Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 K 3180/12

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die ledige Klägerin, eine Versicherungsangestellte, erwirbt und veräußert nebenberuflich u.a. diverse in- und ausländische Investmentfondsanteile.
Sie erklärte in ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1999 u.a. Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 202.817 DM abzüglich 6.550 DM Werbungskosten sowie sonstige Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.519.856 DM (1.288.382 EUR) abzüglich 120.259 DM Werbungskosten. Von den Einnahmen entfielen 125.104,12 EUR auf Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Im Übrigen entfielen die Gewinne auf die Veräußerung von Fondsanteilen -Fonds Bank I 1.143.323,49 EUR und Fonds Bank II 19.955,11 EUR. Die Klägerin fügte jeweils handschriftliche Aufstellungen der im Streitjahr getätigten Veräußerungen von Fondsanteilen bei. Sie listete jeweils auf: Aktionstag, Valuta, Titel, Kurs, Stück, Zwischengewinn in DM und EUR, „anzur.“ Zwischengewinn, zu versteuernden Betrag in DM und EUR, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewinn insgesamt in EUR, Gewinn / Stück in EUR, Gewinn Zins in DM und EUR, Spekulationsgewinn in EUR und Aktionsbetrag. Wegen der Einzelheiten werden auf die handschriftlichen Aufzeichnungen Bezug genommen (ESt-Akten, S. 16-30).
Der Beklagte (Bekl) bezog die sonstigen Einkünften in Höhe von 2.399.597 DM in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein und setzte mit Bescheid vom 8. Mai 2001 ESt 1999 in Höhe von 1.377.233 DM (704.168,05 EUR) fest.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sodann änderte der Bekl den ESt-Bescheid 1999 ohne Auswirkung auf die ESt. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage und macht im Wesentlichen geltend, bei den betroffenen Investmentfonds handle es sich um Sondervermögen i.S. des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der für das Streitjahr gültigen Fassung -KAGG- oder des Auslandsinvestmentgesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung-AuslInvestmG-. Diese Gesetze enthielten abschließende Regelungen zur Besteuerung von Investmentanteilen. Werde die Veräußerung der Anteile nicht geregelt, führe dies dazu, dass die Veräußerungserlöse nichtsteuerbare Einkünfte seien. Neben den Spezialregeln komme § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr gültigen Fassung -EStG- nicht zur Anwendung. Es fehle an einem entsprechenden Verweis in den spezialgesetzlichen Normen. Eine klärende höchstrichterliche Regelung gebe es (noch) nicht. In der Literatur werde das Verhältnis von KAGG bzw. AuslInvestmG zu § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG kontrovers diskutiert.
Anteilsscheininhaber hätten die ihnen zuzurechnenden steuerpflichtigen Erträge aus Investmentfonds als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern, sofern diese sich in deren Privatvermögen befinden. Die Erträge flössen ihnen im Falle ausschüttender Fonds am Tag der Gutschrift der Erträge, bei Thesaurierung mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres zu. Ausschüttungen seien grundsätzlich steuerpflichtig. Bei unterjähriger Rückgabe von Anteilsscheinen sei der im Rücknahme- oder Veräußerungserlös enthaltene Zwischengewinn seit 1994 steuerpflichtig. Der Zwischengewinn stelle dabei das vom Anteilseigner vereinnahmte Entgelt für die ihm noch nicht durch Ausschüttung zugeflossenen oder bei Thesaurierung als zugeflossen geltenden Einnahmen des Fonds dar, wenn diese Einnahmen auch bei Ausschüttung oder Thesaurierung steuerpflichtig wären. Die beim Erwerb von Anteilsscheinen gezahlten positiven Zwischengewinne seien negative Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Die steuerliche Erfassung der Anteilsscheininhaber von in- und ausländischen Investmentfonds folge dem Grundsatz der steuerlichen Transparenz. Der Anteilsscheininhaber solle so besteuert werden, als ob er die Erträge des Fonds unmittelbar bezogen hätte. Dieser Grundsatz werde dort eingeschränkt, wo das KAGG oder AuslInvestmG eine vom Direktanleger abweichende Besteuerung explizit verlange. Wertsteigerungen eines Fonds beruhten im Wesentlichen darauf, dass der Fonds selbst mit seinen Geldanlagen Dividenden oder Zinserträge vereinnahme oder durch Umschichtung entsprechende Wertsteigerungen realisiere. Solange Gewinne des Fondsvermögens aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften auf Fondsebene thesauriert würden, erhöhten sie den Wert der Anteile des Fonds und blieben steuerfrei. Ausgeschüttete Gewinne, die auf diesen Veräußerungen des Fonds beruhten, seien unabhängig vom Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere und Bezugsrechte nach § 40 Abs. 1 S. 1 KAGG bzw. § 17 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG in vollem Umfang steuerlich freigestellt, soweit sie auf die im Privatvermögen gehaltenen Anteilsscheine entfielen. Sie unterlägen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Dies sei vom Gesetzgeber gewollt und führe zu einem wesentlichen Vorteil der Anlage in Fondsanteile gegenüber der Direktanlage. Verkaufe sie als Anteilsscheininhaberin ihre im Wert gestiegenen Anteile an den Wertpapiersondervermögen, gehe dies im Wesentlichen darauf zurück, dass ein aktiv gemanagter Fonds durch ständige Umschichtungen seines Vermögens entsprechende Spekulationsgewinne auf Fondsebene erzielt habe. Diese vom Gesetzgeber gewollte Steuerfreiheit und Bevorteilung des mittelbaren Anlegers gegenüber einem Direktanleger sei nicht mehr gegeben, wenn Veräußerungsgewinne nach dem EStG der Besteuerung unterlägen.
Die realisierten Veräußerungsgewinne des Fonds würden in aller Regel nicht ausgeschüttet, sondern zur Substanzstärkung der Wiederanlage zugeführt. Sofern dieser Gewinn im Fondsvermögen verbleibe, unterliege dieser nicht der Steuerpflicht. Dies gelte selbst dann, wenn der Veräußerungsgewinn innerhalb der für den Direktanlagen maßgebenden Spekulationsfrist von einem Jahr nach Erwerb der Wertpapiere erzielt wird. Insofern verbleibe es beim wesentlichen Vorteil der Anlage in Fondsanteilen gegenüber der Direktanlage.
Die Klägerin beantragt,
den geänderten ESt-Bescheid 1999 vom 13. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012 dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 125.104,12 EUR angesetzt werden und infolgedessen die ESt 1999 in Höhe von 120.216 EUR festgesetzt wird;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
10 
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
11 
Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, ein An- und Verkauf von Fondsanteilen innerhalb einer bestimmten Frist führe zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften. Das KAGG bzw. AuslInvestmG regle die Besteuerung der durch den Fonds erzielten Erträge beim Anteilsscheininhaber abschließend. Im Streitfall gehe es indes um die Besteuerung des Wertzuwachses, den die Klägerin mit der Veräußerung ihrer Fondsanteil erzielt habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Wertzuwachs auf ausgeschütteten oder thesaurierten Gewinnen / Wertsteigerungen des Fonds beruhe. § 23 Abs. 3 EStG zeige, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Besteuerung gewollt habe. Hierfür spreche auch eine Gleichbehandlung mit Direktanlegern. Der Bundesfinanzhof -BFH- habe lediglich entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen nicht nach § 20 EStG zu besteuern seien, soweit keine sog. Zwischengewinnbesteuerung vorzunehmen sei. Dies schließe indes § 23 EStG nicht aus. Denn in den bislang entschiedenen Fällen sei jeweils die Spekulationsfrist abgelaufen gewesen.
12 
Die Berichterstatterin erörterte mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage am 10. Juli 2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom Bezug genommen (Klageakten, S. 59-62).
13 
Ergänzend äußerte sich die Berichterstatterin zum Verhältnis der Besteuerung eines sog. Zwischengewinns und der Besteuerung eines Veräußerungserlöses mit Kurzmitteilung vom 21. Juli 2014 (Klageakten, S. 96 f.).
14 
Mit Schriftsatz vom 18. November 2014 (Klageakte, S. 132-137) ergänzte die Klägerin im Wesentlichen, der Rückgabepreis ermittle sich nicht durch Angebot und Nachfrage wie bei Aktien, sondern der Wert des Fondsvermögens werde ausschließlich von der Fondsgesellschaft/Depotbank festgestellt, nachdem der Fondsmanager z.B. eine Wertsteigerung des Fondsvermögens erwirtschaftet habe. Dadurch werde deutlich, dass der Anleger weder Einfluss auf die Auswahl der Wertpapiere innerhalb des Fonds, noch auf den Zeitpunkt des Kaufs oder Verkaufs dieser Wertpapiere habe. Auch habe der Anleger keinen Einfluss auf den Kurs des Wertpapieres zum Kauf- und Verkaufszeitpunkt durch den Fondsmanager. Auch die steuerliche Behandlung dieser Wertpapiere für den Anleger, z.B. die Höhe der Zwischengewinne, in der auch steuerpflichtige Spekulationsgewinne enthalten seien, werde ausschließlich durch das Fondsmanagement/Depotbank festgelegt. Diese Feststellung basiere auf einem Bewertungsverfahren und nicht, wie an der Börse, aufgrund von Angebot und Nachfrage. Daher werde immer nur so viel für einen Fondsanteil gezahlt, wie dieser tatsächlich wert sei. Bei thesaurierenden inländischen Fonds entstünden durch die Einbehaltung von Gewinnen keine neuen Anteile. Neue Anteile entstünden evtl. durch die sog. Steuerliquidität. Für inländische Fonds gelte, dass die Kapitalertragsteuer automatisch am Ende des Geschäftsjahres abgeführt werde. Hierfür stelle der thesaurierende Fonds der deutschen Zahlstelle Steuerliquidität zur Verfügung. Den auf den einzelnen Anleger entfallenden tatsächlichen Steuerbetrag führe die deutsche Zahlstelle für den Anleger ans Finanzamt ab. Der Anteilspreis sinke infolgedessen um die aus dem Fonds abgeflossene Steuerliquidität. Einem Kunden mit Freistellungsauftrag werde in Höhe der auf seinen Anteil abgeführten Steuern diese am Ende des Jahres zurückerstattet. Anstelle eines möglichen Barausgleichs erfolge in der Regel ein Hinzuerwerb neuer Fondsanteile, wenn der Kunde automatische Wiederanlage gewählt habe. Dies führe zwar zu neuen Anteilen, aber der Wert des Vermögens des Anteilseigners habe sich damit nicht erhöht. Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 27. März 2001 I R 120/98 (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 1539) klargestellt, dass das vom Gesetzgeber verfolgte Transparenzprinzip es gebiete, beide Formen der Einkunftserzielung -Besteuerung der vom Fonds selbst erzielten Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen- gleich zu behandeln. In der Praxis sei der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Ankaufspreis und Rückgabepreis überwiegend dadurch bedingt, dass das Vermögen des Fonds dadurch gestiegen sei, dass dieser steuerfreie Veräußerungsgewinne erziele. In diesem Fall wäre es paradox, diese Wertsteigerung, die im Falle einer Ausschüttung oder Thesaurierung steuerfrei wäre, nur im Falle einer Veräußerung innerhalb von 12 Monaten zwischen An- und Verkauf zu versteuern. Der Anteilseigner müsste nach Kauf der Anteile nur so lange mit der Veräußerung der Anteile warten bis eine Ausschüttung der durch den Fonds erzielten steuerbaren Veräußerungsgewinne erfolgt sei. Dann würde der Gesetzgeber eine steuerfreie Vermögensmehrung akzeptieren. Sodann zeigte die Klägerin Fälle auf, in denen es ihrer Ansicht nach im System der Besteuerung von Investmentfonds zu Doppelbesteuerungen und zu Wertungswidersprüchen komme. Die Anwendung von § 23 EStG führe zu einer Mehrfachbesteuerung. Dies betreffe vor allem thesaurierende Fonds mit ausländischen Dividenden. Die Beispiele zeigten auf, dass eine Besteuerung bei Anteilsveräußerung nach § 23 EStG zu einer Schlechterstellung des Anteilseigners eines Fonds gegenüber einem Direktanleger führe, obwohl dies vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei. Die widersprüchlichen Ergebnisse könnten dadurch vermieden werden, dass § 23 EStG keine Anwendung finde. Der nach dem Streitjahr neu eingeführte § 40a Abs. 2 KAGG, der § 3 Nr. 40 EStG nicht für anwendbar erklärt, lasse verschiedene Deutungen zu. Auf einen  Willen des historischen Gesetzgebers lasse diese Neuregelung jedenfalls keinen Schluss zu. Greife § 23 EStG ein, werfe dies verfassungsrechtliche Probleme auf. Eine Benachteiligung gegenüber einem Direktanleger verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG-. Ein Verstoß bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche liege nicht vor. Im Gegensatz zum Direktanleger habe der Gesetzgeber dem Fondsanleger nicht die Möglichkeit eingeräumt, die im Ausland gezahlte Körperschaftsteuer in Deutschland anrechnen zu lassen. Auch hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
15 
Sodann macht die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Klageakte, S. 139 f.) einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht geltend. Es verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -AEUV- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47), früher Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte -EG- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1), wenn ein inländischer Fondsanleger aufgrund einer steuerlichen Ungleichbehandlung gezwungen werde, z.B. nur in Fonds zu investieren, die selbst nur inländische Anlagen enthalten. Dies gelte erst Recht, wenn auf die Besteuerung von Fondsanteilen im Veräußerungsfall § 23 EStG Anwendung fände.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist unbegründet.
17 
Bei den sonstigen Einkünften sind auch die Gewinne infolge der Veräußerungen von Investmentanteilen in Höhe von (1.143.323,49 EUR + 19.955,11 EUR =) 1.163.278,60 EUR als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen.
18 
Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Klägerin hat innerhalb eines Jahres Investmentanteile, die Wertpapiere sind, veräußert. Fondsanteile stellen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 385). Ihren o.g. Gewinn hat die Klägerin entsprechend § 23 Abs. 3 S. 1 EStG als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten andererseits ermittelt.
19 
Einer Versteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte stehen nicht die Vorschriften des KAGG oder des AuslInvestmG entgegen. Das KAGG enthielt die aufsichts- und steuerrechtlichen Vorschriften für inländische Kapitalanlagegesellschaften. Die entsprechenden Vorschriften für ausländische Kapitalanlagegesellschaften waren in dem ebenfalls zum Jahresende 2003 ausgelaufenen AuslInvestmG enthalten (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, Der Betrieb -DB- 2014, 520). Geregelt wurden die Besteuerung von Kapitalanlagegesellschaften bzw. ob und in welchem Umfang die von der Kapitalanlagegesellschaft erzielten Einnahmen vom Anteilseigner zu versteuern sind (vgl. § 39 Abs. 1 KAGG). Zu Recht geht die Klägerin zwar davon aus, dass nach § 40 Abs. 1 KAGG die Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen grundsätzlich insoweit steuerfrei sind, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten. § 40 Abs. 3 KAGG befasst sich mit der Steuerfreiheit von Ausschüttungen mit aus einem ausländischen Staat stammenden Einkünften, auf deren Besteuerung infolge eines Doppelbesteuerungsabkommens verzichtet worden ist, und § 40 Abs. 4 KAGG mit der Anrechnung von (ausländischer) Steuer. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG gehören unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. hierzu § 13 Abs. 3 AuslInvestmG) Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die im Gesetz definierten „ausschüttungsgleichen Erträge“ zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen sind. § 40 KAGG und § 17 AuslInvestmG sagen indes nichts über die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen durch den Anteilseigner selbst aus.
20 
Die Klägerin geht ferner zu Recht davon aus, dass nach BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96 (BStBl II 2001, 22) von den genannten Regelungen „Zwischengewinne“, die der Anteilseigner bei einer Rückgabe oder Veräußerung von Fondsanteilen vor Ablauf eines Geschäftsjahres erzielt, nicht erfasst werden und der Kursgewinn, der bereits vor dem maßgeblichen Stichtag, Zufluss mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, realisiert worden ist, weder nach § 17 noch nach § 18 AuslInvestmG zu den Einkünften des Veräußerers aus Kapitalvermögen gehört. Nach Buciek (Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2001, 52) entfalten infolgedessen §§ 17 ff. AuslInvestmG eine Sperrwirkung gegenüber den Vorschriften des EStG. Doch diese Entscheidung betraf weder die für das Streitjahr gültige Gesetzesfassung noch einen An- und Verkauf innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Dies trifft auch für das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH vom 27. März 2001 I R 120/98 (BFH/NV 2001, 1539) zu. Hinzu kommt, dass § 17 AuslInvestmG allein der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge dient (BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 45/09, BStBl II 2013, 479). Die steuerliche Behandlung der Erträge aus inländischen und ausländischen Investmentanteilen folgt dem Grundsatz der Transparenz. Dieser erlangt jedoch nur dort Bedeutung, wo er in den gesetzlichen Regelungen im Einzelfall Niederschlag gefunden hat. Der Umfang der Transparenz wird durch den Gesetzgeber durch die einzelnen Spezialregelungen bestimmt (BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BFH/NV 2014, 1859, und vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BStBl II 1980, 453). Sowohl die Vorschriften des KAGG als auch des AuslInvestmentG regeln zwar nicht ausdrücklich die Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG im Gegensatz zum Investmentgesetz -InvStG- (Kempf/Lauterfeld, Betriebsberater -BB- 2005, 631), sie schließen aber ihrem Wortlaut nach die Anwendung von § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG auch nicht aus. Die Anwendung von § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG entspricht jedoch dem Sinn und Zweck des Grundsatzes der steuerlichen Transparenz. Denn durch die Zwischenschaltung des Investmentvermögens soll im Prinzip keine höhere steuerliche Belastung, aber auch keine niedrigere Belastung eintreten (BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BStBl II 1992, 786). Hinzu kommt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem InvStG lediglich deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Subsidiarität des § 23 EStG nur soweit reiche, als die Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nicht einer anderen Einkunftsart unterfallen (vgl. Bundestagsdrucksache 14/443 vom 3. März 1999, S. 29). Hierzu stimmig ist der Anwendungsbereich des KAGG bzw. des AuslInvestmG. Es geht jeweils um die Besteuerung der Einkünfte der Kapitalanlagegesellschaften bzw. des ausländischen Investmentvermögens und deren Erfassung beim Anteilseigner -bei einem Privatanleger wie der Klägerin- als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmG regeln die Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung (Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05 E, Entscheidungen der FG -EFG- 2010, 691). In diesem Sinne hat der BFH mit Beschluss vom 14. Januar 2001 VIII B 101/03 (BFH/NV 2004, 777) darauf abgestellt, dass im dortigen Streitfall der Kläger die Fondsanteile erst nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert hat. Eine Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen entspricht auch der Systematik des EStG. Das EStG differenziert grundsätzlich zwischen Erträgen aus einem Vermögensstamm und der Veräußerung des Vermögensstamms. Aus den genannten Gründen sind die Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen nach den allgemeinen steuerlichen Regeln bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig (Heinicke in: Schmidt, EStG, 18. Aufl. 1999, § 23 Rn. 1; Lindemann, Anmerkungen zum Diskussionsentwurf eines modernen Investmentsteuergesetzes, Finanzrundschau -FR- 2003, 890; Schultze, Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Investmentfonds?, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2003, 1475; a.A. Meinhardt, Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Investmentfonds, DStR 2003, 1234).
21 
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dahin gestellt bleiben, ob im Rückgabe- bzw. Veräußerungserlös „Zwischengewinne“ enthalten sind. Werden Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen -wie im Streitfall- veräußert, so gilt der Zwischengewinn als in den Einnahmen aus der Veräußerung gemäß § 39 Abs. 1a S. 3 KAGG enthalten (BFH-Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30/06, BStBl II 2010, 647). Ferner ist es im Streitfall zu keiner Doppelbesteuerung -Erfassung eines Zwischengewinns bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und eines Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften- gekommen. Die Klägerin hat keine Zwischengewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert. Infolgedessen kann auch dahin gestellt bleiben, ob der bei Erwerb der Fondsanteile gezahlte Zwischengewinn als negative Einnahme die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers mindert (so Kempf/Lauterfeld, Die Wiedereinführung des Zwischengewinns, BB 2005, 631) und/oder der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn zu kürzen ist (vgl. Hennig/Bengard, Steuerliche Änderungen des Investmentrechts durch das „Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002“, BB 1999, 1901; Wellisch/Quast/Lenz, Besonderheiten bei der Besteuerung und Bilanzierung inländischer und ausländischer Investmentvermögen, BB 2008, 490).
22 
Eine Versteuerung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klägerin geht zwar zu Recht davon aus, dass nach den Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmG die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds einem eingeschränkten Transparenzprinzip folgt und der Anleger einerseits grundsätzlich so besteuert wird, als habe er die im Rahmen des Fonds angefallenen Erträge unmittelbar selbst erzielt (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl II 2001, 22, und vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539). Das sog. Transparenzprinzip gebietet es aber verfassungsrechtlich nicht, dass die Klägerin keine privaten Veräußerungsgewinne zu versteuern hat. Denn ein Teil dieser (im Rahmen des Fonds angefallenen) Erträge, nämlich bestimmte Spekulationsgewinne, werden beim Anleger steuerfrei gestellt und damit der Gedanke der Transparenz nicht in dem Sinne durchgängig verwirklicht, dass der Fonds für Zwecke der Besteuerung vollständig hinweggedacht werden kann (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl. II 2001, 22, und vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539; FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05, EFG 2010, 691). Der Anteilsscheininhaber soll steuerlich nicht anders behandelt werden als bei einer Direktanlage (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2010 I R 109/08, BFH/NV 2010, 1364; Busch, Steueroptimierte Wertpapieranlage im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, BB 2005, 1765). Beim Anleger soll die indirekte Investition in Finanzinstrumente über einen Fonds nicht mehrfach besteuert werden, sondern wirtschaftlich weitgehend wie die Direktanlage in Finanzinstrumente besteuert werden (Lindemann, Anmerkungen zum Diskussionsentwurf eines modernen Investmentsteuergesetzes, FR 2003, 890). Hieraus schließt der Senat, dass Inhaber von Aktien und Inhaber von Investmentfondsanteilen bei einem Verkauf der Wertpapiere, d.h. von Aktien und/oder Fondsanteilen, gleich behandelt werden sollen, damit eine Versteuerung von Privatanlegern nicht von der Anlageart (Aktien oder Fondsanteile) abhängt. Denn ein Fondsanteil ähnelt einer Aktie (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BStBl. II 1980, 453). Infolgedessen entspricht die steuerliche Gleichbehandlung der Veräußerung eines Fondsanteils mit einer Aktie, Erfassung eines Spekulationsgewinn bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Erwerb, dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und einer gleichmäßigen Besteuerung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
23 
Die Versteuerung ist ferner mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Klägerin hatte zwar auch Anteile an ausländischen Investmentfonds mit Sitz in Luxemburg. Doch die Gewinne aus deren Veräußerung wurden steuerlich behandelt wie die Veräußerung von inländischen Investmentfondsanteilen. Sie wurden jeweils als sonstige Einkünfte erfasst. Eine Differenzierung nach dem Sitz der Kapitalanlagegesellschaft erfolgte mithin nicht. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin an sog. „weißen“ Fonds beteiligt hat. Damit geht es nicht um die Ermittlung der Einkünfte eines sog. „schwarzen“ Fonds und dessen pauschale Besteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, die nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BStBl. II 2009, 518; FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05 E, EFG 2010, 691).
24 
Soweit sich die Klägerin auf eine fehlende Anrechnung ausländischer Steuern beruft, betrifft dies das Erhebungs- und nicht das Festsetzungsverfahren. Damit kann dahin gestellt bleiben, dass sich § 41 KAGG mit ausländischen Steuern befasst, ohne zwischen in- und (sog. weißen) ausländischen Fonds sowie in- und ausländischen Steuern zu differenzieren. Im Streitfall geht es auch nicht um eine unterschiedliche (Quellen)Besteuerung von in- und ausländischen Dividenden (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof -EuGH-, Urteile vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis C-347/11, DStR 2012, 1016, und vom 10. April 2014 C-190/12, Internationales Steuerrecht -IStR- 2014, 333; EuGH Große Kammer, Urteil vom 13. November 2012 C-35/11, IStR 2012, 924), sondern um die Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds innerhalb eines Jahres nach Erwerb, ohne dass nach dem Sitz der Kapitalanlagegesellschaft differenziert worden ist. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Bank habe keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, steht dies nicht einer Besteuerung entgegen.
25 
Sind die Gewinne steuerpflichtig, kann dahin gestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin erklärten und vom Beklagten anerkannten Werbungskosten abzuziehen sind.
26 
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
27 
Die Revision wird zugelassen, da das Verhältnis von KAGG und AuslInvestmG zu § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG noch nicht abschließend geklärt ist.

Gründe

 
16 
Die Klage ist unbegründet.
17 
Bei den sonstigen Einkünften sind auch die Gewinne infolge der Veräußerungen von Investmentanteilen in Höhe von (1.143.323,49 EUR + 19.955,11 EUR =) 1.163.278,60 EUR als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen.
18 
Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Klägerin hat innerhalb eines Jahres Investmentanteile, die Wertpapiere sind, veräußert. Fondsanteile stellen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 385). Ihren o.g. Gewinn hat die Klägerin entsprechend § 23 Abs. 3 S. 1 EStG als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten andererseits ermittelt.
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Einer Versteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte stehen nicht die Vorschriften des KAGG oder des AuslInvestmG entgegen. Das KAGG enthielt die aufsichts- und steuerrechtlichen Vorschriften für inländische Kapitalanlagegesellschaften. Die entsprechenden Vorschriften für ausländische Kapitalanlagegesellschaften waren in dem ebenfalls zum Jahresende 2003 ausgelaufenen AuslInvestmG enthalten (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, Der Betrieb -DB- 2014, 520). Geregelt wurden die Besteuerung von Kapitalanlagegesellschaften bzw. ob und in welchem Umfang die von der Kapitalanlagegesellschaft erzielten Einnahmen vom Anteilseigner zu versteuern sind (vgl. § 39 Abs. 1 KAGG). Zu Recht geht die Klägerin zwar davon aus, dass nach § 40 Abs. 1 KAGG die Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen grundsätzlich insoweit steuerfrei sind, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten. § 40 Abs. 3 KAGG befasst sich mit der Steuerfreiheit von Ausschüttungen mit aus einem ausländischen Staat stammenden Einkünften, auf deren Besteuerung infolge eines Doppelbesteuerungsabkommens verzichtet worden ist, und § 40 Abs. 4 KAGG mit der Anrechnung von (ausländischer) Steuer. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG gehören unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. hierzu § 13 Abs. 3 AuslInvestmG) Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die im Gesetz definierten „ausschüttungsgleichen Erträge“ zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen sind. § 40 KAGG und § 17 AuslInvestmG sagen indes nichts über die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen durch den Anteilseigner selbst aus.
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Die Klägerin geht ferner zu Recht davon aus, dass nach BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96 (BStBl II 2001, 22) von den genannten Regelungen „Zwischengewinne“, die der Anteilseigner bei einer Rückgabe oder Veräußerung von Fondsanteilen vor Ablauf eines Geschäftsjahres erzielt, nicht erfasst werden und der Kursgewinn, der bereits vor dem maßgeblichen Stichtag, Zufluss mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, realisiert worden ist, weder nach § 17 noch nach § 18 AuslInvestmG zu den Einkünften des Veräußerers aus Kapitalvermögen gehört. Nach Buciek (Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2001, 52) entfalten infolgedessen §§ 17 ff. AuslInvestmG eine Sperrwirkung gegenüber den Vorschriften des EStG. Doch diese Entscheidung betraf weder die für das Streitjahr gültige Gesetzesfassung noch einen An- und Verkauf innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Dies trifft auch für das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH vom 27. März 2001 I R 120/98 (BFH/NV 2001, 1539) zu. Hinzu kommt, dass § 17 AuslInvestmG allein der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge dient (BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 45/09, BStBl II 2013, 479). Die steuerliche Behandlung der Erträge aus inländischen und ausländischen Investmentanteilen folgt dem Grundsatz der Transparenz. Dieser erlangt jedoch nur dort Bedeutung, wo er in den gesetzlichen Regelungen im Einzelfall Niederschlag gefunden hat. Der Umfang der Transparenz wird durch den Gesetzgeber durch die einzelnen Spezialregelungen bestimmt (BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BFH/NV 2014, 1859, und vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BStBl II 1980, 453). Sowohl die Vorschriften des KAGG als auch des AuslInvestmentG regeln zwar nicht ausdrücklich die Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG im Gegensatz zum Investmentgesetz -InvStG- (Kempf/Lauterfeld, Betriebsberater -BB- 2005, 631), sie schließen aber ihrem Wortlaut nach die Anwendung von § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG auch nicht aus. Die Anwendung von § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG entspricht jedoch dem Sinn und Zweck des Grundsatzes der steuerlichen Transparenz. Denn durch die Zwischenschaltung des Investmentvermögens soll im Prinzip keine höhere steuerliche Belastung, aber auch keine niedrigere Belastung eintreten (BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BStBl II 1992, 786). Hinzu kommt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem InvStG lediglich deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Subsidiarität des § 23 EStG nur soweit reiche, als die Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nicht einer anderen Einkunftsart unterfallen (vgl. Bundestagsdrucksache 14/443 vom 3. März 1999, S. 29). Hierzu stimmig ist der Anwendungsbereich des KAGG bzw. des AuslInvestmG. Es geht jeweils um die Besteuerung der Einkünfte der Kapitalanlagegesellschaften bzw. des ausländischen Investmentvermögens und deren Erfassung beim Anteilseigner -bei einem Privatanleger wie der Klägerin- als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmG regeln die Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung (Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05 E, Entscheidungen der FG -EFG- 2010, 691). In diesem Sinne hat der BFH mit Beschluss vom 14. Januar 2001 VIII B 101/03 (BFH/NV 2004, 777) darauf abgestellt, dass im dortigen Streitfall der Kläger die Fondsanteile erst nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert hat. Eine Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen entspricht auch der Systematik des EStG. Das EStG differenziert grundsätzlich zwischen Erträgen aus einem Vermögensstamm und der Veräußerung des Vermögensstamms. Aus den genannten Gründen sind die Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen nach den allgemeinen steuerlichen Regeln bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig (Heinicke in: Schmidt, EStG, 18. Aufl. 1999, § 23 Rn. 1; Lindemann, Anmerkungen zum Diskussionsentwurf eines modernen Investmentsteuergesetzes, Finanzrundschau -FR- 2003, 890; Schultze, Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Investmentfonds?, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2003, 1475; a.A. Meinhardt, Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Investmentfonds, DStR 2003, 1234).
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Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dahin gestellt bleiben, ob im Rückgabe- bzw. Veräußerungserlös „Zwischengewinne“ enthalten sind. Werden Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen -wie im Streitfall- veräußert, so gilt der Zwischengewinn als in den Einnahmen aus der Veräußerung gemäß § 39 Abs. 1a S. 3 KAGG enthalten (BFH-Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30/06, BStBl II 2010, 647). Ferner ist es im Streitfall zu keiner Doppelbesteuerung -Erfassung eines Zwischengewinns bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und eines Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften- gekommen. Die Klägerin hat keine Zwischengewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert. Infolgedessen kann auch dahin gestellt bleiben, ob der bei Erwerb der Fondsanteile gezahlte Zwischengewinn als negative Einnahme die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers mindert (so Kempf/Lauterfeld, Die Wiedereinführung des Zwischengewinns, BB 2005, 631) und/oder der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn zu kürzen ist (vgl. Hennig/Bengard, Steuerliche Änderungen des Investmentrechts durch das „Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002“, BB 1999, 1901; Wellisch/Quast/Lenz, Besonderheiten bei der Besteuerung und Bilanzierung inländischer und ausländischer Investmentvermögen, BB 2008, 490).
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Eine Versteuerung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klägerin geht zwar zu Recht davon aus, dass nach den Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmG die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds einem eingeschränkten Transparenzprinzip folgt und der Anleger einerseits grundsätzlich so besteuert wird, als habe er die im Rahmen des Fonds angefallenen Erträge unmittelbar selbst erzielt (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl II 2001, 22, und vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539). Das sog. Transparenzprinzip gebietet es aber verfassungsrechtlich nicht, dass die Klägerin keine privaten Veräußerungsgewinne zu versteuern hat. Denn ein Teil dieser (im Rahmen des Fonds angefallenen) Erträge, nämlich bestimmte Spekulationsgewinne, werden beim Anleger steuerfrei gestellt und damit der Gedanke der Transparenz nicht in dem Sinne durchgängig verwirklicht, dass der Fonds für Zwecke der Besteuerung vollständig hinweggedacht werden kann (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl. II 2001, 22, und vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539; FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05, EFG 2010, 691). Der Anteilsscheininhaber soll steuerlich nicht anders behandelt werden als bei einer Direktanlage (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2010 I R 109/08, BFH/NV 2010, 1364; Busch, Steueroptimierte Wertpapieranlage im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, BB 2005, 1765). Beim Anleger soll die indirekte Investition in Finanzinstrumente über einen Fonds nicht mehrfach besteuert werden, sondern wirtschaftlich weitgehend wie die Direktanlage in Finanzinstrumente besteuert werden (Lindemann, Anmerkungen zum Diskussionsentwurf eines modernen Investmentsteuergesetzes, FR 2003, 890). Hieraus schließt der Senat, dass Inhaber von Aktien und Inhaber von Investmentfondsanteilen bei einem Verkauf der Wertpapiere, d.h. von Aktien und/oder Fondsanteilen, gleich behandelt werden sollen, damit eine Versteuerung von Privatanlegern nicht von der Anlageart (Aktien oder Fondsanteile) abhängt. Denn ein Fondsanteil ähnelt einer Aktie (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BStBl. II 1980, 453). Infolgedessen entspricht die steuerliche Gleichbehandlung der Veräußerung eines Fondsanteils mit einer Aktie, Erfassung eines Spekulationsgewinn bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Erwerb, dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und einer gleichmäßigen Besteuerung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Versteuerung ist ferner mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Klägerin hatte zwar auch Anteile an ausländischen Investmentfonds mit Sitz in Luxemburg. Doch die Gewinne aus deren Veräußerung wurden steuerlich behandelt wie die Veräußerung von inländischen Investmentfondsanteilen. Sie wurden jeweils als sonstige Einkünfte erfasst. Eine Differenzierung nach dem Sitz der Kapitalanlagegesellschaft erfolgte mithin nicht. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin an sog. „weißen“ Fonds beteiligt hat. Damit geht es nicht um die Ermittlung der Einkünfte eines sog. „schwarzen“ Fonds und dessen pauschale Besteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, die nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BStBl. II 2009, 518; FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05 E, EFG 2010, 691).
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Soweit sich die Klägerin auf eine fehlende Anrechnung ausländischer Steuern beruft, betrifft dies das Erhebungs- und nicht das Festsetzungsverfahren. Damit kann dahin gestellt bleiben, dass sich § 41 KAGG mit ausländischen Steuern befasst, ohne zwischen in- und (sog. weißen) ausländischen Fonds sowie in- und ausländischen Steuern zu differenzieren. Im Streitfall geht es auch nicht um eine unterschiedliche (Quellen)Besteuerung von in- und ausländischen Dividenden (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof -EuGH-, Urteile vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis C-347/11, DStR 2012, 1016, und vom 10. April 2014 C-190/12, Internationales Steuerrecht -IStR- 2014, 333; EuGH Große Kammer, Urteil vom 13. November 2012 C-35/11, IStR 2012, 924), sondern um die Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds innerhalb eines Jahres nach Erwerb, ohne dass nach dem Sitz der Kapitalanlagegesellschaft differenziert worden ist. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Bank habe keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, steht dies nicht einer Besteuerung entgegen.
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Sind die Gewinne steuerpflichtig, kann dahin gestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin erklärten und vom Beklagten anerkannten Werbungskosten abzuziehen sind.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
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Die Revision wird zugelassen, da das Verhältnis von KAGG und AuslInvestmG zu § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG noch nicht abschließend geklärt ist.

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