Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 KO 459/11

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I. In dem diesem Verfahren vorausgegangenen, unter 11 K 982/09 anhängig gewesenen Rechtsstreit hatte die Erinnerungsführerin einen durch Einspruchsentscheidung bestätigten Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamts (HZA) Ulm angefochten, mit dem wegen der Einfuhr eines Ledermantels aus der Türkei Abgaben in Höhe von insgesamt 47,52 EUR festgesetzt worden waren. Dabei ging das HZA davon aus, dass der Wert des Mantels 200 EUR betragen habe und der Mantel daher  - mit Rücksicht auf die seinerzeit gültige Wertgrenze von 175 EUR -  nicht als Reisemitbringsel zollfrei habe eingeführt werden können. Im Hinblick auf das überschaubare finanzielle Interesse der Erinnerungsführerin an einem Klageerfolg einerseits und dem durch die Streitwertregelung in § 52 Abs. 4 GKG bedingten Kostenrisiko andererseits hat das Gericht den Beteiligten mit Schreiben vom 17. und 18. März 2009 einen Vorschlag zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits unterbreitet. Die Erinnerungsführerin bezeichnete diesen Vorschlag in ihrem Schreiben vom 23. März 2009 zwar als unakzeptabel, erklärte sich aber dennoch bereit, darauf einzugehen, wenn sechs näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllt würden. Das HZA lehnte den Erledigungsvorschlag des Gerichts indessen mit Schriftsatz vom 30. März 2009 ab. Im weiteren Verlauf des Verfahrens teilte das Gericht den Beteiligten am 20. April 2009 u. a. mit, dass es erwäge, zum Wert des Mantels ein Sachverständigengutachten einzuholen, und wies die Erinnerungsführerin überdies darauf hin, dass sie im Falle eines etwaigen Unterliegens die dafür entstehenden Kosten zu tragen haben werde.
Nach weiterem Schriftwechsel hat der Senat durch Beschluss vom 10. März 2010 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen; dieser hat mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des Mantels angeordnet und einen für das Kürschnerhandwerk öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Gutachter bestimmt. Der Sachverständige legte sein Gutachten vom 12. April 2010 und zugleich eine Rechnung für seine Tätigkeit über 427,54 EUR vor. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2010, in der die Erinnerungsführerin durch ihren Ehemann als Bevollmächtigten vertreten war, wies das Gericht die Klage ab und legte der Erinnerungsführerin als der Unterlegenen die Kosten des Verfahrens auf; das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Auf der Grundlage des Kostenansatzes (§ 19 GKG) der Kostenbeamtin in Höhe von 648,54 EUR hat die Landesoberkasse mit Rechnung vom 27. Januar 2011 unter Anrechnung des bereits geleisteten Betrages von 220 EUR von der Erinnerungsführerin 428,54 EUR angefordert. Dem Kostenansatz liegen Gebühren für das Prozessverfahren in Höhe von 220 EUR zugrunde, die ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1.000 EUR ermittelt worden sind; als weiterer Bestandteil der Kostenrechnung ist die Sachverständigenvergütung in Höhe von 427,54 EUR angeführt. Die Kosten sind zwischenzeitlich bezahlt worden.
Hiergegen legte der Ehemann der Erinnerungsführerin einen als „Widerspruch“ bezeichneten Rechtsbehelf ein, mit dem er geltend macht,
- die Kosten für das Sachverständigengutachten seien nicht nachvollziehbar;
- die Erinnerungsführerin habe den Sachverständigen nicht beauftragt und sei deshalb für die durch dessen Beauftragung entstandenen Kosten auch nicht verantwortlich;
- alle Gutachten seien völlig überflüssig und wertlos und hätten nichts zum Sachverhalt beigetragen;
- gegen eventuelle Kosten werde mit Ansprüchen auf Entschädigung für die Beschädigung des Mantels sowie wegen Nutzungsausfalls in Bezug auf das zeitweilig beschlagnahmte Collier aufgerechnet;
- da der Streitwert nur 47 EUR betragen habe, sei der von einem Streitwert von 1.000 EUR ausgehende Kostenansatz deutlich überhöht.
In einem weiteren Schriftsatz vom 26. März 2011 betont er nochmals, dass die Einschaltung eines Sachverständigen unnötig gewesen und ferner die gütliche Einigung allein vom Zoll abgelehnt worden sei.
Der Bezirksrevisor hat dem als Erinnerung ausgelegten Rechtsbehelf nicht abgeholfen. Er weist darauf hin, dass seit Einführung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes  für jedes Verfahren ein Mindeststreitwert in Höhe von 1.000 EUR anzusetzen sei; auch die Sachverständigenentschädigung sei zu Recht angesetzt worden.
Er beantragt, die Erinnerung als unbegründet abzuweisen.
Durch Beschluss vom 8. Januar 2013 hat der Einzelrichter das Verfahren über die Erinnerung auf den Senat übertragen.

Entscheidungsgründe

II. Gegen den Kostenansatz ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben (§ 66 Abs. 1 GKG). Über diese hat aufgrund des nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG ergangenen Übertragungsbeschlusses der Senat  - und nicht nur eines seiner Mitglieder als Einzelrichter -  zu entscheiden.
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Das Gericht legt den als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf vom 28. Januar 2011 als Erinnerung aus. Es geht ferner davon aus, dass dieser Rechtsbehelf namens der im vorausgegangenen Verfahren als Klägerin aufgetretenen Frau A eingelegt worden ist. Ihr Ehemann hat im Schreiben vom 28. Januar 2011 zwar nicht deutlich gemacht, dass er in ihrem Namen auftrete. Da er jedoch nicht befugt ist, in eigenem Namen eine seine Ehefrau betreffende Kostenrechnung anzufechten, er andererseits bereits im Klageverfahren als Bevollmächtigter seiner Ehefrau aufgetreten ist, liegt es nahe, dass er auch im vorliegenden Verfahren in dieser Eigenschaft auftreten wollte.
11 
Der so verstandene Rechtsbehelf ist zwar zulässig; er ist jedoch in der Sache nicht begründet und daher zurückzuweisen.
12 
1.  Für den Ansatz und die Bemessung der Gerichtsgebühren sowie der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstandenen Auslagen gilt das GKG in seiner bei Eintritt der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens (vorliegend dem 20. Februar 2009) geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geänderte Fassung von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).
13 
Danach schuldet die Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens sowohl als diejenige, der durch gerichtliche Entscheidung im Urteil vom 18. Mai 2010 die Kosten auferlegt worden sind (§ 29 Nr. 1 GKG), als auch als diejenige, die das vorliegende gegen das HZA Ulm gerichtete finanzgerichtliche Verfahren durch ihre Klage vom 17. Februar 2009 eingeleitet hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Sie hat daher für die Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GKG) in Höhe von insgesamt 648,54 EUR aufzukommen.
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2.  Die Kostenbeamtin hat die Gerichtsgebühren zutreffend mit 220 EUR angesetzt.
15 
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) sowie dem Vervielfältiger, der sich aus dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG für den jeweiligen Gebührentatbestand ergibt (§ 3 GKG).
16 
Vorliegend war für Zwecke der Gebührenbemessung von einem Streitwert in Höhe von 1.000 EUR auszugehen. Zwar mag das  - für die Höhe des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich maßgebende -  Interesse der Erinnerungsführerin an der Durchführung des Verfahrens deutlich hinter diesem Betrag zurückgeblieben sein. Immerhin hat sie lediglich einen Abgabenbescheid über knapp 50 EUR angefochten. Jedoch bestimmt § 52 Abs. 4 GKG, dass in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 EUR angenommen werden darf. Insofern verbietet sich die von der Erinnerungsführerin begehrte Festlegung eines Streitwerts in geringerer Höhe. Gemäß Anlage 2 zu § 34 GKG ergibt sich bei einem Streitwert über 900 bis 1.200 EUR eine einfache Gebühr von 55 EUR. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind für das Verfahren im Allgemeinen im ersten Rechtszug nach Nr. 6110 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses 4,0 Gebühren nach § 34 GKG in Ansatz zu bringen. Daraus errechnet sich eine Gebührenschuld in Höhe von (55 EUR x 4 =) 220 EUR.
17 
3.  Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vergütung des Sachverständigen in der von ihm berechneten Höhe von 427,54 EUR in den Kostenansatz mit einbezogen worden ist. Dabei handelt es sich nämlich um Auslagen im Sinne des zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen und für die Kostenerhebung maßgebenden Kostenverzeichnisses.
18 
Nach Nr. 9005 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses gehören zu den vom Kostenschuldner zu tragenden Auslagen auch die nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz  -JVEG) zu zahlenden Beträge.
19 
Im Streitfall hat das Gericht aufgrund des im Ausgangsverfahren gefassten Beschlusses vom 10. März 2010 (Bl. 91 der Akte 11 K 982/09) zum Zwecke der Klärung der Neuwertigkeit des von der Erinnerungsführerin im Frühjahr 2008 eingeführten Ledermantels und zur Ermittlung des Zollwertes dieses Mantels die Erhebung eines Sachverständigenbeweises angeordnet. Hierzu sah es sich genötigt, nachdem die Erinnerungsführerin die Würdigungen in der vom HZA im Einspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters G (Ergebnisse: Herkunft des Mantels aus der Türkei und Verkaufswert des Mantels 200 EUR) nicht gelten lassen wollte und eine seitens des Gerichts angeregte einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits gescheitert war. Andere neutrale Erkenntnisgrundlagen zur Aufklärung dieser abgabenerheblichen Umstände waren nicht vorhanden.
20 
Der seitens des Gerichts zum Sachverständigen bestimmte S hat für sein unter dem 12. April 2010 zu den Beweisfragen vorgelegtes Gutachten (Bl. 114 der Akte 11 K 982/09) eine Vergütung in Höhe von 427,54 EUR berechnet; seine Rechnung vom gleichen Tag ist dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin auf Anforderung am 14. Juni 2011 im Erinnerungsverfahren in Kopie übersandt worden (vgl. Bl. 16 der Akte des vorliegenden Erinnerungsverfahrens). Die von dem Bevollmächtigten gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen bieten keinen Anlass, die hierfür vom Gutachter berechnete Vergütung nicht oder nur teilweise in den Kostenansatz zu übernehmen. Der Gutachter hatte aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. März 2010 mehrere Fragen zu beantworten und dabei auch auf Preisverhältnisse in der Türkei einzugehen. Dass er zur Vorbereitung, Erstellung und Ausfertigung des Gutachtens unter Berücksichtigung auch der hierfür notwendigen Informationsbeschaffung insgesamt 5,5 Stunden gebraucht hat, vermag das Gericht ebenso wenig zu beanstanden wie den von ihm angesetzten Stundensatz von 60 EUR. Seine fachkundigen Stellungnahmen zu den Beweisfragen sind vom Gericht im Urteil vom 18. Mai 2010 der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dass der Sachverständige für seine gutachterlichen Äußerungen  - was die Erinnerungsführerin kritisiert -  die Meinung weiterer Fachleute eingeholt hat, spricht weder gegen die Sorgfalt bei der Erstellung noch gegen die Richtigkeit des Gutachtens. Diese Vorgehensweise hat im Übrigen nur insofern zu einer Verteuerung des Gutachtens geführt, als hierfür zusätzliche Porti in Höhe von 13,80 EUR (netto) entstanden sind; Auslagen für Fremdleistungen enthält die Rechnung des Gutachters nicht. Auch der Umstand, dass der Gutachter eine relativ große Bandbreite an Verkaufspreisen für den streitbefangenen Mantel in der Türkei angegeben hatte (350 bis 550 EUR), disqualifiziert dieses Gutachten nicht, sondern ist darin mit den regionalen Preisunterschieden in der Türkei schlüssig und nachvollziehbar erklärt. Im Übrigen hatte die Erinnerungsführerin im Ausgangsverfahren Gelegenheit, eine  - dann allerdings weitere Gerichtskosten auslösende -  Anhörung des Gutachters zu beantragen und diesen dabei zur Behebung etwaiger Unklarheiten zu veranlassen. Das Gericht hatte die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen und zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es mit Rücksicht auf die ggf. entstehenden weiteren Kosten auf der Grundlage seines Verfahrensermessens (§ 94a Abs. 1 FGO) eine Anhörung des Sachverständigen nur anordnen werde, wenn dies von einem der Prozessbeteiligten beantragt werde (Bl. 119 der Akte 11 K 982/09); ein solcher Antrag ist indessen nicht gestellt worden.
21 
4.  Die nach den vorstehenden Darlegungen entstandene Kostenschuld (Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 648,54 EUR) beträgt ein Vielfaches der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgaben (die sich auf 47,52 EUR beliefen). Der Kostenansatz stößt dennoch ungeachtet dessen unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Dabei ist sich das Gericht dessen bewusst, dass sich die dem Kostenansatz zugrunde liegenden Vorschriften und deren Anwendung an der durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Rechtsschutzgarantie messen lassen müssen.
22 
a)  Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 (BVerfGE 85, 337, NJW 1992, 1673; unter C. I., mit weiteren Nachweisen; speziell zu Auslagen vgl. auch den jüngst ergangenen Kammerbeschluss vom 23. Mai 2012 - 1 BvR 2096/09, juris) Maßstäbe dafür entwickelt, welche Anforderungen an das Justizkostenrecht und dessen Handhabung in der Praxis sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben. Dabei betont das BVerfG zunächst, dass die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes eine gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und des Zugangs zu den Gerichten nicht ausschließe.
23 
aa)  Der Staat dürfe für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben und deren Höhe an den (tatsächlichen) Kosten der erbrachten Leistung orientieren. Der Gesetzgeber sei auch nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen, insbesondere den Wert der staatlichen Leistung für denjenigen zu berücksichtigen, in dessen Interesse sie erbracht wird. Hierzu könne im Rahmen zulässiger Pauschalierung an den Streitwert angeknüpft werden.
24 
Mit der Justizgewährleistungspflicht des Staates sei es allerdings grundsätzlich nicht vereinbar, wenn der Rechtssuchende mit einem Kostenrisiko belastet würde, das außer Verhältnis zu seinem subjektiven Interesse an dem gerichtlichen Verfahren stehe. Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürften diesen Zugang nämlich weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Eine solche unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges könne nicht nur dann vorliegen, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteige. Die Beschreitung des Rechtsweges könne sich auch dann als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis stehe, dass die Anrufung des Gerichts nicht mehr sinnvoll erscheine.
25 
bb)  Das BVerfG führte zur weiteren Konkretisierung dieser aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Grundsätze in der Entscheidung vom 12. Februar 1992 (BVerfGE 85, 337 ff., 348) zwar aus, dass eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges regelmäßig dann zu bejahen sein werde, wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten an dem Verfahren erreiche oder sogar überschreite. Es macht jedoch die  - auch für das vorliegende Verfahren bedeutsame -  Einschränkung, dass dies nicht für Verfahren gelte, in denen es nur um geringfügige Beträge gehe, und betont weiter, dass auch dem Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr im Rahmen der Prüfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Justizkostenrecht eigenes Gewicht zukomme. Es kann nach den Worten des BVerfG gerade nicht gefordert werden, dass „der Staat bei geringfügigem wirtschaftlichem Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellt“.
26 
Darauf liefe es indessen nach Ansicht des beschließenden Senats hinaus, wenn in Verfahren, in denen um ein- oder zweistellige Euro-Beträge gestritten wird, Gerichtskosten nur bis zur Höhe des streitbefangenen Betrages angesetzt und erhoben werden dürften. So wäre etwa die Kostenerhebung in dem vom Bundesfinanzhof  - BFH -  durch Urteil vom 28. August 2012 VII R 71/11 (DStR 2012, 2385) entschiedenen Verfahren auf 8,50 EUR beschränkt, da mit der Klage ein auf diesen Betrag lautender Säumniszuschlag angefochten worden war. Eine derartige Begrenzung der Gebührenerhebung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn zum einen könnte ein gerichtliches Verfahren, das rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen soll und nach dessen Durchführung die Beteiligten ein mit einer Begründung versehenes Urteil erwarten, seitens des Gerichts auch nicht annähernd kostendeckend geführt werden, wenn die Gerichtsgebühren in Fällen dieser Art durch den streitigen Abgabenbetrag begrenzt würden. Zum anderen hat ein Kläger die Kosten des Verfahrens  - von Sonderkonstellationen abgesehen (vgl. dazu etwa § 137 FGO) -  nur zu tragen, soweit sein Prozessbegehren erfolglos bleibt. Deshalb kann es bei geringen Streitwerten verfassungsrechtlich hinzunehmen sein, dass das Kostenrisiko des Klägers sein wirtschaftliches Interesse an einem Prozesserfolg erreicht oder sogar übersteigt (im Ergebnis ebenso das Hessische Finanzgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2006 - 12 Ko 3720/04, DStRE 2006, 1238, m. w. N.).
27 
Dies mag zwar im Einzelfall die unerwünschte Folge haben, dass ein Bürger nur wegen des Kostenrisikos darauf verzichtet, sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme durch staatliche Behörden zur Wehr zu setzen. Andererseits darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass staatliche Ressourcen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und Justizgewährleistung  - wie jede andere staatliche Leistung auch -  Kosten verursacht. Die Gebührenhöhe an den durch die Leistungserbringung verursachten Kosten zu orientieren, wird bei einer  - zulässigen -  Finanzierung staatlicher Leistungen durch Gebühren grundsätzlich für sachgerecht erachtet (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bemessung von Gebühren vgl. auch den Beschluss des BVerfG vom 6. Februar 1979  2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 ff., 227, NJW 1979, 1345 ff.).
28 
cc)  In seinem Kammerbeschluss vom 23. Mai 2012 hat das BVerfG (unter IV. 1. a. und b. der Gründe) bezogen auf Auslagen für ein eingeholtes Sachverständigengutachten ausgeführt, solche könnten, da es sich insoweit für das Gericht gleichsam um einen „durchlaufenden Posten“ handele, von vornherein nicht dazu führen, von einer überhöhten, nicht mehr in einem sachgerechten Verhältnis zur „eigenen Leistung“ des Gerichts stehenden Inanspruchnahme auszugehen. Dies gelte im Grundsatz selbst dann, wenn solchen Auslagen aufgrund ihrer die geltend gemachte Klageforderung um ein Mehrfaches übersteigenden Höhe eine die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschwerende Wirkung beigemessen werden müsse. Denn in Form des Sachverständigengutachtens erlangten das Gericht und die Verfahrensbeteiligten eine externe Leistung, die dem Sachverständigen angemessen zu vergüten sei. Dass die hierfür entstandenen Kosten  - vom Sonderfall der Prozesskostenhilfe abgesehen -  letztlich nicht von der Staatskasse zu tragen seien, sondern von jenen Beteiligten aufgebracht werden müssten, die diese Leistung für die Klärung ihrer Streitigkeit benötigten, sei grundsätzlich nicht sachwidrig.
29 
b)  Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten, weitgehend auf Ausführungen des BVerfG beruhenden Rechtsgrundsätzen wird der vorliegend zu beurteilende Kostenansatz sowohl hinsichtlich der angesetzten Gebühren (dazu unter aa) als auch hinsichtlich der ebenfalls in die Kostenrechnung einbezogenen Auslagen (dazu unter bb) verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
30 
aa)  Im Streitfall hat die Erinnerungsführerin eine Klage wegen einer Abgabenforderung in Höhe von 47,52 EUR an das Finanzgericht herangetragen. Wie vorstehend ausgeführt, ist es gerade in Fällen mit geringen Streitwerten durchaus angemessen, wenn sich der Gesetzgeber bei den Regelungen zur Gebührenbemessung nicht nur am Interesse des Klägers orientiert, sondern auch dem Kostendeckungsgedanken Raum gibt, wie dies pauschalierend zum Beispiel durch die Regelung von Mindestsätzen geschehen kann. Dies wird im Ergebnis auch vom BVerfG gebilligt, wenn es der Forderung entgegen tritt, der Staat müsse bei geringfügigem wirtschaftlichen Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellen. Jemand, der zur Abwehr einer Abgabenforderung in Höhe von lediglich knapp 50 EUR den Rechtsweg beschreitet, muss es deshalb hinnehmen, dass er für ein erfolglos geführtes Klageverfahren letztlich Gebühren bezahlen muss, die höher sind als der angegriffene Abgabenbetrag.
31 
Die sich für ein durch streitige Entscheidung abgeschlossenes finanzgerichtliches Klageverfahren aus den Vorschriften des GKG (§ 52 Abs. 4 GKG und Nr. 6110 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses) ergebende Mindestgebühr von 220 EUR hält sich nach Auffassung des Gerichts noch im Rahmen der aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Grenzen (ebenso der BFH in seinem Beschluss vom 31. Mai 2007 V E 2/06, Bundessteuerblatt II 2007, 791, wobei in jenem Verfahren um einen höheren Betrag als 220 EUR gestritten worden war). Dies gilt in Verfahren, in denen um einen unter 220 EUR liegenden Betrag gestritten wird, jedenfalls unter den vorliegend gegebenen Umständen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass dem streitentscheidenden Urteil
- ein mehrmaliger Schriftsatzaustausch,
- ein richterliches Schreiben mit Hinweisen zu verschiedenen aufgeworfenen Fragen (insbesondere auch zur Beweislast) und einem (allerdings von den Beteiligten nicht angenommenen) Vorschlag zur gütlichen Einigung,
- die Anordnung einer Beweiserhebung sowie Erläuterungen an den Sachverständigen zu den Beweisfragen sowie zur Durchführung der Begutachtung und schließlich
- die Durchführung einer mündliche Verhandlung vorausgegangen sind.
32 
Dass mit einer wegen knapp 50 EUR erhobenen Klage ein über diesen Betrag hinausgehendes Kostenrisiko verbunden ist, muss im Übrigen jedem bewusst sein, der vor der Frage steht, ob er einen Abgabenbescheid über diesen Betrag trotz rechtlicher Bedenken akzeptieren soll. Macht er sich mit den einschlägigen kostenrechtlichen Regelungen vertraut oder erkundigt er sich vor Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens beim Finanzgericht, welches Gebührenrisiko er mit einer wegen eines solchen Betrages etwa zu erhebenden Klage eingeht, dann erfährt er, dass die im Falle des Unterliegens zu tragenden Verfahrensgebühren in einem solchen Fall 220 EUR betragen. Wer zur Abwehr solcher, bereits in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren überprüfter Abgabenforderungen die Gerichte in Anspruch nimmt, muss bereit sein, Gebühren in dieser Höhe im Falle seines Unterliegens zu tragen.
33 
bb)  Auch die Einbeziehung der in dem Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen von 428,54 EUR in den Kostenansatz bedeutet keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entstehung dieser Auslagen ist durch die Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen bedingt. Diese war bei einer prozessordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht vermeidbar.
34 
Dabei wird nicht verkannt, dass § 94a Satz 1 FGO dem Gericht bei Klagen mit geringen Streitwerten die Möglichkeit einräumt, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen und dies durchaus auch für die Art und Weise der Sachaufklärung eine gewisse Flexibilität eröffnet. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings ungeachtet dessen auch in diesem Bereich (§ 94a Satz 3 zweiter Halbsatz FGO). Nachdem das beklagte HZA in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gestützt auf die Äußerung eines behördenfremden Fachmannes zu der Feststellung gelangt war, dass (erstens) der eingeführte Ledermantel mit größter Wahrscheinlichkeit in der Türkei hergestellt und gekauft worden sei und (zweitens) der Mantel keinerlei Tragespuren aufweise und einen Verkaufswert von 200 EUR habe, konnte das Gericht, dem es an zur Beurteilung dieser Umstände erforderlichen speziellen Kenntnisse fehlt, der Klage nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zum Erfolg verhelfen, das diesbezüglich zu einer abweichenden Einschätzung gelangen würde. Es hat der Erinnerungsführerin auch mitgeteilt, dass im Falle eines Unterliegens sie die Kosten der in Erwägung gezogenen Beweisaufnahme zu tragen haben werde (vgl. die Kurzmitteilung vom 20. April 2009; Bl. 51 der Akte 11 K 982/09).
35 
5.  Das Gericht hat auch erwogen, ob die in § 21 GKG für die Nichterhebung von Kosten geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist indessen nicht der Fall.
36 
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Im Streitfall sind die Gerichtsgebühren allein durch das Verhalten der Erinnerungsführerin entstanden. Gerichtsgebühren entstehen nämlich und werden fällig mit Einreichung der Klage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). Zu diesem Zeitpunkt konnte das Gericht noch nicht durch eine fehlerhafte Behandlung der Sache einen gebührenrelevanten Einfluss auf das Verfahren genommen haben. Aber auch die Auslagen sind nicht durch fehlerhafte Behandlung der Sache beeinflusst. Hierzu wird auf die vorstehend unter II. 3 und 4 b) bb) gemachten Ausführungen verwiesen.
37 
Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG auch dann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Auch davon kann hingegen in Bezug auf die verwirklichten Kostentatbestände nicht ausgegangen werden. Der Erinnerungsführerin war bekannt, dass die Erhebung einer Klage vor dem Finanzgericht Gebühren auslöst. Hiervon musste sie spätestens aufgrund des richterlichen Schreibens vom 17. März 2009 ausgehen. Die Frage des Absehens von der Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG hätte sich für das Gericht allenfalls dann stellen können, wenn die Erinnerungsführerin daraufhin die Klage zurückgenommen haben würde. Das ist indessen nicht geschehen. Dass sie ihre Klage nur deshalb aufrecht erhalten hat, weil der Prozessgegner an seiner Position festgehalten hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch hinsichtlich der durch die Beweiserhebung ausgelösten Kosten musste ihr klar sein, dass diese von der unterliegenden Partei zu tragen sind; dies war ihr in der Kurzmitteilung des Gerichts vom 20. April 2009 mitgeteilt worden.
38 
6.  Die Erinnerungsführerin konnte ihrer auf die Gerichtskosten bezogenen Zahlungsverpflichtung auch nicht die von ihr behaupteten Gegenansprüche entgegen halten und damit aufrechnen. Zwar sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) auch Einwendungen, die die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskosten betreffen, nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen und hat die Erinnerungsführerin in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2011 gegen die Kostenrechnung u. a. auch eingewendet, dass „die Entschädigung für den beschädigten Mantel“ gegen eventuelle Kosten aufgerechnet werden müsse. Jedoch enthält § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO eine Einschränkung dieser Regelung für die Fälle der Aufrechnung mit einer Gegenforderung; deren Berücksichtigung ist danach nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Beides ist indessen in Bezug auf einen Anspruch der Erinnerungsführerin wegen der von ihr behaupteten Beschädigung des Mantels nicht der Fall. Insofern kann auch offen bleiben, ob eine Aufrechnung nicht schon an der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen hätte scheitern müssen; immerhin müsste sich der von der Erinnerungsführerin behauptete Gegenanspruch gegen den Bund als diejenige Körperschaft richten, deren Behörde den Mantel zur Sicherung der Einfuhrabgaben in Beschlag genommen hatte, wohingegen es sich bei den hier zu beurteilenden Gerichtskosten um Ansprüche der Landesjustizkasse handelt.
39 
7.  Das Verfahren über die Erinnerung selbst ist gebührenfrei; den Beteiligten anlässlich des Verfahrens etwa entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 GKG).

Gründe

II. Gegen den Kostenansatz ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben (§ 66 Abs. 1 GKG). Über diese hat aufgrund des nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG ergangenen Übertragungsbeschlusses der Senat  - und nicht nur eines seiner Mitglieder als Einzelrichter -  zu entscheiden.
10 
Das Gericht legt den als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf vom 28. Januar 2011 als Erinnerung aus. Es geht ferner davon aus, dass dieser Rechtsbehelf namens der im vorausgegangenen Verfahren als Klägerin aufgetretenen Frau A eingelegt worden ist. Ihr Ehemann hat im Schreiben vom 28. Januar 2011 zwar nicht deutlich gemacht, dass er in ihrem Namen auftrete. Da er jedoch nicht befugt ist, in eigenem Namen eine seine Ehefrau betreffende Kostenrechnung anzufechten, er andererseits bereits im Klageverfahren als Bevollmächtigter seiner Ehefrau aufgetreten ist, liegt es nahe, dass er auch im vorliegenden Verfahren in dieser Eigenschaft auftreten wollte.
11 
Der so verstandene Rechtsbehelf ist zwar zulässig; er ist jedoch in der Sache nicht begründet und daher zurückzuweisen.
12 
1.  Für den Ansatz und die Bemessung der Gerichtsgebühren sowie der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstandenen Auslagen gilt das GKG in seiner bei Eintritt der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens (vorliegend dem 20. Februar 2009) geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geänderte Fassung von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).
13 
Danach schuldet die Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens sowohl als diejenige, der durch gerichtliche Entscheidung im Urteil vom 18. Mai 2010 die Kosten auferlegt worden sind (§ 29 Nr. 1 GKG), als auch als diejenige, die das vorliegende gegen das HZA Ulm gerichtete finanzgerichtliche Verfahren durch ihre Klage vom 17. Februar 2009 eingeleitet hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Sie hat daher für die Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GKG) in Höhe von insgesamt 648,54 EUR aufzukommen.
14 
2.  Die Kostenbeamtin hat die Gerichtsgebühren zutreffend mit 220 EUR angesetzt.
15 
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) sowie dem Vervielfältiger, der sich aus dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG für den jeweiligen Gebührentatbestand ergibt (§ 3 GKG).
16 
Vorliegend war für Zwecke der Gebührenbemessung von einem Streitwert in Höhe von 1.000 EUR auszugehen. Zwar mag das  - für die Höhe des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich maßgebende -  Interesse der Erinnerungsführerin an der Durchführung des Verfahrens deutlich hinter diesem Betrag zurückgeblieben sein. Immerhin hat sie lediglich einen Abgabenbescheid über knapp 50 EUR angefochten. Jedoch bestimmt § 52 Abs. 4 GKG, dass in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 EUR angenommen werden darf. Insofern verbietet sich die von der Erinnerungsführerin begehrte Festlegung eines Streitwerts in geringerer Höhe. Gemäß Anlage 2 zu § 34 GKG ergibt sich bei einem Streitwert über 900 bis 1.200 EUR eine einfache Gebühr von 55 EUR. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind für das Verfahren im Allgemeinen im ersten Rechtszug nach Nr. 6110 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses 4,0 Gebühren nach § 34 GKG in Ansatz zu bringen. Daraus errechnet sich eine Gebührenschuld in Höhe von (55 EUR x 4 =) 220 EUR.
17 
3.  Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vergütung des Sachverständigen in der von ihm berechneten Höhe von 427,54 EUR in den Kostenansatz mit einbezogen worden ist. Dabei handelt es sich nämlich um Auslagen im Sinne des zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen und für die Kostenerhebung maßgebenden Kostenverzeichnisses.
18 
Nach Nr. 9005 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses gehören zu den vom Kostenschuldner zu tragenden Auslagen auch die nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz  -JVEG) zu zahlenden Beträge.
19 
Im Streitfall hat das Gericht aufgrund des im Ausgangsverfahren gefassten Beschlusses vom 10. März 2010 (Bl. 91 der Akte 11 K 982/09) zum Zwecke der Klärung der Neuwertigkeit des von der Erinnerungsführerin im Frühjahr 2008 eingeführten Ledermantels und zur Ermittlung des Zollwertes dieses Mantels die Erhebung eines Sachverständigenbeweises angeordnet. Hierzu sah es sich genötigt, nachdem die Erinnerungsführerin die Würdigungen in der vom HZA im Einspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters G (Ergebnisse: Herkunft des Mantels aus der Türkei und Verkaufswert des Mantels 200 EUR) nicht gelten lassen wollte und eine seitens des Gerichts angeregte einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits gescheitert war. Andere neutrale Erkenntnisgrundlagen zur Aufklärung dieser abgabenerheblichen Umstände waren nicht vorhanden.
20 
Der seitens des Gerichts zum Sachverständigen bestimmte S hat für sein unter dem 12. April 2010 zu den Beweisfragen vorgelegtes Gutachten (Bl. 114 der Akte 11 K 982/09) eine Vergütung in Höhe von 427,54 EUR berechnet; seine Rechnung vom gleichen Tag ist dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin auf Anforderung am 14. Juni 2011 im Erinnerungsverfahren in Kopie übersandt worden (vgl. Bl. 16 der Akte des vorliegenden Erinnerungsverfahrens). Die von dem Bevollmächtigten gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen bieten keinen Anlass, die hierfür vom Gutachter berechnete Vergütung nicht oder nur teilweise in den Kostenansatz zu übernehmen. Der Gutachter hatte aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. März 2010 mehrere Fragen zu beantworten und dabei auch auf Preisverhältnisse in der Türkei einzugehen. Dass er zur Vorbereitung, Erstellung und Ausfertigung des Gutachtens unter Berücksichtigung auch der hierfür notwendigen Informationsbeschaffung insgesamt 5,5 Stunden gebraucht hat, vermag das Gericht ebenso wenig zu beanstanden wie den von ihm angesetzten Stundensatz von 60 EUR. Seine fachkundigen Stellungnahmen zu den Beweisfragen sind vom Gericht im Urteil vom 18. Mai 2010 der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dass der Sachverständige für seine gutachterlichen Äußerungen  - was die Erinnerungsführerin kritisiert -  die Meinung weiterer Fachleute eingeholt hat, spricht weder gegen die Sorgfalt bei der Erstellung noch gegen die Richtigkeit des Gutachtens. Diese Vorgehensweise hat im Übrigen nur insofern zu einer Verteuerung des Gutachtens geführt, als hierfür zusätzliche Porti in Höhe von 13,80 EUR (netto) entstanden sind; Auslagen für Fremdleistungen enthält die Rechnung des Gutachters nicht. Auch der Umstand, dass der Gutachter eine relativ große Bandbreite an Verkaufspreisen für den streitbefangenen Mantel in der Türkei angegeben hatte (350 bis 550 EUR), disqualifiziert dieses Gutachten nicht, sondern ist darin mit den regionalen Preisunterschieden in der Türkei schlüssig und nachvollziehbar erklärt. Im Übrigen hatte die Erinnerungsführerin im Ausgangsverfahren Gelegenheit, eine  - dann allerdings weitere Gerichtskosten auslösende -  Anhörung des Gutachters zu beantragen und diesen dabei zur Behebung etwaiger Unklarheiten zu veranlassen. Das Gericht hatte die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen und zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es mit Rücksicht auf die ggf. entstehenden weiteren Kosten auf der Grundlage seines Verfahrensermessens (§ 94a Abs. 1 FGO) eine Anhörung des Sachverständigen nur anordnen werde, wenn dies von einem der Prozessbeteiligten beantragt werde (Bl. 119 der Akte 11 K 982/09); ein solcher Antrag ist indessen nicht gestellt worden.
21 
4.  Die nach den vorstehenden Darlegungen entstandene Kostenschuld (Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 648,54 EUR) beträgt ein Vielfaches der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgaben (die sich auf 47,52 EUR beliefen). Der Kostenansatz stößt dennoch ungeachtet dessen unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Dabei ist sich das Gericht dessen bewusst, dass sich die dem Kostenansatz zugrunde liegenden Vorschriften und deren Anwendung an der durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Rechtsschutzgarantie messen lassen müssen.
22 
a)  Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 (BVerfGE 85, 337, NJW 1992, 1673; unter C. I., mit weiteren Nachweisen; speziell zu Auslagen vgl. auch den jüngst ergangenen Kammerbeschluss vom 23. Mai 2012 - 1 BvR 2096/09, juris) Maßstäbe dafür entwickelt, welche Anforderungen an das Justizkostenrecht und dessen Handhabung in der Praxis sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben. Dabei betont das BVerfG zunächst, dass die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes eine gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und des Zugangs zu den Gerichten nicht ausschließe.
23 
aa)  Der Staat dürfe für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben und deren Höhe an den (tatsächlichen) Kosten der erbrachten Leistung orientieren. Der Gesetzgeber sei auch nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen, insbesondere den Wert der staatlichen Leistung für denjenigen zu berücksichtigen, in dessen Interesse sie erbracht wird. Hierzu könne im Rahmen zulässiger Pauschalierung an den Streitwert angeknüpft werden.
24 
Mit der Justizgewährleistungspflicht des Staates sei es allerdings grundsätzlich nicht vereinbar, wenn der Rechtssuchende mit einem Kostenrisiko belastet würde, das außer Verhältnis zu seinem subjektiven Interesse an dem gerichtlichen Verfahren stehe. Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürften diesen Zugang nämlich weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Eine solche unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges könne nicht nur dann vorliegen, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteige. Die Beschreitung des Rechtsweges könne sich auch dann als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis stehe, dass die Anrufung des Gerichts nicht mehr sinnvoll erscheine.
25 
bb)  Das BVerfG führte zur weiteren Konkretisierung dieser aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Grundsätze in der Entscheidung vom 12. Februar 1992 (BVerfGE 85, 337 ff., 348) zwar aus, dass eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges regelmäßig dann zu bejahen sein werde, wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten an dem Verfahren erreiche oder sogar überschreite. Es macht jedoch die  - auch für das vorliegende Verfahren bedeutsame -  Einschränkung, dass dies nicht für Verfahren gelte, in denen es nur um geringfügige Beträge gehe, und betont weiter, dass auch dem Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr im Rahmen der Prüfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Justizkostenrecht eigenes Gewicht zukomme. Es kann nach den Worten des BVerfG gerade nicht gefordert werden, dass „der Staat bei geringfügigem wirtschaftlichem Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellt“.
26 
Darauf liefe es indessen nach Ansicht des beschließenden Senats hinaus, wenn in Verfahren, in denen um ein- oder zweistellige Euro-Beträge gestritten wird, Gerichtskosten nur bis zur Höhe des streitbefangenen Betrages angesetzt und erhoben werden dürften. So wäre etwa die Kostenerhebung in dem vom Bundesfinanzhof  - BFH -  durch Urteil vom 28. August 2012 VII R 71/11 (DStR 2012, 2385) entschiedenen Verfahren auf 8,50 EUR beschränkt, da mit der Klage ein auf diesen Betrag lautender Säumniszuschlag angefochten worden war. Eine derartige Begrenzung der Gebührenerhebung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn zum einen könnte ein gerichtliches Verfahren, das rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen soll und nach dessen Durchführung die Beteiligten ein mit einer Begründung versehenes Urteil erwarten, seitens des Gerichts auch nicht annähernd kostendeckend geführt werden, wenn die Gerichtsgebühren in Fällen dieser Art durch den streitigen Abgabenbetrag begrenzt würden. Zum anderen hat ein Kläger die Kosten des Verfahrens  - von Sonderkonstellationen abgesehen (vgl. dazu etwa § 137 FGO) -  nur zu tragen, soweit sein Prozessbegehren erfolglos bleibt. Deshalb kann es bei geringen Streitwerten verfassungsrechtlich hinzunehmen sein, dass das Kostenrisiko des Klägers sein wirtschaftliches Interesse an einem Prozesserfolg erreicht oder sogar übersteigt (im Ergebnis ebenso das Hessische Finanzgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2006 - 12 Ko 3720/04, DStRE 2006, 1238, m. w. N.).
27 
Dies mag zwar im Einzelfall die unerwünschte Folge haben, dass ein Bürger nur wegen des Kostenrisikos darauf verzichtet, sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme durch staatliche Behörden zur Wehr zu setzen. Andererseits darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass staatliche Ressourcen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und Justizgewährleistung  - wie jede andere staatliche Leistung auch -  Kosten verursacht. Die Gebührenhöhe an den durch die Leistungserbringung verursachten Kosten zu orientieren, wird bei einer  - zulässigen -  Finanzierung staatlicher Leistungen durch Gebühren grundsätzlich für sachgerecht erachtet (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bemessung von Gebühren vgl. auch den Beschluss des BVerfG vom 6. Februar 1979  2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 ff., 227, NJW 1979, 1345 ff.).
28 
cc)  In seinem Kammerbeschluss vom 23. Mai 2012 hat das BVerfG (unter IV. 1. a. und b. der Gründe) bezogen auf Auslagen für ein eingeholtes Sachverständigengutachten ausgeführt, solche könnten, da es sich insoweit für das Gericht gleichsam um einen „durchlaufenden Posten“ handele, von vornherein nicht dazu führen, von einer überhöhten, nicht mehr in einem sachgerechten Verhältnis zur „eigenen Leistung“ des Gerichts stehenden Inanspruchnahme auszugehen. Dies gelte im Grundsatz selbst dann, wenn solchen Auslagen aufgrund ihrer die geltend gemachte Klageforderung um ein Mehrfaches übersteigenden Höhe eine die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschwerende Wirkung beigemessen werden müsse. Denn in Form des Sachverständigengutachtens erlangten das Gericht und die Verfahrensbeteiligten eine externe Leistung, die dem Sachverständigen angemessen zu vergüten sei. Dass die hierfür entstandenen Kosten  - vom Sonderfall der Prozesskostenhilfe abgesehen -  letztlich nicht von der Staatskasse zu tragen seien, sondern von jenen Beteiligten aufgebracht werden müssten, die diese Leistung für die Klärung ihrer Streitigkeit benötigten, sei grundsätzlich nicht sachwidrig.
29 
b)  Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten, weitgehend auf Ausführungen des BVerfG beruhenden Rechtsgrundsätzen wird der vorliegend zu beurteilende Kostenansatz sowohl hinsichtlich der angesetzten Gebühren (dazu unter aa) als auch hinsichtlich der ebenfalls in die Kostenrechnung einbezogenen Auslagen (dazu unter bb) verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
30 
aa)  Im Streitfall hat die Erinnerungsführerin eine Klage wegen einer Abgabenforderung in Höhe von 47,52 EUR an das Finanzgericht herangetragen. Wie vorstehend ausgeführt, ist es gerade in Fällen mit geringen Streitwerten durchaus angemessen, wenn sich der Gesetzgeber bei den Regelungen zur Gebührenbemessung nicht nur am Interesse des Klägers orientiert, sondern auch dem Kostendeckungsgedanken Raum gibt, wie dies pauschalierend zum Beispiel durch die Regelung von Mindestsätzen geschehen kann. Dies wird im Ergebnis auch vom BVerfG gebilligt, wenn es der Forderung entgegen tritt, der Staat müsse bei geringfügigem wirtschaftlichen Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellen. Jemand, der zur Abwehr einer Abgabenforderung in Höhe von lediglich knapp 50 EUR den Rechtsweg beschreitet, muss es deshalb hinnehmen, dass er für ein erfolglos geführtes Klageverfahren letztlich Gebühren bezahlen muss, die höher sind als der angegriffene Abgabenbetrag.
31 
Die sich für ein durch streitige Entscheidung abgeschlossenes finanzgerichtliches Klageverfahren aus den Vorschriften des GKG (§ 52 Abs. 4 GKG und Nr. 6110 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses) ergebende Mindestgebühr von 220 EUR hält sich nach Auffassung des Gerichts noch im Rahmen der aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Grenzen (ebenso der BFH in seinem Beschluss vom 31. Mai 2007 V E 2/06, Bundessteuerblatt II 2007, 791, wobei in jenem Verfahren um einen höheren Betrag als 220 EUR gestritten worden war). Dies gilt in Verfahren, in denen um einen unter 220 EUR liegenden Betrag gestritten wird, jedenfalls unter den vorliegend gegebenen Umständen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass dem streitentscheidenden Urteil
- ein mehrmaliger Schriftsatzaustausch,
- ein richterliches Schreiben mit Hinweisen zu verschiedenen aufgeworfenen Fragen (insbesondere auch zur Beweislast) und einem (allerdings von den Beteiligten nicht angenommenen) Vorschlag zur gütlichen Einigung,
- die Anordnung einer Beweiserhebung sowie Erläuterungen an den Sachverständigen zu den Beweisfragen sowie zur Durchführung der Begutachtung und schließlich
- die Durchführung einer mündliche Verhandlung vorausgegangen sind.
32 
Dass mit einer wegen knapp 50 EUR erhobenen Klage ein über diesen Betrag hinausgehendes Kostenrisiko verbunden ist, muss im Übrigen jedem bewusst sein, der vor der Frage steht, ob er einen Abgabenbescheid über diesen Betrag trotz rechtlicher Bedenken akzeptieren soll. Macht er sich mit den einschlägigen kostenrechtlichen Regelungen vertraut oder erkundigt er sich vor Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens beim Finanzgericht, welches Gebührenrisiko er mit einer wegen eines solchen Betrages etwa zu erhebenden Klage eingeht, dann erfährt er, dass die im Falle des Unterliegens zu tragenden Verfahrensgebühren in einem solchen Fall 220 EUR betragen. Wer zur Abwehr solcher, bereits in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren überprüfter Abgabenforderungen die Gerichte in Anspruch nimmt, muss bereit sein, Gebühren in dieser Höhe im Falle seines Unterliegens zu tragen.
33 
bb)  Auch die Einbeziehung der in dem Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen von 428,54 EUR in den Kostenansatz bedeutet keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entstehung dieser Auslagen ist durch die Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen bedingt. Diese war bei einer prozessordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht vermeidbar.
34 
Dabei wird nicht verkannt, dass § 94a Satz 1 FGO dem Gericht bei Klagen mit geringen Streitwerten die Möglichkeit einräumt, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen und dies durchaus auch für die Art und Weise der Sachaufklärung eine gewisse Flexibilität eröffnet. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings ungeachtet dessen auch in diesem Bereich (§ 94a Satz 3 zweiter Halbsatz FGO). Nachdem das beklagte HZA in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gestützt auf die Äußerung eines behördenfremden Fachmannes zu der Feststellung gelangt war, dass (erstens) der eingeführte Ledermantel mit größter Wahrscheinlichkeit in der Türkei hergestellt und gekauft worden sei und (zweitens) der Mantel keinerlei Tragespuren aufweise und einen Verkaufswert von 200 EUR habe, konnte das Gericht, dem es an zur Beurteilung dieser Umstände erforderlichen speziellen Kenntnisse fehlt, der Klage nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zum Erfolg verhelfen, das diesbezüglich zu einer abweichenden Einschätzung gelangen würde. Es hat der Erinnerungsführerin auch mitgeteilt, dass im Falle eines Unterliegens sie die Kosten der in Erwägung gezogenen Beweisaufnahme zu tragen haben werde (vgl. die Kurzmitteilung vom 20. April 2009; Bl. 51 der Akte 11 K 982/09).
35 
5.  Das Gericht hat auch erwogen, ob die in § 21 GKG für die Nichterhebung von Kosten geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist indessen nicht der Fall.
36 
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Im Streitfall sind die Gerichtsgebühren allein durch das Verhalten der Erinnerungsführerin entstanden. Gerichtsgebühren entstehen nämlich und werden fällig mit Einreichung der Klage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). Zu diesem Zeitpunkt konnte das Gericht noch nicht durch eine fehlerhafte Behandlung der Sache einen gebührenrelevanten Einfluss auf das Verfahren genommen haben. Aber auch die Auslagen sind nicht durch fehlerhafte Behandlung der Sache beeinflusst. Hierzu wird auf die vorstehend unter II. 3 und 4 b) bb) gemachten Ausführungen verwiesen.
37 
Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG auch dann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Auch davon kann hingegen in Bezug auf die verwirklichten Kostentatbestände nicht ausgegangen werden. Der Erinnerungsführerin war bekannt, dass die Erhebung einer Klage vor dem Finanzgericht Gebühren auslöst. Hiervon musste sie spätestens aufgrund des richterlichen Schreibens vom 17. März 2009 ausgehen. Die Frage des Absehens von der Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG hätte sich für das Gericht allenfalls dann stellen können, wenn die Erinnerungsführerin daraufhin die Klage zurückgenommen haben würde. Das ist indessen nicht geschehen. Dass sie ihre Klage nur deshalb aufrecht erhalten hat, weil der Prozessgegner an seiner Position festgehalten hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch hinsichtlich der durch die Beweiserhebung ausgelösten Kosten musste ihr klar sein, dass diese von der unterliegenden Partei zu tragen sind; dies war ihr in der Kurzmitteilung des Gerichts vom 20. April 2009 mitgeteilt worden.
38 
6.  Die Erinnerungsführerin konnte ihrer auf die Gerichtskosten bezogenen Zahlungsverpflichtung auch nicht die von ihr behaupteten Gegenansprüche entgegen halten und damit aufrechnen. Zwar sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) auch Einwendungen, die die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskosten betreffen, nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen und hat die Erinnerungsführerin in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2011 gegen die Kostenrechnung u. a. auch eingewendet, dass „die Entschädigung für den beschädigten Mantel“ gegen eventuelle Kosten aufgerechnet werden müsse. Jedoch enthält § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO eine Einschränkung dieser Regelung für die Fälle der Aufrechnung mit einer Gegenforderung; deren Berücksichtigung ist danach nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Beides ist indessen in Bezug auf einen Anspruch der Erinnerungsführerin wegen der von ihr behaupteten Beschädigung des Mantels nicht der Fall. Insofern kann auch offen bleiben, ob eine Aufrechnung nicht schon an der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen hätte scheitern müssen; immerhin müsste sich der von der Erinnerungsführerin behauptete Gegenanspruch gegen den Bund als diejenige Körperschaft richten, deren Behörde den Mantel zur Sicherung der Einfuhrabgaben in Beschlag genommen hatte, wohingegen es sich bei den hier zu beurteilenden Gerichtskosten um Ansprüche der Landesjustizkasse handelt.
39 
7.  Das Verfahren über die Erinnerung selbst ist gebührenfrei; den Beteiligten anlässlich des Verfahrens etwa entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 GKG).

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