Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 KO 3702/16

Tenor

1. Unter Änderung der mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 23. November 2015 berichtigten Kostenrechnung zum Verfahren 11 K 2212/15 werden die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten auf 181 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob der im Anschluss an die Rücknahme einer Klage in Kindergeldangelegenheiten an den Erinnerungsführer als den vormaligen Kläger gerichteten (berichtigten) Kostenrechnung ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt worden ist.
Der Erinnerungsführer ist der Vater des am xx.xx. 1992 geborenen S. Auf die Aufforderung hin, Nachweise über die Suche seines Sohnes nach einem Ausbildungsplatz vorzulegen, teilte er der Familienkasse unter dem 15. März 2015 mit, dass sich sein Sohn derzeit auf einer work-and-travel-tour durch Y befinde; er werde ab dem Wintersemester 2015/16 ein Studium an der Universität X aufnehmen. Daraufhin hob die Familienkasse mit Bescheid vom 16. April 2015 dem Kläger gegenüber das für den Sohn S festgesetzte Kindergeld für die Zeit ab Januar 2015 mit der Begründung auf, dass der nicht durch eine theoretisch-systematischen Sprachunterricht unterstützte Auslandsaufenthalt des Sohnes nicht als Berufsausbildung qualifiziert werden könne; zugleich forderte sie das bereits ausbezahlte Kindergeld für die Monate Januar bis April 2015 in Höhe von 736 EUR zurück. Einen hiergegen am 28. Mai 2015 bei der Familienkasse eingelegten Einspruch verwarf diese wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig. Die dagegen mit Schreiben vom 6. August 2015 erhobene Klage nahm der Kläger zurück, nachdem ihm die mangelnden Erfolgsaussichten seiner Klage seitens der Berichterstatterin in einem Hinweisschreiben dargelegt und er darauf hingewiesen worden war, dass im Falle der Klagerücknahme nur die Hälfte der Gerichtskosten anfielen.
Bereits bei Einleitung des Klageverfahrens hatte die Landesoberkasse dem Kläger unter dem Kassenzeichen xxx mit einer Kostenrechnung vom 19. August 2015 die Zahlung von 284 EUR aufgegeben. Bei der Berechnung der Kostenschuld ging sie nach § 52 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 GKG von einem Streitwert in Höhe von 1.500 EUR sowie im Hinblick auf die Anzahl der anzusetzenden Gebühren von der Regelung in Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses (KV; Anlage 1 zum GKG) aus und setzte daher Gerichtsgebühren in Höhe von (4 x 71 EUR =) 284 EUR an.
Im Anschluss an die Einstellung des Klageverfahrens reduzierte die Kostenbeamtin den Ansatz der Gerichtskosten unter dem 23. November 2015 auf 257 EUR. Unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 2005 III S 20/05 (BFH/NV 2006, 200) ging sie bei der Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger von einem Betrag in Höhe von 3.776 EUR und dementsprechend von einem Streitwert in dieser Höhe aus. In Anwendung der in Nr. 6111 KV getroffenen Regelung setzte sie wegen der erfolgten Klagerücknahme nur noch zwei nach diesem Streitwert bemessene Gebühren an. Der Gebührenschuld in Höhe von (2 x 127 EUR =) 254 EUR rechnete sie noch zwischenzeitlich entstandene Auslagen in Höhe von 3 EUR hinzu.
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit einem als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf vom 13. Dezember 2015. Er beanstandet darin die Höhe des der Kostenrechnung zugrundeliegenden Streitwerts; da die Familienkasse in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid einen Betrag in Höhe von 736 EUR als überzahltes Kindergeld zurückgefordert habe, entspreche der Streitwert diesem Betrag.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
den Kostenansatz zu korrigieren und die von ihm zu tragende Kostenschuld auf den Betrag herabzusetzen, der sich bei Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 736 EUR ergibt.
Die Bezirksrevisorin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie lehnte es ab, der Erinnerung abzuhelfen, da der Streitwert zutreffend berechnet worden sei. Hierzu vertritt sie anknüpfend an ein Schreiben des Urkundsbeamten des Senats vom 14. Dezember 2015 die Auffassung, dass im Hinblick darauf, dass die Klage auf eine Kindergeldzahlungen auf unbestimmte Dauer gerichtet gewesen sei, der Streitwert aus der Summe des Jahresbetrags des Kindergeldes (12 x 184 EUR = 2.272 EUR) und der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (8 x 188 EUR = 1.504 EUR) zu bemessen sei.

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung ist zulässig und in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang auch teilweise begründet. Dem angegriffenen Kostenansatz liegt ein zu hoher Streitwert zugrunde. Dieser beträgt nicht 3.776 EUR, sondern lediglich 1.656 EUR.
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1. Die Bemessung des Streitwerts richtet sich in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit nach § 52 GKG. Maßgebend ist der Inhalt der genannten Vorschrift in ihrer im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden, zuletzt durch Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl I 2015, 1042) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl I 2014, 154; § 71 Abs. 1 GKG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Diesen Grundsatz konkretisierende und teilweise auch ändernde Regelungen enthalten die nachfolgenden Absätze 2 bis 8 des § 52 GKG. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist bei einem Klageantrag, der eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Sofern der Antrag allerdings offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat, ist dieser Betrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben. Ferner ordnet § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten die entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG mit der Maßgabe an, dass an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG regelt für die Geltendmachung von bestimmten wiederkehrenden Leistungen, dass der dreifache Jahresbetrag solcher Leistungen maßgebend sei, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Nach § 42 Abs. 3 GKG sind diesem Betrag  - abgesehen von Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten in Arbeitssachen -  die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge hinzuzurechnen.
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2. Diese Vorschriften sind bei dem vorliegenden Kostenansatz  - wie die Darstellung unter I. der Gründe dieses Beschlusses zeigt -  zwar im Grundsatz beachtet worden. Dabei ist jedoch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die in den § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG sowie darauf verweisend in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG enthaltenen Pauschalierungen nur dann maßgebend sind, wenn nicht der Gesamtbetrag der streitbefangenen Leistungen geringer ist. Diese Einschränkung folgt nicht nur aus den das Recht der Streitwertbemessung u. a. in finanzgerichtlichen Verfahren beherrschenden Grundregeln in § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.  Sie ergibt sich auch aus dem letzten Halbsatz der in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG in Bezug genommenen Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beachtung dieser Regelung zwingt nach Auffassung des Senats bei einer mit dem Ziel der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung erhobenen Klage auch zur Berücksichtigung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die in die Zukunft reichenden Wirkungen der angegriffenen Behördenentscheidung auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzt sind.
12 
3. So verhält es sich im Streitfall.
13 
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er sich zum einen gegen die im Bescheid der Familienkasse vom 16. April 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 erfolgte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für seinen Sohn S und ferner gegen die Rückforderung der deshalb für die Monate Januar bis April 2015 zu Unrecht ausgezahlten Kindergeldbeträge wandte. Diese behördliche Verfügung hatte zwar über den Monat April 2015 hinausreichende Bedeutung insofern, als dem Kläger mit ihr  - vorbehaltlich der positiven Verbescheidung eines neuen Antrags für spätere Zeiträume -  im Ergebnis auch für die Monate ab Mai 2015 Kindergeld verwehrt wurde.
14 
Indessen war die zeitliche  - und damit auch die betragsmäßige -  Dimension dieser Auswirkungen absehbar begrenzt. Der Kläger hatte schon im Einspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass sein Sohn im Wintersemester 2015/16 ein Studium beginnen  - und damit eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG aufnehmen -  werde. Da sich damit eine Änderung der für die Kindergeldgewährung erheblichen Umstände bereits bei Klageerhebung konkret abzeichnete, erscheint es verfehlt, das wirtschaftliche Interesse des Klägers wegen der faktischen Dauerwirkung der mit der Klage angegriffenen Versagung des Kindergelds mit einem Jahresbetrag (zuzüglich des Betrags der für zurückliegende Zeiträume mit der Klage geltend gemachten Ansprüche) zu bemessen.
15 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für entsprechend anwendbar erklärten Regelungen in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG dazu dienen, die durch § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in die Wertbemessung miteinbezogene Zukunftsbedeutung einer Klage zu quantifizieren. Die Zukunftsbedeutung ist allerdings nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur insofern von Belang, als sie „offensichtlich absehbar“ ist. Im Streitfall waren mit der Klage offensichtlich absehbare Auswirkungen über den September 2015 hinaus nicht verbunden.
16 
Hiervon ausgehend war der Streitwert nicht in Höhe eines Jahresbetrags des Kindergelds zuzüglich der für Zeiträume beanspruchten Beträge, die auf Zeiträume vor Klageerhebung entfallen, zu bemessen. Vielmehr ging es dem Kläger mit seiner Klage um Kindergeld für seinen Sohn S für die Zeiträume Januar bis September 2015. Das darauf bezogene Interesse ist mit 9 x 184 EUR und damit mit 1.656 EUR zu bemessen.
17 
4. Soweit der Kläger im Erinnerungsverfahren mit Schreiben vom 13. Dezember 2015 geltend machte, der Streitwert betrage 736 EUR, da dieser Betrag von ihm zurückgefordert worden sei, ist dem allerdings nicht zu folgen. Er hatte sich mit seiner Klage gegen die Verwerfung seines Einspruchs als unzulässig gewandt. Mit diesem Einspruch hatte er den Bescheid vom 16. April 2015 angegriffen, mit dem die Familienkasse nicht lediglich (für Januar bis April 2015) Kindergeld zurückgefordert, sondern auch die vorausgegangene Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 aufgehoben hatte. Die finanziellen Folgen des Bescheids beschränkten sich mithin nicht auf die bloße Rückzahlungsverpflichtung.
18 
5. Nach der vierten Stufe der in der Anlage 2 zum GKG geregelten Gebührentabelle beträgt bei Streitwerten zwischen 1.501 und 2.000 EUR eine Gebühr 89 EUR. Nach Nr. 6111 fallen bei Beendigung des Verfahrens durch Zurücknahme der Klage statt 4,0 lediglich 2,0 Gebühren, im Streitfall also 178 EUR an. Bei Hinzurechnung der Dokumentenpauschale in Höhe von 3 EUR ergibt sich ein anzusetzender Betrag in Höhe von 181 EUR.
19 
Auf diesen Betrag sind vom Kläger etwa bereits geleistete Beträge anzurechnen.
III.
20 
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; den Beteiligten bei der Führung des Verfahrens etwa entstandene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 GKG).
21 
Das Gericht hatte über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden.

Gründe

II. Die Erinnerung ist zulässig und in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang auch teilweise begründet. Dem angegriffenen Kostenansatz liegt ein zu hoher Streitwert zugrunde. Dieser beträgt nicht 3.776 EUR, sondern lediglich 1.656 EUR.
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1. Die Bemessung des Streitwerts richtet sich in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit nach § 52 GKG. Maßgebend ist der Inhalt der genannten Vorschrift in ihrer im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden, zuletzt durch Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl I 2015, 1042) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl I 2014, 154; § 71 Abs. 1 GKG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Diesen Grundsatz konkretisierende und teilweise auch ändernde Regelungen enthalten die nachfolgenden Absätze 2 bis 8 des § 52 GKG. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist bei einem Klageantrag, der eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Sofern der Antrag allerdings offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat, ist dieser Betrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben. Ferner ordnet § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten die entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG mit der Maßgabe an, dass an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG regelt für die Geltendmachung von bestimmten wiederkehrenden Leistungen, dass der dreifache Jahresbetrag solcher Leistungen maßgebend sei, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Nach § 42 Abs. 3 GKG sind diesem Betrag  - abgesehen von Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten in Arbeitssachen -  die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge hinzuzurechnen.
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2. Diese Vorschriften sind bei dem vorliegenden Kostenansatz  - wie die Darstellung unter I. der Gründe dieses Beschlusses zeigt -  zwar im Grundsatz beachtet worden. Dabei ist jedoch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die in den § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG sowie darauf verweisend in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG enthaltenen Pauschalierungen nur dann maßgebend sind, wenn nicht der Gesamtbetrag der streitbefangenen Leistungen geringer ist. Diese Einschränkung folgt nicht nur aus den das Recht der Streitwertbemessung u. a. in finanzgerichtlichen Verfahren beherrschenden Grundregeln in § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.  Sie ergibt sich auch aus dem letzten Halbsatz der in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG in Bezug genommenen Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beachtung dieser Regelung zwingt nach Auffassung des Senats bei einer mit dem Ziel der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung erhobenen Klage auch zur Berücksichtigung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die in die Zukunft reichenden Wirkungen der angegriffenen Behördenentscheidung auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzt sind.
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3. So verhält es sich im Streitfall.
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Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er sich zum einen gegen die im Bescheid der Familienkasse vom 16. April 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 erfolgte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für seinen Sohn S und ferner gegen die Rückforderung der deshalb für die Monate Januar bis April 2015 zu Unrecht ausgezahlten Kindergeldbeträge wandte. Diese behördliche Verfügung hatte zwar über den Monat April 2015 hinausreichende Bedeutung insofern, als dem Kläger mit ihr  - vorbehaltlich der positiven Verbescheidung eines neuen Antrags für spätere Zeiträume -  im Ergebnis auch für die Monate ab Mai 2015 Kindergeld verwehrt wurde.
14 
Indessen war die zeitliche  - und damit auch die betragsmäßige -  Dimension dieser Auswirkungen absehbar begrenzt. Der Kläger hatte schon im Einspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass sein Sohn im Wintersemester 2015/16 ein Studium beginnen  - und damit eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG aufnehmen -  werde. Da sich damit eine Änderung der für die Kindergeldgewährung erheblichen Umstände bereits bei Klageerhebung konkret abzeichnete, erscheint es verfehlt, das wirtschaftliche Interesse des Klägers wegen der faktischen Dauerwirkung der mit der Klage angegriffenen Versagung des Kindergelds mit einem Jahresbetrag (zuzüglich des Betrags der für zurückliegende Zeiträume mit der Klage geltend gemachten Ansprüche) zu bemessen.
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für entsprechend anwendbar erklärten Regelungen in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG dazu dienen, die durch § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in die Wertbemessung miteinbezogene Zukunftsbedeutung einer Klage zu quantifizieren. Die Zukunftsbedeutung ist allerdings nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur insofern von Belang, als sie „offensichtlich absehbar“ ist. Im Streitfall waren mit der Klage offensichtlich absehbare Auswirkungen über den September 2015 hinaus nicht verbunden.
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Hiervon ausgehend war der Streitwert nicht in Höhe eines Jahresbetrags des Kindergelds zuzüglich der für Zeiträume beanspruchten Beträge, die auf Zeiträume vor Klageerhebung entfallen, zu bemessen. Vielmehr ging es dem Kläger mit seiner Klage um Kindergeld für seinen Sohn S für die Zeiträume Januar bis September 2015. Das darauf bezogene Interesse ist mit 9 x 184 EUR und damit mit 1.656 EUR zu bemessen.
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4. Soweit der Kläger im Erinnerungsverfahren mit Schreiben vom 13. Dezember 2015 geltend machte, der Streitwert betrage 736 EUR, da dieser Betrag von ihm zurückgefordert worden sei, ist dem allerdings nicht zu folgen. Er hatte sich mit seiner Klage gegen die Verwerfung seines Einspruchs als unzulässig gewandt. Mit diesem Einspruch hatte er den Bescheid vom 16. April 2015 angegriffen, mit dem die Familienkasse nicht lediglich (für Januar bis April 2015) Kindergeld zurückgefordert, sondern auch die vorausgegangene Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 aufgehoben hatte. Die finanziellen Folgen des Bescheids beschränkten sich mithin nicht auf die bloße Rückzahlungsverpflichtung.
18 
5. Nach der vierten Stufe der in der Anlage 2 zum GKG geregelten Gebührentabelle beträgt bei Streitwerten zwischen 1.501 und 2.000 EUR eine Gebühr 89 EUR. Nach Nr. 6111 fallen bei Beendigung des Verfahrens durch Zurücknahme der Klage statt 4,0 lediglich 2,0 Gebühren, im Streitfall also 178 EUR an. Bei Hinzurechnung der Dokumentenpauschale in Höhe von 3 EUR ergibt sich ein anzusetzender Betrag in Höhe von 181 EUR.
19 
Auf diesen Betrag sind vom Kläger etwa bereits geleistete Beträge anzurechnen.
III.
20 
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; den Beteiligten bei der Führung des Verfahrens etwa entstandene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 GKG).
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Das Gericht hatte über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden.

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