Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 V 1086/13

Tenor

1. Die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide jeweils vom 3. Dezember 2012 für das 1. Kalendervierteljahr 2012 und für das 2. Kalendervierteljahr 2012 wird ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 43 % und der Antragsgegner zu 57%.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin eine sonstige Leistung darstellt, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit ist.
Die sollbesteuerte (vgl. Bl. 9 BP-Akte) Antragstellerin finanziert außergerichtliche Verfahren wegen fehlgeschlagener Anlagen gegen Erfolgsbeteiligung.  Die Antragstellerin gewährt die Kostenübernahme nur dann, wenn sie die Erfolgsaussichten der außergerichtlichen Vorgehens positiv einschätzt. Dazu schließt die Antragstellerin mit den Anlegern im Wesentlichen inhaltsgleiche Verträge ab, wonach sie sich verpflichtet, den Anlegern die Kosten der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen vorzufinanzieren. Im Erfolgsfalle erhält die Antragstellerin Erstattung der verauslagten Kosten sowie 30% des die Kosten der Rechtsverfolgung übersteigenden Erlöses der Rechtsverfolgung. Die von der Antragstellerin verwendeten Klauseln lauten auszugsweise wie folgt:
„3.1 Die Antragstellerin bezahlt die gesamten Kosten, die ab Wirksamwerden des Vertrages im Rahmen einer wirtschaftlich vernünftigen außergerichtlichen Geltendmachung der streitigen Ansprüche entstehen. […]
3.5 Die Antragstellerin ist nicht zur rechtlichen Betreuung des Anspruchsinhabers verpflichtet. Die rechtliche Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens obliegen dem Anspruchsinhaber und dem beauftragten Rechtsanwalt. […]
4.1 Aus einem Erlös der finanzierten Rechtsverfolgung (einschließlich Kostenerstattung Abschnitt 4.4) erhält die Antragstellerin vorab die von ihr vorgelegten  Kosten sowie sämtliche Kosten, die die Antragstellerin aufgrund des Verhandlungsergebnisses noch zu tragen verpflichtet ist. […]
4.2 Von dem nach Abzug der Verfahrenskosten (Abschnitt 3.1/4.1) ermittelten Erlös der Rechtsverfolgung stehen der Antragstellerin 30% (in Worten: Dreißig Prozent) zu.“
Die Antragstellerin hat im Jahr 2011 und in den ersten beiden Kalendervierteljahren des Jahres 2012 ausschließlich Umsätze aus der Rechtsstreitfinanzierung erzielt.
Sie erhielt an sie adressierte Rechnungen der die Rechtsverfolgung betreibenden Rechtsanwälte, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Außerdem wurden ihr gegenüber Unternehmensberatungsleistungen erbracht, für die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde.
In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für 2011 erklärte die Antragstellerin jeweils steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 0 EUR.  Für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2012 meldete sie erstmals steuerpflichtige Umsätze an (vgl. Bl. 11 BP-Akte).
10 
Am 4. April 2012 fand bei der Antragstellerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. In dem Bericht vom 5. Oktober 2012 sah der Prüfer die Rechtsstreitfinanzierungsleistungen der Antragstellerin als steuerpflichtige sonstige Leistungen an.
11 
Der Prüfer ermittelte die steuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2011 und des 1. und 2. Kalendervierteljahrs 2012 in der Weise, dass er zu den im jeweiligen Zeitraum erzielten Provisionserlösen (d.h. den vereinnahmten Beträgen von 30% des  Erlöses der Rechtsverfolgung) die Erhöhung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im jeweiligen Zeitraum addierte, wozu auch Forderungen auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten zählten, die die Antragstellerin vorfinanzierte. Dementsprechend ließ er den Vorsteuerabzug aus den seitens der Rechtsanwälte in Rechnung gestellten Honoraren zu.
12 
Das FA folgte den Erkenntnissen des Prüfers und änderte die Bescheide wie folgt:
13 
Änderungsbescheide (A) bzw. Erstbescheide (E), jeweils vom 4. Dezember 2012
14 
Änderungsbescheid (Ä)/ Erstbescheid (E)
Kalendervierteljahr
USt     
Bemessungsgrundlage
Bl. USt-Akte
Ä       
I. 2011
x.xxx,xx EUR
x.xxx EUR
11    
Ä       
II. 2011
xx.xxx,xx EUR
xxx.xxx EUR
15    
E       
III. 2011
xx.xxx,xx EUR
xxx.xxx EUR
19    
E       
IV. 2011
xx.xxx,xx EUR
xxx.xxx EUR
47    
E       
I. 2012
xx.xxx,xx EUR
xxx.xxx EUR
63    
E       
II. 2012
xx.xxx,xx EUR
xxx.xxx EUR
79    
15 
Gegen die genannten Bescheide legte der Antragsteller am 10. Dezember 2012 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte den Antrag auf AdV am 20. Dezember 2012 ab (vgl. Bl. 21 GA).
16 
Am 16. Januar 2013 reichte die Antragstellerin ihre Umsatzsteuererklärung für 2011 ein. Sie gab steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 0 EUR und Vorsteuerbeträge in Höhe von xx.xxx,xx EUR an (Bl. 21 USt). Daraufhin erließ das FA am 14. Februar 2013 den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2011, in dem es ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von x.xxx.xxx EUR und eines Gesamtbetrages an abziehbarer Vorsteuer in Höhe von xxx.xxx,xx EUR eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von xx.xxx,xx EUR festsetzte (vgl. Bl. 41 USt). Hiergegen legte die Antragstellerin erneut Einspruch ein und beantragte ein weiteres Mal AdV (vgl. Bl. 220 Prüferhandakte), wobei das FA auch diesen AdV-Antrag ablehnte (Bl. 23 GA). Über die Einsprüche der Antragstellerin gegen die Steuerbescheide ist noch nicht entschieden.
17 
Am 26. März 2013 stellte die Antragstellerin Antrag auf AdV beim Finanzgericht.
18 
Sie trägt vor, die von ihr getätigte Rechtsstreitfinanzierung sei gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerfrei. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung des FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7221/01 zur Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Prozessfinanzierers, der Gerichtsprozesse gegen Erfolgsbeteiligung finanziert. Darin ist ausgeführt, dass ein Prozessfinanzierer gegenüber dem den Rechtsstreit führenden Anspruchsinhaber eine andere Sicherheit im Sinne des  § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG übernehme. Diese liege darin, dass der Prozessfinanzierer dem Anspruchsinhaber die Sicherheit gewähre, im Falle eines verlorenen Rechtsstreits wenigstens wirtschaftlich die damit verbundenen Kosten nicht tragen zu müssen. Diese Garantie sei mit Garantieversprechen vergleichbar, die im Rahmen von Bauherrenmodellen abgegeben würden und als umsatzsteuerfrei beurteilt würden.
19 
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2011 und der Vorauszahlungsbescheide für das 1. und das 2. Kalendervierteljahr 2012 in voller Höhe anzuordnen.
20 
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise, AdV nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
21 
Es trägt im Wesentlichen vor, das von der Antragstellerin herangezogene Urteil wirke nicht über den dort entschiedenen Fall hinaus. Zudem unterscheide sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall zu dem Urteilsfall des FG Berlin dadurch, dass die Antragstellerin keine gerichtliche Rechtsverfolgung, sondern nur außergerichtliche Rechtsverfolgung finanziere. Deshalb übernehme die Antragstellerin keine Sicherheit im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG.

Entscheidungsgründe

 
22 
II. Der Antrag ist zulässig, aber nur in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das 1. Kalendervierteljahr 2012 und das 2. Kalendervierteljahr 2012 begründet; im Übrigen ist er unbegründet.
23 
1. Sowohl an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das 1. und das 2. Kalendervierteljahr 2012, jeweils vom 4. Dezember 2012, als auch des Umsatzsteuerbescheides für 2011 vom 14. Februar 2013 bestehen berechtigte Zweifel. Einer Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2011 steht jedoch § 69 Abs. 2 Satz 8 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 FGO entgegen.
24 
a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.  Die sich aus § 76 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichtes, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ist im Aussetzungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind, andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide anhand der präsenten Beweismittel neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 957). Die Aussetzung der Vollziehung setzt auch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2001 in BFH/NV 2001, 957; BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFH/NV 1997, 462 m.w.N.).
25 
b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit dem Einspruch angegriffenen Bescheide bestehen allein schon deshalb, weil unklar ist, ob die vom FA zugrundegelegten Umsätze in den Streitzeitraum gehören.
26 
Das FA hat die Umsätze der Antragstellerin u.a. den Zugängen des Kontos „Provisionsumsätze“ entnommen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Zugänge auf dem Konto „Provisionsumsätze“ dem richtigen Besteuerungszeitraum zugeordnet sind. Denn die Antragstellerin unterliegt gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) S. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 UStG der Soll-Besteuerung, so dass es auf den Zeitpunkt der Erbringung der sonstigen Leistungen und nicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Provisionen ankommt. Die im Verfahren von Antragstellerseite vorgelegten Verträge lassen erkennen, dass zwischen der vertraglichen Übernahme der Rechtsstreitfinanzierung und dem Erhalt der Zahlungen regelmäßig ein längerer Zeitraum liegt.
27 
c) Neben diesen aus tatsächlichen Gründen bestehenden Zweifeln bestehen auch solche in rechtlicher Hinsicht. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Rechtsstreitfinanzierungsleistungen der Antragstellerin nicht als Übernahme einer sonstigen Sicherheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit sind. Bei den Rechtsstreitfinanzierungsleistungen handelt es sich um sonstige Leistungen gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die gegenüber dem jeweiligen Anspruchsinhaber erbracht werden. Bei einer Innengesellschaft wie im vorliegenden Fall (vgl. zur Qualifikation von Prozesskostenfinanzierungsverträgen Frechen/Kochheim, NJW 2004, 1213) werden die Leistungen der Gesellschafter nicht im Verhältnis zur Gesellschaft, sondern im Verhältnis zum anderen Gesellschafter erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1982 V R 110/81, BStBl. II 1982, 678; FG München Urteil vom 24. Mai 2007 14 K 891/04 -juris-). Diese sonstigen Leistungen der Antragstellerin sind nach summarischer Prüfung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit, weil die Antragstellerin ihren Vertragspartnern das Risiko abnimmt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Erlöse übersteigen können.
28 
aa) Nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG ist die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerbefreit. Der Begriff der Übernahme von anderen Sicherheiten ist im UStG nicht legaldefiniert.
29 
§ 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. c) MwStSystRL. Die gemeinschaftsrechtliche Vorgängerregelung, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern  77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), hatte denselben Inhalt. Nach der deutschen Fassung dieser Vorschrift befreien die Mitgliedsstaaten die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber  von der Mehrwertsteuer.
30 
bb) Nach der Rechtsprechung des BFH liegt die Übernahme einer anderen Sicherheit im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG vor, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht realisiert  (vgl. Urteile des BFH vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BStBl. II 2003, 445; vom 14. Dezember 1989 V R 125/84, BStBl.  II 1990, 401). Dies gilt allerdings nicht, falls der Unternehmer lediglich garantiert, dass er eine sowieso geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbringt (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 in BStBl. II 1990, 401).
31 
Über die Frage, ob die Finanzierung eines außergerichtlichen Rechtsstreits unter Übernahme des Kostenrisikos gegen Erfolgsbeteiligung die Übernahme einer sonstigen Sicherheit darstellt, hatte die Rechtsprechung bisher noch nicht zu entscheiden. Das FG Berlin hat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 18. März 2003 7 K 2771/01 die Finanzierung gerichtlicher Prozesse unter Kostenübernahme gegen Erfolgsbeteiligung als Übernahme einer sonstigen Sicherheit im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG angesehen. In der Literatur ist diese Frage -soweit ersichtlich- ebenfalls nicht behandelt worden.
32 
cc) Bei summarischer Prüfung spricht für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift, dass der BFH in vergleichbaren Fällen die Steuerbefreiung bei der Übernahme anderer Sicherheiten gewährt hat.
33 
So hat er mit Urteil vom 14. Dezember 1989 (in BStBl. II 1990, 401) entschieden, dass eine Zinshöchstbetragsgarantie sowie eine Liquiditätsgarantie als Übernahme sonstiger Sicherheiten nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit sind. Mit der Zinshöchst-betragsgarantie verspreche der Garantiegeber, dafür einzustehen, dass die Finanzierungskosten trotz unvorhersehbarer wirtschaftlicher Entwicklung während der Bauzeit einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Mit einer Liquiditätsgarantie stehe der Garantiegeber dafür ein, dass ausreichende flüssige Mittel zur fristgerechten Erfüllung von Zahlungspflichten nach Fertigstellung und Vermietung des Objekts vorhanden seien. Beides reiche für die Übernahme einer Garantie im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG aus. Den Entscheidungsgründen des o.g. BFH-Urteils lässt sich entnehmen, dass auch eine Kostenmietgarantie unter § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG fällt, falls damit mehr als das Erbringen einer sowieso vom Garantiegeber geschuldeten Leistung versprochen wird. In dem genannten Urteil hat der BFH weiter entschieden, dass auch die Garantie, dass ein Bauvorhaben im sozialen Wohnungsbau gefördert würde, und dass bestimmte Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse von dritter  Seite bewilligt und gewährt würden, eine Übernahme einer Garantie im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG darstellt.
34 
Der BFH hat mit Urteil vom 24. Januar 1991 (V R 19/87, BStBl. II 1991, 539) diese Rechtsprechung zu Zinshöchstbetragsgarantien bestätigt und außerdem entschieden, dass die Übernahme einer Garantie für die Platzierung von Eigenkapital ebenfalls unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG fällt.
35 
Selbst im Falle von nicht ausschließlich auf Übernahme finanzieller Risiken gerichteten Vermietungs- und Ausbietungsgarantien (Verpflichtung, im Falle einer Zwangsversteigerung einer fremdfinanzierten Immobilie im Interesse des endfinanzierenden Kreditinstituts ein Gebot bis zur Höhe des vom Erwerber aufgenommenen Endfinanzierungsdarlehens abzugeben) ging der BFH (Urteil vom 22. Oktober 1992 V R 53/89, BStBl. II 1993, 318) von einer steuerfreien Garantieübernahme aus. Ebenso ging der BFH im Falle der Garantie eines Autoverkäufers, wonach dem Käufer im Garantiefall bestimmte Reparaturansprüche gegenüber dem Garantiegeber eingeräumt wurden, davon aus, dass die Garantieleistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit sei (BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 in BStBl. II 2003, 445).
36 
Gemessen an dieser BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei der Leistung der Antragstellerin um eine -steuerfreie- Übernahme einer sonstigen Sicherheit im Sinne des § 4 Nr. 8 g) UStG. Dafür spricht zum einen der Wortlaut, weil der Vertragspartner der Antragstellerin eine Sicherheit erhält, nämlich dass die von ihm wirtschaftlich zu tragenden Kosten der Rechtsverfolgung deren Erlöse nicht übersteigen. Schließlich ist das von der Antragstellerin übernommene Risiko auch vergleichbar mit den Fällen, in denen der BFH eine Sicherheitenübernahme angenommen hat (so auch FG Berlin Urteil vom 18. März 2003 7 K 2771/01 -nicht veröffentlicht-). Die Übernahme des Risikos von Mietausfällen oder des Risikos von Steigerungen des Marktzinses ist mit dem Risiko, dass die Erlöse der Rechtsverfolgung hinter deren Kosten zurückbleiben, vergleichbar.
37 
dd) Das EuGH-Urteil in Sachen Velvet & Steel (EuGH-Urteil vom 19. April 2007 Rs. C-455/05 Velvet & Steel Immobilien, Slg. 2007 I-03225) und die sich der EuGH-Rechtsprechung anschließende geänderte BFH-Rechtsprechung zu Garantien im Zusammenhang mit dem Autokauf führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf Vorlage des FG Hamburg hat der EuGH entschieden, dass die Verpflichtung im Garantiefall, noch ausstehende Renovierungsarbeiten an Immobilien auszuführen, nicht unter Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG fällt (EuGH-Urteil vom 19. April 2007 Rs. C-455/05 Velvet & Steel Immobilien, Slg. 2007 I-03225). In bestimmten Sprachfassungen wie z.B. der deutschen sei keine Einschränkung auf Geldverbindlichkeiten enthalten, während sich andere Sprachfassungen wie z.B. die englische klar auf Geldverbindlichkeiten bezogen. Bei Unterschieden zwischen den verschiedenen Sprachfassungen sei maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung abzustellen. Der Zweck der Befreiung von Finanzgeschäften bestehe darin, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden seien, zu beseitigen und eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits zu vermeiden. Da solche Schwierigkeiten bei der Übernahme von Renovierungspflichten nicht aufträten, könne eine solche Übernahme nicht steuerbefreit sein. Der BFH hat sich mit Urteil vom 10. Februar 2010 (XI R 49/07, BStBl. II 2010, 1109) für Garantiezusagen eines Autoverkäufers, wonach im Garantiefall bestimmte Reparaturleistungen zu gewähren waren, der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen und § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG gemeinschaftsrechtkonform so ausgelegt, dass lediglich Finanzdienstleistungen unter die Steuerbefreiung fallen, nicht aber sonstige Verpflichtungen im Garantiefall wie die Durchführung der Reparatur eines Autos.
38 
Anders als in diesen Fällen hat sich die Antragstellerin für den Garantiefall lediglich dazu verpflichtet, endgültig die gesamten Honorarverbindlichkeiten zu tragen. Sie hat dagegen nicht die Vornahme sonstiger, nicht auf Zahlung gerichteter Handlungen versprochen. Nachdem die Antragstellerin im Garantiefall die -endgültige- Übernahme von Geldverbindlichkeiten zusagt, steht die Beschränkung auf Geldverbindlichkeiten durch die genannte EuGH-Rechtsprechung der Steuerbefreiung nicht entgegen.
39 
d) § 69 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 2 Satz 8 FGO steht der Aussetzung der Vollziehung für des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2011 trotz der ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit entgegen. Nach § 69 Abs. 2 Satz 8 sind bei Steuerbescheiden sowohl die Aussetzung als auch die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert u.a. um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
40 
Aufgrund von Umsatzsteuer-Voranmeldungen angemeldete und festgesetzte Umsatzsteuer ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG als Vorauszahlung zu beurteilen (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 585). Wenn die festgesetzten, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen höher sind als die durch den Umsatzsteuerjahresbescheid festgesetzte Umsatzsteuer, wird trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Jahressteuerbescheids einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (vgl. Birkenfeld a.a.O., § 69 FGO Rz. 585). Nachdem die in den Vorauszahlungsbescheiden für die Kalendervierteljahre des Jahres 2011 festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen die im Jahressteuerbescheid festgesetzte Steuer übersteigen, bleibt für eine Aussetzung nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO kein Raum.  Tatsachen die dafür sprechen, dass die AdV zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass diese gesetzliche Regelung als unbefriedigend erscheinen mag, zumal der Antragsteller im vorliegenden Fall schon die Änderung der Vorauszahlungsbescheide angegriffen hat und auch diesbezüglich AdV beim FA beantragt hat. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist insoweit Gegenstand des weiterhin laufenden Einspruchsverfahrens geworden, so dass sich auch vertreten ließe, dass das FA -anders als in anderen Fällen des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO- kein schützenswertes Interesse am Behaltendürfen der festgesetzten Vorauszahlungen hat. Allerdings hat der BFH entschieden, dass der vollständigen Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerjahresbescheides die Festsetzung von Vorauszahlungen auch dann entgegensteht, wenn das FA AdV bezüglich der Vorauszahlungsbescheide gewährt hatte. Es sei kein Raum für eine engere Auslegung des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO, so dass AdV in Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen nur gewährt werden könne, wenn es zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine (vgl. BFH-Beschluss X B 99/99, BStBl. II 2000, 559). Das schützenswerte Interesse des FA am Behaltendürfen der festgesetzten Vorauszahlungen erscheint im vorliegenden Fall nicht geringer als in dem vom BFH entschiedenen Fall, so dass eine einengende Auslegung der Vorschrift nach Auffassung des erkennenden Senats ausscheidet.
42 
4. Eine Sicherheitsleistung im Umfang der Aussetzung ist nicht anzuordnen, da das FA nicht glaubhaft gemacht hat, weshalb der Steueranspruch bei Gewährung der AdV gefährdet ist. Nach den dem Senat vorliegenden Bilanzakten jedenfalls erscheint die Antragstellerin als prosperierendes Unternehmen.
43 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO nach dem verhältnismäßigen Umfang des Obsiegens (AdV hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2012 in Höhe von 117.005,17 EUR) und Unterliegens (Ablehnung der AdV hinsichtlich des Umsatzsteuerjahresbescheids für 2011 in Höhe von xx.xxx,xx EUR).

Gründe

 
22 
II. Der Antrag ist zulässig, aber nur in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das 1. Kalendervierteljahr 2012 und das 2. Kalendervierteljahr 2012 begründet; im Übrigen ist er unbegründet.
23 
1. Sowohl an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das 1. und das 2. Kalendervierteljahr 2012, jeweils vom 4. Dezember 2012, als auch des Umsatzsteuerbescheides für 2011 vom 14. Februar 2013 bestehen berechtigte Zweifel. Einer Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2011 steht jedoch § 69 Abs. 2 Satz 8 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 FGO entgegen.
24 
a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.  Die sich aus § 76 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichtes, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ist im Aussetzungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind, andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide anhand der präsenten Beweismittel neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 957). Die Aussetzung der Vollziehung setzt auch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2001 in BFH/NV 2001, 957; BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFH/NV 1997, 462 m.w.N.).
25 
b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit dem Einspruch angegriffenen Bescheide bestehen allein schon deshalb, weil unklar ist, ob die vom FA zugrundegelegten Umsätze in den Streitzeitraum gehören.
26 
Das FA hat die Umsätze der Antragstellerin u.a. den Zugängen des Kontos „Provisionsumsätze“ entnommen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Zugänge auf dem Konto „Provisionsumsätze“ dem richtigen Besteuerungszeitraum zugeordnet sind. Denn die Antragstellerin unterliegt gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) S. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 UStG der Soll-Besteuerung, so dass es auf den Zeitpunkt der Erbringung der sonstigen Leistungen und nicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Provisionen ankommt. Die im Verfahren von Antragstellerseite vorgelegten Verträge lassen erkennen, dass zwischen der vertraglichen Übernahme der Rechtsstreitfinanzierung und dem Erhalt der Zahlungen regelmäßig ein längerer Zeitraum liegt.
27 
c) Neben diesen aus tatsächlichen Gründen bestehenden Zweifeln bestehen auch solche in rechtlicher Hinsicht. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Rechtsstreitfinanzierungsleistungen der Antragstellerin nicht als Übernahme einer sonstigen Sicherheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit sind. Bei den Rechtsstreitfinanzierungsleistungen handelt es sich um sonstige Leistungen gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die gegenüber dem jeweiligen Anspruchsinhaber erbracht werden. Bei einer Innengesellschaft wie im vorliegenden Fall (vgl. zur Qualifikation von Prozesskostenfinanzierungsverträgen Frechen/Kochheim, NJW 2004, 1213) werden die Leistungen der Gesellschafter nicht im Verhältnis zur Gesellschaft, sondern im Verhältnis zum anderen Gesellschafter erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1982 V R 110/81, BStBl. II 1982, 678; FG München Urteil vom 24. Mai 2007 14 K 891/04 -juris-). Diese sonstigen Leistungen der Antragstellerin sind nach summarischer Prüfung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit, weil die Antragstellerin ihren Vertragspartnern das Risiko abnimmt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Erlöse übersteigen können.
28 
aa) Nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG ist die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerbefreit. Der Begriff der Übernahme von anderen Sicherheiten ist im UStG nicht legaldefiniert.
29 
§ 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. c) MwStSystRL. Die gemeinschaftsrechtliche Vorgängerregelung, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern  77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), hatte denselben Inhalt. Nach der deutschen Fassung dieser Vorschrift befreien die Mitgliedsstaaten die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber  von der Mehrwertsteuer.
30 
bb) Nach der Rechtsprechung des BFH liegt die Übernahme einer anderen Sicherheit im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG vor, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht realisiert  (vgl. Urteile des BFH vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BStBl. II 2003, 445; vom 14. Dezember 1989 V R 125/84, BStBl.  II 1990, 401). Dies gilt allerdings nicht, falls der Unternehmer lediglich garantiert, dass er eine sowieso geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbringt (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 in BStBl. II 1990, 401).
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Über die Frage, ob die Finanzierung eines außergerichtlichen Rechtsstreits unter Übernahme des Kostenrisikos gegen Erfolgsbeteiligung die Übernahme einer sonstigen Sicherheit darstellt, hatte die Rechtsprechung bisher noch nicht zu entscheiden. Das FG Berlin hat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 18. März 2003 7 K 2771/01 die Finanzierung gerichtlicher Prozesse unter Kostenübernahme gegen Erfolgsbeteiligung als Übernahme einer sonstigen Sicherheit im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG angesehen. In der Literatur ist diese Frage -soweit ersichtlich- ebenfalls nicht behandelt worden.
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cc) Bei summarischer Prüfung spricht für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift, dass der BFH in vergleichbaren Fällen die Steuerbefreiung bei der Übernahme anderer Sicherheiten gewährt hat.
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So hat er mit Urteil vom 14. Dezember 1989 (in BStBl. II 1990, 401) entschieden, dass eine Zinshöchstbetragsgarantie sowie eine Liquiditätsgarantie als Übernahme sonstiger Sicherheiten nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit sind. Mit der Zinshöchst-betragsgarantie verspreche der Garantiegeber, dafür einzustehen, dass die Finanzierungskosten trotz unvorhersehbarer wirtschaftlicher Entwicklung während der Bauzeit einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Mit einer Liquiditätsgarantie stehe der Garantiegeber dafür ein, dass ausreichende flüssige Mittel zur fristgerechten Erfüllung von Zahlungspflichten nach Fertigstellung und Vermietung des Objekts vorhanden seien. Beides reiche für die Übernahme einer Garantie im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG aus. Den Entscheidungsgründen des o.g. BFH-Urteils lässt sich entnehmen, dass auch eine Kostenmietgarantie unter § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG fällt, falls damit mehr als das Erbringen einer sowieso vom Garantiegeber geschuldeten Leistung versprochen wird. In dem genannten Urteil hat der BFH weiter entschieden, dass auch die Garantie, dass ein Bauvorhaben im sozialen Wohnungsbau gefördert würde, und dass bestimmte Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse von dritter  Seite bewilligt und gewährt würden, eine Übernahme einer Garantie im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG darstellt.
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Der BFH hat mit Urteil vom 24. Januar 1991 (V R 19/87, BStBl. II 1991, 539) diese Rechtsprechung zu Zinshöchstbetragsgarantien bestätigt und außerdem entschieden, dass die Übernahme einer Garantie für die Platzierung von Eigenkapital ebenfalls unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG fällt.
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Selbst im Falle von nicht ausschließlich auf Übernahme finanzieller Risiken gerichteten Vermietungs- und Ausbietungsgarantien (Verpflichtung, im Falle einer Zwangsversteigerung einer fremdfinanzierten Immobilie im Interesse des endfinanzierenden Kreditinstituts ein Gebot bis zur Höhe des vom Erwerber aufgenommenen Endfinanzierungsdarlehens abzugeben) ging der BFH (Urteil vom 22. Oktober 1992 V R 53/89, BStBl. II 1993, 318) von einer steuerfreien Garantieübernahme aus. Ebenso ging der BFH im Falle der Garantie eines Autoverkäufers, wonach dem Käufer im Garantiefall bestimmte Reparaturansprüche gegenüber dem Garantiegeber eingeräumt wurden, davon aus, dass die Garantieleistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit sei (BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 in BStBl. II 2003, 445).
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Gemessen an dieser BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei der Leistung der Antragstellerin um eine -steuerfreie- Übernahme einer sonstigen Sicherheit im Sinne des § 4 Nr. 8 g) UStG. Dafür spricht zum einen der Wortlaut, weil der Vertragspartner der Antragstellerin eine Sicherheit erhält, nämlich dass die von ihm wirtschaftlich zu tragenden Kosten der Rechtsverfolgung deren Erlöse nicht übersteigen. Schließlich ist das von der Antragstellerin übernommene Risiko auch vergleichbar mit den Fällen, in denen der BFH eine Sicherheitenübernahme angenommen hat (so auch FG Berlin Urteil vom 18. März 2003 7 K 2771/01 -nicht veröffentlicht-). Die Übernahme des Risikos von Mietausfällen oder des Risikos von Steigerungen des Marktzinses ist mit dem Risiko, dass die Erlöse der Rechtsverfolgung hinter deren Kosten zurückbleiben, vergleichbar.
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dd) Das EuGH-Urteil in Sachen Velvet & Steel (EuGH-Urteil vom 19. April 2007 Rs. C-455/05 Velvet & Steel Immobilien, Slg. 2007 I-03225) und die sich der EuGH-Rechtsprechung anschließende geänderte BFH-Rechtsprechung zu Garantien im Zusammenhang mit dem Autokauf führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf Vorlage des FG Hamburg hat der EuGH entschieden, dass die Verpflichtung im Garantiefall, noch ausstehende Renovierungsarbeiten an Immobilien auszuführen, nicht unter Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG fällt (EuGH-Urteil vom 19. April 2007 Rs. C-455/05 Velvet & Steel Immobilien, Slg. 2007 I-03225). In bestimmten Sprachfassungen wie z.B. der deutschen sei keine Einschränkung auf Geldverbindlichkeiten enthalten, während sich andere Sprachfassungen wie z.B. die englische klar auf Geldverbindlichkeiten bezogen. Bei Unterschieden zwischen den verschiedenen Sprachfassungen sei maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung abzustellen. Der Zweck der Befreiung von Finanzgeschäften bestehe darin, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden seien, zu beseitigen und eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits zu vermeiden. Da solche Schwierigkeiten bei der Übernahme von Renovierungspflichten nicht aufträten, könne eine solche Übernahme nicht steuerbefreit sein. Der BFH hat sich mit Urteil vom 10. Februar 2010 (XI R 49/07, BStBl. II 2010, 1109) für Garantiezusagen eines Autoverkäufers, wonach im Garantiefall bestimmte Reparaturleistungen zu gewähren waren, der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen und § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG gemeinschaftsrechtkonform so ausgelegt, dass lediglich Finanzdienstleistungen unter die Steuerbefreiung fallen, nicht aber sonstige Verpflichtungen im Garantiefall wie die Durchführung der Reparatur eines Autos.
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Anders als in diesen Fällen hat sich die Antragstellerin für den Garantiefall lediglich dazu verpflichtet, endgültig die gesamten Honorarverbindlichkeiten zu tragen. Sie hat dagegen nicht die Vornahme sonstiger, nicht auf Zahlung gerichteter Handlungen versprochen. Nachdem die Antragstellerin im Garantiefall die -endgültige- Übernahme von Geldverbindlichkeiten zusagt, steht die Beschränkung auf Geldverbindlichkeiten durch die genannte EuGH-Rechtsprechung der Steuerbefreiung nicht entgegen.
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d) § 69 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 2 Satz 8 FGO steht der Aussetzung der Vollziehung für des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2011 trotz der ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit entgegen. Nach § 69 Abs. 2 Satz 8 sind bei Steuerbescheiden sowohl die Aussetzung als auch die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert u.a. um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
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Aufgrund von Umsatzsteuer-Voranmeldungen angemeldete und festgesetzte Umsatzsteuer ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG als Vorauszahlung zu beurteilen (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 585). Wenn die festgesetzten, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen höher sind als die durch den Umsatzsteuerjahresbescheid festgesetzte Umsatzsteuer, wird trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Jahressteuerbescheids einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (vgl. Birkenfeld a.a.O., § 69 FGO Rz. 585). Nachdem die in den Vorauszahlungsbescheiden für die Kalendervierteljahre des Jahres 2011 festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen die im Jahressteuerbescheid festgesetzte Steuer übersteigen, bleibt für eine Aussetzung nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO kein Raum.  Tatsachen die dafür sprechen, dass die AdV zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
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Der Senat verkennt nicht, dass diese gesetzliche Regelung als unbefriedigend erscheinen mag, zumal der Antragsteller im vorliegenden Fall schon die Änderung der Vorauszahlungsbescheide angegriffen hat und auch diesbezüglich AdV beim FA beantragt hat. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist insoweit Gegenstand des weiterhin laufenden Einspruchsverfahrens geworden, so dass sich auch vertreten ließe, dass das FA -anders als in anderen Fällen des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO- kein schützenswertes Interesse am Behaltendürfen der festgesetzten Vorauszahlungen hat. Allerdings hat der BFH entschieden, dass der vollständigen Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerjahresbescheides die Festsetzung von Vorauszahlungen auch dann entgegensteht, wenn das FA AdV bezüglich der Vorauszahlungsbescheide gewährt hatte. Es sei kein Raum für eine engere Auslegung des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO, so dass AdV in Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen nur gewährt werden könne, wenn es zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine (vgl. BFH-Beschluss X B 99/99, BStBl. II 2000, 559). Das schützenswerte Interesse des FA am Behaltendürfen der festgesetzten Vorauszahlungen erscheint im vorliegenden Fall nicht geringer als in dem vom BFH entschiedenen Fall, so dass eine einengende Auslegung der Vorschrift nach Auffassung des erkennenden Senats ausscheidet.
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4. Eine Sicherheitsleistung im Umfang der Aussetzung ist nicht anzuordnen, da das FA nicht glaubhaft gemacht hat, weshalb der Steueranspruch bei Gewährung der AdV gefährdet ist. Nach den dem Senat vorliegenden Bilanzakten jedenfalls erscheint die Antragstellerin als prosperierendes Unternehmen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO nach dem verhältnismäßigen Umfang des Obsiegens (AdV hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2012 in Höhe von 117.005,17 EUR) und Unterliegens (Ablehnung der AdV hinsichtlich des Umsatzsteuerjahresbescheids für 2011 in Höhe von xx.xxx,xx EUR).

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