1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
| | Streitig ist, ob die Klägerin im Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2010 Anspruch auf Kindergeld für ihre beiden Kinder hat, obwohl weder die Klägerin noch deren Kinder im streitigen Zeitraum einen Wohnsitz im Inland hatten. |
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| | Die Klägerin ist verheiratet mit C. Aus der Ehe sind die beiden Kinder A, geb. im Januar 2002, und B, geb. im April 2004, hervorgegangen. Bis einschließlich November 2007 setzte die Familienkasse Kindergeld für die beiden Töchter gegenüber dem Ehemann der Klägerin fest und zahlte an ihn auch laufend Kindergeld aus. Zu diesem Zeitpunkt hatten sowohl die Klägerin als auch die beiden Kinder ihren Wohnsitz in X, Z-Straße. |
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| | Der Ehemann der Klägerin nahm am 1. Dezember 2007 eine Beschäftigung in den Vereinigten Arabischen Emiraten bei Y auf, die bis einschließlich Dezember 2010 andauerte. Alle vier Familienangehörigen zogen daher zum 31. Januar 2008 nach den Vereinigten Arabischen Emiraten und gaben ihren inländischen Wohnsitz auf. |
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| | Einen Kindergeldantrag der Klägerin vom Januar 2008 lehnte die Familienkasse zunächst ab, setzte aber nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids der Klägerin für 2008 rückwirkend Kindergeld für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2008 fest. |
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| | Am 3. Januar 2011 zogen die Klägerin, ihr Ehemann und die beiden Kinder wieder von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Deutschland und begründeten in der Z-Straße in X einen inländischen Wohnsitz. Es ist unstreitig, dass alle vier Familienangehörigen im Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2010 in den Vereinigten Arabischen Emiraten wohnten und weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland inne hatten. |
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| | Am 28. Januar 2011 sowie am 8. Januar 2012 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für ihre beiden Töchter. Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 lehnte die Familienkasse den Antrag für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2010 ab. |
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| | Hiergegen legte die Klägerin am 31. Januar 2012 Einspruch ein mit der Begründung, sie sei in diesem Zeitraum in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden. Zum Nachweis legte sie den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 6. August 2010 vor, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 38 ff. der KG-Akte). |
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| | Mit Einspruchsentscheidung vom 18. September 2012 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. |
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| | Mit ihrer am 12. Oktober 2012 bei Gericht eingegangenen Klage hält die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Festsetzung von Kindergeld für ihre beiden Töchter bezogen auf den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2010 aufrecht. Sie habe Anspruch auf Kindergeld, weil sie trotz ihres ausschließlichen Wohnsitzes in den Vereinigten Arabischen Emiraten in dieser Zeit in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei. |
|
| | Die Klägerin legt im Laufe des Klageverfahrens ihren Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 19. November 2012 sowie eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes W vom 14. November 2012 vor, nach der die Klägerin in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 gem. § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden ist (Bl. 52 der FG-Akte). |
|
| | Seinem Wortlaut nach sei § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG zwar nur auf die Fälle des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beschränkt, wonach Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, dann als Kinder berücksichtigt werden, wenn sie im Haushalt eines Berechtigten i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. Bei der Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG dürfe aber nicht am Wortlaut der Norm stehen geblieben werden. Vielmehr sei § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift nicht nur auf § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, sondern auch auf Buchstabe b dieser Vorschrift verweise. Hierbei sei der Wille des Gesetzgebers zur Schaffung der § 62 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG zu berücksichtigen. Eine solche verfassungskonforme Auslegung sei allgemein anerkannt. |
|
| | Der Gesetzgeber habe im Rahmen des § 62 Abs. 1 EStG insoweit eine Durchbrechung vom sog. Territorialprinzip vorgenommen, als dass auch derjenige kindergeldberechtigt sein soll, der nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Maßgeblicher Beweggrund des Gesetzgebers für die Schaffung dieser Regelung sei ein rein steuertechnischer: Wer nach dem EStG Steuern zu entrichten habe, der solle auch berechtigt sein, steuerliches Kindergeld zu erhalten. In Abweichung vom „absoluten“ Territorialprinzip habe der Gesetzgeber zur Anspruchsberechtigung einen reinen steuerrechtlichen Bezug ausreichen lassen, der die verfassungskonforme Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG dahingehend rechtfertige, dass diese Vorschrift auch auf § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG verweise, so dass ein Gleichlauf dieser beiden Normen sichergestellt werde. Weiche der Gesetzgeber in § 62 Abs. 1 Satz 3 EStG vom „absoluten“ Territorialprinzip zugunsten eines rein steuerrechtlichen Bezugs ab, so sei anzunehmen, dass er mit Schaffung der Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ebenfalls in diesem Sinne habe abweichen wollen. |
|
| Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. Januar 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2012 die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2010 Kindergeld für die beiden Töchter der Klägerin festzusetzen. |
|
| Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. |
|
| | Da sowohl die Klägerin als auch die beiden Kinder im streitigen Zeitraum über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem EU-oder EWR-Staat verfügten, bestehe ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin in diesem Zeitraum gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei, kein Anspruch auf Kindergeld. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bestehe ein Anspruch nur für Kinder i.S.d. § 63 EStG. |
|
| | Die Beteiligten haben sich beide schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| | |
| | I. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. |
|
| | II. Die Klage ist unbegründet. |
|
| | Die Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld für ihre beiden Töchter für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2010 abgelehnt. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 101 Satz 1 FGO). |
|
| | Die Klägerin ist in diesem Zeitraum zwar Anspruchsberechtigte und erfüllt die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, weil sie nach entsprechender Bescheinigung des Finanzamts W vom 14. November 2012 in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld im streitigen Zeitraum scheitert jedoch daran, dass die beiden Töchter der Klägerin, A und B, die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllen und daher nicht als Kinder i.S.d. § 63 EStG berücksichtigt werden können. |
|
| | 1. Wer – wie die Klägerin – gemäß § 1 Abs. 3 EStG im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, hat gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S. des § 63 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden indes Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6 EStG; siehe grundlegend: Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Mai 2009 III B 209/08, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen –BFH/NV– 2009, 1630). |
|
| | 2. Im Streitfall ist unstreitig, dass beide Kinder der Klägerin im streitigen Zeitraum während ihres Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem EU- oder EWR-Staaten hatten. Sie sind daher keine Kinder i.S.d. § 63 EStG. Die Ausnahme des § 63 Abs. 1 Satz 3 a.E. EStG ist nicht erfüllt, weil die Kinder nicht in einem Haushalt eines Berechtigten i.S.d § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, sondern in einem Haushalt eines Berechtigten i.S.d § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG leben. Eine verfassungskonforme Auslegung der Verweisungsvorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG dahingehend, dass entgegen ihrem Wortlaut die Ausnahme sich auch auf den Tatbestand des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erstreckt, ist weder möglich noch geboten. Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus. |
|
| | a) Nach seinem eindeutigen Wortlaut verweist § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG hinsichtlich der Fälle, für die trotz fehlendem inländischem Wohnsitz (bzw. fehlendem Wohnsitz in einem EU-oder EWR-Staat) Anspruch auf Kindergeld besteht, ausschließlich auf solche Kinder, die im Haushalt eines Berechtigten i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. Das sind Kinder, die zu einem Haushalt deutscher Staatsangehöriger gehören, die wiederum zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen (sog. erweitert unbeschränkt Steuerpflichtige gem. § 1 Abs. 2 EStG). § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG verweist aber ausdrücklich nicht auf Kinder, die in einem Haushalt einer als gem. § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnden Person leben. |
|
| | b) § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist nicht – entgegen seinem eindeutigen Wortlaut – verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sich die Ausnahme neben dem Fall des § 62 Abs. Nr. 2 Buchst. a EStG auch auf den Fall des § 62 Abs. Nr. 2 Buchst. b EStG erstreckt. Eine solche verfassungskonforme Auslegung käme nur dann zur Anwendung, wenn ohne eine solche Auslegung eine verfassungswidrige Gesetzeslage einträte. Das ist hier aber nicht der Fall. Die sich aus der Wortlautauslegung der §§ 62 f. EStG ergebende Rechtslage verstößt nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG differenziert in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise danach, ob ein nicht in der Bundesrepublik oder einem EU-/EWR-Staat lebendes Kind zum Haushalt eines erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 1 Abs. 2 EStG) gehört. Die unterschiedliche Behandlung mit Kindern, die weder im Inland noch im EU/EWR-Ausland leben und zum Haushalt eines nach § 1 Abs. 3 EStG fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtigen gehören, ist sachlich gerechtfertigt, weil bei den nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen ein typischerweise fortbestehender Inlandsbezug gegeben ist, der bei dem in § 1 Abs. 3 EStG genannten Personenkreis nicht in gleicher Weise besteht (siehe Pust in: Littmann/Bitz/Pust, das Einkommensteuerrecht, EStG-Kommentar, Stand August 2011, § 63 Rz. 72; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, Stand September 2010, § 63 Rz. 18; Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, Stand Dezember 2011, § 63 Rz. G 14; im Ergebnis auch: BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630; a.A. Greite in: Korn, EStG-Kommentar, Stand September 2003, § 63 Rz. 20). |
|
| | Schon die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes als Ausprägung des Territorialitätsprinzips ist sachgerecht und verfassungsgemäß (z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen -BFHE- 193, 569, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2001, 279; und vom 26. Februar 2002 VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912). |
|
| | Die Möglichkeit, dass die tatsächliche Besteuerung und die Kindergeldberechtigung auseinanderfallen, ist durch die Gesetzesfassung ausdrücklich eröffnet, da die Gewährung von Kindergeld nicht von der tatsächlichen Besteuerung, sondern von den rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG abhängt. Das Kindergeld hat eine Doppelfunktion (§ 31 EStG). Es dient als Sozialleistung der Förderung der Familie und soll als Steuervergütung einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von steuerlicher Belastung freistellen. Verfassungsrechtlich steht es dem Gesetzgeber im Rahmen der Leistungsverwaltung frei, staatliche Förderungsmaßnahmen an innerstaatliche Komponenten (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Territorialitätsprinzip) zu binden (siehe ausführlich FG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 1999 –14 K 613/98 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 716). |
|
| | c) Mangels einer entsprechenden Regelungslücke ist auch keine Analogie geboten. Wegen des eindeutigen Wortlauts besteht keine Regelungslücke, die durch Analogie geschlossen werden kann. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, im Fall eines fehlenden inländischen Wohnsitzes der Kinder, nur für Kinder sog. erweitert unbeschränkt Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Kindergeld einzuräumen, nicht aber für Kinder solcher Steuerpflichtiger, die gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 13/1173 zu Nr. 14). |
|
| | III. Die Klägerin hat als unterliegende Partei gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
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| | |
| | I. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. |
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| | II. Die Klage ist unbegründet. |
|
| | Die Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld für ihre beiden Töchter für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2010 abgelehnt. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 101 Satz 1 FGO). |
|
| | Die Klägerin ist in diesem Zeitraum zwar Anspruchsberechtigte und erfüllt die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, weil sie nach entsprechender Bescheinigung des Finanzamts W vom 14. November 2012 in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld im streitigen Zeitraum scheitert jedoch daran, dass die beiden Töchter der Klägerin, A und B, die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllen und daher nicht als Kinder i.S.d. § 63 EStG berücksichtigt werden können. |
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| | 1. Wer – wie die Klägerin – gemäß § 1 Abs. 3 EStG im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, hat gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S. des § 63 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden indes Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6 EStG; siehe grundlegend: Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Mai 2009 III B 209/08, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen –BFH/NV– 2009, 1630). |
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| | 2. Im Streitfall ist unstreitig, dass beide Kinder der Klägerin im streitigen Zeitraum während ihres Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem EU- oder EWR-Staaten hatten. Sie sind daher keine Kinder i.S.d. § 63 EStG. Die Ausnahme des § 63 Abs. 1 Satz 3 a.E. EStG ist nicht erfüllt, weil die Kinder nicht in einem Haushalt eines Berechtigten i.S.d § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, sondern in einem Haushalt eines Berechtigten i.S.d § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG leben. Eine verfassungskonforme Auslegung der Verweisungsvorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG dahingehend, dass entgegen ihrem Wortlaut die Ausnahme sich auch auf den Tatbestand des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erstreckt, ist weder möglich noch geboten. Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus. |
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| | a) Nach seinem eindeutigen Wortlaut verweist § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG hinsichtlich der Fälle, für die trotz fehlendem inländischem Wohnsitz (bzw. fehlendem Wohnsitz in einem EU-oder EWR-Staat) Anspruch auf Kindergeld besteht, ausschließlich auf solche Kinder, die im Haushalt eines Berechtigten i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. Das sind Kinder, die zu einem Haushalt deutscher Staatsangehöriger gehören, die wiederum zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen (sog. erweitert unbeschränkt Steuerpflichtige gem. § 1 Abs. 2 EStG). § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG verweist aber ausdrücklich nicht auf Kinder, die in einem Haushalt einer als gem. § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnden Person leben. |
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| | b) § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist nicht – entgegen seinem eindeutigen Wortlaut – verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sich die Ausnahme neben dem Fall des § 62 Abs. Nr. 2 Buchst. a EStG auch auf den Fall des § 62 Abs. Nr. 2 Buchst. b EStG erstreckt. Eine solche verfassungskonforme Auslegung käme nur dann zur Anwendung, wenn ohne eine solche Auslegung eine verfassungswidrige Gesetzeslage einträte. Das ist hier aber nicht der Fall. Die sich aus der Wortlautauslegung der §§ 62 f. EStG ergebende Rechtslage verstößt nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG differenziert in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise danach, ob ein nicht in der Bundesrepublik oder einem EU-/EWR-Staat lebendes Kind zum Haushalt eines erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 1 Abs. 2 EStG) gehört. Die unterschiedliche Behandlung mit Kindern, die weder im Inland noch im EU/EWR-Ausland leben und zum Haushalt eines nach § 1 Abs. 3 EStG fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtigen gehören, ist sachlich gerechtfertigt, weil bei den nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen ein typischerweise fortbestehender Inlandsbezug gegeben ist, der bei dem in § 1 Abs. 3 EStG genannten Personenkreis nicht in gleicher Weise besteht (siehe Pust in: Littmann/Bitz/Pust, das Einkommensteuerrecht, EStG-Kommentar, Stand August 2011, § 63 Rz. 72; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, Stand September 2010, § 63 Rz. 18; Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, Stand Dezember 2011, § 63 Rz. G 14; im Ergebnis auch: BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630; a.A. Greite in: Korn, EStG-Kommentar, Stand September 2003, § 63 Rz. 20). |
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| | Schon die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes als Ausprägung des Territorialitätsprinzips ist sachgerecht und verfassungsgemäß (z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen -BFHE- 193, 569, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2001, 279; und vom 26. Februar 2002 VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912). |
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| | Die Möglichkeit, dass die tatsächliche Besteuerung und die Kindergeldberechtigung auseinanderfallen, ist durch die Gesetzesfassung ausdrücklich eröffnet, da die Gewährung von Kindergeld nicht von der tatsächlichen Besteuerung, sondern von den rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG abhängt. Das Kindergeld hat eine Doppelfunktion (§ 31 EStG). Es dient als Sozialleistung der Förderung der Familie und soll als Steuervergütung einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von steuerlicher Belastung freistellen. Verfassungsrechtlich steht es dem Gesetzgeber im Rahmen der Leistungsverwaltung frei, staatliche Förderungsmaßnahmen an innerstaatliche Komponenten (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Territorialitätsprinzip) zu binden (siehe ausführlich FG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 1999 –14 K 613/98 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 716). |
|
| | c) Mangels einer entsprechenden Regelungslücke ist auch keine Analogie geboten. Wegen des eindeutigen Wortlauts besteht keine Regelungslücke, die durch Analogie geschlossen werden kann. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, im Fall eines fehlenden inländischen Wohnsitzes der Kinder, nur für Kinder sog. erweitert unbeschränkt Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Kindergeld einzuräumen, nicht aber für Kinder solcher Steuerpflichtiger, die gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 13/1173 zu Nr. 14). |
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| | III. Die Klägerin hat als unterliegende Partei gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
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