Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 8 KO 488/14

Tenor

Unter Änderung der Kostenrechnung werden die festgesetzten Gerichtskosten auf 484 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung abgewiesen.

Tatbestand

I. Die Ehefrau des Erinnerungsführers erwarb am 27.12.2002 Inhaber-Teilschuldverschreibungen der X AG für 20.847,13 EUR und am 16.7.2003 Genussscheine der Y AG (im weiteren Y AG) für 18.430,50 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2007 machten die zusammenveranlagten Eheleute den Totalverlust dieser Anlagen in Höhe von 39.030,50 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 26.3.2009 blieb dieser Verlust außer Ansatz. Mit der Einkommensteuererklärung 2009 begehrten sie erneut die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes abzüglich einer inzwischen erfolgten Rückzahlung von 91,75 EUR. Es habe eine Verrechnung der eingetretenen Verluste mit positiven Einkünften des Jahres 2009 zu erfolgen. Auch im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 7.12.2010 versagte das Finanzamt A eine Anerkennung. Der gegenüber der Ehefrau des Erinnerungsführers ergangene Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2009 weist einen Verlustvortrag von 0 EUR aus.
Die von beiden Eheleuten eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg. In den beiden Einspruchsentscheidungen vom 9.1.2012 führte die Finanzbehörde aus, eine Bonitätsverschlechterung des Anleiheschuldners falle unter die nicht steuerbare private Vermögenssphäre des Anlegers.
Mit der am 10.2.2012 gegen die Einspruchsentscheidungen eingelegten Klage wegen Einkommensteuer 2007 und 2009 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2009 begehrten die Eheleute weiterhin die Berücksichtigung der Verluste aus den Kapitalanlagen X AG und Y AG.
Am 17.7.2012 fand vor dem damaligen Berichterstatter ein Erörterungstermin statt. Dieser äußerte erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten der Klage. Nachdem die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage verweigert hatte, nahmen der Erinnerungsführer und seine Ehefrau die Klage am 28.9.2012 zurück. Mit Beschluss vom selben Tag stellte der Senat das Verfahren ein.
Hierauf ergingen gegenüber dem Erinnerungsführer am 24.10.2012, 27.11.2012 und am 3.12.2013 Kostenrechnungen über 622 EUR, 680 EUR und 530 EUR, gegen die dieser jeweils Erinnerung einlegte. Der ihnen zugrunde gelegte Streitwert betrug 23.789 EUR, 28.055 EUR und zuletzt noch 16.827 EUR.
Mit der allein noch maßgebenden Erinnerung vom  6.12.2013 trägt der Erinnerungsführer vor, der Streitwert sei nicht nachvollziehbar. Der gesamte Verlust um den gestritten worden sei, betrage rechnerisch 12.934 EUR. Damit sei die gesamte wirtschaftliche Auswirkung abgedeckt. Es könne nicht sein, dass noch ein Verlustvortrag berechnet werde. Anzusetzen sei insgesamt allerdings nur der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von 5.000 EUR, da die Bestimmung des Streitwerts offensichtlich erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe und zum Teil nicht mehr nachvollziehbar vorgenommen worden sei.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

die Kostenrechnung vom 3.12.2013 zu ändern und die Gerichtskosten unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 5.000 EUR anzusetzen.
Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Erinnerung abzuweisen.
Die durch die Bezirksrevisorin vertretene Erinnerungsgegnerin trägt vor, der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG komme nur dann zum Ansatz, wenn der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für die Streitwertbemessung biete. Der Erinnerungsführer habe jedoch sein Begehren, die Anerkennung der Verluste aus den Kapitalanlagen X AG und Y AG genau beziffert. Da der Erinnerungsführer gegen mehrere Streitgegenstände Klage erhoben habe, sei ein Gesamtstreitwert zu bilden.

Entscheidungsgründe

10 
II. Die Erinnerung ist zulässig.
11 
Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG können auch Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5.12.2013 X E 10/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 377).
12 
Die Erinnerung ist jedoch nur teilweise begründet.
13 
Die Kostenrechnung vom 3.12.2013 ist zwar dem Grunde nach, nicht jedoch der Höhe nach rechtmäßig ergangen. Der Streitwert wurde von der Kostenbeamtin nicht zutreffend ermittelt.
14 
Gegenstand der Entscheidung des Senats ist die zuletzt ergangene, geänderte Kostenrechnung, die automatisch zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wurde, ohne dass es eines erneuten Rechtsbehelfs bedurft hätte (BFH-Beschlüsse vom 27.2.2003 IV E 4/02, BFH/NV 2003, 1064 und vom 28.9.2006 IV E 2/06, juris).
15 
Die Höhe der Gerichtsgebühren, die bereits im Zeitpunkt der den Rechtszug einleiten-den Antragstellung entstehen (BFH-Beschlüsse vom 30.4.2003 VII E 8/03, BFH/NV 2003, 1201; vom 2.11.2010 I E 8/10, BFH/NV 2011, 806 und vom 22.7.2011 V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907), bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstands der Klage (§§ 3 Abs. 1, 34 GKG) auf der Grundlage des Kostenverzeichnisses -KV- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).  Wird die Klage zurückgenommen, ermäßigt sich die bereits entstandene und schon teilweise fällig gewordene Verfahrensgebühr gemäß KV-Nr. 6111 vom 4fachen auf den 2fachen Satz.
16 
Bei einer objektiven Klagenhäufung (§ 43 der Finanzgerichtsordnung -FGO), wie sie der Erinnerungsführer und seine Ehefrau durch die Anfechtung von drei Bescheiden mit der Klageschrift vom 10.2.2012 bei Gericht angebracht hat, sind die Streitwerte der verschiedenen Klagebegehren zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG; § 155 FGO i.V. mit § 5 der Zivilprozessordnung -ZPO-; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 3.1.2000 II E 6/99, BFH/NV 2000, 852; vom 26.11.2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338 und vom 10.10.2006 VIII B 177/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 54).
17 
Betreffen diese selbständigen prozessualen Ansprüche allerdings denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Der Streitwert bemisst sich dann nach der Steuerminderung, die für den Kläger erreichbar gewesen wäre, wenn er mit seiner mehrere Veranlagungszeiträume umfassenden Klage Erfolg gehabt hätte (BFH-Beschluss vom 15.7.2005 I E 2/05, BFH/NV 2005, 2217; Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 27.6.2011 4 K 1707/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 81).
18 
Die Höhe des Streitwerts ist hierbei gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Betrifft der Klageantrag jedoch einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Nur dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte für eine individuelle Bemessung bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 18.2.2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975 und vom 4.7.2005 VII E 4/05, BFH/NV 2005, 2021).
19 
Hinsichtlich der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2009 liegen der Höhe nach exakt bezifferte Klageanträge vor. Die Ehefrau des Erinnerungsführers begehrte in beiden Jahren den Wertverlust der von ihr erworbenen, von der X AG bzw. Y AG ausgegebenen Wertpapiere in Höhe von 38.939 EUR steuerlich anzuerkennen. Hierdurch hätte sich die bisher festgesetzte Einkommensteuer für 2007 um 11.228 EUR und die für 2009 um 12.934 EUR ermäßigt. Ziel war offensichtlich die steuerliche Berücksichtigung des eingetretenen Vermögensverlustes in einem der beiden Veranlagungszeiträume. Eine doppelte Abzugsfähigkeit schied von vornherein aus und war von den Eheleuten auch nicht gewollt.
20 
Der Streitwert der Klagebegehren wegen Einkommensteuer 2007 und 2009 bemisst sich somit nach der im Jahre 2009 möglichen höheren Steuerentlastung. Eine Zusammenrechnung wäre gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann vorzunehmen gewesen, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden, sondern vom Senat in beiden Streitjahren eine Sachentscheidung getroffen worden wäre.
21 
Der Streitwert eines die Feststellung eines Verlustes nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) betreffenden gerichtlichen Verfahrens ist, soweit möglich, ausgehend vom Klagebegehren nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 v.H. des streitigen Verlustes anzusetzen (BFH-Beschlüsse vom 26.1.2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112 und vom 31.3.2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336).
22 
Der Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2009 vom 7.12.2010 konnte keine einkommensteuerliche Relevanz zukommen. Die Feststellung eines Verlustes aus Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2009 schied von vornherein aus. Die Klägerin erzielte 2009 Kapitalerträge in Höhe von 50.301 EUR. Auch bei einer Anerkennung des Totalverlustes der beiden Wertpapieranlagen in Höhe von 38.939 EUR konnte bei dieser Einkunftsart 2009 kein Verlust entstehen. Der Erinnerungsführer und seine Ehefrau scheinen bei der Klageerhebung den Regelungsgehalt eines Verlustfeststellungsbescheids verkannt zu haben.
23 
Anzusetzen ist daher für das Klagebegehren betreffend den Verlustfeststellungsbescheid der Mindeststreitwert von 1.000 EUR (§ 52 Abs. 4 des GKG in der bis 31.7.2013 gültigen Fassung i.V. mit der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Hieraus folgt ein Gesamtstreitwert von 13.934 EUR.
24 
Für den Ansatz des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR, der im Übrigen für jedes der drei Klagebegehren getrennt zu prüfen und ggf. dreimal anzusetzen gewesen wäre (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.6.2007 2 KO 720/07, EFG 2007, 1985; Ruban in Gräber, FGO, 7.Aufl., Vor § 135 Rz. 90), ist aufgrund der exakt feststehenden erzielbaren Steuerminderung kein Raum.
25 
Für die Gerichtsgebührenschuld hat der Erinnerungsführer neben seiner Ehefrau gemäß § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner in voller Höhe einzustehen. Der Kostenbeamte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, von wem die Kosten einzufordern sind (§ 8 Abs. 4 Satz 1 der Kostenverfügung des Bundesministeriums der Justiz vom 6.3.2014, Bundesanzeiger, Ausgabetag 7.4.2014, B 1; § 8 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 26.8.2009). Er kann sie von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen anfordern (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.7.2007 3 U 2/03, juris).
26 
Die Ermessenserwägungen, die vorliegend die Kostenbeamtin veranlasst haben, die Kosten allein beim Erinnerungsführer und nicht (auch) bei seiner Ehefrau anzufordern, bleiben zwar im Dunkeln, werden von ihm jedoch offensichtlich gebilligt. Jedenfalls wurden vom Erinnerungsführer gegen seine alleinige Inanspruchnahme keine Einwendungen erhoben.
27 
Die Entscheidung erfolgt gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. Nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2014 ist dies in allen Erinnerungsverfahren der Senatsvorsitzende.
28 
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

Gründe

10 
II. Die Erinnerung ist zulässig.
11 
Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG können auch Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5.12.2013 X E 10/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 377).
12 
Die Erinnerung ist jedoch nur teilweise begründet.
13 
Die Kostenrechnung vom 3.12.2013 ist zwar dem Grunde nach, nicht jedoch der Höhe nach rechtmäßig ergangen. Der Streitwert wurde von der Kostenbeamtin nicht zutreffend ermittelt.
14 
Gegenstand der Entscheidung des Senats ist die zuletzt ergangene, geänderte Kostenrechnung, die automatisch zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wurde, ohne dass es eines erneuten Rechtsbehelfs bedurft hätte (BFH-Beschlüsse vom 27.2.2003 IV E 4/02, BFH/NV 2003, 1064 und vom 28.9.2006 IV E 2/06, juris).
15 
Die Höhe der Gerichtsgebühren, die bereits im Zeitpunkt der den Rechtszug einleiten-den Antragstellung entstehen (BFH-Beschlüsse vom 30.4.2003 VII E 8/03, BFH/NV 2003, 1201; vom 2.11.2010 I E 8/10, BFH/NV 2011, 806 und vom 22.7.2011 V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907), bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstands der Klage (§§ 3 Abs. 1, 34 GKG) auf der Grundlage des Kostenverzeichnisses -KV- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).  Wird die Klage zurückgenommen, ermäßigt sich die bereits entstandene und schon teilweise fällig gewordene Verfahrensgebühr gemäß KV-Nr. 6111 vom 4fachen auf den 2fachen Satz.
16 
Bei einer objektiven Klagenhäufung (§ 43 der Finanzgerichtsordnung -FGO), wie sie der Erinnerungsführer und seine Ehefrau durch die Anfechtung von drei Bescheiden mit der Klageschrift vom 10.2.2012 bei Gericht angebracht hat, sind die Streitwerte der verschiedenen Klagebegehren zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG; § 155 FGO i.V. mit § 5 der Zivilprozessordnung -ZPO-; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 3.1.2000 II E 6/99, BFH/NV 2000, 852; vom 26.11.2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338 und vom 10.10.2006 VIII B 177/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 54).
17 
Betreffen diese selbständigen prozessualen Ansprüche allerdings denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Der Streitwert bemisst sich dann nach der Steuerminderung, die für den Kläger erreichbar gewesen wäre, wenn er mit seiner mehrere Veranlagungszeiträume umfassenden Klage Erfolg gehabt hätte (BFH-Beschluss vom 15.7.2005 I E 2/05, BFH/NV 2005, 2217; Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 27.6.2011 4 K 1707/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 81).
18 
Die Höhe des Streitwerts ist hierbei gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Betrifft der Klageantrag jedoch einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Nur dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte für eine individuelle Bemessung bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 18.2.2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975 und vom 4.7.2005 VII E 4/05, BFH/NV 2005, 2021).
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Hinsichtlich der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2009 liegen der Höhe nach exakt bezifferte Klageanträge vor. Die Ehefrau des Erinnerungsführers begehrte in beiden Jahren den Wertverlust der von ihr erworbenen, von der X AG bzw. Y AG ausgegebenen Wertpapiere in Höhe von 38.939 EUR steuerlich anzuerkennen. Hierdurch hätte sich die bisher festgesetzte Einkommensteuer für 2007 um 11.228 EUR und die für 2009 um 12.934 EUR ermäßigt. Ziel war offensichtlich die steuerliche Berücksichtigung des eingetretenen Vermögensverlustes in einem der beiden Veranlagungszeiträume. Eine doppelte Abzugsfähigkeit schied von vornherein aus und war von den Eheleuten auch nicht gewollt.
20 
Der Streitwert der Klagebegehren wegen Einkommensteuer 2007 und 2009 bemisst sich somit nach der im Jahre 2009 möglichen höheren Steuerentlastung. Eine Zusammenrechnung wäre gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann vorzunehmen gewesen, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden, sondern vom Senat in beiden Streitjahren eine Sachentscheidung getroffen worden wäre.
21 
Der Streitwert eines die Feststellung eines Verlustes nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) betreffenden gerichtlichen Verfahrens ist, soweit möglich, ausgehend vom Klagebegehren nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 v.H. des streitigen Verlustes anzusetzen (BFH-Beschlüsse vom 26.1.2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112 und vom 31.3.2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336).
22 
Der Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2009 vom 7.12.2010 konnte keine einkommensteuerliche Relevanz zukommen. Die Feststellung eines Verlustes aus Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2009 schied von vornherein aus. Die Klägerin erzielte 2009 Kapitalerträge in Höhe von 50.301 EUR. Auch bei einer Anerkennung des Totalverlustes der beiden Wertpapieranlagen in Höhe von 38.939 EUR konnte bei dieser Einkunftsart 2009 kein Verlust entstehen. Der Erinnerungsführer und seine Ehefrau scheinen bei der Klageerhebung den Regelungsgehalt eines Verlustfeststellungsbescheids verkannt zu haben.
23 
Anzusetzen ist daher für das Klagebegehren betreffend den Verlustfeststellungsbescheid der Mindeststreitwert von 1.000 EUR (§ 52 Abs. 4 des GKG in der bis 31.7.2013 gültigen Fassung i.V. mit der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Hieraus folgt ein Gesamtstreitwert von 13.934 EUR.
24 
Für den Ansatz des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR, der im Übrigen für jedes der drei Klagebegehren getrennt zu prüfen und ggf. dreimal anzusetzen gewesen wäre (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.6.2007 2 KO 720/07, EFG 2007, 1985; Ruban in Gräber, FGO, 7.Aufl., Vor § 135 Rz. 90), ist aufgrund der exakt feststehenden erzielbaren Steuerminderung kein Raum.
25 
Für die Gerichtsgebührenschuld hat der Erinnerungsführer neben seiner Ehefrau gemäß § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner in voller Höhe einzustehen. Der Kostenbeamte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, von wem die Kosten einzufordern sind (§ 8 Abs. 4 Satz 1 der Kostenverfügung des Bundesministeriums der Justiz vom 6.3.2014, Bundesanzeiger, Ausgabetag 7.4.2014, B 1; § 8 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 26.8.2009). Er kann sie von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen anfordern (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.7.2007 3 U 2/03, juris).
26 
Die Ermessenserwägungen, die vorliegend die Kostenbeamtin veranlasst haben, die Kosten allein beim Erinnerungsführer und nicht (auch) bei seiner Ehefrau anzufordern, bleiben zwar im Dunkeln, werden von ihm jedoch offensichtlich gebilligt. Jedenfalls wurden vom Erinnerungsführer gegen seine alleinige Inanspruchnahme keine Einwendungen erhoben.
27 
Die Entscheidung erfolgt gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. Nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2014 ist dies in allen Erinnerungsverfahren der Senatsvorsitzende.
28 
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

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