1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 24. September 2010 und die Einspruchsentscheidung vom werden dahingehend abgeändert, dass noch haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 66,88 EUR zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
| | |
| | Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht einen Beteiligungsverlust des Klägers Ziff. 1 unberücksichtigt gelassen hat, der Ansatz von Erstattungszinsen sowie der Abzug von Handwerkerleistungen und Kinderbetreuungskosten. |
|
| | Die verheirateten Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Steuerberater tätig. Als Beruf der Ehefrau haben die Kläger „Beamtin“ angegeben. Die Klägerin befand sich im Streitjahr ausweislich der Anlage N zur Einkommensteuererklärung des Streitjahres (Bl. 62 der Einkommensteuerakte) in Erziehungsurlaub. |
|
| | Die Kläger beantragten seit Januar 2009 monatlich Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung des Streitjahres. |
|
| | Nachdem der Beklagte einen weiteren Fristverlängerungsantrag vom 25.September 2009 mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 (Bl. 5 der Einkommensteuerakte) abgelehnt hatte, reichten die Kläger am 16. Oktober 2009 lediglich den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung ein (Bl. 7 ff. der Einkommensteuerakte) mit dem Hinweis „Zur Fristwahrung ohne Anspruch auf Vollständigkeit“. Der Mantelbogen enthielt lediglich persönliche Angaben der Kläger sowie deren Bankverbindung. |
|
| | In der Folge beantragten die Kläger wiederum Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. |
|
| | Der Beklagte schätzte hierauf mit Bescheid vom 12. November 2009 (Bl. 14 ff. der Einkommensteuerakte) die Besteuerungsgrundlagen und setzte Einkommensteuern in Höhe von 12.142,-- EUR fest. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 (Bl. 21 der Einkommensteuerakte) Einspruch ein. |
|
| | Nachdem der Einspruch nicht begründet wurde und die Kläger wiederum lediglich Fristverlängerungsanträge bei dem Beklagten einreichten, lehnte dieser mit Schreiben vom 17. Juni 2010 (Bl. 28 der Einkommensteuerakte) den erneuten Fristverlängerungsantrag vom 14. Juni 2010 ab und wies darauf hin, dass bereits ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstrichen sei, welcher zur Begründung eines Einspruches als ausreichend anzusehen sei. |
|
| | Obgleich am 1. Juli 2010 erneut ein Fristverlängerungsantrag der Kläger einging (Bl. 34 der Einkommensteuerakte) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2010 (Bl. 29 der Einkommensteuerakte) den Einspruch als unbegründet zurück. |
|
| | Hiergegen legten die Kläger die vorliegende Klage ein und gaben am 20. August 2010 die noch ausstehende Einkommensteuererklärung ab (Bl. 36 ff. der Einkommensteuerakte). |
|
| | Der Beklagte änderte hierauf den Einkommensteuerbescheid vom 12. November 2009 mit Bescheid vom 24. September 2010. Dieser wurde zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. |
|
| | Den hiergegen gleichwohl erneut eingelegten Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5. November 2010 (Bl. 48 ff. der Gerichtsakte) als unzulässig zurück. |
|
| | Hierauf teilten die Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2010 (Bl. 59 f. der Gerichtsakte) mit, der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 24. September 2010 werde „weiterhin beanstandet“. |
|
| | Die Kläger tragen vor, sie seien ihren Pflichten laufend und termingerecht nachgekommen. Sie hätten sowohl im Veranlagungs- als auch im Einspruchsverfahren stets Fristverlängerungen beantragt. Die letzte Fristverlängerung sei bei Erlass der Einspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen gewesen, § 364b AO sei nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung gewesen. |
|
| | Für das Veranlagungsjahr 2007 seien die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 475,-- EUR als Sonderausgaben und nicht wie erklärt als Werbungskosten der Anlage N der Klägerin berücksichtigt worden. |
|
| | Ferner sei die Rechnung der Firma X über 66,88 EUR bei den haushaltsnahen Dienstleistungen nicht berücksichtigt worden. Hierbei handle es sich um Kosten für Arbeitslohn ohne Materialaufwendungen. Die steuerliche Auswirkung hierfür liege bei 13,38 EUR. |
|
| | Ferner seien die erklärten Aufwendungen bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit für die Beteiligung an der PG mit ./.121.229,-- EUR nicht berücksichtigt worden. |
|
| | Auch seien Zinsen aus Steuererstattungen aus 2005 in Höhe von 459,-- EUR als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 NR. 7 EStG berücksichtigt worden, was nach dem Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 nicht zulässig sei. Dementsprechend seien die Einnahmen aus Kapitalvermögen um die Erstattungszinsen in Höhe von 459,-- EUR zu kürzen. |
|
| | Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. |
|
| | Der Sach- und Streitstand beruht auf der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Steuerakten (§ 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). |
|
| | |
| | 1. Die Klage ist im wesentlichen unbegründet. |
|
| | Hierbei geht der Senat davon aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 FGO darauf gerichtet ist, die aus dem klägerischen Vortrag im Schreiben vom 4. Dezember 2010 (Bl. 59 ff. der Gerichtsakte) ersichtlichen, bislang unberücksichtigten Beträge steuermindernd zu berücksichtigen. |
|
| | Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid allerdings nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid ist jedoch nur im Hinblick auf die geltend gemachte Rechnung der Firma X als rechtswidrig zu beanstanden und damit insoweit zu ändern. Im übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. |
|
| | a) Die erst im Klageverfahren vorgelegte Rechnung der Firma X war noch als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen. |
|
| | Bei den im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigungsfähigen Handwerkerleistungen muss es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handeln, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hierunter fallen auch im Haushalt ausgeführte Reparaturen. Nachdem die Kläger diese durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen haben, war diese noch zu berücksichtigen. |
|
| | b) Soweit die Kläger vortragen, sie seien ihren steuerlichen Pflichten „entsprechend regelmäßig und termingerecht nachgekommen“ ist dem nicht zu folgen. So hatte der Beklagte den Fristverlängerungsantrag vom 14. Juni 2010 ausdrücklich mit Schreiben vom 17. Juni 2010 abgelehnt. Die Kläger haben zwar hierauf einen erneuten Fristverlängerungsantrag gestellt, welcher zunächst unbeantwortet geblieben ist. Aufgrund der vorhergehenden Ablehnung durften die Kläger aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem erneuten Fristverlängerungsantrag stillschweigend stattgegeben werde. Ansonsten hätten es die Kläger selbst in der Hand, stets aufgrund neuer Fristverlängerungsanträge faktisch die ihnen obliegenden Steuererklärungspflichten - die im Streitfall längst überfällig waren - hinauszuzögern. |
|
| | c) Soweit die Kläger die Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten bei der Klägerin geltend gemacht haben, ist dem nicht zu folgen; der Beklagte hat diese Kosten vielmehr zu Recht den Sonderausgaben zugerechnet. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin Ziff. 2 zwar eine Anlage N abgegeben, aber offenbar aufgrund des während des gesamten Jahres andauernden Erziehungsurlaubs keinerlei Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung erzielt hat. Somit konnten auch die Kinderbetreuungskosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich aus der geltend gemachten Berücksichtigung als Werbungskosten - selbst wenn dies möglich sein sollte - steuerliche Auswirkungen zu Gunsten der Kläger ergeben würden. |
|
| | d) Soweit der Beklagte den geltend gemachten Verlust aus der Beteiligung an der PG nicht berücksichtigt hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Nachdem es sich bei dem geltend gemachten Verlust um einen solchen aus einer Beteiligung des Klägers an einer Personengesellschaft handelt, kann hierüber nur im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung durch das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt, nicht aber im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens wegen Einkommensteuer entschieden werden (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist weder erkennbar noch von den Klägern vorgetragen; der in der Mitteilung vom 26. August 2008 (Bl. 60 der Einkommensteuerakte) mitgeteilte Gewinnfeststellungsbescheid vom gleichen Datum ist offenbar bestandskräftig. |
|
| | e) Schließlich ist auch der von den Klägern beanstandete Ansatz der Erstattungszinsen für Steuererstattungen des Jahres 2005 nicht zu beanstanden. Der Kläger weist zwar insoweit zu Recht auf die Entscheidung des BFH vom 15. Juni 2010 (Az. VIII R 33/07, BStBl II 2011, 503) hin. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) derartige Erstattungszinsen ausdrücklich die Steuerpflicht solcher Einkünfte klargestellt und weiter geregelt, dass die Neufassung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sei (§ 52a Abs. 8 EStG). Dem entspricht die Vorgehensweise des Beklagten. Bedenken im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Rückwirkungsverbotes hat der Senat nicht, nachdem der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich die bis zu der von dem Kläger zitierten Entscheidung geltende Verwaltungspraxis und Auffassung der Rechtsprechung ausdrücklich zum Inhalt des Gesetzes gemacht hat. Eine solche „unechte Rückwirkung“ ist aber grundsätzlich zulässig. |
|
| | Einen Ruhensantrag im Hinblick auf die hierzu noch anhängigen Verfahren beim BFH haben die Beteiligten nicht gestellt. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit der geltend gemachten Zinserstattungen im Verhältnis insbesondere zu dem geltend gemachten Verlust aus der Beteiligung des Klägers erscheint eine Verfahrensruhe auch nicht zweckmäßig. |
|
| | 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, soweit die Kläger mit ihrer Klage unterlegen sind. Soweit der Klage abgeholfen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 137 FGO; soweit die Klage Erfolg hatte, war dies geringfügig im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. |
|
| | 3. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 28/12 und VIII R 26/12 zuzulassen. |
|
| | 4. Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch den vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden. |
|
| | |
| | 1. Die Klage ist im wesentlichen unbegründet. |
|
| | Hierbei geht der Senat davon aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 FGO darauf gerichtet ist, die aus dem klägerischen Vortrag im Schreiben vom 4. Dezember 2010 (Bl. 59 ff. der Gerichtsakte) ersichtlichen, bislang unberücksichtigten Beträge steuermindernd zu berücksichtigen. |
|
| | Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid allerdings nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid ist jedoch nur im Hinblick auf die geltend gemachte Rechnung der Firma X als rechtswidrig zu beanstanden und damit insoweit zu ändern. Im übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. |
|
| | a) Die erst im Klageverfahren vorgelegte Rechnung der Firma X war noch als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen. |
|
| | Bei den im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigungsfähigen Handwerkerleistungen muss es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handeln, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hierunter fallen auch im Haushalt ausgeführte Reparaturen. Nachdem die Kläger diese durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen haben, war diese noch zu berücksichtigen. |
|
| | b) Soweit die Kläger vortragen, sie seien ihren steuerlichen Pflichten „entsprechend regelmäßig und termingerecht nachgekommen“ ist dem nicht zu folgen. So hatte der Beklagte den Fristverlängerungsantrag vom 14. Juni 2010 ausdrücklich mit Schreiben vom 17. Juni 2010 abgelehnt. Die Kläger haben zwar hierauf einen erneuten Fristverlängerungsantrag gestellt, welcher zunächst unbeantwortet geblieben ist. Aufgrund der vorhergehenden Ablehnung durften die Kläger aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem erneuten Fristverlängerungsantrag stillschweigend stattgegeben werde. Ansonsten hätten es die Kläger selbst in der Hand, stets aufgrund neuer Fristverlängerungsanträge faktisch die ihnen obliegenden Steuererklärungspflichten - die im Streitfall längst überfällig waren - hinauszuzögern. |
|
| | c) Soweit die Kläger die Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten bei der Klägerin geltend gemacht haben, ist dem nicht zu folgen; der Beklagte hat diese Kosten vielmehr zu Recht den Sonderausgaben zugerechnet. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin Ziff. 2 zwar eine Anlage N abgegeben, aber offenbar aufgrund des während des gesamten Jahres andauernden Erziehungsurlaubs keinerlei Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung erzielt hat. Somit konnten auch die Kinderbetreuungskosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich aus der geltend gemachten Berücksichtigung als Werbungskosten - selbst wenn dies möglich sein sollte - steuerliche Auswirkungen zu Gunsten der Kläger ergeben würden. |
|
| | d) Soweit der Beklagte den geltend gemachten Verlust aus der Beteiligung an der PG nicht berücksichtigt hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Nachdem es sich bei dem geltend gemachten Verlust um einen solchen aus einer Beteiligung des Klägers an einer Personengesellschaft handelt, kann hierüber nur im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung durch das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt, nicht aber im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens wegen Einkommensteuer entschieden werden (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist weder erkennbar noch von den Klägern vorgetragen; der in der Mitteilung vom 26. August 2008 (Bl. 60 der Einkommensteuerakte) mitgeteilte Gewinnfeststellungsbescheid vom gleichen Datum ist offenbar bestandskräftig. |
|
| | e) Schließlich ist auch der von den Klägern beanstandete Ansatz der Erstattungszinsen für Steuererstattungen des Jahres 2005 nicht zu beanstanden. Der Kläger weist zwar insoweit zu Recht auf die Entscheidung des BFH vom 15. Juni 2010 (Az. VIII R 33/07, BStBl II 2011, 503) hin. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) derartige Erstattungszinsen ausdrücklich die Steuerpflicht solcher Einkünfte klargestellt und weiter geregelt, dass die Neufassung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sei (§ 52a Abs. 8 EStG). Dem entspricht die Vorgehensweise des Beklagten. Bedenken im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Rückwirkungsverbotes hat der Senat nicht, nachdem der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich die bis zu der von dem Kläger zitierten Entscheidung geltende Verwaltungspraxis und Auffassung der Rechtsprechung ausdrücklich zum Inhalt des Gesetzes gemacht hat. Eine solche „unechte Rückwirkung“ ist aber grundsätzlich zulässig. |
|
| | Einen Ruhensantrag im Hinblick auf die hierzu noch anhängigen Verfahren beim BFH haben die Beteiligten nicht gestellt. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit der geltend gemachten Zinserstattungen im Verhältnis insbesondere zu dem geltend gemachten Verlust aus der Beteiligung des Klägers erscheint eine Verfahrensruhe auch nicht zweckmäßig. |
|
| | 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, soweit die Kläger mit ihrer Klage unterlegen sind. Soweit der Klage abgeholfen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 137 FGO; soweit die Klage Erfolg hatte, war dies geringfügig im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. |
|
| | 3. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 28/12 und VIII R 26/12 zuzulassen. |
|
| | 4. Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch den vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden. |
|