Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 K 3541/12

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der Zulassung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar sind.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger lebte im Streitjahr in X und war bei der F (im Folgenden: Arbeitgeber) in der Niederlassung in Y angestellt. Der Arbeitgeber beschäftigt insgesamt etwa 300 Mitarbeiter an mehreren Standorten (X, Y, Z, P, Q). Der Kläger wurde am xx.xx.xxxx zum Steuerberater bestellt; die mündliche Steuerberaterprüfung legte er im xx.xxxx ab. Am xx.xx.xxxx hatte der Kläger seinen xx. Geburtstag.
Der Kläger lud mit Einladungskarte („Herzliche Einladung … zur Feier meiner bestandenen Steuerberaterprüfung und meines xx. Geburtstages“) Kollegen sowie Verwandte und Bekannte zu einer Feier ein. Die Veranstaltung fand am xx.xx.xxxx, einem Freitag, in der „zzzz“ statt. Die Benutzungserlaubnis der Stadt X vom xx.xx.xxxx bezeichnet die Veranstaltung als „Geburtstagsfeier“ und nennt als Veranstalter den Kläger. Die Feier begann um 18:30 Uhr. Von den 99 erschienenen Gästen waren 46 Arbeitskollegen sowie 32 Verwandte und Bekannte. Ein 21-köpfiger Posaunenchor machte Musik. Die Menükarte war mit „xx & StB“ überschrieben.
In seiner Einkommensteuererklärung 2009 vom 13. August 2010 machte der Kläger die Aufwendungen für die Feier zunächst nicht geltend. Das damals noch für den Kläger zuständige Finanzamt K veranlagte mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 4. Oktober 2010 erklärungsgemäß.
Mit dem dagegen am 7. November 2009 eingelegten Einspruch begehrte der Kläger nunmehr den teilweisen Abzug der Aufwendungen für die Feier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Gesamtaufwendungen von 3.413,69 EUR (für Hallenmiete und Bewirtung) teilte er dabei unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) und das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2010 (BStBl I 2010, 614) nach Köpfen auf, wobei er 46 Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) dem beruflichen Bereich und 53 Personen (private Gäste einschließlich Posaunenchor) dem privaten Bereich zuordnete. Die abziehbaren Aufwendungen beliefen sich nach Auffassung des Klägers demnach auf 1.586,34 EUR (3.413,69 EUR x 46,47 %).
Der Einkommensteuerbescheid 2009 wurde während des Einspruchsverfahrens am 16. Dezember 2010 aus hier nicht streitigen Gründen geändert.
Der inzwischen für die Besteuerung des Klägers zuständig gewordene Beklagte (das Finanzamt -FA-) sah die Feier als durch den xx. Geburtstag des Klägers veranlasst an und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2012 als unbegründet zurück.
Mit der dagegen am 29. Oktober 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Anlass der Feier seien mit der Bestellung zum Steuerberater und dem xx. Geburtstag zwei Ereignisse gewesen. Die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier seien als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar. Die Aufwendungen für die Steuerberaterfeier seien dagegen beruflich veranlasst. Es sei beim Arbeitgeber absolut unüblich, die Geschäftsführung, Steuerberaterkollegen oder Sekretärinnen zum xx. Geburtstag einzuladen. Hätte die Geburtstagsfeier getrennt stattgefunden, wären diese Personen keinesfalls eingeladen worden. Er habe sich der Steuerberaterfeier nicht entziehen können, ohne berufliche Kontakte zu verlieren. Ein Geschäftsführer des Arbeitgebers habe auf der Feier eine Ansprache zu seinem beruflichen Werdegang gehalten. Die Aufteilung der gesamten Aufwendungen nach der Anzahl der privaten und beruflichen Gäste sei auch anhand eines an objektiven Kriterien orientierten Maßstabs vorgenommen worden.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 16. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2012 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten von 1.586,34 EUR berücksichtigt werden.
10 
Der Beklagte bleibt bei seiner Rechtsauffassung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 6. März 2014 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

12 
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 16. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Aufwendungen für die Feier sind auch nicht teilweise abziehbar.
13 
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die -wertende- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment. Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a). Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in der zitierten Entscheidung aufgestellt hat, eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.).
14 
Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (BFH-Entscheidungen vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 6. März 2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875). Die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1316).
15 
2. Im Streitfall sind nach Abwägung aller Umstände die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Eine Aufteilung kommt nicht in Betracht.
16 
Die Feier diente zwei Anlässen. Zum Einen feierte der Kläger seinen runden Geburtstag. Geburtstage sind -unstreitig- als herausgehobene persönliche Ereignisse in der Regel der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560, m.w.N.). Zum Anderen feierte der Kläger seine Bestellung zum Steuerberater. Ob die Bestellung zum Steuerberater -wie der Kläger meint- ein rein betrieblicher Anlass zum Feiern ist, erscheint zweifelhaft. Denn der Kläger erwirbt nicht nur eine berufliche Qualifikation, sondern darf mit der Bestellung zum Steuerberater diese Berufsbezeichnung als persönlichen Titel führen.
17 
Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, da die übrigen Gesamtumstände für eine insgesamt private Feier sprechen. So ist der Kläger als Gastgeber aufgetreten und nicht etwa sein Arbeitgeber. Der Kläger selbst hat die Gästeliste bestimmt und dabei insbesondere innerhalb der etwa 300 Angestellten seines Arbeitgebers eine Auswahl getroffen. Die Feier fand am damaligen Wohnort des Klägers in X statt und nicht etwa in Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Der Kläger hatte für die Feier eine Halle angemietet und dabei als Nutzungszweck „Geburtstagsfeier“ angegeben (vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, juris, zur Anmietung eines Berghauses). Die Feier wurde an einem Freitag nach Feierabend abgehalten. Auf der Feier waren mehr private (einschließlich des Posaunenchors) als berufliche Gäste anwesend. Kunden des Arbeitgebers oder Verbandsmitglieder waren nicht geladen. Auch der Charakter der Veranstaltung entsprach aufgrund der musikalischen Begleitung durch einen 21-köpfigen Posaunenchor eher einer privaten Feier.
18 
Gegenüber diesen Indizien für eine private Feier fällt im Rahmen der Abwägung nicht entscheidend ins Gewicht, dass sich die finanziellen Aufwendungen mit etwa 30 EUR pro Teilnehmer im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen, auch die beiden Geschäftsführer seines Arbeitgebers anwesend waren und ein Geschäftsführer eine Rede gehalten hat.
19 
Die Aufwendungen für die Feier können auch nicht „nach Köpfen“ aufgeteilt werden. Greifen die -für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden- beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.c).
20 
Ein solcher Fall liegt hier vor (ebenso Fissenewert in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 12 EStG Rz. 90: „Doppelmotivation“). Der Kläger hat seine Kollegen und die weiteren Angehörigen seines Arbeitgebers nicht nur zur Steuerberaterfeier eingeladen, sondern auch zu seinem Geburtstag. Dabei spielt es keine Rolle, ob Geburtsfeiern mit Kollegen bei seinem Arbeitgeber unüblich sind und der Kläger seine Kollegen zu seinem xx. Geburtstag allein nicht eingeladen hätte. Entscheidend ist, dass der Kläger durch das Veranstalten lediglich einer Feier selbst die Vermischung beruflicher und privater Belange herbeigeführt hat.
21 
Der Kläger beruft sich schließlich zu Unrecht auf das BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 (BStBl I 2010, 614, Tz. 15). In dem dort gebildeten Beispiel war die Feier ausschließlich beruflich veranlasst (Firmenjubiläum). Die Aufteilung von Aufwendungen für eine Steuerberaterfeier käme allenfalls in Betracht, wenn diese ausschließlich beruflich veranlasst wäre und neben den Kollegen auch private Freunde und Angehörige teilnehmen würden.
22 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung ergeht nach § 90 Abs. 2 FGO durch Urteil, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

Gründe

12 
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 16. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Aufwendungen für die Feier sind auch nicht teilweise abziehbar.
13 
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die -wertende- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment. Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a). Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in der zitierten Entscheidung aufgestellt hat, eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.).
14 
Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (BFH-Entscheidungen vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 6. März 2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875). Die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1316).
15 
2. Im Streitfall sind nach Abwägung aller Umstände die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Eine Aufteilung kommt nicht in Betracht.
16 
Die Feier diente zwei Anlässen. Zum Einen feierte der Kläger seinen runden Geburtstag. Geburtstage sind -unstreitig- als herausgehobene persönliche Ereignisse in der Regel der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560, m.w.N.). Zum Anderen feierte der Kläger seine Bestellung zum Steuerberater. Ob die Bestellung zum Steuerberater -wie der Kläger meint- ein rein betrieblicher Anlass zum Feiern ist, erscheint zweifelhaft. Denn der Kläger erwirbt nicht nur eine berufliche Qualifikation, sondern darf mit der Bestellung zum Steuerberater diese Berufsbezeichnung als persönlichen Titel führen.
17 
Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, da die übrigen Gesamtumstände für eine insgesamt private Feier sprechen. So ist der Kläger als Gastgeber aufgetreten und nicht etwa sein Arbeitgeber. Der Kläger selbst hat die Gästeliste bestimmt und dabei insbesondere innerhalb der etwa 300 Angestellten seines Arbeitgebers eine Auswahl getroffen. Die Feier fand am damaligen Wohnort des Klägers in X statt und nicht etwa in Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Der Kläger hatte für die Feier eine Halle angemietet und dabei als Nutzungszweck „Geburtstagsfeier“ angegeben (vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, juris, zur Anmietung eines Berghauses). Die Feier wurde an einem Freitag nach Feierabend abgehalten. Auf der Feier waren mehr private (einschließlich des Posaunenchors) als berufliche Gäste anwesend. Kunden des Arbeitgebers oder Verbandsmitglieder waren nicht geladen. Auch der Charakter der Veranstaltung entsprach aufgrund der musikalischen Begleitung durch einen 21-köpfigen Posaunenchor eher einer privaten Feier.
18 
Gegenüber diesen Indizien für eine private Feier fällt im Rahmen der Abwägung nicht entscheidend ins Gewicht, dass sich die finanziellen Aufwendungen mit etwa 30 EUR pro Teilnehmer im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen, auch die beiden Geschäftsführer seines Arbeitgebers anwesend waren und ein Geschäftsführer eine Rede gehalten hat.
19 
Die Aufwendungen für die Feier können auch nicht „nach Köpfen“ aufgeteilt werden. Greifen die -für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden- beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.c).
20 
Ein solcher Fall liegt hier vor (ebenso Fissenewert in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 12 EStG Rz. 90: „Doppelmotivation“). Der Kläger hat seine Kollegen und die weiteren Angehörigen seines Arbeitgebers nicht nur zur Steuerberaterfeier eingeladen, sondern auch zu seinem Geburtstag. Dabei spielt es keine Rolle, ob Geburtsfeiern mit Kollegen bei seinem Arbeitgeber unüblich sind und der Kläger seine Kollegen zu seinem xx. Geburtstag allein nicht eingeladen hätte. Entscheidend ist, dass der Kläger durch das Veranstalten lediglich einer Feier selbst die Vermischung beruflicher und privater Belange herbeigeführt hat.
21 
Der Kläger beruft sich schließlich zu Unrecht auf das BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 (BStBl I 2010, 614, Tz. 15). In dem dort gebildeten Beispiel war die Feier ausschließlich beruflich veranlasst (Firmenjubiläum). Die Aufteilung von Aufwendungen für eine Steuerberaterfeier käme allenfalls in Betracht, wenn diese ausschließlich beruflich veranlasst wäre und neben den Kollegen auch private Freunde und Angehörige teilnehmen würden.
22 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung ergeht nach § 90 Abs. 2 FGO durch Urteil, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

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