Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 1438/14

Tenor

1. Der Einfuhrabgabenbescheid [ ___ ] vom 22. Juli 2011, die Einfuhrabgabenbescheide [ ___ ] und [ ___ ], jeweils vom 28. Juli 2011, Collimated Blocks betreffend, und die Einspruchsentscheidung vom 21. März 2014, soweit sie diese Bescheide betrifft, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten trägt die Klägerin 93/100, der Beklagte 7/100.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die zolltarifliche Einreihung von drei verschiedenen Waren der Lasertechnik.
Die Klägerin ist [ ___ ] tätig. Im Zeitraum vom 3. Juli 2008 bis zum 25. Oktober 2010 führte sie aus den USA so genannte Pump Sources, Pump Modules und Collimated Blocks ein, die sie jeweils als Laserdioden unter der Unterposition 8541 4010 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr anmeldete. Waren dieser Position waren im maßgeblichen Zeitraum zollfrei.
Bei der Pump Source (Pumpquelle, [ ___ ] handelt es sich um eine ca. 32,6 kg schwere Laser-Anregungsquelle. Sie besteht im Wesentlichen aus einem Gehäuse zur Aufnahme der Pump Modules (Pumpmodule) mit entsprechenden Anschlüssen (Stromschienen) und enthält eine Schlitzspiegelanordnung, ein Zylinderlinsenteleskop, einen Lichtmischer mit Kollimatorlinse sowie eine elektronische, integrierte Schaltung (IC), Schutzelemente (Thyristor) sowie Foto- und Temperatursensoren. Die Pumpquelle kann mit zwei bis zu sechs identischen Pumpmodulen ausgerüstet werden. Zu deren Beschreibung s.u. Die Pumpquelle verfügt über keine eigene Energieversorgung oder Steuerung. In ihr werden die Strahlen der Pumpmodule zu einem einzigen Strahl zusammengeführt, der je nach Anzahl der verbauten Pumpmodule um ein Vielfaches stärker ist als der Strahl eines einzelnen Pumpmoduls. Hierfür werden die Lichtstrahlen durch die Schlitzspiegel sozusagen nebeneinander angeordnet, anschließend durch das Zylinderspiegelteleskop gebündelt und schließlich durch den Lichtmischer neu ausgerichtet. Die Pumpquelle stellt bei einer Bestückung mit sechs Pumpmodulen Laserlicht mit einer Leistung von 8,27 kW bei einer Wellenlänge von 937,5 (+1,5/2,0) nm bereit (vgl. das Datenblatt Anlage K 15 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. August 2014). Der von der Pumpquelle erzeugte Laserdiodenstrahl dient der Anregung eines scheibenförmigen Kristalls, der aufgrund der Anregung seinerseits einen Laserstrahl abgibt, der zum Scheiden, Löten und Schweißen von Metallen geeignet ist. Die Klägerin verwendet die Pumpquellen zur Anregung von Yb-YAG Laserscheiben in [ ___ ] Lasern.
Den mit der Klage angegriffenen, Pump Sources betreffenden Bescheiden lagen jeweils Einfuhren von mit drei bis sechs Pumpmodulen bestückten Pumpquellen zugrunde. Eine separate Einfuhr der Pump Sources erfolgte nicht, weshalb zur Warenbeschreibung der Pump Sources auch die Beschreibung der Pump Modules gehört.
Die in die Pumpquelle eingesetzten, zum Teil auch separat eingeführten, ca. 1 kg schweren Pumpmodule (Material-Nr. [ ___ ]) mit den Maßen 183 mm x 51 mm x 67,1 mm setzen sich aus 12 Hochleistungslaserdiodenbarren zusammen, die als Lasermedium einen aus mehreren Halbleitermaterialien zu einem p-n-Übergang zusammengesetzten Halbleiter enthalten. Die Halbleitermaterialien, die künstlich mittels Epitaxie erzeugt werden, sind dabei so aufgetragen, dass sich auf jedem Laserdiodenbarren ca. 45 Laserdioden-Emitter (insgesamt ca. 540 Laserdioden-Emitter pro Pumpmodul) befinden. Das Lasermedium wird direkt durch elektrischen Stromfluss angeregt und strahlt Licht einer im Wesentlichen durch die Kristallstruktur des Halbleitermaterials definierten Wellenlänge ab. Als Resonator dienen in der Regel Kristallspaltflächen sowie ein optischer Wellenleitereffekt im Halbleitermaterial. Die Strahlung aus den durch den Stromfluss angeregten Emittern wird mittels einer Mikrolinse um 90 Grad aus der sogenannten Wafer-Ebene umgelenkt. Für die beim Betrieb erforderliche Kühlung liegt der Halbleiter auf einer Wärmesenke auf. Zudem sind je zwölf Laserdiodenbarren auf einer Kupferkühlplatte montiert und mittels elektrischer Kontakte verbunden; sie verfügen über keine eigene Energieversorgung oder Steuerung. Darüber hinaus enthält das Pumpmodul Wärmesensoren und eine Wasserkühlung. Sämtliche Bauteile sind in einem Kunststoffgehäuse mit einer CAN-Bus Schnittstelle, Kühl- und elektrischen Anschlüssen untergebracht. Das Pumpmodul erzeugt eine Vielzahl von Laserdiodenstrahlen.
Auch die Collimated Blocks (Material-Nrn. [ ____ ]) dienen der Erzeugung feiner Laserdiodenstrahlen. Ein Collimated Block besteht aus einem Laserdiodenbarren, der über acht Laserdioden-Emitter verfügt. Über zwei Linsen werden die Strahlen der Emitter parallel ausgerichtet (kollimiert). Der Laserdiodenbarren ist mit zwei Stromanschlüssen versehen und auf einem Kupferblock aufgebracht, der als Wärmesenke dient. Die Funktionsweise der Collimated Blocks entspricht im Übrigen denen der Pumpmodule. Die Klägerin verwendet sie als Pumpquellen in [ ___ ]-Scheibenlasern und [ ___ ]-Dioden-Direktlasern, wobei sie zunächst zu Modulen verbaut werden, die jeweils zwei Collimated Blocks enthalten.
Zur detaillierteren Beschreibung der Waren wird auf die Abbildungen und die technischen Datenblätter in den Anlagen 13-26 zur Klagebegründungsschrift verwiesen.
Für die beschriebene Pump Source wurde der Klägerin auf ihren Antrag hin am 5. Oktober 2010 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) Nummer DE 5057/10-1 erteilt, wonach diese in Position 9013 des Harmonisierten Systems (HS) einzureihen ist. Die vZTA ist bestandskräftig geworden. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 bat die Klägerin das beklagte Hauptzollamt (HZA), entsprechende Änderungsbescheide zu erlassen, ohne dies als Zustimmung zur Rechtsauffassung der Behörden verstanden wissen zu wollen. Der später von der Klägerin gestellte Antrag auf Rücknahme wegen Beifügung einer falschen Abbildung wurde vom HZA [ ___ ] abgelehnt (Az. [ ___ ]); ihren hiergegen gerichteten Einspruch hat die Klägerin im Hinblick auf das nach Ansicht des HZA [ ___ ] fehlende Rechtsschutzbedürfnis zurückgenommen.
Im Februar 2011 führte das beklagte HZA bei der Klägerin eine Zollprüfung durch, die unter anderem die zolltarifliche Einreihung der im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2010 eingeführten Waren zum Gegenstand hatte. Dabei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Pump Sources, Pump Modules und Collimated Blocks unzutreffend als Laserdioden unter die Position 8541 HS eingereiht habe; es handle sich vielmehr um Laser im Sinne der Position 9013 HS (Zollsatz 4,7 %). Das HZA folgte dieser Rechtsauffassung und erhob aufgrund der geänderten Einreihung mit elf Bescheiden Abgaben in Höhe von insgesamt [ ___ ] EUR nach. Im Einzelnen handelt es sich um die Einfuhrabgabenbescheide vom
10 
1.    
30.06.2011
[ ___ ]
Pump Module
  [ ___ ] EUR
        
2.    
22.07.2011
[ ___ ]
Pump Module
  [ ___ ] EUR
        
3.    
22.07.2011
[ ___ ]
Pump Module
  [ ___ ] EUR
        
4.    
22.07.2011
[ ___ ]
Pump Module
[ ___ ] EUR
        
5.    
22.07.2011
[ ___ ]
Pump Module
  [ ___ ] EUR
        
6.    
22.07.2011
[ ___ ]
Collimated Blocks
[ ___ ] EUR
        
7.    
28.07.2011
[ ___ ]
Collimated Blocks
[ ___ ] EUR
        
8.    
28.07.2011
[ ___ ]
Collimated Blocks
[ ___ ] EUR
        
9.    
28.07.2011
[ ___ ]
Pump Source
[ ___ ] EUR
        
10.     
28.07.2011
[ ___ ]
Pump Source
[ ___ ] EUR
        
11.     
28.07.2011
[ ___ ]
Pump Source
[ ___ ] EUR
        
                                            
___________
                                   
Gesamtbetrag
[ ___ ] EUR
11 
Den gegen diese Bescheide gerichteten Einspruch der Klägerin wies das HZA mit Entscheidung vom 21. März 2014 als unbegründet zurück.
12 
Mit der hiergegen gerichteten, bei Gericht am 23. April 2014 eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, bei Zugrundelegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur zollrechtlichen Tarifierung von Waren, der allgemeinen Vorschriften sowie des Wortlauts der Positionen seien die eingeführten Waren als Laserdioden in Position 8541 KN einzureihen. Unter Laserdioden im Sinne dieser Position seien auch solche Waren zu verstehen, in denen mehrere miteinander verschaltete Halbleiterkristalle und/oder weitere Bauelemente zu Modulen verbaut seien, soweit der Laserdiode dadurch keine Funktion verliehen werde, die über die Bereitstellung von Laserdioden hinaus gehe, sie also nicht mit einem Kühl- oder Steuerungssystem oder einer Stromversorgungseinheit verbunden werde.
13 
Weder dem Wortlaut der Position 8541 HS noch den Erläuterungen zu dieser Position sei eine Beschränkung auf „diskrete Bauelemente“ zu entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der verbindlichen englischen Sprachfassung der Erläuterungen oder den Erläuterungen zu Position 9013 HS. Wie verschiedene – von der Klägerin einzeln aufgelistete –  vZTA zeigten, stehe die Kombination mehrerer Laserdioden einer Einreihung in Position 8541 KN nicht entgegen. Die Position 8541 KN erfasse zudem nicht nur Laserdioden, die aus mehreren Halbleiterkristallen aufgebaut seien, sondern auch solche, die mit weiteren Bauelementen zu Modulen verbunden seien, solange sich der Charakter der Ware als Laserdiode nicht wesentlich ändere. Auch hierzu verweist die Klägerin auf mehrere vZTA, auf den Avis der Weltzollorganisation zum HS zu Unterposition 8541 29 HS Rz. 01.0 bis 06.0 sowie auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die KN (ABl. EU vom 1. Oktober 2014 Nr. L 287/9, im Folgenden EinreihungsVO Nr. 1037/2014), in der sich die Kommission eine weite und funktionale Auslegung zu eigen gemacht habe.
14 
Ein zusätzliches Indiz für die Einreihung in Position 8541 HS seien die Entscheidungen der US-amerikanischen Behörden und Gerichte, die zum einen Laserdioden als Untergruppe der Leuchtdioden ansähen, zum anderen auch aus mehreren Komponenten zusammengesetzte und optische Elemente zur Verstärkung des emittierten Strahls enthaltende Laserdiodenmodule unter die Position 8541 HS einreihten, solange die Laserdiode dem Bauteil den wesentlichen Charakter verleihe.
15 
Demgegenüber erfasse die Position 9013 HS Laser im Sinne einer aus mehreren Systemkomponenten zusammengesetzten Ware, die neben der Laserlichtquelle ein Kühl- und Steuerungssystem und eine Stromversorgung enthalte. Über diese Komponenten verfügten die vorliegend zu beurteilenden Waren nicht.
16 
Auch stünden die Urteile des EuGH vom 2. Oktober 2008 Rs. C-411/07  – Optokoppler –  (Sammlung der Rechtsprechung des EuGH und des EuG -Slg- 2008, I-7419, HFR 2008, 1307, ZfZ 2008, 302) und vom 8. Dezember 2016 Rs. C-600/15 – Lemnis Lighting –  ECLI:EU:C:2016:937 (ZfZ 2017, 13) der vorgenommenen Einreihung nicht entgegen.
17 
Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf die Klagebegründungsschrift vom 13. August 2014 und den Schriftsatz vom 12. Mai 2015 verwiesen.
18 
Die Klägerin beantragt,
        
die Einfuhrabgabenbescheide vom
        
30. Juni 2011
[ ___ ],
        
22. Juli 2011
[ ___ ], [ ___ ],
                 
[ ___ ], [ ___ ],
                 
[ ___ ],
        
28. Juli 2011
[ ___ ], [ ___ ],
                 
[ ___ ], [ ___ ]
                 
und [ ___ ]
        
und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. März 2014 aufzuheben.
19 
Das beklagte HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung verweist es zunächst auf seine Einspruchsentscheidung. Dort hatte es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund ihres technischen Aufbaus und ihrer Funktion stellten sich die Pumpquelle, das Pumpmodul und der Collimated Block sowohl im technischen Sinn als auch zolltariflich als Laser und nicht als Laserdioden dar. Laserdioden seien spezielle Leuchtdioden mit einem zusätzlichen optischen Resonator zur Erzeugung kohärenten Lichts und damit einzelne Halbleiterkristalle, die in der technischen Literatur als einzelne Halbleiterbauelemente angesprochen bzw. als diskrete (Halblei-ter-) Bauelemente bezeichnet würden. Die zolltarifliche Einreihung sei nach dem Wortlaut der Erläuterungen eng an die Technik angelehnt. Die beiden in den Erläuterungen aufgeführten Materialien seien einzelne III/V-Halbleiterkristalle; auch werde der in der englischen Sprachfassung verwendete Begriff „device“ im Zusammenhang mit der Halbleiter- und Optoelektronik mit „Bauelement“ übersetzt. Dagegen seien Laserdioden, die auch als Halbleiterlaser oder Diodenlaser bezeichnet würden, im technischen Sinn ohne Zweifel als Laser zu bezeichnen. Diese seien ausdrücklich im Wortlaut der Position 9013 HS genannt. Ausgenommen seien lediglich Laserdioden, in Form eines einzelnen unverschalteten Halbleiterbauelements der Position 8541 HS. Um solche handele es sich bei den von der Klägerin eingeführten Waren jedoch nicht.
21 
Ergänzend trägt das HZA vor, der Wortlaut der Position 8541 HS umfasse vier Warengruppen. Nur die lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente dürften danach zu Modulen oder Tafeln zusammengesetzt sein. Laserdioden seien jedoch keine lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente. Insoweit habe das von der Klägerin in Bezug genommene Optokoppler-Urteil des EuGH vom 2. Oktober 2008 Rs. C-411/07 (Slg. 2008, I-7419, HFR 2008, 1307, ZfZ 2008, 302), das die Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente betreffe, keine Relevanz. Zur Bekräftigung seiner Auffassung verweist das HZA statt dessen auf Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juli 2014 (4 K 3/13), des Sächsischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2014 (7 K 728/13) und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2010 (1 K 1243/08). Zwar stehe das Vorhandensein von elektrischen und optischen Anschlüssen und Hilfsvorrichtungen zum Kühlen wie einer Wärmesenke, einem Kühlkörper sowie einfachen Linsen, die das kohärente Licht bündeln bzw. ausrichten, einer Einreihung in die Position 8541 HS nicht entgegen; eine weitergehende Ausstattung mit elektrischen oder optischen Komponenten führe jedoch zum Ausschluss aus dieser Position. Da die zu beurteilenden Waren mit elektronischen integrierten Schaltungen (IC), Temperatursensoren, Schutzelementen sowie mit Schlitzspiegeln, einem Zylinderlinsenteleskop, Lichtmischern sowie Mikrolinsen ausgestattet seien, komme eine Einreihung in die Position 8541 HS nicht in Betracht.
22 
Die von der Klägerin zur Begründung einer Einreihung in die Position 8541 HS herangezogenen vZTA stünden der vorgenommenen Einreihung in die Position 9013 HS nicht entgegen.
23 
Die Auffassung der Klägerin, die Position 8541 HS erfasse auch solche Laserdioden, die mit weiteren Bauelementen zu Modulen verbunden seien, solange sich der Charakter der Ware als Laserdiode nicht wesentlich ändere, sei nicht zutreffend; auch Laserpointer seien in Position 9013 HS einzureihen. Der von der Klägerin zitierte Avis der Weltzollorganisation zum HS zu Unterposition 8541 29 HS Rz. 01.0 bis 06.0 sei nicht einschlägig, da die zu beurteilenden Waren mit denen des Avis nicht vergleichbar seien.
24 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 24. November 2014 verwiesen.
25 
Am 14. März 2017 wurde die Sache mündlich verhandelt. Wegen des Ablaufs wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Collimated Blocks betreffenden Einfuhrabgabenbescheide [ ___ ] vom 22. Juli 2011, [ ___ ] und [ ___ ], jeweils vom 28. Juli 2011, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung  - FGO -). Das HZA hat hinsichtlich der Collimated Blocks zu Unrecht mit den angegriffenen Bescheiden Zoll für die eingeführten Waren nacherhoben. Die anderen – Pump Sources und Pump Modules betreffenden –  Einfuhrabgabenbescheide sind dagegen rechtmäßig.
27 
Nach Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachträglich buchmäßig zu erfassen, wenn er nicht nach den Art. 218 und 219 ZK oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur teilweise erfüllt. Die für die Pump Sources und die Pump Modules zu entrichtenden Abgabenbeträge sind bei der Abgabenfestsetzung im Rahmen der Einfuhr mit einem zu geringen Betrag buchmäßig erfasst worden. Bei den von der Klägerin eingeführten Collimated Blocks handelt es sich um Waren der Unterposition 8541 4010 KN, bei den Pump Sources und Pump Modules dagegen um solche der Unterposition 9013 2000 KN.
28 
Die tarifliche Einreihung der Waren ist auf Grundlage der KN (des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in den für die jeweiligen Jahre der Einfuhr (2008, 2009 und 2010) geltenden Fassungen zu beurteilen (für das Jahr 2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 vom 16. November 2007, ABl. Nr. L 303/3 vom 21. November 2007, für das Jahr 2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 vom 19. September 2008, ABl. (EG) Nr. L 291/1 vom 31. Oktober 2008 und für das Jahr 2010 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 20. September 2009, ABl. (EG) Nr. L 287/1 vom 31. Oktober 2009).
29 
Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (im Folgenden AV, hier AV 1) sind maßgeblich für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist –  die AV. Auf der Grundlage dieser AV 1 hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit sei das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 19. Oktober 2000  – Peacock –, Rs. C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Rz. 9; vom 16. September 2004  – DFDS –, Rs. C-396/02, Slg. 2004, I-8439, Rz. 27; vom 15. September 2005  – Intermodal Transports –, Rs. C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Rz. 47; vom 8. Dezember 2005  – Possehl Erzkontor –, Rs. C-445/04, Slg. 2005,
I-10721, Rz. 19; vom 8. Juni 2006  – Sachsenmilch –, Rs. C-196/05, Slg. 2006, I-0000, Rz. 22; vom 18. Juli 2007  – Olicom –,C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Rz. 16; vom 12. Juli 2012  – TNT Freight Management –, Rs. C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459, Rz. 30). Zur Auslegung sind die Erläuterungen heranzuziehen, die für das HS vom Rat der Europäischen Gemeinschaften für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden. Sie stellen ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (ständige Rechtsprechung des EuGH, vergleiche EuGH-Urteile vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, Slg. I-2002, 1389 Rz. 21; vom 10. Dezember 1998 Rs. C-328/97  – Glob-Sped –, Slg. I-1998, 8357, Rz. 26 und vom 12. Juli 2012  – TNT
Freight Management –, Rs. C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459, Rz. 30).
30 
Nach diesen Grundsätzen sind die Collimated Blocks als Laserdioden in Unterposition 8541 4010 KN, die Pump Sources und Pump Modules dagegen in Unterposition 9013 2000 KN einzureihen.
31 
1. Position 9013 KN lautet, „Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte.“
32 
Sind die eingeführten Waren somit Laserdioden im Sinne der Position 8541 KN, werden sie aus Position 9013 KN ausgewiesen. Dies ist bei den Collimated Blocks der Fall. Sie sind als Laserdioden in Position 8541 KN einzureihen.
33 
Position 8541 KN hat den Wortlaut, „Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED); gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle", Unterposition 8541 4010 KN „Leuchtdioden (LED), einschließlich Laserdioden".
34 
Nach den zwar nicht verbindlichen, aber für die Auslegung als wichtiges Erkenntnismittel heranzuziehenden Erläuterungen zum HS (ErlHS) sind Laserdioden nur mit ihrer Eigenschaft, kohärentes Licht auszusenden, definiert (ErlHS Rz. 45). Dies ist hinsichtlich der Collimated Blocks der Fall. Sie bestehen lediglich aus einem Laserdiodenbarren, der auf einem als Wärmesenke dienenden Kupferblock aufgebracht ist, sowie aus zwei Kollimatorlinsen und zwei Stromanschlüssen. Ohne Wärmesenke wäre der Laseremitter wegen Überhitzung nicht funktionsfähig, und die Stromanschlüsse sind notwendiger Bestandteil einer Laserdiode. Dies wird vom HZA auch nicht bestritten. Wie der zur Unterstützung anwesende Vertreter des Bundeswissenschaftszentrum (BWZ) in der mündlichen Verhandlung erklärte, wären auch nach Auffassung der Verwaltung die Collimated Blocks als Laserdioden in Position 8541 KN einzureihen, wenn sie nicht zusätzlich die Kollimatorlinsen enthielten. Diese führen nach Auffassung des erkennenden Senates jedoch nicht zu einer anderen Tarifierung.
35 
Maßgebliche Eigenschaft der Laserdioden ist die Aussendung kohärenten Lichts (vgl. ErlHS Rz. 45). Die von den Emittern erzeugte Strahlung ist aber gerade nicht vollständig kohärent; die räumliche Kohärenz wird daher mittels der Kollimatorlinsen verstärkt, indem die Strahlen parallel ausgerichtet werden. Die beiden Linsen, die fest mit dem Collimated Block verbunden sind, sind für eine Einreihung in Position 8541 KN damit unschädlich.
36 
Zwar ist dem HZA zuzugestehen, dass allein dem Wortlaut der Position nach lediglich lichtempfindliche Halbleiterbauelemente auch in Modulen zusammengesetzt  – und nicht nur als diskrete Bauelemente –  in diese Position einzureihen sind, woraus geschlossen werden könnte, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Einreihung von zusammengesetzten Waren bei den anderen Warengruppen dieser Position, namentlich den Laserdioden, gerade ausschließen wollte (so im Ergebnis FG Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2014  4 K 3/13, unter Nr. 3. Buchstabe a der Gründe, juris-Datenbank, und Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22. Mai 2014  7 K 728/13, unter Nr. 3 der Gründe a. E., juris-Datenbank). Bei der Ergänzung des Laserdiodenbarrens um die Kollimatorlinsen handelt es sich jedoch gerade nicht um eine solche Zusammensetzung von Halbleiterbauelementen zu Modulen, sondern um die Ergänzung eines ausschließlich optischen Elements, das die für die Tarifierung maßgebliche Eigenschaft der Laseremitter, kohärentes Licht zu erzeugen, lediglich unterstützt, ohne den wesentlichen Charakter der Ware zu verändern.
37 
Für eine solche Auslegung der Position 8541 KN spricht auch die EinreihungsVO Nr. 1037/2014. Mit dieser Verordnung hat der Verordnungsgeber verschiedene Waren, u.a. ein so genanntes „LED-Paket“ (eine Halbleiterkomponente), als Leuchtdiode in Unterposition 8541 4010 KN eingereiht. Das „LED-Paket“ besteht aus vier LED-Chips, die jeweils mit einer parallel geschalteten Zener-Schutzdiode in einem Kunststoffgehäuse mit transparentem Glasfenster an der Oberseite und acht Kontaktpads an der Rückseite insoweit untrennbar miteinander verbunden sind, als einige Bestandteile zwar theoretisch entfernt und ersetzt werden können, dies aber zeitaufwendig und schwierig ist und daher unter normalen Herstellungsbedingungen unwirtschaftlich wäre (Anhang zu EinreihungsVO Nr. 1037/2014, Warenbezeichnung Nr. 3). Zur Begründung beruft sich der Verordnungsgeber auf die AV 1 und 6, auf die Anmerkung 8 (inzwischen Anmerkung 9) zu Kapitel 85 und auf den Wortlaut der KN-Codes 8541, 8541 40 und 8541 4010.
38 
Zwar gelten Einreihungsverordnungen stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2014 VII R 39/12, ZfZ 2014, 132), und dürfen grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (BFH-Urteil vom 12. April 2011 VII R 20/07, BFHE 233, 561). Die EinreihungsVO Nr. 1037/2014 dient ausweislich des Erwägungsgrunds 1 der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der KN, deren Wortlaut hinsichtlich ihrer Position 8541 zwischen dem Zeitpunkt der ersten Einfuhren und dem Erlass der EinreihungsVO Nr. 1037/2014 nicht verändert worden ist. Die Collimated Blocks unterscheiden sich auf den ersten Blick zwar deutlich von den in der EinreihungsVO genannten Waren; die vorliegende Bezugnahme auf die Verordnung erfolgt jedoch lediglich im Hinblick darauf, dass nicht nur lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, sondern auch LEDs in Position 8541 KN eingereiht werden können, wenn sie nicht ausschließlich aus einem Halbleiteremitter und Stromanschlüssen bestehen, sondern festverbundene weitere Elemente enthalten. Diesbezüglich handelt es sich um ähnliche Waren (LEDs und Laserdioden als spezielle Form von LEDs).
39 
Das EuGH-Urteil vom 8. Dezember 2016 Rs. C-600/15 – Lemnis Lighting –  ECLI:EU:C:2016:937 (ZfZ 2017, 13) zur Einreihung von LED-Lampen steht dieser Auslegung der Position 8541 KN nicht entgegen. Dort heißt es in der vom HZA in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Rz. 45 lediglich, “Demnach erfasst die KN-Position 8541 Leuchtdioden, die nicht mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind.“ Bei den Kollimatorlinsen handelt es sich gerade nicht um elektronische Komponenten, sondern um ein optisches, fest mit dem Block verbundenes Element.
40 
2. Dagegen können die Pump Modules und Pump Sources nicht mehr als Laserdioden in Position 8541 KN eingereiht werden; sie sind als Laser von Position 9013 KN erfasst. Sie enthalten über die für eine Laserdiode typischen Bauelemente hinaus weitere, nicht fest verbundene elektronische Bestandteile, die zu einer Ausweisung aus dieser Position führen.
41 
Anders als bei den Collimated Blocks kann aus der EinreihungsVO Nr. 1037/2014 kein Indiz für eine Einreihung des Pumpmoduls und der Pumpquelle in Position 8541 KN entnommen werden. Selbst wenn man die Tatsache, dass je zwölf Laserdiodenbarren auf einer Kupferkühlplatte montiert und mittels elektrischer Kontakte verbunden sind, nicht als Grund für eine Ausweisung aus Position 8541 KN ansieht, so sind die einzelnen Bauelemente bei den vorliegend zu beurteilenden Waren nur teilweise fest miteinander verbunden. Nicht nur das Gehäuse des Pumpmoduls lässt sich aufschrauben; auch die anderen Bauelemente sind  – wie sich aus der Explosionszeichnung (Anlage K 21 zum klägerischen Schriftsatz vom 13. August 2014) ergibt und wovon sich der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wege des Augenscheins überzeugen konnte –  teilweise lediglich verschraubt. Entscheidende Begründung des Verordnungsgebers für eine Einreihung der aus mehreren Bauelementen bestehenden Waren als Leuchtdioden war aber gerade die  – jedenfalls im wirtschaftlichen Sinne –  als untrennbar zu bezeichnende Verbindung der einzelnen Bauelemente (EinreihungsVO Nr. 1037/2014, Begründung zu Nrn. 3 und 4). Auch enthalten die Pumpmodule  – anders als die Collimated Blocks –  über die Funktion der Laserdioden im Sinne der ErlHS zu Position 8541 Rz. 45.0 (Aussendung kohärenten Lichts) hinausgehende Bauelemente wie Wärmesensoren, eine CAN-Bus-Schnittstelle, über die die Informationen z. B. der Wärmesensoren, aber auch über die Funktion der einzelnen Barren geregelt weitergeleitet werden. Zur Kühlung liegen die Halbleiter nicht nur auf Wärmesenken auf, die Laserdiodenbarren sind zusätzlich auf einer Kupferkühlplatte montiert, die der Wasserkühlung dient. Darüber hinaus verfügt das Modul über Kühl- und elektrische Anschlüsse. Damit kann das Pump Module nicht mehr als Laserdiode im Sinne der Position 8541 KN angesehen werden.
42 
Bestätigt sieht sich der Senat in seiner Entscheidung durch das bereits zitierte Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2016 Rs. C-600/15 – Lemnis Lighting –  ECLI:EU:C:2016:937 (ZfZ 2017, 13), in dem dieser im Rahmen der von ihm in dieser Entscheidung vorzunehmenden Einreihung von LED-Lampen ausführt, die KN-Position 8541 erfasse Leuchtdioden, die nicht mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind. Die LED-Lampen bestünden jedoch nicht nur aus Leuchtdioden, sondern auch aus zahlreichen anderen Komponenten, die für ihre Funktion erforderlich seien, wie einem Glaskolben, einem PCB und einer Fassung (Rz. 45 der Entscheidung, a. A. offenbar FG Düsseldorf, das bei elektronischen Bauteilen, die fest mit der Laserdiode verbunden sind, lediglich unterstützende Funktion haben und die Merkmale und Eigenschaften der Laserdiode nicht verändern, eine Einreihung in Unterposition 8541 4010 KN vornimmt, Urteil vom 24. Februar 2016  4 K 1423/14 Z, juris-Datenbank).
43 
Dasselbe gilt erst recht für die Pump Source, die in einem aufschraubbaren Gehäuse mehrere Pump Modules, Schlitzspiegel, ein Zylinderspiegelteleskop und einen Lichtmischer enthält.
44 
Beide Waren (Pump Module und Pump Source) entsprechen der Beschreibung eines Lasers in Rn. 04.0 der ErlHS zur Pos. 9013, wonach Laser dieser Position aus dem Lasermedium (z.B. Kristalle, Gase, Flüssigkeiten oder chemische Erzeugnisse), der Energiequelle (Energie-Pumpsystem) und dem optischen Resonanzsystem (Spiegelsystem) bestehen. Nach den ErlHS sind diese als Grundbauelemente im Laserkopf vereinigt. Lediglich „in der Regel“ besitzen Laser darüber hinaus Zusatzvorrichtungen, z. B. ein Stromversorgungsgerät, ein Kühlgerät oder ein Steuergerät.
45 
Soweit sich die Klägerin auf verschiedene vZTA beruft, sind diese nur hinsichtlich der in ihr beurteilten Waren verbindlich. Für ähnlich Waren entfalten sie dagegen keine Bindungswirkung. Auch stellen sie kein Indiz für eine Einreihung der Pump Source und des Pump Modules in Position 8541 KN dar. Denn ihren Warenbeschreibungen zufolge handelt es sich bei den in den vZTA genannten Produkten gerade nicht um vergleichbare Waren. Sie enthalten nämlich keine von den in den eingeführten Pumpmodules und den Pumpquellen zusätzlich verbauten Elementen wie Wärmesensoren, CAN-Bus-Schnittstellen und Kupferkühlplatten, Schlitzspiegel, Zylinderspiegelteleskop und Lichtmischer. Einzig in der maltesischen vZTA 0006-08 vom 11. Juli 2008 wird eine aus einer Leuchtdiode, einem Kühler, einem Thermistor sowie einem Faserpigtail bestehende Ware in Position 8541 KN eingereiht. Ohne über weitere Informationen zu verfügen, kann der Senat diese Einreihung so allerdings nicht nachvollziehen.
46 
Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen der US-amerikanischen Behörden und Gerichte können nur bedingt zur Auslegung herangezogen werden, da sie sich im Wesentlichen mit der Einreihung in Unterpositionen der amerikanischen Warennomenklatur befassen, die  – wie die Klägerin selbst ausführt –  teilweise von den Unterpositionen der KN abweichen. Der Senat sieht sich durch diese Entscheidungen nicht an der vorgenommenen Einreihung gehindert.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 136 Abs. 1 Satz 1 und 143 Abs. 1 FGO.
48 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 151 Abs. 3 FGO.
49 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VII R 2/15, VII R 8/16 und VII R 9/16 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Collimated Blocks betreffenden Einfuhrabgabenbescheide [ ___ ] vom 22. Juli 2011, [ ___ ] und [ ___ ], jeweils vom 28. Juli 2011, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung  - FGO -). Das HZA hat hinsichtlich der Collimated Blocks zu Unrecht mit den angegriffenen Bescheiden Zoll für die eingeführten Waren nacherhoben. Die anderen – Pump Sources und Pump Modules betreffenden –  Einfuhrabgabenbescheide sind dagegen rechtmäßig.
27 
Nach Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachträglich buchmäßig zu erfassen, wenn er nicht nach den Art. 218 und 219 ZK oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur teilweise erfüllt. Die für die Pump Sources und die Pump Modules zu entrichtenden Abgabenbeträge sind bei der Abgabenfestsetzung im Rahmen der Einfuhr mit einem zu geringen Betrag buchmäßig erfasst worden. Bei den von der Klägerin eingeführten Collimated Blocks handelt es sich um Waren der Unterposition 8541 4010 KN, bei den Pump Sources und Pump Modules dagegen um solche der Unterposition 9013 2000 KN.
28 
Die tarifliche Einreihung der Waren ist auf Grundlage der KN (des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in den für die jeweiligen Jahre der Einfuhr (2008, 2009 und 2010) geltenden Fassungen zu beurteilen (für das Jahr 2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 vom 16. November 2007, ABl. Nr. L 303/3 vom 21. November 2007, für das Jahr 2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 vom 19. September 2008, ABl. (EG) Nr. L 291/1 vom 31. Oktober 2008 und für das Jahr 2010 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 20. September 2009, ABl. (EG) Nr. L 287/1 vom 31. Oktober 2009).
29 
Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (im Folgenden AV, hier AV 1) sind maßgeblich für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist –  die AV. Auf der Grundlage dieser AV 1 hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit sei das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 19. Oktober 2000  – Peacock –, Rs. C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Rz. 9; vom 16. September 2004  – DFDS –, Rs. C-396/02, Slg. 2004, I-8439, Rz. 27; vom 15. September 2005  – Intermodal Transports –, Rs. C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Rz. 47; vom 8. Dezember 2005  – Possehl Erzkontor –, Rs. C-445/04, Slg. 2005,
I-10721, Rz. 19; vom 8. Juni 2006  – Sachsenmilch –, Rs. C-196/05, Slg. 2006, I-0000, Rz. 22; vom 18. Juli 2007  – Olicom –,C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Rz. 16; vom 12. Juli 2012  – TNT Freight Management –, Rs. C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459, Rz. 30). Zur Auslegung sind die Erläuterungen heranzuziehen, die für das HS vom Rat der Europäischen Gemeinschaften für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden. Sie stellen ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (ständige Rechtsprechung des EuGH, vergleiche EuGH-Urteile vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, Slg. I-2002, 1389 Rz. 21; vom 10. Dezember 1998 Rs. C-328/97  – Glob-Sped –, Slg. I-1998, 8357, Rz. 26 und vom 12. Juli 2012  – TNT
Freight Management –, Rs. C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459, Rz. 30).
30 
Nach diesen Grundsätzen sind die Collimated Blocks als Laserdioden in Unterposition 8541 4010 KN, die Pump Sources und Pump Modules dagegen in Unterposition 9013 2000 KN einzureihen.
31 
1. Position 9013 KN lautet, „Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte.“
32 
Sind die eingeführten Waren somit Laserdioden im Sinne der Position 8541 KN, werden sie aus Position 9013 KN ausgewiesen. Dies ist bei den Collimated Blocks der Fall. Sie sind als Laserdioden in Position 8541 KN einzureihen.
33 
Position 8541 KN hat den Wortlaut, „Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED); gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle", Unterposition 8541 4010 KN „Leuchtdioden (LED), einschließlich Laserdioden".
34 
Nach den zwar nicht verbindlichen, aber für die Auslegung als wichtiges Erkenntnismittel heranzuziehenden Erläuterungen zum HS (ErlHS) sind Laserdioden nur mit ihrer Eigenschaft, kohärentes Licht auszusenden, definiert (ErlHS Rz. 45). Dies ist hinsichtlich der Collimated Blocks der Fall. Sie bestehen lediglich aus einem Laserdiodenbarren, der auf einem als Wärmesenke dienenden Kupferblock aufgebracht ist, sowie aus zwei Kollimatorlinsen und zwei Stromanschlüssen. Ohne Wärmesenke wäre der Laseremitter wegen Überhitzung nicht funktionsfähig, und die Stromanschlüsse sind notwendiger Bestandteil einer Laserdiode. Dies wird vom HZA auch nicht bestritten. Wie der zur Unterstützung anwesende Vertreter des Bundeswissenschaftszentrum (BWZ) in der mündlichen Verhandlung erklärte, wären auch nach Auffassung der Verwaltung die Collimated Blocks als Laserdioden in Position 8541 KN einzureihen, wenn sie nicht zusätzlich die Kollimatorlinsen enthielten. Diese führen nach Auffassung des erkennenden Senates jedoch nicht zu einer anderen Tarifierung.
35 
Maßgebliche Eigenschaft der Laserdioden ist die Aussendung kohärenten Lichts (vgl. ErlHS Rz. 45). Die von den Emittern erzeugte Strahlung ist aber gerade nicht vollständig kohärent; die räumliche Kohärenz wird daher mittels der Kollimatorlinsen verstärkt, indem die Strahlen parallel ausgerichtet werden. Die beiden Linsen, die fest mit dem Collimated Block verbunden sind, sind für eine Einreihung in Position 8541 KN damit unschädlich.
36 
Zwar ist dem HZA zuzugestehen, dass allein dem Wortlaut der Position nach lediglich lichtempfindliche Halbleiterbauelemente auch in Modulen zusammengesetzt  – und nicht nur als diskrete Bauelemente –  in diese Position einzureihen sind, woraus geschlossen werden könnte, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Einreihung von zusammengesetzten Waren bei den anderen Warengruppen dieser Position, namentlich den Laserdioden, gerade ausschließen wollte (so im Ergebnis FG Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2014  4 K 3/13, unter Nr. 3. Buchstabe a der Gründe, juris-Datenbank, und Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22. Mai 2014  7 K 728/13, unter Nr. 3 der Gründe a. E., juris-Datenbank). Bei der Ergänzung des Laserdiodenbarrens um die Kollimatorlinsen handelt es sich jedoch gerade nicht um eine solche Zusammensetzung von Halbleiterbauelementen zu Modulen, sondern um die Ergänzung eines ausschließlich optischen Elements, das die für die Tarifierung maßgebliche Eigenschaft der Laseremitter, kohärentes Licht zu erzeugen, lediglich unterstützt, ohne den wesentlichen Charakter der Ware zu verändern.
37 
Für eine solche Auslegung der Position 8541 KN spricht auch die EinreihungsVO Nr. 1037/2014. Mit dieser Verordnung hat der Verordnungsgeber verschiedene Waren, u.a. ein so genanntes „LED-Paket“ (eine Halbleiterkomponente), als Leuchtdiode in Unterposition 8541 4010 KN eingereiht. Das „LED-Paket“ besteht aus vier LED-Chips, die jeweils mit einer parallel geschalteten Zener-Schutzdiode in einem Kunststoffgehäuse mit transparentem Glasfenster an der Oberseite und acht Kontaktpads an der Rückseite insoweit untrennbar miteinander verbunden sind, als einige Bestandteile zwar theoretisch entfernt und ersetzt werden können, dies aber zeitaufwendig und schwierig ist und daher unter normalen Herstellungsbedingungen unwirtschaftlich wäre (Anhang zu EinreihungsVO Nr. 1037/2014, Warenbezeichnung Nr. 3). Zur Begründung beruft sich der Verordnungsgeber auf die AV 1 und 6, auf die Anmerkung 8 (inzwischen Anmerkung 9) zu Kapitel 85 und auf den Wortlaut der KN-Codes 8541, 8541 40 und 8541 4010.
38 
Zwar gelten Einreihungsverordnungen stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2014 VII R 39/12, ZfZ 2014, 132), und dürfen grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (BFH-Urteil vom 12. April 2011 VII R 20/07, BFHE 233, 561). Die EinreihungsVO Nr. 1037/2014 dient ausweislich des Erwägungsgrunds 1 der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der KN, deren Wortlaut hinsichtlich ihrer Position 8541 zwischen dem Zeitpunkt der ersten Einfuhren und dem Erlass der EinreihungsVO Nr. 1037/2014 nicht verändert worden ist. Die Collimated Blocks unterscheiden sich auf den ersten Blick zwar deutlich von den in der EinreihungsVO genannten Waren; die vorliegende Bezugnahme auf die Verordnung erfolgt jedoch lediglich im Hinblick darauf, dass nicht nur lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, sondern auch LEDs in Position 8541 KN eingereiht werden können, wenn sie nicht ausschließlich aus einem Halbleiteremitter und Stromanschlüssen bestehen, sondern festverbundene weitere Elemente enthalten. Diesbezüglich handelt es sich um ähnliche Waren (LEDs und Laserdioden als spezielle Form von LEDs).
39 
Das EuGH-Urteil vom 8. Dezember 2016 Rs. C-600/15 – Lemnis Lighting –  ECLI:EU:C:2016:937 (ZfZ 2017, 13) zur Einreihung von LED-Lampen steht dieser Auslegung der Position 8541 KN nicht entgegen. Dort heißt es in der vom HZA in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Rz. 45 lediglich, “Demnach erfasst die KN-Position 8541 Leuchtdioden, die nicht mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind.“ Bei den Kollimatorlinsen handelt es sich gerade nicht um elektronische Komponenten, sondern um ein optisches, fest mit dem Block verbundenes Element.
40 
2. Dagegen können die Pump Modules und Pump Sources nicht mehr als Laserdioden in Position 8541 KN eingereiht werden; sie sind als Laser von Position 9013 KN erfasst. Sie enthalten über die für eine Laserdiode typischen Bauelemente hinaus weitere, nicht fest verbundene elektronische Bestandteile, die zu einer Ausweisung aus dieser Position führen.
41 
Anders als bei den Collimated Blocks kann aus der EinreihungsVO Nr. 1037/2014 kein Indiz für eine Einreihung des Pumpmoduls und der Pumpquelle in Position 8541 KN entnommen werden. Selbst wenn man die Tatsache, dass je zwölf Laserdiodenbarren auf einer Kupferkühlplatte montiert und mittels elektrischer Kontakte verbunden sind, nicht als Grund für eine Ausweisung aus Position 8541 KN ansieht, so sind die einzelnen Bauelemente bei den vorliegend zu beurteilenden Waren nur teilweise fest miteinander verbunden. Nicht nur das Gehäuse des Pumpmoduls lässt sich aufschrauben; auch die anderen Bauelemente sind  – wie sich aus der Explosionszeichnung (Anlage K 21 zum klägerischen Schriftsatz vom 13. August 2014) ergibt und wovon sich der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wege des Augenscheins überzeugen konnte –  teilweise lediglich verschraubt. Entscheidende Begründung des Verordnungsgebers für eine Einreihung der aus mehreren Bauelementen bestehenden Waren als Leuchtdioden war aber gerade die  – jedenfalls im wirtschaftlichen Sinne –  als untrennbar zu bezeichnende Verbindung der einzelnen Bauelemente (EinreihungsVO Nr. 1037/2014, Begründung zu Nrn. 3 und 4). Auch enthalten die Pumpmodule  – anders als die Collimated Blocks –  über die Funktion der Laserdioden im Sinne der ErlHS zu Position 8541 Rz. 45.0 (Aussendung kohärenten Lichts) hinausgehende Bauelemente wie Wärmesensoren, eine CAN-Bus-Schnittstelle, über die die Informationen z. B. der Wärmesensoren, aber auch über die Funktion der einzelnen Barren geregelt weitergeleitet werden. Zur Kühlung liegen die Halbleiter nicht nur auf Wärmesenken auf, die Laserdiodenbarren sind zusätzlich auf einer Kupferkühlplatte montiert, die der Wasserkühlung dient. Darüber hinaus verfügt das Modul über Kühl- und elektrische Anschlüsse. Damit kann das Pump Module nicht mehr als Laserdiode im Sinne der Position 8541 KN angesehen werden.
42 
Bestätigt sieht sich der Senat in seiner Entscheidung durch das bereits zitierte Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2016 Rs. C-600/15 – Lemnis Lighting –  ECLI:EU:C:2016:937 (ZfZ 2017, 13), in dem dieser im Rahmen der von ihm in dieser Entscheidung vorzunehmenden Einreihung von LED-Lampen ausführt, die KN-Position 8541 erfasse Leuchtdioden, die nicht mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind. Die LED-Lampen bestünden jedoch nicht nur aus Leuchtdioden, sondern auch aus zahlreichen anderen Komponenten, die für ihre Funktion erforderlich seien, wie einem Glaskolben, einem PCB und einer Fassung (Rz. 45 der Entscheidung, a. A. offenbar FG Düsseldorf, das bei elektronischen Bauteilen, die fest mit der Laserdiode verbunden sind, lediglich unterstützende Funktion haben und die Merkmale und Eigenschaften der Laserdiode nicht verändern, eine Einreihung in Unterposition 8541 4010 KN vornimmt, Urteil vom 24. Februar 2016  4 K 1423/14 Z, juris-Datenbank).
43 
Dasselbe gilt erst recht für die Pump Source, die in einem aufschraubbaren Gehäuse mehrere Pump Modules, Schlitzspiegel, ein Zylinderspiegelteleskop und einen Lichtmischer enthält.
44 
Beide Waren (Pump Module und Pump Source) entsprechen der Beschreibung eines Lasers in Rn. 04.0 der ErlHS zur Pos. 9013, wonach Laser dieser Position aus dem Lasermedium (z.B. Kristalle, Gase, Flüssigkeiten oder chemische Erzeugnisse), der Energiequelle (Energie-Pumpsystem) und dem optischen Resonanzsystem (Spiegelsystem) bestehen. Nach den ErlHS sind diese als Grundbauelemente im Laserkopf vereinigt. Lediglich „in der Regel“ besitzen Laser darüber hinaus Zusatzvorrichtungen, z. B. ein Stromversorgungsgerät, ein Kühlgerät oder ein Steuergerät.
45 
Soweit sich die Klägerin auf verschiedene vZTA beruft, sind diese nur hinsichtlich der in ihr beurteilten Waren verbindlich. Für ähnlich Waren entfalten sie dagegen keine Bindungswirkung. Auch stellen sie kein Indiz für eine Einreihung der Pump Source und des Pump Modules in Position 8541 KN dar. Denn ihren Warenbeschreibungen zufolge handelt es sich bei den in den vZTA genannten Produkten gerade nicht um vergleichbare Waren. Sie enthalten nämlich keine von den in den eingeführten Pumpmodules und den Pumpquellen zusätzlich verbauten Elementen wie Wärmesensoren, CAN-Bus-Schnittstellen und Kupferkühlplatten, Schlitzspiegel, Zylinderspiegelteleskop und Lichtmischer. Einzig in der maltesischen vZTA 0006-08 vom 11. Juli 2008 wird eine aus einer Leuchtdiode, einem Kühler, einem Thermistor sowie einem Faserpigtail bestehende Ware in Position 8541 KN eingereiht. Ohne über weitere Informationen zu verfügen, kann der Senat diese Einreihung so allerdings nicht nachvollziehen.
46 
Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen der US-amerikanischen Behörden und Gerichte können nur bedingt zur Auslegung herangezogen werden, da sie sich im Wesentlichen mit der Einreihung in Unterpositionen der amerikanischen Warennomenklatur befassen, die  – wie die Klägerin selbst ausführt –  teilweise von den Unterpositionen der KN abweichen. Der Senat sieht sich durch diese Entscheidungen nicht an der vorgenommenen Einreihung gehindert.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 136 Abs. 1 Satz 1 und 143 Abs. 1 FGO.
48 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 151 Abs. 3 FGO.
49 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VII R 2/15, VII R 8/16 und VII R 9/16 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

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