Die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids vom 23. September 2010 für den Besteuerungszeitraum April 2010 wird bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache in voller Höhe angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
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| | Streitig ist, ob die Antragstellerin (Ast) Unternehmerin gemäß § 2 UStG war und ob eine Rechnung der Ast den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) genügt. |
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| | Die Ast meldete am 10. Mai 2010 beim Antragsgegner (AG) ein Gewerbe zur Erzeugung erneuerbarer Energien an. Darin ging sie im Erstjahr von einem Umsatz in Höhe von 6.990 Euro und in den Folgejahren von einem Umsatz in Höhe von 13.990 Euro aus. Die Ast plante als Energieeinspeiserin nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), Umsätze aus dem Betrieb eines mit Rapsöl gespeisten Blockheizkraftwerks zu erzielen. Zu diesem Zweck erwarb sie laut Rechnung vom 28. April 2010 ein Blockheizkraftwerk von der X GmbH (X GmbH). Die X GmbH versprach, das Blockheizkraftwerk auf einem noch nicht festgelegten Grundstück in einem Container zu liefern. Nach dem Geschäftsmodell der X GmbH sollten auf diesem Grundstück eine Vielzahl von gelieferten Blockheizkraftwerken in Betrieb genommen werden. Die Eigentümer der Blockheizkraftwerke würden für den Container und den Stellplatz Miete an die X GmbH leisten. Das Blockheizkraftwerk sollte mit folgenden technischen Merkmalen (Anlage zur Rechnung „technische Beschreibung“) ausgestattet sein: |
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| | Die Ast beglich die Rechnung vorab und ging davon aus, dass die X GmbH wie laut Rechnung vereinbart den Standort und den Lieferzeitpunkt noch bekannt geben würde. |
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| | Es war der Ast nicht bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Y gegen die Verantwortlichen der X GmbH seit Anfang 2010 ein Strafverfahren wegen Kapitalanlagebetruges führte. Die Ergebnisse der Ermittlungen liegen bisher nicht vor. Am ... 2011 wurde vor dem Amtsgericht Y über das Vermögen der X GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. |
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| | Aufgrund des Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der X GmbH forderte der AG die zunächst vergütete Vorsteuer in Höhe von 1.425,00 Euro mit Vorauszahlungsbescheid vom 23. September 2010 für den Besteuerungszeitraum April 2010 zurück. |
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| | Gegen diesen Bescheid legte die Ast am 27. September 2009 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Den Aussetzungsantrag lehnte der AG mit Bescheid vom 04. Oktober 2010 ab. |
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| | Am 12. Oktober 2010 hat sich die Ast mit ihrem Begehren auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht Baden-Württemberg gewandt. |
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| | Ihren Einspruch hielt die Ast aufrecht. Eine Einspruchsentscheidung ist bisher nicht ergangen. |
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| | Die Ast ist der Auffassung, dass die vorgelegte Rechnung den Anforderungen einer Anzahlungsrechnung entspreche. Zudem ergäben sich die technischen Details aus den weiteren zur Rechnung vorgelegten Unterlagen (technische Beschreibung und Auftragsbestätigung). |
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| | die Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für den Voranmeldungszeitraum April 2010 vom 23. September 2010 in voller Höhe auszusetzen. |
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| | Die Ast sei nicht unternehmerisch tätig gewesen. Es handle sich ausschließlich um ein Investitionsmodell. Das Interesse der Ast sei nicht gewerblich, sondern ausschließlich auf die mögliche Rendite aus einer Kapitalanlage gerichtet gewesen. Sie habe keinerlei eigene unternehmerische Initiative entwickeln müssen, sondern ausschließlich das Blockheizkraftwerk bezahlen müssen. Die X GmbH hätte laut den vorliegenden Unterlagen das Blockheizkraftwerk aufgestellt und sich um die Energieeinspeisung in das allgemeine Stromnetz gekümmert. |
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| | Zudem entspreche die Rechnung nicht den Anforderungen gemäß § 14 UStG. Eine genaue Bezeichnung des Liefergegenstands (Hersteller, Typ, Seriennummer), der Lieferzeitpunkt und die Kennzeichnung als Vorausrechnung fehlten. |
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| | Zudem habe die X GmbH das Blockheizkraftwerk niemals liefern wollen. Der Vertrag sei von Beginn an in der betrügerischen Absicht der Verantwortlichen der X GmbH, nicht liefern zu wollen, abgeschlossen worden. |
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| | Der vorstehende Sachverhalt ist der vorgelegten Steuerakte und den im Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen entnommen (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-) |
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| | Der Antrag ist begründet. |
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| | Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag u.a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO). |
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| | Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen. Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 6. Juni 2002 V B 110/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1736, unter II. 1., m.w.N.). |
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| | 1. Die Ast war nach der gebotenen summarischen Prüfung Unternehmerin gemäß § 2 UStG. |
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| | Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2001, 214). |
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| | Die Ast hat mit der Anzahlung auf den Kaufpreis eine derartige Investition getätigt. Sie hatte die Absicht, mit dem Blockheizkraftwerk eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. |
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| | Nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 18. Dezember 2008 V R 80/07; Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 225, 163 führt der Betrieb eines Blockheizkraftwerks zu einer unternehmerischen Tätigkeit, da die Nutzung des Blockheizkraftwerks der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt und geschäftsmäßig auf den Erwerb von Einnahmen gerichtet ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse. |
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| | Nach den für die derzeitige überschlägige Prüfung vorliegenden Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass die Ast ernsthaft plante, mit den Einspeisungen von Energie in das allgemeine Energienetz auf Dauer Einnahmen zu erzielen. Maßgeblich für die Höhe der Einnahmen wäre der Wirkungsgrad des Blockheizkraftwerks und damit die gelieferte Menge Energie gewesen. Auch die von ihr erhofften Umsätze in Höhe von 14.000 Euro sprechen für die Absicht, unternehmerisch tätig zu werden. Aufgrund der geplanten Lieferbeziehung zu einem Stromerzeuger kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ast ausschließlich eine Kapitalanlage erwerben wollte. Es spielt dabei auch keine Rolle, dass die Vertragsgestaltung von der X GmbH übernommen werden sollte. Aufgrund der Besonderheiten des Energiemarktes und der damit verbunden Pflicht zur Abnahme der erneuerbaren Energie nach § 8 Abs. 1 EEG kommt es nicht darauf an, dass die Ast nicht selbst in die Vertragsgestaltung eingreifen konnte, denn dadurch hätte sich an der Abnahmeverpflichtung und an den Vertragsgestaltungen mit den allgemeinen Energieversorgern nichts geändert. Auch die Höhe der Vergütung stand gemäß § 27 EEG bereits fest. |
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| | Aus den bisher vorliegenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die Ast von Beginn an erkennen hätte können, dass die X GmbH möglicherweise das Blockheizkraftwerk niemals liefern würde und sie daher niemals eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen würde. |
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| | 2. Die vorgelegte Rechnung, die Auftragsbestätigung und die Anlage zur Rechnung über die technischen Details des bestellten Blockheizkraftwerks berechtigen die Ast zum Vorsteuerabzug. |
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| | Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG kann der Unternehmer bereits vor dem Leistungsbezug den Vorsteueranspruch geltend machen, wenn er eine Anzahlung geleistet hat und eine Rechnung gemäß § 14 UStG vorliegt. Die Rechnung muss als Anzahlungsrechnung gekennzeichnet sein und im Übrigen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 bis Abs. 4 UStG erfüllen (§ 14 Abs. 5 S. 1 UStG). |
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| | Aus der Rechnung ist objektiv erkennbar, dass das Blockheizkraft noch nicht geliefert wurde. Es ist nicht erforderlich, dass die Rechnung mit einer Überschrift als „Vorauszahlungs- oder Anzahlungsrechnung“ versehen wird. Die X GmbH weist in der Rechnung darauf hin, dass weitere technische Details und der genaue Standort des Blockheizkraftwerks im Zeitpunkt der Lieferung mitgeteilt werden. Der Lieferzeitpunkt würde noch nicht feststehen. |
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| | Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss in einer Rechnung u.a. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung angegeben werden. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung, gilt dies nach § 14 Abs. 5 UStG sinngemäß. Die erforderlichen Angaben können gemäß § 31 Abs. 3 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - auch in anderen Unterlagen enthalten sein. |
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| | Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006 C-419/02, BUPA Hospitals u.a., BFH/NV 2006, Beilage 3, 273, RandNr. 48, 50); denn Lieferungen von Gegenständen unterliegen der Mehrwertsteuer und nicht die als Gegenleistung erbrachten Anzahlungen für noch nicht klar bestimmte Lieferungen von Gegenständen. Die Rechnung, bzw. die nach § 31 UStDV weiteren Unterlagen, müssen deshalb Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (BFH Urteil vom 24. August 2006 V R 16/05; Bundesteuerblatt Teil II 2007 S. 340). |
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| | Nach den vorgelegten Unterlagen war objektiv erkennbar, dass die Ast ein Blockheizkraftwerk mit 10 kwH Leistung anschaffen wollte. Die genauen technischen Details ergaben sich insbesondere aus der Anlage „technische Beschreibung“, wonach die Ast ein Blockheizkraftwerk mit einem Deutz D 226B- 3D Motor, einer Leistung von 10 kw und einem STAMFORD BCI 164 C Generator erwerben wollte. Eine genauere Beschreibung, insbesondere eine individuelle Seriennummer, ist nicht erforderlich. |
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| | 3. Das Gericht geht nach der gebotenen summarischen Prüfung gemäß § 69 FGO und den vorliegenden Unterlagen zur Zeit davon aus, dass die X GmbH tatsächlich das Blockheizkraftwerk liefern wollte und daher der Vorsteueranspruch der Ast bestand. Die Ergebnisse des Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der X GmbH sind bisher nicht bekannt. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
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