Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 9 K 2994/15

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3.) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob zu Lasten der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung negative Werbungskosten in Form  zurückerstatteter Schuldzinsen anzusetzen und der Werbungskostenabzug für Absetzungen für Abnutzung (AfA) aufgrund einer um erstattete Anschaffungskosten nachträglich geminderten Bemessungsgrundlage zu kürzen ist.
Die Kläger beteiligten sich ab dem 30. Dezember 1992 als Ehegatten gemeinsam mit drei Anteilen an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) „X GbR“. Die Anschaffungskosten der Beteiligung finanzierten sie durch Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 54.050,71 EUR bei der A-Bank Y.
Zweck der GbR war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnützung und die Verwaltung von Grundbesitz in Form eines geschlossenen Immobilienfonds. Der Fonds war von der Z-mbH (Z ) aufgelegt worden. Nach Darstellung der Kläger waren sie von einem Vertriebsmitarbeiter der Z zur Beteiligung an diesem Fonds geworben worden. Der Vermittler hatte sie im Oktober 1992 in ihrer Privatwohnung aufgesucht, ihnen die Möglichkeit der Steuerersparnis bei Beteiligung an dem Fonds vor Augen geführt und dabei auch einen gewinnbringenden Verkauf der Fondsanteile zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Über die damit verbundenen Risiken hatte der Vertriebsmitarbeiter die Kläger nicht aufgeklärt. Der Vertriebsmitarbeiter hatte den Klägern zudem versprochen, sich um die erforderliche Finanzierung zu bemühen, und ihnen den Kreditvertrag mit der A-Bank Y vermittelt. Dabei hatte der Mitarbeiter die Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass dafür neben der offen ausgewiesenen Außenprovision noch weitere nicht offengelegte Innenprovisionen gezahlt werden würden. Die Kläger hatten mit dem Fondsbeitritt zugleich auch den vom Mitarbeiter vorbereiteten Darlehensvertrag in ihrer Wohnung unterzeichnet.
In der Folgezeit erzielten die Kläger durch ihre Beteiligung an der GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei sie unter anderem auch die an die A-Bank Y geleisteten Schuldzinsen und die AfA auf die von der GbR vermieteten Gebäude als Werbungskosten in Abzug brachten. Das Darlehensverhältnis mit der A-Bank Y ging später auf die W... (W ) als deren Rechtsnachfolgerin über.
Mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte B. vom 11. Oktober 2010 nahmen die Kläger die W auf Schadensersatz wegen der ihrer Auffassung nach schuldhaften Verletzung ihrer vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten in Anspruch. Dabei argumentierten sie, dass sie bei Kenntnis der wahren Fakten und Zusammenhänge vom Fondserwerb und damit auch von dessen Finanzierung durch die A-Bank Y Abstand genommen hätten. Ihnen stehe daher nach dem Grundsatz der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen Zug um Zug gegen Zurverfügungstellung der Gesellschaftsanteile zu.
Die Bemühungen der Kläger waren nur teilweise erfolgreich. Unter dem 4./16. Februar 2011 vereinbarten die Kläger mit der W Folgendes:
„Vorbemerkung
Der W steht aus dem anfänglich von ihrer Rechtsvorgängerin gewährten, von ihr übernommenen Darlehen (...) eine Forderung in Höhe von 37.822,21 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten seit dem 29.10.2010 (Stichtag) zu. Mit dem Darlehen hat der Darlehensnehmer eine Beteiligung am Immobilienfonds „X GbR finanziert. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob der Darlehensnehmer verpflichtet ist, das Darlehensverhältnis zu erfüllen oder ob der Gesamtvorgang des kreditfinanzierten Beteiligungserwerbs rückabgewickelt werden muss.
Zur endgültigen und abschließenden Regelung ihrer gegenseitigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Darlehensverhältnis schließen die Parteien hiermit nachfolgenden
Vergleich:
Der Darlehensnehmer erkennt an, der W die in der Vorbemerkung genannte Forderung zu schulden.
Zur Abgeltung dieser Forderung zahlt der Darlehensnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eine einmalige Zahlung („Zahlbetrag“) in Höhe von
15.128,88 EUR
(i.W. fünfzehntausendeinhundertachtundzwanzig Euro und achtundachtzig Cent)an die W.
Der Zahlbetrag ist mit Vertragsschluss, spätestens am 15.03.2011 unter Angabe des Verwendungszwecks „Zahlung gem. Vergleichsvereinbarung“ auf das bereits genannte Konto des Darlehensnehmers bei der W (BLZ 111...) zur Zahlung fällig.
1.Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, seinen der W bereits zur Sicherung ihrer Forderungen verpfändeten Anteil an dem vorstehend genannten Immobilienfonds auf ihr Verlangen in erforderlicher Form mit allen Rechten und Pflichten hieraus an sie oder einen von ihr benannten Dritten zu übertragen und ggf. des Weiteren alle notwendigen Erklärungen abzugeben, die zu einer Eintragung dieses Vorgangs in das Grundbuch erforderlich sind.
2.Mit Erfüllung der vorstehenden Punkte verzichtet die W auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis gegen der Darlehensnehmer. Der Darlehensnehmer verzichtet mit Abschluss dieser Vereinbarung gegenüber der W, zugleich zugunsten ihrer einleitend genannten Rechtsvorgängerin, auf sämtliche ihm heute bekannte wie unbekannte Ansprüche und Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit sie sich auf das hier geregelte Darlehensverhältnis beziehen bzw. aus ihm resultieren. (...)“
Die Kläger erbrachten in der Folgezeit den vereinbarten Zahlbetrag. Auf Verlangen der W traten sie mit notariell beglaubigter Erklärung vom 4. April 2011 ihre Gesellschaftsanteile an der GbR an die von der W benannte Q Fonds-Projekt GmbH (Q GmbH) ab. Da sie es versäumten, das Original der Abtretungserklärung an die W zu übersenden, konnte die Umschreibung zunächst nicht erfolgen. Erst später wurde die Anteilsübertragung am 25. September 2014 in das Grundbuch von C eingetragen.
10 
Das beklagte Finanzamt (der Beklagte) stellte die Besteuerungsgrundlagen der an der GbR beteiligten Gesellschafter durch Feststellungsbescheid für 2011 vom 9. Januar 2014 einheitlich und gesondert fest. Dabei wurden die Einkünfte der GbR aus Vermietung und Verpachtung mit 27.744,06 EUR festgestellt, wovon auf die Kläger ein Betrag von 13.867,05 EUR entfiel. Dieser setzte sich aus nach Quote verteilten laufenden Einkünften in Höhe von 293,97 EUR und Sondereinnahmen in Höhe von 13.573,08 EUR zusammen. Dem Bescheid war eine Anlage beigefügt, der zufolge für die Kläger eine Erstattung von Schuldzinsen von 13.487,49 EUR und eine Minder-AfA von 85,59 EUR berücksichtigt worden sei.
11 
Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2014 Einspruch ein. Sie seien der Meinung, dass der Ansatz der Zinsrückzahlung nicht möglich sei. Sie hätten für das Geld ihre Anteile an die Bank abgetreten.
12 
Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, dass der von der W ausgesprochene Erlass der Darlehensforderung in Höhe von 22.693,33 EUR (dies entspricht 60 % von 37.822,21 EUR) wie eine Schadensersatzzahlung der Bank zu sehen sei. Mit dem Vergleich seien, wie dort in Ziffer 4 geregelt, alle Ansprüche und Rechte und damit auch solche auf Rückzahlung zu viel bezahlter Schuldzinsen und auf Rückzahlung von Tilgungsleistungen abgegolten. Aus diesem Grund sei der Darlehenserlass aufzuteilen in Schadensersatz für zu viel bezahlte Schuldzinsen und Minderung der Anschaffungskosten.
13 
Darauf entgegneten die Kläger über ihre späteren Prozessbevollmächtigten, dass sie sich gemäß Ziffer 3 des Vergleichs verpflichtet hätten, die Fondsanteile an die W oder einen von der W benannten Dritten zu übertragen. Diese Abtretung sei am 4. April 2011 erfolgt. Daher sei zu prüfen, ob ein privates Veräußerungsgeschäft oder nur ein notwendiger Teilakt im Zuge einer Rückabwicklung vorliege. Die Vertragsparteien hätten in ihrer Vereinbarung die Wirksamkeit des streitigen Darlehensverhältnisses anerkannt. Deshalb liege keine Rückabwicklung, sondern eine Veräußerung vor, die jedoch außerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt sei. Dass ein Veräußerungsgeschäft vereinbart worden sei, werde dadurch bestätigt, dass der als erlassen angesehene Betrag in Höhe von 22.693,23 EUR tatsächlich als mit dem Kaufpreis für die Übertragung der GbR-Anteile verrechnet zu betrachten sei, weil der Auseinandersetzungswert für die GbR-Anteile zum 31. Dezember 2010 bei Kündigung der Beteiligung bei 10.500 EUR gelegen habe. Das ergebe sich – was zutrifft – aus dem Geschäftsbericht der GbR für 2010. Die vom Beklagten getätigte Zinskürzung und die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage seien daher zu Unrecht erfolgt.
14 
Der Beklagte nahm den Hinweis der Kläger, dass die in den Vorjahren angefallenen Schuldzinsen sich, anders als bislang angenommen, auf lediglich 72.368,77 EUR belaufen hätten, zum Anlass, die steuerlichen Folgen seiner Rechtsauffassung neu zu berechnen. Setze man den Darlehenserlass von 22.693,33 EUR mit den Schuldzinsen von 72.368,76 EUR und der ursprünglichen Darlehensvaluta von 54.050,71 EUR ins Verhältnis, entfalle auf die Schuldzinsenerstattung ein Teilbetrag von 12.990,78 EUR. Der Restbetrag von 9.702,55 EUR stelle eine Minderung der Anschaffungskosten dar. Nach Abzug des Anteils für Grund und Boden (15 %) entfalle auf die der Abnutzung unterliegenden Wirtschaftsgüter (anteilig 4,26 % für das Objekt D-Straße 1 zu 2,5 % Abschreibung und 80,74 % für die restlichen Objekte zu 1,25 % Abschreibung) ein AfA-Betrag von 108,25 EUR, der zeitanteilig für zehn von zwölf Monaten zu einer AfA-Minderung von 90,20 EUR führe.
15 
Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 bestätigte die W den Klägern, dass der aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile erzielte Kaufpreis auf die von der W erlassene Restforderung verrechnet werde. Den genauen Kaufpreis hierfür könne die W den Klägern jedoch nicht nennen. Zugleich forderte die W die Kläger auf, Zahlungen, die sie noch aus der Fondsbeteiligung erhalten sollten, der Bank mitzuteilen und an sie weiterzuleiten. Außerdem plane die GbR, die von dem Immobilienfonds gehaltenen Grundstücke an einen Dritten zu verkaufen. Dafür werde voraussichtlich ein Kaufpreis von mindestens 6.200 EUR pro Anteil erzielt werden. Darüber werde anlässlich einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28. Juli 2014 entschieden werden.
16 
Der Beklagte änderte den einspruchsbehafteten Feststellungsbescheid mit Bescheid vom 21. Mai 2014. Die Einkünfte der GbR aus Vermietung und Verpachtung wurden auf 35.276,60 EUR und der auf die Kläger als Gesellschafter entfallende Anteil auf 13.374,95 EUR (davon laufende Einkünfte in Höhe von 293,97 EUR und Sondereinnahmen in Höhe von 13.080,98 EUR) festgestellt. Davon bezog sich ein Teilbetrag von 90,20 EUR auf die geänderte Minder-AfA und ein Teilbetrag von 12.990,78 EUR auf die geänderte Zinserstattung. Den weitergehenden Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. September 2015 als unbegründet zurück.
17 
Dazu führte der Beklagte aus, dass der mit der finanzierenden Bank abgeschlossenen Vereinbarung vom Februar 2011 der Widerruf der Erklärung der Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz vorausgegangen sei. Der Darlehenserlass sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen zu würdigen. In Anbetracht dieser Rechtsprechung habe die finanzierende Bank mit dem Darlehenserlass in Höhe von 22.693,33 EUR Schadensersatz für alle durch den Erwerb der Gesellschaftsanteile entstandenen Schäden geleistet. Dem gegenteiligen Vortrag der Kläger, es handele sich um eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile, könne nicht gefolgt werden. In der Vorbemerkung zu dem Vergleich sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Fortführung des Darlehensverhältnisses bestehe. Daraus erhelle, dass der Darlehenserlass der Bank nicht den Charakter eines Kaufpreises für die abgetretenen Fondsanteile habe. Der Schaden der Kläger bestehe sowohl aus dem überhöhten Kaufpreis als auch aus den zu viel bezahlten Schuldzinsen. Vor diesem Hintergrund müsse der von der Bank geleistete Schadensersatz aufgeteilt werden, und zwar in einen Teilbetrag für ersetzte Schuldzinsen, der zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führe, und einen Teilbetrag für den übersetzten Kaufpreis der Fondsanteile, der zu einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage und des AfA-Volumens führe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzten, im Jahr des Zuflusses als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln. Der zwischenzeitliche Verkauf der Fonds-Grundstücke habe auf die rechtliche Würdigung des Vergleichs keinen Einfluss. Da die Anteile an die Bank abgetreten worden seien, stehe der Bank der Veräußerungserlös zu. Falls dieser an die Kläger ausgezahlt werde, handele es sich bei deren Zahlung an die Bank nur um eine Weiterleitung.
18 
Dagegen wendet sich die am 23. Oktober 2015 eingegangene Klage, mit der die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholen. Die vom Beklagten für seine Auffassung angeführte Rechtsprechung befasse sich mit einer Vollabwicklung des ursprünglichen Geschäfts, wobei jeder Beteiligte seine Leistung vollständig zurückerhalten habe. Demgegenüber habe die Bank lediglich auf 18 % der ihr zustehenden Leistung verzichtet. Außerdem habe der Fonds eine Vorabauszahlung von 18.000 EUR angekündigt, so dass sich der Erlassbetrag eigentlich auf eine Höhe von 2.693,23 EUR vermindere.
19 
Die Kläger beantragen,
den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 21. Mai 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2015 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung um 12.990,78 EUR für die nicht vorzunehmende Schuldzinsenkürzung und um weitere 90,20 EUR für die nicht vorzunehmende Kürzung der AfA geringer festgestellt werden,
und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
20 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
21 
Er meint, dass eine Veräußerung i. S. des § 23 EStG trotz der Übertragung einer Beteiligung auf einen Dritten nicht vorliege, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt habe und die Übertragung in Erfüllung dieses Abwicklungsverhältnisses erfolge. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsguts stelle hierbei keinen marktoffenen Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar. Dabei sei es unerheblich, ob die Rückübereignung auf einem erklärten Rücktritt oder im Rahmen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots) erfolge. Im Streitfall hätten sich die Parteien im Wege des außergerichtlichen Vergleichs dahin geeinigt, dass die W den Klägern einen Teilbetrag des Restdarlehens in Höhe von 22.693,33 EUR erlassen habe und die Kläger sich im Gegenzug verpflichtet hätten, die Fondsanteile auf Verlangen der W an sie oder einen von ihr benannten Dritten zu übertragen. Dieser Vorgang komme einer Rückabwicklung gleich. Die Fondsanteile hätten zu keinem Zeitpunkt veräußert werden sollen. Vielmehr sei die Abtretung der Fondsanteile durch die Kläger nur eine Folge der Erfüllung des Abwicklungsverhältnisses. Die Schadensersatzleistung der W sei im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerbar.
22 
Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass die für die GbR handelnde Fondsverwaltung die Kläger bis Mitte 2014 weiterhin als Gesellschafter behandelt habe. Daraus erkläre sich, dass die Kläger noch zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung der GbR am 28. Juli 2014 eingeladen worden seien. Auch sei dies die Erklärung dafür, weshalb die W die Kläger am 4. Juli 2014 zur Weiterleitung der Zahlungen aus der Fondsbeteiligung an sie aufgefordert habe. Die Zahlungen der Fondsgesellschaft an die Kläger aufgrund der Veräußerung des Grundbesitzes hätten nicht mehr den Klägern zugestanden. Eventuelle Verrechnungen oder Rückzahlungen könnten daher nur mit der Handhabung der Fondsverwaltung, die Kläger auch weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, erklärt werden. Dies führe im Ergebnis aber nicht zu einer Minderung des Darlehenserlassbetrags.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
24 
1. Die Klage ist zulässig. Die Klagebefugnis der Kläger gegen den angefochtenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In dem Rechtsstreit geht es nicht um die Höhe der von der GbR als Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte, sondern um die von den Klägern erzielten Sondereinnahmen, und damit um eine Frage, die die Kläger als Beteiligte an der GbR persönlich angeht.
25 
2. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Kläger haben im Streitjahr neben den ihnen zugewiesenen, nach ihrer Beteiligungsquote berechneten laufenden Einkünften aus der Mitunternehmerschaft auch die hier streitigen Sondereinnahmen in Höhe von 13.080,98 EUR erzielt. Diese Einnahmen beruhen mit einem Teilbetrag von 12.990,78 EUR auf der Erstattung von in der Vergangenheit geleisteten Schuldzinsen und im Übrigen (d. h. in Höhe von 90,20 EUR) auf einer Minderung der anteilig auf die Kläger entfallenden AfA für die vermieteten Gebäude.
26 
a) Die W als Rechtsnachfolgerin der den Beteiligungserwerb finanzierenden Bank hat mit Abschluss des Vergleichs vom 4./16. Februar 2011 und Erfüllung der nach diesem Vergleich den Klägern obliegenden Verpflichtungen (Anerkennung der Verpflichtung zur Zahlung der Restschuld aus dem Darlehensverhältnis, Zahlung eines Teilbetrags von 40 % der Restschuld bis 15. März 2011 und Übertragung der finanzierten Fondsanteile auf die von der W benannte Q GmbH am 4. April 2011) gegenüber den Klägern auf die Geltendmachung ihrer weitergehenden Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis verzichtet. Sie hat den Klägern damit einen Teilbetrag von 60 % der noch offenen Darlehensvaluta erlassen. Diesen Schulderlass hat die W vor dem Hintergrund der von den Klägern anwaltlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung sowohl des Darlehensverhältnisses als auch des Erwerbs der Fondsanteile ausgesprochen. Ihre Schadenersatzansprüche wiederum hatten die Kläger auf die BGH-Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen über sog. „Schrottimmobilien“ gestützt. Dabei hatten die Kläger unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04 (BGHZ 168, 1, Der Betrieb – DB – 2006, 1424) geltend gemacht, sie könnten sich wegen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer der finanzierten Fondsanteile als geschädigte Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung zu ihren Lasten, erfolgt durch unrichtige Angaben des Verkäufers über das Anlageobjekt, berufen. Zudem hatten die Kläger die BGH-Urteile vom 24. März 2009 – XI ZR 456/07 (Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport – NJW-RR – 2009, 1275) und vom 10. November 2009 – XI ZR 252/08 (BGHZ 183, 112, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2010, 596) für sich in Anspruch genommen, die gleichfalls zu von der Z aufgelegten Immobilienfonds ergangen waren. Die Kläger hatten anwaltlich gegenüber der W einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen die Zurverfügungstellung der Gesellschaftsanteile geltend gemacht.
27 
b) Mit dem aufgrund des Vergleichs ausgesprochenen Schulderlass hat die W den Klägern Schadensersatz für alle ihnen durch den Erwerb der Fondsanteile entstandenen Schäden geleistet. Diese Schäden bestanden sowohl in dem überhöhten Kaufpreis für die Fondsanteile als auch in den zu viel bezahlten Schuldzinsen für den Teilbetrag, um den der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Fondsanteile überstiegen hat.
28 
c) Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der erlassene Schuldbetrag deswegen aufgeteilt werden muss, weil er zu einem Teilbetrag auf den Ersatz von Schuldzinsen und zu einem weiteren Teilbetrag auf die Rückerstattung des überhöhten Kaufpreises für die Fondsanteile entfällt. Maßgeblich für die Aufteilung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, die der Senat teilt, das Verhältnis der Anschaffungskosten für die Anteile einerseits zu den bis zum Erlasszeitpunkt entstandenen Schuldzinsen andererseits (so neben der für die Fachaufsicht über den Beklagten zuständigen Oberfinanzdirektion .. – nicht veröffentlicht – auch Bayerisches Landesamt für Steuern – BayLASt –, Verfügung vom 15. Juli 2008 – S 2211.1.1-2/2 St32/St33, Einkommensteuerkartei Bayern § 21 EStG Karte 17.1 – zitiert nach juris –, jeweils zur steuerlichen Behandlung eines Darlehensverzichts bei sog. Schrottimmobilien). Da sich die Anschaffungskosten der Anteile im Jahre 1992 auf 54.050,71 EUR und die seither von den Klägern aufgebrachten Schuldzinsen auf 72.368,73 EUR belaufen hatten, entfallen 57,25 % des als Schadensersatz erlassenen Betrags auf die Schuldzinsen und 42,75 % auf den Kaufpreis.
29 
d) Nach diesen Grundsätzen hat die W den Klägern im Ergebnis Schuldzinsen in einem Umfang von 12.990,78 EUR (57,25 % des erlassenen Betrags von 22.693,33 EUR) zurückerstattet. Diese Rückerstattung führt im Veranlagungszeitraum des Erlasses in der entsprechenden Höhe zu einem Zufluss von Einnahmen der Kläger aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1982 – VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755).
30 
e) Soweit die W den Klägern Schadenersatz auf die überhöhten Anschaffungskosten für die Fondsbeteiligung geleistet hat (nämlich in Höhe des Restbetrags von 9.702,55 EUR, mindert sich dadurch – abzüglich des auf den Grund und Boden entfallenden Anteils von 15 % – die Bemessungsgrundlage für die in der Folgezeit in Anspruch zu nehmenden Abschreibungen. Die Minderung entfällt zu 4,26% und damit zu einem Teilbetrag von 413,33 EUR auf das mit einem AfA-Satz von 2,5 % abzuschreibende Objekt D-Straße 1 und zu 80,74 % und damit zu einem Teilbetrag von 7.833,83 EUR auf die restlichen, mit einem AfA-Satz von 1,25 % abzuschreibenden Objekte. Sie beläuft sich damit zeitanteilig für die zehn nach dem Abschluss des Vergleichs noch verbleibenden Monate des Feststellungszeitraums 2011 auf 90,20 EUR.
31 
f) Die Auffassung der Kläger, es habe sich bei dem mit der W abgeschlossenen Vergleich vom 4./16. Februar 2011 nicht um eine Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses und des Fondsanteilserwerbs, sondern um ein (nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist nicht mehr steuerbares) privates Veräußerungsgeschäft i. S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehandelt, teilt der Senat nicht. Zwar haben die Kläger in Ziff. 1 des Vergleichs das Fortbestehen ihrer Verbindlichkeit gegenüber der W aus dem Darlehensschuldverhältnis formal anerkannt. Dieses Anerkenntnis erfolgte indessen lediglich deshalb, um im Gegenzug in den Genuss des teilweisen Restschulderlasses gelangen und damit den beanspruchten Schadenersatz für den überhöhten Kaufpreis und die zu viel gezahlten Schuldzinsen vereinnahmen zu können. Auch die Herausgabe der 1992 angeschafften Fondsanteile an die W bzw. an die von ihr benannte Q GmbH stellt damit keinen marktoffenbaren Vorgang dar, sondern bildet nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der geltend gemachten Rückabwicklung (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 – IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162).
32 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zu der streitigen Frage nach der steuerlichen Behandlung eines Darlehensverzichts, der im Zusammenhang mit geltend gemachten Ansprüchen auf Rückabwicklung von Immobilienkäufen ausgesprochen wird, existiert bislang – soweit ersichtlich – noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Gründe

 
23 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
24 
1. Die Klage ist zulässig. Die Klagebefugnis der Kläger gegen den angefochtenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In dem Rechtsstreit geht es nicht um die Höhe der von der GbR als Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte, sondern um die von den Klägern erzielten Sondereinnahmen, und damit um eine Frage, die die Kläger als Beteiligte an der GbR persönlich angeht.
25 
2. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Kläger haben im Streitjahr neben den ihnen zugewiesenen, nach ihrer Beteiligungsquote berechneten laufenden Einkünften aus der Mitunternehmerschaft auch die hier streitigen Sondereinnahmen in Höhe von 13.080,98 EUR erzielt. Diese Einnahmen beruhen mit einem Teilbetrag von 12.990,78 EUR auf der Erstattung von in der Vergangenheit geleisteten Schuldzinsen und im Übrigen (d. h. in Höhe von 90,20 EUR) auf einer Minderung der anteilig auf die Kläger entfallenden AfA für die vermieteten Gebäude.
26 
a) Die W als Rechtsnachfolgerin der den Beteiligungserwerb finanzierenden Bank hat mit Abschluss des Vergleichs vom 4./16. Februar 2011 und Erfüllung der nach diesem Vergleich den Klägern obliegenden Verpflichtungen (Anerkennung der Verpflichtung zur Zahlung der Restschuld aus dem Darlehensverhältnis, Zahlung eines Teilbetrags von 40 % der Restschuld bis 15. März 2011 und Übertragung der finanzierten Fondsanteile auf die von der W benannte Q GmbH am 4. April 2011) gegenüber den Klägern auf die Geltendmachung ihrer weitergehenden Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis verzichtet. Sie hat den Klägern damit einen Teilbetrag von 60 % der noch offenen Darlehensvaluta erlassen. Diesen Schulderlass hat die W vor dem Hintergrund der von den Klägern anwaltlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung sowohl des Darlehensverhältnisses als auch des Erwerbs der Fondsanteile ausgesprochen. Ihre Schadenersatzansprüche wiederum hatten die Kläger auf die BGH-Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen über sog. „Schrottimmobilien“ gestützt. Dabei hatten die Kläger unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04 (BGHZ 168, 1, Der Betrieb – DB – 2006, 1424) geltend gemacht, sie könnten sich wegen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer der finanzierten Fondsanteile als geschädigte Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung zu ihren Lasten, erfolgt durch unrichtige Angaben des Verkäufers über das Anlageobjekt, berufen. Zudem hatten die Kläger die BGH-Urteile vom 24. März 2009 – XI ZR 456/07 (Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport – NJW-RR – 2009, 1275) und vom 10. November 2009 – XI ZR 252/08 (BGHZ 183, 112, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2010, 596) für sich in Anspruch genommen, die gleichfalls zu von der Z aufgelegten Immobilienfonds ergangen waren. Die Kläger hatten anwaltlich gegenüber der W einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen die Zurverfügungstellung der Gesellschaftsanteile geltend gemacht.
27 
b) Mit dem aufgrund des Vergleichs ausgesprochenen Schulderlass hat die W den Klägern Schadensersatz für alle ihnen durch den Erwerb der Fondsanteile entstandenen Schäden geleistet. Diese Schäden bestanden sowohl in dem überhöhten Kaufpreis für die Fondsanteile als auch in den zu viel bezahlten Schuldzinsen für den Teilbetrag, um den der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Fondsanteile überstiegen hat.
28 
c) Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der erlassene Schuldbetrag deswegen aufgeteilt werden muss, weil er zu einem Teilbetrag auf den Ersatz von Schuldzinsen und zu einem weiteren Teilbetrag auf die Rückerstattung des überhöhten Kaufpreises für die Fondsanteile entfällt. Maßgeblich für die Aufteilung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, die der Senat teilt, das Verhältnis der Anschaffungskosten für die Anteile einerseits zu den bis zum Erlasszeitpunkt entstandenen Schuldzinsen andererseits (so neben der für die Fachaufsicht über den Beklagten zuständigen Oberfinanzdirektion .. – nicht veröffentlicht – auch Bayerisches Landesamt für Steuern – BayLASt –, Verfügung vom 15. Juli 2008 – S 2211.1.1-2/2 St32/St33, Einkommensteuerkartei Bayern § 21 EStG Karte 17.1 – zitiert nach juris –, jeweils zur steuerlichen Behandlung eines Darlehensverzichts bei sog. Schrottimmobilien). Da sich die Anschaffungskosten der Anteile im Jahre 1992 auf 54.050,71 EUR und die seither von den Klägern aufgebrachten Schuldzinsen auf 72.368,73 EUR belaufen hatten, entfallen 57,25 % des als Schadensersatz erlassenen Betrags auf die Schuldzinsen und 42,75 % auf den Kaufpreis.
29 
d) Nach diesen Grundsätzen hat die W den Klägern im Ergebnis Schuldzinsen in einem Umfang von 12.990,78 EUR (57,25 % des erlassenen Betrags von 22.693,33 EUR) zurückerstattet. Diese Rückerstattung führt im Veranlagungszeitraum des Erlasses in der entsprechenden Höhe zu einem Zufluss von Einnahmen der Kläger aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1982 – VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755).
30 
e) Soweit die W den Klägern Schadenersatz auf die überhöhten Anschaffungskosten für die Fondsbeteiligung geleistet hat (nämlich in Höhe des Restbetrags von 9.702,55 EUR, mindert sich dadurch – abzüglich des auf den Grund und Boden entfallenden Anteils von 15 % – die Bemessungsgrundlage für die in der Folgezeit in Anspruch zu nehmenden Abschreibungen. Die Minderung entfällt zu 4,26% und damit zu einem Teilbetrag von 413,33 EUR auf das mit einem AfA-Satz von 2,5 % abzuschreibende Objekt D-Straße 1 und zu 80,74 % und damit zu einem Teilbetrag von 7.833,83 EUR auf die restlichen, mit einem AfA-Satz von 1,25 % abzuschreibenden Objekte. Sie beläuft sich damit zeitanteilig für die zehn nach dem Abschluss des Vergleichs noch verbleibenden Monate des Feststellungszeitraums 2011 auf 90,20 EUR.
31 
f) Die Auffassung der Kläger, es habe sich bei dem mit der W abgeschlossenen Vergleich vom 4./16. Februar 2011 nicht um eine Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses und des Fondsanteilserwerbs, sondern um ein (nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist nicht mehr steuerbares) privates Veräußerungsgeschäft i. S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehandelt, teilt der Senat nicht. Zwar haben die Kläger in Ziff. 1 des Vergleichs das Fortbestehen ihrer Verbindlichkeit gegenüber der W aus dem Darlehensschuldverhältnis formal anerkannt. Dieses Anerkenntnis erfolgte indessen lediglich deshalb, um im Gegenzug in den Genuss des teilweisen Restschulderlasses gelangen und damit den beanspruchten Schadenersatz für den überhöhten Kaufpreis und die zu viel gezahlten Schuldzinsen vereinnahmen zu können. Auch die Herausgabe der 1992 angeschafften Fondsanteile an die W bzw. an die von ihr benannte Q GmbH stellt damit keinen marktoffenbaren Vorgang dar, sondern bildet nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der geltend gemachten Rückabwicklung (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 – IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162).
32 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zu der streitigen Frage nach der steuerlichen Behandlung eines Darlehensverzichts, der im Zusammenhang mit geltend gemachten Ansprüchen auf Rückabwicklung von Immobilienkäufen ausgesprochen wird, existiert bislang – soweit ersichtlich – noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

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