1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
| | |
| | I. Die Antragsteller wurden als Eheleute in den Streitjahren 2007 und 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben anderen Einkünften erklärte der Antragsteller insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es handelt sich dabei um gewerbliche Vermietung, Wohnungsverwaltung und Grundstückshandel. In der am 30. Dezember 2008 beim Antragsgegner eingegangen Einkommensteuererklärung der Eheleute für das Jahr 2007 erklärte der Antragsteller einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. 612.401 EUR. Dies entspricht dem Gewinn, der in der Gewerbesteuererklärung, die am selben Tag abgegeben wurde, errechnet wurde. In dem Jahresabschluss werden unter den Passiva Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten i.H.v. 7.618.459,74 EUR aufgeführt, darunter ein Darlehen bei der Bank X mit der Nummer xxx in Höhe von 1.469.970,50 EUR. |
|
| | Im Jahr 2008 erklärte der Antragsteller in seiner Steuererklärung, die am 23. Februar 2009 beim Antragsgegner einging, einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 344.117 EUR. Am 14. April 2009 gab der Antragsteller eine berichtigte Steuererklärung ab, in der der Verlust nur noch mit 212.117 EUR angegeben wurde. Die Berichtigung beruht darauf, dass geringere Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG angesetzt wurden. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 sind unter den Passiva Verbindlichkeiten gegenüber der Bank X i.H.v .3.448.104,33 EUR aufgeführt, darunter das Darlehen mit der Nummer xxx in Höhe von 1.501.909 EUR und mit der Nummer yyy in Höhe von 1.189.751 EUR. |
|
| | Unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen wird ein Kursverlust für Darlehen in Schweizer Franken i.H.v.103.900,50 EUR aufgeführt (Seite 14 des Jahresabschlusses). |
|
| | Offensichtlich wurden die Antragsteller zunächst ihren Erklärungen entsprechend veranlagt, wobei die Einkommensteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abgabenordnung (AO) standen. |
|
| | Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 5. Januar 2012 wurden die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Antragstellers - u.a. auch für die Streitjahre - ab dem 5. März 2012 geprüft. Die Prüfung mündete im Bericht über die Außenprüfung vom 5. April 2013. In dem Bericht wird unter anderem das Darlehen mit der Nr. xxx zum 31. Dezember 2007 mit einem Wert von 1.400.163,99 EUR statt 1.469.970,50 EUR bewertet sowie zum 31. Dezember 2008 mit 1.368.408,91 statt 1.501.909,00 EUR. Ein weiteres Darlehen mit der Nr. yyy wird zum 31. Dezember 2008 mit dem Wert 1.150.000 statt 1.189.751 EUR angesetzt. Die Darlehen werden in dem Bericht den Objekten „P“ bzw. „K“ zugeordnet. In seinen Anmerkungen führt der Prüfer aus, dass die erfolgte Teilwertzuschreibung bei diesen Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht zulässig gewesen sei. |
|
| | In dem Bericht wird ferner die Auffassung vertreten, dass weitere Objekte, die bisher nicht im Jahresabschluss des Gewerbebetriebs erfasst waren, als notwendiges Betriebsvermögen zu bilanzieren seien. Es handelte sich um die Grundstücke ... Allee x, y, z in D (vgl. unten auf Seite 7 des Berichts). Dem Grundstück ... Allee x wurden zwei Fremdwährungsdarlehen zugeordnet (vgl. Seite 11 des Berichts unter Textziffer 27 und 28) und in der Prüferbilanz passiviert. |
|
| | In den Anlagen 12 bis 15 zum Bericht, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, ist die Entwicklung der Darlehen inklusive der Kursverluste dargestellt, wobei der Betriebsprüfer allerdings die Kursverluste bei der Bewertung der Darlehen unberücksichtigt ließ, während offensichtlich der Steuerberater der Antragsteller nunmehr auch für die laut Prüfungsbericht neu zu passivierenden Darlehen für das Grundstück ... Allee x in D eine Teilwertzuschreibung begehrte. In der Frage der Teilwertzuschreibung konnte hinsichtlich sämtlicher Fremdwährungsdarlehen keine Übereinstimmung erzielt werden. |
|
| | Am 4. Juni 2013 erließ der Antragsgegner geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 (Bl. 2 bzw. 5 der Gerichtsakte). Hinsichtlich des Jahres 2007 wurde die Änderung auf § 10d Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom 13. Dezember 2006 gestützt. In den Erläuterungen zur Festsetzung wird ausgeführt, dass der Verlustrücktrag aus dem Jahr 2008 weggefallen sei und auf den Prüfungsbericht verwiesen. Die Änderung führte zu einem Mehrbetrag an Einkommensteuer von 78.342 EUR. |
|
| | Die Änderung des Bescheids für das Jahr 2008 über Einkommensteuer und die Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 10b Abs. 1 EStG wurde auf § 164 Abs. 2 AO gestützt und führte zur Festsetzung von Einkommensteuer in Höhe von 30.303 EUR, nachdem zuvor keine Einkommensteuer festgesetzt worden war. |
|
| | Bereits am 2. Januar 2013 hatte der Antragstellervertreter Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 und einen Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2007, jeweils vom 14. Dezember 2012, erhoben. Diese Bescheide befinden sich nicht bei der Akte. Der Gewinn sei um 42.027,11 EUR zu mindern wegen einer bislang nicht vorgenommenen Teilwertzuschreibung bei Darlehensverbindlichkeiten in Schweizer Franken zum 31. Dezember 2007. |
|
| | Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 4. Juni 2013 erhob der Vertreter der Antragsteller am 13. Juni 2013 (Bl. 9 der Gerichtsakte) Einspruch mit den Antrag, im Jahr 2007 den Gewinn um 42.027,11 EUR und im Jahr 2008 um 212.635 EUR zu mindern wegen einer Teilwertzuschreibung bei den Verbindlichkeiten in Schweizer Franken. Außerdem wurde beantragt, den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2008 von 129.884 EUR in das Jahr 2007 zurück zu tragen gemäß § 10d EStG und im Jahr 2008 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 53.666 EUR zu reduzieren wegen einer Abschreibung gemäß § 7i EStG. Die Bescheinigung werde kurzfristig nachgereicht. Der Antragstellervertreter vertrat die Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Teilwertzuschreibung zulässig sei. Nach der Rechtsprechung würden sich nur bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Im vorliegenden Fall liege aber keine langfristige Verbindlichkeit vor. Vielmehr hätten beide Seiten die Möglichkeit, nach Ablauf jeder Zinsbindungsfrist das Darlehen zu kündigen. Die Zinsbindungsfrist sei immer ein Jahr oder kürzer gewesen. Weiter weist der Antragstellervertreter auf eine Verwaltungsanweisung der OFD Koblenz, Aktenzeichen D B0557205, veröffentlicht in Der Betrieb 2012, Seite 2841, hin, wonach Fremdwährungsrückstellungen zu jedem Bilanzstichtag zum dann gültigen Devisenkassenmittelkurs umzurechnen seien. Zugleich mit dem Antrag wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. |
|
| | Dieser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juni 2013 (Bl. 17 der Gerichtsakte) abgelehnt. Von der für eine Teilwertzuschreibung erforderlichen dauernden Werterhöhung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 EStG aufgrund von Kursschwankungen könne nur ausgegangen werden, wenn die Restlaufzeit der Verbindlichkeit aus dem Blickwinkel des Bilanzstichtages weniger als ein Jahr betrage. Im vorliegenden Falle betrage die Restlaufzeit jeweils mehr als ein Jahr. Eine kürzere Zinsbindungsfrist ändere hieran nichts. |
|
| | Gegen diese Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung legte der Antragstellervertreter am 2. Juli 2013 Einspruch ein (Bl. 19 der Gerichtsakte). |
|
| | Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 22 der Gerichtsakte). Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Die angekündigte Bescheinigung über eine erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG sei nicht vorgelegt worden. Eine Teilwertzuschreibung beim Fremdwährungsdarlehen sei nicht möglich. Währungsschwankungen würden sich bei einer Darlehensrestlaufzeit von mehr als einem Jahr ausgleichen. Maßgeblich sei nicht die Zinsbindungsfrist, sondern die Restlaufzeit des Darlehensvertrags. Der Hinweis auf die Verfügung der OFD Koblenz zur Bewertung von Fremdwährungsrückstellungen sei nicht überzeugend. Fremdwährungsverbindlichkeiten und Fremdwährungsrückstellungen seien nicht vergleichbar. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. |
|
| | Mit seinem am 19. August 2013 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragstellervertreter die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 vom 4. Juni 2013. |
|
| | In der Antragsbegründung vom 8. Januar 2014 (Blatt 32 der Gerichtsakte) präzisierte der Antragsteller die auszusetzenden Beträge. Im Jahr 2008 wurde die Aussetzung des vollen sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Zahlbetrags beantragt, im Jahr 2007 nur die Aussetzung eines Teilbetrags. Der Antragstellervertreter nennt in seiner Antragsbegründung konkret die seines Erachtens auszusetzenden Steuerbeträge, ohne allerdings die Berechnung darzulegen. Im Jahr 2007 zog er die Steuerermäßigung, die sich bei einer Berücksichtigung der Abschreibung nach § 7i EStG ergäbe, von den auszusetzenden Beträgen ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Schreiben verwiesen. Der Antragstellervertreter wies nochmals darauf hin, dass die Darlehensverträge von beiden Seiten mit Ablauf jeder Zinsbindungsfrist hätten gekündigt werden können. In einem weiteren Schriftsatz vom 28. April 2014 verwies der Antragstellervertreter außerdem auf einen Aufsatz zu einem Entwurf des BMF-Schreibens zur Teilwertabschreibung. Er zieht ferner einer Parallele zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien. Der Antragstellervertreter ist der Auffassung, dass angesichts der eindeutigen Entwicklung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro seit 2007 der Ansatz des höheren Teilwerts gerechtfertigt sei. Beigefügt waren der Klagebegründung mehrere Darlehensverträge bzw. Zinsänderungsvereinbarungen, insbesondere die folgenden streitgegenständlichen Darlehensverträge: |
|
|
|
| | Nach den Recherchen des Gerichts auf der Internetseite http://www.finanzen.net/waehrungsrechner/schweizer-franken_euro galten folgende Wechselkurse für den Wechsel EUR in CHF zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme, dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzerstellung: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| 30.12.2008 (Erstellung der Bilanz 2007): |
|
|
|
|
|
| 23.02.2009 (Erstellung der Bilanz 2008): |
|
|
|
| | In sämtlichen Darlehensverträgen sind Zinsbindungen für jeweils ein Jahr festgelegt und ein Kündigungsrecht beider Seiten mit einer Frist von 7 Bankarbeitstagen zum Ende der jeweiligen Zinsbindungsfrist vereinbart. |
|
| Der Antragstellervertreter beantragt zuletzt noch, Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und Nebenleistungen - für das Jahr 2007 in Höhe von 40.772,90 EUR und - für das Jahr 2008 in Höhe von 83.345,72 EUR von der Vollziehung auszusetzen. |
|
| Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. |
|
| | Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und darauf, dass Entwicklungen, die zu Kursschwankungen führen könnten, nicht vorhersehbar seien. Beispielhaft sei auf die Volksabstimmung zur Begrenzung der Zuwanderung zu verweisen, deren Auswirkungen auf den Kurs des Schweizer Franken nicht absehbar seien. |
|
| | |
| | II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet. |
|
| | 1. Das Gericht geht davon aus, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Steuerbetrags bei der Einkommensteuer 2008, der sich bei steuermindernder Berücksichtigung der zunächst geltend gemachten Sonderabschreibung nach § 7i EStG in Höhe von 53.666 EUR ergäbe, nicht mehr aufrecht erhalten wird. Der Antragstellervertreter hat in seinem Schreiben vom 8. Januar 2014 offensichtlich eine Steuerermäßigung errechnet, die sich bei Berücksichtigung dieser Abschreibung ergeben würde, und diesen Betrag von den Beträgen abgezogen, für die die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Im Übrigen könnte der Antrag im Hinblick auf die erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen gemäß § 7i EStG auch keinen Erfolg haben, weil bislang keinerlei Nachweise vorgelegt wurden. |
|
| | 2. Auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet. |
|
| | a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 und 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. |
|
| | Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.). Die summarische Prüfung, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten. Weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen durch das Gericht bleiben - soweit erforderlich - einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, Deutsches Steuerrecht 1998, 1547). |
|
| | Eine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder die Vollziehung sonst zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510) |
|
| | b) Nach diesen Maßstäben ist die Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht auszusetzen. |
|
| | aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, gibt es nicht. |
|
| | bb) Nach Aktenlage bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht die Teilwertzuschreibungen bei den Fremdwährungsdarlehen nicht anerkannt. |
|
| | Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 der genannten Norm zu bewerten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist bzw. bei Verbindlichkeiten umgekehrt auch höher, wenn von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung auszugehen ist (Kulosa in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 34. Auflage 2015, § 6 Rn. 451). Dies muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 3 und Nr. 1 Satz 4 EStG der Steuerpflichtige nachweisen. |
|
| | Nach der gesetzlichen Regelungssystematik sind Teilwertzuschreibungen damit die begründungsbedürftige Ausnahme. Daraus folgt, dass Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten sind, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Eine Festsetzung mit einem höheren Teilwert ist nur dann möglich, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung vorliegt. Eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung liegt vor, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertveränderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778). Für Fremdwährungsverbindlichkeiten hat der Bundesfinanzhof in der zitierten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass es maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit abhänge, ob eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung zur Folge habe. Ausdrücklich hat er dabei darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht mit börsennotierten Aktien verglichen werden könnten. Denn für diese gibt es anders als für Fremdwährungsverbindlichkeiten keine bestimmte Laufzeit. Die Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesfinanzhofs, der bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgeht, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufhellung vorliegen (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, unter II.1.b bis d der Gründe), ist damit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auf Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragbar (zustimmend der 1. Senat des BFH, BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N. zu weiteren Senatsentscheidungen). Damit kann auch nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertminderung angesehen werden. Ausgehend von der Prämisse, dass es bei Fremdwährungsverbindlichkeiten entscheidend auf die Restlaufzeit des Darlehens ankomme, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass jedenfalls bei einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, dem zustimmend BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N. zu weiteren Senatsentscheidungen, die diese Auffassung zugrunde legen sowie die instanzgerichtlichen Entscheidungen Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 3 V 2781/13, juris; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juni 2012 1 K 130/09, EFG 2013, 499; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142). Weitere Kriterien hat der Bundesfinanzhof in der genannten Entscheidung, und soweit auch ersichtlich auch in sonstigen Entscheidungen, zur Frage, ab wann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten von einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann, nicht entwickelt . Die Auffassung des Antragsgegners, dass nur bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr überhaupt eine Teilwertzuschreibung in Betracht komme und die Möglichkeit einer Kündigung vor Ende der Darlehenslaufzeit schlechterdings unbeachtlich sei, hält der Senat für zu eng. Danach wäre eine Teilwertzuschreibung im Ergebnis weitgehend ausgeschlossen, was sich jedenfalls nicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23. April 2009 in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 ableiten lässt und nicht im Gesetzeswortlaut angelegt ist. Nachdem der Bundesfinanzhof ausdrücklich die Anwendung der Rechtsprechung des 1. Senats zur Bewertung von börsennotierten Wertpapieren abgelehnt hat, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, für die nach Auffassung des erkennenden Senats insbesondere die weitere Laufzeit des Darlehens, daneben aber auch die Kursschwankungen, insbesondere ihre Intensität und der historische Verlauf der Schwankungen, sowie wirtschaftliche Basisdaten der streitgegenständlichen Währungen zu berücksichtigen sind. Eine Prognose, dass der Teilwert des Darlehens in Schweizer Franken voraussichtlich dauernd gestiegen ist, konnte zu den maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2008 nicht gestellt werden, weshalb eine Teilwertzuschreibungen nicht möglich ist. |
|
| | (1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist der Bilanzstichtag, nicht etwa der Zeitpunkt der Bilanzerstellung. Spätere Kursschwankungen, die bis zur Bilanzerstellung eintreten, sind nur dann von Bedeutung, wenn sie einen Rückschluss darauf zulassen, dass die Märkte den Wechselkurs falsch bewertet haben (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612 unter II. 3. b aa). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen wertbegründenden und werterhellenden Tatsachen. Es entspricht weiter der gesetzlichen Regelung des § 256a HGB, der eine Umrechnung zum Abschlussstichtag vorsieht. Schließlich entspricht das Ergebnis einem praktischen Bedürfnis, denn andernfalls hätte der Steuerpflichtige es an der Hand, durch die bewusste Wahl eines bestimmten Bilanzerstellungszeitpunkts innerhalb der hierzu bestehenden gesetzlichen Regelungen den steuerlichen Gewinn zu erhöhen oder zu mindern. |
|
| | (2) Hinsichtlich der Kursentwicklungen lässt sich anhand der in den Gründen unter I. am Ende dargestellten Kurswerte, die sich nur geringfügig von den in den Darlehensverträgen angegebenen Kurswerten unterscheiden, was auf verschiedene Stichtage oder die Wahl des Brief- oder Geldkurses statt des Devisenkassamittelkurses zurückzuführen sein kann, Folgendes feststellen: |
|
| Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2007 war der Euro im Vergleich zum Schweizer Franken hinsichtlich der Darlehen vom 25. Januar 2006 und 20. Dezember 2006 im Wert leicht gestiegen. Nur beim Darlehen vom 20. Oktober 2007 ergab sich ein geringfügiger Kursverlust. Am 20. Oktober 2012 kostete ein Schweizer Franken 0,5992 Euro, am 31. Dezember 2007 0,6047 Euro. Dies ist eine Abweichung von unter 1 %. Somit lag, bezogen auf den Bilanzstichtag, bei keinem Darlehen eine erhebliche Erhöhung des Teilwerts vor. Zum 31. Dezember 2008 stieg der Wechselkurs des Schweizer Franken, bezogen auf den Tag der Darlehensaufnahme, im Hinblick auf das Darlehen vom - 25. Januar 2006 um ca. 3,5 %, - 20. Dezember 2006 um ca. 7,3 %, - 20. Oktober 2007 um ca. 11,5 %, - 19. März 2008 um ca. 4,2 %. |
|
| | Nach Auffassung des Senats lassen diese Anstiege noch keine Prognose eines dauerhaft höheren Teilwerts der Darlehen zu. Dabei kann es aus Sicht des Senats offen bleiben, ob es möglich ist, die Prognose an bestimmte Prozentsätze zu knüpfen (vgl. in diesem Sinne Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 34. Auflage 2015, § 6 Rn. 369 unter Verweis auf die 30. Auflage 2011, § 6 Rn. 369 und 367, der ab einer Schwankungsgrenze von 20 % an einem Bilanzstichtag bzw. jeweils 10 % an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen Teilwertzuschreibungen für zulässig hält; genauso, allerdings zur Frage der Bewertung von Aktien, das FG Münster, Urteil vom 31. August 2010, 9 K 3466/09, EFG 2011, 124, aufgehoben vom BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, in dem für börsennotierte Wertpapiere eine Geringfügigkeitsgrenze von 5 % postuliert wird; vgl. auch Schlotter, FR 2009, 1059, der bei Fremdwährungsverbindlichkeiten für eine Grenze von 10 % plädiert). Jedenfalls nicht anwendbar auf Fremdwährungsverbindlichkeiten ist die vom 1. Senat des BFH aufgestellte Schwankungsgrenze von 5 % für börsennotierte Wertpapiere. Denn der Bundesfinanzhof weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass er diese Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612 unter II.3.b bb aaa). Nachdem auch der 4. Senat des BFH insgesamt die Grundsätze für die Bewertung von börsennotierten Wertpapieren nicht für übertragbar auf Fremdwährungsverbindlichkeiten hält (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 unter II.1.d cc), gibt es keinen zwingenden Grund, den 5 %-Wert als maßgeblich zu erachten. Aus Sicht des Senats folgt aus dem Wortlaut des § 6 Abs.2 Satz 2 EStG, der eine dauernde Wertveränderung voraussetzt, zwingend, dass bei der Prognoseentscheidung zeitliche Komponenten zu berücksichtigen sind. Diese zeitliche Komponente erlaubte es am 31. Dezember 2008 jedenfalls hinsichtlich der Darlehen vom 25. Januar 2006, 20. Dezember 2006 und 19. März 2008 nicht, eine Prognose zu treffen, dass dauerhafte Wertveränderungen vorliegen. Denn hinsichtlich dieser Darlehen hatten am Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2007 gegenüber dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme keine wesentlichen Wertveränderungen stattgefunden. Auch sind die Schwankungen zum 31. Dezember 2008 bis max. 7,3 % aus Sicht des Senats vergleichsweise gering. Bei dem Darlehen vom 20. Oktober 2007 ist zu sehen, dass hier zum Stichtag 31. Dezember 2007 nur eine Erhöhung um weniger als ein Prozent stattfand, wobei allerdings berücksichtigt werden muss, dass die Darlehenslaufzeit bis zum Stichtag nur sehr kurz war. Die Veränderung um 11,5 % zum Stichtag 31. Dezember 2008 ist für sich gesehen nicht unerheblich. Jedoch kann aus Sicht des Senats die Restlaufzeit des Darlehens im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Prognose nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Restlaufzeit betrug zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 noch drei Jahre und zehn Monate. Nimmt man in den Blick, dass im Jahr 2008 erhebliche Kursschwankungen in beide Richtungen erfolgten, so rechtfertigt der Kursverlust von gut 11 % noch keine Prognose einer dauerhaften Veränderung. Im Jahr 2008 kam es insgesamt zu sehr starken Kursschwankungen. Nachdem der Eröffnungskurs EUR-CHF am 1. Januar 2008 1,6531 betragen hatte, sank er zunächst kurzfristig unter 1,6, um sich dann wieder zu erholen, und dann ab dem 15. September 2008 kontinuierlich bis unter 1,5 zu fallen. Dann allerdings erholte sich der Eurokurs bis zum 15. Dezember 2008. An diesem Tag betrug der Schlusskurs 1,5864. Bis zum 31. Dezember 2008 sank dann der Kurs wieder auf eine Tagesschlusskurs von 1,4935 (vgl. dazu Gerichtsakte Bl. 81 ff., Ausdruck der historischen Wechselkurse vom 1. Januar 2008 bis 11. Juni 2009 aus http://www.finanzen.net/devisen/euro-schweizer_franken-kurs/historisch). Aus Sicht des Gerichts erlauben diese Schwankungen in beide Richtungen keine hinreichend eindeutige Prognose einer dauerhaften Wechselkursveränderung zwischen den beiden Währungen. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass es zum damaligen Zeitpunkt zu einer fundamentalen Veränderung bestimmter Wirtschaftsdaten oder zu politischen Veränderungen gekommen wäre, die die eindeutige Prognose zugelassen hätten, dass der Schweizer Franken längerfristig einen stärkeren Kurs gegenüber dem Euro haben würde. Der Umstand, dass in der Zukunft der Kurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken weiter deutlich fallen würde, war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend sicher prognostizierbar. Einschneidende Veränderungen, wie sie insbesondere im Jahr 2015 dadurch eintraten, dass die Schweizer Notenbank keine Stützkäufe zur Sicherung eines bestimmten Mindestkurses mehr vornahm, lagen nicht vor und waren nicht vorhersehbar. Davon ging offensichtlich auch der Antragsteller aus, ansonsten hätte er schwerlich im März 2008 nochmals ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. |
|
| | Vor dem Hintergrund, dass bei kürzeren Darlehenslaufzeiten die Restlaufzeit nicht das entscheidende Kriterium sein kann, ist es letztlich auch unerheblich, dass in den Darlehensverträgen für beide Seiten ein Kündigungsrecht zum Ablauf der Zinsbindungsfristen vorgesehen ist. Weder wurden die Darlehensverträge tatsächlich gekündigt, noch bestand zum Zeitpunkt der Bilanzstichtage eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kurse sich bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist entscheidend verändern würden und es deshalb oder aus anderen Gründen zu einer Kündigung des Darlehens kommen würde. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine vorzeitige Kündigung, die z.B. dann bestanden hätten, wenn frühere Darlehensverträge infolge von Kursschwankungen gekündigt worden wären, hält das Gericht die vertragliche Gesamtlaufzeit für maßgeblich. |
|
| | 3. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt sind. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Es erscheint nicht zwingend zur Fortbildung des Rechts erforderlich, dass bestimmte zeitliche oder prozentuale Grenzen, innerhalb derer Teilwertzuschreibungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten möglich sind, durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgesetzt werden. Aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH und dem Gesetz selbst sind in hinreichendem Maße Kriterien für instanzgerichtliche Entscheidungen ableitbar. |
|
| | 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
|
| | |
| | II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet. |
|
| | 1. Das Gericht geht davon aus, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Steuerbetrags bei der Einkommensteuer 2008, der sich bei steuermindernder Berücksichtigung der zunächst geltend gemachten Sonderabschreibung nach § 7i EStG in Höhe von 53.666 EUR ergäbe, nicht mehr aufrecht erhalten wird. Der Antragstellervertreter hat in seinem Schreiben vom 8. Januar 2014 offensichtlich eine Steuerermäßigung errechnet, die sich bei Berücksichtigung dieser Abschreibung ergeben würde, und diesen Betrag von den Beträgen abgezogen, für die die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Im Übrigen könnte der Antrag im Hinblick auf die erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen gemäß § 7i EStG auch keinen Erfolg haben, weil bislang keinerlei Nachweise vorgelegt wurden. |
|
| | 2. Auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet. |
|
| | a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 und 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. |
|
| | Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.). Die summarische Prüfung, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten. Weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen durch das Gericht bleiben - soweit erforderlich - einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, Deutsches Steuerrecht 1998, 1547). |
|
| | Eine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder die Vollziehung sonst zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510) |
|
| | b) Nach diesen Maßstäben ist die Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht auszusetzen. |
|
| | aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, gibt es nicht. |
|
| | bb) Nach Aktenlage bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht die Teilwertzuschreibungen bei den Fremdwährungsdarlehen nicht anerkannt. |
|
| | Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 der genannten Norm zu bewerten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist bzw. bei Verbindlichkeiten umgekehrt auch höher, wenn von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung auszugehen ist (Kulosa in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 34. Auflage 2015, § 6 Rn. 451). Dies muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 3 und Nr. 1 Satz 4 EStG der Steuerpflichtige nachweisen. |
|
| | Nach der gesetzlichen Regelungssystematik sind Teilwertzuschreibungen damit die begründungsbedürftige Ausnahme. Daraus folgt, dass Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten sind, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Eine Festsetzung mit einem höheren Teilwert ist nur dann möglich, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung vorliegt. Eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung liegt vor, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertveränderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778). Für Fremdwährungsverbindlichkeiten hat der Bundesfinanzhof in der zitierten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass es maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit abhänge, ob eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung zur Folge habe. Ausdrücklich hat er dabei darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht mit börsennotierten Aktien verglichen werden könnten. Denn für diese gibt es anders als für Fremdwährungsverbindlichkeiten keine bestimmte Laufzeit. Die Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesfinanzhofs, der bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgeht, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufhellung vorliegen (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, unter II.1.b bis d der Gründe), ist damit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auf Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragbar (zustimmend der 1. Senat des BFH, BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N. zu weiteren Senatsentscheidungen). Damit kann auch nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertminderung angesehen werden. Ausgehend von der Prämisse, dass es bei Fremdwährungsverbindlichkeiten entscheidend auf die Restlaufzeit des Darlehens ankomme, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass jedenfalls bei einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, dem zustimmend BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N. zu weiteren Senatsentscheidungen, die diese Auffassung zugrunde legen sowie die instanzgerichtlichen Entscheidungen Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 3 V 2781/13, juris; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juni 2012 1 K 130/09, EFG 2013, 499; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142). Weitere Kriterien hat der Bundesfinanzhof in der genannten Entscheidung, und soweit auch ersichtlich auch in sonstigen Entscheidungen, zur Frage, ab wann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten von einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann, nicht entwickelt . Die Auffassung des Antragsgegners, dass nur bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr überhaupt eine Teilwertzuschreibung in Betracht komme und die Möglichkeit einer Kündigung vor Ende der Darlehenslaufzeit schlechterdings unbeachtlich sei, hält der Senat für zu eng. Danach wäre eine Teilwertzuschreibung im Ergebnis weitgehend ausgeschlossen, was sich jedenfalls nicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23. April 2009 in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 ableiten lässt und nicht im Gesetzeswortlaut angelegt ist. Nachdem der Bundesfinanzhof ausdrücklich die Anwendung der Rechtsprechung des 1. Senats zur Bewertung von börsennotierten Wertpapieren abgelehnt hat, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, für die nach Auffassung des erkennenden Senats insbesondere die weitere Laufzeit des Darlehens, daneben aber auch die Kursschwankungen, insbesondere ihre Intensität und der historische Verlauf der Schwankungen, sowie wirtschaftliche Basisdaten der streitgegenständlichen Währungen zu berücksichtigen sind. Eine Prognose, dass der Teilwert des Darlehens in Schweizer Franken voraussichtlich dauernd gestiegen ist, konnte zu den maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2008 nicht gestellt werden, weshalb eine Teilwertzuschreibungen nicht möglich ist. |
|
| | (1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist der Bilanzstichtag, nicht etwa der Zeitpunkt der Bilanzerstellung. Spätere Kursschwankungen, die bis zur Bilanzerstellung eintreten, sind nur dann von Bedeutung, wenn sie einen Rückschluss darauf zulassen, dass die Märkte den Wechselkurs falsch bewertet haben (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612 unter II. 3. b aa). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen wertbegründenden und werterhellenden Tatsachen. Es entspricht weiter der gesetzlichen Regelung des § 256a HGB, der eine Umrechnung zum Abschlussstichtag vorsieht. Schließlich entspricht das Ergebnis einem praktischen Bedürfnis, denn andernfalls hätte der Steuerpflichtige es an der Hand, durch die bewusste Wahl eines bestimmten Bilanzerstellungszeitpunkts innerhalb der hierzu bestehenden gesetzlichen Regelungen den steuerlichen Gewinn zu erhöhen oder zu mindern. |
|
| | (2) Hinsichtlich der Kursentwicklungen lässt sich anhand der in den Gründen unter I. am Ende dargestellten Kurswerte, die sich nur geringfügig von den in den Darlehensverträgen angegebenen Kurswerten unterscheiden, was auf verschiedene Stichtage oder die Wahl des Brief- oder Geldkurses statt des Devisenkassamittelkurses zurückzuführen sein kann, Folgendes feststellen: |
|
| Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2007 war der Euro im Vergleich zum Schweizer Franken hinsichtlich der Darlehen vom 25. Januar 2006 und 20. Dezember 2006 im Wert leicht gestiegen. Nur beim Darlehen vom 20. Oktober 2007 ergab sich ein geringfügiger Kursverlust. Am 20. Oktober 2012 kostete ein Schweizer Franken 0,5992 Euro, am 31. Dezember 2007 0,6047 Euro. Dies ist eine Abweichung von unter 1 %. Somit lag, bezogen auf den Bilanzstichtag, bei keinem Darlehen eine erhebliche Erhöhung des Teilwerts vor. Zum 31. Dezember 2008 stieg der Wechselkurs des Schweizer Franken, bezogen auf den Tag der Darlehensaufnahme, im Hinblick auf das Darlehen vom - 25. Januar 2006 um ca. 3,5 %, - 20. Dezember 2006 um ca. 7,3 %, - 20. Oktober 2007 um ca. 11,5 %, - 19. März 2008 um ca. 4,2 %. |
|
| | Nach Auffassung des Senats lassen diese Anstiege noch keine Prognose eines dauerhaft höheren Teilwerts der Darlehen zu. Dabei kann es aus Sicht des Senats offen bleiben, ob es möglich ist, die Prognose an bestimmte Prozentsätze zu knüpfen (vgl. in diesem Sinne Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 34. Auflage 2015, § 6 Rn. 369 unter Verweis auf die 30. Auflage 2011, § 6 Rn. 369 und 367, der ab einer Schwankungsgrenze von 20 % an einem Bilanzstichtag bzw. jeweils 10 % an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen Teilwertzuschreibungen für zulässig hält; genauso, allerdings zur Frage der Bewertung von Aktien, das FG Münster, Urteil vom 31. August 2010, 9 K 3466/09, EFG 2011, 124, aufgehoben vom BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, in dem für börsennotierte Wertpapiere eine Geringfügigkeitsgrenze von 5 % postuliert wird; vgl. auch Schlotter, FR 2009, 1059, der bei Fremdwährungsverbindlichkeiten für eine Grenze von 10 % plädiert). Jedenfalls nicht anwendbar auf Fremdwährungsverbindlichkeiten ist die vom 1. Senat des BFH aufgestellte Schwankungsgrenze von 5 % für börsennotierte Wertpapiere. Denn der Bundesfinanzhof weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass er diese Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612 unter II.3.b bb aaa). Nachdem auch der 4. Senat des BFH insgesamt die Grundsätze für die Bewertung von börsennotierten Wertpapieren nicht für übertragbar auf Fremdwährungsverbindlichkeiten hält (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 unter II.1.d cc), gibt es keinen zwingenden Grund, den 5 %-Wert als maßgeblich zu erachten. Aus Sicht des Senats folgt aus dem Wortlaut des § 6 Abs.2 Satz 2 EStG, der eine dauernde Wertveränderung voraussetzt, zwingend, dass bei der Prognoseentscheidung zeitliche Komponenten zu berücksichtigen sind. Diese zeitliche Komponente erlaubte es am 31. Dezember 2008 jedenfalls hinsichtlich der Darlehen vom 25. Januar 2006, 20. Dezember 2006 und 19. März 2008 nicht, eine Prognose zu treffen, dass dauerhafte Wertveränderungen vorliegen. Denn hinsichtlich dieser Darlehen hatten am Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2007 gegenüber dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme keine wesentlichen Wertveränderungen stattgefunden. Auch sind die Schwankungen zum 31. Dezember 2008 bis max. 7,3 % aus Sicht des Senats vergleichsweise gering. Bei dem Darlehen vom 20. Oktober 2007 ist zu sehen, dass hier zum Stichtag 31. Dezember 2007 nur eine Erhöhung um weniger als ein Prozent stattfand, wobei allerdings berücksichtigt werden muss, dass die Darlehenslaufzeit bis zum Stichtag nur sehr kurz war. Die Veränderung um 11,5 % zum Stichtag 31. Dezember 2008 ist für sich gesehen nicht unerheblich. Jedoch kann aus Sicht des Senats die Restlaufzeit des Darlehens im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Prognose nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Restlaufzeit betrug zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 noch drei Jahre und zehn Monate. Nimmt man in den Blick, dass im Jahr 2008 erhebliche Kursschwankungen in beide Richtungen erfolgten, so rechtfertigt der Kursverlust von gut 11 % noch keine Prognose einer dauerhaften Veränderung. Im Jahr 2008 kam es insgesamt zu sehr starken Kursschwankungen. Nachdem der Eröffnungskurs EUR-CHF am 1. Januar 2008 1,6531 betragen hatte, sank er zunächst kurzfristig unter 1,6, um sich dann wieder zu erholen, und dann ab dem 15. September 2008 kontinuierlich bis unter 1,5 zu fallen. Dann allerdings erholte sich der Eurokurs bis zum 15. Dezember 2008. An diesem Tag betrug der Schlusskurs 1,5864. Bis zum 31. Dezember 2008 sank dann der Kurs wieder auf eine Tagesschlusskurs von 1,4935 (vgl. dazu Gerichtsakte Bl. 81 ff., Ausdruck der historischen Wechselkurse vom 1. Januar 2008 bis 11. Juni 2009 aus http://www.finanzen.net/devisen/euro-schweizer_franken-kurs/historisch). Aus Sicht des Gerichts erlauben diese Schwankungen in beide Richtungen keine hinreichend eindeutige Prognose einer dauerhaften Wechselkursveränderung zwischen den beiden Währungen. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass es zum damaligen Zeitpunkt zu einer fundamentalen Veränderung bestimmter Wirtschaftsdaten oder zu politischen Veränderungen gekommen wäre, die die eindeutige Prognose zugelassen hätten, dass der Schweizer Franken längerfristig einen stärkeren Kurs gegenüber dem Euro haben würde. Der Umstand, dass in der Zukunft der Kurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken weiter deutlich fallen würde, war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend sicher prognostizierbar. Einschneidende Veränderungen, wie sie insbesondere im Jahr 2015 dadurch eintraten, dass die Schweizer Notenbank keine Stützkäufe zur Sicherung eines bestimmten Mindestkurses mehr vornahm, lagen nicht vor und waren nicht vorhersehbar. Davon ging offensichtlich auch der Antragsteller aus, ansonsten hätte er schwerlich im März 2008 nochmals ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. |
|
| | Vor dem Hintergrund, dass bei kürzeren Darlehenslaufzeiten die Restlaufzeit nicht das entscheidende Kriterium sein kann, ist es letztlich auch unerheblich, dass in den Darlehensverträgen für beide Seiten ein Kündigungsrecht zum Ablauf der Zinsbindungsfristen vorgesehen ist. Weder wurden die Darlehensverträge tatsächlich gekündigt, noch bestand zum Zeitpunkt der Bilanzstichtage eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kurse sich bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist entscheidend verändern würden und es deshalb oder aus anderen Gründen zu einer Kündigung des Darlehens kommen würde. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine vorzeitige Kündigung, die z.B. dann bestanden hätten, wenn frühere Darlehensverträge infolge von Kursschwankungen gekündigt worden wären, hält das Gericht die vertragliche Gesamtlaufzeit für maßgeblich. |
|
| | 3. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt sind. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Es erscheint nicht zwingend zur Fortbildung des Rechts erforderlich, dass bestimmte zeitliche oder prozentuale Grenzen, innerhalb derer Teilwertzuschreibungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten möglich sind, durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgesetzt werden. Aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH und dem Gesetz selbst sind in hinreichendem Maße Kriterien für instanzgerichtliche Entscheidungen ableitbar. |
|
| | 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
|