Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 7 K 2145/13

Tenor

Der Streitwert wird auf xxx EUR festgesetzt.

Tatbestand

I. Streitig ist die Höhe des Streitwerts im Verfahren 7 K 2145/13.
Die Klägerin und Kostenschuldnerin  ist eine Tochter und Miterbin des im Jahr 2004 verstorbenen A B (Erblasser). Der Erblasser hatte die schwedische Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz in Schweden. Die Klägerin hat ebenfalls die schwedische Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz in Schweden. Zum Nachlass gehörte auch Grundbesitz in Deutschland. Die Klägerin hat die Erbschaftsteuerklärung im November 2007 beim Beklagten (das Finanzamt -FA-) eingereicht und dabei beantragt, den persönlichen Freibetrag für Kinder in Höhe  von 205.000 EUR zu berücksichtigen.
Das FA setzte die Erbschaftsteuer zunächst mit Bescheid vom 12. August 2008 unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Erwerbs von xxx EUR auf xxx EUR fest. Das FA zog dabei gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 1.100 EUR (Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht) ab. Der  inländische Grundbesitz wurde in Bezug auf ein Grundstück in X mit dem geschätzten Grundbesitzwert angesetzt. Das FA wies darauf hin, dass der Bescheid nach Vorliegen des Feststellungsbescheides über einen abweichenden Grundbesitzwert von Amts wegen geändert wird. Die Klägerin erhob dagegen Einspruch und beanstandete die Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von (lediglich) 1.100 EUR. Die Klägerin war der Auffassung, die starke Differenzierung des persönlichen Freibetrages nach unbeschränkter oder beschränkter Steuerpflicht des Erwerbs sei bei EU-Bürgern als europarechtswidrig anzusehen. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.
Während des Klageverfahrens stellte das Finanzamt X-Süd den maßgeblichen Grundstückswert für das Grundstück in X fest. Das FA setzte darauf die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Erwerbs von xxx EUR mit Änderungsbescheid vom 16. Februar 2009 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auf 117.382 EUR fest. Nachdem das Finanzamt X-x in der Folge den Grundstückwert (nach einem Einspruch der Klägerin) geändert festgestellt hatte, änderte das FA den Erbschaftsteuerbescheid mit Bescheid vom 7. April 2009 erneut gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und setzte die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Erwerbs von xxx EUR auf xxx EUR herab.
Das Gericht hatte auf Antrag der Beteiligten zwischenzeitlich das Ruhen des Verfahrens angeordnet bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Sache C-510/08. Nach dem Urteil des EuGH vom 22. April 2010 und der Änderung des § 2 ErbStG durch Einfügung des Abs. 3 (Wahlrecht zur Behandlung eines Vermögensanfalles als insgesamt unbeschränkt steuerpflichtig) wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Die Klägerin erklärte in der Folge die Rücknahme der Klage.
Nach Abschluss des Verfahrens wurden die Gerichtskosten durch Kostenrechnung vom 29. August 2013 angesetzt. Der Kostenbeamte ging dabei von einem von Streitwert von xxx EUR aus. Die Kostenschuldnerin hat dagegen Erinnerung eingelegt und trägt vor, der Streitwert betrage (nur) xxx EUR und liege damit unter der Grenze von 50.000 EUR.

Entscheidungsgründe

II. 1. Es war sachgerecht, den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG gerichtlich festzusetzen. Die Kostenschuldnerin hat gegen die Kostenfestsetzung Erinnerung eingelegt und dabei die Höhe des vom Kostenbeamten zugrunde gelegten Streitwertes beanstandet. Damit hat die Klägerin konkludent beantragt, den Streitwert gerichtlich festzusetzen (vgl. zur Rechtslage Klein/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 113, m.w.N.).
2. a) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
b) Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
10 
c) Der Begriff des Streitgegenstands wird bei der Streitwertermittlung vorausgesetzt. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen der Frage, was Streitgegenstand ist, und der erst nachfolgenden Bewertung des Streitgegenstands (s. Klein/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 70, m.w.N.). Der Streitgegenstand einer Klage wird vom Kläger bestimmt. Maßgebend ist, worin die  vom Kläger geltend gemachte Verletzung seiner Rechte liegt (s. § 40 Abs. 2 FGO).
11 
2. Der Streitwert war danach auf xxx EUR festzusetzen.
12 
a) Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage betrug der Wert des Streitgegenstandes xxx EUR. Das FA hat in dem angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid vom 12. August 2008 einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von xxx EUR angesetzt. Bei Berücksichtigung eines Freibetrags von 1.100 EUR ergab sich damit eine Steuer von xxx EUR. Die Klägerin begehrte demgegenüber den Abzug eines Freibetrags von 205.000 EUR und damit eine Erhöhung (gegenüber 1.100 EUR) um 203.900 EUR. Die Klägerin beantragte damit den  Ansatz eines steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von xxx EUR und somit -bei einem Steuersatz von 15 v.H.- die Festsetzung der Steuer auf  xxx EUR. Der Wert des Streitgegenstandes entsprach der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer und betrug danach xxx EUR.
13 
b) Dieser Wert ist im Streitfall nach § 40 GKG auch weiterhin maßgebend.
14 
Nach § 40 GKG erhöht und vermindert sich der maßgebliche Streitwert nicht, wenn sich während des Rechtszuges (nur) der Wert des Streitgegenstandes ändert. Der Streitwert erhöht oder vermindert sich demgegenüber, wenn der Streitgegenstand während des Rechtszuges erweitert oder reduziert wird (s. Klein/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 105, m.w.N.). Im Streitfall hat die Klägerin den Streitstoff des vorliegenden Klageverfahrens indes weder erweitert noch reduziert. Die Klägerin hat als Rechtsverletzung weiterhin (nur) geltend gemacht, dass das FA nur einen Freibetrag in Höhe von 1.100 EUR statt in Höhe von 205.000 EUR berücksichtigt hat. Die (gesonderte und einheitliche) Feststellung des Grundbesitzwertes für das Grundstück in X war hingegen im vorliegenden Verfahren nicht im Streit. Die Feststellung des Grundbesitzwertes, die im Verlauf des Klageverfahrens erstmalig getroffen und dann geändert wurde, ist im Übrigen Gegenstand eines (gesonderten) Grundlagenbescheides und hätte im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid (Folgebescheid) auch gar nicht angegriffen werden können (vgl. § 157 Abs. 2 AO). Das FA hat darauf in den Erläuterungen zu dem Bescheid ausdrücklich hingewiesen.
15 
Der Umstand, dass die auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beruhenden Änderungsbescheide vom 16. Februar 2009 und vom 7. April 2009 gemäß § 68 FGO („automatisch“) zum Gegenstand des Verfahrens wurden und die Bedeutung der Sache (s. § 52 Abs. 1 GKG) -das finanzielle Interesse am Ausgang des Verfahrens- sich dadurch (mittelbar) geändert hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen einer Änderung bzw. Auswechslung des Gegenstands des Verfahrens (s. § 44 Abs. 2 FGO) und einer Änderung des Streitgegenstandes (des Klagebegehrens). Die Auswechslung des Verfahrensgegenstandes gemäß § 68 FGO hat bei reinen Folgeänderungen nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch ein geänderter bzw. erweiterter Streitgegenstand vorliegt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 68 Tz. 5).
16 
c) Diese Beurteilung steht in Einklang mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 29. November 2011 IV E 9/11 (BFH/NV 2012, 434). In dem zugrunde liegenden (Revisions-) Verfahren war (nur) im Streit, ob ein nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag als laufender Gewinn oder als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist. Das Finanzamt hatte den (anteiligen) Unterschiedsbetrag im Verlauf des Verfahrens mehrfach geändert. Der BFH hat dazu entschieden, dass als Ausgangsgröße des Kostenansatzes der bei Einlegung der Revision streitbefangene Unterschiedsbetrag zugrunde zu legen ist. Der Umstand, dass das Finanzamt im Laufe des Verfahrens einen Änderungsbescheid mit einem niedriger festgestellten Unterschiedsbetrag erlassen hat, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist und an den der Kostenschuldner seinen Antrag angepasst hat, bleibt nach der Entscheidung des BFH außer Betracht. Dieser Entscheidung des BFH entspricht es, dass bei der Wertberechnung im Streitfall gemäß § 40 GKG der steuerpflichtige Erwerb bei Klageeingang zugrunde gelegt wird und dass die während des Verfahrens erfolgten Änderungen dieser Ausgangsgröße, die auf der nachträglichen Feststellung des Grundbesitzwertes für das Grundstück in X beruhen, unberücksichtigt bleiben.
17 
3. Die Entscheidung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG und ergeht durch den Berichterstatter.
18 
4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da für das Verfahren zur Streitwertfestsetzung im GKG ein Gebührentatbestand nicht vorgesehen ist.
19 
5. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.  § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anfechtbar.

Gründe

II. 1. Es war sachgerecht, den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG gerichtlich festzusetzen. Die Kostenschuldnerin hat gegen die Kostenfestsetzung Erinnerung eingelegt und dabei die Höhe des vom Kostenbeamten zugrunde gelegten Streitwertes beanstandet. Damit hat die Klägerin konkludent beantragt, den Streitwert gerichtlich festzusetzen (vgl. zur Rechtslage Klein/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 113, m.w.N.).
2. a) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
b) Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
10 
c) Der Begriff des Streitgegenstands wird bei der Streitwertermittlung vorausgesetzt. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen der Frage, was Streitgegenstand ist, und der erst nachfolgenden Bewertung des Streitgegenstands (s. Klein/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 70, m.w.N.). Der Streitgegenstand einer Klage wird vom Kläger bestimmt. Maßgebend ist, worin die  vom Kläger geltend gemachte Verletzung seiner Rechte liegt (s. § 40 Abs. 2 FGO).
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2. Der Streitwert war danach auf xxx EUR festzusetzen.
12 
a) Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage betrug der Wert des Streitgegenstandes xxx EUR. Das FA hat in dem angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid vom 12. August 2008 einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von xxx EUR angesetzt. Bei Berücksichtigung eines Freibetrags von 1.100 EUR ergab sich damit eine Steuer von xxx EUR. Die Klägerin begehrte demgegenüber den Abzug eines Freibetrags von 205.000 EUR und damit eine Erhöhung (gegenüber 1.100 EUR) um 203.900 EUR. Die Klägerin beantragte damit den  Ansatz eines steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von xxx EUR und somit -bei einem Steuersatz von 15 v.H.- die Festsetzung der Steuer auf  xxx EUR. Der Wert des Streitgegenstandes entsprach der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer und betrug danach xxx EUR.
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b) Dieser Wert ist im Streitfall nach § 40 GKG auch weiterhin maßgebend.
14 
Nach § 40 GKG erhöht und vermindert sich der maßgebliche Streitwert nicht, wenn sich während des Rechtszuges (nur) der Wert des Streitgegenstandes ändert. Der Streitwert erhöht oder vermindert sich demgegenüber, wenn der Streitgegenstand während des Rechtszuges erweitert oder reduziert wird (s. Klein/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 105, m.w.N.). Im Streitfall hat die Klägerin den Streitstoff des vorliegenden Klageverfahrens indes weder erweitert noch reduziert. Die Klägerin hat als Rechtsverletzung weiterhin (nur) geltend gemacht, dass das FA nur einen Freibetrag in Höhe von 1.100 EUR statt in Höhe von 205.000 EUR berücksichtigt hat. Die (gesonderte und einheitliche) Feststellung des Grundbesitzwertes für das Grundstück in X war hingegen im vorliegenden Verfahren nicht im Streit. Die Feststellung des Grundbesitzwertes, die im Verlauf des Klageverfahrens erstmalig getroffen und dann geändert wurde, ist im Übrigen Gegenstand eines (gesonderten) Grundlagenbescheides und hätte im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid (Folgebescheid) auch gar nicht angegriffen werden können (vgl. § 157 Abs. 2 AO). Das FA hat darauf in den Erläuterungen zu dem Bescheid ausdrücklich hingewiesen.
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Der Umstand, dass die auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beruhenden Änderungsbescheide vom 16. Februar 2009 und vom 7. April 2009 gemäß § 68 FGO („automatisch“) zum Gegenstand des Verfahrens wurden und die Bedeutung der Sache (s. § 52 Abs. 1 GKG) -das finanzielle Interesse am Ausgang des Verfahrens- sich dadurch (mittelbar) geändert hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen einer Änderung bzw. Auswechslung des Gegenstands des Verfahrens (s. § 44 Abs. 2 FGO) und einer Änderung des Streitgegenstandes (des Klagebegehrens). Die Auswechslung des Verfahrensgegenstandes gemäß § 68 FGO hat bei reinen Folgeänderungen nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch ein geänderter bzw. erweiterter Streitgegenstand vorliegt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 68 Tz. 5).
16 
c) Diese Beurteilung steht in Einklang mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 29. November 2011 IV E 9/11 (BFH/NV 2012, 434). In dem zugrunde liegenden (Revisions-) Verfahren war (nur) im Streit, ob ein nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag als laufender Gewinn oder als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist. Das Finanzamt hatte den (anteiligen) Unterschiedsbetrag im Verlauf des Verfahrens mehrfach geändert. Der BFH hat dazu entschieden, dass als Ausgangsgröße des Kostenansatzes der bei Einlegung der Revision streitbefangene Unterschiedsbetrag zugrunde zu legen ist. Der Umstand, dass das Finanzamt im Laufe des Verfahrens einen Änderungsbescheid mit einem niedriger festgestellten Unterschiedsbetrag erlassen hat, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist und an den der Kostenschuldner seinen Antrag angepasst hat, bleibt nach der Entscheidung des BFH außer Betracht. Dieser Entscheidung des BFH entspricht es, dass bei der Wertberechnung im Streitfall gemäß § 40 GKG der steuerpflichtige Erwerb bei Klageeingang zugrunde gelegt wird und dass die während des Verfahrens erfolgten Änderungen dieser Ausgangsgröße, die auf der nachträglichen Feststellung des Grundbesitzwertes für das Grundstück in X beruhen, unberücksichtigt bleiben.
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3. Die Entscheidung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG und ergeht durch den Berichterstatter.
18 
4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da für das Verfahren zur Streitwertfestsetzung im GKG ein Gebührentatbestand nicht vorgesehen ist.
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5. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.  § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anfechtbar.

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