Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 4 K 1767/12

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 1943 geborene Kläger (Kl) war in den Jahren 1991 bis 1993 als selbständiger Software-Berater tätig und wurde für die genannten Jahre zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Im Zeitraum vom 02. September 1999 bis 19. April 2000 führte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts (FA) X beim Kl eine Steuerfahndungsprüfung durch. Aufgrund der dabei getroffen Feststellungen (vgl. dazu im Einzelnen den Steuerfahndungsbericht vom 20. April 2010, Bl. 5 ff. der Akte „Steufa-Ermittlungen“) erließ der Beklagte (Bekl) am 16. Juni 2000 ändernde ESt-Bescheide für die Jahre 1992 und 1993 und am 14. August 2000 einen ändernden ESt-Bescheid für das Jahr 1991. Auf die dagegen vom Kl nach erfolglosen Einsprüchen erhobene Klage setzte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit rechtskräftigem Urteil vom 21. September 2006 6 K 395/02 (Bl. 295 ff. der beigezogenen FG-Akten zum Verfahren 6 K 395/02) die ESt für 1992 von bisher DM 25.503 um DM 638 auf DM 24.865 und die ESt für 1993 von bisher DM 15.595 um DM 2.016 auf DM 13.578 herab. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Am 06. November 2002 und 11. Oktober 2006 erließ der Bekl weitere ESt-Änderungs-bescheide für die Jahre 1992 und 1993.
Im ESt-Bescheid 1992 vom 11. Oktober 2006 setzte er die ESt auf 11.969,34 EUR (entspricht 23.410.- DM) fest.
Im ESt-Bescheid 1993 vom 11. Oktober 2006 setzte er die ESt auf 6.328,77 EUR (entspricht 12.378.- DM) fest.
Der Senat hat außer den bereits erwähnten FG-Akten zum Verfahren 6 K 395/02 auch die FG-Akten zum Verfahren 12 K 3626/11 beigezogen. Daraus ergibt sich u.a. Folgendes:
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts (AG) X vom 07. Januar 2003 (Bl. 172 ff. der FG-Akten zum Verfahren 12 K 3626/11) wurde gegen den Kl wegen ESt-Hinterziehung für die Jahre 1992 bis 1998 und Umsatzsteuer(USt)-Hinterziehung für die Jahre 1995 bis 1998 eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 180.- EUR festgesetzt. Auf den Einspruch des Kl gegen den Strafbefehl setzte das AG X mit Urteil vom 17. November 2003 21 Cs 144 Js 102891/02 (Bl. 169 ff. der FG-Akten zum Verfahren 12 K 3626/11) die Tagessatzhöhe auf 80 EUR fest, nachdem der Kl seinen Einspruch gegen den Strafbefehl in der Hauptverhandlung auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt hatte.
Mit Schreiben vom 13. September 2011 (Bl. 4 f. der Erlass- und Rechtsbehelfsakten) stellte der Kl einen Antrag auf Erlass der nachgeforderten ESt für das Jahr 1991. Zur Begründung trug er Folgendes vor:
1. Wegen sachlicher Unbilligkeit:
10 
Der ESt-Bescheid für das Jahr 1991 war bereits im Jahre 1998 verjährt.
11 
Beweis 1:
12 
Im Bericht der Steuerfahndungssteile vom 01. Juli 2000, AZ: XVI-613/99 Ra, wird die ESt für 1991 überhaupt nicht erwähnt. Der einzige Grund dafür ist die bereits eingetretene Verjährung dieser Steuer.
13 
Auf Seite 4, Abschnitt C. Ermittlungsergebnis, unter Ziffer 302, heißt es zum Beispiel zur USt für das Jahr 1992:
14 
„Die USt-Hinterziehung für das Jahr 1992 ist am 11.08.1998 verjährt, das heißt, vor Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens.“
15 
Diese Feststellung der Steuerfahndung muss auch für die ESt für 1991 uneingeschränkt gelten.
16 
Um mich zu schädigen, hat das FA Y diese Feststellung der Steuerfahndung nicht beachtet und die strittige ESt für 1991 trotzdem nachgefordert.
17 
Beweis 2:
18 
Auch im Urteil des AG X vom 17. Nov. 2003, Geschäftsnr. 21 Cs 144 Js 102891/02 wurde die ESt für das Jahr 1991 überhaupt nicht behandelt.
19 
Sogar die USt für das Jahr 1992 wurde wegen der oben unter Beweis 1 genannten Verjährung vom Gericht nicht behandelt.
20 
Beweis 3:
21 
Im Urteil des FG B-W zur ESt 1974 bis 1998, AZ 6 K 395/02, hat der 6. Senat, bestehend aus 3 Berufsrichtern, einer davon Prof. Dr. und 2 ehrenamtlichen Richtern, auf Seite 31 zu Ziff. 14, also einer Position aus den Jahren 1992 und 1993 festgestellt:
22 
„Die Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO lief 1998 ab“.
23 
Dieses Urteil ist zitierfähig und ich berufe mich darauf!
24 
2. Wegen persönlicher Unbilligkeit.
25 
In meiner Eingabe an das FiMi B-W vom 08.10.2010 habe ich berichtet, dass ich im März 1969 als politischer Flüchtling - nicht auf eigenen Wunsch - nach X gekommen bin. Ich wurde vom ersten Tag an als Entwicklungsingenieur bei der Fa. Z tätig und mit ca. 45% besteuert. Keine Behörde hat mich auf meine Rechte hingewiesen.
26 
Seit 1971 bis 1996 hat mich das Ausländeramt wegen meiner Nützlichkeit als weltweit gefragter Computerexperte und leistungsfähiger Steuerzahler als staatenlosen Asylanten rechtswidrig festgehalten. Im Jahre 1980 hat eine BRD-Behörde von mir ein halbes Jahreseinkommen als Auswanderungssteuer verlangt, obwohl ich der BRD nichts schuldete und mit ihr nichts zu tut hatte.
27 
Wie rücksichtslos das Ausländeramt mit mir umgegangen ist, habe ich u.a. im Oktober 1989 erfahren: Ich habe bei der A in B (USA) an der Entwicklung eines neuen Betriebssystems mitgearbeitet. Wegen der Verlängerung der Gültigkeit meines Flüchtlingsausweises hat mich das Ausländeramt Y zur Rückkehr gezwungen und mir erst hier, vor Ort gesagt, dass ich nach einem Jahr im Ausland 5 Jahre ununterbrochen in der BRD wohnhaft sein (und arbeiten) muss, um nach 25 Jahren endlich eingebürgert werden zu können. Die Finanzverwaltung hat meine Erpressbarkeit in diesen Jahren missbraucht und mich um hohe Beträge geschädigt. Aus diesem Grunde wird es bei der bevorstehenden Verhandlung vor dem FG B-W u.a. um die wichtigste und alles entscheidende Frage gehen, ob ich als staatenloser Asylant die gleichen Rechte hatte wie jeder Bürger der BRD.
28 
Die OFD C hat mich in ihrer Antwort auf meine Eingabe an das FiMi B-W darauf hingewiesen, dass ich meine Rechte aus den dt. Steuergesetzen beim FG B-W einklagen muss. Jetzt bin ich in der Lage, es zu tun.“
29 
Mit Schreiben vom 17. November 2011 (Bl. 6 f. der Erlass- und Rechtsbehelfsakten) stelle der Kl auch einen Antrag auf Erlass der vom Bekl im Juni 2000 nachgeforderten ESt für die Jahre 1992 und 1993. Zur Begründung trug er Folgendes vor:
30 
„Der ESt-Bescheid für das Jahr 1992 aus dem Jahre 1993 und der ESt-Bescheid für das Jahr 1993 aus dem Jahre 1994 waren bereits im Jahre 1998 verjährt.
31 
Beweis:
32 
Im Urteil des FG B-W zur ESt 1974 bis 1998, AZ 6 K 395/02, hat der 6. Senat, bestehend aus 3 Berufsrichtern, einer davon Prof. Dr. und 2 ehrenamtlichen Richtern, auf Seite 31, zu Ziff. 14, also einer Position aus den Jahren 1992 und 1993 festgestellt:
33 
„Die Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO lief 1998 ab“.
34 
Dieses Urteil ist zitierfähig und ich berufe mich darauf!
35 
Das dt. Steuerrecht kennt keine selektiven Verjährungsfristen für einzelne Positionen in einem Steuerbescheid.
36 
Ebenfalls kennt das dt. Steuerrecht keine gesonderten Verjährungsfristen für einen rechtlosen Ausländer in der BRD.
37 
Die o.g. nachgeforderte ESt ist entstanden durch nachträgliche, willkürliche und betrügerische Aberkennung von
Betriebskosten für Büroarbeiten meiner Ehefrau B i.H.v. DM 6.000.- für 1992 und DM 6.300.- für 1993 - siehe beiliegende Bestätigung des FA Y vom 10.02.2003,
Fortbildungskosten i.H.v. DM 9.980.- bei A in B (USA) durch die Unterschlagung meines Proof of Qualification vom Mai 1992,
Betriebskosten für Büromöbel i.H.v. DM 5.600.-,
Aberkennung der von mir bezahlten Provisionen i.H.v. DM 33.058.- in 1992 und DM 34.476.- in 1993,
erhöhte Garagenmiete i.H.v. DM 1.800.- p.a. für 1992 und 1993,
Verweigerung von agB für die Unterstützung an meine Eltern in der CSSR i.H.v. DM 7.200.- für 1992 und DM 7.260.- für 1993, im Widerspruch zum relevantem Urteil des BFH,
unterstellte, nicht belegte Einkünfte aus Kapital i.H.v. DM 17.840.- für 1992 und DM 17.458.- für 1993,
betrügerischen Rechenfehler i.H.v. DM 13.095.- durch Nichtabzug der nachgeforderten USt für 1992
und einige andere Positionen.
38 
Ich bin in 1969 als politischer Flüchtling - nicht auf eigenen Wunsch - nach X gekommen, wurde vom ersten Tag an als Entwicklungsingenieur bei der Fa. Z tätig und mit ca. 45% besteuert. Keine Behörde hat mich auf meine Rechte hingewiesen.
39 
Seit 1971 bis 1996 hat mich das Ausländeramt wegen meiner Nützlichkeit als weltweit gefragter Computerexperte und leistungsfähiger Steuerzahler als staatenlosen Asylanten rechtswidrig festgehalten. Im Jahre 1980 hat eine BRD-Behörde von mir ein halbes Jahreseinkommen als Auswanderungssteuer verlangt, obwohl ich der BRD nichts schuldete und mit ihr nichts zu tut hatte. Wie rücksichtslos das Ausländeramt mit mir umgegangen ist habe ich u.a. im Oktober 1989 erfahren: Ich habe bei der A in B (USA) an der Entwicklung eines neuen Betriebssystems mitgearbeitet. Wegen der Verlängerung der Gültigkeit meines Flüchtlingsausweises hat mich das Ausländeramt Y zur Rückkehr gezwungen und mir erst hier, vor Ort gesagt, dass ich nach einem Jahr im Ausland 5 Jahre ununterbrochen in der BRD wohnhaft sein (und arbeiten) muss, um nach 25 Jahren endlich eingebürgert werden zu können. Die Finanzverwaltung hat meine Erpressbarkeit in diesen Jahre missbraucht und mich um hohe Beträge geschädigt. Aus diesem Grunde wird es bei der bevorstehenden Verhandlung vor dem FG B-W u.a. um die wichtigste und alles entscheidende Frage gehen, ob ich als staatenloser Asylant die gleichen Rechte hatte wie jeder Bürger der BRD.
40 
Die OFD C hat mich in ihrer Antwort auf meine Eingabe an das FiMi B-W darauf hingewiesen, dass ich meine Rechte aus den dt. Steuergesetzen beim FG B-W einklagen muss. Jetzt bin ich in der Lage, es zu tun.“
41 
Mit Bescheid vom 13. Februar 2012 (Bl. 21 ff. der Erlass- und Rechtsbehelfsakten) lehnte der Bekl die Erlassanträge des Kl ab. Zur Begründung führte er Folgendes aus:
42 
„Gemäß 227 Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Ein Erlass (Erstattung) kann aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen ausgesprochen werden.
43 
1. Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen
44 
Aus sachlichen Billigkeitsgründen kann ein Steuererlass gewährt werden, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter den gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, Bundessteuerblatt (BStBI) II 1995, 297, vom 25. Januar 1996 IV R 91/94, BStBI II 1996, 289, und vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178).
45 
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung und des FG Baden-Württemberg im Urteil vom 21. September 2006 6 K 395/02 erzielten Sie im Jahr 1991 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe 37.400 DM, die Sie nicht erklärten und die damit nicht der ESt unterworfen wurden.
46 
Das FG Baden-Württemberg führt hierzu in den Gründen zum Urteil vom 21. September 2006 6 K 395/02 folgendes aus:
47 
„Im Jahr 1991 standen dem Kl für das Projekt D DM 134 pro Stunde zu. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass der Kl direkt von der Firma E beauftragt wurde und ihm das gesamte von E geschuldete Honorar zustand. Ob der Kl eine Vermittlungsprovision an die Fa. E geschuldet hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Der Kl hat nicht nachgewiesen, welchen Betrag die Fa. E einbehalten hat. Jedenfalls ist der Senat davon überzeugt, dass die Fa. E nicht über 30 % der Auftragssumme für sich einbehalten hat. Die Erkenntnisse, die über die Fa. E aus einer Vielzahl von Verfahren gewonnen worden sind, lässt darauf schließen, dass der Kl diese Firma zur Verschleierung seiner Einkünfte eingeschaltet hat. Da er selbst von der Firma E beauftragt war, hat die Fa. E kein Vertragsrisiko getragen, zumal nach den Kenntnissen über den Rahmenvertrag die Fa. E nicht das gesamte Risiko selbst in den Fällen getragen hat, in denen sie tatsächlich als Vermittler von EDV-Dienstleistungen aufgetreten ist.“
48 
Sie, sehr geehrter Herr Q, haben daher (auch) im Veranlagungszeitraum 1991 ESt hinterzogen.
49 
Festsetzungsverjährung war bei Ergehen des geänderten ESt-Bescheids 1991 vom 14.08.2000 nicht eingetreten. Gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist, soweit Steuern hinterzogen wurden, zehn Jahre. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist bei der ESt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, in Ihrem Fall also mit Ablauf des Jahres 1992.
50 
Auch in den Veranlagungszeiträumen 1992 und 1993 wurde ESt hinterzogen. Der 6. Senat des FG Baden-Württemberg ging jedoch bei den „Aufwendungen für den Arbeitslohn der Ehefrau in den Jahren 1992 und 1993“ von keiner Steuerhinterziehung aus und übernahm insoweit nicht die Feststellungen des Strafgerichts im Strafbefehl. Das FG ging daher in diesem Punkt zu Recht von einer 4-jährigen Festsetzungsfrist aus.
51 
2. Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen
52 
Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Betroffenen voraus.
53 
2.1. Erlassbedürftigkeit
54 
Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerbürgers vernichten oder ernstlich gefährden würde. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann.
55 
Nach dem Akteninhalt verfügen Sie, sehr geehrter Herr Q, über ein nicht unerhebliches Vermögen. Neben den Immobilien in F und in G/Schweiz besitzen Sie noch folgende Beteiligungen:
56 
 Bezeichnung
 Höhe der Einlage
 Firma 1
 51.129,00 EUR
 Firma 2
 51.12900 EUR
 Firma 3
 76.693,00 EUR
 Firma 4
 51.129,00 EUR
 Firma 5
 82.500,00 EUR
 Firma 6
 51.129,00 EUR
 Firma 7
 25.000,00 EUR
 Firma 8
 51.129,00 EUR
 Firma 9
 86.919,00 EUR
 Firma 10
 39.685,00 EUR
 Firma 11
 25.565,00EUR
57 
Von einer Erlassbedürftigkeit ist daher - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine Renteneinnahmen zufließen - augenscheinlich nicht auszugehen.
58 
2.2. Erlasswürdigkeit
59 
Die als Voraussetzung für einen Billigkeitserlass geforderte Erlasswürdigkeit eines Steuerbürgers ist nicht gegeben, wenn dieser die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Wie in den Urteilen des FG Baden-Württemberg mehrfach festgestellt, haben Sie (auch) in den Jahren 1991, 1992 und 1993 Steuern hinterzogen. Aus diesem Grund konnte - neben der USt - auch die ESt erst nach den Ermittlungen der Steuerfahndung festgesetzt werden. Hinzu kommt noch, dass Sie mit rechtskräftigem Urteil des AG X vom 02. Dezember 2003 (Az.: 21 Cs 144 Js 102891/02) wegen ESt- und USt-Hinterziehung in den Jahren 1992 und 1993 sowie 1995 bis 1998 zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen a EUR 80 verurteilt wurden. Eine Erlasswürdigkeit ist daher ebenfalls zu verneinen.
60 
Ihrem Antrag auf Erlass der ESt 1991, 1992 und 1993 kann nach alledem nicht entsprochen werden.
61 
Gestatten Sie mir abschließend noch folgende Anmerkung: Ein Erlassverfahren ist sicherlich nicht dafür geeignet, darüber zu entscheiden, ob Sie „als staatenloser Asylant die gleichen Rechte“ hatten „wie jeder Bürger der BRD“.
62 
Nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
63 
Mit Schreiben vom 12. März 2012 (Bl. 33 ff. der Erlass- und Rechtsbehelfsakten) legte der Kl gegen den Ablehnungsbescheid des Bekl vom 13. Februar 2012 Einspruch ein. Zur Begründung trug er Folgendes vor:
64 
„Das FA Y hat die geänderten ESt-Bescheide für 1991, 1992 und 1993 im Juni 2000 erlassen und dabei die inzwischen eingetretene Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren wissentlich und willentlich missachtet.
65 
Die Amtshilfe des AG X durch das betrügerische Urteil vorn 17.11 2003 war rechtsstaatlich nicht korrekt. Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft X im Januar 2003 war die Reaktion auf meine Klagen gegen das FA Y vom November und Dezember 2002 vor dem FG Baden-Württemberg. So etwas macht kein Rechtsstaat. Und die BRD macht so etwas nur mit einem rechtlosen Ausländer. Auch dieses Vorgehen der Justiz bestätigt meine Behauptung, dass mich die BRD-Behörden vorsätzlich 25 Jahre lang als staatenlosen Asylanten festgehalten haben, um maximalen Nutzen aus mir herauszuholen. Nachdem ich als Bürger der CSSR seit 1969 bis Ende 1990 etwa DM 600.000.- alleine an ESt bezahlt habe und von der BRD absolut nichts bekommen und auf nichts Rechtsanspruch hatte, dürfte meine Forderung nach dem Erlass der rechtswidrig nachgeforderten ESt für 1991, 1992 und 1993 berechtigt, wohl begründet und verständlich sein.
66 
Falls das FA Y diese Begründung nicht gelten lässt, werde ich in meiner Klage vor dem FG Baden-Württemberg folgende Sachverhalte und Beweise vorbringen:
67 
1. Zur ESt 1991
68 
1.1. Die Nachforderung ist durch willkürliche, nachträgliche Aberkennung meiner Betriebsausgaben für die fachliche und personelle Betreuung durch das Schweizer Systemhaus entstanden. Als freiberuflicher Systemberater habe ich in einigen Projekteinsätzen ein hohes Risiko und Haftung für die qualitativ dem neuesten Stand der Technik entsprechenden und termingerechten Leistungen getragen. Im Falle eines Unfalls, Krankheit oder fachlicher Überforderung hätte das Systemhaus für mich einen geeigneten Ersatz gestellt. Dafür habe ich Provision bezahlt. Bei mehreren Projekteinsätzen hat mir die Steufa immerhin 7% Provision zugestanden - genauso großzügig, wie es die Deutschen durch 300 gr. schimmeliges Brot und einen Blechnapf wässriger Suppe bei 12 Stunden harter Arbeit am Tag meinen Landsleuten und Verwandten in den Jahren 1939 bis 1945 getan haben.
69 
1.2. Anerkennung meiner Unterstützung an meine Eltern in der CSSR als agB i.H.v. DM 7.200.- Hierzu habe ich dem FA Y alle Belege vorgelegt, die meine Geschwister seit 2000 in der Slowakei besorgen konnten. Die Ablehnung dieser agB durch das FG Baden-Württemberg ist unsachlich begründet und spottet die edlen Worte im Art. 3 des GG der BRD. Meine Eltern und ich sind offensichtlich den Deutschen nicht gleichgestellt. Sowohl der Petitionsausschuss beim Landtag von Baden-Württemberg im Juni 2003 als auch mehrere Urteile des BFH bestätigen, dass meine Eitern anspruchsberechtigt waren und es noch immer sind.
70 
1.3. Abzug von DM 1.800.- Raumkosten gemäß Schreiben von Fr. H vom 28.02.2003
71 
1.4. Freistellung vom Solidaritätszuschlag. Bis Juni 1996 konnte ich als staatenloser Asylant die BRD nicht dauerhaft verlassen und mich so der Zwangssolidarität mit den Verbrechern aus der DDR entziehen. Diese haben im August 1968 innerhalb von nur 30 Jahren zum zweiten Male meine Heimat brutal überfallen und mich mit ihrem Terror zum Flüchtling gemacht. Bei diesem Überfall war die DDR die treibende Kraft gewesen und mit 70 000 Soldaten beteiligt. Auch konnte ich mit dem Flüchtlingsausweis keine Arbeitserlaubnis im Ausland bekommen und so die Steuervorteile aus der 180-Tage Regelung nutzen, wie es meine dt. Kollegen massenweise getan haben. Hierbei berufe ich mich auf das Gleichbehandlungsgebot, wie er im GG der BRD sowie im EStG festgeschrieben ist.
72 
2. Zur ESt 1992:
73 
2.1 Abzug von DM 6.000.- für Büroarbeiten von meiner Frau. Das FA hat mir schriftlich bestätigt, dass ich die pauschalierte LSt dafür abgeführt habe.
74 
2.2 Abzug von DM 5.600.- für Büromöbel. Im Urteil des FG Baden-Württemberg vom März 2006 wurde der Abzug der USt aus dem Kauf dieser Möbel zugelassen.
75 
2.3 Einkünfte aus Kapital in Höhe von DM 17.840.- wurden vom FA bis heute nicht nachgewiesen.
76 
Diese wurden mir unterstellt, nachdem meine Hypotheken und Darlehen in Höhe von ca. DM 418.000.- zu Bankguthaben umqualifiziert wurden. Bis zu meiner Einbürgerung im Juni 1996 hätte mich die BRD jederzeit abschieben und mir mein gesamtes Vermögen beschlagnahmen können. Meine Anlagen im Ausland waren keine Steuerflucht, sondern meine berechtigte Vorsorge für den Fall meiner Abschiebung. Auch dieses Problem hat kein Deutscher gehabt.
77 
2.4 Reisekosten in Höhe von DM 9.691.- bei einer 4-wöchigen Fortbildungsreise zur A in B (USA). Die Steufa / das FA hat mir den Beleg „Proof of Qualifikation“ von der A aus meiner Präsentationsmappe entwendet.
78 
2.5 Abzug von DM 1.800 Raumkosten gemäß Schreiben von Fr. H vom 28.02.2003. Hierzu siehe Punkt 1.3 oben.
79 
2.6 Anerkennung meiner Unterstützung an meine Eltern in der CSSR als agB i.H.v. DM 7.200.- Hierzu siehe Punkt 1.2 oben.
80 
2.7 Anerkennung der von mir bezahlten Provision i.H. von DM 33.058.- als Betriebskosten. Hierzu siehe auch Punkt 1.1 oben.
81 
2.8 Freistellung vom Solidaritätszuschlag. Hierzu siehe Punkt 1.4 oben.
82 
2.9 Verlustrücktrag aus 1994 i.H.v. DM 38.765.-
83 
3. Zur ESt 1993:
84 
3.1 Abzug von DM 6.360.- für Büroarbeiten von meiner Frau. Siehe Punkt 1.1 oben.
85 
3.2 Anerkennung meiner Unterstützung an meine Eltern in der CSSR als agB i.H.v. DM 7.260.- Hierzu siehe Punkt 1.2 oben.
86 
3.3 Einkünfte aus Kapital in Höhe von DM 17.458.- wurden vom FA bis heute nicht nachgewiesen. Hierzu siehe Punkt 2.3 oben.
87 
3.4 Abzug von DM 1.800.- Raumkosten gemäß Schreiben von Fr. H vom 28.02.2003. Hierzu siehe Punkt 1.3 oben.
88 
3.5 Anerkennung der von mir bezahlten Provision i.H. von DM 33.D58.- als Betriebskosten. Hierzu siehe auch Punkt 1.1 oben.
89 
3.6 Freistellung vom Solidaritätszuschlag. Hierzu siehe Punkt 1.4 oben.
90 
Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen.
91 
In der Tabelle der Beteiligungen auf Seite 3 Ihres Schreibens sind mehrere fehlerhafte Angaben:
92 
Die Firma 11 wurde im Jahre 2005 geschlossen und mein Anteil ausbezahlt. Mitteilung der Fondsverwaltung liegt dem FA Y vor.
93 
Die Firma 10 wurde im Jahre 2007 geschlossen und mein Anteil ausbezahlt. Mitteilung der Fondsverwaltung liegt dem FA Y vor.
94 
Seit über 3 Jahren biete ich mein Appartement im Hotel Firma 7 zum Preis von 8.000.- Euro an. Das beste Gebot liegt bei 5.000.- Euro. Das ist der aktuelle Wert, nicht die von Ihnen angegebenen Euro 25.000.-
95 
Der Fonds Firma 8 zahlt seit über 2 Jahren keine Miete mehr. Zur Zeit muss das Dach aufwendig repariert werden, danach wird die Immobilie zu vielleicht 60 bis 70% verkauft und der Fonds geschlossen. Mein Anteil daran wäre ca. 30.000.- bis 35.000.- Euro, nicht die angegebenen 51.129.- Euro.
96 
Seit über 3 Jahren versucht die Geschäftsleitung der Firma 9 das Objekt zum Preis von ca. 9 Mio. Euro zu verkaufen, hat aber noch keinen Interessenten gefunden. Das wären ca. 18.000.- Euro pro Anteil, also nicht die von Ihnen genannten 86.919.- Euro.
97 
Der Pächter der Autohöfe (Firmen 1-4) hat in 2011 bei allen 4 Objekten wegen drastisch gesunkener Umsätze die Pacht um ca. 15% p.a. gesenkt und teure Reparaturen und Renovierungen an den über 12 Jahre alten Objekten in Höhe von über 600.000.- Euro pro Autohof angemeldet. Die aktuellen Verkaufspreise liegen bei ca. 75% der Nominalwerte, nicht die von Ihnen genannten Höhen der Einlage. Der aktuelle Marktwert aller 4 Autohöfe liegt bei ca. 172.560.- Euro, nicht die angegebenen 230.000.- Euro.
98 
Der aktuelle Marktwert aller meiner o.g. Beteiligungen liegt bei ca. 369.000.- Euro und wird mit jedem Jahr weniger. Bei einem realistischen Ertrag von ca. 6% p.a. kann ich mit etwa 22.200.- Euro Einkommen p.a. rechnen. Nicht sehr viel nach 35 Jahren harter Arbeit als weltweit gefragter Computerfachmann. Durch Bankkontoauszüge habe ich dem FA Y mehrfach nachgewiesen, dass ich ca. 1.300.- Euro p.M. regelmäßige Ausgaben für Krankenversicherung, Hausgeld, Strom, Telefon etc. habe. In manchem Monat habe ich Probleme, meine sonstigen Rechnungen zu bezahlen - auch das verdanke ich seit dem 02.09.1999 der Finanzverwaltung der BRD. Ich möchte Sie wiederholt und in aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass mir die Steufa im Jahre 2000 alle Geschäftskontakte vernichtet hat, so dass ich seit 2001 keine Arbeit und kein Einkommen daraus habe. Mit 69 Jahren habe ich keine Chance mehr, Arbeit zu bekommen. Meine mangelnde Leistungsfähigkeit habe ich nicht selbst herbeigeführt und habe mit meinem Verhalten nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen. 27 Jahre lang hatte ich keinen Rechtsanspruch auf irgendwelche Hilfen seitens dieser Allgemeinheit. Als ich in Spanien das BRD-Konsulat um 300.- DM rückzahlbare Soforthilfe für die Heimfahrt gebeten habe, wurde mir geantwortet: „Sie sind Ausländer, für Sie können wir nichts tun.“ Ihnen ist bekannt, was diese Allgemeinheit mir seit dem 02.09.1999 angetan hat. Seit 1969 hat mir die BRD 43 Jahre meines Lebens zerstört.
99 
Hätten mich die Finanzverwaltung und die Justiz „wie jeden anderen Bürger der BRD“ behandelt, wäre es überhaupt nicht zu diesem Erlassverfahren gekommen. Für mich ist es unbeschreiblich schwer, den edlen Worten in Art. 3 des GG Geltung zu verschaffen. Sie wissen so gut wie ich, wie das betrügerische Urteil des AG X vom 17.11.2003 zustande kam - das FA Y hat großen Anteil an diesem Justizverbrechen gegen einen rechtlosen Ausländer!
100 
Voraussetzung für die Korrektur bzw. die Aufhebung dieses wissentlich und willentlich fehlerhaften Urteils sind neue Tatsachen zu den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt -und diese kann ich nur vom FA Y oder vom FG B-W erhalten. Betrachten Sie meine bisherigen Klagen und auch diesen Antrag auf Erlass der ESt 1991 bis 1993 als Beleg für meine Bemühungen, eine Korrektur der wissentlich und willentlich fehlerhaften Steuerbescheide und Urteile seit dem 02.09.1999 zu erreichen.
101 
Ich erwarte von Ihnen Verständnis für meine Situation und ein wenig Hilfe und verbleibe mit freundlichen Grüßen.“
102 
Mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 2012 (Bl. 38 ff. der Erlass- und Rechtsbehelfsakten) wies der Bekl den Einspruch des Kl als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er Folgendes aus:
103 
„Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst oder in der Person des Abgabenschuldners begründet sein. Sachliche Billigkeitsgründe für einen Erlass sind gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Tatbestand fällt, im Einzelfall mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist oder den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 31.08.1994 X R 66/92, BFH/NV 1995, 391). Dabei müssen bei der Billigkeitsprüfung solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Der Ef. erzielte in den Jahren 1991, 1992 und 1993 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen durch die Firma E Software AG in 1991 in Höhe von 37.400.- DM, in 1992 in Höhe von 46.168.- DM und in 1993 in Höhe von 34.476.- DM nicht angefallen waren und somit als zusätzliche Einnahmen angesetzt werden mussten. Dieser rechtlichen Würdigung ist auch das FG Baden-Württemberg im Urteil vom 21.09.2006 Seite 25 und 26 gefolgt. Das FG hat auch über die weiteren vom Ef. vorgetragenen Betriebsausgaben, Unterstützungsleistungen und Zinseinnahmen entschieden. Insoweit verweist das Finanzamt auf die Ausführungen im Urteil des FG. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer bedingt geworden ist. Davon abweichend beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).
104 
Die ESt-Erklärung 1991 wurde am 15.09.1992 eingereicht.
Die ESt-Erklärung 1992 wurde am 20.07.1993 eingereicht.
Die ESt-Erklärung 1993 wurde am 15.07.1994 eingereicht.
105 
Die 10-jährige Festsetzungsfrist endete somit für 1991 am 31.12.2002, für 1992 am 31.12.2003 und für 1993 am 31.12.2004. Sämtliche geänderten Steuerbescheide sind vor diesem Zeitpunkt ergangen. Der Sachverhalt erfüllt daher den gesetzlichen Tatbestand und läuft den gesetzlichen Wertungen nicht zuwider. Sachliche Billigkeitsgründe liegen somit nicht vor.
106 
Die Ausführungen im Urteil des FG Baden-Württemberg vom 21.09.2006 Seite 31 Ziff. 14 beziehen sich ausschließlich auf den an die Ehefrau des Ef. gezahlten Aushilfslohn. Nachdem das FG nach rechtlicher Würdigung des Sachverhalts zu der Auffassung gelangte, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden haben könnte, lag insoweit keine Steuerhinterziehung vor, mit der Folge, dass die Aushilfslöhne weiterhin als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen wurden. Desweiteren muss zwischen strafrechtlichen Verjährungsfristen und steuerlichen Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung unterschieden werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre während die steuerliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung 10 Jahre beträgt.
107 
Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Nur wenn beide Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, ist die Besteuerung unzumutbar und die Einziehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbillig (Tipke/Kruse, § 227 AO, Tz. 42).
108 
Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Dies ist dann der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören nicht nur Mittel für die Nahrung, Kleidung, Wohnung und ärztliche Behandlung, sondern auch für den notwendigen Hausrat und die sonst erforderlichen Gegenstände des täglichen Lebens. Dem Steuerpflichtigen ist allerdings zuzumuten, dass er zur Begleichung seiner Steuerschulden alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel - auch unter Inanspruchnahme eines Kredits - einsetzt (BFH-Beschluss vom 30.09.1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326; BFH-Urteil vom 26.02.1987 IV R 298/84, BStBI II 1987, 612).
109 
Aus den Steuerakten ergab sich, dass der Ef. über ein nicht unerhebliches Vermögen verfügt. Neben den Immobilien in F und in G/Schweiz besitzt der Ef. noch Beteiligungen, deren aktueller Marktwert laut Angaben des Ef. 369.000.- EUR beträgt. Von einer Erlassbedürftigkeit ist auch unter Berücksichtigung, dass der Ef. keine Rente erhält, nicht auszugehen.
110 
Weitere Voraussetzung für den Erlass der Steuerschulden aus persönlichen Gründen ist die Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen. Diese ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit grob fahrlässig selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch übermäßig hohe Aufwendungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts herbeigeführt wurde oder die Steuererklärungen nicht oder nicht pünktlich abgegeben bzw. falsche Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt wurden (BFH-Beschlüsse vom 14.10.1993 X B 52/93, BFH/NV 1994, 562 und vom 18.08.1988 V B 71/88, BFH/NV 1990, 137 sowie BFH-Urteil vom 14.11.1957 IV 418/56 U, BStBI III 1956, 153).
111 
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung und des FG Baden-Württemberg im Urteil vom 21.09.2006 hat der Ef. im Zeitraum 1991, 1992 und 1993 durch Vertragsgestaltungen mit verschiedenen Unternehmen versucht, Einnahmen nicht zu versteuern. Der Ef. wurde mit rechtskräftigen Urteil des AG X vom 02.12.2003 Az.: 21 Cs 144 Js 102891/02) wegen ESt- und USt-Hinterziehung in den Jahren 1992 und 1993 sowie 1995 bis 1998 zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen a 80.- EUR verurteilt. Eine Erlasswürdigkeit liegt daher nicht vor.
112 
Der Antrag auf Erlass von Steuerrückständen wurde somit zu Recht abgelehnt, da weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe vorliegen. Nach alledem war der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.“
113 
Mit der mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2012 erhobenen Klage begehrt der Kl den Erlass der ESt für die Kalenderjahre 1991 bis 1993 wie folgt:
114 
für 1991 aus einem Betrag von DM 46.400,-
für 1992 aus einem Betrag von DM 75.478,-
für 1993 aus einem Betrag von DM 58.776,-
115 
Zur Begründung der Klage trugen die Prozessbevollmächtigten des Kl vor, das beklagte Finanzamt habe zu Unrecht den Antrag auf Erlass von ESt 1991 - 1993 aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen abgelehnt. Es lägen sowohl sachliche als auch persönliche Billigkeitsgründe vor. Dem Kl sei darüber hinaus nicht ausreichend rechtliches Gehör im Einspruchsverfahren gewährt worden. Die materiellen und formellen Fehler bei den ESt-Festsetzungen für die Jahre 1991-1993 seien in keinster Weise richtig gewürdigt worden.
116 
Der Bekl habe über Jahre hinweg die Aufwendungen, die der Kl für seine notleidende Verwandtschaft in der Tschechoslowakei, insbesondere für seine Eltern, als Unterhaltsleistungen erbracht habe, nicht anerkannt. Dies sei rechtswidrig. Der Kl habe seine beiden Elternteile, die nach seiner Flucht in die BRD in der Tschechoslowakei verblieben seien, finanziell unterstützt und beantragt, diese Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 a Abs. 1 EStG anzuerkennen. Dies sei ihm weder für 1991 noch für 1992 und auch nicht für 1993 und für alle anderen Jahre Seitens der Beklagten anerkannt worden. Dies verstoße gegen geltendes Recht.
117 
Der Bekl habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass Bestätigungen der jüngeren Geschwister des Kl über die erbrachten Unterhaltleistungen für eine Anerkennung der Unterhaltsleistungen an seine Eltern nicht ausreichen würden. Der Bekl habe sich gar auf den Standpunkt gestellt, dass die Eltern des Kl keinen Unterhaltsanspruch gegen diesen hätten. Bekanntermaßen seien jedoch Verwandte in gerader Linie sowohl unterhaltsberechtigt als auch unterhaltsverpflichtet. Dies zumindest nach deutschem Recht Somit hätten die Eltern des Kl auch aufgrund der bei ihnen bestehenden Bedürftigkeit Anspruch gegen den Kl auf Unterhalt gehabt. Diese Unterhaltsleistungen hätte der Bekl entsprechend als Aufwendungen im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG bei der Veranlagung in den Jahren 1991 bis 1993 berücksichtigen müssen. Der Vater des Kl sei 2001, die Mutter des Kl 2005 verstorben. Bis zu diesem Zeitpunkt seien sie anspruchsberechtigt und auf die Unterstützung des Kl angewiesen gewesen.
118 
Der Kl sei seit seiner Ankunft in der BRD im März 1969 „fiskalisch im Stich gelassen“ worden. Seine Anträge auf Anerkennung der Unterhaltsleistungen an seine Eltern in der Tschechoslowakei als außergewöhnliche Belastung seien „mit mehr oder minder fadenscheinigen Gründen abgewiesen“ worden. Zuerst habe es geheißen, dass es keine Sozialverträge mit der Tschechoslowakei gebe und somit Unterhaltsleistungen auch nicht anerkannt werden könnten. Als der Kl dann schließlich den Petitionsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg bemüht habe, sei dann „wenigstens dort dem Kl zugesprochen“ worden, „dass seine Eltern anspruchsberechtigt sind und die Unterstützungsleistungen abzugsfähig sind“. Der Bekl habe jedoch immer neue Belege und Beweise vom Kl gefordert, die der Kl auch ganz überwiegend habe „erfüllen“ können. Nichts desto trotz habe der Bekl „keinerlei Anerkennung vorgenommen“. Die Behandlung des Kl insoweit sei „schlicht sachlich unbillig“ gewesen, da der Bekl gewusst habe, dass zum damaligen Zeitpunkt Unterlagen aus der Tschechoslowakei nur sehr schwer zu besorgen gewesen seien. Dass der Petitionsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg im Juni 2003 die Sach- und Rechtslage richtig gewürdigt habe und die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach anerkannt habe, habe dem FA immer noch nicht genügt. Man möge bedenken, dass der Kl von 1970 bis in das Jahr 2003 darum habe kämpfen müssen, dass überhaupt der Anspruch dem Grunde nach anerkannt worden sei. Der Bekl habe über mehr als 33 Jahre die Anspruchsberechtigung negiert, was an sich schon eine unzumutbare Sachbehandlung sei, zumal der Amtsermittlungsgrundsatz gelte.
119 
Der Kl sei im Jahre 1969 deshalb in die BRD geflüchtet, weil er politisch verfolgt worden sei. Nachdem die Truppen des Warschauer Paktes die Tschechoslowakei überfallen hätten, habe er sich in der Dubcek-Bewegung engagiert gehabt und sei nach der Zerschlagung der Bewegung im September 1968 nach Wien geflüchtet und im März 1969 nach X gekommen. Bereits 1969 sei ihm ein Steuerfreibetrag, der für die Wiederbeschaffung von Erstausstattung vorgesehen gewesen sei, nicht gewährt worden. Der Kl sei erst 1996 in der BRD eingebürgert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt, also von 1969 bis 1996 seien „die Anträge mit unterschiedlicher Begründung abgelehnt“ worden. Dadurch habe der Kl ganz erhebliche Nachteile gehabt, zumal die Verweigerung der Einbürgerung zu einem früheren Zeitpunkt rechtlich nicht haltbar gewesen sei. Dadurch liege auch ein persönlicher Billigkeitsgrund vor. Des Weiteren seien dem Kl, der mit nichts in der BRD angekommen sei, weder Steuerbefreiungen und Erleichterungen für Vertriebene noch Steuerfreibeträge, gewährt worden. Dies ebenfalls obwohl sie dem Kl gesetzlich zugestanden hätten. Anspruchsberechtigt seien Vertriebene aus Osteuropa und somit auch der Kl gewesen. Der Ausgleich 1969 habe höchstens DM 50.000,00 betragen. Ein Freibetrag habe nach dem Bundesgesetzblatt Teil 1, 1969 Nr. 63 vom 24.07.1969 geltend gemacht werden können. Auch dies sei dem Kl verweigert worden, was sachlich unbillig sei. Mit der Anerkennung als politischer Verfolgter, habe der Kl zwar ein Aufenthaltsrecht in der BRD gehabt, jedoch habe er eine Menge Repressalien zu erleiden gehabt, die mit seinem Status zusammengehangen hätten. So habe er die BRD nicht dauernd verlassen können, sondern habe in der BRD wohnhaft bleiben müssen, was letztendlich dazu geführt habe, dass ihm die Anerkennung als beschränkt Steuerpflichtiger mit mehr als 180 Tagen Arbeit im Ausland versagt geblieben sei. Dies sei dann auch Gegenstand eines Steuerstrafverfahrens gewesen, das letztendlich zu einer Verurteilung des Kl wegen Steuerhinterziehung geführt habe. Letztendlich sei der Kl zum damaligen Zeitpunkt steuerlich schlicht falsch beraten gewesen. Ihm sei von seinen Steuerberatern gesagt worden, dass die im Ausland erzielten Einkünfte nicht umsatzsteuerpflichtig seien, was letztendlich durch das Strafverfahren widerlegt worden sei. Es habe sich wie ein roter Faden durch das Leben des Kl gezogen, dass dieser erhebliche Nachteile aufgrund seines Statuses in der Bundesrepublik habe hinnehmen müssen und dadurch erhebliche monetäre Nachteile erlitten habe.
120 
Bezüglich der Erlassanträge für die Jahre 1991-1993 werde auf die Stellungnahme des Kl Bezug genommen, die dieser gegenüber dem Bekl im Schreiben vom 12. März 2012 abgegeben habe. Auf diese Ausführungen werde vollumfänglich Bezug genommen.
121 
Beim Kl lägen somit sowohl sachliche als auch persönliche Billigkeitsgründe vor. Aufgrund der Lebensgeschichte des Kl sei dieser auch erlasswürdig, da ihm sehr viel Ungerechtigkeit zugekommen sei. Des Weiteren sei der Kl auch erlassbedürftig, da seine Einkünfte - auch aus seinen Beteiligungen - weit unter den Werten lägen, die der Bekl hier ansetze. Der Kl habe Unterhaltsleistungen zu erbringen für seine Ehefrau und ein unterhaltsbedürftiges Kind. Aufgrund seiner dem Bekl bekannten Einkommensverhältnisse lebe er am Existenzminimum. Des Weiteren komme „das Umstandsmoment“ hinzu, das die verlangten Steuern auf Bescheiden für Jahre beruhen würden, die zum Teil mehr als 20 Jahre zurück lägen.
122 
Mit Schriftsatz vom 02. August 2012 legten die Vertreter des Kl ein mit „Eigenbeleg zu den Versorgungsaufwendungen für meine Eltern im Jahre 1992“ überschriebenes Schriftstück mit folgendem Wortlaut vor (Bl. 21 der FG-Akten):
123 
„Mein leiblicher Vater W. Q, Jahrgang 1918, wohnhaft in I / Slowakei, seit 1983 Rentner, bezog im Jahre 1992 eine Altersrente in Höhe von CsK 8.000.- (dies entspricht ca. DM 300.-) pro Monat.
124 
Meine leibliche Mutter U. Q., Jahrgang 1922, wohnhaft in I / Slowakei, hat 5 Kinder groß gezogen, war nie berufstätig und bezog im Jahre 1992 eine Sozialrente in Höhe von CsK 6.000 (dies entspricht ca. DM 220,-) pro Monat.
125 
W. und U. Q verfügen über keine nennenswerten Vermögenswerte und sind auf die Unterstützung durch ihre Kinder angewiesen.
126 
U. Q. ist seit 1988 wegen einer starken Arthrose pflegebedürftig. Die jüngsten ihrer Kinder, Sohn V. Q und Tochter T. S, geborene Q., haben im Jahre 1992 ihre Eltern zu Hause gepflegt.
127 
Der älteste Sohn von W. und U. Q, R., wohnhaft in F / BRD, hat im Jahre 1991 für die Pflege seiner Eltern mit Schecks über insgesamt USD 6,000 (dies entspricht ca. DM 12.000.-) beigetragen. Hiermit bestätige ich den Erhalt der Schecks in der o.g. Höhe: ….“
128 
Nachdem der Bekl mit Schriftsatz vom 23. August 2012 (Bl. 24 der FG-Akten) zur Klage Stellung genommen hatte, trugen die Vertreter des Kl mit Schriftsatz vom 12. November 2012 (Bl. 36 der FG-Akten) schließlich noch vor, es lägen - wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt - aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowohl sachliche als auch persönliche Billigkeitsgründe vor. Hinzu komme, dass der Kl lediglich von den Beteiligungen an den Autohöfen lebe. Der Verwalter der Autohöfe habe ihm nun mitgeteilt, dass er wegen sinkender Umsätze und dringender Reparaturen die monatlichen Ausschüttungen aussetzen müsse. Dies bringe den Kl und seine Familie in eine prekäre finanzielle Lage. Der Kl sei kaum mehr in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und seine Familie zu ernähren.
129 
Mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2012 reichte der Kl selbst einen Schriftsatz vom 03. Dezember 2012 zum Verfahren 4 K 3412/12 (Bl. 57 ff. der FG-Akten) beim FG ein und erklärte sinngemäß, dieser Schriftsatz solle auch im Verfahren 4 K 1767/12 berücksichtigt werden, weil beide Verfahren die gleichen Sachverhalte beträfen. Der eingereichte Schriftsatz hat folgenden Wortlaut:
130 
„Auch in diesem Schriftsatz verschweigt und missachtet das FA u.a. folgende wichtigen, entscheidungsrelevanten Sachverhalte:
131 
Ich kam im März 1969 als politischer Flüchtling aus der damaligen Tschechoslowakei in die BRD, war vom ersten Tag an berufstätig, erhielt die Steuerkarte Steuerklasse I und wurde wie jeder Bundesbürger mit ca. 40% bis 45% besteuert, obwohl ich der BRD nichts schuldete und ich sie sofort verlassen hätte, wenn es die Lage in meiner Heimat erlaubt hätte.
132 
3 Jahre Kindergarten, 11 Jahre Gymnasium und 6 Jahre Universität in N mit vollem Stipendium verdanke und schulde ich ausschließlich meiner Heimat.
133 
Von den BRD Behörden habe ich keine Information über meine Rechte und Pflichten als Steuerzahler erhalten. Erst mehrere Jahre später habe ich erfahren, dass dieses Verhalten der BRD Behörden mir gegenüber ein integraler Bestandteil der Ausländerpolitik der BRD war, damit sie mich so behandeln können, mich so ausnutzen und aussaugen können, wie sie es mit mir seit März 1969 getan haben.
134 
Hierzu verweise ich auf die Begründung meiner Klage 4 K 1767/12 durch Herrn Rechtsanwalt L vom 02.08.2012 sowie auf meine Feststellungsklage vom 24.10.2012 zur Gültigkeit dt. Steuergesetze für einen Flüchtling, als Anlage zu dieser Klage.
135 
Seit 1971 bis 1996 konnte ich als staatenloser Asylant mit meinem Flüchtlingsausweis die BRD nicht dauerhaft verlassen und war durch die ständige Drohung mit Abschiebung und Beschlagnahme meines gesamten Vermögens stets erpressbar. Die Finanzämter J und Y haben diesen Sachverhalt missbraucht und mich um meine Rechtsansprüche aus dem EstG betrogen. Auf diese Weise haben sie bis Ende 1990 aus mir ca. DM 600.000.- herausgepresst.
136 
Durch wissentlich und willentlich falsche Angaben zu meinem Vermögen und meinem Einkommen hat das Finanzamt Y einen gestapoartigen, rechtswidrigen Überfall der Steuerfahndung auf mich am 02.09.1999 eingeleitet.
137 
Im Juni 2000 hat das Finanzamt durch wissentlich und willentlich falsche ESt- und USt-Bescheide rückwirkend seit 1991 versucht, mich rücksichtslos und brutal um ca. DM 200.000.- auszurauben.
138 
Danach hat das Finanzamt mir gegenüber einen Terror angewandt, der den Terror der Gestapo bei ihrem Überfall auf mein Heimatdorf im April 1945 bei Weitem übersteigt:
139 
- unzählige Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen,
- Gerichtsvollzieher in unserer Wohnung,
- 4-malige Bankkontensperrung,
- Anfrage bei der Dt. Rentenversicherung, ob es mir meine Rente rauben kann,
- im Mai 2003 Zwangshypothek auf unsere ETW eintragen lassen,
- seit 2008 mehrere Versuche, unsere ETW zwangsweise zu versteigern,
- seit 14.06.12 Ankündigungen der Vollstreckung von Euro 87.872,96 aus wissentlich und willentlich falschen, verbrecherischen ESt- Bescheiden für 2004 bis 2008, etc.
140 
Nach meinen Klagen gegen das FA Y wegen der o.g. Steuerbescheide für 1991 bis 1998 beim FG B-W im Nov. und Dez. 2002 haben mir die Finanzverwaltung und die Justiz gezeigt, zu welchen Betrügereien und zu welchen Verbrechen sie im Zuge eines von einem bankrotten Staat organisierten Raubzugs gegen einen rechtlosen, staatenlosen Asylanten fähig sind, nur damit die Verbrecher aus der DDR, die mich im August 1968 durch ihrem Überfall auf meine Heimat zum Flüchtling gemacht haben, sich von meinem Geld Häuser, Autos und Weltreisen kaufen können.
141 
Erst im Jahre 2010 hat mir das Finanzministerium B-W den Rechtsbehelf zu Korrektur der wissentlich und willentlich fehlerhaften Steuerbescheide und Gerichtsurteile aufgezeigt.
142 
In meinen zwei Klagen
143 
AZ.: 4 K 1767/12 gg. das FA Y wg. Erlass der ESt 1991 bis 1993
und
AZ.: 4 K 3413/12 gg. das FA Y wg. ESt-Bescheiden 2004 bis 2008
144 
geht es hauptsächlich um die Frage, ob ich als staatenloser Asylant die gleichen Rechtsansprüche aus dem EStG hatte wie jeder dt. Steuerzahler, wenn ich die gleichen Pflichten hatte.
145 
Diese Frage übersteigt die Zuständigkeit des FA Y.
146 
Sollte das FG B-W aus formellen Gründen nicht gewillt sein, mir die von mir in meiner Feststellungsklage vom 24.10.2012 beantragten, berechtigten und wohl begründeten Rechtsansprüche rückwirkend seit 1969 unwiderruflich und gerichtlich verwendbar fest zu stellen, werde ich mein Anliegen bei dem EuGH in Straßburg vorbringen.
147 
Ein Bericht in der X - Zeitung vom 13.06.2012 „EuGH-Urteil: Kindergeld auch für Saisonarbeiter (aus Polen)“ zeigt, dass die BRD diese Ausländer mit ihrem hohen Steuersatz in die Pflicht nimmt, diesen aber die Sozialleistungen und Rechtsansprüche verweigert.
148 
Ergänzend zu diesen Grundsatzfragen nachfolgenden 5 Beispiele für die „Arbeitsweise“ des FA Y mir gegenüber in seinem o.g. Schriftsatz:
149 
Auf Seite 2 zu „gewöhnlicher Aufenthalt“:
150 
Der § 1 Abs. 1 EStG traf und trifft bei mir nicht zu.
151 
Vom März 1969 bis Ende 1970 war ich in der BRD als Bürger der CSSR mit einem gültigen Reisepass und habe für jeweils nur 3 Monate ein Touristenvisum und die Arbeitserlaubnis bekommen.
152 
Bis Juni 1996 war ich in der BRD als staatenloser Asylant nur mit dem Recht, in die BRD einzureisen, für jeweils 6 Monate und seit 1981 für 2 Jahre. Das Ausländeramt hätte mich jederzeit und kurzfristig ausweisen oder abschieben können. Seit 1978 habe ich 3 Versuche unternommen, die BRD dauerhaft zu verlassen, durfte es aber wegen meiner Nützlichkeit für die BRD nicht.
153 
Seit dem 02.09.1999 kann ich die BRD nicht endgültig verlassen, weil mir am 02.09.1999 die Steuerfahndung wichtige berufliche und private Unterlagen beschlagnahmt und das FA Y den obigen Terror gegen mich angewandt hat und bis heute anwendet.
154 
Seit 2003 bin ich in der BRD nicht mehr gemeldet, habe mit ihr absolut nichts zu tun und auf nichts Rechtsanspruch. In einer Notsituation hat das BRD-Konsulat schon einmal zu mir gesagt: „Sie sind Ausländer, für Sie können wir nichts tun.“
155 
Auf Seite 2 zu DBA BRD – CH unter c)
156 
werden die Einkünfte aus einem freien Beruf als in der Schweiz zu versteuern genannt. In 1994, nach dem Kauf unserer Wohnung in der Schweiz, hat mir der Sachbearbeiter des FA Y K die Anwendung dieses DBA mit der Begründung „Sie sind wohnHAFT in der BRD“ verweigert. Ich hätte seit 1994 in der Schweiz wohnen, arbeiten, mir dort eine angemessene Altersversorgung und eine bezahlbare Krankenversicherung aufbauen können und hätte mit der dt. Wiedervereinigung und ihren, zum Bankrott der BRD führenden Folgen, nichts zu tun gehabt.
157 
Auf Seite 3 zu Solidaritätszuschlag:
158 
Bis Juni 1996 konnte ich als staatenloser Asylant die BRD nicht dauerhaft verlassen und auch nicht über 180 Tage im Ausland arbeiten., um mich dadurch der Zwangssolidarität mit den Verbrecher aus der DDR zu entziehen.
159 
Der Gesetzgeber hat die wenigen Flüchtlinge aus der CSSR im § 1 SolZG in dem Freudentaumel der Wiedervereinigung nicht berücksichtigt. Diejenigen, die im August 1968 mich mit ihrem Terror zum Flüchtling gemacht haben, machen jetzt solche rücksichtslose Gesetze.
160 
Das Finanzgericht B-W hat die Möglichkeit, diese Gesetzeslücke durch die Gewährung des von mir beantragten Steuerfreibetrages zu korrigieren.
161 
Auf Seite 5 zu Anwendung der „180 Tage Arbeiten im Ausland“ Regelung:
162 
...ergibt sich für die Jahre 2004 bis 2008 ...keine steuerliche Auswirkung.
163 
In meiner Feststellungsklage vom 24.10.2012 beantrage ich zur Forderung 3 die Anwendung dieser Regelung klar und deutlich:
164 
...seit dem 01.01.1979 bis zum Ende meiner beruflichen Tätigkeit in 2001...
165 
Die grenzenlose Gier nach meinem Geld und die ständigen Versuche des FA Y, mich auszurauben und zu vernichten, machen das FA so blind für meine Forderungen.
166 
Auf Seite 3 zu NV-Bescheinigungen:
167 
Nicht ich habe durch falsche Angaben zu unserem Einkommen die NV-Bescheinigungen erschlichen - Beweis:
168 
meine Frau und ich haben ausweislich der tabellarischen Aufstellung unserer Einkünfte in 2004 bis 2008 durch das FA Y vom 10.08.2011 seit 2004 in der BRD kein z.v. Einkommen - sondern das FA Y hat im Jahre 2011 sich eine Möglichkeit ausgedacht, wie es mich durch die Verweigerung aller berechtigten und begründeten Rechtsansprüche aus dem EStG und die Unterstellung von Einkünften aus unserer Wohnung in der Schweiz i.H.v. bis zu 30.000.- Euro !!! p.a., mich für die Jahre 2004 bis 2008 um über 87.870.- Euro ausrauben kann.
169 
Nach dem mir die BRD mit ihrem primitiven Rassismus und die Finanzämter J und Y mit ihrer grenzenloser Gier nach meinem Geld seit 1969 bis heute über 43 Jahre meines Lebens zerstört und aus mir bis Ende 1990 weit über DM 600.000.- herausgepresst haben, habe ich das Recht erworben, den Rest meines Lebens außerhalb der BRD und ohne Angst, um meine Altersversorgung ausgeraubt zu werden, zu verbringen.
170 
Sobald dieser Rechtsstreit endlich und endgültig abgeschlossen sein wird, werde ich meine Vermögens- und Einkommensverhältnisse so regeln, dass ich für die bankrotte BRD und das geldgierige FA Y nicht mehr existent bin, so wie ich es war, bevor ich im März 1969 in X aus dem Zug nach Wien ausgestiegen war, ohne zu wissen, welcher primitive Rassismus und welche grenzenlose Gier nach meinem Geld mich hier erwarten.“
171 
Nachdem dem Vertreter des Kl eine vorläufige Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Akten (Bl. 64 ff. der FG-Akten) übersandt worden war, nahm der Kl dazu mit E-Mail vom 17. Dezember 2012 (Bl. 99 ff. der FG-Akten) wie folgt Stellung:
172 
Vorläufiger wesentlicher Inhalt der Akten vom 10.12.2012,
hier: Korrekturen und Ergänzungen.
173 
Seite 3, 2. Zeile: Ich war als Software-Berater, nicht Software-Installationen tätig.
174 
Seite 4, die ersten Zeilen:
175 
Nicht ich habe meinen Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt, sondern das Gericht hat mir die Halbierung angeboten bei sofortiger Annahme seines fehlerhaften Urteils. Der nachweisbare Zweck dieses Urteils war es, durch die angebliche und konstruierte Steuerhinterziehung die Feststellungsverjährungsfristen auf 10 Jahre zu verlängern. Der damalige Rechtsanwalt Hr. M ist in 2007 verstorben, so dass ich keinen Zeugen benennen kann.
176 
Seite 5, letzte Zeile: Erlass der nachgeforderten ESt für 1991, 1992 und 1993.
177 
Seite 8, 2. Absatz:
178 
...im Jahre 1991 Einkünfte in Höhe 37.400.- DM...
179 
Dieser Betrag ist die von mir bezahlte Vermittlungs- und Betreuungsprovision, die mir von der Steufa aberkannt und als Steuerhinterziehung deklariert wurde. Hierzu verweise ich auf meine Feststellungsklage meiner Rechtsansprüche aus dem EStG vom 24.10.2012, Punkt 3:
180 
...war es meine freie Entscheidung, in welchem Land, für welche Firma und zu welchen Konditionen ich gearbeitet habe.
181 
Seite 9, 1. Absatz:
182 
Der 6. Senat ist von keiner Steuerhinterziehung ausgegangen... und Seite 17, 2. Absatz: Nachdem das FG ...tatsächlich bestanden haben könnte lag insoweit keine Steuerhinterziehung vor...
183 
Mit dieser Begründung sollten auch folgende Positionen als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen werden:
184 
Seite 11 unten und Seite 12, für das Jahr 1991
1.1 bezahlte Provisionen,
1.2 agB für meine Eltern,
1.3 Raumkosten,
185 
für das Jahr 1992, auf Seite 13 die Positionen
2.2 Büromöbel,
2.3 Einkünfte aus Kap,
2.4 Fortbildungskosten,
2.5 Raumkosten,
2.6 agB für meine Eltern,
2.7 bezahlte Provisionen,
186 
für das Jahr 1993, auf Seite 13 die Positionen
3.2 agß für meine Eltern,
3.3 Einkünfte aus Kap,
3.4 Raumkosten,
3.5 bezahlte Provisionen.
187 
Seite 10:
188 
Firma 10 und Firma 11 wurden in 2007 beide verkauft und aufgelöst, dem FA liegen die Mitteilungen der Betriebsgesellschaft vor. Also aus der Aufstellung endlich streichen und nicht mehr als Vermögen nennen.
189 
Die Firma 5 und Firma 6 sind auf 25 Betriebsjahre ausgelegt und werden danach abgerissen und das Gelände aufwendig rückgebaut. Die aktuellen Werte liegen nach 14 Betriebsjahren unter 50% der angegebenen Werte.
190 
Die aktuellen Werte der Autohöfe (Firmen 1-4) liegen nach 12 Betriebsjahren unter 80% der angegeben Werte.
191 
Dem FA Y liegen alle steuerlichen Mitteilungen von meinen Beteiligungsgesellschaften vor, aus denen hervorgeht, dass meine Frau und ich seit 2004 in der BRD kein zu versteuerndes Einkommen haben!!!
192 
Seite 17, letzter Absatz:
193 
EF über ein nicht unerhebliches Vermögen verfügt.., es ist meine einzige Altersversorgung, die ich mir in 35 Jahren Arbeit als weltweit gefragter Computerexperte angespart habe. Die Altersrückstellung für vergleichbare Rentner und Pensionäre beträgt ca. 600.000,- bis 800.000,- Euro
194 
Seite 18, 2. Absatz:
195 
..seine mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat.. Die Steufa hat mir in 2000 durch ihren rücksichtslosen Auftritt bei meinen Geschäftspartnern alle Kontakte mutwillig und irreparabel vernichtet.
196 
…falsche Angaben gemacht...
197 
in meinem Falle hat das FA Y seit 1974 durch fortgesetzte, rechtswidrige Verweigerung meiner Rechtsansprüche und wissentlich und willentlich fehlerhafte ESt-Bescheide mich um sehr hohe Beträge geschädigt und im Jahre 1999 den Raubzug gegen mich veranlasst.
198 
Seite 20,
3. Zeile: meine Mutter ist in 2006 verstorben, nicht in 2005.
199 
Letzter Absatz:
200 
Im Sept.1968 bin ich nach Wien geflüchtet und von dort nach Göteborg weitergefahren, weil mir Schweden unverzüglich Arbeit, Unterkunft und Fahrkarte angeboten hat. Im März 1969 wollte ich zurück nach Wien, aber das BRD-Konsulat hat mich bedrängt, zur Fa. Z nach X zu gehen.
201 
Seite 21, drittletzte Zeile: für seine Ehefrau und zwei Kinder, beide noch in Ausbildung, statt ...ein unterhaltsbedürftiges Kind.
202 
Seite 27, Mitte des unteren Absatzes:
203 
…da keine Zahlungsbelege vorgelegt worden seien...
204 
Erst im Juni 2003, nach einer Intervention des Petitionsausschusses beim Landtag von B-W hat mir das FA Y schriftlich mitgeteilt, dass meine Eltern doch anspruchsberechtigt waren und es noch immer sind. Daraufhin habe ich alle Belege vorgelegt, welche meine Geschwister in der CSSR / Slowakei besorgen konnten. Das FA hat aber immer weitere Belege gefordert, die es in der Slowakei nicht gibt. Das FG B-W hat erst in seinem schriftlichen Urteil im Sept. 2006 von mir die Einstufung in die Pflegestufen gefordert - in der BRD wurde die PfV erst in 1995 eingeführt, in der Slowakei gibt es diese bis heute nicht. Durch diese Forderungen haben mich das FA Y und das FG B-W um ca. 120.000,- DM geschädigt!
205 
Seite 28, letzter Absatz
206 
bestätigt, dass es in meinem Falle nicht um eine den Steuergesetzen konforme und meinem z.v.E. entsprechende Besteuerung geht, sondern um das Ausrauben und Vernichten eines rechtlosen, schutzlosen Ausländers, damit die Verbrecher, die mich im September 1968 mit ihrem Terror zum Flüchtling gemacht haben, sich von meinem Geld Häuser, Autos und Weltreisen kaufen können.
207 
Meine Eltern und ich haben bereits zweimal solche Erfahrungen gemacht:
208 
- im April 1945 hat die Gestapo meinen Eltern alten Familienschmuck und alle Lebensmittel geraubt, so dass wir monatelang gehungert haben
209 
- und im September 1968 habe ich durch meine Flucht alles verloren, was ich hatte und was mir lieb war.“
210 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten die Vertreter des Bekl unter Vorlage eines Kontoauszugs der Finanzkasse (Bl. 109-111 der FG-Akten), dass die ESt für die Jahre 1991 bis 1993 gezahlt sei und nur noch steuerliche Nebenleistungen für die genannten Jahre offen seien. Der Kl erklärt daraufhin, er habe keine Steuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993 nachgezahlt. Er habe lediglich eine „Blanko-Vorauszahlung in Höhe von 58.600 EUR“ geleistet, damit die vom FA gepfändeten Bankkonten entsperrt würden.
211 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Kl den Antrag,
212 
den Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2012 und die hierzu Einspruchsentscheidung vom 23. April 2012 aufzuheben und den Bekl zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Erlassanträge erneut zu bescheiden und ihm die ESt für die Kalenderjahre 1991 bis 1993 wie folgt zu erlassen:
213 
für 1991 aus einem Betrag von DM 46.400,-
für 1992 aus einem Betrag von DM 75.478,-
für 1993 aus einem Betrag von DM 58.776,-
214 
Der Bekl hat beantragt,
215 
die Klage abzuweisen.
216 
Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 23. April 2012. Ergänzend wies er darauf hin, dass für die Streitjahre 1974 bis 1998 beim FG unter dem Aktenzeichen 6 K 395/02 bereits Klagen anhängig gewesen seien, über die mit Urteil vom 21. September 2006 entschieden worden sei. Unter anderem sei in diesem Urteil auch über die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Eltern des Kl entschieden worden. Diese hätten nicht zum Abzug zugelassen werden können, da keine Zahlungsbelege vorgelegt worden seien. Nachdem gegen dieses Urteil keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden sei, seien die ESt-Bescheide 1991, 1992 und 1993 formell bestandskräftig. Desweiteren habe der Kl im Rahmen des Erörterungstermins beim FG am 25. August 2005 im Klageverfahren wegen ESt 1974 bis 1998 beantragt, außergewöhnliche Belastungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat im Jahr 1991 zu berücksichtigen. Nachdem die Aufwendungen nicht hätten nachgewiesen werden können und die Flucht des Kl aus der Tschechei bereits 1969 und somit nicht innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgt gewesen sei, habe der Kl diesen Streitpunkt nicht mehr geltend gemacht. In den ESt-Erklärungen 1985 bis 2002 habe der Kl keinen Antrag auf Berücksichtigung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat gestellt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 habe der Kl dem beklagten Finanzamt mitgeteilt, dass der aktuelle Marktwert seiner Beteiligungen 369.000.- EUR betrage und er daraus einen realistischen Ertrag in Höhe von 22.200.- Euro im Jahr erzielen könne. Desweiteren besitze der Kl eine Immobilie in G/Schweiz sowie in F. Das beklagte FA vertrete daher weiterhin die Auffassung, dass ein Erlass von ESt 1991, 1992 und 1993 nicht in Betracht komme, da weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe vorlägen.
217 
Persönliche Unbilligkeit liege vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Die wirtschaftliche Existenz sei gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Wohnung; ärztliche Behandlung, sonst erforderliche Ausgaben des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden könne. Dies sei analog § 811 Nr. 1 ZPO danach zu beurteilen, ob die Aufwendungen einer der Verschuldung angemessenen Lebensführung entsprächen (Tipke/Kruse zu § 227 RdNr. 92). Für die Frage, ob die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet sei, spiele außer seinen Einkommensverhältnissen auch seine Vermögenslage eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich sei der Steuerpflichtige gehalten, zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verfügbaren Mittel einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen (Urteil des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBI II 1987, 612; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28. März 1995 6 K 30/92, EFG 1995, 1000). Allgemeine Hinweise auf gestiegene Kosten oder eine angespannte Liquiditätslage reichten nicht aus, um die Existenzgefährdung nachzuweisen (Urteil des BFH vom 12. Mai 2009 VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602). Wie das FA bereits in seiner Einspruchsentscheidung wegen Erlass von ESt 1991, 1992 und 1993 ausgeführt habe, sei der Kl Eigentümer einer Eigentumswohnung in G/Schweiz sowie zu 50 Prozent Eigentümer der Eigentumswohnung in F. Beide Wohnungen seien schuldenfrei gegenüber Banken. Der Kl könnte daher unabhängig von seinem übrigen Vermögen (Beteiligungen) durch Veräußerung der Wohnung in der Schweiz seine Steuerschulden bezahlen.
218 
Am 19. Dezember 2012, also am Tag nach der mündlichen Verhandlung, trug der Kl per E-Mail schließlich noch Folgendes vor:
219 
„erst gestern nachmittags ist mir aufgefallen, dass Sie in dem Schriftsatz "Vorläufiger wesentlicher Inhalt der Akten" vom 10.12.2012 meine Feststellungsklage zu meinen Rechtsansprüchen aus dem EStG vom 24.11.2012 nicht genannt haben.
220 
Auch in der gestrigen Verhandlung habe ich erneut erkennen müssen, dass mir von der Finanzverwaltung alle Pflichten eines dt. Steuerzahlers auferlegt werden, mir aber gleichzeitig seit meiner Ankunft in der BRD in 1969 alle Bürgerrechte bzw. alle Rechtsansprüche aus dem EStG wegen meiner Herkunft verweigert werden.
221 
In mehreren Schriftsätzen betont das FA Y, dass dt. Steuergesetze für alle gleich gelten, unabhängig von Herkunft oder der Staatsangehörigkeit, aber in meinem Falle nur die Pflichten. In meiner Eingabe an das FiMi B-W habe ich darauf hingewiesen, dass in den dt. Ausländer- und Steuergesetzen solche Fälle wie ich es war, nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dadurch der Willkür der Behörden schutzlos ausgeliefert waren.
222 
Ich bitte Sie, die Feststellungsklage vom 18.12.2012 im Anhang, den Akten beizulegen.
223 
Vom FG B-W erwarte ich eine gerichtlich verwertbare Feststellung meiner Rechtsansprüche aus dem EStG, wie es mir das FiMi B-W empfohlen hat.
224 
Ich gehe davon aus, dass mit der gestrigen Verhandlung der erste Schritt getan wurde, um nach über 13 Jahren den Rechtsstreit entsprechend den dt. Steuergesetzen und den belegten Sachverhalten zu beenden.
225 
Ich bin mir darüber im klaren, in welche rechtliche Situation mich seit dem 02.09.1999 die Finanzverwaltung und die Justiz gebracht haben.
226 
Meine Klage 4 K 1767/12 bezieht sich ausschließlich auf den Erlass der nachgeforderten ESt für 1991, 1992 und 1993 und ist durch die von dt. Gesetzen vorgesehene sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen begründet.
227 
Hätten mir die BRD-Behörden nach meiner Ankunft im März 1969 alle für das Leben in der BRD erforderlichen Informationen ausgehändigt und mich wie einen gleichberechtigten Bürger behandelt, wäre es zu den Ereignissen seit dem 02.09.1999 gar nicht gekommen.“
228 
Der E-Mail vom 19. Dezember 2012 war ein auf den 18. Dezember 2012 datiertes Schriftstück mit folgendem Wortlaut beigefügt:
229 
Feststellungsklage vor dem FG B-W zur Gültigkeit dt. Steuergesetze im Falle eines Flüchtlings aus der ehem. Tschechoslowakei und Feststellung seiner Rechtsansprüche im Rahmen der Verhandlungen zu AZ: 4 K 1767/12.
230 
Begründung für diese Feststellungsklage:
231 
Am 02.09.1999 haben 4 Mitarbeiter der Steuerfahndung, ohne vorausgehende Betriebsprüfung, in Begleitung eines bewaffneten Polizisten, meine Wohnung durchsucht. Der Durchsuchungsbeschluss gegen mich wurde mit der Begründung erwirkt, dass ich mit Schweizer Firmen zusammengearbeitet und dabei USt und ESt hinterzogen hätte.
232 
Der nachweisbare Zweck dieser Aktion war es, meine Vermögensverhältnisse zu er-mitteln. Danach wurden dt. Steuergesetze so missbraucht und meine Steuerakten so manipuliert, dass das FA Y von mir ca. DM 200.000.- an ESt und USt nachgefordert hat. Ein Großteil dieser Nachforderungen ist durch die Verweigerung meiner Rechtsansprüche aus dem dt. EStG, Unterschlagung meiner Belege, Aberkennung von Betriebs-ausgaben, Umqualifizierung meiner USt-freien Umsätze, willkürliche Zuschätzung von Einkünften aus Kapital, u.ä., begründet.
233 
In meiner Eingabe an das FiMi B-W vom 08.10.2010 habe ich den Missbrauch des Aus-länder- sowie des Steuerrechts mir gegenüber seit 1969 beanstandet und gebeten, mir eine gerichtlich verwertbare Bestätigung meiner Rechtsansprüche zukommen zu las-sen. Das FiMi B-W hat mich darauf hingewiesen, dass ich meine Rechtsansprüche beim FG B-W geltend machen muss.
234 
Ich kam im März 1969 als politischer Flüchtling aus der CSSR in X an, war vom ersten Tag an als Dipl. Ing. bei der Fa. Z tätig und wurde in Steuerklasse I. mit ca. 45% besteuert. Niemand hat mich über meine Rechte und Pflichten informiert und eine schriftliche Erklärung darüber, wie ich sie im September 1968 in Göteborg erhalten habe, wurde mir verweigert.
235 
Seit meiner Anerkennung als politischer Flüchtling im Jahre 1971 bis zu meiner Einbürgerung in 1996 hat mich das Ausländeramt Y als staatenlosen Asylanten in der BRD rechtswidrig festgehalten. 25 Jahre lang hatte ich in der BRD keine verlässliche Aufenthaltserlaubnis und war durch die wiederholten Drohungen mit meiner Abschiebung und der Beschlagnahme meines gesamten Vermögens stets erpressbar. Die Finanzämter haben meine Erpressbarkeit missbraucht, mir mehrere Rechtsansprüche aus dem dt. EStG verweigert und mich dadurch um große Beträge geschädigt.
236 
Offensichtlich sind Fälle wie ich es war von der Gesetzgebung der BRD nicht ausreichend berücksichtigt worden und dieser Sachverhalt wurde von der Justiz und der Finanzverwaltung seit dem 02.09.1999 brutal missbraucht, um mich um sehr große Beträge (mehrere 100.000.- DM ) zu schädigen.
237 
Hiermit beantrage ich folgende Feststellungen vom FG B-W:
238 
1: Meine Eltern in der CSSR / Slowakei waren seit 1969 bis zu ihrem Tode - Vater in 2001 und Mutter in 2006 – anspruchsberechtigt auf meine Unterstützung und diese wird in der Höhe der für meine Heimat geltenden Höchstbeträge unwiderruflich als agB anerkannt.
239 
Begründung:
240 
Im März 1969 habe ich LSt-Karte mit der Steuerklasse I. erhalten, aber keine Information über meine Rechtsansprüche. Für Spätaussiedler werden Infotage veranstaltet, bei den sie alle für das Leben in der BRD erforderliche Informationen in schriftlicher Form erhalten.
241 
In 1970 habe ich erfahren, dass ich meine Unterstützung an meine Eltern in der CSSR als agB geltend machen kann. Als ich meinen Antrag beim FA J gestellt habe, hat mich der ca. 60-jährige Sachbearbeiter regelrecht angeschrieen: „Ihre Eltern in der Tschechoslowakei gehen den hiesigen Fiskus nichts an!“
242 
Das war keine Rechtsauskunft und gegen so primitiven Rassismus und so grenzenlose Gier nach meinem Geld konnte ich mich nicht wehren. Ich war Bürger der CSSR, in der BRD mit einem Touristenvisum und Arbeitserlaubnis für jeweils 3 Monate.
243 
Seit 1974 hat das FA Y meine diesbezüglichen Anfragen mit dem Hinweis auf nicht vorhandene Sozialverträge mit der Tschechoslowakei abgewiesen. Auch diese Rechtsauskunft war falsch.
244 
Nach mehreren Urteilen des BFH, z.B.: III R 8/01 vom 4.7.2002, waren und sind meine Eltern unterhaltsberechtigt und meine Unterhaltszahlungen an Eltern, die im Ausland leben, sind grundsätzlich und bis zu einem maximalen Höchstbetrag von meinem z.v.E. abziehbar.
245 
Erst nach einer Intervention des Petitionsausschusses beim Landtag von B-W hat mir das FA Y im Juni 2003 mitgeteilt, dass meine Eltern doch anspruchsberechtigt auf meine Unterstützung waren und es noch immer sind.
246 
Danach hat das FA immer neue Belege und Beweise von mir gefordert. Ich habe folgende amtlichen Belege, die meine Geschwister in der Slowakei nachträglich seit 1991 besorgen konnten, beim FA Y eingereicht:
247 
1. Beschluss der Sozialversicherung in N über die Rente von meinem Vater W. – ca. DM 320.- p.M.,
2. Bestätigung der Sozialversicherung in N über die Rente von meiner Mutter U. – ca. DM 180.- p.M.,
3. Erklärung der Stadtverwaltung O, dass meine Eltern auf die Hilfe und Betreuung durch ihre Kinder angewiesen sind,
4. Bestätigung der Stadtverwaltung O, dass meine Eltern nicht in einer sozialen Einrichtung leben,
5. Eigenbelege meiner Schwester P und meines Bruders V. über den Erhalt meiner Schecks für die Jahre 1991 bis 2001.
248 
Das FA Y oder das FG B-W haben diese Unterlagen unterschlagen.
249 
Die Ablehnung dieser agB im Urteil des FG B-W vom September 2006 ist unsachlich – ich hätte die Pflegebedürftigkeit belegen müssen - in meiner Heimat gibt es keine PfV, keine Einstufung in Pflegestufen. In der BRD gibt es diese erst seit 1995.
250 
In einem Urteil aus 2012 hat der EuGH festgestellt, dass „Saisonarbeiter dürfen (bei Sozialleistungen) gegenüber Einheimischen nicht benachteiligt werden, zumal sie in Deutschland Steuern gezahlt hätten.“
251 
Nach einer generellen Anweisung der OFD Ü, S 2285-74 St. 411 ist statt Einzelbelege auch eine Pauschale von max. DM 12.000.- im Jahre 2000 pro Person bei der Pflege von Eltern als agB zu berücksichtigen.
252 
Durch die rechtswidrige Verweigerung meiner Unterstützung an meine Eltern als agB in den Jahren 1970 bis 1990 hat mich die Finanzverwaltung um ca. DM 81.400.- geschädigt.
253 
Nach § 839 I Satz 2 BGB i.V.m. Artikel 34 GG habe ich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
254 
Ich beantrage seit 1991 für 20 Jahre einen Steuerfreibetrag i.H.v. DM 10.000.- p.a.
255 
2: Als Flüchtling aus einem Krisengebiet hatte ich nach meiner Ankunft in der BRD im Jahre 1969 Rechtsanspruch auf einen Steuerfreibetrag in Höhe von DM 21.000.- für die Wiederbeschaffung von Erstausstattung gehabt.
256 
Begründung:
257 
Im August 1968 haben die Truppen des Warschauer Paktes meine Heimat brutal über-fallen, um die Dubcek-Bewegung zu zerschlagen.
258 
Diese Bewegung war rein interne Angelegenheit der Tschechen und Slowaken und hat sich gegen kein fremdes Land gerichtet. Die DDR war bei diesem Überfall die treibende Kraft gewesen und mit über 70 000 Soldaten beteiligt.
259 
Als Student und Jungakademiker habe ich mich in dieser Bewegung sehr engagiert. Aus Angst vor dem Terror der Besatzer und meiner Verhaftung bin ich im September 1968 nach Wien geflüchtet und kam im März 1969, nicht auf eigenen Wunsch, nach X.
260 
Seit 1990 hat die BRD mehrere Millionen deutschstämmiger Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion mit weit über 350 Milliarden Euro angeworben. Das sind mehrere Zehntausend Euro Unterstützung pro Aussiedler.
261 
Seit 1991 hat die BRD unzählige Gesetze erlassen, um die Bürger der ehemaligen DDR, rückwirkend seit 1953, mit hohen Beträgen zu entschädigen für Sachverhalte, mit den ich nichts zu tun hatte. Auch das sind mehrere Zehntausend Euro Unterstützung pro Bürger der DDR.
262 
Bis heute habe ich keine Entschädigung dafür erhalten, dass die DDR im August 1968 meine Heimat brutal überfallen und mich mit ihrem Terror zum Flüchtling gemacht hat.
263 
Durch meine Flucht habe ich alles verloren, was ich in meiner Heimat hatte, einschließlich meiner Eltern und 4 Geschwister.
264 
Seit März 1969 bis Ende 1990 hat die BRD aus mir ca. DM 600.000.- alleine an ESt herausgepresst, einen Großteil davon durch wissentlich und willentlich fehlerhafte Steuerbescheide und rechtswidrige Verweigerung meiner Rechtsansprüche.
265 
Dieser Steuerfreibetrag ist mein einziger Rechtsanspruch auf Hilfe für Flüchtlinge aus einem Krisengebiet und ich mache den Steuerfreibetrag i.H.v. DM 21.000.- im Jahre 1991 geltend.
266 
3: Seit dem 01.01.1979 hatte ich Rechtsanspruch auf die Anwendung der „180 Tage Arbeiten im Ausland“ Regelung gehabt. Ich war nicht verpflichtet, 50 bis 60 Stunden pro Woche ausschließlich in der BRD zu arbeiten.
Seit dem 01.01.1979 bis zum Ende meiner beruflichen Tätigkeit in 2001 mache ich einen Steuerfreibetrag i.H.v. DM 30.000.- p.a. geltend.
267 
Begründung:
268 
Seit dem 01.07.1978 war ich als freiberuflicher, weltweit gefragter Computerexperte, tätig gewesen. Von meinen dt. Arbeitskollegen habe ich von der „180 Tage Arbeiten im Ausland“ Regelung erfahren, welche diese reichlich genutzt haben.
269 
Mit meinem Flüchtlingsausweis hatte ich bis 1981 nur das Recht gehabt, jeweils nur 6 Monate lang, in die BRD einzureisen, danach 2 Jahre. Für das Arbeiten im Ausland hätte ich ein Arbeitsvisum benötig, es aber, mit Ausnahme der Schweiz, nirgends er-halten.
270 
Als rechtloser Flüchtling, der mit der BRD nichts zu tun hatte und ihr nichts schuldete, war ich nicht verpflichtet, 50 bis 60 Stunden p.W. ausschließlich in der BRD zu arbeiten, mich mit 45% Steuersatz besteuern und mir die Steuervorteile im Ausland verweigern zu lassen.
271 
In der Schweiz hatte ich nur ca. 20% Steuersatz und als ausländischer IT-Experte CHF 1.500.- Steuerfreibetrag p.a. gehabt. In den USA hatte ich einen um ca. 30% höheren Verdienst als in der BRD, bei nur ca. 25% Steuersatz, gehabt.
272 
Seit 1978 war ich in der BRD wohnhaft, nur weil ich sie als staatenloser Asylant mit dem Flüchtlingsausweis nicht dauerhaft verlassen konnte!
273 
In 1978 haben mir die Behörden die Unterlagen für meine Auswanderung rechtswidrig verweigert. In 1980 haben sie von mir ein halbes Jahreseinkommen als Auswanderungssteuer verlangt, obwohl ich der BRD nichts schuldete, denn 3 Jahre Kindergarten, 11 Jahre Gymnasium und 6 Jahre Uni mit vollem Stipendium verdanke und schulde ich ausschließlich meiner Heimat.
274 
In 1989 hat mich das Ausländeramt Y wegen der Verlängerung der Gültigkeit meines Flüchtlingsausweisen zur Rückkehr aus den USA gezwungen.
275 
Jedes Jahr verlassen ca. 165.000 hochqualifizierte Deutsche die BRD, ohne eine Auswanderungssteuer bezahlen zu müssen.
276 
Aus o.g. Gründen war es meine freie Entscheidung, in welchem Land, für welche Firmen und zu welchen Konditionen ich gearbeitet habe. Die Finanzverwaltung der BRD hat kein Recht, die von mir bezahlten Vermittlungs- und Betreuungs-Provisionen zu kürzen oder als Betriebskosten zu verweigern, um mich dadurch an den Kosten der dt. Wiedervereinigung brutal und rücksichtslos zu beteiligen. Das verfassungswidrige Ge-setz zur Mindestbesteuerung kann bei den o.g. Umständen für mich nicht gelten.
277 
Ich beantrage, die von mir bezahlten Vermittlungs- und Betreuungs-Provisionen als Betriebskosten in voller Höhe anzuerkennen.
278 
Am 27.12.2000 hat das FA Y eine Festsetzung der ESt-Vorauszahlungen für 2001 und 2002 i.H.v. Euro 27.000.- zuzügl. 5,5% Solizuschlag erlassen. Beide Berichterstatter des FG B-W haben mir in den Verhandlungen mehrfach mitgeteilt, dass sie bei meinen Verdienstmöglichkeiten von mir rückwirkend seit 1991 DM 40.000.- bis 45.000.- an ESt p.a. erwarten! Dazu hatte und hat in der BRD niemand das Recht gehabt!!!
279 
4: Mein Vermögen und mein Einkommen im Ausland haben die Finanzverwaltung der BRD nichts zu interessieren. Seit 2003 bin ich in der BRD nicht mehr wohnhaft, habe mit ihr nichts zu tun, habe in der Schweiz die Daueraufenthaltserlaubnis und bin dort wohnhaft.
280 
Begründung:
281 
Bis zu meiner Einbürgerung hatte ich in der BRD nicht einmal eine verlässliche Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Ich wurde hier nur geduldet, solange ich für die BRD nützlich war und hätte jederzeit ausgewiesen oder abgeschoben werden können. Dabei hätte mir die BRD mein gesamtes Vermögen beschlagnahmt und für 10 Jahre Einreiseverbot verhängt.
282 
Kein Deutscher kann sich meine Angst vorstellen, mit über 50 Jahren abgeschoben und meines Vermögens beraubt zu werden, von einem Staat, der mich wegen meiner Herkunft als Bürger nicht haben wollte, sondern nur meine Arbeitskraft und mein Geld.
283 
Mit meinen Kapitalanlagen im Ausland habe ich keine Kapitalflucht begangen, sondern nur meine berechtigte Vorsorge für den Fall meiner Abschiebung betrieben.
284 
Die Steuerfahndung hat mir rückwirkend seit 1992 Kapitaleinkünfte i.H.v. bis zu DM 25.000.- p.a. unterstellt, ohne Belege dafür vorzulegen. In einer Verhandlung vor dem FG B-W am 05.04.2004 habe ich das FA Y schriftlich aufgefordert, Belege für diese Einkünfte vorzulegen. Das FG B-W hat meinen Antrag dem Protokoll dieser Verhand-lung beigelegt, ihn aber genauso wie das FA Y einfach missachtet. Diese unterstellten Einkünfte sind auch aus folgendem Grunde unbegründet:
285 
In 1987 habe ich die heutige Wohnung meiner Familie für DM 350.000.- gekauft und mit zwei Hypotheken i.H.v. DM 280.000.- finanziert, mit Zinssatz von ca. 8%. Es ist der reine Schwachsinn anzunehmen, dass ich jede freie DM nicht in die Tilgung gesteckt hätte!
286 
Nach dem Erwerb meiner Wohnung in der Schweiz im Jahre 1994 habe ich in der Schweiz Hypotheken i.H.v. CHF 219.000.- mit hohem Zinssatz gehabt. Dies hat auch die Steufa festgestellt und mir bestätigt. Also kein Guthaben in gleicher Höhe, keine Zinseinkünfte in astronomischer Höhe!
287 
Die unterstellten, nicht belegten Einkünfte aus Kapital in den Jahren 1992 bis 1998 sind nur ein weiterer, plumper Versuch des FA Y, mich zu schädigen! Diese sind aus den wissentlich und willentlich fehlerhaften Steuerbescheiden und Urteilen des AG X sowie des FG B-W zu entfernen!
288 
Seit dem 02.09.1999 werde ich durch die betrügerischen Aktivitäten der Finanzverwaltung und der Justiz sowie durch die Zwangshypothek auf unsere Wohnung seit Mai 2003 unter Hausarrest gehalten. Sobald dieser Rechtstreit beendet ist, werde ich die BRD nur als Tourist betreten.
289 
Seit 2004 unterstellt mir das FA Y erneut Einkünfte aus bebauten Grundstücken i.H.v. bis zu Euro 29.000.-
290 
Auch gegen dieses primitive Ausrauben muss ich mich durch eine weitere, zeitaufwendige, teure Klage vor dem Finanzgericht B-W wehren!
291 
5: Seit 1994 habe ich Rechtsanspruch auf die Anwendung des DBA mit der Schweiz. Die Steuervorteile daraus wurden mir rechtswidrig verweigert.
Als Entschädigung dafür verlange ich einen Steuerfreibetrag i.H.v. DM 30.000.- p.a. seit 1995 bis zum Lebensende.
292 
Begründung:
293 
Im Jahre 1994 habe ich mir als Bürger der Slowakei in der Schweiz eine Wohnung gekauft, damit ich im Falle meiner Abschiebung aus der BRD in der Nähe meiner Familie wohnen und für sie sorgen kann.
294 
Dadurch habe ich als selbständiger Computerexperte in der Schweiz eine Betriebsstätte erworben und ich hätte die Steuervorteile nach dem DBA BRD – CH in Anspruch nehmen können. Nach dem Kauf der Wohnung habe ich dem FA Y den Kaufvertrag vorgelegt und die Anwendung des DBA beantragt. Der Sachbearbeiter K hat meinen Antrag abgelehnt mit der Begründung: „Sie sind wohnHAFT in der BRD“. Diese Rechtsauskunft war falsch.
295 
Ich hatte sehr gute Kontakte zu mehreren Schweizer Firmen, sehr gute Referenzen und ich hätte seit 1995 in der Schweiz arbeiten können, die dortigen Steuervorteile nutzen und mir dort eine ausreichende Altersversorgung und bezahlbare Krankenversicherung aufbauen können, wie es viele meiner dt. Kollegen gemacht haben.
296 
Im Jahre 2000 hat mir die Steuerfahndung alle Geschäftskontakte zerstört, so dass ich seit 2001 keine Aufträge, keine Arbeit und kein Einkommen aus Arbeit mehr hatte.
297 
In der Schweiz hätte ich auch nach 2001 weiter arbeiten können. Ich hätte dort eine ausreichende, steuerfreie Rente haben können. In der BRD hätte ich kein z.v.E. und dadurch mit der Finanzverwaltung nichts mehr zu tun gehabt.
298 
Dadurch wäre mir auch der Überfall der Steuerfahndung am 02.09.1999 und alle seine Folgen erspart geblieben, unter anderem auch die betrügerische Nachforderung der USt 1992 bis 1998!
299 
In Folge der rechtswidrigen Handlungen der BRD-Behörden habe ich keine Rente und nur eine sehr teure private Krankenversicherung, die ich nicht mehr kündigen kann.
300 
Meine Altersversorgung besteht ausschließlich aus Einkünften aus V&V und GEW. Dabei verweigert mir das FA Y den Altersfreibetrag i.H.v. EURO 12.000.- p.a.
301 
In den USA und in der Schweiz habe ich bei meinen Steuererklärungen seit meinem 65. Lebensjahr den doppelten Steuerfreibetrag p.a., unabhängig von der Einkunftsart!
302 
6: Freistellung vom Solidaritätszuschlag seit 1991 bis zum Lebensende oder alternativ einen Steuerfreibetrag i.H.v. DM 10.000.- p.a. seit 1991 bis zum Lebensende.
303 
Begründung:
304 
Als Bürger der Tschechoslowakei bzw. der Slowakei habe ich mit der dt. Wiedervereinigung absolut nichts zu tun und bin nicht bereit, mich an den astronomisch hohen Kosten zu beteiligen.
305 
Mit dem Flüchtlingsausweis konnte ich bis 1996 die BRD nicht dauerhaft verlassen und mich dadurch der „Zwangssolidarität“ mit der verbrecherischen DDR entziehen, wie es viele meiner dt. Kollegen gemacht haben!!!
306 
In den Jahren 1939 bis 1945 hat Deutschland mehr als 400 000 meiner Landsleute, da-runter auch einige meiner Verwandten, in KZ und Arbeitslagern ermordet und meine Heimat ausgeplündert.
307 
Im April 1945 hat die Gestapo mein Heimatdorf überfallen, mehrere meiner Verwandten und Nachbarn ermordet und meinen Eltern wertvollen Familienschmuck und alle Lebensmittel geraubt, so dass meine Eltern und ich monatelang gehungert haben.
308 
Im August 1968 haben 70 000 DDR-Soldaten meine Heimat überfallen, um den Prager Frühling zu zerschlagen. Mit ihrem Terror haben sie mich zum Flüchtling gemacht und mich dadurch meiner Heimat, meiner Eltern und Geschwistern beraubt.
309 
Als Bürger der Tschechoslowakei / Slowakei, der in der BRD bis Juni 1996 als staaten-loser, rechtloser Asylant rechtswidrig festgehalten und als Insasse eines Arbeitslagers behandelt wurde, bin ich nicht verpflichtet, mich an den Kosten der dt. Wiedervereini-gung in Höhe von weit über 3.000 Milliarden Euro zu beteiligen, damit die Verbrecher, die mich zum Flüchtling gemacht haben, sich von meinem Geld Häuser, teuere Autos und Weltreisen kaufen können.
310 
Seit 1991 hat die BRD mehrere Gesetze erlassen, um die Bürger der DDR rückwirkend seit 1953 mit hohen Geldbeträgen zu entschädigen für Sachverhalte, mit den ich absolut nichts zu tun habe.
311 
Für den Überfall der DDR auf meine Heimat im August 1968, mit dem sie mir meine Heimat, meine Eltern und Geschwister geraubt hat, habe ich bis heute keine Entschädigung erhalten.
312 
Als mir Anfang der 1980-er Jahre in Spanien das gesamte Urlaubsgeld geraubt wurde und ich das BRD-Konsulat in Barcelona um ein rückzahlbares Sofortdarlehen i.H.v. DM 300.- für die Rückreise gebeten habe, wurde mir gesagt: „Sie sind Ausländer, für Sie können wir nichts tun“. Das hätte mir kein zivilisierter Staat angetan, in dem ich seit 1969 gearbeitet und 45% Steuern bezahlt habe!
313 
Am 28.05.2001 hat mir die Rechtsanwaltskanzlei Ö in X in einem Rechtsgutachten bestätigt, dass ich wegen der rechtswidrigen Handlungen der BRD-Behörden mir gegenüber Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 I Satz 2 BGB i.V.m. Artikel 34 GG hätte, aber die Behörden machen eine 3-jährige Verjährungsfrist geltend (§ 852 BGB).
314 
7: Ich hatte im Jahre 1998 Rechtsanspruch auf die Anspar-AfA i.H.v. insgesamt DM 35.000.- für Büroanschaffungen und diese wird unwiderruflich anerkannt!
315 
Begründung:
316 
Für das Jahr 1998 habe ich die Ansparabschreibung für folgende Büroanschaffungen beantragt:
317 
Für einen neuen Dienst-PKW DM 25.000.-,
für eine neue Büroeinrichtung DM 10.000.-
318 
Obwohl ich dafür alle Voraussetzungen erfüllt habe, wurde mir dies vom FA Y seit 1999 verweigert, mit der Begründung, dass sich meine Steuerakten beim FG B-W befinden.
319 
8. Entschädigung für die Vernichtung meiner beruflichen Existenz sowie für das Vorenthalten meiner Unterlagen durch die Steuerfahndung X in Höhe von EUR 45.000.- bzw. frei verfügbaren Steuerfreibetrag i.H.v. Euro 250.000.-
320 
Durch das brutale, rücksichtslose Auftreten der Steuerfahndung bei allen meiner Auftraggebern nach dem Überfall vom 02.09.1999 haben alle meine Vertragspartner es abgelehnt, mit mir zusammen zu arbeiten, bis zur endgültigen Klärung aller Vorwürfe der Steuerhinterziehung.
321 
Mit 57 Jahren und mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung hatte ich keine Chance mehr gehabt, neue Auftraggeber zu akquirieren.
322 
Seit 2000 habe ich keine Aufträge mehr erhalten und kein Einkommen aus Arbeit erzielt.
323 
Durch das Beschlagnahmen aller meiner Unterlagen, die ständigen Mahnungen, Voll-streckungsankündigungen, Gerichtsvollzieher im Hause, wiederholten Ladungen zu Verhören durch die Steuerfahndung konnte ich auch keine Aufträge außerhalb der BRD annehmen, bearbeiten und dadurch Einkommen erzielen.
324 
In den Jahren 1999 und 2000 betrug mein monatlicher Verdienst als weltweit gefragter Computerexperte ca. DM 24.000.- netto.
325 
Für die mutwillige Zerstörung meiner beruflichen Existenz verlange ich von der Finanzverwaltung eine Entschädigung in der Höhe von 6 durchschnittlichen Netto-Monats-verdiensten 6 x Euro 7.500.- = Euro 45.000.-
326 
Persönliche Begründung dieser Feststellungsklage:
327 
In dem Gerichtsbescheid des FG B-W vom 10.02.2012, Az.: 12 K 3626/11, auf Seite 16, unten, heißt es:
328 
„Jedenfalls hätte der Kläger selbst im Hinblick auf seine altersbedingte Erwerbsunfähigkeit im Einzelnen begründen müssen, warum ihm nach Tilgung der strittigen Beträge verbleibende Geldmittel nicht zu einer bescheidenen Lebensführung aus-reichten...“
329 
Diese Erklärung des FG B-W bestätigt zum ersten Male seit dem 02.09.1999 dass:
330 
1. Es der nachgewiesene Zweck des Überfalls der Steuerfahndung und aller Urteile des FG B-W und des AG X war, mich mit meinem Vermögen, d.h. mit meiner Altersvorsorge, so brutal und rücksichtslos an den Kosten der dt. Wiedervereinigung zu beteiligen, dass der Rest von meinem Vermögen nach 35 Jahren Arbeit mir nur für eine bescheidene Lebensführung ausreicht.
331 
In einem Rechtsstaat wird man nach seinem zu versteuernden Einkommen besteuert. Mir wird durch wissentlich und willentlich fehlerhafte Steuerbescheide und Urteile der Gerichte mein Vermögen geraubt, so wie es mir von der BRD 25 Jahre lang im Falle meiner Abschiebung angedroht wurde.
332 
2. Es das Bestreben aller BRD-Behörden seit meiner Ankunft im März 1969 war, aus mir den maximalen Nutzen herauszuholen und mir nur eine bescheidene Lebensführung zu gestatten. Aus diesen Gründen haben mich die Behörden rücksichtslos meiner einmaligen Chancen als weltweit gefragter Computerexperte in anderen Ländern beraubt.
333 
Mir hat die BRD mit ihrem Rassismus und ihrer grenzenlosen Gier nach meinem Geld seit März 1969 bis heute über 43 Jahre meines Lebens zerstört.
334 
Bereits in 1978 hat der Steuerberater a festgestellt, dass die Steuerbescheide des FA Y seit 1974 fehlerhaft, zu meinem Nachteil waren, mich aber darauf hinge-wiesen, dass ich mich als staatenloser Asylant gegen diese Arbeitsweise des FA nicht wehren sollte, um nicht abgeschoben zu werden.
335 
Mit den hier beantragten Feststellungsbeschlüssen des FG B-W werde ich für einen Teil von diesem Schaden eine Entschädigung einfordern.
336 
Der gestapoartige Überfall der Steuerfahndung am 02.09.1999 war der 5. Überfall bewaffneter Deutscher auf meine Heimat, auf meine Eltern und auf mich in nur 60 Jahren meines Lebens.
337 
Damit sich nie wieder irgendwelche Betrüger an meiner Freiheit und an meinem Eigentum vergreifen, bin ich seit 2003 bis zum letzten Tag meines Lebens für die BRD als Steuerzahler nicht mehr existent!

Entscheidungsgründe

 
338 
Die Klage ist nicht begründet.
339 
Der Bekl hat den begehrten Erlass ermessensfehlerfrei abgelehnt.
340 
1. Nach § 227 AO 1977 können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden (Urteil des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBl II 1987, 612). Eine Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (Urteil des BFH vom 02. März 1961 IV 126/60 U, BStBl III 1961, 288).
341 
2. Die Entscheidung über ein Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 i.V.m. § 121 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null; ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).
342 
3. Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 31. März 2004 X R 25/03, BFH/NV 2004, 1212, m.w.Nachw.).
343 
Im Streitfall wurden die Erlassanträge (vom 13. September 2011 für das Jahr 1991; vom 17. November 2011 für die Jahre 1992 und 1993) ausschließlich damit begründet, dass die im Anschluss an die Steuerfahndungsprüfung ergangenen ESt-Bescheide für die Jahre 1991, 1992 und 1993 rechtswidrig seien. Ein Antrag auf Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit kann jedoch nicht allein darauf gestützt werden, dass eine bestandskräftige Steuerfestsetzung falsch sei. Es ist nicht Sinn des § 227 AO, die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung dadurch auszuhöhlen, dass die Finanzbehörden gezwungen werden, im Billigkeitsverfahren nochmals sachlich auf einen bestandskräftig abgeschlossenen Steuerfall einzugehen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe dafür vorliegen (vgl. das Urteil des BFH vom 02. März 1961 IV 126/60 U, BStBl III 1961, 288). Es entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich den Vorrang haben soll vor dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall, wenn ein Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist (Urteil des BFH vom 11. August 1987 VII R 121/84, BStBl II 1988, 512). Eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. die Urteile vom 30. April 1981 VI R 169/78, BStBI II 1981, 611, vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBI II 1987, 612, vom 29. Juni 1987 X R 22/81, BFH/NV 1987, 693, vom 04. Mai 1995 V R 83/93, BFH/NV 1996, 190, und vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935, sowie den Beschluss vom 26. Mai 2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326) nur dann zugelassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar gewesen ist, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Zumindest die letztgenannte Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor, denn der Kl hat die im Anschluss an die Steuerfahndungsprüfung ergangenen ESt-Bescheide für die Jahre 1991, 1992 und 1993 form- und fristgerecht angefochten und - wenn auch weitestgehend erfolglos - deren Rechtswidrigkeit mit dem Einspruch und der Klage geltend gemacht.
344 
4. Auch die Ablehnung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
345 
a) Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann.
346 
Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören die Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung und für die sonst erforderlichen Ausgaben des täglichen Lebens.
347 
Auch Unterhaltsleistungen für die mit dem Steuerpflichtigen in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen, soweit sie von ihm unterhalten werden müssen, rechnen dazu.
348 
Für die Frage, ob die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet ist, spielt außer seinen Einkommensverhältnissen auch seine Vermögenslage eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige gehalten, zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verfügbaren Mittel einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. Das gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen die Verwertung der Vermögenssubstanz den Ruin des Steuerpflichtigen bedeuten würde. So ist nach der Rechtsprechung des BFH alten, nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen wenigstens so viel von ihrem Vermögen zu belassen, dass sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können (Urteil des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, a.a.O.)
349 
Bei der Höhe der den Steuerpflichtigen zu belassenden Mittel sind auch die mit dem Steuerpflichtigen in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen zu berücksichtigen, soweit sie vermögenslos und wegen Alters oder Krankheit von der Versorgung durch den Steuerpflichtigen abhängig sind. Die Erwägung, dass diese Angehörigen gegebenenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten, hat in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben.
350 
Für den Fall, dass die geschuldeten Steuern bereits entrichtet sind, kommt es für die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuern an; für die Erstattung aus persönlichen Billigkeitsgründen ist sonach erforderlich und ausreichend, dass die Einziehung im Zeitpunkt der Zahlung der Steuern unbillig war (Urteil des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, a.a.O.).
351 
b) Im Streitfall ließ sich nicht feststellen, dass die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen und/oder seiner Familie vernichten oder ernstlich gefährden würde. Der Bekl hat in der Einspruchsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kl u.a. über eine Ferienwohnung in der Schweiz verfügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kl diese Wohnung für seine eigene Existenz und die seiner Ehefrau bzw. seiner Kinder benötigen würde. Der Kl hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Wohnung nur geringe Erträge abwerfe. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnung der Existenzsicherung des Kl und seiner Familie dient, so dass sie vom Kl ohne Weiteres veräußert werden könnte, um die dadurch frei werdenden Mittel für die Entrichtung der geschuldeten Steuern einzusetzen. Offen geblieben ist zudem auch im Termin zur mündlichen Verhandlung, ob der Kl in der Schweiz noch über weiteres Vermögen, insbesondere über Kapitalvermögen, verfügt, wofür insbesondere der von den Vertretern des Bekl im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Kontoauszug der AA-Bank/Schweiz (Bl. 112 der FG-Akten) spricht. Der Kl hat sich dazu nicht geäußert.
352 
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Gründe

 
338 
Die Klage ist nicht begründet.
339 
Der Bekl hat den begehrten Erlass ermessensfehlerfrei abgelehnt.
340 
1. Nach § 227 AO 1977 können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden (Urteil des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBl II 1987, 612). Eine Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (Urteil des BFH vom 02. März 1961 IV 126/60 U, BStBl III 1961, 288).
341 
2. Die Entscheidung über ein Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 i.V.m. § 121 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null; ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).
342 
3. Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 31. März 2004 X R 25/03, BFH/NV 2004, 1212, m.w.Nachw.).
343 
Im Streitfall wurden die Erlassanträge (vom 13. September 2011 für das Jahr 1991; vom 17. November 2011 für die Jahre 1992 und 1993) ausschließlich damit begründet, dass die im Anschluss an die Steuerfahndungsprüfung ergangenen ESt-Bescheide für die Jahre 1991, 1992 und 1993 rechtswidrig seien. Ein Antrag auf Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit kann jedoch nicht allein darauf gestützt werden, dass eine bestandskräftige Steuerfestsetzung falsch sei. Es ist nicht Sinn des § 227 AO, die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung dadurch auszuhöhlen, dass die Finanzbehörden gezwungen werden, im Billigkeitsverfahren nochmals sachlich auf einen bestandskräftig abgeschlossenen Steuerfall einzugehen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe dafür vorliegen (vgl. das Urteil des BFH vom 02. März 1961 IV 126/60 U, BStBl III 1961, 288). Es entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich den Vorrang haben soll vor dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall, wenn ein Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist (Urteil des BFH vom 11. August 1987 VII R 121/84, BStBl II 1988, 512). Eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. die Urteile vom 30. April 1981 VI R 169/78, BStBI II 1981, 611, vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBI II 1987, 612, vom 29. Juni 1987 X R 22/81, BFH/NV 1987, 693, vom 04. Mai 1995 V R 83/93, BFH/NV 1996, 190, und vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935, sowie den Beschluss vom 26. Mai 2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326) nur dann zugelassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar gewesen ist, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Zumindest die letztgenannte Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor, denn der Kl hat die im Anschluss an die Steuerfahndungsprüfung ergangenen ESt-Bescheide für die Jahre 1991, 1992 und 1993 form- und fristgerecht angefochten und - wenn auch weitestgehend erfolglos - deren Rechtswidrigkeit mit dem Einspruch und der Klage geltend gemacht.
344 
4. Auch die Ablehnung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
345 
a) Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann.
346 
Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören die Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung und für die sonst erforderlichen Ausgaben des täglichen Lebens.
347 
Auch Unterhaltsleistungen für die mit dem Steuerpflichtigen in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen, soweit sie von ihm unterhalten werden müssen, rechnen dazu.
348 
Für die Frage, ob die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet ist, spielt außer seinen Einkommensverhältnissen auch seine Vermögenslage eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige gehalten, zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verfügbaren Mittel einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. Das gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen die Verwertung der Vermögenssubstanz den Ruin des Steuerpflichtigen bedeuten würde. So ist nach der Rechtsprechung des BFH alten, nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen wenigstens so viel von ihrem Vermögen zu belassen, dass sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können (Urteil des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, a.a.O.)
349 
Bei der Höhe der den Steuerpflichtigen zu belassenden Mittel sind auch die mit dem Steuerpflichtigen in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen zu berücksichtigen, soweit sie vermögenslos und wegen Alters oder Krankheit von der Versorgung durch den Steuerpflichtigen abhängig sind. Die Erwägung, dass diese Angehörigen gegebenenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten, hat in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben.
350 
Für den Fall, dass die geschuldeten Steuern bereits entrichtet sind, kommt es für die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuern an; für die Erstattung aus persönlichen Billigkeitsgründen ist sonach erforderlich und ausreichend, dass die Einziehung im Zeitpunkt der Zahlung der Steuern unbillig war (Urteil des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, a.a.O.).
351 
b) Im Streitfall ließ sich nicht feststellen, dass die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen und/oder seiner Familie vernichten oder ernstlich gefährden würde. Der Bekl hat in der Einspruchsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kl u.a. über eine Ferienwohnung in der Schweiz verfügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kl diese Wohnung für seine eigene Existenz und die seiner Ehefrau bzw. seiner Kinder benötigen würde. Der Kl hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Wohnung nur geringe Erträge abwerfe. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnung der Existenzsicherung des Kl und seiner Familie dient, so dass sie vom Kl ohne Weiteres veräußert werden könnte, um die dadurch frei werdenden Mittel für die Entrichtung der geschuldeten Steuern einzusetzen. Offen geblieben ist zudem auch im Termin zur mündlichen Verhandlung, ob der Kl in der Schweiz noch über weiteres Vermögen, insbesondere über Kapitalvermögen, verfügt, wofür insbesondere der von den Vertretern des Bekl im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Kontoauszug der AA-Bank/Schweiz (Bl. 112 der FG-Akten) spricht. Der Kl hat sich dazu nicht geäußert.
352 
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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