Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 975/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaft, die einen Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln betreibt. Sie ist eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte geänderten Fassung (im Weiteren EGV 2200/96). Sinn und Zweck dieser Verordnung ist es, die Erzeugnisse der Obst- und Gemüsemärkte qualitativ und ökologisch zu verbessern, die Rentabilität der Erzeuger zu steigern und deren wirtschaftlich notwendige Marktstellung zu stärken. Zur Durchführung dieser Zwecke werden von der Europäischen Union (EU) Mittel zur Verfügung gestellt, die durch einen Betriebsfonds kofinanziert werden.
Der Betriebsfonds wird körperschaftsteuerlich als Zweckvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz eingestuft (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juni 1997 VV DEU BMF 1997-06-13 IV B 7-S 2734-7/97, juris und Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Magdeburg vom 14. Juli 2004 S 2734-6-St 216, juris, und Hannover vom 19. August 2003 S 2705-9-StO 214, S 2705-23-StH 231, juris, und vom 24. Januar 2001 S 7100-430-StO 355, S 7100-918-StH 533, Umsatzsteuer-Rundschau 2001, 221). Das Zweckvermögen ist zwar rechtlich im Eigentum der Erzeugergenossenschaft. Wirtschaftlich jedoch ist es als selbständig anzusehen, da die Vermögensteile der Verfügungsmacht der Erzeugergenossenschaft so entzogen sind, dass die Erfüllung des besonderen Zwecks nicht mehr vom Willen der Erzeugergenossenschaft abhängig ist. Insofern ist die Erzeugergenossenschaft lediglich Verwalterin des Fondsvermögens (Art. 16 Abs. 3 EGV 2200/96). Der Fonds zieht Gelder ein (je zur Hälfte von der EU und den Genossen) und bezuschusst damit Anschaffungen der Genossenschaft nach Maßgabe der EU-Förderrichtlinien. Die Betriebsfonds dienen ausschließlich dazu, vom Regierungspräsidium (RP) genehmigte operationelle Programme, die der Erzeugerorganisation und Einzelmitgliedern zugutekommen, zu finanzieren. Für jedes operationelle Programm ist ein Betriebsfonds zu errichten. Die Zahlung durch die EU erfolgt erst nach der Genehmigung der operationellen Programme durch das RP. Die Erzeugerorganisation und der dazugehörende Betriebsfonds unterstützen die Einzelmitglieder bei der Vermarktung von Obst und Gemüse.
Die EGV 2200/96 ermöglicht es den Erzeugergenossenschaften, dort näher bezeichnete Maschinen mit finanzieller Unterstützung durch die EU zu erwerben. Dabei gibt es zwei Fallkonstellationen:
In dem einen Fall gewährt die EU einen Zuschuss von 50% der Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die von der Genossenschaft für ihre Zwecke angeschafft werden, soweit die Genossen ebenfalls einen Beitrag in Höhe von 50% leisten. Die Genossenschaft sammelt die Beiträge der Genossen ein, erhält den Zuschuss der EU, kauft das jeweilige Wirtschaftsgut und nimmt es selbst in Gebrauch. Dabei handelt es sich um eine betriebliche Förderung der Erzeugerorganisation.
In dem anderen Fall werden einzelbetriebliche Maßnahmen gefördert. Erworben werden Wirtschaftsgüter, die nicht von der Genossenschaft genutzt werden, sondern von einzelnen Genossen oder eng umgrenzten Gruppen von Genossen, die ein bestimmtes Wirtschaftsgut in ihrem Betrieb benötigen. Die Genossenschaft nimmt diese Wirtschaftsgüter in ihren Betriebsfondsplan auf und erhält einen Zuschuss von der EU in Höhe von 50%. Die restlichen 50% werden nicht von der Gesamtheit der Genossen aufgebracht, sondern von dem einzelnen Genossen, der den Bedarf angemeldet hat. Das angeschaffte Wirtschaftsgut wird dem Genossen, der den Eigenanteil aufgebracht hat, für seinen Betrieb ohne weitere Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt. Er hat das Wirtschaftsgut zu versichern und für seinen ordnungsgemäßen Bestand zu sorgen. Er hat es grundsätzlich auch anderen Genossen zur Verfügung zu stellen, die ihm dann einen Ersatz für die angefallenen Betriebskosten zu leisten haben. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von der Genossenschaft nur bei unsachgemäßem Gebrauch, bei Verstoß gegen die rechtlichen Grundlagen sowie bei „willkürlichem Ausschluss der Nutzungsberechtigten“ (= übrige Genossen) gekündigt werden. Nach Ablauf der Vertragsdauer hat der Genosse das Wirtschaftsgut der Genossenschaft zurückzugeben. Die Nutzung durch ihn erfolgt auf eigene Gefahr. Er stellt die Genossenschaft von allen etwaigen Haftungsansprüchen frei und verpflichtet sich, soweit erforderlich, den Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags in ausreichender Höhe nachzuweisen. Er haftet der Genossenschaft verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten am Wirtschaftsgut entstehen.
Die Klägerin hat Betriebsfonds eingerichtet (s. „Nutzungsordnung“; Betriebsprüfungshandakten - Bp-Handakten - Band I Blatt 148) und in den Streitjahren folgende Wirtschaftsgüter als einzelbetriebliche Maßnahmen angeschafft (Bp-Handakten Blatt 159 ff., 181):
Allwegtransporter (= landwirtschaftlicher Anhänger, der in den Ausmessungen auf den Transport von Gemüsesteigen ausgerichtet ist - Transport vom Betriebssitz zum Feld/Gewächshaus und zurück vom Betriebssitz der Genossenschaft) - Nutzung durch F F, s. Duldungsvereinbarung vom 3. Mai 2006 (Bp-Handakten Band I Blatt 100),
Hydraulikhubwagen für das Rangieren mit Paletten,
Dämpfutensilien (= mobile Vorrichtungen, mit denen gärtnerisch genutzter Boden mit Heißluft keimfrei gemacht wird - diese Vorrichtungen werden üblicherweise von mehreren Landwirten gemeinsam angeschafft und genutzt),
10 
Energieschirme (= Folienvorrichtungen, die in Gewächshäuser eingebaut werden, um Energieverluste zu minimieren),
11 
Gurkensortiermaschinen (= Anlagen, mit denen Gurken nach Größe, Gewicht, Handelsklasse sortiert werden).
12 
Für die Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter fielen bei der Klägerin letztlich keine Kosten an. Die Zahlungen der EU sowie der Genossen behandelte sie als verlorene Zuschüsse und setzte sie von den Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter ab.
13 
In den für die Streitjahre beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärungen (für 2004 am 9. November 2005, 2005 am 3. November 2006, 2006 am 28. November 2007 und 2007 am 21. August 2008) hatte die Klägerin Umsatzsteuer (in EUR) wie folgt ermittelt:
14 
für 2004: ./. xxx.xxx,xx,
für 2005: ./. xxx.xxx,xx,
für 2006: ./. xx.xxx,xx,
für 2007: ./. xxx.xxx,xx.
15 
Für 2004 und 2006 handelte es sich um zustimmungsbedürftige Umsatzsteuererklärungen, für die die Zustimmung allgemein als erteilt galt. Für 2005 und 2007 stimmte der Beklagte den eingereichten Umsatzsteuererklärungen zu (für 2005 am 14. November 2006 und für 2007 am 26. August 2008). Damit standen sie Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
16 
In 2008 und 2009 fand für die Streitjahre eine Außenprüfung statt. Dabei beurteilte der Prüfer den Sachverhalt, dass einzelne Genossen im Zusammenhang mit EU-Subventionsmaßnahmen Gelder an die Klägerin zahlen, die zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern verwendet werden, die von der Klägerin ausschließlich diesen Genossen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, dahingehend, dass hier ein Leistungsaustausch vorliege, der umsatzsteuerbar sei. Bei den einzelbetrieblichen Maßnahmen gebe es einen Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Genossen. Der Genosse entrichte einen Preis und bekomme dafür die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Wirtschaftsgut. Er erhalte das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Abgabenordnung - AO) oder zumindest ein im Regelfall nicht entziehbares Nutzungsrecht. Nur diese eigentümerähnliche Stellung mache den Eigenbeitrag des Genossen wirtschaftlich sinnvoll. Damit liege ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor und kein nicht steuerbarer Zuschuss. Letzterer sei nur dann gegeben, wenn er nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer direkten Gegenleistung stehe, also nur eine allgemeine Förderung des Betriebs der Genossenschaft darstelle. Die direkte Gegenleistung liege im Streitfall deshalb vor, weil dem Genossen im Zusammenhang mit seinem Beitrag zum Betriebsfonds ein direkter (Nutzungs)Vorteil zugewendet wird. Zwischen Beitrag und Nutzungsüberlassung bestehe ein direkter Zusammenhang.
17 
Bemessungsgrundlage sei das von dem jeweiligen Genossen gezahlte Entgelt, das 50% der tatsächlich angefallenen Kosten entspreche (s. Bericht vom 30. September 2009; Betriebsprüfungsakten - Bp-Akten - Blatt 7, 35 f.). Das gelte auch für den Fall, dass die Zahlung, wie hier, zunächst an einen Dritten (hier den Betriebsfonds) geleistet wurde. Schließlich habe der Betriebsfonds im Streitfall den persönlichen Beitrag nur vereinnahmt, um ihn alsbald an die Klägerin weiterzuleiten. Nur dadurch sei der Kauf des jeweiligen Wirtschaftsguts ermöglicht worden.
18 
Unterstellt, eine Entgeltlichkeit liege nicht vor, wäre der Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe der Klägerin an ihre Genossen einzustufen. Ein Zuschuss mindere die Bemessungsgrundlage nicht. Sei die Leistung des Genossen ein nicht steuerbarer Zuschuss, gehöre er zur Bemessungsgrundlage. Sei sie kein Zuschuss, handle es sich um ein Entgelt.
19 
Die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zum allgemeinen Steuersatz seien wie folgt zu erhöhen (s. Aufstellung der Klägerin über die Zahlungen für einzelbetriebliche Maßnahmen; Bp-Handakten Band I Blatt 141, 159 ff.):
20 
für 2004:
        
von 
 xxx.xxx,- EUR
        
um 
xx.xxx,- EUR
        
auf 
 xxx.xxx,- EUR,
für 2005:
        
von 
 0,- EUR
        
um 
xx.xxx,- EUR
        
auf 
 xx.xxx,- EUR,
für 2006:
        
von 
x.xxx.xxx,- EUR
        
um 
xx.xxx,- EUR
        
auf 
x.xxx.xxx,- EUR,
für 2007:
        
von 
 xxx.xxx,- EUR
        
um 
xxx.xxx,- EUR
        
auf 
 xxx.xxx,- EUR.
21 
Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre mit Bescheiden vom 18. April 2011 (für 2004) und 19. April 2011 (für 2005 bis 2007) dahingehend, dass er Umsatzsteuer für 2004 in Höhe von ./. xxx.xxx,xx EUR (Umsatzsteuernachzahlung: x.xxx,xx EUR), für 2005 in Höhe von ./. xxx.xxx,xx EUR (Umsatzsteuernachzahlung: x.xxx,xx EUR), für 2006 in Höhe von ./. x.xxx,xx EUR (Umsatzsteuernachzahlung: x.xxx,xx EUR) und für 2007 in Höhe von ./. xxx.xxx,xx EUR (Umsatzsteuernachzahlung: xx.xxx,xx EUR) festsetzte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er jeweils auf.
22 
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, in Tz. 3.2 der Nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme der Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse in Deutschland 2008 bis 2013 vom Februar 2009 müsse bei Investitionen bei den Einzelmitgliedern die Erzeugerorganisation Eigentümerin der Investition sein oder sie müsse durch Duldungs- oder Nutzungsvertrag mit dem Einzelmitglied sicherstellen, dass bei seinem Ausscheiden die Investition oder deren Restwert von ihr wieder eingezogen wird. Nach Art. 15 Abs. 2 EGV 2200/96 diene der Betriebsfonds der Finanzierung eines operationellen Programms, das den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt oder von ihnen gebilligt werden müsse. Die Erzeugerorganisation sei lediglich berechtigt, den Betriebsfonds zu verwalten. In sämtlichen Verordnungen der EU sei Voraussetzung, dass die Förderung der operationellen Programme nicht durch die Erzeugerorganisation, sondern durch den Betriebsfonds finanziert wird. Auch sei dort geregelt, dass eine direkte Mittelzuwendung an die Einzelmitglieder nicht möglich ist. Die Zahlungen aus dem Betriebsfonds für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern erfolgten, egal, ob es sich um einzel- oder gesamtbetriebliche Maßnahmen handelt, ausschließlich an die Erzeugerorganisation und stellten einen nicht steuerbaren Zuschuss dar, der umsatzsteuerlich zu keiner Steuerpflicht führe.
23 
Überlasse die Erzeugerorganisation die einzelnen Wirtschaftsgüter den Einzelmitgliedern, liege das im ausschließlichen Interesse der Erzeugerorganisation, da sie der Qualitätsverbesserung sowie der Erzielung eines höheren Erzeugerpreises durch sie diene, der wiederum auch den Einzelmitgliedern über die Auszahlungspreise zugutekomme, die letztendlich der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Überlassung der einzelnen Wirtschaftsgüter habe ihren Ursprung in den durch die Erzeugerorganisation geförderten Maßnahmen, die ausschließlich die Erzeugungs- und Vermarktungsaktivitäten der Erzeugerorganisation und ihrer Einzelmitglieder stärken sollten. Die Überlassung der einzelnen Wirtschaftsgüter erfolge nicht gegen Entgelt. Auch werde keine Verfügungsmacht verschafft. Die Leistung der Erzeugerorganisation sei daher nicht steuerbar. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a UStG lägen ebensowenig vor. Schließlich sei die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 5 UStG in Höhe von 0,- EUR anzusetzen. Ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung sei nicht entrichtet worden. Außerdem seien keine Kosten entstanden. Das an die Genossen überlassene Wirtschaftsgut stehe bei ihr, der Klägerin, aufgrund der Verrechnung der Anschaffungskosten mit dem vom Betriebsfonds gezahlten Zuschuss mit 0,- EUR zu Buche.
24 
Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2013 wies sie der Beklagte als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Leistung der Klägerin, die in der Anschaffung und der Zurverfügungstellung einer Maschine zur Nutzung auf dem Gelände des Genossen besteht, diene hier dem konkreten Interesse dieses Genossen, der auch bereit sei, dafür einen Beitrag zu leisten (50% der Anschaffungskosten). Die Beziehungen zwischen den einzelnen Beteiligten müssten auseinandergehalten werden, zwischen der Klägerin und dem Betriebsfonds, dem Betriebsfonds und dem Genossen und der Klägerin und dem Genossen. Umsatzsteuerlich nicht relevant seien das Einsammeln von Geldern durch die Klägerin bei den Genossen für den Betriebsfonds sowie die Verwaltung der Anschaffung. Auch die Anschaffung der Wirtschaftsgüter durch die Klägerin für eigene betriebliche Zwecke sei unproblematisch, solange sie die Wirtschaftsgüter in ihrem eigenen Geschäftsbetrieb verwendet.
25 
Ob der Betriebsfonds eine eigene unternehmerische Tätigkeit entfaltet, sei nicht entscheidend. Richtig sei es, dass er die Zahlungen der Genossen einzieht, aber auch, dass er die Gelder an die Klägerin zum Erwerb von Wirtschaftsgütern weitergibt. Damit sei die Klägerin als Empfängerin der Zahlungen anzusehen. Sie erwerbe die Wirtschaftsgüter und bekomme den Anschaffungspreis einerseits über den Fonds von der EU und andererseits über den Fonds von den einzelnen Genossen bezahlt. Die Zahlungen der EU seien als nicht steuerbarer Vorgang zu behandeln, weil die EU kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Anschaffung hat und es damit folglich nicht zu einem Leistungsaustausch kommt. Zwischen dem Betriebsfonds und den Genossen entstehe keine umsatzsteuerliche Beziehung. Die Zahlungen der Genossen seien letztlich nur Einlagen in die Klägerin. Der Betriebsfonds sei nur ein rechtliches Vehikel zur Zuschussberechtigung. Anders sehe allerdings die Beziehung zwischen der Klägerin und den Genossen aus. Bei den einzelbetrieblichen Fördermaßnahmen sei der jeweilige Genosse der unmittelbare Nutznießer. Er zahle direkt seinen Anteil an der Finanzierung des Wirtschaftsguts, und die Klägerin verschaffe ihm einen Nutzungsvorteil, indem sie ihm das Wirtschaftsgut zur Verfügung stellt und er es unmittelbar in seinem eigenen Betrieb nutzt. Die bessere und leichter vermarktbare Ware, die die Klägerin erhalte, sei nur ein Nebeneffekt, wovon sie auch wieder profitiere. Die Aufstellung der Maschinen auf dem Hof des jeweiligen Genossen stelle für ihn einen konkreten Vorteil gegenüber den anderen Genossen dar, wofür er zu einer zusätzlichen Zahlung bereit sei.
26 
Der zwischen den Beiträgen in den Betriebsfonds und der Anschaffung und Aufstellung bestimmter Maschinen bestehende innere Zusammenhang trete offen zutage. Es bestehe durch die Duldungsvereinbarung eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Genossen, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegt. Die Höhe der Beiträge der Genossen orientiere sich bei den einzelbetrieblichen Fördermaßnahmen an den Anschaffungskosten der von den jeweiligen Genossen benötigten Maschinen. Der Genosse zahle die Beiträge allein für die Nutzungsmöglichkeit auf dem eigenen Gelände. Zweckbestimmung der Zahlungen der Genossen in den Betriebsfonds sei hier ausschließlich die Anschaffung der bei ihnen aufzustellenden Wirtschaftsgüter. Die Nutzungsmöglichkeit durch andere Genossen sei dabei unerheblich. Der Genosse, für den das Wirtschaftsgut angeschafft wurde, habe die tatsächliche Sachherrschaft darüber sowie die damit verbundenen Pflichten zu tragen, wie bspw. Versicherung und Instandhaltung.
27 
Gehe man nicht von einer Entgeltlichkeit aus, liege eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Zur Bemessungsgrundlage zählten auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert wurden. Ein Zuschuss mindere die Bemessungsgrundlage nicht.
28 
Am 18. März 2013 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage. Ihren außergerichtlichen Vortrag ergänzt sie wie folgt: Der Betriebsfonds sei ein selbständiges Vermögen und mit ihr, der Klägerin, nicht identisch. Sie sei lediglich Verwalterin des Fondsvermögens. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 21. August 2012 6 K 1193/12 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2013, 1047) sei hier nicht anwendbar, weil ihm insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege, als dort ein allgemeiner Betriebsfonds für allgemein betriebliche Wirtschaftsgüter und Programme sowie ein Sonderbetriebsfonds für die einzelbetrieblichen Programme geführt worden sei. Die Beitragszahlungen der Genossen seien den einzelnen Betriebsfonds zugerechnet worden.
29 
Nach Art. 11 der EGV 2200/96 könnten nur anerkannte Erzeugerorganisationen einen Betriebsfonds einrichten. Die für diesen Zweck als Erzeugerorganisationen zugelassenen Märkte müssten besondere Voraussetzungen erfüllen, und zwar die Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung, die stärkere Bündelung des Angebots von Förderung der Vermarktung der Erzeugung ihrer Genossen, die Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugnisse und die Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie der Erhaltung und/oder der Förderung der Artenvielfalt. Zudem müssten die Satzungen der Erzeugerorganisationen Regelungen enthalten, in denen sich deren Einzelmitglieder ebenfalls dazu verpflichten, die von der EU vorgegebenen Normen zu erfüllen. Um in den Genuss der Fördermittel der EU zu gelangen, sei die Einhaltung dieser Normen verpflichtend. Es sei in diesem Rahmen auch geregelt, wie ein Betriebsfonds einzurichten und zu führen ist, wie die einzelnen operationellen Programme finanziert werden und welche Ziele diese Programme verfolgen müssen. Ein Betriebsfonds werde mit finanziellen Mitteln gespeist, die im Rahmen eines genehmigten operationellen Programms zu verwenden seien. Die operationellen Programme würden alle 5 Jahre von der EU definiert und festgelegt. Für jedes operationelle Programm sei ein eigener Betriebsfonds zu gründen. In den Betriebsfonds flössen die Gelder der Einzelmitglieder und die der EU. Der Entwurf eines operationellen Programms müsse Ausführungen zur Berechnungsweise und zur Höhe der finanziellen Beiträge der Einzelmitglieder enthalten. Die Beihilfe der EU bemesse sich nach den tatsächlichen finanziellen Beiträgen der Einzelmitglieder.
30 
Die operationellen Programme würden ausschließlich von der Erzeugerorganisation durchgeführt. Zuständige Behörde für die Genehmigung des jeweiligen operationellen Programms und die Überwachung der Durchführung dieses Programms im Einzelnen sei für sie, die Klägerin, das RP X. Nach Tz. 9 der Verordnung der EU Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 müsse bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehung zur Erzeugerorganisation abbricht, verhindert werden. Um diese gesetzliche Vorgabe zu erreichen, müssten Bestimmungen festgelegt werden, wonach die Erzeugerorganisation den Restwert der Investition zurückfordern kann, unabhängig davon, ob das Einzelmitglied oder die Erzeugerorganisation Eigentümer der Investition ist.
31 
Im Prüfungszeitraum habe es klare Vorgaben des RP X gegeben (vorgelegt wurde eine Bestätigung des RP X vom 16. Januar 2014 für die Jahre 2014 bis 2018; Finanzgerichtsakte Blatt 126), wonach bei allen Investitionen auf dieser Grundlage sowohl bei eigenbetrieblichen, als auch bei einzelbetrieblichen Investitionen die Erzeugerorganisation Eigentümerin der angeschafften Wirtschaftsgüter sein muss. Aus diesem Grunde seien die Wirtschaftsgüter auch von ihr, der Klägerin, angeschafft und bei ihr im Rahmen ihrer allgemeinen Betriebsversicherung mitversichert worden. Deswegen seien auch die Duldungs- und Nutzungsverträge abgeschlossen worden. Die Vorgaben des RP X habe man auf diesem Wege erfüllt.
32 
Ein weiterer wichtiger Punkt für die Anschaffung der Investitionsgüter durch die Erzeugerorganisation sei der, dass die im Rahmen der operationellen Programme angeschafften Wirtschaftsgüter gemäß den Vorgaben des RP X allen Einzelmitgliedern zugänglich sein müssten, da diese Investitionen im eigenbetrieblichen Interesse der Erzeugerorganisation lägen, um deren Einfluss am Markt zu steigern. Dies sei den vorliegenden Einzelverträgen mit den jeweiligen Genossen zu entnehmen, denn der Duldungsvertrag sei jeweils mit dem Genossen abgeschlossen, bei dem dieses Gerät eingesetzt werden könne, weil es auf dem Marktgelände (wegen beschränkter Platzverhältnisse) nicht einsetzbar sei, und stehe gleichzeitig durch den Nutzungsvertrag allen weiteren Genossen uneingeschränkt zur Verfügung. Die Investitionen stünden damit vorrangig immer im Interesse der Erzeugerorganisation und nicht der Förderung der einzelnen Einzelmitglieder.
33 
Dass die Erzeugerorganisation wirtschaftlicher und juristischer Eigentümer der angeschafften Wirtschaftsgüter ist und bleibt, werde nicht durch das Verlangen berührt, die Wirtschaftsgüter vom Einzelmitglied noch einmal separat versichern zu lassen. Dies diene dem Eigeninteresse des jeweiligen Einzelmitglieds. Damit solle es sich gegen die Gefahren versichern, die aus der Zurverfügungstellung des Wirtschaftsguts an Dritte entstehen könnten. Denn dadurch eröffne der Genosse auf seinem Hofgelände einen entsprechenden Verkehr und müsse die diesbezüglichen zivil- und haftungsrechtlichen Verkehrssicherungspflichten übernehmen. Wirtschaftliches Eigentum an dem Wirtschaftsgut entstehe bei den jeweiligen Einzelmitgliedern dadurch nicht.
34 
Aus den Duldungsverträgen ergebe sich eindeutig, dass lediglich variable Kosten (Strom, Wasser, Arbeitskraft), die am Standort entstehen, bilateral zwischen dem Betreiber (Genossen) und dem dritten Nutzer abgerechnet werden. Abschreibungen oder sonstige Positionen könnten nicht abgerechnet werden.
35 
Die Klägerin beantragt,
36 
die Umsatzsteuerbescheide für 2004 vom 18. April 2011 sowie für 2005 bis 2007 vom 19. April 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2013 aufzuheben.
37 
Der Beklagte beantragt,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Er bleibt bei seiner in der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2013 vertretenen Auffassung. Die EU-rechtlichen Vorgaben seien für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Falles ohne Belang. Im Gegenteil folge daraus sogar, dass das Wirtschaftsgut in das umsatzsteuerliche Unternehmensvermögen der Klägerin eingegangen ist und der einzelne Genosse mit der Zahlung eines 50%igen Beitrags einen Vermögensvorteil erlangt hat. Mit dem Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem darauf beruhenden Abzug der jeweiligen Vorsteuer habe die Klägerin diese ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet. Ob von dritter Seite, hier der EU, über den Betriebsfonds Zuschüsse geleistet wurden, spiele keine Rolle. Mit dem Nutzungsvertrag werde den Genossen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft. Ob dieser in der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums oder in einer mietähnlichen Nutzungsüberlassung bestehe, mache keinen Unterschied. Deshalb komme es auch nicht auf eventuelle Versicherungspflichten an.
40 
Es treffe auch nicht zu, dass der investierende Genosse gar keinen Vorteil habe, weil die Güter allen Genossen gleichermaßen zur allgemeinen unentgeltlichen Verfügung stünden. Die tatsächliche alltägliche Verfügungsmacht habe nur er. Soweit er die Wirtschaftsgüter vorübergehend nicht selbst benötige, müsse er sie nur den anderen Genossen gegen entsprechenden Kostenersatz zur Verfügung stellen. Wie diese Kosten zu ermitteln sind, sei nicht geregelt. Es seien keine Fälle genannt worden, in denen es zu einer solchen Überlassung gekommen wäre. Mit Sicherheit enthalte ein solcher Kostenersatz auch den anteiligen Investitionsbeitrag, so dass der wirtschaftliche Vorteil wieder beim jeweiligen Genossen anfiele. Kein vernünftig Kalkulierender trage die hälftigen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, um es anschließend unentgeltlich allen Genossen zur Verfügung stellen zu müssen. Der Genosse leiste bei den einzelbetrieblichen Maßnahmen seinen Investitionsbeitrag, um in den Genuss der Nutzungsberechtigung zu gelangen und nicht, um die Klägerin allgemein finanziell zu unterstützen. Der Vorteil komme unmittelbar seinem Betrieb zugute. Das unterscheide diesen Zuschuss von den allgemeinen pauschalen Betriebsfondsbeiträgen, die jeder anliefernde Genosse zahle. Diese förderten vorrangig die betriebliche Ausstattung der Klägerin und nur mittelbar das jeweils eigene geschäftliche Interesse der Genossen.
41 
Dem entspreche auch die Art der Wirtschaftsgüter. Diejenigen, die über die allgemeinen Betriebsfondsbeiträge finanziert werden, seien in den betrieblichen Ablauf der Klägerin integriert. Sie dienten ausschließlich der Vermarktung der angelieferten Erzeugnisse. Die Wirtschaftsgüter, die über die hier streitigen einzelbetrieblichen Maßnahmen angeschafft wurden, seien dagegen vorrangig im betrieblichen Produktionsprozess der jeweiligen Genossen eingesetzt.
42 
Die Behauptung der Klägerin, mit den Nutzungs- und Duldungsverträgen sei nur gewollt, dass das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum bei der Klägerin verbleiben soll, betreffe nur einen Teil der Vereinbarung. Der andere wesentliche Teil der Vereinbarung sei die auf dem Eigentum aufbauende Nutzungsüberlassung. Und diese sei unzweifelhaft mit dem Investitionszuschuss verknüpft, so dass von einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch auszugehen sei.
43 
Am 12. Dezember 2013 fand ein Erörterungstermin und am 14. Januar 2015 die mündliche Verhandlung statt. Auf die jeweilige Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

44 
1. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Zahlungen der Genossen in den Betriebsfonds für einzelbetriebliche Maßnahmen der Klägerin als auf einem steuerbaren - und steuerpflichtigen - Leistungsaustausch gegen Entgelt zwischen der Klägerin und den jeweiligen Genossen beruhend eingestuft.
45 
Die Klägerin ist eine Erzeugerorganisation im Sinne der EGV 2200/96. Sie hat einen Betriebsfonds gemäß Art. 15 dieser VO eingerichtet. Dieser speist sich, abgesehen durch Mittel der EU, zum einen durch Gelder aller Genossen für eigenbetriebliche Maßnahmen der Klägerin und zum anderen durch Gelder von den Genossen, die für einzelbetriebliche Maßnahmen Bedarf angemeldet haben. Die Einzahlungen der Genossen in den Betriebsfonds werden in diesen eingelegt. Gelder der Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen werden ausschließlich zur Anschaffung der Wirtschaftsgüter verwendet, die für die Genossen selbst bestimmt sind. Zwischen den Beteiligten unstreitig trägt der Genosse, bei dem das jeweilige Wirtschaftsgut im Rahmen der einzelbetrieblichen Maßnahme aufgestellt wird, durch entsprechende Einzahlung in den Betriebsfonds 50% der Anschaffungskosten. Andere Genossen, die dieses Wirtschaftsgut nutzen, zahlen die Betriebskosten, im Einvernehmen mit der Klägerin, direkt an den betreibenden Genossen (§ 6 der Nutzungsordnung und § 2 der Duldungsvereinbarung). Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der betreibende Genosse zu tragen. Lediglich nach Absprache mit der Klägerin können diese auf alle das Wirtschaftsgut nutzenden Genossen umgelegt werden (§ 5 der Duldungsvereinbarung). Über die Anschaffung und den Ort der Aufstellung des jeweiligen Wirtschaftsguts sowie die Verpflichtung des betreibenden Genossen, anderen Mitgliedern die Nutzung gegen Erstattung der Betriebskosten zu ermöglichen, gibt es zwischen der Klägerin und den betreibenden Genossen Vereinbarungen (s. Nutzungsordnung und Duldungsvereinbarung).
46 
In der Gebrauchsüberlassung des jeweiligen Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen durch die Klägerin einerseits und der Zahlung von 50% der Anschaffungskosten in den Betriebsfonds durch den Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen andererseits ist ein steuerbarer Leistungsaustausch gegen Entgelt zu sehen.
47 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erfordert die Steuerbarkeit eines Vorgangs, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt vorliegt. Im Streitfall kommt auf jeden Fall eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG (Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen) in Betracht.
48 
Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt stets dann vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt (bspw. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 21. März 2002 C-174/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, Beilage 3, 95 und des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324).
49 
Keine Leistung gegen Entgelt ist gegeben im Falle eines echten Zuschusses. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Zahlung lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll (Urteile des BFH vom 26. September 2012 V R 22/11, BFH/NV 2013, 486 und des Sächsischen FG vom 21. Februar 2014 6 K 982/09, juris). Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine unternehmerische Tätigkeit überhaupt ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Leistung an den Zahlenden und der Zahlung (BFH-Urteil vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240). Echte Zuschüsse liegen deshalb insbesondere dann vor, wenn die mit dem Zuschuss zu fördernde Tätigkeit des Zahlungsempfängers sich nicht als konkretisierbarer Vorteil an einen individualisierbaren Leistungsempfänger darstellt (Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, Stand: 10/2014, § 1 Rn. 121).
50 
Maßgeblich für die Abgrenzung von nicht steuerbaren echten Zuschüssen zu solchen Zahlungen, denen ein Leistungsaustausch zugrunde liegt (unechte Zuschüsse) ist die für den Einzelfall zu treffende Feststellung, ob zwischen einer Leistung des Zahlungsempfängers und der Zahlung ein unmittelbarer Zusammenhang in der Weise besteht, dass die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet. Der die Zahlung Leistende muss als Leistungsempfänger anzusehen sein, also aufgrund der Tätigkeit des Zahlungsempfängers einen individualisierbaren Vorteil erhalten (BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 11/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 169). Dass mit der Tätigkeit des Leistenden zugleich die Allgemeinheit gefördert wird, steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen. Der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt, kann dabei ein wichtiges Indiz für die Beurteilung darstellen, ob eine Leistung gegen Entgelt anzunehmen ist(Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, a.a.O., § 1 Rn. 123).
51 
Nach diesen Grundsätzen sind die Zahlungen der Genossen in den Betriebsfonds für einzelbetriebliche Maßnahmen als Entgelte für eine Leistung der Klägerin (die Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen) zu qualifizieren.
52 
Zwar wird die Klägerin mit der Anschaffung der jeweiligen Wirtschaftsgüter im Rahmen von einzelbetrieblichen Maßnahmen, wie von ihr geschildert, auch im allgemeinen Interesse ihrer Mitglieder tätig. Darüber hinaus liegt es jedoch auf der Hand, dass diese Wirtschaftsgüter besonders den individuellen Interessen der jeweiligen betreibenden Genossen dienen und damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Aufstellung der Wirtschaftsgüter bei diesen und deren Zahlungen für einzelbetriebliche Maßnahmen in den Betriebsfonds gegeben ist.
53 
Dass die Wirtschaftsgüter auf dem Gelände des jeweiligen betreibenden Genossen aufgestellt werden, ist für diesen ein konkreter Vorteil. Er kann das Wirtschaftsgut jederzeit und uneingeschränkt, lediglich von seinem Willen getragen, nutzen. Für diesen Vorteil gegenüber den übrigen Genossen ist er augenscheinlich bereit, die nach Abzug des EU-Zuschusses verbleibenden vollen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zu tragen. Dies zeigt, dass die bedarfsweise Zurverfügungstellung an andere Genossen, zu der der betreibende Genosse verpflichtet ist, allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt. Im Übrigen ist es für den Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung unerheblich, dass auch andere Genossen eine Nutzungsmöglichkeit erhalten und damit von der Leistung der Klägerin profitieren (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486). Die Leistung der Klägerin dient weit überwiegend dem konkreten Individualinteresse des betreibenden Genossen.
54 
Der zwischen den für einzelbetriebliche Maßnahmen erbrachten Beiträgen in den Betriebsfonds und der Anschaffung und Aufstellung bestimmter Wirtschaftsgüter bei den jeweils zahlenden betreibenden Genossen bestehende innere Zusammenhang ist offensichtlich: Das jeweilige Wirtschaftsgut wird lediglich nach Bedarfsanmeldung des betreibenden Genossen angeschafft. Die Höhe des von diesem Genossen zu leistenden Beitrags orientiert sich an den Anschaffungskosten. Durch die Nutzungsordnung und die Duldungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem betreibenden Genossen wird die den Gegenstand der sonstigen Leistung bildende Nutzungsüberlassung geregelt. Der Genosse zahlt den Beitrag eindeutig, um die Nutzungsmöglichkeit auf dem eigenen Gelände zu erlangen.
55 
Selbst wenn die Zahlungen der Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen als Konkretisierung ihrer Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Mitgliedsbeiträge anzusehen sein sollten, änderte dies an der Qualifizierung als Leistungsaustausch nichts. Denn entscheidend ist, ob das Beitragsaufkommen in erster Linie dafür verwendet wird, diesen Genossen einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil zuzuwenden, aufgrund dessen sie als Empfänger von Dienstleistungen angesehen werden können.
56 
Dass die Zahlungen nur einen (teilweisen) Aufwendungsersatz darstellen, hindert die Annahme des Leistungsaustauschs ebenfalls nicht.
57 
Der Annahme einer gegen Entgelt erbrachten Leistung steht auch nicht entgegen, dass die Zahlungen zunächst in den Betriebsfonds geleistet werden. Denn das Geld fließt aus dem Vermögen des Mitglieds ab. Die Klägerin ist bei der Verwaltung dieses Geldes einer strengen Zweckbestimmung unterworfen, indem sie es ausschließlich zur Anschaffung des Wirtschaftsguts verwenden muss, für das es bestimmt ist. Da die Zahlungen zur Anschaffung der Wirtschaftsgüter durch die Klägerin bestimmt sind und tatsächlich ausschließlich dafür verwendet werden, liegt Entgeltlichkeit vor. Der Umstand, dass die Gelder zunächst in den Betriebsfonds gehen, ist unschädlich (vgl. zum Ganzen auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21. August 2012 6 K 1193/12, a.a.O.).
58 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
59 
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

44 
1. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Zahlungen der Genossen in den Betriebsfonds für einzelbetriebliche Maßnahmen der Klägerin als auf einem steuerbaren - und steuerpflichtigen - Leistungsaustausch gegen Entgelt zwischen der Klägerin und den jeweiligen Genossen beruhend eingestuft.
45 
Die Klägerin ist eine Erzeugerorganisation im Sinne der EGV 2200/96. Sie hat einen Betriebsfonds gemäß Art. 15 dieser VO eingerichtet. Dieser speist sich, abgesehen durch Mittel der EU, zum einen durch Gelder aller Genossen für eigenbetriebliche Maßnahmen der Klägerin und zum anderen durch Gelder von den Genossen, die für einzelbetriebliche Maßnahmen Bedarf angemeldet haben. Die Einzahlungen der Genossen in den Betriebsfonds werden in diesen eingelegt. Gelder der Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen werden ausschließlich zur Anschaffung der Wirtschaftsgüter verwendet, die für die Genossen selbst bestimmt sind. Zwischen den Beteiligten unstreitig trägt der Genosse, bei dem das jeweilige Wirtschaftsgut im Rahmen der einzelbetrieblichen Maßnahme aufgestellt wird, durch entsprechende Einzahlung in den Betriebsfonds 50% der Anschaffungskosten. Andere Genossen, die dieses Wirtschaftsgut nutzen, zahlen die Betriebskosten, im Einvernehmen mit der Klägerin, direkt an den betreibenden Genossen (§ 6 der Nutzungsordnung und § 2 der Duldungsvereinbarung). Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der betreibende Genosse zu tragen. Lediglich nach Absprache mit der Klägerin können diese auf alle das Wirtschaftsgut nutzenden Genossen umgelegt werden (§ 5 der Duldungsvereinbarung). Über die Anschaffung und den Ort der Aufstellung des jeweiligen Wirtschaftsguts sowie die Verpflichtung des betreibenden Genossen, anderen Mitgliedern die Nutzung gegen Erstattung der Betriebskosten zu ermöglichen, gibt es zwischen der Klägerin und den betreibenden Genossen Vereinbarungen (s. Nutzungsordnung und Duldungsvereinbarung).
46 
In der Gebrauchsüberlassung des jeweiligen Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen durch die Klägerin einerseits und der Zahlung von 50% der Anschaffungskosten in den Betriebsfonds durch den Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen andererseits ist ein steuerbarer Leistungsaustausch gegen Entgelt zu sehen.
47 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erfordert die Steuerbarkeit eines Vorgangs, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt vorliegt. Im Streitfall kommt auf jeden Fall eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG (Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen) in Betracht.
48 
Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt stets dann vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt (bspw. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 21. März 2002 C-174/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, Beilage 3, 95 und des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324).
49 
Keine Leistung gegen Entgelt ist gegeben im Falle eines echten Zuschusses. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Zahlung lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll (Urteile des BFH vom 26. September 2012 V R 22/11, BFH/NV 2013, 486 und des Sächsischen FG vom 21. Februar 2014 6 K 982/09, juris). Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine unternehmerische Tätigkeit überhaupt ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Leistung an den Zahlenden und der Zahlung (BFH-Urteil vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240). Echte Zuschüsse liegen deshalb insbesondere dann vor, wenn die mit dem Zuschuss zu fördernde Tätigkeit des Zahlungsempfängers sich nicht als konkretisierbarer Vorteil an einen individualisierbaren Leistungsempfänger darstellt (Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, Stand: 10/2014, § 1 Rn. 121).
50 
Maßgeblich für die Abgrenzung von nicht steuerbaren echten Zuschüssen zu solchen Zahlungen, denen ein Leistungsaustausch zugrunde liegt (unechte Zuschüsse) ist die für den Einzelfall zu treffende Feststellung, ob zwischen einer Leistung des Zahlungsempfängers und der Zahlung ein unmittelbarer Zusammenhang in der Weise besteht, dass die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet. Der die Zahlung Leistende muss als Leistungsempfänger anzusehen sein, also aufgrund der Tätigkeit des Zahlungsempfängers einen individualisierbaren Vorteil erhalten (BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 11/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 169). Dass mit der Tätigkeit des Leistenden zugleich die Allgemeinheit gefördert wird, steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen. Der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt, kann dabei ein wichtiges Indiz für die Beurteilung darstellen, ob eine Leistung gegen Entgelt anzunehmen ist(Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, a.a.O., § 1 Rn. 123).
51 
Nach diesen Grundsätzen sind die Zahlungen der Genossen in den Betriebsfonds für einzelbetriebliche Maßnahmen als Entgelte für eine Leistung der Klägerin (die Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen) zu qualifizieren.
52 
Zwar wird die Klägerin mit der Anschaffung der jeweiligen Wirtschaftsgüter im Rahmen von einzelbetrieblichen Maßnahmen, wie von ihr geschildert, auch im allgemeinen Interesse ihrer Mitglieder tätig. Darüber hinaus liegt es jedoch auf der Hand, dass diese Wirtschaftsgüter besonders den individuellen Interessen der jeweiligen betreibenden Genossen dienen und damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Aufstellung der Wirtschaftsgüter bei diesen und deren Zahlungen für einzelbetriebliche Maßnahmen in den Betriebsfonds gegeben ist.
53 
Dass die Wirtschaftsgüter auf dem Gelände des jeweiligen betreibenden Genossen aufgestellt werden, ist für diesen ein konkreter Vorteil. Er kann das Wirtschaftsgut jederzeit und uneingeschränkt, lediglich von seinem Willen getragen, nutzen. Für diesen Vorteil gegenüber den übrigen Genossen ist er augenscheinlich bereit, die nach Abzug des EU-Zuschusses verbleibenden vollen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zu tragen. Dies zeigt, dass die bedarfsweise Zurverfügungstellung an andere Genossen, zu der der betreibende Genosse verpflichtet ist, allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt. Im Übrigen ist es für den Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung unerheblich, dass auch andere Genossen eine Nutzungsmöglichkeit erhalten und damit von der Leistung der Klägerin profitieren (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486). Die Leistung der Klägerin dient weit überwiegend dem konkreten Individualinteresse des betreibenden Genossen.
54 
Der zwischen den für einzelbetriebliche Maßnahmen erbrachten Beiträgen in den Betriebsfonds und der Anschaffung und Aufstellung bestimmter Wirtschaftsgüter bei den jeweils zahlenden betreibenden Genossen bestehende innere Zusammenhang ist offensichtlich: Das jeweilige Wirtschaftsgut wird lediglich nach Bedarfsanmeldung des betreibenden Genossen angeschafft. Die Höhe des von diesem Genossen zu leistenden Beitrags orientiert sich an den Anschaffungskosten. Durch die Nutzungsordnung und die Duldungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem betreibenden Genossen wird die den Gegenstand der sonstigen Leistung bildende Nutzungsüberlassung geregelt. Der Genosse zahlt den Beitrag eindeutig, um die Nutzungsmöglichkeit auf dem eigenen Gelände zu erlangen.
55 
Selbst wenn die Zahlungen der Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen als Konkretisierung ihrer Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Mitgliedsbeiträge anzusehen sein sollten, änderte dies an der Qualifizierung als Leistungsaustausch nichts. Denn entscheidend ist, ob das Beitragsaufkommen in erster Linie dafür verwendet wird, diesen Genossen einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil zuzuwenden, aufgrund dessen sie als Empfänger von Dienstleistungen angesehen werden können.
56 
Dass die Zahlungen nur einen (teilweisen) Aufwendungsersatz darstellen, hindert die Annahme des Leistungsaustauschs ebenfalls nicht.
57 
Der Annahme einer gegen Entgelt erbrachten Leistung steht auch nicht entgegen, dass die Zahlungen zunächst in den Betriebsfonds geleistet werden. Denn das Geld fließt aus dem Vermögen des Mitglieds ab. Die Klägerin ist bei der Verwaltung dieses Geldes einer strengen Zweckbestimmung unterworfen, indem sie es ausschließlich zur Anschaffung des Wirtschaftsguts verwenden muss, für das es bestimmt ist. Da die Zahlungen zur Anschaffung der Wirtschaftsgüter durch die Klägerin bestimmt sind und tatsächlich ausschließlich dafür verwendet werden, liegt Entgeltlichkeit vor. Der Umstand, dass die Gelder zunächst in den Betriebsfonds gehen, ist unschädlich (vgl. zum Ganzen auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21. August 2012 6 K 1193/12, a.a.O.).
58 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
59 
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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