Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 12 K 4326/08, 12 V 2236/11

Tenor

1. In dem Verfahren 12 K 4326/08 wird die Klage abgewiesen.

2. In dem Verfahren 12 V 2236/11 wird der Antrag abgelehnt.

3. Der Kläger und Antragsteller trägt in den Verfahren 12 K 4326/08 und 12 V 2236/11 jeweils die Kosten.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Beklagte und Antragsgegner (künftig: Beklagte) gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) berechtigt war, die Einnahmen des Klägers und Antragstellers (künftig: Kläger) zu schätzen.
Der Beklagte hatte die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 geschätzt, nachdem der Kläger davon abgesehen hatte, die Steueranmeldungen abzugeben. Zugleich hatte er die Steuer jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Mit der - berichtigten - Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2003 hatte der Kläger die Bemessungsgrundlage der Steuer mit 20.071,09 Euro angegeben. Dieser hatte der Beklagte zugestimmt.
Später, mit Schreiben vom 4. Februar 2005 und 22. Februar 2006, ordnete der Beklagte an, dass bei dem Kläger eine Außenprüfung durchgeführt werden sollte, die u. a. die Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 (Streitjahre) umfassen sollte. Außerdem ermittelte u. a. insoweit auch die Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt A (künftig: Steuerfahndung). In seinem Bericht vom 3. April 2006 (Abschn. 17) kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass bei den Lieferungen und Leistungen des Klägers die Bemessungsgrundlage wie folgt zu erhöhen sei:
        
2000   
2001   
2002   
2003   
        
DM    
DM    
Euro   
Euro   
                                        
Wert vor Prüfung
28.000
27.400
15.903
20.071
Wert nach Prüfung
57.799
66.967
57.329
22.484
                                        
Unterschiedsbetrag
29.799
39.567
41.426
2.413 
Der Fahnder führte in seinem Bericht vom 13. April 2006 (Abschn. 5.1.1.1) ergänzend aus, der Kläger habe mit Hilfe eines Herrn B auch Einnahmen als Immobilienmakler erzielt.
Der Beklagte folgte diesen Feststellungen mit seinen Bescheiden jeweils vom 10. Mai 2006. Zugleich hob er jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen diese Bescheide legte der Kläger wiederum jeweils Einspruch ein. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 zog der Beklagte den B gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 zu dem Verfahren hinzu.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, minderte der Beklagte den Betrag der bislang für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 festgesetzten Umsatzsteuer. Im übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage bringt der Kläger unter Bezugnahme auf Übersichten für die Streitjahre, die der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2011 vorgelegt hat, vor, die Einnahmen
- zu Nr. 7 der Übersicht für das Kalenderjahr 2000,
        
- zu Nr. 1, 4, 24, 26 und 33 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001,
        
- zu Nr. 7, 23, 24 und 25 für das Kalenderjahr 2002 und
        
- zu Nr. 11 für das Kalenderjahr 2003
10 
seien ausschließlich dem B zuzurechnen. Außerdem sei der Betrag zu Nr. 11 für das Kalenderjahr 2003 bereits unter der Nr. 17 erfasst. Der Kläger trägt hierzu vor, er habe mit B, seinem Nachbarn, verabredet, dass er, der Kläger, auf seinen Namen, aber für Rechnung von B bei der X Bank ein Konto einrichte. Außerdem habe er B Vordrucke für Rechnungen überlassen. Im Gegenzug habe B zugesichert, dass er ihm, dem Kläger, die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen vollständig mitteile, dass dieser ihm, dem Kläger, insbesondere alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mitteile, damit er, der Kläger, die entsprechenden Beträge versteuern könne. Diese Zusicherung habe er aber nicht eingehalten, trotz - wiederholter - Nachfrage. Anlass für diese Abreden sei gewesen, dass B Beziehungsprobleme gehabt und außerdem wohl auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Zu Nr. 7 der Übersicht für das Kalenderjahr 2000 erklärt der Kläger weiterhin, B habe diesen Betrag lediglich von dem einen Konto, das ihm zuzurechnen sei, auf das entsprechende andere übertragen. Eine Leistung habe zu diesem Zeitpunkt aber nicht stattgefunden.
11 
Außerdem macht der Kläger zu Nr. 8 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001 geltend, diesen Betrag habe er aus einem Nachlass erlangt. Weitere Nachweise hierzu würden aber ihm nicht vorliegen. Zu Nr. 2 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001 bringt er schließlich vor, dass insoweit ein Betrag zum 24. Januar in Höhe von nur 1.500 DM brutto anzusetzen sei. Im Übrigen erklärt er den Vermerk auf der Rechnung, der auf „Restbetrag“ lautet, dahin, dass er, der Kläger, wohl einen Preisnachlass über 500 DM brutto gewährt habe.
12 
Inzwischen hat der Beklagte zu Nr. 18 der Übersicht für das Kalenderjahr 2003 erklärt, er wolle der Klage insoweit abhelfen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
- in dem Verfahren 12 K 4326/08 die Bescheide jeweils vom 10. Mai 2006 über die Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 aufzuheben und
15 
- in dem Verfahren 12 V 2236/11 die Vollziehung der Bescheide jeweils vom 10. Mai 2006 auszusetzen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
- in dem Verfahren 12 K 4326/08 die Klage abzuweisen und
18 
- in dem Verfahren 12 V 2236/11 den Antrag abzulehnen.
19 
Der Kläger hat den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er führt hierzu aus, die Klage sei bei dem Gericht eingegangen am 15. September 2008. Die Gerichtskosten habe er auch - im Anschluss an die Kostenrechnung - umgehend bezahlt. Anders als der Fall „Schreiber“, der in wenigen Monaten abgewickelt worden sei, sei sein Verfahren nicht fristgerecht bearbeitet worden.

Entscheidungsgründe

 
20 
1. Die Klage ist unbegründet.
21 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann auf, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Bescheide jeweils vom 10. Mai 2006 über die Umsatzsteuer für die Streitjahre und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 19. August 2008 sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden:
22 
Zum einen war der Beklagte gemäß § 162 AO 1977 verpflichtet, die Betriebseinnahmen des Klägers zu schätzen, weil der Kläger - hinsichtlich der Streitjahre 2000 bis 2002 - davon abgesehen hatte, die Steueranmeldungen fristgerecht abzugeben und weil ferner die Berichte vom 3. April 2006 und vom 13. April 2006 hinreichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art enthalten, nach denen die Besteuerungsgrundlagen für alle Streitjahre bisher nur mit Beträgen angesetzt waren, die die tatsächlichen Einnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach nur unzureichend berücksichtigten.
23 
Die bei den Einnahmen im Wege der Schätzung insgesamt angesetzten Beträge halten sich - zur Überzeugung des Gerichts - in der einer Schätzung eigenen und im Streitfall möglichen Bandbreite. Hierfür spricht insbesondere, dass sie ausschließlich Geldzugänge auf Bankkonten, die auf den Namen des Klägers eingerichtet waren, und auf seinen Namen ausgestellte Rechnungen berücksichtigt. Hinsichtlich der im Streitfall möglichen Bandbreite einer Schätzung ist auch zu bedenken, dass aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr alle denkbaren Beweismittel aufzufinden sind. Letzteres gilt insbesondere, soweit der Kläger
24 
- den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses (zu Nr. 7 der Übersicht für das Kalenderjahr 2000) bestreitet oder
25 
- behauptet, eine Zahlung entstamme einem Nachlass (zu Nr. 8 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001).
26 
Insoweit und auch soweit
27 
- der Beklagte zu Nr. 18 der Übersicht für das Kalenderjahr 2003 zugesagt hat, der Klage insoweit abzuhelfen, dies aber (noch) nicht umgesetzt hat, oder
28 
- der Kläger zu Nr. 2 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001 behauptet, er habe lediglich einen Betrag von 1.500 DM brutto - und nicht, wie von dem Beklagten angenommen 2.000 DM brutto - vereinnahmt,
29 
bewegen sich auch diese Beträge - der Höhe nach - insgesamt jedenfalls noch in dem Unschärfebereich der im Streitfall vorzunehmenden Schätzung.
30 
Soweit der Kläger ferner behauptet, ein Teil der ihm zugerechneten Einnahmen habe er für Rechnung des B vereinnahmt, ist dies unerheblich. Wie die von B - in Abrede mit dem Kläger - auf dessen Namen ausgestellten Rechnungen zeigen, ist nach außen der Kläger selbst als Unternehmer im Sinne von § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgetreten. Anderenfalls sind ihm die entsprechenden Steuerbeträge nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG zuzurechnen. Nach dieser Vorschrift schuldet derjenige die in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Betrag, der wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt hat. Soweit solche Rechnungen weder von der Steuerfahndung vorgefunden und sichergestellt noch von dem Kläger vorgelegt wurden, ist im Streitfall nicht auszuschließen, dass B - entsprechend der Abreden, die er und der Kläger nach Angaben des Klägers getroffen haben - auch insoweit jedenfalls unter dem Namen des Klägers und mit dessen Einverständnis Rechnung erteilt hat, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde.
31 
Bei der vorliegenden Schätzung ist auch zu bedenken, dass die
32 
- zu Nr. 7 der Übersicht für das Kalenderjahr 2000,
        
- zu Nr. 1, 4 und 33 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001,
        
- zu Nr. 7, 23 und 25 für das Kalenderjahr 2002 und
        
- zu Nr. 11 für das Kalenderjahr 2003
33 
angesprochenen Beträge jeweils auf Bankkonten gutgeschrieben wurden, die auf den Namen des Klägers angelegt waren.
34 
Soweit der Kläger die angefochtenen Bescheide - über die vorstehend bezeichneten Besteuerungsgrundlagen hinaus - insgesamt für fehlerhaft hält, nimmt das Gericht Bezug auf die Niederschriften über die Termine zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, die am 27. April und 5. September 2011 stattfanden. Dort hat er den Ansatz weiterer, im Einzelnen bezeichneter Besteuerungsgrundlagen zugestanden oder jedenfalls nicht (mehr) beanstandet.
35 
Im Übrigen sieht das Gericht gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 folgt.
36 
2. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.
37 
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschluss vom 25. August 2009, V S 10/07, BStBl II 2009, 1019, unter II. 1. a; ebenso jüngst BFH-Beschluss vom 8. Januar 2010, V B 99/09, juris, unter II. b, aa, je m. w. Nachw.). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009, V B 23/08, BFH/NV 2009, 801, unter 2. c, bb [1], und vom 8. Januar 2010, V B 99/09, juris, unter b, aa, je m. w. Nachw.). Derartige Umstände hat der Antragsteller allerdings schon dem Grunde nach nicht vorgetragen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Tatsachen er ableiten will,
38 
- dass der Berichterstatter und jetzige Einzelrichter den Ablauf des vorliegenden Verfahrens zu verzögern suchte und
39 
- dass dieser Verfahrensablauf außerdem auf einer - zu Lasten des Klägers - voreingenommenen Haltung des Richters beruhen könnte.
40 
Ist das Ablehnungsgesuch danach rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO in Verbindung mit § 44 Abs. 3 ZPO bedarf. In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009, V B 23/08, BFH/NV 2009, 801, unter 2. c, bb [2], m. w. Nachw.). Entsprechend konnte das Gericht im Streitfall verfahren, insbesondere zunächst dem Verfahren seinen weiteren Fortgang geben (vgl. ferner BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009, B 64-66, 78, 79, 87/09, I B 64/09, I B 65/09, I B 66/09, I B 78/09, BFH/NV 2010, 46, unter II. 1. a).
41 
3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ebenfalls unbegründet.
42 
Da die Klage unbegründet ist, sind - im Streitfall - auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 10. Mai 2006 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO zu verneinen. Im Streitfall ist auch die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu versagen. Hat ein Rechtsbehelf (hier: die Klage) keinerlei Aussicht auf Erfolg, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann abzulehnen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. In einem solchen Fall besteht für den Steuerpflichtigen nur die Möglichkeit, Erlass nach § 227 Abs. 1 AO 1977, Stundung gemäß § 222 AO 1977 oder Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO 1977 zu beantragen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2003, XI S 1/03, juris, m. w. Nachw.).
43 
4. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
20 
1. Die Klage ist unbegründet.
21 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann auf, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Bescheide jeweils vom 10. Mai 2006 über die Umsatzsteuer für die Streitjahre und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 19. August 2008 sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden:
22 
Zum einen war der Beklagte gemäß § 162 AO 1977 verpflichtet, die Betriebseinnahmen des Klägers zu schätzen, weil der Kläger - hinsichtlich der Streitjahre 2000 bis 2002 - davon abgesehen hatte, die Steueranmeldungen fristgerecht abzugeben und weil ferner die Berichte vom 3. April 2006 und vom 13. April 2006 hinreichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art enthalten, nach denen die Besteuerungsgrundlagen für alle Streitjahre bisher nur mit Beträgen angesetzt waren, die die tatsächlichen Einnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach nur unzureichend berücksichtigten.
23 
Die bei den Einnahmen im Wege der Schätzung insgesamt angesetzten Beträge halten sich - zur Überzeugung des Gerichts - in der einer Schätzung eigenen und im Streitfall möglichen Bandbreite. Hierfür spricht insbesondere, dass sie ausschließlich Geldzugänge auf Bankkonten, die auf den Namen des Klägers eingerichtet waren, und auf seinen Namen ausgestellte Rechnungen berücksichtigt. Hinsichtlich der im Streitfall möglichen Bandbreite einer Schätzung ist auch zu bedenken, dass aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr alle denkbaren Beweismittel aufzufinden sind. Letzteres gilt insbesondere, soweit der Kläger
24 
- den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses (zu Nr. 7 der Übersicht für das Kalenderjahr 2000) bestreitet oder
25 
- behauptet, eine Zahlung entstamme einem Nachlass (zu Nr. 8 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001).
26 
Insoweit und auch soweit
27 
- der Beklagte zu Nr. 18 der Übersicht für das Kalenderjahr 2003 zugesagt hat, der Klage insoweit abzuhelfen, dies aber (noch) nicht umgesetzt hat, oder
28 
- der Kläger zu Nr. 2 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001 behauptet, er habe lediglich einen Betrag von 1.500 DM brutto - und nicht, wie von dem Beklagten angenommen 2.000 DM brutto - vereinnahmt,
29 
bewegen sich auch diese Beträge - der Höhe nach - insgesamt jedenfalls noch in dem Unschärfebereich der im Streitfall vorzunehmenden Schätzung.
30 
Soweit der Kläger ferner behauptet, ein Teil der ihm zugerechneten Einnahmen habe er für Rechnung des B vereinnahmt, ist dies unerheblich. Wie die von B - in Abrede mit dem Kläger - auf dessen Namen ausgestellten Rechnungen zeigen, ist nach außen der Kläger selbst als Unternehmer im Sinne von § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgetreten. Anderenfalls sind ihm die entsprechenden Steuerbeträge nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG zuzurechnen. Nach dieser Vorschrift schuldet derjenige die in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Betrag, der wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt hat. Soweit solche Rechnungen weder von der Steuerfahndung vorgefunden und sichergestellt noch von dem Kläger vorgelegt wurden, ist im Streitfall nicht auszuschließen, dass B - entsprechend der Abreden, die er und der Kläger nach Angaben des Klägers getroffen haben - auch insoweit jedenfalls unter dem Namen des Klägers und mit dessen Einverständnis Rechnung erteilt hat, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde.
31 
Bei der vorliegenden Schätzung ist auch zu bedenken, dass die
32 
- zu Nr. 7 der Übersicht für das Kalenderjahr 2000,
        
- zu Nr. 1, 4 und 33 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001,
        
- zu Nr. 7, 23 und 25 für das Kalenderjahr 2002 und
        
- zu Nr. 11 für das Kalenderjahr 2003
33 
angesprochenen Beträge jeweils auf Bankkonten gutgeschrieben wurden, die auf den Namen des Klägers angelegt waren.
34 
Soweit der Kläger die angefochtenen Bescheide - über die vorstehend bezeichneten Besteuerungsgrundlagen hinaus - insgesamt für fehlerhaft hält, nimmt das Gericht Bezug auf die Niederschriften über die Termine zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, die am 27. April und 5. September 2011 stattfanden. Dort hat er den Ansatz weiterer, im Einzelnen bezeichneter Besteuerungsgrundlagen zugestanden oder jedenfalls nicht (mehr) beanstandet.
35 
Im Übrigen sieht das Gericht gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 folgt.
36 
2. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.
37 
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschluss vom 25. August 2009, V S 10/07, BStBl II 2009, 1019, unter II. 1. a; ebenso jüngst BFH-Beschluss vom 8. Januar 2010, V B 99/09, juris, unter II. b, aa, je m. w. Nachw.). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009, V B 23/08, BFH/NV 2009, 801, unter 2. c, bb [1], und vom 8. Januar 2010, V B 99/09, juris, unter b, aa, je m. w. Nachw.). Derartige Umstände hat der Antragsteller allerdings schon dem Grunde nach nicht vorgetragen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Tatsachen er ableiten will,
38 
- dass der Berichterstatter und jetzige Einzelrichter den Ablauf des vorliegenden Verfahrens zu verzögern suchte und
39 
- dass dieser Verfahrensablauf außerdem auf einer - zu Lasten des Klägers - voreingenommenen Haltung des Richters beruhen könnte.
40 
Ist das Ablehnungsgesuch danach rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO in Verbindung mit § 44 Abs. 3 ZPO bedarf. In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009, V B 23/08, BFH/NV 2009, 801, unter 2. c, bb [2], m. w. Nachw.). Entsprechend konnte das Gericht im Streitfall verfahren, insbesondere zunächst dem Verfahren seinen weiteren Fortgang geben (vgl. ferner BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009, B 64-66, 78, 79, 87/09, I B 64/09, I B 65/09, I B 66/09, I B 78/09, BFH/NV 2010, 46, unter II. 1. a).
41 
3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ebenfalls unbegründet.
42 
Da die Klage unbegründet ist, sind - im Streitfall - auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 10. Mai 2006 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO zu verneinen. Im Streitfall ist auch die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu versagen. Hat ein Rechtsbehelf (hier: die Klage) keinerlei Aussicht auf Erfolg, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann abzulehnen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. In einem solchen Fall besteht für den Steuerpflichtigen nur die Möglichkeit, Erlass nach § 227 Abs. 1 AO 1977, Stundung gemäß § 222 AO 1977 oder Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO 1977 zu beantragen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2003, XI S 1/03, juris, m. w. Nachw.).
43 
4. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.

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