1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
| | Streitig ist in der Sache die Zurechnung von Einkünften bei einer Personengesellschaft. |
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| | Die Kläger sind die beiden verbliebenen Gesellschafter der X Immo GmbH & Co. KG (im folgenden KG). Mit Abtretungsvertrag übertrugen einige Gesellschafter, darunter C, ihre Beteiligungen zum 31. März 2010 auf die Kläger. |
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| | Das Finanzamt P stellte im Gewinnfeststellungsbescheid 2010 vom 10. Mai 2012 gegen die KG u.a. für C einen laufenden Gewinn in Höhe von 11.041 EUR fest. Mit dem dagegen am 22. Mai 2012 erhobenen Einspruch machte C geltend, der laufende Gewinn sei nicht ihm, sondern den beiden verbliebenen Gesellschaftern (den Klägern) zuzurechnen. Das Finanzamt P zog die Kläger mit Schreiben vom 30. April 2013 zu den Einspruchsverfahren hinzu und half dem Einspruch mit Einspruchsentscheidungen vom 23. September 2013 ab. |
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| | Die Kläger erhoben dagegen mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 Klage. Das dreiseitige Fax der Klageschrift (ohne Anlagen) ging am 24. Oktober 2013 bei Gericht ein, das Original mit Anlagen am 29. Oktober 2013. Die Klage richtet sich „gegen“ das „Finanzamt H“ als „Beklagte“, wobei auch die Anschrift des Finanzamts H angegeben ist. Der Gewinnfeststellungsbescheid 2010 vom 10. Mai 2012 und die Einspruchsentscheidungen vom 23. September 2013 lagen weder dem Fax noch dem Original der Klage bei. Mit dem Original der Klage wurden als Anlagen die Hinzuziehung der Kläger vom 30. April 2013 durch das Finanzamt P, der Gesellschaftsvertrag der KG vom 20. April 2004, die Bilanz der KG zum 31. Dezember 2009 und der Abtretungsvertrag vom 31. März 2010 übersandt. Die Klageschrift wurde dem Finanzamt H mit den Anlagen am 5. November 2013 zugestellt. |
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| | Eine Mitarbeiterin des Finanzamts H klärte bei einem Telefonat mit dem Finanzamt P, dass die Einspruchsentscheidungen vom Finanzamt P erlassen worden waren und dieses Beklagter sei. Die Eingangsverfügung des Gerichts an das Finanzamt H wurde am 7. November 2013 im Original zurückgegeben. |
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| | Das Gericht wies den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2013 darauf hin, dass die Klage möglicherweise gegen den falschen Beklagten erhoben worden und damit unzulässig sei. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 10. November 2011 mit, dass richtiger Beklagter das Finanzamt P sei und beantragte die Berichtigung des Rubrums der Klageschrift. |
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| Die Kläger beantragen, die Einspruchsentscheidungen vom 23. September 2013 aufzuheben. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 auf den Einzelrichter übertragen. |
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| | Die Klage ist unzulässig. |
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| | 1. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Klage u.a. den Beklagten bezeichnen. Die Klage ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Diese Bestimmungen regeln die Prozessführungsbefugnis auf Seiten des Beklagten. Die Prozessführungsbefugnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Ihr Fehlen muss daher zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil führen (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Februar 1980 VII R 60/78, BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331; vom 30. Januar 1997 I B 69/96, BFH/NV 1997, 588; vom 11. März 1999 V B 154/98, BFH/NV 1999, 1226; vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934; vom 27. August 2007 IV B 98/06, BFH/NV 2007, 2322; Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 20. Februar 2003 14 K 4647/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 942; kritisch Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 60; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 10). |
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| | Auch eine Klageschrift ist als prozessuale Willenserklärung grundsätzlich in gleicher Weise wie Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306; vom 22. Januar 2004 III R 26/02, BFH/NV 2004, 792; vom 19. Mai 2011 III R 74/10, BFH/NV 2011, 1705). Dies gilt auch für Erklärungen (hier: Bezeichnung des Beklagten) rechtskundiger Personen. Allerdings kommt bei einer Klageschrift, in der ein Beklagter ausdrücklich und unmissverständlich benannt worden ist, eine -jederzeit mögliche- berichtigende Auslegung nicht in Betracht. Denn an der Auslegungsbedürftigkeit einer Erklärung fehlt es, wenn sie nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Beschluss vom 11. März 1999 V B 154/98, BFH/NV 1999, 1226). |
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| | Im Streitfall bezeichnet die per Fax übermittelte dreiseitige Klageschrift vom 23. Oktober 2013 (Eingang bei Gericht am 24. Oktober 2013) als Beklagten ausdrücklich und mit Anschrift das Finanzamt H. Der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid 2010 vom 10. Mai 2012 und die Einspruchsentscheidungen vom 23. September 2013 des Finanzamts P waren der Klage nicht beigefügt. Auch eine Steuernummer oder ein Aktenzeichen waren aus der Klageschrift nicht ersichtlich (vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 1990 VII R 7/88, BFHE 161, 395, BStBl II 1990, 1007; vom 22. Januar 2004 III R 26/02, BFH/NV 2004, 792; Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. März 1981 V 194/78, EFG 1981, 460; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Oktober 1992 5 K 303/91, EFG 1993, 387). |
|
| | Selbst wenn sich aus den Anlagen zur Klage Zweifel hinsichtlich des richtigen Beklagten ergeben sollten, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Klage. Denn Umstände, die eine Beklagtenbezeichnung als missverständlich erscheinen lassen -und jederzeit zur Klarstellung des Beklagten berechtigen-, sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht erst nach Ablauf der Klagefrist bekannt werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 22. Januar 2004 III R 26/02, BFH/NV 2004, 792, unter II.1. am Ende; vom 27. August 2007 IV B 98/06, BFH/NV 2007, 2322, unter 1. am Ende). Im Streitfall endete die Klagefrist mit Ablauf des 28. Oktober 2013. Die Einspruchsentscheidungen vom 23. September 2013 gelten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung am 26. September 2013 (Donnerstag) als bekanntgeben. Die einmonatige Klagefrist begann daher mit Ablauf des 26. September 2013 und endete grundsätzlich mit Ablauf des 26. Oktober 2013, da dieser Tag ein Samstag war, jedoch erst mit Ablauf des nachfolgenden Montags, den 28. Oktober 2013 (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die in der Klageschrift bezeichneten Anlagen erreichten das Gericht erst am 29. Oktober 2013. |
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| | Einzig die -erst nach Ablauf der Klagefrist dem Gericht bekannt gewordene- Hinzuziehung der Kläger zum Einspruchsverfahren des C mit Schriftsatz vom 30. April 2013 (vom Kläger als Anlage K1 vorgelegt) deutet auf das Finanzamt P hin. Auch wenn Umstände zu berücksichtigen wären, die dem Gericht erst nach Ablauf der Klagefrist bekannt werden, genügt die Hinzuziehung durch das Finanzamt P jedoch nicht, um eine missverständliche Bezeichnung des Beklagten annehmen zu können, die einer berichtigenden Auslegung der Beklagtenbezeichnung zugänglich wäre. Denn bei einem Zuständigkeitswechsel während des Einspruchsverfahrens (z.B. durch Sitzverlegung) ist die Einspruchsentscheidung vom neu zuständig gewordenen Finanzamt zu erlassen (vgl. § 26 Satz 1 der Abgabenordnung). Daran schließt § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO an, d.h. die Klage ist gegen das Finanzamt zu richten, das kraft seiner neuen Zuständigkeit die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Nur ein Zuständigkeitswechsel nach Erlass der Einspruchsentscheidung berührt die bisher bestehende passive Prozessführungsbefugnis des Finanzamts, das die Einspruchsentscheidung erlassen hat, nicht (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 63 FGO Rz 6). Vorliegend sind zwischen Hinzuziehung (vom 30. April 2013) und den Einspruchsentscheidungen (vom 23. September 2013) rd. fünf Monate vergangen. Die Hinzuziehung durch das Finanzamt P macht die Klageschrift daher wegen des möglichen Zuständigkeitswechsels nicht missverständlich oder vieldeutig. |
|
| | Die Kläger haben schließlich den zutreffenden Beklagten nicht innerhalb der Klagefrist richtiggestellt, sondern erst mit Schriftsatz vom 10. November 2013. |
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| | 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
|
| | Die Klage ist unzulässig. |
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| | 1. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Klage u.a. den Beklagten bezeichnen. Die Klage ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Diese Bestimmungen regeln die Prozessführungsbefugnis auf Seiten des Beklagten. Die Prozessführungsbefugnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Ihr Fehlen muss daher zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil führen (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Februar 1980 VII R 60/78, BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331; vom 30. Januar 1997 I B 69/96, BFH/NV 1997, 588; vom 11. März 1999 V B 154/98, BFH/NV 1999, 1226; vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934; vom 27. August 2007 IV B 98/06, BFH/NV 2007, 2322; Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 20. Februar 2003 14 K 4647/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 942; kritisch Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 60; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 10). |
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| | Auch eine Klageschrift ist als prozessuale Willenserklärung grundsätzlich in gleicher Weise wie Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306; vom 22. Januar 2004 III R 26/02, BFH/NV 2004, 792; vom 19. Mai 2011 III R 74/10, BFH/NV 2011, 1705). Dies gilt auch für Erklärungen (hier: Bezeichnung des Beklagten) rechtskundiger Personen. Allerdings kommt bei einer Klageschrift, in der ein Beklagter ausdrücklich und unmissverständlich benannt worden ist, eine -jederzeit mögliche- berichtigende Auslegung nicht in Betracht. Denn an der Auslegungsbedürftigkeit einer Erklärung fehlt es, wenn sie nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Beschluss vom 11. März 1999 V B 154/98, BFH/NV 1999, 1226). |
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| | Im Streitfall bezeichnet die per Fax übermittelte dreiseitige Klageschrift vom 23. Oktober 2013 (Eingang bei Gericht am 24. Oktober 2013) als Beklagten ausdrücklich und mit Anschrift das Finanzamt H. Der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid 2010 vom 10. Mai 2012 und die Einspruchsentscheidungen vom 23. September 2013 des Finanzamts P waren der Klage nicht beigefügt. Auch eine Steuernummer oder ein Aktenzeichen waren aus der Klageschrift nicht ersichtlich (vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 1990 VII R 7/88, BFHE 161, 395, BStBl II 1990, 1007; vom 22. Januar 2004 III R 26/02, BFH/NV 2004, 792; Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. März 1981 V 194/78, EFG 1981, 460; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Oktober 1992 5 K 303/91, EFG 1993, 387). |
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| | Selbst wenn sich aus den Anlagen zur Klage Zweifel hinsichtlich des richtigen Beklagten ergeben sollten, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Klage. Denn Umstände, die eine Beklagtenbezeichnung als missverständlich erscheinen lassen -und jederzeit zur Klarstellung des Beklagten berechtigen-, sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht erst nach Ablauf der Klagefrist bekannt werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 22. Januar 2004 III R 26/02, BFH/NV 2004, 792, unter II.1. am Ende; vom 27. August 2007 IV B 98/06, BFH/NV 2007, 2322, unter 1. am Ende). Im Streitfall endete die Klagefrist mit Ablauf des 28. Oktober 2013. Die Einspruchsentscheidungen vom 23. September 2013 gelten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung am 26. September 2013 (Donnerstag) als bekanntgeben. Die einmonatige Klagefrist begann daher mit Ablauf des 26. September 2013 und endete grundsätzlich mit Ablauf des 26. Oktober 2013, da dieser Tag ein Samstag war, jedoch erst mit Ablauf des nachfolgenden Montags, den 28. Oktober 2013 (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die in der Klageschrift bezeichneten Anlagen erreichten das Gericht erst am 29. Oktober 2013. |
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| | Einzig die -erst nach Ablauf der Klagefrist dem Gericht bekannt gewordene- Hinzuziehung der Kläger zum Einspruchsverfahren des C mit Schriftsatz vom 30. April 2013 (vom Kläger als Anlage K1 vorgelegt) deutet auf das Finanzamt P hin. Auch wenn Umstände zu berücksichtigen wären, die dem Gericht erst nach Ablauf der Klagefrist bekannt werden, genügt die Hinzuziehung durch das Finanzamt P jedoch nicht, um eine missverständliche Bezeichnung des Beklagten annehmen zu können, die einer berichtigenden Auslegung der Beklagtenbezeichnung zugänglich wäre. Denn bei einem Zuständigkeitswechsel während des Einspruchsverfahrens (z.B. durch Sitzverlegung) ist die Einspruchsentscheidung vom neu zuständig gewordenen Finanzamt zu erlassen (vgl. § 26 Satz 1 der Abgabenordnung). Daran schließt § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO an, d.h. die Klage ist gegen das Finanzamt zu richten, das kraft seiner neuen Zuständigkeit die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Nur ein Zuständigkeitswechsel nach Erlass der Einspruchsentscheidung berührt die bisher bestehende passive Prozessführungsbefugnis des Finanzamts, das die Einspruchsentscheidung erlassen hat, nicht (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 63 FGO Rz 6). Vorliegend sind zwischen Hinzuziehung (vom 30. April 2013) und den Einspruchsentscheidungen (vom 23. September 2013) rd. fünf Monate vergangen. Die Hinzuziehung durch das Finanzamt P macht die Klageschrift daher wegen des möglichen Zuständigkeitswechsels nicht missverständlich oder vieldeutig. |
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| | Die Kläger haben schließlich den zutreffenden Beklagten nicht innerhalb der Klagefrist richtiggestellt, sondern erst mit Schriftsatz vom 10. November 2013. |
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| | 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
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