und die Kapitalüberlassung (vollständig) überlagernden Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zulassen könnten (vgl. zum Gesichtspunkt des spezifischen beruflichen Risikos und der „Überlagerung“ auch das BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 24/08, BStBl. II 2010, 198 m.w.N.).
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Der Kläger hatte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses und im Hinblick auf seine Position keine entscheidende Einflussmöglichkeiten für die Erzielung von Überrenditen in der Hand. Seine tatsächlichen Einflussmöglichkeiten zur Steigerung des EVA-Kurswertes waren begrenzt. Unabhängig von dem Einfluss externer, vom Kläger unbeeinflussbarer Faktoren vermittelte der Erwerb der Zertifikate dem Kläger keine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten. Strategische Entscheidungen wie die Erhöhung des Eigenkapitalanteils konnte er nicht beeinflussen, was aber für die Entwicklung des EVA-Wertes von großer Bedeutung war. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass bei einer Erhöhung des Eigenkapitals, die nur von den Gesellschaftern beschlossen werden konnte, eine EVA-Steigerung im Hinblick auf den Eigenkapitalkostenverzinsungsanspruch deutlich erschwert wurde. Denn der Eigenkapitalkostenverzinsungsanspruch, der bei der Berechnung der Cost of Capital relevant wird, wurde ausweislich Punkt 1.5.2 Buchst. b) der Zertifikatsbedingungen durch Beschluss des Vorstands pro Emittent festgelegt, und zwar ausgehend von einem Mittelwert i.H. von 12% nach Steuern. Grundlage für die Verzinsung des Fremdkapitals war hingegen ein deutlich niedriger Zinssatz. Denn der Fremdkapitalkostenansatz entsprach dem jeweiligen Durchschnittssatz der Fremdkapitalverzinsung nach Steuern und betrug ausweislich Punkt 1.5.2 Buchst. c) der Zertifikatsbedingungen 7% vor Steuern abzüglich der effektiven Steuerbelastung. Diese begrenzten Einflussmöglichkeiten lassen aus Sicht des erkennenden Senats nicht den Schluss zu, dass die mit der beruflichen Position des Klägers zusammenhängenden Erwägungen – insbesondere die beabsichtigte Steigerung der Motivation – den grundsätzlich vorrangigen Veranlassungszusammenhang in Gestalt der Kapitalüberlassung zur Nutzung überlagern und sich Kurswertsteigerungen/-minderungen der EVA-Anteile mithin als ein spezifisches Risiko der Erwerbshandlung des Klägers als Arbeitnehmer darstellen (FG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2010 3 K 536/05 E, EFG 2010, 1195).
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d) Gegen die Qualifizierung der Erlöse aus den EVA-Zertifikaten als Lohneinkünfte spricht auch das mit ihnen verbundene Verlustrisiko. Die in der Informationsbroschüre beschriebenen Risiken – insbesondere der Verlust des eingesetzten Kapitals – waren nicht nur theoretischer Natur, sondern haben sowohl rechtlich als auch tatsächlich bestanden, was der Annahme von Arbeitslohn dem Grunde nach wesensfremd ist. Denn Prognosen hinsichtlich der EVA-Veränderungen, bezogen auf die Laufzeit der Zertifikate, waren aus Sicht des Zeichnenden im Zeitpunkt der Zeichnung letztlich spekulativ, auch angesichts der fehlenden Einflussmöglichkeiten in der (strategischen) Unternehmensausrichtung. Es kann aus Sicht des Senats insbesondere nicht angenommen werden, dass die zukünftige wirtschaftliche Situation des Emittenten bei der Zeichnung der Emissionen im Jahre 1997 derart eindeutig gewesen ist, dass eine Verlustgefahr von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Hiergegen spricht neben der geringen Zeichnungsquote nicht zuletzt die Unkündbarkeit der Anlage für fünf Jahre sowie der vereinbarte Rangrücktritt, der den Zeichnenden hinsichtlich des Ausfallrisikos auf die Stufe eines Gesellschafters und nicht eines Fremdgläubigers stellte. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt, dass das Verlustrisiko nicht nur theoretischer Natur gewesen sei. Insbesondere im Unternehmensbereich Y hätten sich die EVA-Zertifikate negativ entwickelt. Das zeigt auch die vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kursentwicklung der EVA-Zertifikate für die Z-AG .
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e) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass ein geldwerter Vorteil auch dann durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, wenn ein weiteres Rechtsverhältnis - etwa in Form eines Darlehensvertrags - neben das Arbeitsverhältnis tritt (vgl. unter anderem die BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770 und VI R 124/99, BStBl II 2005, 766). Danach setzt jedoch die Veranlassung des Vorteils durch das Dienstverhältnis voraus, dass das weitere Rechtsverhältnis die Leistungsbeziehungen nicht vollständig abbildet. Ein dem Arbeitnehmer dann verbleibender Vorteil kann in dieser Situation – in Gestalt einer verdeckten Lohnzahlung – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach seine Grundlage in dem Arbeitsverhältnis haben (vgl. auch die Anmerkung Schneider zum BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 1194). Ein derartiger, dem Kläger verbleibender Vorteil, der (auch nur in diesem Umfang) zur Annahme von Arbeitslohn führen könnte, liegt im Streitfall zur Überzeugung des Senats indes nicht vor.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Zertifikate verbilligt erworben hat, liegen nicht vor. Denn das vom Kläger überlassene Kapital ist letztlich nach einem festen Schlüssel, der maßgeblich auf den EVA-Wert des dem Zeichnungsjahr vorangegangenen Geschäftsjahrs resultiert, in EVA-Anteile umgerechnet worden. Dieser zuvor erzielte EVA-Wert diente zugleich als Ausgangsgröße für zukünftige Entwicklungen. Raum für ein unangemessen niedriges Entgelt besteht insoweit nicht.
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Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Ansatz eine Risikoprämie in Höhe von 6% p.a. auf den Zeichnungsbetrag bei der Ermittlung des Gesamtkurswertes zu einem unangemessenen (überhöhten) Rückgabewert der Zertifikate geführt hat und insoweit Raum für eine „verdeckte Lohnzahlung“ bestünde. Vielmehr deckt die Risikoprämie eine Funktion ab, die der Systematik der Wertsteigerung der EVA-Zertifikate nicht entgegensteht, sondern diese – wie sie auch unter Fremden Dritten üblich wäre – sinnvoll ergänzt. Denn die Bemessung des Entgelts für die Kapitalüberlassung allein nach den EVA-Veränderungen lässt außer Betracht, dass der Zeichnende im Hinblick auf die Mindestlaufzeit von 5 Jahren und des vereinbarten Rangrücktritts ein erhebliches Ausfallrisiko übernommen hat. Dieses Ausfallrisiko wird durch die Berücksichtigung einer Risikoprämie im Rahmen der Berechnung des Gesamtkurswertes sinnvoll abgedeckt, wobei aus Sicht des Senats nicht ersichtlich ist, dass die Höhe der Verzinsung unangemessen hoch wäre.
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Der Zeuge hat hierzu glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei den Modellrechnungen für die EVA-Zertifikate ein Renditekorridor zwischen 6% und 8% ermittelt worden sei. Es sei keineswegs so gewesen, dass die leitenden Angestellten mit Renditeprognosen gelockt worden seien, die über den am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen gelegen hätten. Im Gegenteil sei die Konkurrenz von allgemein verfügbaren Zertifikaten auf Aktienindizes zur damaligen Hochphase des sog. Neuen Marktes den EVA-Zertifikaten bei den erwarteten Renditen deutlich überlegen gewesen. Es sei daher auch kein Zufall, dass die EVA-Zertifikate nur von einem relativ kleinen Kreis der Berechtigten erworben worden seien. Im Verhältnis der durch die Mindesthaltefrist von 5 Jahren bewirkten Kapitalbindung zur möglichen Kapitalrendite und dem Risiko eines Kapitalverlusts seien die EVA-Zertifikate eher unattraktiv gewesen und deren Ausgabe im Jahr 2005 mangels Nachfrage wieder eingestellt worden.
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Eine verdeckte Lohnzahlung kann auch nicht darauf zurückgeführt werden, dass positive EVA-Veränderungen zum Vorjahr mit dem 5-fachen, negative EVA-Veränderungen dagegen nur mit dem 2,5-fachen berücksichtigt werden. Zwar bewirkt diese unterschiedliche Gewichtung, dass negative Kurswertentwicklungen schneller aufgeholt werden können. Doch sieht der Senat, auch wenn der Anleger deswegen anders als ein gedachter Gesellschafter nicht gleichermaßen an „Freud und Leid“ des Unternehmens teilnimmt, keine Veranlassung, im Hinblick auf diese unterschiedliche Bewertung von Chancen und Risiken für einen Teil des Erlöses eine verdeckte Lohnzahlung anzunehmen. Es ist seitens des Senats nicht ersichtlich und auch nicht dargetan worden, dass sich diese unterschiedliche Bewertung von Veränderungen nicht im Rahmen dessen hält, was unter Fremden Dritten (noch) üblich bzw. angemessen wäre. Denn letztlich wird der Zeichnende kein Gesellschafter, sondern bleibt nur Kapitalgeber. Auch gegenüber fremden Kapitalanlegern wird ein betreffender Emittent aber bemüht sein, Anreize zur Zeichnung der Zertifikate zu schaffen, damit sich sein Produkt gegen andere am freien Kapitalmarkt angebotenen Anlageformen „durchsetzen“ kann. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch kein Zufall sein, dass die Zeichnungsquote der EVA-Zertifikate über die Jahre ständig abgenommen hat und ihre Begebung im Jahr 2005 schließlich eingestellt wurde.
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Aufgrund der Zeugenaussage steht auch fest, dass die zur Zeichnung berechtigten Führungspersonen arbeitsvertraglich nicht verpflichtet waren, EVA-Zertifikate zu erwerben. Aus dem Anstellungsvertrag des Klägers ergeben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den Zertifikaten und der Lohnvergütung des Klägers. Der Zeuge hat vielmehr darauf hingewiesen, dass die Zeichnung von EVA-Zertifikaten auf Gesellschafterebene in keinster Weiser „kontrolliert“ oder hieraus irgendwelche Rückschlüsse gezogen worden seien. Das Unternehmen habe bei der jährlichen Begebung der Zertifikate vielmehr immer darauf hingewiesen, dass kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf den Erwerb der Zertifikate bestehe, um das Entstehen einer betrieblichen Übung auszuschließen.
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3. Der Differenzbetrag führte nicht zu Einkünften nach § 20 bzw. § 23 EStG. § 23 EStG scheidet im Hinblick auf die Laufzeit der Kapitalanlage von fünf Jahren von vornherein aus (vgl. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). § 20 EStG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil weder die Kapitalrückzahlung noch die Höhe eines (Mindest-)Entgelts im Vorhinein sicher feststand (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562 und vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563). Insbesondere kann die Risikoprämie nicht als garantierte Mindestverzinsung angesehen werden. Denn diese stellt nur eine Rechengröße für die Ermittlung des Gesamtkurswertes dar. Sie kann durch negative EVA-Veränderungen vollständig aufgezehrt werden.
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