Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 6 K 2976/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen an einer Tochtergesellschaft auf eine ausländische Muttergesellschaft einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) a.F. darstellt, der zur Vermeidung eines Veräußerungsgewinns nach § 21 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) i.V.m. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgt ist.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q und wesentlichen Standorten in Q, R, W und E. Sie war im Streitjahr 2007 Teil des X-Konzerns.
Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der XD...GmbH (künftig: XD-GmbH), deren Anteile wiederum zu 100% von der XS Holding GmbH (künftig: XS Holding GmbH) gehalten werden. Anteilseigner der XS Holding GmbH sind zu 75% die Kapitalgesellschaft XST (künftig: XST) mit Sitz in Z (Ausland) und zu 25% die Kapitalgesellschaft XS (künftig: XS), ebenfalls mit Sitz in Z (Ausland). Die Anteile der XST werden wiederum indirekt zu 100% von XS gehalten.
XS als Konzernobergesellschaft der Klägerin schloss am 6. April 2006 mit der Kapitalgesellschaft F (künftig: F) mit Sitz in U (Ausland) eine vorläufige Vereinbarung, nach der der X Konzern Vermögenswerte in F einbringen und hierfür im Gegenzug neben einer Barzahlung neu ausgegebene F-Aktien erhalten soll. In dieser Vereinbarung, auf die wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 74 ff. der FG-Akten in beglaubigter Übersetzung aus der englischen Sprache), wurden die Eckpunkte der geplanten Transaktion schriftlich fixiert. Danach war beabsichtigt, dass der X-Konzern u.a. den Geschäftsbereich für ... ...., in F einbringen sollte. Mit Vollzug der Transaktion sollte F insgesamt (für alle von X eingebrachten Vermögenswerte) eine Gesamtvergütung in Höhe von .. Mio. EUR leisten, wovon .. TEUR in bar geleistet und der Rest durch .. neu ausgegebene F-Stammaktien im Wert von je .. EUR (ca. .. TEUR) erbracht werden sollte. Für den Geschäftsbereich „...“ (..) gingen die Vertragspartner von einem Bruttounternehmenswert (enterprise value) von .. Mio. EUR aus. Der Wert des Eigenkapitals (equity value) sollte „bei Vollzug auf Grundlage einer Reihe von Anpassungen berechnet“ werden (siehe Seite 1 der vorläufigen Vereinbarung vom 6. April 2016, Bl. 74 der FG-Akte).
Zur Vorbereitung dieser Veräußerung/Einbringung wurden in Deutschland mehrere Reorganisationsmaßnahmen durchgeführt, um den Geschäftsbereich „...“ vor der Übertragung auf F von den übrigen X-Aktivitäten zu trennen und aus abwicklungstechnischen Gründen zu bündeln.
Zunächst gründete die Klägerin als Alleingesellschafterin durch notarielle Urkunde vom 2. Juni 2006 die X GS GmbH (künftig: XGS Holding GmbH) mit einem Stammkapital von EUR ... Die Gesellschaft entstand durch Eintragung ins Handelsregister am 26. Juni 2006.
Ebenfalls durch notarielle Urkunde vom 2. Juni 2006 gründete die XGS Holding GmbH als Alleingesellschafterin ihre Tochtergesellschaft X GS (künftig: XGS GmbH) mit einem Stammkapital von EUR ... . Die Gesellschaft entstand durch Eintragung am 12. Juli 2006.
Die XGS GmbH sollte als künftige operative Gesellschaft den Teilbetrieb “...“ aufnehmen. Die XGS Holding GmbH sollte demgegenüber neben dem Halten der Beteiligung an der XGS GmbH die zum Geschäftsbereich “...“ gehörenden ausländischen Gesellschaften erwerben und nachfolgend halten.
Die XGS GmbH schloss am 14. Juli 2006 mit der XGS Holding GmbH einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, der durch Eintragung im Handelsregister am 16. August 2006 wirksam wurde.
10 
Durch notariellen Vertrag vom 29. August 2006 (Urkundenrolle Nr. 1...; Bl. 13 ff. des blauen Schnellhefters „Veräußerung Geschäftsbereich ...“) brachte die Klägerin ihren Unternehmensbereich „...“) im Wege der Einzelrechtsnachfolge mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2006 gegen Gewährung von neuen Anteilen im Nennwert von .. TEUR in die XGS Holding GmbH ein. Die Kapitalerhöhung um .. TEUR wurde am 2. Oktober 2006 im Handelsregister (HRB 2... des Amtsgerichts Q) eingetragen. In diesem Einbringungsvertrag wurde u.a. geregelt:
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„Präambel
       
Die Einbringung des Unternehmensbereichs „..“ erfolgt steuerrechtlich als Einbringung eines Teilbetriebs gemäß § 20 UmwStG gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten.
        
Zum Zweck der Einbringung des Unternehmensbereichs „..“ in die Gesellschaft hat X Ü. [= früherer Name der Klägerin] mit notarieller Urkunde vom 29. August 2006… das Stammkapital der Gesellschaft von Euro..,- um Euro..,- auf Euro..,- erhöht und die neue Stammeinlage von Euro..,- in der Weise geleistet, dass X Ü. [= früherer Name der Klägerin] ihren Unternehmensbereich „..“ so und in dem Umfang, wie er tatsächlich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geführt wird, mit Wirkung zum 31. August 2006, 24.00 Uhr mit allen Aktiva und Passiva in die Gesellschaft einbringt und überträgt. Die Gesellschaft wird das übernommene Vermögen und die übernommenen Schulden in ihrer Handels- und Steuerbilanz mit den bisherigen Buchwerten von X Ü. ansetzen.
       
Der Wert des hiernach einzubringenden Unternehmensbereichs „..“ wurde mit Euro ..,- festgesetzt. Soweit der Wert der einzubringenden Sacheinlage tatsächlich den Betrag von Euro ..,- übersteigt, steht der überschießende Betrag der Gesellschaft zu und ist bei dieser als Kapitalrücklage auszuweisen…“
12 
Die aufnehmende XGS Holding GmbH setzte den Teilbetrieb in ihrer Handelsbilanz zum bisherigen Buchwert der Klägerin in Höhe von .. TEUR (Handelsbilanz) und in ihrer Steuerbilanz in Höhe von .. TEUR an und stellte den Betrag in Höhe von .. TEUR (Handelsbilanz) bzw. .. TEUR (Steuerbilanz), der jeweils den Nennwert der neu ausgegebenen Anteile von .. TEUR überstieg, jeweils in die Kapitalrücklage ein.
13 
Am gleichen Tag brachte durch notariellen Vertrag vom 29. August 2006 (Urkundenrolle Nr. 3...) die XGS Holding GmbH denselben Unternehmensbereich „..“ mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2006 im Wege der Einzelrechtsnachfolge gegen Gewährung neuer Anteile im Nennwert von .. TEUR in die XGS GmbH ein. Die Kapitalerhöhung wurde am 19. September 2006 im Handelsregister (HRB 4.. des Amtsgerichts Q) eingetragen. Diese Einbringung erfolgte ebenfalls zum jeweiligen Buchwert der einbringenden XGS Holding GmbH in Höhe von .. TEUR (Handelsbilanz) bzw. .. TEUR (Steuerbilanz). In diesem Einbringungsvertrag wurde u.a. geregelt:
14 
„Präambel
       
Die Einbringung des Unternehmensbereichs „..“ erfolgt steuerrechtlich als Einbringung eines Teilbetriebs gemäß § 20 UmwStG gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten.
        
Zum Zweck der Einbringung des Unternehmensbereichs „..“ in die Gesellschaft hat XGS Holding mit notarieller Urkunde vom 29. August 2006… das Stammkapital der Gesellschaft von Euro ..,- um Euro ..,- auf Euro ..,- erhöht und die neue Stammeinlage von Euro ..,- in der Weise geleistet, dass XGS Holding den Unternehmensbereich „..“ so und in dem Umfang, wie er tatsächlich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geführt wird, mit Wirkung zum 31. August 2006, 24.00 Uhr mit allen Aktiva und Passiva in die Gesellschaft einbringt und überträgt. Die Gesellschaft wird das übernommene Vermögen und die übernommenen Schulden in ihrer Handels- und Steuerbilanz mit den zum vorbezeichneten Stichtag bestehenden Buchwerten von XGS Holding ansetzen.
...        
Der Wert des hiernach einzubringenden Unternehmensbereichs „..“ wurde mit Euro ..,- festgesetzt. Soweit der Wert der einzubringenden Sacheinlage tatsächlich den Betrag von Euro ..,- übersteigt, steht der überschießende Betrag der Gesellschaft zu und ist bei dieser als Kapitalrücklage auszuweisen…“
15 
Der Buchwert der Beteiligung an der XGS Holding GmbH in der Handelsbilanz der Klägerin betrug damit zum 31. August 2006 .. TEUR (= .. TEUR + .. TEUR); der Buchwert der Beteiligung der XGS Holding an der XGS GmbH in der Handelsbilanz der XGS Holding GmbH .. TEUR (.. TEUR + .. TEUR).
16 
Die steuerlichen Buchwerte wurden um .. EUR höher angesetzt, weil in der Steuerbilanz der XGS Holding GmbH die Beteiligung an der XGS GmbH wegen des strikten Wertzusammenhangs des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG (sog. Buchwertverknüpfung) mit den steuerlichen Buchwerten anzusetzen war, mit denen die aufnehmende Gesellschaft (XGS GmbH) das eingebrachte Betriebsvermögen des Teilbetriebs “...“ angesetzt hatte.
17 
Am 1. Dezember 2006 schlossen XST und XS mit F eine Vereinbarung (sog. „Master Agreement“), auf die wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 104 ff. des Anlagenbandes 2 der FG-Akten in beglaubigter Übersetzung aus der englischen Sprache). Diese Vereinbarung hatte u.a. den Verkauf der Anteile der XGS Holding GmbH zum Inhalt. Als Basiskaufpreis wurde der Betrag von .. TEUR festgelegt, gegliedert in den Erwerb der Anteile (.. TEUR) und die Übernahme von Verbindlichkeiten (.. TEUR), siehe Schedule .. des Master Agreements (Bl. 374 des Anlagenbandes 2 der FG-Akten). In diesem „Master Agreement-Vertrag“ wurde u.a geregelt:
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„Anhang C
19 
I. DEUTSCHE REORGANISATION
20 
1. Die X Ü. AG [Klägerin] hat die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ihres ..-Geschäfts gegen Ausgabe neuer Anteile in eine neue deutsche Gesellschaft mit dem Namen XGS Holding GmbH (nachstehend “ XGS Holding GmbH“) eingebracht. Die Einbringung wurde für handels- und steuerrechtliche Zwecke jeweils zu Buchwerten vollzogen. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 31. August 2006 vollzogen. Das Eigenkapital der XGS Holding GmbH betrug nach der Einbringung TEUR ...
21 
2. Die XGS Holding GmbH hat diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in eine zweite neue deutsche Gesellschaft (die XGS DEUTSCHLAND GmbH, nachstehend “ XGS DEUTSCHLAND“) gegen Ausgabe neuer Anteile eingebracht. Diese Einbringung erfolgte für handels- und steuerrechtliche Zwecke jeweils zu Buchwerten. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 31. August 2006 vollzogen. Das Eigenkapital der XGS DEUTSCHLAND betrug nach der Einbringung TEUR ...
22 
3. Die XGS Holding GmbH wird Barmittel von der XGS DEUTSCHLAND (T..*) und von der Zentralen Treasury-Abteilung der X (TEUR ..*) aufnehmen und ihre eigenen verfügbaren Barmittel (TEUR ..) zum Erwerb der bestehenden oder neu gegründeten XGS-Gesellschaften, mit Ausnahme der XGS ... (nachstehend “ XGSP “), verwenden. Der Kaufpreis dieser Gesellschaften beträgt TEUR .. (“Eigenkapitalwert“) und entspricht dem jeder dieser Gesellschaften durch eine Aufteilung des Werts des XGS-Geschäfts zugewiesenen “Unternehmenswert“, bereinigt um die am 1. November in Übereinstimmung mit den in Anhang 5.3.10.1 genannten Grundsätzen berechneten Netto-Finanzverbindlichkeiten und abgezinsten Forderungen dieser Gesellschaften sowie um Schwankungen im Working Capital, Pensionsverpflichtungen und steuerliche Auswirkungen.
23 
24 
4. Vor dem 31. Dezember 2006 wird die XGS Holding GmbH die Anteile der vorstehend genannten bestehenden oder neu gegründeten XGS-Gesellschaften - mit Ausnahme der Anteile der XGS P - für einen Gesamtpreis von TEUR .. erwerben.
25 
5. Vor dem 31. Dezember 2006 wird die XGS Holding GmbH den Buchwert der erhaltenen XGS DEUTSCHLAND-Anteile entsprechend dem Marktwert (TEUR ..) erhöhen.
26 
Der Buchwert der XGS DEUTSCHLAND in den Büchern der XGS Holding GmbH wird um TEUR .. (die Differenz zwischen dem erhöhten Wert von TEUR .. und dem anfänglichen Buchwert von TEUR ..) erhöht.
27 
6. Vor dem 31. Dezember 2006 wird die X Ü. AG der XGS Holding GmbH ein Darlehen in Höhe von TEUR .. gewähren, um der XGS Holding GmbH die Ausschüttung von Dividenden aus dem von der XGS Holding GmbH in Schritt 5 durch die Neubewertung der Anteile der XGS DEUTSCHLAND erzielten Gewinn zu ermöglichen. Diese Dividendenausschüttung wird vor dem 31. Dezember 2006 beschlossen und erfolgt in einer Höhe von bis zu TEUR ...
28 
7. Vor dem 31. Dezember 2006 wird die X Ü. AG TEUR .. in die XGS Holding GmbH durch Buchung in die Kapitalrücklagen der XGS Holding GmbH einbringen. Am gleichen Tag wird die XGS Holding GmbH einen Teil des durch die X Ü. AG gewährten Darlehens bis zu dieser Höhe zurückzahlen. Daher wird der von der X Ü. AG an die XGS Holding GmbH ausgereichte Nettobetrag TEUR .. (.. -..) und der Wert der XGS Holding GmbH-Anteile TEUR .. betragen.
29 
8. Vor dem Vollzug werden zwei zusätzliche Darlehen gewährt, eines durch die X Ü. AG in Höhe von TEUR .. und eines durch die Zentrale TreasuryAbteilung der X in Höhe von TEUR .., um der XGS Holding GmbH den Erwerb der Anteile der XGS P für einen Preis von TEUR .. (auf dieselbe Weise berechnet wie in Schritt 3 erläutert) zu ermöglichen. An diesem Datum wird die XGS Holding GmbH von der X Ü. AG mit TEUR .., von der XGS DEUTSCHLAND mit TEUR ..** und der Zentralen Treasury-Abteilung der X mit TEUR ..** finanziert.
30 
* Der vor dem 31. Dezember 2006 von der XGS DEUTSCHLAND und der Zentralen Treasuiy-Abteilung der X an die XGS Holding GmbH ausgereichte Gesamtbetrag wird TEUR .. betragen. Unter der Voraussetzung, dass sich der ausgereichte Gesamtbetrag nicht ändert, können sich die von den einzelnen Unternehmen jeweils ausgereichten Beträge ändern.
31 
** Der am 2. Januar 2007 von der XGS DEUTSCHLAND und der Zentralen TreasuryAbteilung der X an die XGS Holding GmbH ausgereichte Gesamtbetrag wird TEUR .. betragen. Unter der Voraussetzung, dass sich der ausgereichte Gesamtbetrag nicht ändert, können sich die von den einzelnen Unternehmen jeweils ausgereichten Beträge ändern.
32 
II. UNTERNEHMENSREORGANISATION
33 
34 
SCHRITT 4:
35 
Zum oder vor dem Vollzug teilt die X L die von der X Ü AG erworbene Forderung (TEUR ..) in zwei Forderungen auf:
36 
- Die “ XGS-Forderung Nr. 1“ entspricht TEUR .., also dem Betrag der Forderung, die die XL von der X Ü AG erworben hat (TEUR ..), abzüglich des Betrags der “ XGS-Forderung“ Nr. 2 (TEUR ..).
37 
- Die “ XGS-Forderung Nr. 2“ beträgt TEUR .., also TEUR xx.xxx abzüglich des jeweiligen “Eigenkapitalwerts“ der XGS-Verträge in A(TEUR ..) und B (TEUR ..), die unmittelbar von der XA an die FA bzw. von der Ö an die M übertragen werden.
38 
Zum Vollzug bringt die XL die XGS Holding GmbH-Anteile über TEUR .., die XGS Holding GmbH-Anteile über TEUR.., die “ XGS-Forderung Nr. 1“ über TEUR .. zusammen mit dem XGS-Anpassungsvertrag in die F ein.
39 
Zum Vollzug wird die “ XGS-Forderung Nr. 2“ von der XL gegen Barmittel (TEUR ..) an die F verkauft.
40 
Der Nennbetrag der XGS-Forderung Nr. 1 und der XGS-Forderung Nr. 2 wird bei Anpassungen nach Vollzug nicht berücksichtigt, weder in den Netto-Finanzverbindlichkeiten noch im Betrieblichen Working Capital.
41 
Dagegen wird das Darlehen der Zentralen Treasury-Abteilung der X (TEUR ..**) für die Zwecke der Anpassungen nach Vollzug in den Netto-Finanzverbindlichkeiten berücksichtigt.“
42 
Mit Vertrag vom 11. Dezember 2006 gewährte die XGS GmbH ihrer Muttergesellschaft XGS Holding GmbH ein Darlehen über .. TEUR mit einer Laufzeit von einem Monat. Mit Verträgen vom 22. Dezember 2006 gewährte die Klägerin ihrer Tochtergesellschaft XGS Holding GmbH zwei Darlehen über .. TEUR und .. TEUR mit jeweils einer Laufzeit vom 29. Dezember 2006 bis 28. Dezember 2007.
43 
Im Dezember 2006 und am 2. Januar 2007 erwarb die XGS Holding GmbH elf ausländische Gesellschaften aus dem X-bereich für insgesamt .. Mio EUR, so dass der weltweite Geschäftsbereich „...“ des X-Konzerns im Eigentum der XGS Holding GmbH konzentriert war.
44 
In einer handelsrechtlichen Zwischenbilanz zum 30. November 2006 und in der Handelsbilanz zum 31. Dezember 2006 bilanzierte die XGS Holding GmbH die Beteiligung an der XGS GmbH Deutschland zum Zeitwert von .. TEUR und realisierte damit (handelsrechtlich) einen Gewinn von .. TEUR. In der Steuerbilanz zum 31. Dezember 2006 wurde die Beteiligung unverändert mit den ursprünglichen Anschaffungskosten geführt (keine Gewinnrealisierung).
45 
Aufgrund des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG wies die Klägerin ihre Beteiligung an der XGS Holding GmbH in der Steuerbilanz zum 31.12.2006 unverändert mit den ursprünglichen Anschaffungskosten in Höhe von .. TEUR aus. Das Gleiche galt für den Buchwert der Beteiligung in der Steuerbilanz der XGS Holding GmbH an der XGS GmbH (Wertansatz: .. TEUR).
46 
Am 29. Dezember 2006 leistete die Klägerin der XGS Holding GmbH einen Gesellschafterzuschuss über .. TEUR durch Teilumwandlung des o.g. Darlehens von rd. .. Mio EUR. Der Buchwert der Beteiligung in der Handelsbilanz erhöhte sich dadurch auf .. TEUR und in der Steuerbilanz auf .. TEUR.
47 
Ebenfalls am 29. Dezember 2006 beschloss die Klägerin als alleinige Gesellschafterin der XGS Holding GmbH eine Gewinnausschüttung von .. TEUR. Die XGS Holding GmbH schüttete diesen Betrag am selben Tag an die Klägerin aus.
48 
Durch Vertrag nach … Recht vom 29. Dezember 2006 (... - Anlage 6 der Klageschrift; Bl. 415 ff. des Anlagenbandes 2 zu den FG-Akten als beglaubigte Übersetzung aus der englischen Sprache) verkaufte die Klägerin alle ihre Anteile mit allen Nebenrechten an der XGS Holding GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 3. Januar 2007 an XST zum Kaufpreis (sog. Basiskaufpreis) von .. TEUR. Die dingliche Abtretung der Anteile erfolgt mit Wirkung zum Ablauf des 3. Januar 2007 durch notarielle Urkunde vom 29. Dezember 2006 des Notars N (Anlage 7 zur Klageschrift im Verfahren 6 K 4044/12 - Anlagenband). Am 5. Januar 2007 wurde eine Kaufpreisanpassung wegen der Working Capital/Net Debt Position von .. TEUR bezahlt, so dass der Gesamtkaufpreis für die Beteiligung .. TEUR betrug.
49 
Durch einen zweiten Vertrag vom 29. Dezember 2006, der deutschem Recht unterliegt (Anlage 8 zur Klageschrift im Verfahren 6 K 4044/12 - Anlagenband), trat die Klägerin ihre Darlehensforderungen gegenüber der XGS Holding GmbH mit den Nennwerten von EUR .. und EUR .. gegen einen Kaufpreis von EUR .., der der Summe der beiden Nennwerte entspricht, unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung an XST ab.
50 
Mit Buchungs- und Wertstellungsdatum 3. Januar 2007 wurden auf dem Konto der Klägerin (IBAN: ..) bei der H-Bank Ä, zwei Zahlungseingänge von der XGS Holding GmbH verbucht: .. EUR und .. EUR (in der Summe: .. EUR). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie des Kontoauszuges (Bl. 530 des Anlagenbandes zur Klageschrift - Leitzordner-; Anlage 15 der Klageschrift) verwiesen.
51 
Am 5. Januar 2007 bezahlte die XGS Holding GmbH aufgrund einer „Kaufpreisanpassung wegen der Working Capital/Net Debt Position“ weitere .. EUR an die Klägerin.
52 
Mit den am 2. Dezember 2008 beim Beklagten (Finanzamt -FA-) eingereichten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für 2007 erklärte die Klägerin keinen gem. § 21 UmwStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, sondern einen Veräußerungsverlust in Höhe von .. EUR, weil sie der Ansicht war, entsprechend dem Wortlaut der Verträge liege eine Veräußerung der Anteile an der XGS Holding GmbH zum Buchwert vor. Sie ging davon aus, sie habe eine nach § 8b KStG steuerfreie Gewinnausschüttung vereinnahmt.
53 
Mit Körperschaftsteuer(KSt-)bescheid 2007 vom 15. Juli 2009, der gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte das FA unter Berücksichtigung eines Einkommens bzw. eines zu versteuernden Einkommens von ./. .. EUR eine KSt in Höhe von 0 EUR fest und stellte den verbleibenden Verlustabzug zur KSt auf den 31.12.2007 mit Bescheid vom 15. Juli 2009 in Höhe von .. EUR - ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - fest.
54 
Mit Bescheid vom 6. Juli 2009 setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf 0 EUR fest und stellte - ebenfalls mit Bescheid vom 6. Juli 2007 - den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) zum 31.12.2007 auf .. EUR fest. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
55 
Von August 2009 bis August 2012 führte das Zentrale Konzernprüfungsamt Q eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass unter Annahme der sog. Gesamtplan-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das von der Klägerin an die XGS Holding GmbH gewährte Darlehen in Höhe von .. TEUR sowie die daraus resultierende Ausschüttung in gleicher Höhe steuerlich unbeachtlich sei. Entsprechend sei zum 31.12.2006 der Buchwert der Beteiligung an der XGS Holding GmbH sowie der Wertansatz des Darlehens in der Steuerbilanz zu korrigieren. Der im Streitjahr 2007 von der Klägerin vereinnahmte Betrag von .. TEUR sei aufzuteilen in einen „Kaufpreis für die Beteiligung an der XGS Holding GmbH i.H.v. .. EUR (steuerlicher Buchwert: .. EUR) und in den Kaufpreis für das Darlehen i.H.v. .. EUR“. Soweit der Veräußerungsgewinn von .. EUR (.. EUR Buchgewinn abzüglich Veräußerungskosten von .. EUR) auf sog. einbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21 Abs. 1 UmwStG entfalle, sei die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG zu versagen. Daher seien .. EUR (=.. /.. *..) vom Veräußerungsgewinn freizustellen und .. EUR der Besteuerung zu unterwerfen. Die bisher vorgenommene Hinzurechnung eines Veräußerungsverlustes von .. EUR entfalle. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 23. August 2012 (Bl. 9 ff. der BP-Akten), insbesondere auf Tz. 35 „Veräußerung des Geschäftsbereichs ...“ (Bl. 26 ff. der BP-Akten) ergänzend Bezug genommen.
56 
Das FA schloss sich der Rechtsauffassung des Prüfers an und erließ auf Grundlage des Berichts über die Außenprüfung am 23. November 2012 jeweils einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2007, in dem es die KSt auf .. EUR festsetzte, einen entsprechend geänderten Verlustfeststellungsbescheid, in dem es den verbleibenden Verlustvortrag zur KSt auf den 31.12.2007 in Höhe von .. EUR feststellte, einen entsprechend geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2007, in dem der Gewerbesteuermessbetrag auf .. EUR festgesetzt wurde sowie einen entsprechend geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007, in dem der Gewerbeverlust auf .. EUR festgestellt wurde. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob das FA jeweils auf.
57 
Gegen diese vier Änderungsbescheide erhob die Klägerin am 12. Dezember 2012 Sprungklage, die beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 6 K 4044/12 geführt wurde. Mit dieser Klage begehrte die Klägerin eine Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass unter Außerachtlassung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der XGS Holding GmbH in Höhe von .. EUR die KSt sowie der Gewerbesteuermessbetrag für 2007 jeweils auf .. EUR festzusetzen sowie der verbleibende Verlustabzug zur KSt auf den 31.12.2007 in Höhe von .. EUR und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf .. EUR festzustellen seien. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 10. Dezember 2012 samt Anlagen ergänzend Bezug genommen.
58 
Nachdem das FA mit Schreiben vom 10. Januar 2013, das am 14. Januar 2013 bei Gericht eingegangen war, der Sprungklage ausdrücklich die Zustimmung verweigert hatte, behandelte das FG den Rechtsbehelf gem. § 45 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einspruch und trug das Verfahren aus dem Prozessregister aus.
59 
Mit Schreiben vom 5. April 2013 (Bl. 225 f. der Rechtsbehelfsakte) teilte das FA den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass nach nunmehr geänderter Rechtsauffassung des FA - entgegen der Ansicht des Prüfers - auch die durch die Bargründung entstandenen Anteile als einbringungsgeboren zu behandeln seien, weil im Rahmen der Kapitalerhöhung stille Reserven von den neuen Anteilen auf die durch die Bargründung entstandenen alten Anteile übergegangen seien. Damit sei nicht nur der auf die neuen Anteile anteilig entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, sondern der gesamte Veräußerungsgewinn in Höhe von .. EUR (um den Betrag von .. EUR erhöht). Das FA wies in diesem Schreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung gem. § 367 Abs. 2 AO hin und gab der Klägerin Gelegenheit, die Einsprüche zurückzunehmen.
60 
Mit Schreiben vom 16. April 2013 antworteten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dahingehend, dass sie die Rechtsauffassung des FA insoweit teilten, dass der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig wäre, wenn auf den Veräußerungsgewinn § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 KStG a.F. anzuwenden wäre. Da jedoch nach Ansicht der Klägerin insgesamt kein Veräußerungsgewinn gem. § 8b Abs. 2 KStG vorliege, sondern eine Dividende i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG, habe das Attribut der einbringungsgeborenen Anteile für die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG keine Bedeutung.
61 
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 2013 änderte das FA die angefochtenen Bescheide vom 23. November 2012 dahingehend ab, dass es die KSt 2007 auf .. EUR und den Gewerbesteuermessbetrag 2007 auf .. EUR festsetzte sowie den verbleibenden Verlustabzug zur KSt auf den 31.12.2007 auf .. EUR und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2007 auf .. EUR feststellte. Wegen weiterer Einzelheiten sowie die Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung (Bl. 236 ff. der Rechtsbehelfsakten) ergänzend Bezug genommen.
62 
Mit ihrer Klage vom 2. September 2013, die am 3. September 2013 bei Gericht eingegangen ist, hält die Klägerin ihr bereits mit der Sprungklage geltend gemachtes Klagebegehren aufrecht.
63 
Ausgangspunkt sei die unternehmerische Entscheidung gewesen, den Geschäftsbereich „...“, der in Deutschland operativer Teil der Klägerin gewesen sei, in die F gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einzubringen. Um den gesamten, globalen Geschäftsbereich ... (incl. der zum weltweiten Geschäftsbereich ... gehörenden ausländischen Beteiligungen) als ein Paket auf F gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen zu können, sei es den Beteiligten wirtschaftlich am sinnvollsten erschienen, „unterhalb“ der Klägerin einen neuen, weltweiten Teilkonzern „...“ aufzubauen. Durch die Übertragung der Anteile an der neuen XGS Holding GmbH auf F gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten sollte dieser Teilkonzern sein unternehmerisches Engagement in der gewünschten, veränderten Form fortsetzen können.
64 
Die zweistufige Struktur des neu zu bildenden Teilkonzerns “...“ durch Gründung der XGS Holding GmbH und deren Tochtergesellschaft XGS GmbH sei durch allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Gründe und Zielsetzungen verursacht gewesen, um die unternehmerisch wünschenswerte Trennung zwischen operativen und rechtlichen Funktionen (ausschließlich Holdingsfunktionen) zu gewährleisten. Dadurch habe man vermeiden wollen, dass eine operative Gesellschaft Anteile an einer anderen operativen Gesellschaft halte, was aufgrund der rechtlichen Über- und Unterordnung regelmäßig zu Friktionen zwischen den Geschäftsführungen führe. Jede operative Gesellschaft solle sich nur auf ihr eigenes Geschäft konzentrieren, weshalb übergeordnete Zentralbereichsfunktionen von einer Holdinggesellschaft wahrgenommen werden sollten. Eine solche Holding-Organisation erleichtere durch die rechtliche Selbständigkeit der Holdinggesellschaft Zu- und Verkäufe, aber auch Reorganisationen der Gruppe. Die rechtliche und operative Trennung gewährleiste eine hohe Transparenz und ermögliche dadurch eine gute Messbarkeit der Erfolgsbeiträge der einzelnen Einheiten. Verantwortlichkeiten seien klar getrennt, wodurch eine abgrenzbare Budgetverantwortung praktiziert werden könne. Zentralbereichsfunktionen wie Recht, Steuern, Personalwesen und Treasury könnten gesellschaftsübergreifend unter Ausnutzung von Synergien wahrgenommen werden. Steuerliche Organschaftsverhältnisse könne man vermeiden, weil ein Ergebnisausgleich möglich sei.
65 
Um die XGS GmbH demnach als rein operative Gesellschaft errichten zu können, sei es erforderlich gewesen, den Geschäftsbereich ... aus der XGS Holding GmbH erneut in die XGS GmbH auszugliedern.
66 
Die erste Einbringung des Geschäftsbereiches ... in die XGS Holding GmbH gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte unter Inanspruchnahme des § 20 UmwStG habe zunächst zwangläufig dazu geführt, dass die XGS Holding GmbH ausschließlich mit Eigenkapital finanziert worden sei. Eine ausschließlich mit Eigenkapital finanzierte Gesellschaft sei aber „völlig untypisch und betriebswirtschaftlich unsinnig“. Im Jahr 2006 verfügten die Industrieunternehmen in Deutschland im Durchschnitt über eine Eigenkapitalquote von 24,3 % und damit über eine Fremdkapitalquote von etwa 76 %. Die Finanzierung von Aktiva durch Fremdkapital sei wegen des sog. Leverage-Effekts gegenüber einer Eigenkapitalfinanzierung betriebswirtschaftlich vorteilhaft. Die für Eigenkapital geforderte Rendite liege empirisch nachweisbar über der Vergütung für Fremdkapital, so dass es finanzwirtschaftlich sinnvoll sei, mit Fremdkapital zu arbeiten, um die Rendite auf das Eigenkapital zu erhöhen. Demzufolge habe die unabweisbare betriebswirtschaftliche Notwendigkeit bestanden, die XGS Holding GmbH nicht nur mit Eigen-, sondern in erheblichem Umfang auch mit Fremdkapital auszustatten. In welcher Höhe Fremdkapital verwendet werde, sei eine rein unternehmerische Entscheidung, die von der Rechtsprechung wegen der Finanzierungsfreiheit noch nie in Frage gestellt worden sei. Schließlich seien Vergütungen für Fremdkapital - im Gegensatz zu Eigenkapital - steuerlich abzugsfähig, was die Attraktivität von Fremdkapital weiter erhöhe.
67 
Um die XGS Holding GmbH mit Fremdkapital ausstatten zu können, sei es erforderlich gewesen, den bei der zweiten Einbringung des Geschäftsbereichs ... in die XGS GmbH nur handelsrechtlich realisierten Gewinn an die Klägerin auszuschütten. Die Gesellschafterversammlung der XGS Holding GmbH habe deshalb die Ausschüttung einer Dividende beschlossen, die durch ein Darlehen der Klägerin finanziert worden sei.
68 
X und F seien bei der Bewertung des Teilkonzerns “...“ davon ausgegangen, dass dieser — neben dem gesondert betrachteten Gesellschafterdarlehen — nur über einen bestimmten Betrag an “Net Financial Debt“ und “Working Capital“ verfügen solle. Abweichungen hiervon zum Closing Stichtag sollten gesondert ausgeglichen werden (vgl. Master Agreement, Artikel 5.3.10.1 (iii) Anlage 6). Die Klägerin habe in ihrem Teilbetrieb “...“ über erhebliche liquide Mittel verfügt, die vor allem durch die Passivposten “Pensionsrückstellungen“ und “Erhaltene Anzahlungen“ gebunden gewesen seien. Um diese liquiden Mittel dem neuen Teilkonzern entnehmen zu können, habe zunächst die XGS GmbH der XGS Holding GmbH ein Darlehen über .. Mio. EUR gewährt, das von der XGS Holding GmbH zum Erwerb von Auslandbeteiligungen verwendet worden sei. Um die Liquidität dem neuen Teilkonzern mit wirtschaftlicher Wirkung dennoch entziehen zu können, sei es notwendig gewesen, die Ausschüttung der bei der XGS Holding GmbH handelsrechtlich realisierten Gewinnrücklagen vorzunehmen.
69 
Durch die Ausschüttung ihrer Gewinnrücklagen sei bewusst und zielgerichtet der Beteiligungswert (Equity Value) der XGS Holding GmbH um den Betrag der Gewinnausschüttung vermindert worden, um deren Wert mit den vereinbarten Bewertungsannahmen in Übereinstimmung zu bringen. Durch den geringeren Wert werde grundsätzlich die Fungibilität der Beteiligung erhöht, weil die Anteilsrechte damit „leichter“ gemacht würden. Dies erlaube flexiblere unternehmerische Handlungsalternativen. So könne die Beteiligung mit dem geringeren Wert an eine Einheit und die durch die Gewinnausschüttung gebildete Darlehensforderung an eine andere Einheit im Konzern (z.B. eine Finanzierungsgesellschaft) übertragen werden. Da die Substitution von Eigen- durch Fremdkapital bei der XGS Holding aus wirtschaftlichen Gründen zwingend geboten gewesen sei, müsse es für die steuerliche Beurteilung unbeachtlich sein, von wem das Fremdkapital zur Verfügung gestellt werde. Die mit der Fremdkapitalausstattung verfolgten Ziele würden in unterschiedsloser Weise erreicht, egal ob die Gewinnausschüttung durch ein Bankdarlehen oder durch ein Darlehen der Gesellschafterin finanziert werde. Hätte die XGS Holding GmbH vor der Übertragung der Beteiligung auf XST das Darlehen gegenüber der Klägerin durch ein Bankdarlehen getilgt, hätte sich am wirtschaftlichen Ergebnis nichts geändert. Der Unternehmenswert der XGS Holding GmbH wäre durch beide Formen des Fremdkapitals in gleicher Weise vermindert worden.
70 
Bestehe anstelle eines Bankdarlehens ein Gesellschafterdarlehen sei es bei Unternehmenskäufen häufig üblich, dass die Gesellschafterdarlehen gleichzeitig mit dem Erwerb der Anteile an den Erwerber abgetreten werden. Auch der Erwerber einer Zielgesellschaft habe in aller Regel ein Interesse daran, die Zielgesellschaft in einem von ihm zu bestimmenden Umfang mit Fremdkapital auszustatten, weil der betriebswirtschaftliche Leverage-Effekt auch beim Erwerber Gültigkeit erlange. Für ausländische Anteilseigner gelte das in besonderem Maße, weil durch steuerlich abzugsfähige Zinsen auch steuerliche Doppelbelastungen vermieden werden könnten, die mit der Besteuerung von Dividenden teilweise verbunden seien (z.B. Kaskadeneffekt wegen § 8b Abs. 5 KStG analog).
71 
Der Prüfer gehe lt. Betriebsprüfungsbericht vom 23. August 2012 (Abschnitt 35) davon aus, dass die im Rahmen der vorbereitenden Reorganisation durchgeführten Einzelschritte jeder für sich betrachtet nachvollziehbar seien. Alle Vorgänge seien den Verträgen entsprechend umgesetzt und vollzogen worden. Die Betriebsprüfung bestätige ausdrücklich: “Es lassen sich auch für jeden Schritt isoliert betrachtet wirtschaftlich vernünftige Gründe finden“ (BP-Bericht, Seite 19).
72 
Die vom Prüfer gezogenen Rechtsfolgen beruhten jedoch nicht auf einem verwirklichten Sachverhalt, sondern stützten sich in unzulässiger Weise auf Sachverhaltsunterstellungen und Sachverhaltsumdeutungen, für die nach Ansicht der Klägerin keine Rechtsgrundlagen ersichtlich seien. Die vorbereitende Reorganisation des Geschäftsbereiches „...“ sowie die anschließende Übertragung auf F über XST beruhten auf beachtlichen außersteuerlichen Gründen und erfüllten - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht den Tatbestand des § 42 AO, auch nicht unter besonderer Heranziehung der Grundsätze der Rechtsprechung zum Gesamtplan.
73 
Die Grenzen zwischen der Figur des Gesamtplans und der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung würden durch den Beklagten verwischt.
74 
Hinsichtlich der ausführlichen rechtlichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Rechtsfigur des Gesamtplans in Rechtsprechung und Literatur wird auf deren Schriftsatz vom 2. September 2013 ergänzend Bezug genommen. Ihrer Ansicht nach handele es sich bei der Figur des Gesamtplans um kein eigenständiges Rechtsinstitut, sondern nur ein indizielles Argumentationsmuster, um eine unangemessene Gestaltung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO identifizieren zu können. Unangemessene Gestaltungen in diesem Sinne seien ohne Berücksichtigung der beabsichtigten steuerlichen Effekte unwirtschaftlich, gekünstelt, überflüssig oder widersinnig, weil sich ihre Wirkungen zum Teil wieder aufhöben. Dagegen begründe allein die Ungewöhnlichkeit einer Gestaltung allein auch nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Unangemessenheit (AEAO zu § 42 Tz. 2.2 Satz 4).
75 
Ob die Figur des Gesamtplans im Rahmen einer wertenden Betrachtung auch ohne Anwendung des § 42 AO als Argumentationsmuster geeignet sei, könne nach Ansicht der Klägerin letztlich dahingestellt bleiben. Wenn dem so sei, könne dies nur als Ausfluss einer teleologischen Auslegung der jeweils anzuwendenden Norm verstanden werden. Dass die teleologische Auslegung als Ausprägung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht Teil des Auslegungskanons sei, bleibe unbestritten, auch wenn der Wortsinn des Gesetzes die Grenzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise markiere.
76 
Eine Umdeutung des verwirklichten Sachverhaltes durch eine gesetzlich ausnahmeweise zugelassene Analogie komme für den vorliegend zu beurteilenden Fall nur in Betracht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Missbrauchstatbestandes des § 42 AO erfüllt seien. Dies sei aber nach Ansicht der Klägerin nicht der Fall. Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO lägen im Streitfall nicht vor.
77 
Die Nutzung der vom Gesetzgeber eingeräumten Umstrukturierungsmöglichkeiten durch den Steuerpflichtigen stelle keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. So habe der BFH entschieden, dass auch eine nur kurzzeitige Nutzung der Umstrukturierungsmöglichkeiten des § 20 UmwStG keine Steuerumgehung bewirken könne.
78 
Die XGS Holding GmbH (neue Firma: FA GmbH) und die XGS GmbH (neue Firma: FB GmbH) bestünden seit nunmehr sechs Jahren und unterlägen unverändert der unbeschränkten Steuerpflicht.
79 
Die Rechtsprechung habe es seit Jahren nicht beanstandet, wenn Beteiligungserträge im Rahmen des sogenannten Leg-ein-Hol-zurück- oder des Schütt-aus-Hol-zurück- Verfahrens mobilisiert worden seien, um dadurch steuerliche Vorteile zu erlangen. Die Rechtsprechung habe es auch nicht als missbräuchlich angesehen, wenn Gewinnausschüttungen mittels Teilwertabschreibungen auf leer geschüttete Beteiligungen zur Schaffung von Anrechnungsüberhängen nach dem KSt-Anrechnungssystem neutralisiert worden sein. Die Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben in Teilschritten, zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines Vorzugsgeschäftsanteils und anschließender Beschlussfassung einer disquotalen Ausschüttung sei nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet worden, obgleich es nahe gelegen habe, die Figur des Gesamtplans zu bemühen. Der BFH habe seine Entscheidung auf die Maxime gestützt, dass die Vertragsfreiheit auch steuerlich zu akzeptieren sei.
80 
Für den vorliegenden Fall sei überdies zu beachten, dass er sich in einem rechtlichen Rahmen bewege, der von detaillierten spezialgesetzlichen Regelungen zur Verhinderung von Missbräuchen durchzogen sei. Die steuerneutrale Einbringung von Teilbetrieben habe die Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen gemäß § 21 UmwStG zur Folge, wodurch die übergegangenen stillen Reserven weiterhin in den Anteilen steuerlich verstrickt seien. Die Vorschrift des § 8b Abs. 4 Nr. 1 KStG i.V.m. § 21 UmwStG verhindere, dass die einbringungsgeborenen Anteile innerhalb von sieben Jahren steuerbegünstigt nach § 8b Abs. 2 KStG veräußert werden könnten. Für den Bezug von Dividenden gemäß § 8b Abs. 1 KStG habe der Gesetzgeber keine vorübergehende Suspendierung der Steuerbegünstigung vergleichbar der Regelung für Absatz 2 der Vorschrift vorgesehen, obgleich auch dem Gesetzgeber habe bewusst sein müssen, dass sich Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen durch die Ausschüttung von Rücklagen in teilweise Dividenden umformen ließen.
81 
Lege man die dargelegten Rechtsgrundsätze der Beurteilung des vorliegend verwirklichten Sachverhaltes zugrunde, stehe der Anwendbarkeit des § 8b Abs. 1 KStG weder § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans entgegen. Entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung, der das FA folge, erfülle die gewählte Vorgehensweise nicht das Argumentationsmuster eines Gesamtplans.
82 
Für die Erreichung der unternehmerischen Zielsetzung, den Geschäftsbereich “...“ durch X in die F gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einzubringen, dürfe die Klägerin den für sie steuerlich günstigsten Weg wählen. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, der kürzeste Weg hätte darin bestanden, die Vermögensgegenstände an F (oder zunächst an XST) zu veräußern.
83 
Nach der BFH-Rechtsprechung sei ein Gesamtplan zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorlägen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankomme. Dass wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorliegen, werde von der Betriebsprüfung ausdrücklich anerkannt (Betriebsprüfungsbericht S. 19, vgl. auch oben unter 3.1). Der Klägerin sei es auch insbesondere auf die wirtschaftliche Konsequenz jedes Teilschrittes angekommen. Bei beiden Ausgliederungen zu Buchwerten habe die Klägerin das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium des UmwStG genutzt, was durch die Rechtsprechung nicht als Missbrauch gewertet werde, selbst wenn dies nur kurzfristig geschehe (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 124/91, BStBl II 1993, 889). Auch könne der Klägerin nicht vorgehalten werden, sie hätte die Einbringungen nach § 20 UmwStG unter Realisierung der stillen Reserven vornehmen müssen. Sinn und Zweck des UmwStG sei es gerade, die Realisierung stiller Reserven zu vermeiden. Der Ansatz der Beteiligung an der XGS GmbH in der Handelsbilanz zum Verkehrswert sei in Ausübung eines handelsrechtlich bestehenden Bewertungswahlrechtes erfolgt. Aufgrund der strengen Wertverknüpfung des § 20 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 UmwStG a.F. habe kein steuerliches Wahlrecht bestanden, die Anteile wie in der Handelsbilanz mit dem Verkehrswert anzusetzen. In der Steuerbilanz seien die Anteile zwingend zum Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens anzusetzen gewesen. Die Ausübung eines nur handelsrechtlichen Wahlrechts sei steuerlich noch nie als missbräuchlich erachtet worden.
84 
Durch die Ausübung des handelsrechtlichen Bewertungswahlrechts sei ein nur handelsrechtlicher Gewinn entstanden. Durch die Gewinnausschüttung habe die XGS Holding GmbH im Wesentlichen mit Fremdkapital finanziert werden sollen, um die bereits genannten wirtschaftlichen Konsequenzen zu erreichen. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach die Ausschüttung von Gewinnen einer Kapitalgesellschaft im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Vorgaben als missbräuchlich gewertet werden könne. Auch die Betriebsprüfung erkenne an, dass der Steuerpflichtige nicht gezwungen werden könne, eine Beteiligung mit Gewinn zu verkaufen. Er könne sich vorab die stillen Reserven ausschütten und dann die Beteiligung verkaufen (vgl. Betriebsprüfungsbericht, Seite 19). In der Tat sei es aus den unterschiedlichsten Gründen (z.B. gewerbesteuerliches Schachtelprivileg) häufig üblich, dass handelsrechtlich ausschüttbare Gewinne noch an den Veräußerer von Anteilen vor dem Verkauf der Anteile ausgeschüttet werden. Die vom Veräußerer erhaltene Dividende sei bei ihm nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern, sofern keine Rückzahlung aus dem Einlagenkonto vorliege (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), gleichwohl, ob die Dividende aus versteuerten oder unversteuerten Gewinnen der ausschüttenden Gesellschaft stamme.
85 
Entgegen der Auffassung der Betriebsprüfung ändere sich an der steuerlichen Beurteilung nichts dadurch, dass die Gewinnausschüttung mit einem Darlehen fremd finanziert werde, das später zusammen mit der Beteiligung an den Erwerber veräußert werde. Es sei „gang und gäbe“, dass Gewinnausschüttungen durch Fremdmittel finanziert würden, weil ausschüttbare Gewinne häufig nicht in Form von liquiden Mitteln zu Verfügung stünden. Wenn aber durch die fremd finanzierte Ausschüttung Eigenkapital durch Fremdkapital ersetzt werde, sei es nur ein bewertungsmäßiger Reflex, dass die Beteiligung entsprechend weniger wert werde und der Erwerber die Verbindlichkeit wirtschaftlich mit übernehme. Es mache wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Ausschüttung durch ein Bankdarlehen oder durch ein Gesellschafterdarlehen finanziert werde. Auch die Abtretung von Gesellschafterdarlehen im Zuge von Unternehmenskäufen sei weit verbreitet und in keiner Weise ungewöhnlich.
86 
Auch die Veräußerung der Darlehensforderung an die Erwerberin könne nicht missbräuchlich sein, weil sie letztlich nur ein Reflex der Ausschüttung der Gewinne sei. Es liege in der Natur der Sache, dass jede Gewinnausschüttung die Substanz einer Gesellschaft vermindere und in der einen oder anderen Weise zu finanzieren sei. Verfüge eine Gesellschaft über keine liquiden Mittel, müsse sie die Gewinnausschüttung zwangsläufig mit Fremdmitteln finanzieren. Es mache wirtschaftlich aber keinen Unterschied, ob die Gewinnausschüttung durch ein Bankdarlehen oder ein Gesellschafterdarlehen finanziert und das Gesellschafterdarlehen anschließend durch Abtretung an den Erwerber in liquide Mittel umgewandelt werde. Dass Gesellschafterdarlehen vor der Veräußerung von Anteilen nicht getilgt, sondern vom Erwerber übernommen würden, sei in der Praxis häufig zu beobachten und habe auch insolvenzrechtliche Gründe, weil die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen im Fall einer späteren Insolvenz angefochten werden könne (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
87 
Die Abwicklung der Überleitung des Geschäftsbereiches “...“ an F erfülle die Voraussetzungen der Figur des Gesamtplans nicht, weil es an dem entscheidenden Merkmal fehle, dass einzelne Schritte wieder rückgängig gemacht würden und sich deshalb wirtschaftlich als sinnlos erwiesen. Vielmehr sei jeder einzelne Schritt wirtschaftlich gewollt und geradlinig auf die Verwirklichung eines wirtschaftlich sinnvollen Ziels gerichtet.
88 
Da die Figur des Gesamtplans dazu diene, die Vorschrift des § 42 AO auszufüllen, erweise sich die Abwicklung der Veräußerung des Geschäftsbereiches “...“ an F auch nach den allgemeinen Grundsätzen nicht als Missbrauch im Sinne des § 42 AO.
89 
Nach Ansicht des FA soll die Rechtsfolge unter der Annahme eines schädlichen Gesamtplans darin bestehen, dass das durch die Klägerin mit Darlehensvertrag vom 22. Dezember 2006 der XGS Holding GmbH gewährte Darlehen in Höhe von EUR ... sowie die am 29. Dezember 2006 erfolgte Gewinnausschüttung in gleicher Höhe steuerlich zu negieren seien. Das zweite Darlehen in Höhe von EUR .. werde dagegen anerkannt. Wegen der Umwandlung des ersten Darlehens in Eigenkapital in Höhe eines Teilbetrages von EUR .. Mio. habe dieses Darlehen am 29. Dezember 2006 in Höhe von EUR .. valutiert. Aus der Negierung des ersten Darlehens folgere die Betriebsprüfung, dass der Beteiligungsbuchwert der Klägerin für die Anteile an der XGS Holding GmbH um den in Eigenkapital umgewandelten Betrag von EUR .. Mio. zu vermindern und danach mit EUR .. anzusetzen sei. Das erste Darlehen mit dem Restbetrag von EUR .. werde in der Prüferbilanz der Klägerin mit Null angesetzt.
90 
Der von XST am 3. und 5. Januar 2007 vereinnahmte Betrag von EUR .. soll aufzuteilen sein in einen Kaufpreis für die Beteiligung von EUR .. und für das zweite Darlehen von EUR ... Daraus errechne das FA einen im Jahr 2007 realisierten Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der XGS Holding GmbH in Höhe von EUR ...
91 
Obgleich nach Ansicht der Betriebsprüfung die erste Darlehensgewährung und die Gewinnausschüttung zu negieren seien, werden bei der XGS Holding GmbH keine Korrekturen vorgenommen.
92 
Im Ausgangspunkt sei dem FA darin zu folgen, dass die Veräußerung der Anteile an der XGS Holding GmbH und die Abtretung des Darlehensanspruches gegenüber dieser Gesellschaft ein Realisierungsvorgang des Jahres 2007 sei. Die Anteile und der Darlehensanspruch seien mit dinglicher Wirkung zum 3. Januar 2007 vollzogen worden.
93 
Die vom FA zugrunde gelegten Rechtsfolgen beruhten allerdings auf fiktiven Sachverhalten und wären selbst bei der Annahme eines Gesamtplans steuerrechtlich nicht vertretbar. Die Negierung des ersten Darlehens sei nicht damit zu vereinbaren, dass die Klägerin nach dem Vollzug der Gewinnausschüttung weiter über ihren ungeschmälerten und in voller Höhe werthaltigen Darlehensanspruch verfügt habe und diesen auch zivilrechtlich wirksam an XST gegen ein Entgelt in Höhe des Nennbetrages abgetreten habe. Es sei nicht ersichtlich, dass das Darlehen im Wert gemindert und die Beteiligung entsprechend erhöht gewesen sei. Die tatsächlich vereinbarte Kaufpreisaufteilung zwischen der Klägerin und XST entspreche den tatsächlichen Werten, so dass nicht nachvollziehbar sei, nach welchen Bewertungsgrundlagen XST und nachfolgend F die erworbene Darlehensforderung, für die Anschaffungskosten in Höhe von EUR .. angefallen seien, der Ansicht des FA folgend mit Null ansetzen müsste. Die Beteiligung an der XGS Holding GmbH, für die Anschaffungskosten von EUR .. entstanden seien, solle demgegenüber mit EUR .. bewertet werden. Ein Bilanzansatz, der über die Anschaffungskosten hinaus gehe, sei unter entsprechender Anwendung deutscher Rechtsgrundsätze unzulässig. Dies gelte umso mehr als die Anschaffungskosten aus Sicht von F die tatsächlichen Wertverhältnisse widerspiegelten.
94 
Die vom FA zugrunde gelegte rechtliche Würdigung verstoße demzufolge gegen den in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB verankerten Grundsatz der Einzelbewertung, der als materieller Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die steuerliche Gewinnermittlung uneingeschränkt gelte und im Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 EStG erneut gesetzlich angeordnet werde. Wenn nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise selbst eigenkapitalersetzende Darlehen nicht in Eigenkapital umqualifiziert werden könnten, müsse dies für voll werthaltige Darlehensforderungen erst recht gelten.
95 
Es könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die XGS Holding GmbH nach dem Erwerb durch F die entsprechende Darlehensverbindlichkeit, die nach Ansicht der Betriebsprüfung zu negieren sei, weiter ausweise. Gerade dieser Aspekt sei für den BFH in seiner Entscheidung vom 6. November 2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416 von entscheidender Bedeutung gewesen.
96 
Wenn die Rechtsfolge des Gesamtplans darin bestehen solle, dass sämtliche Teilschritte zu verklammern und auf diese Weise zu subsumieren seien, könne dies nur funktionieren, wenn der Steuerpflichtige einzelne Schritte durchführe, die sich gegenseitig wieder aufhöben. Vorliegend müsste man unterstellen, dass die Klägerin die Vermögensgegenstände an XST veräußert habe, was jedoch mit den Tatsachen nicht übereinstimme, weil rechtlich bis heute bestehende Gesellschaften und zivilrechtliche Verhältnisse zu ignorieren wären. Die aufgezeigten Rechtsfolgen seien nicht durchführbar. Für einen solchen Fall habe die Rechtsprechung bereits im Jahre 1986 entschieden, dass der Anwendungsbereich von § 42 AO auf solche Gestaltungen beschränkt sei, die einer besonderen und vom Zivilrecht abweichenden steuerrechtlichen Beurteilung zugänglich seien, weil ansonsten die gesetzlich zugelassene Technik der Analogie des § 42 AO versage. Soweit jedoch das Steuerrecht unmittelbar an das Zivilrecht anknüpfe, sei es auch an dessen Wertungen gebunden.
97 
Die Beteiligung an der XGS Holding GmbH sei daher zum Zeitpunkt der Veräußerung am 3. Januar 2007 — wie von der Klägerin erklärt — mit ihrem steuerlichen Buchwert von EUR .. und die Darlehensforderung gegenüber der XGS Holding GmbH mit ihrem bilanzierten Nennbetrag von EUR .. anzusetzen. Danach ergeben sich als erfolgswirksame Auswirkungen eine Kaufpreiszahlung für Anteile von EUR .., ein steuerlicher Buchwert der Anteile von EUR .., ein Verlust von EUR .., ein Verkauf der Darlehensforderung von EUR .., ein steuerlicher Buchwert der Darlehensforderung von EUR .. und ein Gewinn/Verlust aus Darlehensforderung von EUR 0.
98 
Die Klägerin beantragt,
        
1.    
die abändernde Einspruchsentscheidung vom 12. August 2013 insoweit abzuändern, dass
        
die Körperschaftsteuer 2007 unter Außerachtlassung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der XGS Holding GmbH in Höhe von .. EUR auf Null EUR herabgesetzt,
        
der verbleibende Verlustabzug zur KSt zum 31.12.2007 in Höhe von .. EUR festgestellt,
        
der Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf Null EUR herabgesetzt und
        
der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2007 in Höhe von .. EUR festgestellt wird;
                 
2.    
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und
                 
3.    
hilfsweise, für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens, die Revision zuzulassen.
99 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
100 
Zur Begründung verweist das FA zunächst auf die Einspruchsentscheidung. Danach habe die Klägerin die Anteile an der XGS Holding GmbH - wirtschaftlich betrachtet - für .. EUR (ohne Berücksichtigung der Kaufpreisanpassung) veräußert und dadurch handelsrechtlich einen Veräußerungsgewinn von .. EUR erzielt. Die Veräußerung der Anteile an der XGS GmbH zum Buchwert und die gleichzeitige Veräußerung der Darlehensforderung an denselben Erwerber sieht der Beklagte als „ein einheitliches Veräußerungsgeschäft über die Beteiligung an der XGS Holding GmbH“.
101 
Wirtschaftlich betrachtet habe die Klägerin ihre Beteiligung an der XGS Holding GmbH an F zum Verkehrswert veräußert. Aufgrund einer von Anfang an bestehenden Absicht, die durch den Vertrag vom 1.12.2006 (Master Agreement, Schedule C) belegt sei, habe die Klägerin versucht, diese Beteiligungsveräußerung zum Verkehrswert als Veräußerung der Beteiligung zum Buchwert verbunden mit einer dieser vorgeschalteten steuerfreien Ausschüttung der stillen Reserven an die Klägerin darzustellen, wobei der für die Ausschüttung der stillen Reserven erforderliche Geldbetrag wiederum im Ergebnis vom Erwerber der Beteiligung stamme. Bei einer derartigen Gestaltung handele es sich entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in einem ähnlich gelagerten Fall (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477) um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO. Die Klägerin habe keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründe für die gewählte aufwendige Gestaltung vorgetragen (wenn man vom Ziel der Steuerersparnis absehe).
102 
Der anzusetzende steuerpflichtige Veräußerungsgewinn sei nach Ansicht des FA wie folgt zu berechnen:
 Kaufpreis lt. Master Agreement v. 1.12.2006:
 .. EUR
 + Kaufpreisanpassung v. 5.1.2007 (working capital)
 .. EUR
 ./. Kaufpreis für das Darlehen
 .. EUR
 ./. Veräußerungskosten
 .. EUR
 ./. steuerlicher Buchwert
 .. EUR
 = Veräußerungsgewinn
 .. EUR
103 
Lt. Ansicht des Beklagten habe die Klägerin diese einbringungsgeborenen Anteile an der XGS Holding GmbH im Januar 2007 und damit innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert. Die Übertragung der Anteile und die Abtretung der Forderung sei mit Wirkung zum 3. Januar 2007 erfolgt; an diesem Tag sei auch der Kaufpreis bezahlt worden. Damit sei nach § 21 Abs. 1 UmwStG (vor SEStEG) der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteige, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG in 2007 zu versteuern.
104 
Die von der Klägerseite zur Rechtfertigung der gewählten Gestaltung vorgetragenen Gründe seien nicht überzeugend.
105 
Eine „betriebswirtschaftlich unabwendbare Notwendigkeit“, die XGS Holding GmbH nicht nur mit Eigen-, sondern in erheblichem Umfang auch mit Fremdkapital auszustatten, sei für den Veräußerer der XGS Holding GmbH-Anteile nicht gegeben. Diese Veränderung der Eigenkapital-Fremdkapitalquote sei aus betriebswirtschaftlicher Sicht für den Erwerber „sinnvoll“, aber nicht „unabwendbar“ notwendig.
106 
Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Reduzierung des Beteiligungswerts der XGS Holding GmbH nötig gewesen sein soll, um die Fungibilität der Beteiligung an der XGS Holding GmbH zu erhöhen. Klägerin und XST seien sich über den Verkauf ja schon einig gewesen.
107 
Die Reorganisation sei mit einem erheblichen Aufwand betrieben worden. So sei eine Zwischenbilanz erstellt worden, die Klägerin habe Mittel i.H.v .. TEUR aus dem Cashpool besorgt und diese Mittel ihrer Tochtergesellschaft darlehensweise zur Verfügung gestellt, die Tochtergesellschaft habe diese .. TEUR wieder an sie ausgeschüttet. Sowohl der Verkauf der Beteiligung als auch die Abtretung der Darlehensforderung erklärten sich nicht aus den von der Steuerberatung vorgetragenen „betriebswirtschaftlichen“ Gründen, sondern allein aus dem angestrebten Steuervorteil i.H.v. mehr als .. Mio. EUR. Dass dieser Steuervorteil nur zufällig bei der Veränderung der Eigen-Fremdkapitalquote angefallen sein soll, sei schon deshalb nicht glaubhaft, weil der steuerliche Berater in der Literatur als Fachmann zum Thema „...“ in Erscheinung getreten sei (vgl. DStR ..., S. ... ff.).
108 
Besonders unglaubwürdig erschienen die vorgetragenen „betriebswirtschaftlichen Gründe“ aber aus folgendem Grund:
Der Beteiligungswert der XGS Holding GmbH sei zwar um den Betrag der Gewinnausschüttung reduziert worden und damit „leichter“. Der Erwerber müsse aber nach den Abmachungen der Vertragsparteien denselben Betrag für den Erwerb der Forderung (zusätzlich) bezahlen. Für den Erwerber habe sich der von ihm zu zahlende Betrag nicht geändert. Dies zeige, dass das Argument „Fungibilität“ nur vorgeschoben sei — es habe als wirtschaftliches Argument für die gewählte Gestaltung keine Rolle gespielt.
109 
Vielmehr seien steuerliche Gründe für die Gestaltung maßgebend gewesen. Die Klägerin habe die Beteiligung an der XGS Holding „steueroptimiert“ verkaufen wollen, aber dergestalt, dass ihr nach wie vor ein Geldbetrag i.H.v. .. TEUR vom Erwerber zugeflossen sei.
110 
Die Grenze zwischen „steueroptimiert“ und „missbräuchlich“ sei im vorliegenden Fall überschritten.
111 
Da nach Schedule C des Master Agreements zwischen Beteiligung, Forderung und Ausschüttung eine inhaltliche und wertmäßige Verknüpfung bestehe, und alle Schritte geplant und zielgerichtet in ganz engem zeitlichen Zusammenhang (fast alle Vorgänge haben am 29. Dezember 2006 stattgefunden) vorgenommen worden seien, sollte diese von den Parteien hergestellte inhaltliche und zeitliche Verknüpfung ("integriertes Rechtsgeschäft“) auch der steuerlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Daher liege im wirtschaftlichen Kern eine schlichte Anteilsveräußerung iSv. § 21 UmwStG a.F. vor.
112 
Wie sich aus Schedule C des Master Agreements ergebe, habe schon vor Beginn der Reorganisationsmaßnahmen festgestanden, dass sowohl die XGS Holding-Anteile als auch die Forderung an XST übertragen würden (müssten). Beide Positionen träfen daher nicht zufällig in der Position des Erwerbers zusammen, sondern von vornherein geplant und zielgerichtet. XST habe für den Erwerb der XGS Holding GmbH .. TEUR zahlen und der Klägerin habe ein entsprechender Betrag für die XGS Holding GmbH zufließen sollen. Durch die (nur steuerlich motivierte) Reorganisation sollte dieser Vorgang verdeckt bzw. verschleiert werden.
113 
Durch die Darlehensgewährung der Klägerin an ihre Tochtergesellschaft XGS Holding GmbH iHv .. TEUR und der Ausschüttung eines Betrages i.H.v. .. TEUR von der XGS Holding GmbH an die Klägerin habe sich einerseits der Wert der XGS Holding GmbH formal um .. TEUR vermindert, anderseits habe die Klägerin aber formal eine Forderung gegen die XGS Holding GmbH iHv .. TEUR erworben. Die Klägerin habe also nach diesen Schritten XGS Holding-Anteile besessen, deren Wert um den Betrag der Darlehensverbindlichkeit iHv .. TEUR geringer gewesen sei als vor der Reorganisation; gleichzeitig sei sie Inhaber der entsprechenden Forderung gegenüber der XGS Holding GmbH über .. TEUR gewesen. Die Klägerin sei danach in der Lage gewesen, durch eine Einlage dieser Forderung in die XGS Holding GmbH die Verbindlichkeit der XGS Holding GmbH durch Konfusion zum Erlöschen zu bringen, wodurch sich die XGS Holding-Anteile mit dem ursprünglichen Wert der XGS Holding- Anteile ergeben hätten. Da nach dem Parteiwillen ein integriertes Rechtsgeschäft vorgelegen habe, sei es gerechtfertigt, der steuerlichen Beurteilung die zivilrechtlich verschiedenen Leistungen der Klägerin nach deren Integration zugrunde zu legen. Es verbleibe nach der Integration lediglich die schlichte Übertragung der XGS Holding-Anteile. Das Darlehen stelle eine „kürzungsfähige“ Größe dar, das nur der Verschleierung dienen sollte; es bleibe daher für die steuerliche Beurteilung außer Betracht.
114 
Diese Beurteilung spiegele auch die Interessenlage zutreffend wider:
F habe ein großes Interesse an dem Erwerb der XGS Holding-Anteile gehabt und sei bereit gewesen, dafür auch große Geldbeträge einzusetzen. F habe mit der Klägerin aber nicht verhandelt, um eine Forderung zu erwerben. Bei dem Geschäft sei es im eigentlichen Kern ausschließlich um die XGS Holding-Anteile gegangen.
115 
Diese (und nichts anderes) habe die Klägerin an XST am 03.01.2007 gegen Zahlung von .. TEUR übertragen.
116 
Man könne den Geldfluss der Kaufpreiszahlung für die stillen Reserven auch wie folgt darstellen:
Der Klägerin sei der auf die stillen Reserven entfallende Kaufpreisanteil bereits über die Ausschüttung der XGS Holding GmbH iHv .. TEUR zugeflossen. Wirtschaftlich betrachtet habe die Erwerberin die Ausschüttung finanziert, indem sie der Klägerin den von dieser hierfür eingesetzten Geldbetrag durch die Zahlung am 03.01.2007 ersetzt habe.
117 
Das wirtschaftlich Gewollte und das zivilrechtlich Gestaltete gingen auseinander. Die „Reorganisation“ mit ihrer Vielzahl von Einzelschritten sollte der Vermeidung der im Geschäftsbereich “...“ der Ü. ruhenden stillen Reserven dienen. Dieses Ziel sollte aufgrund eines vorher festgelegten Plans durch die Verwendung von Teilschritten erreicht werden, die ohne das Ziel der Steuerersparnis so nicht ausgeführt worden wären. Damit liege ein Gestaltungsmissbrauch vor. Daher entstehe der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre (§ 42 Abs. 1 S. 3 AO). Danach entstehe ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 21 UmwStG a. F.
118 
Die Parteien seien sich einer möglichen Beurteilung der Reorganisation als Realisierungstatbestand iSd § 21 UmwStG a.F. durchaus bewusst gewesen. Dies zeigten die Regelungen in 4.1.16 Taxes (c) des Master Agreements. Die aus einer Beurteilung der Reorganisation als Realisierungstatbestand im Sinne des § 21 UmwStG a.F. resultierende Steuer sollte der Veräußerer (die Klägerin) tragen, F die Steuern aus einer Verwirklichung eines Realisierungstatbestandes innerhalb der weiteren Sperrfrist (Master Agreement 4.1.16 Taxes iVm 5.2.6).
119 
Diese Risikoverteilung zeige zum Einen, dass die Reorganisation auf Wunsch des Veräußerer erfolgt sei (ein weiterer Hinweis darauf, dass die betriebswirtschaftlichen Überlegung nur vorgeschoben seien) und zum Anderen, dass sich die Parteien durchaus darüber im Klaren gewesen seien, dass Steuern aus der Reorganisation konkret anzufallen drohten.
120 
Das Finanzamt sieht sich in seiner Beurteilung durch ein Urteil des 8. Senats des BFH vom 13. Oktober 1992, VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477 gestützt. Die Grundstruktur beider Fälle liege ähnlich (der Erwerber leiste an die (zu veräußernde) Gesellschaft den Betrag, der für eine Ausschüttung in Höhe des Kaufpreises (hier: der stillen Reserven) an den bisherigen Anteilseigner benötigt werde); der vorliegende Fall sei nur aufwendiger gestaltet.
121 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 23. Mai 2017 die den Streitfall betreffenden Akten in den Diensträumen des FG in Gegenwart einer Gerichtsangestellten eingesehen.
122 
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin namens der Klägerin beantragt,
durch einen einvernehmlich festzulegenden Sachverständigen durch Erstattung eines Gutachtens darüber Beweis zu erheben, dass
123 
1. es im Hinblick auf den sog. Leverage-Effekt generell betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, die Finanzierung eines Unternehmens im branchenüblichen Umfang mit Fremdkapital auszustatten;
124 
2. der Verkauf von Gesellschafter-Darlehen bei Unternehmensverkäufen aus insolvenzrechtlichen Gründen empfehlenswert und üblich ist.
125 
Nach Ansicht des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beklagtenvertreters seien diese Beweisanträge unzulässig, weil sie zu allgemein und ohne erkennbaren Bezug zum vorliegenden Fall gestellt worden seien.
126 
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Akten des Beklagten sowie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2017.

Entscheidungsgründe

 
127 
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
128 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das FA hat den angefochtenen Bescheiden zu Recht einen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an der XGS Holding GmbH in Höhe von .. EUR zugrunde gelegt.
129 
Die Gestaltung zur Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile an der XGS Holding GmbH auf die Muttergesellschaft XST ist rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 Abs. 1 AO a.F. und wurde von der Klägerin deshalb gewählt, um die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an die Muttergesellschaft zum Verkehrswert - und damit die Entstehung eines Veräußerungsgewinns i.S.d. § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. - zu verdecken. Das hat zur Folge, dass die Forderungsabtretung in Höhe von .. TEUR (.. TEUR + .. TEUR ./. .. TEUR) durch Vertrag vom 29. Dezember 2006, die am 3. Januar 2007 wirksam geworden ist, als Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile zu werten ist. Damit liegt keine Veräußerung zu Buchwerten, sondern eine Veräußerung zum Verkehrswert gemäß § 21 Abs. 1 UmwStG vor, die zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von .. EUR führt.
130 
1. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002) kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden.
131 
a) Im vorliegenden Fall ist für das Streitjahr 2007 § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. anzuwenden, da nach Art. 97 § 7 Satz 2 EGAO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 (BGBl. I 2007, S. 3150, 3172) die Gesetzesfassung vom 1. Oktober 2002 für vor dem 1. Januar 2008 liegende Kalenderjahre fort gilt (siehe ausführlich Drüen in: Tipke/Kruse, AO-Kommentar, Loseblatt Stand Juli 2016, Vor § 42 Rz. 6 m.w.N.).
132 
b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Steuerpflichtige bei der rechtlichen Gestaltung wirtschaftlicher Vorgänge im Rahmen der Gesetze grundsätzlich frei. Er darf seine rechtlichen Verhältnisse so gestalten, dass sich eine möglichst geringe Steuerlast ergibt. Das Bestreben, Steuern zu sparen, allein macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729; Drüen in: Tipke/Kruse, AO-Kommentar, Stand Mai 2010, § 42 Rz. 39).
133 
Eine Umgehung i.S. von § 42 AO ist nur dann gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443, vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854, vom 16. September 2004 IV R 11/03, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 und vom 17. März 2010 IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, Rz 47). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgedachte Gestaltung zum Erreichen bestimmter Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen nichtsteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360; BStBl II 2006, 359). Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (Drüen in: Tipke/Kruse AO-Kommentar, Stand Oktober 2010, § 42 a.F., Rz. 33 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
134 
Der Steuerpflichtige kann sich auf die von ihm gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht berufen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in dieser Weise verfahren wären. Der Missbrauch kann auch darin bestehen, dass der Steuerpflichtige einen anderen zu einer derartigen unangemessenen Gestaltung veranlasst und daraus einen ungerechtfertigten Steuervorteil zieht (BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729).
135 
Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt insbesondere zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; BFH-Urteile vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607, und in BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854).
136 
Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs erfordert überdies eine zweckgerichtete Handlung zur Umgehung eines Steuergesetzes (so BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456 unter Berufung auf BFH-Urteil vom 18. März 2004 III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787).
137 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass die zeitgleich am 29. Dezember 2006 mit der Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile zu Buchwerten erfolgte Abtretung der gegen die XGS Holding GmbH gerichteten Darlehensforderungen – in Zusammenhang mit der handelsrechtlichen Bewertung der Beteiligung an der XGS GmbH in der Zwischenbilanz der XGS Holding GmbH zum Verkehrswert bei gleichzeitiger steuerlicher Bewertung zu Buchwerten (siehe später Nr. 1 der Maßnahmen), der Gewährung eines Darlehens durch die Klägerin an die XGS Holding GmbH in Höhe von .. TEUR (siehe später Nr. 4 der Maßnahmen), der sieben Tage später erfolgten Ausschüttung der XGS Holding GmbH in exakt der gleichen Höhe (siehe später Nr. 5 der Maßnahmen) sowie dem Gesellschafterzuschuss vom 29. Dezember in Höhe von .. TEUR durch Teilumwandlung des Darlehens (siehe später Nr. 6 der Maßnahmen) – allein dem Zweck dient, eine Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an XST zum Verkehrswert und damit eine steuerpflichtige Veräußerung i.S.d. § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. zu verdecken. Diese Maßnahmen, die schließlich in die Abtretung der gegen die XGS Holding GmbH gerichteten Darlehensforderungen und zeitgleich in die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile zu Buchwerten münden (siehe später Nr. 6 der Maßnahmen), sind gewählt worden, um die Entstehung eines Veräußerungsgewinns gem. § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. zu umgehen; sie dienen allein der Steuervermeidung und sind durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen. Daher stellen sie eine unangemessene Rechtsgestaltung dar und sind rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 Abs. 1 AO a.F.
138 
a) Es war erstrebtes Ziel der Klägerin, die Anteile an der XGS Holding auf die Muttergesellschaft XST entgeltlich zu übertragen – also zu veräußern – und dafür insgesamt einen Betrag von .. TEUR (bzw. unter Berücksichtigung der Kaufpreisanpassung von .. TEUR den Betrag von .. TEUR) zu erlösen, damit die Muttergesellschaft den zeitlich vorher schon geschlossenen Master Agreement-Vertrag vom 1. Dezember 2006 mit F erfüllen kann, der zu den wesentlich gleichen Bedingungen abgeschlossen worden ist.
139 
aa) Aus der am 6. April 2006 zwischen XS und F geschlossenen vorläufigen Vereinbarung geht hervor, dass der X-Konzern ursprünglich (spätestens im April 2006) beabsichtigt hat, u.a. den Geschäftsbereich „...“ (..) zu veräußern und gegen Gewährung von Aktien in die F einzubringen.
140 
bb) Der Unternehmensbereich „..“ bzw. der Geschäftsbereich „...“ stellte im April 2006 einen Teilbetrieb der Klägerin i.S.d. .. dar. Der Begriff des Teilbetriebs ist zwar legal nicht definiert, wird aber einhellig verstanden als einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (Schmitt in: Schmitt/Hörtnagel/Stratz UmwG, UmwStG, 4. Aufl. 2006, § 20 UmwStG Rz. 65). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Unternehmensbereich „...“ (bzw. „..“) diese Voraussetzungen erfüllt.
141 
cc) Mit Gründung der XGS Holding GmbH und der XGS GmbH (Juni 2006) und Einbringung des Teilbetriebs „Geschäftsbereich ...“ zunächst in die XGS Holding GmbH und anschließend in die XGS GmbH (Ende August 2006) gliederte die Klägerin ihren bisherigen Teilbetrieb „...“ aus auf eine eigenständige Holdingstruktur. Durch diese Umstrukturierung wurde das ursprüngliche wirtschaftliche Ziel der Klägerin, den Teilbetrieb „...“ entgeltlich zu übertragen, dahingehend konkretisiert, die Anteile an der XGS Holding GmbH entgeltlich zu übertragen.
142 
Diese ersten beiden Maßnahmen der „Reorganisation“ (wie sie im Anhang C des Master-Agreeement-Vertrags vom 1. Dezember 2006, Bl. 347 des Anlagenbandes 2 zur Klageschrift -Leitzordner-, bezeichnet werden) sind nach Ansicht des Senats wirtschaftlich sinnvoll und ein angemessenes Instrumentarium, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sie führen dazu, den Teilbetrieb „...“, der bislang Teil der Klägerin und zusätzlich noch in verschiedenen anderen Gesellschaften des X-Konzern verortet war, wirtschaftlich zu vereinen und zugleich rechtlich in eine einheitliche Organisationsstruktur zu kleiden. Damit ist der bisherige Teilbetrieb der Klägerin innerhalb des X-Konzern in einem Teilkonzern gebündelt worden, der es ermöglicht, das .. -Geschäft (= Geschäftsbereich „...“) als Einheit an die Mutter und anschließend an F zu übertragen.
143 
Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass die doppelstöckige Einbringung zu Buchwerten durch allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Gründe und Zielsetzungen verursacht und durch die unternehmerisch sinnvolle Trennung operativer und zentraler Verwaltungsfunktionen veranlasst war. Damit wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, innerhalb des X-Konzerns eine sog. Holdingstruktur durchgängig zu verwirklichen und damit einen neuen, weltweiten Teilkonzern „...“ aufzubauen. Dadurch hat die Klägerin erreicht, dass eine operative Gesellschaft Anteile an einer anderen operativen Gesellschaft hält. Damit kann sich die XGS GmbH nur auf ihr eigenes Geschäft konzentrieren, die übergeordneten Zentralbereichsfunktionen werden von der XGS Holding GmbH als sog. Holdinggesellschaft wahrgenommen. Der erkennbare wirtschaftliche Zweck ergibt sich auch daraus, dass beide Gesellschaften (XGS Holding GmbH und XGS GmbH) auch nach der Übertragung an den F Konzern unter veränderten Firmen fortbestanden haben und die Doppelstöckigkeit erhalten geblieben ist.
144 
Daher sind diese Maßnahmen der Gründung und Einbringung des Teilbetriebs in die Tochter- bzw. Enkelgesellschaften nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO. Der Gesetzgeber hat eine solche Maßnahme der Einbringung zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven ausdrücklich in § 20 Abs. 1 UmwStG vorgesehen. Eine steuerliche Erfassung der stillen Reserven soll nach dem Willen des Gesetzgebers dann stattfinden, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden (§ 21 Abs. 1 UmwStG a.F.).
145 
Auch der Vertreter des Beklagten machte in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich, dass diese beiden Reorganisationsmaßnahmen der Gründung der beiden Gesellschaften (XGS Holding GmbH und XGS GmbH) sowie in jeweilige Einbringung des Teilbetriebs „...“ zunächst in die Tochtergesellschaft XGS Holding GmbH und anschließend in die XGS GmbH vom Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen wird.
146 
dd) Die wirtschaftliche Zielsetzung der Klägerin, die Anteile an der XGS Holding GmbH an ihre Muttergesellschaft entgeltlich zu übertragen, ergibt sich aus dem Master-Agreement-Vertrag (Rahmenvertrag) vom 1. Dezember 2006 zwischen den Muttergesellschaften und F. Darin haben die Vertragspartner vereinbart, „das .. -Geschäft … in getrennte Unternehmen aufzunehmen und diese auf F zu übertragen“ (Vorbemerkung (F) der Präambel des Rahmenvertrags vom 1. Dezember 2006, Bl. 106 des Anlagenbandes 2 zur Klageschrift -Leitzordner-). Um den Übergang des .. - Geschäfts zu ermöglichen, soll nach diesem Vertrag der X-Konzern bestimmte im Anhang C dieses Vertrags aufgeführte Reorganisationsmaßnahmen durchführen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags am 1. Dezember 2006 hatte der X-Konzern bereits die ersten beiden im Anhang C beschriebenen Reorganisationsmaßnahmen, nämlich die Gründung der XGS Holding GmbH und der XGS GmbH sowie die Einbringung des Geschäftsbereichs ... zunächst in die XGS Holding GmbH und anschließend in die XGS GmbH, vollzogen. Daher sind im Anhang C des Rahmenvertrags diese beiden Maßnahmen bereits in der Vergangenheitsform formuliert (siehe Bl. 347 des Anlagenbandes 2 zur Klageschrift -Leitzordner-).
147 
Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags am 1. Dezember 2006 von X beabsichtigt war, die Anteile an der XGS Holding GmbH von der Klägerin auf XST zu übertragen zum Zwecke der Weiterübertragung auf F. Ohne vorherige Übertragung der Anteile von der Klägerin auf die Muttergesellschaft XST wäre diese nicht in der Lage gewesen, den Rahmenvertrag mit F zu erfüllen.
148 
ee) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin das wirtschaftliche Ziel verfolgte, die Anteile an der XGS Holding GmbH zum Zweck der Weiterveräußerung entgeltlich (zum Verkehrswert) auf XST zu übertragen. Diese Überzeugung ergibt sich aus der Tatsache, dass XST im Januar 2007 bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise insgesamt den Betrag von .. TEUR (.. TEUR, bezahlt am 3. Januar 2007, und .. TEUR, bezahlt am 5. Januar 2007) aufgewendet hat, um die Anteile an der XGS Holding GmbH zu erhalten sowie aus der Gesamtbetrachtung der Reorganisationsmaßnahmen.
149 
(1) Zwar haben die Vertragsparteien in rechtlicher Hinsicht am 29. Dezember 2006 zwei verschiedene Verträge geschlossen. Der Erwerb der Beteiligung an der XGS Holding GmbH erfolgte laut Vertrag nach … Recht zum Buchwert (sog. Basiskaufpreis) von .. TEUR. Hierbei ist aber zwingend mit zu berücksichtigen, dass die Klägerin zeitgleich mit der Abtretung der einbringungsgeborenen Anteile zu Buchwerten auch Darlehensforderungen an die XGS Holding GmbH in Höhe von .. TEUR (.. TEUR +.. TEUR ./. .. TEUR) abgetreten hat. Da es zumindest für den Darlehensvertrag über .. TEUR zwischen der Klägerin und der XGS Holding GmbH keinen wirtschaftlichen Grund gab (siehe unten), ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die beiden zeitgleich am 29. Dezember 2006 geschlossenen Verträge über die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile und die Abtretung der Darlehen wirtschaftlich eine Einheit bilden und neben dem Betrag von .. TEUR auch der Betrag von .. TEUR, der angeblich für die Abtretung der Darlehensforderung bezahlt worden sein soll, für den Erwerb der Anteile an der XGS Holding GmbH aufgewendet worden ist. Für eine solche wirtschaftliche Einheitsbetrachtung der beiden Verträge vom 29. Dezember 2006 spricht schon der enge zeitliche Zusammenhang der beiden Verträge, die am selben Tag abgeschlossen worden sind und beide zu einer Zahlungsverpflichtung der XST führen. Rechtlich bildet zwar nur den Betrag von .. TEUR eine konkrete Gegenleistung für die Übertragung der Anteile. Wirtschaftlich betrachtet hat XST aber auch den Betrag von .. TEUR für die Übertragung der Anteile bezahlt. Der als Maßnahme Nr. 4 bezeichnete Darlehensbetrag vom 22. Dezember 2006, den die Klägerin ihrer Tochtergesellschaft in Höhe von .. TEUR gewährt hat, wurde eine Woche später am 29. Dezember 2006 wirtschaftlich dadurch kompensiert, dass die Klägerin als Alleingesellschafterin der XGS Holding GmbH eine Ausschüttung in exakt derselben Höhe beschloss. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung und der diese kompensierende Ausschüttung bereits beabsichtigt hatte, die Anteile an ihrer Tochtergesellschaft auf ihre Konzernmutter zu übertragen, damit diese den schon ca. drei Wochen vorher geschlossenen Übertragungsvertrag mit F erfüllen konnte. Wenn eine Gesellschaft eine Beteiligung veräußern möchte, dann würde ein verständiger Dritter in der Rolle des Geschäftsführers nicht sieben Tage vorher der Tochtergesellschaft ein Darlehen gewähren und taggleich mit der Übertragung der Anteile eine Ausschüttung in derselben Höhe wie der vereinbarte Darlehensbetrag beschließen.
150 
Der danach noch rein rechtlich weiter bestehende Darlehensanspruch der Klägerin gegenüber ihrer Tochtergesellschaft wirkt dadurch als reine Hülle. Eine Abtretung des Darlehensanspruchs als „rechtliche Hülle“ hätte wirtschaftlich nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn damit der an die Tochtergesellschaft ausbezahlte Darlehensbetrag deren Wert erhöhen würde. Durch die eine Woche später erfolgte Ausschüttung desselben Betrags wurde der (darlehensweise) übertragene wirtschaftliche Wert von .. TEUR in einem gegenläufigen Akt in exakt derselben Höhe wieder an die Klägerin zurückgewährt. Der wirtschaftliche Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft hat sich damit nicht verändert. Wäre die Ausschüttung nicht erfolgt, hätte sich der Wert der Beteiligung durch die Darlehensgewährung wirtschaftlich betrachtet erhöht, weil ein Darlehensanspruch nicht denselben wirtschaftlichen Wert hat wie ein ausbezahlter Darlehensbetrag. Ein vernünftiger (fremder) Dritter würde nicht ohne weiteres eine  solche „rechtliche Hülle“ erwerben, zumal kein eigenständiger wirtschaftlicher Grund für das Darlehen erkennbar ist. Diese Darlehensgewährung findet in einem solchen Fall der unmittelbar bevorstehenden Veräußerung der Beteiligung an den Darlehensempfänger keinen wirtschaftlichen Sinn im sog. Leverage-Effekt. Dieser Effekt beschreibt die Hebelwirkung des Fremdkapitals auf die Eigenkapitalrentabilität in der Form, dass durch den Einsatz von Fremdkapital anstelle von Eigenkapital die Eigenkapitalrendite für die Eigentümer gesteigert werden kann (siehe im Internet: http://wirtschaftslexion.gabler.de/Definition/leverage-effekt.html und https://wikipedia.org/wiki/Leverage-Effekt). Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung und damit der Zuführung von Fremdkapital an die Tochtergesellschaft aber bereits konkret beabsichtigt hatte, die Beteiligung am Darlehensempfänger zu veräußern und damit das Eigentum an dieser Gesellschaft aufzugeben, und dies auch tatsächlich eine Woche später in die Tat umsetzte, kam es ihr mit der Darlehensgewährung nicht mehr darauf an, die Eigenkapitalrendite der Beteiligung an dieser Tochtergesellschaft zu steigern. Schon deshalb kann es nicht der wirtschaftliche Grund gewesen sein, der Tochtergesellschaft ein Darlehen zu gewähren.
151 
Ob es darüber hinaus im konkreten Fall aufgrund des Leverage-Effekts wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, die XGS Holding GmbH mit Fremdkapital auszustatten, um die Eigenkapitalrendite der Klägerin zu steigern, kann der Senat nicht beurteilen, weil die Klägerin hierzu nichts vorgetragen hat. Der Leverage-Effekt bedeutet im vorliegenden Fall, dass es nur dann sinnvoll ist, eigenes Kapital durch Fremdkapital zu ersetzen, wenn die Gesamtkapitalrendite größer ist als der Fremdkapitalzinssatz. Diese Frage kann der Senat anhand des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts aber nicht beantworten. Die Klägerin hat weder vorgetragen, wie hoch die Eigenkapitalrendite der Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft ist, wie hoch der Fremdkapitalzinssatz ist und in welchem Verhältnis Fremd- zu Eigenkapital stehen. Die Klägerin hat auch keine Bilanzen der XGS Holding GmbH vorgelegt, aus denen diese Zahlen ersichtlich sein können.
152 
Aufgrund der gegenläufigen Darlehensauszahlung und der Ausschüttung in derselben Höhe war der als rechtliche Hülle bestehende Darlehensanspruch wirtschaftlich wertlos. Daraus schließt der Senat, dass XST nur deshalb für den abgetretenen Darlehensanspruch noch den Betrag von .. TEUR bezahlt hat, weil sie zeitgleich die Anteile an die XGS Holding GmbH übertragen bekommen hat, deren wirtschaftlicher Wert durch Darlehensauszahlung und Ausschüttung in Höhe von .. TEUR unverändert geblieben war.
153 
XST hat damit den Betrag von .. TEUR aufgewendet, um die Beteiligung an der XGS Holding GmbH zu erwerben.
154 
Der Senat geht daher davon aus, dass auch der Betrag von .. TEUR wirtschaftlich für die Übertragung der Anteile aufgewendet wurde. Der wirtschaftliche Wille der Klägerin und der XST war damit nicht auf die Übertragung der Beteiligung zu Buchwerten, sondern auf eine Übertragung zum Verkehrswert gerichtet.
155 
Dieser Betrag entsprach annähernd der Verkehrswert der Beteiligung zum Vertragszeitpunkt.
156 
(2) Schon zum Zeitpunkt der handelsrechtlichen Bewertung der Beteiligung in der Zwischenbilanz zum 30. November 2006 ging die Klägerin von einem Verkehrswert in Höhe von .. TEUR aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die XGS Holding GmbH jedoch noch nicht alle ausländischen Gesellschaften erworben, die zum XGS-Geschäft gehörten. Daher ist davon auszugehen, dass Ende Dezember der Verkehrswert der Beteiligung jedenfalls höher war als zum 30. November 2006.
157 
(3) Die Muttergesellschaft der Klägerin und F gingen schon in der Vereinbarung vom April 2006 für den Geschäftsbereich „...“ (..) von einem Bruttounternehmenswert (enterprise value) von .. Mio. EUR aus, der teilweise (ca.) 1/3 durch Bargeld und teilweise (ca. 2/3) durch neu ausgegebene F-Stammaktien beglichen werden sollte.
158 
(4) Für die Frage, ob die Klägerin mit den Reorganisationsmaßnahmen das wirtschaftliche Ziel verfolgte, die Beteiligung an der XGS Holdings GmbH entgeltlich zu veräußern, kann dahinstehen, ob der Verkehrswert der Beteiligung am 3. Januar 2007 .. TEUR oder aber .. TEUR betrug, denn der Beklagte hat im Rahmen der Bemessung der Höhe des erzielten Veräußerungsgewinns zwar das Entgelt für die Kaufpreisanpassung (working capital) mit einbezogen, aber den Betrag von .. TEUR (für das Darlehen der Maßnahme Nr. 3) wieder zum Abzug gebracht (siehe später zur Höhe des Veräußerungsgewinns). Jedenfalls ist nach Ansicht des Senats davon auszugehen, dass die Klägerin das wirtschaftliche Ziel verfolgte, ihre Beteiligung an der XGS Holding GmbH entgeltlich zum Verkehrswert auf ihre Muttergesellschaft zu übertragen.
159 
b) Zur Erreichung dieses Ziels der entgeltlichen Übertragung der Anteile an der XGS Holding GmbH zum Verkehrswert wählte die X Gruppe folgende rechtliche Gestaltung (Reorganisationsmaßnahmen):
160 
Nr. 1:
die handelsrechtliche Bewertung in der Zwischenbilanz der XGS Holding GmbH (zum 31.11.2006 und zum 31.12.2006) zum Verkehrswert von .. TEUR bei gleichzeitiger steuerrechtlicher Bewertung zu Buchwerten,
Nr. 2:
die Gewährung eines Darlehens durch die XGS GmbH an die XGS Holding GmbH in Höhe von .. TEUR,
Nr. 3:
die Gewährung eines Darlehens durch die Klägerin an die XGS Holding GmbH in Höhe von .. TEUR,
Nr. 4:
die Gewährung eines (zweiten) Darlehens durch die Klägerin an die XGS Holding GmbH in Höhe von .. TEUR,
Nr. 5:
die Ausschüttung der XGS Holding an die Klägerin vom 29. Dezember 2006 in Höhe von .. TEUR,
Nr. 6:
den Gesellschafterzuschuss vom 29. Dezember 2006 durch Teilumwandlung des ersten Darlehens in Höhe von .. TEUR sowie
Nr. 7: 
die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile mit Vertrag vom 29. Dezember 2006 bei gleichzeitig erfolgter Darlehensabtretung.
161 
Wie sich aus dem Rahmenvertrag (Anhang C, Bl. 346 ff. des Anlagenbandes 2 zur Klageschrift -Leitzordner-) ergibt, verpflichteten sich die Muttergesellschaften der Klägerin gegenüber F , diese Maßnahmen durch die Klägerin durchführen zu lassen, um die Übertragung der Anteile an der XGS Holding GmbH auf XST zu gewährleisten. Alle diese Reorganisationsmaßnahmen dienten daher dem Ziel, die Anteile an der XGS Holding GmbH und damit den Geschäftsbereich „...“ (..) an die Muttergesellschaft XST zu übertragen, damit diese den Geschäftsbereich „...“ an die F veräußern konnte. Ohne die geplante Veräußerung an F im Dezember 2006 hätten die dargestellten und tatsächlich durchgeführten „Reorganisationsmaßnahmen“ nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt stattgefunden. Sie dienten aus Sicht der Klägerin ausschließlich dem Ziel, ihre Anteile an der XGS Holding auf XST zu übertragen und damit die Weiterübertragung von XST auf F vorzubereiten bzw. zu ermöglichen.
162 
c) Gemessen an dem Ziel, die einbringungsgeborenen Anteile an der XGS Holding an die Muttergesellschaft XST zum Verkehrswert zu übertragen, ist die zur Erreichung dieses Ziels von den Beteiligten gewählte Gestaltung unangemessen. Sie ist kompliziert und gekünstelt (zum Begriff der Unangemessenheit vgl. insoweit BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 - IV R 132/85, BStBl II 1991, 607, 610; BFH-Urteil vom 18. Januar 1972 - VIII R 125/69, BStBl II 1972, 344, 345) und wäre von verständigen Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht gewählt worden (zu dem Begriff der Unangemessenheit insoweit BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 541, 542, vom 20. Dezember 1991 VI R 32/89, BStBl II 1992, 695, 696; und vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BStBl II 1994, 738, 740 jeweils m. w. N.).
163 
aa) Für zu Buchwerten in Kapitalgesellschaften eingebrachte Teilbetriebe gilt im Umwandlungssteuerrecht - jedenfalls im Streitjahr 2007 - die Regelung, dass die darin enthaltenen stillen Reserven dann steuerlich zu erfassen sind, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden (§ 21 Abs. 1 UmwStG a.F.). Dieser Rechtsfolge haben sich die Klägerin und die anderen Gesellschaften des X-Konzerns mit der von ihnen gewählten Gestaltung entzogen.
164 
Durch die Vornahme der dargestellten Reorganisationsmaßnahmen Nr. 1 bis 6, insbesondere durch die Maßnahmen Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 hat die Klägerin eine Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile zu Werten über dem Buchwert vermieden und damit die steuerliche Erfassung der in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven umgangen. Aber genau diese Aufdeckung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. durch die Erfassung eines Veräußerungsgewinns vorgesehen für den Fall, dass die einbringungsgeborenen Anteile - wie im Streitfall - (entgeltlich) veräußert werden.
165 
Die Einbringung des ursprünglichen Teilbetriebs „...“ in die XGS Holding GmbH durch notariellen Vertrag vom 29. August 2006 erfolgte steuerrechtlich als Einbringung gemäß § 20 UmwStG a.F. (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002, BGBl. I 2002, 4133; „vor SEStEG“) zu Buchwerten gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten. Die aufnehmende XGS Holding GmbH setzte den Teilbetrieb in ihrer Handelsbilanz zunächst zu Buchwerten an (in Höhe von .. TEUR in ihrer Handelsbilanz und in Höhe von .. TEUR in ihrer Steuerbilanz) und stellte den Betrag in Höhe von .. TEUR (Handelsbilanz) bzw. .. TEUR (Steuerbilanz), der jeweils den Nennwert der neu ausgegebenen Anteile von .. TEUR überstieg, in die Kapitalrücklage ein.
166 
Aufgrund der steuerlichen Vorschrift des § 20 Abs. 1 UmwStG a.F. durfte die XGS Holding GmbH als aufnehmende Gesellschaft die auf sie übergehenden Vermögensgegenstände nicht zum Teilwert ansetzen. Durch diese Einbringung zum Buchwert (bzw. unter dem Teilwert) gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen entstanden sog. einbringungsgeborene Anteile.
167 
(1) Der Gesetzgeber hat in § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. zwingend für den Fall der Veräußerung solcher einbringungsgeborener Anteile bestimmt, dass die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven, die bei der Einbringung nicht aufgedeckt wurden, im Falle der Realisierung durch einen Veräußerungsakt auf der Ebene des Anteilsinhabers der Besteuerung zu unterwerfen sind. Damit hat der Gesetzgeber den Weg der zwingenden Aufdeckung der stillen Reserven für den Fall vorgesehen, dass die einbringungsgeborenen Anteile veräußert werden.
168 
(2) Wie bereits oben unter I Nr. 3 a) ee) ausgeführt, hatte im vorliegenden Streitfall die Klägerin eine solche (entgeltliche) Veräußerung einbringungsgeborener Anteile zum Ziel. Eine entgeltliche Veräußerung i.S.d. § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. ist die entgeltliche Übertragung einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen anderen Rechtsträger (BFH-Urteil vom 8. April 1992 I R 128/88, BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761, Rn. 16 bei Juris).
169 
bb) Der einfachere, zweckmäßige und vom Gesetzgeber vorgesehene Weg wäre im Streitfall die Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile zum Verkehrswert gewesen. Ein vernünftiger Dritter hätte angesichts des angestrebten Zieles eine solche rechtliche Gestaltung gewählt, die aber das Entstehen eines Veräußerungsgewinns nach § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. nach sich gezogen hätte. Die von der Klägerin stattdessen gewählte und veranlasste rechtliche Gestaltung durch die sechs dargestellten Reorganisationsmaßnahmen wirkt demgegenüber umständlich, kompliziert und gekünstelt und ist nicht der ehrliche Ausdruck dessen, was wirtschaftlich gewollt ist, nämlich die Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile zum Verkehrswert. Vielmehr verschleiert die Klägerin durch die handelsrechtliche Bewertung der Beteiligung in der Zwischenbilanz zum 30. November 2006 zum Verkehrswert, der Gewährung eines Darlehens in Höhe von .. TEUR, der kurz danach erfolgten Ausschüttung in exakt derselben Höhe, dem Gesellschafterzuschuss durch Teilumwandlung des Darlehens sowie der anschließenden Veräußerung der Anteile zu Buchwerten und der Abtretung des Restdarlehens an XST , dass wirtschaftlich eine Übertragung der Anteile zum Verkehrswert stattgefunden hat, die von Gesetzes wegen eine Veräußerung darstellt und eine Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge hat.
170 
d) Die gewählte Gestaltung soll vielmehr der Steuervermeidung dienen. Nach Auffassung des Senats soll damit im Rahmen der deutschen Besteuerung die Entstehung eines Veräußerungsgewinns nach § 21 Abs. 1 UmwStG vermieden werden, indem die einbringungsgeborenen Anteile an der XGS Holding lediglich zu Buchwerten, aber nicht zu Verkehrswerten übertragen worden sind.
171 
Eine Veräußerung zu Buchwerten war nur deshalb möglich, weil die Klägerin zuvor in der Zwischenbilanz zum 30. November 2006 die Beteiligung an der XGS Holding GmbH handelsrechtlich zum Verkehrswert von .. TEUR bewertete. Hierzu war sie handelsrechtlich berechtigt. Nur steuerrechtlich war aufgrund des § 20 Abs. 1 UmwStG a.F. eine Bewertung über dem Buchwert ausgeschlossen.
172 
Nur aufgrund dieser handelsrechtlichen Bewertung zum Verkehrswert war es der Klägerin möglich, am 29. Dezember 2006 als alleinige Anteilseignerin die Ausschüttung des aufgrund der Höherbewertung entstandenen Handelsgewinns von .. TEUR zu beschließen, und damit die Darlehensgewährung vom 22. Dezember 2006 wirtschaftlich zu kompensieren.
173 
Damit war die Klägerin nur aufgrund der unterschiedlichen Ansätze der Beteiligung in Handels- und Steuerbilanz ab dem 30. November 2006 in der Lage, ihrer Tochtergesellschaft formal ein Darlehen in der Höhe zu gewähren, in der eine Woche später von der Tochter an die Mutter ausgeschüttet worden ist. So entstand ein wirtschaftlich durch die Ausschüttung kompensierter Darlehensanspruch (ausführlich dargelegt unter I Nr. 3 a) ee)), der an die Mutter abgetreten werden konnte.
174 
Die Klägerin war dadurch in die Lage versetzt worden, eine nach Abzug eines Gesellschafterzuschusses reduzierte Darlehensforderung in Höhe von .. TEUR an XST zu verkaufen und abzutreten und hierfür ein Entgelt von .. TEUR zu erzielen. In der Summe erlangte die Klägerin von XST damit jedenfalls den Verkehrswert der übertragenen Anteile.
175 
e) Die gewählte Gestaltung durch die dargestellten Reorganisationsmaßnahmen ist allein durch steuerliche Gründe zu erklären und nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Gestaltung nicht und es sind auch nicht andere beachtliche Gründe feststellbar. Weder sind die einzelnen Reorganisationsmaßnahmen Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 für sich betrachtet wirtschaftlich begründet noch in einer Gesamtbetrachtung.
176 
aa) Der Vortrag der Klägerin, eine ausschließlich mit Eigenkapital finanzierte Gesellschaft sei „völlig untypisch und betriebswirtschaftlich unsinnig“, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, den Abschluss des Darlehensvertrags über .. TEUR zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags  am 22. Dezember 2006 die Klägerin schon den Entschluss gefasst hatte, ihre Beteiligung an der XGS Holding GmbH noch im laufenden Monat zu veräußern, um der Muttergesellschaft die Weiterveräußerung an F zu ermöglichen, kann die Klägerin nicht mit dem sog. Leverage-Effekt, die Ausstattung der XGS Holding GmbH mit Fremdkapital, wirtschaftlich begründen. Die Klägerin konnte daher nicht mehr damit rechnen, dass die Beteiligung eine Rendite abwirft, die ggf. durch den Einsatz von Fremdkapital verbessert werden könnte. Zur weiteren Begründung wird auf das unter I Nr. 3 a) ee) Ausgeführte verwiesen.
177 
bb) Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die Tatsache, dass in Deutschland im Jahr 2006 die Industrieunternehmen im Durchschnitt über eine Eigenkapitalquote von ca. 24,3 % und eine Fremdkapitalquote von ca. 76 % verfügten, nicht den Abschluss des Darlehensvertrags über .. TEUR.
178 
cc) Der Senat verkennt dabei nicht, dass es grundsätzlich eine rein unternehmerische Entscheidung ist, in welchem Umfang ein Unternehmen Eigen- und in welchem Umfang es Fremdkapital einsetzt. Wenn aber - wie im Streitfall - die Aufnahme von Fremdkapital innerhalb von einer Woche wirtschaftlich durch eine Ausschüttung in gleicher Höhe (ermöglicht durch unterschiedliche Bilanzansätze der Beteiligung in Handels- und Steuerbilanz) wieder kompensiert wird, so bedarf es einer konkreten Begründung dafür, warum diese Maßnahmen in ihrer Kombination (Darlehen und Ausschüttung) gewählt worden sind, wo doch der vom Gesetzgeber vorgesehene einfachere Weg, nämlich die Veräußerung der Beteiligung zum Verkehrswert, auf der Hand gelegen hätte.
179 
dd) Wenn die Klägerin vorträgt, die Ausschüttung des nur handelsrechtlich realisierten Gewinns an die Klägerin sei deshalb erfolgt, um die XGS Holding GmbH mit Fremdkapital ausstatten zu können, so beißt sich - salopp ausgedrückt - „die Katze in den Schwanz“. Die Klägerin begründet die Ausschüttung mit der angeblichen Notwendigkeit der Ausstattung der Tochtergesellschaft mit Fremdkapital. Diese angebliche Notwendigkeit begründet die Klägerin aber nur mit einem allgemeinen Verweis auf den sog. Leverage-Effekt, der nach Ansicht des Senats schon deshalb nicht geeignet ist, weil die Klägerin ihren Teilbetrieb „...“ nur deshalb in eine Tochtergesellschaft eingebracht hat, um sie in dieser Konstellation veräußern zu können. Ohne die Veräußerung an F durch den X-Konzern hätte die Einbringung des Teilbetriebs in die eigens dafür gegründete XGS Holding GmbH - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - nicht stattgefunden. Wenn ein Teilbetrieb zum Zwecke der Veräußerung in eine Tochtergesellschaft eingebracht wird, so ergibt sich wirtschaftlich betrachtet keine Notwendigkeit, diese Tochtergesellschaft eine Woche vor der Veräußerung mit Fremdkapital auszustatten; jedenfalls nicht zum Zwecke der Erhöhung der Eigenkapitalrendite. Somit kann auch eine zur Ermöglichung der Fremdkapitalausstattung angeblich erfolgte Ausschüttung nicht wirtschaftlich gerechtfertigt werden.
180 
Aus der Tatsache, dass das Darlehen vom 22. Dezember 2006 und die Ausschüttung der XGS Holding GmbH vom 29. Dezember 2006 sich betragsmäßig exakt entsprechen (.. EUR) und zeitlich nur eine Woche auseinander liegen, sowie dem Fehlen eines wirtschaftlichen Grundes schließt der Senat, dass es der Klägerin mit diesen beiden Vorgängen nicht darauf ankam, die Tochtergesellschaft mit Fremdkapital auszustatten, sondern vielmehr, eine Veräußerung der Beteiligung zum Verkehrswert zu vermeiden.
181 
ee) Das Darlehen in Höhe von .. TEUR ist auch nicht zu dem Zweck gewährt worden, die Tochtergesellschaft in die Lage zu versetzen, weitere Beteiligungen im Ausland zu erwerben. Dafür hat die XGS Holding GmbH von ihrer Tochtergesellschaft ein Darlehen in Höhe von .. TEUR (siehe Master-Agreement-Vertrag vom 1. Dezember 2006, Anhang C Nr. 3, Bl. 347 des Anlagenbands 2 zur Klageschrift -Leitzordner-) erhalten.
182 
ff) Der Vortrag, der Verkauf von Gesellschafter-Darlehen bei Unternehmensverkäufen sei aus insolvenzrechtlichen Gründen empfehlenswert und üblich, ist kein außersteuerlicher Grund für die Reorganisationsmaßnahmen der Klägerin. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum es im konkreten Einzelfall „aus insolvenzrechtlichen Gründen“ geboten sein soll, die Tochtergesellschaft der Klägerin mit Fremdkapital auszustatten. Das Vorliegen eines außersteuerlichen Grundes muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und darf sich nicht in „Allgemeinplätzen“ verlieren. Für den Senat ist im vorliegenden Streitfall nicht erkennbar, warum der Darlehensvertrag über .. TEUR vor dem Hintergrund der eine Woche später erfolgten Ausschüttung in gleicher Höhe und dem bevorstehenden Verkauf der Anteile aus insolvenzrechtlichen Gründen empfehlenswert und üblich gewesen sein soll. Hierfür bedarf es konkreter Angaben darüber, welcher insolvenzrechtliche Grund für die Klägerin tatsächlich ausschlaggebend gewesen ist.
183 
gg) Die in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Beweisanträge lehnt der Senat als unzulässig ab. Sie sind unsubstantiiert. Das Finanzgericht muss unsubstantiierten Beweisanträge nicht nachgehen (BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 II R 35/15, DStR 2017, 1593, Rz. 30 bei juris).
184 
(1) Soweit die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass es im Hinblick auf den sog. Leverage-Effekt generell betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, die Finanzierung eines Unternehmens im branchenüblichen Umfang mit Fremdkapital auszustatten, die Einholung eines Sachverständigengutachten beantragt, benennt sie keine konkreten Beweistatsachen. Der Senat kann diese Tatsache der generellen betriebswirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Finanzierung eines Unternehmens mit Fremdkapitel im branchenüblichen Umfang im Hinblick auf den sog. Leverage-Effekt als wahr unterstellen. Aber aus einer solchen generellen Sinnhaftigkeit der Fremdkapitalausstattung ergibt sich für den vorliegenden Streitfall kein wirtschaftlicher Grund für die Gewährung des Darlehens durch die Klägerin in Höhe von .. TEUR. Der Senat hat ausführlich dargelegt, warum er vor dem Hintergrund der eine Woche nach Abschluss des Darlehensvertrags erfolgten Ausschüttung in Höhe von .. TEUR sowie der unmittelbar im Anschluss an die Ausschüttung erfolgten Veräußerung der Anteile keinen wirtschaftlichen Grund für das Darlehen erkennen kann. Wenn nun die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, so muss sie angeben, welche konkreten Tatsachen durch ein solches Gutachten nachgewiesen werden soll (so ausführlich BFH-Beschluss vom 1. März 2016 V B 44/15, BFH/NV 2016, 934 zum Zeugenbeweis). Wenn - wie im Streitfall - die Klägerin lediglich allgemeine betriebswirtschaftliche Ansichten als zu beweisende Tatsache vorträgt, so ist ein solcher Beweisantrag unsubstantiiert und damit unbeachtlich.
185 
(2) Gleiches gilt für den zweiten in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Beweisantrag. Hier soll der Senat zum Beweis der Tatsache, dass der Verkauf von Gesellschafter-Darlehen bei Unternehmensverkäufen aus insolvenzrechtlichen Gründen empfehlenswert und üblich ist, ein Sachverständigengutachten einholen. Insoweit begehrt die Klägerin nicht den Beweis einer Tatsache, sondern vielmehr die Einholung eines Rechtsgutachtens. Hierzu ist das Finanzgericht aber nicht befugt, denn ein Richter hat das deutsche Recht zu kennen. Die insolvenzrechtlichen Folgen eines Unternehmensverkaufs und die rechtliche Auswirkung eines Darlehens sind dem Senat bekannt.
186 
Zudem ist auch dieser Antrag nicht konkret auf den Fall bezogen und damit unsubstantiiert.
187 
f) Daher sind die Maßnahmen Nr. 1 (handelsrechtliche Höherbewertung der Beteiligung), Nr. 4 (Darlehen über .. TEUR), Nr. 5 (die Ausschüttung des handelsrechtlichen Gewinns in Höhe von .. TEUR) und auch die Nr. 6 (der Gesellschafterzuschuss durch Teilumwandlung des Darlehens in Höhe von .. TEUR) unangemessen i.S.d. § 42 Abs. 1 AO a.F.
188 
Die Unangemessenheit des Gesellschafterzuschusses (Nr. 6) ergibt sich schon aus der Tatsache, dass das Darlehen in Höhe von .. TEUR unangemessen ist. Wenn das Darlehen steuerlich nicht anerkannt wird, so kann es steuerlich auch nicht in einen Gesellschafterzuschuss umgewandelt werden.
189 
g) Die unangemessenen Reorganisationsmaßnahmen Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 sind zweckgerichtete Handlungen i.S.d. § 42 Abs. 1 AO a.F., denn sie wurden von der Klägerin zu dem Zweck durchgeführt bzw. veranlasst, eine Veräußerung der Beteiligung zum Verkehrswert zu umgehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin insoweit mit einer entsprechenden Missbrauchsabsicht gehandelt hat, denn sie kann die dargestellten Reorganisationsmaßnahmen nicht plausibel erklären.
190 
4. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs zur Folge, dass der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. M.a.W. verhindert diese Vorschrift den Umgehungserfolg dadurch, dass sie die Wirkungen der Umgehungen neutralisiert. Die Umgehungsgeschäfte selbst bleiben unberührt (so Drüen in: Tipke/Kruse, AO-Kommentar, Stand Mai 2010, § 42 Rz. 50).
191 
Das hat zur Folge, dass im Streitfall der Steueranspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG a.F. so entsteht, als wenn die Klägerin die Anteile an der XGS Holding GmbH zum Preis von .. TEUR an XST veräußert hätte.
192 
a) Zeitlich ist der Gewinn im Streitjahr 2007 zu erfassen. Der steuerliche Begriff der Veräußerung umfasst das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft (ausführlich siehe Wacker in: Schmidt, ESt-Kommentar, 36. Aufl. 2017, § 16 Rz. 21). Im Streitfall sind die Anteile an der XGS Holding GmbH mit dinglicher Wirkung zum 3. Januar 2007 veräußert worden. Im Januar ist auch der Kaufpreis bezahlt worden.
193 
b) Das FA hat zutreffend den Veräußerungsgewinn in Höhe von .. EUR angesetzt.
194 
Nach § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. ist der Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
195 
aa) Im Streitfall hat das FA zutreffend das workingcapital in Höhe von .. TEUR als Kaufpreis angesetzt und ist damit von einem Gesamtkaufpreis in Höhe von .. TEUR ausgegangen, weil XST diesen Betrag für den Erwerb der Anteile an der XGS Holdings GmbH aufgewendet und tatsächlich bezahlt hat.
196 
bb) Dahinstehen kann, ob das Darlehen in Höhe von .. TEUR in Abzug zu bringen ist, weil das FA den Kaufpreis um diesen Betrag gekürzt hat und es dem Finanzgericht verwehrt ist, im Klageverfahren zu verbösern.
197 
cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im Rahmen der Berechnung der Höhe des anzusetzenden Veräußerungsgewinns kein Veräußerungsverlust aus der Veräußerung des Darlehens in Höhe von .. Mio. EUR zu berücksichtigen. Aus § 42 Abs. 1 Satz 2  AO a.F. ergibt sich, dass der Steueranspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG a.F. so entsteht wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Der Darlehensvertrag in Höhe von .. Mio EUR als Umgehungsgeschäft bleibt zivilrechtlich unberührt, nur die steuerliche Wirkung wird negiert. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe des Veräußerungsgewinns der zu negierende Darlehensanspruch nicht als Veräußerungsverlust o. Ä. berücksichtigt werden kann.
198 
5. Dahinstehen kann, ob im Streitfall die Grundsätze der sog. Gesamtplanrechtsprechung anzuwenden sind.
199 
Ein Gesamtplan im Sinne der Rechtsprechung des BFH ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt aufgrund eines vorherigen, zielgerichteten Plans "künstlich" zergliedert wird und den einzelnen Teilakten dabei nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie die Erreichung des Endzustandes fördern (Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-Kommentar, Loseblatt Stand März  2009, § 42 Rz 360, 366, 376: Ausprägung des angloamerikanischen Prinzips der "substance over form"). Dementsprechend ist ein Gesamtplan zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorliegen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 60/99, BFHE 193, 433, BStBl II 2001, 101; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 42 AO Rz 366; Förster/Schmidtmann, StuW 2003, 114, 120).
200 
Nach Ansicht der Rechtsprechung handelt es sich - jedenfalls soweit die Gesamtplanrechtsprechung zu Lasten des Steuerpflichtigen angewendet wird - bei dieser Rechtsfigur lediglich um einen speziellen Anwendungsfall des § 42 AO (so BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471). Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Rechtsfigur des Gesamtplans bei Anwendung des § 21 UmwStG a.F. überhaupt greift. Im vorliegenden Fall stützt sich der Senat direkt auf die Vorschrift des § 42 AO a.F., der jedenfalls auch bei Anwendung des § 21 UmwStG a.F. gilt.
201 
II. Die Klägerin hat als unterliegende Partei gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahren zu tragen.
202 
III. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 115 FGO nicht zuzulassen.

Gründe

 
127 
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
128 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das FA hat den angefochtenen Bescheiden zu Recht einen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an der XGS Holding GmbH in Höhe von .. EUR zugrunde gelegt.
129 
Die Gestaltung zur Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile an der XGS Holding GmbH auf die Muttergesellschaft XST ist rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 Abs. 1 AO a.F. und wurde von der Klägerin deshalb gewählt, um die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an die Muttergesellschaft zum Verkehrswert - und damit die Entstehung eines Veräußerungsgewinns i.S.d. § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. - zu verdecken. Das hat zur Folge, dass die Forderungsabtretung in Höhe von .. TEUR (.. TEUR + .. TEUR ./. .. TEUR) durch Vertrag vom 29. Dezember 2006, die am 3. Januar 2007 wirksam geworden ist, als Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile zu werten ist. Damit liegt keine Veräußerung zu Buchwerten, sondern eine Veräußerung zum Verkehrswert gemäß § 21 Abs. 1 UmwStG vor, die zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von .. EUR führt.
130 
1. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002) kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden.
131 
a) Im vorliegenden Fall ist für das Streitjahr 2007 § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. anzuwenden, da nach Art. 97 § 7 Satz 2 EGAO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 (BGBl. I 2007, S. 3150, 3172) die Gesetzesfassung vom 1. Oktober 2002 für vor dem 1. Januar 2008 liegende Kalenderjahre fort gilt (siehe ausführlich Drüen in: Tipke/Kruse, AO-Kommentar, Loseblatt Stand Juli 2016, Vor § 42 Rz. 6 m.w.N.).
132 
b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Steuerpflichtige bei der rechtlichen Gestaltung wirtschaftlicher Vorgänge im Rahmen der Gesetze grundsätzlich frei. Er darf seine rechtlichen Verhältnisse so gestalten, dass sich eine möglichst geringe Steuerlast ergibt. Das Bestreben, Steuern zu sparen, allein macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729; Drüen in: Tipke/Kruse, AO-Kommentar, Stand Mai 2010, § 42 Rz. 39).
133 
Eine Umgehung i.S. von § 42 AO ist nur dann gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443, vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854, vom 16. September 2004 IV R 11/03, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 und vom 17. März 2010 IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, Rz 47). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgedachte Gestaltung zum Erreichen bestimmter Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen nichtsteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360; BStBl II 2006, 359). Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (Drüen in: Tipke/Kruse AO-Kommentar, Stand Oktober 2010, § 42 a.F., Rz. 33 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
134 
Der Steuerpflichtige kann sich auf die von ihm gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht berufen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in dieser Weise verfahren wären. Der Missbrauch kann auch darin bestehen, dass der Steuerpflichtige einen anderen zu einer derartigen unangemessenen Gestaltung veranlasst und daraus einen ungerechtfertigten Steuervorteil zieht (BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729).
135 
Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt insbesondere zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; BFH-Urteile vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607, und in BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854).
136 
Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs erfordert überdies eine zweckgerichtete Handlung zur Umgehung eines Steuergesetzes (so BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456 unter Berufung auf BFH-Urteil vom 18. März 2004 III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787).
137 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass die zeitgleich am 29. Dezember 2006 mit der Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile zu Buchwerten erfolgte Abtretung der gegen die XGS Holding GmbH gerichteten Darlehensforderungen – in Zusammenhang mit der handelsrechtlichen Bewertung der Beteiligung an der XGS GmbH in der Zwischenbilanz der XGS Holding GmbH zum Verkehrswert bei gleichzeitiger steuerlicher Bewertung zu Buchwerten (siehe später Nr. 1 der Maßnahmen), der Gewährung eines Darlehens durch die Klägerin an die XGS Holding GmbH in Höhe von .. TEUR (siehe später Nr. 4 der Maßnahmen), der sieben Tage später erfolgten Ausschüttung der XGS Holding GmbH in exakt der gleichen Höhe (siehe später Nr. 5 der Maßnahmen) sowie dem Gesellschafterzuschuss vom 29. Dezember in Höhe von .. TEUR durch Teilumwandlung des Darlehens (siehe später Nr. 6 der Maßnahmen) – allein dem Zweck dient, eine Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an XST zum Verkehrswert und damit eine steuerpflichtige Veräußerung i.S.d. § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. zu verdecken. Diese Maßnahmen, die schließlich in die Abtretung der gegen die XGS Holding GmbH gerichteten Darlehensforderungen und zeitgleich in die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile zu Buchwerten münden (siehe später Nr. 6 der Maßnahmen), sind gewählt worden, um die Entstehung eines Veräußerungsgewinns gem. § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. zu umgehen; sie dienen allein der Steuervermeidung und sind durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen. Daher stellen sie eine unangemessene Rechtsgestaltung dar und sind rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 Abs. 1 AO a.F.
138 
a) Es war erstrebtes Ziel der Klägerin, die Anteile an der XGS Holding auf die Muttergesellschaft XST entgeltlich zu übertragen – also zu veräußern – und dafür insgesamt einen Betrag von .. TEUR (bzw. unter Berücksichtigung der Kaufpreisanpassung von .. TEUR den Betrag von .. TEUR) zu erlösen, damit die Muttergesellschaft den zeitlich vorher schon geschlossenen Master Agreement-Vertrag vom 1. Dezember 2006 mit F erfüllen kann, der zu den wesentlich gleichen Bedingungen abgeschlossen worden ist.
139 
aa) Aus der am 6. April 2006 zwischen XS und F geschlossenen vorläufigen Vereinbarung geht hervor, dass der X-Konzern ursprünglich (spätestens im April 2006) beabsichtigt hat, u.a. den Geschäftsbereich „...“ (..) zu veräußern und gegen Gewährung von Aktien in die F einzubringen.
140 
bb) Der Unternehmensbereich „..“ bzw. der Geschäftsbereich „...“ stellte im April 2006 einen Teilbetrieb der Klägerin i.S.d. .. dar. Der Begriff des Teilbetriebs ist zwar legal nicht definiert, wird aber einhellig verstanden als einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (Schmitt in: Schmitt/Hörtnagel/Stratz UmwG, UmwStG, 4. Aufl. 2006, § 20 UmwStG Rz. 65). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Unternehmensbereich „...“ (bzw. „..“) diese Voraussetzungen erfüllt.
141 
cc) Mit Gründung der XGS Holding GmbH und der XGS GmbH (Juni 2006) und Einbringung des Teilbetriebs „Geschäftsbereich ...“ zunächst in die XGS Holding GmbH und anschließend in die XGS GmbH (Ende August 2006) gliederte die Klägerin ihren bisherigen Teilbetrieb „...“ aus auf eine eigenständige Holdingstruktur. Durch diese Umstrukturierung wurde das ursprüngliche wirtschaftliche Ziel der Klägerin, den Teilbetrieb „...“ entgeltlich zu übertragen, dahingehend konkretisiert, die Anteile an der XGS Holding GmbH entgeltlich zu übertragen.
142 
Diese ersten beiden Maßnahmen der „Reorganisation“ (wie sie im Anhang C des Master-Agreeement-Vertrags vom 1. Dezember 2006, Bl. 347 des Anlagenbandes 2 zur Klageschrift -Leitzordner-, bezeichnet werden) sind nach Ansicht des Senats wirtschaftlich sinnvoll und ein angemessenes Instrumentarium, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sie führen dazu, den Teilbetrieb „...“, der bislang Teil der Klägerin und zusätzlich noch in verschiedenen anderen Gesellschaften des X-Konzern verortet war, wirtschaftlich zu vereinen und zugleich rechtlich in eine einheitliche Organisationsstruktur zu kleiden. Damit ist der bisherige Teilbetrieb der Klägerin innerhalb des X-Konzern in einem Teilkonzern gebündelt worden, der es ermöglicht, das .. -Geschäft (= Geschäftsbereich „...“) als Einheit an die Mutter und anschließend an F zu übertragen.
143 
Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass die doppelstöckige Einbringung zu Buchwerten durch allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Gründe und Zielsetzungen verursacht und durch die unternehmerisch sinnvolle Trennung operativer und zentraler Verwaltungsfunktionen veranlasst war. Damit wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, innerhalb des X-Konzerns eine sog. Holdingstruktur durchgängig zu verwirklichen und damit einen neuen, weltweiten Teilkonzern „...“ aufzubauen. Dadurch hat die Klägerin erreicht, dass eine operative Gesellschaft Anteile an einer anderen operativen Gesellschaft hält. Damit kann sich die XGS GmbH nur auf ihr eigenes Geschäft konzentrieren, die übergeordneten Zentralbereichsfunktionen werden von der XGS Holding GmbH als sog. Holdinggesellschaft wahrgenommen. Der erkennbare wirtschaftliche Zweck ergibt sich auch daraus, dass beide Gesellschaften (XGS Holding GmbH und XGS GmbH) auch nach der Übertragung an den F Konzern unter veränderten Firmen fortbestanden haben und die Doppelstöckigkeit erhalten geblieben ist.
144 
Daher sind diese Maßnahmen der Gründung und Einbringung des Teilbetriebs in die Tochter- bzw. Enkelgesellschaften nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO. Der Gesetzgeber hat eine solche Maßnahme der Einbringung zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven ausdrücklich in § 20 Abs. 1 UmwStG vorgesehen. Eine steuerliche Erfassung der stillen Reserven soll nach dem Willen des Gesetzgebers dann stattfinden, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden (§ 21 Abs. 1 UmwStG a.F.).
145 
Auch der Vertreter des Beklagten machte in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich, dass diese beiden Reorganisationsmaßnahmen der Gründung der beiden Gesellschaften (XGS Holding GmbH und XGS GmbH) sowie in jeweilige Einbringung des Teilbetriebs „...“ zunächst in die Tochtergesellschaft XGS Holding GmbH und anschließend in die XGS GmbH vom Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen wird.
146 
dd) Die wirtschaftliche Zielsetzung der Klägerin, die Anteile an der XGS Holding GmbH an ihre Muttergesellschaft entgeltlich zu übertragen, ergibt sich aus dem Master-Agreement-Vertrag (Rahmenvertrag) vom 1. Dezember 2006 zwischen den Muttergesellschaften und F. Darin haben die Vertragspartner vereinbart, „das .. -Geschäft … in getrennte Unternehmen aufzunehmen und diese auf F zu übertragen“ (Vorbemerkung (F) der Präambel des Rahmenvertrags vom 1. Dezember 2006, Bl. 106 des Anlagenbandes 2 zur Klageschrift -Leitzordner-). Um den Übergang des .. - Geschäfts zu ermöglichen, soll nach diesem Vertrag der X-Konzern bestimmte im Anhang C dieses Vertrags aufgeführte Reorganisationsmaßnahmen durchführen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags am 1. Dezember 2006 hatte der X-Konzern bereits die ersten beiden im Anhang C beschriebenen Reorganisationsmaßnahmen, nämlich die Gründung der XGS Holding GmbH und der XGS GmbH sowie die Einbringung des Geschäftsbereichs ... zunächst in die XGS Holding GmbH und anschließend in die XGS GmbH, vollzogen. Daher sind im Anhang C des Rahmenvertrags diese beiden Maßnahmen bereits in der Vergangenheitsform formuliert (siehe Bl. 347 des Anlagenbandes 2 zur Klageschrift -Leitzordner-).
147 
Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags am 1. Dezember 2006 von X beabsichtigt war, die Anteile an der XGS Holding GmbH von der Klägerin auf XST zu übertragen zum Zwecke der Weiterübertragung auf F. Ohne vorherige Übertragung der Anteile von der Klägerin auf die Muttergesellschaft XST wäre diese nicht in der Lage gewesen, den Rahmenvertrag mit F zu erfüllen.
148 
ee) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin das wirtschaftliche Ziel verfolgte, die Anteile an der XGS Holding GmbH zum Zweck der Weiterveräußerung entgeltlich (zum Verkehrswert) auf XST zu übertragen. Diese Überzeugung ergibt sich aus der Tatsache, dass XST im Januar 2007 bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise insgesamt den Betrag von .. TEUR (.. TEUR, bezahlt am 3. Januar 2007, und .. TEUR, bezahlt am 5. Januar 2007) aufgewendet hat, um die Anteile an der XGS Holding GmbH zu erhalten sowie aus der Gesamtbetrachtung der Reorganisationsmaßnahmen.
149 
(1) Zwar haben die Vertragsparteien in rechtlicher Hinsicht am 29. Dezember 2006 zwei verschiedene Verträge geschlossen. Der Erwerb der Beteiligung an der XGS Holding GmbH erfolgte laut Vertrag nach … Recht zum Buchwert (sog. Basiskaufpreis) von .. TEUR. Hierbei ist aber zwingend mit zu berücksichtigen, dass die Klägerin zeitgleich mit der Abtretung der einbringungsgeborenen Anteile zu Buchwerten auch Darlehensforderungen an die XGS Holding GmbH in Höhe von .. TEUR (.. TEUR +.. TEUR ./. .. TEUR) abgetreten hat. Da es zumindest für den Darlehensvertrag über .. TEUR zwischen der Klägerin und der XGS Holding GmbH keinen wirtschaftlichen Grund gab (siehe unten), ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die beiden zeitgleich am 29. Dezember 2006 geschlossenen Verträge über die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile und die Abtretung der Darlehen wirtschaftlich eine Einheit bilden und neben dem Betrag von .. TEUR auch der Betrag von .. TEUR, der angeblich für die Abtretung der Darlehensforderung bezahlt worden sein soll, für den Erwerb der Anteile an der XGS Holding GmbH aufgewendet worden ist. Für eine solche wirtschaftliche Einheitsbetrachtung der beiden Verträge vom 29. Dezember 2006 spricht schon der enge zeitliche Zusammenhang der beiden Verträge, die am selben Tag abgeschlossen worden sind und beide zu einer Zahlungsverpflichtung der XST führen. Rechtlich bildet zwar nur den Betrag von .. TEUR eine konkrete Gegenleistung für die Übertragung der Anteile. Wirtschaftlich betrachtet hat XST aber auch den Betrag von .. TEUR für die Übertragung der Anteile bezahlt. Der als Maßnahme Nr. 4 bezeichnete Darlehensbetrag vom 22. Dezember 2006, den die Klägerin ihrer Tochtergesellschaft in Höhe von .. TEUR gewährt hat, wurde eine Woche später am 29. Dezember 2006 wirtschaftlich dadurch kompensiert, dass die Klägerin als Alleingesellschafterin der XGS Holding GmbH eine Ausschüttung in exakt derselben Höhe beschloss. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung und der diese kompensierende Ausschüttung bereits beabsichtigt hatte, die Anteile an ihrer Tochtergesellschaft auf ihre Konzernmutter zu übertragen, damit diese den schon ca. drei Wochen vorher geschlossenen Übertragungsvertrag mit F erfüllen konnte. Wenn eine Gesellschaft eine Beteiligung veräußern möchte, dann würde ein verständiger Dritter in der Rolle des Geschäftsführers nicht sieben Tage vorher der Tochtergesellschaft ein Darlehen gewähren und taggleich mit der Übertragung der Anteile eine Ausschüttung in derselben Höhe wie der vereinbarte Darlehensbetrag beschließen.
150 
Der danach noch rein rechtlich weiter bestehende Darlehensanspruch der Klägerin gegenüber ihrer Tochtergesellschaft wirkt dadurch als reine Hülle. Eine Abtretung des Darlehensanspruchs als „rechtliche Hülle“ hätte wirtschaftlich nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn damit der an die Tochtergesellschaft ausbezahlte Darlehensbetrag deren Wert erhöhen würde. Durch die eine Woche später erfolgte Ausschüttung desselben Betrags wurde der (darlehensweise) übertragene wirtschaftliche Wert von .. TEUR in einem gegenläufigen Akt in exakt derselben Höhe wieder an die Klägerin zurückgewährt. Der wirtschaftliche Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft hat sich damit nicht verändert. Wäre die Ausschüttung nicht erfolgt, hätte sich der Wert der Beteiligung durch die Darlehensgewährung wirtschaftlich betrachtet erhöht, weil ein Darlehensanspruch nicht denselben wirtschaftlichen Wert hat wie ein ausbezahlter Darlehensbetrag. Ein vernünftiger (fremder) Dritter würde nicht ohne weiteres eine  solche „rechtliche Hülle“ erwerben, zumal kein eigenständiger wirtschaftlicher Grund für das Darlehen erkennbar ist. Diese Darlehensgewährung findet in einem solchen Fall der unmittelbar bevorstehenden Veräußerung der Beteiligung an den Darlehensempfänger keinen wirtschaftlichen Sinn im sog. Leverage-Effekt. Dieser Effekt beschreibt die Hebelwirkung des Fremdkapitals auf die Eigenkapitalrentabilität in der Form, dass durch den Einsatz von Fremdkapital anstelle von Eigenkapital die Eigenkapitalrendite für die Eigentümer gesteigert werden kann (siehe im Internet: http://wirtschaftslexion.gabler.de/Definition/leverage-effekt.html und https://wikipedia.org/wiki/Leverage-Effekt). Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung und damit der Zuführung von Fremdkapital an die Tochtergesellschaft aber bereits konkret beabsichtigt hatte, die Beteiligung am Darlehensempfänger zu veräußern und damit das Eigentum an dieser Gesellschaft aufzugeben, und dies auch tatsächlich eine Woche später in die Tat umsetzte, kam es ihr mit der Darlehensgewährung nicht mehr darauf an, die Eigenkapitalrendite der Beteiligung an dieser Tochtergesellschaft zu steigern. Schon deshalb kann es nicht der wirtschaftliche Grund gewesen sein, der Tochtergesellschaft ein Darlehen zu gewähren.
151 
Ob es darüber hinaus im konkreten Fall aufgrund des Leverage-Effekts wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, die XGS Holding GmbH mit Fremdkapital auszustatten, um die Eigenkapitalrendite der Klägerin zu steigern, kann der Senat nicht beurteilen, weil die Klägerin hierzu nichts vorgetragen hat. Der Leverage-Effekt bedeutet im vorliegenden Fall, dass es nur dann sinnvoll ist, eigenes Kapital durch Fremdkapital zu ersetzen, wenn die Gesamtkapitalrendite größer ist als der Fremdkapitalzinssatz. Diese Frage kann der Senat anhand des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts aber nicht beantworten. Die Klägerin hat weder vorgetragen, wie hoch die Eigenkapitalrendite der Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft ist, wie hoch der Fremdkapitalzinssatz ist und in welchem Verhältnis Fremd- zu Eigenkapital stehen. Die Klägerin hat auch keine Bilanzen der XGS Holding GmbH vorgelegt, aus denen diese Zahlen ersichtlich sein können.
152 
Aufgrund der gegenläufigen Darlehensauszahlung und der Ausschüttung in derselben Höhe war der als rechtliche Hülle bestehende Darlehensanspruch wirtschaftlich wertlos. Daraus schließt der Senat, dass XST nur deshalb für den abgetretenen Darlehensanspruch noch den Betrag von .. TEUR bezahlt hat, weil sie zeitgleich die Anteile an die XGS Holding GmbH übertragen bekommen hat, deren wirtschaftlicher Wert durch Darlehensauszahlung und Ausschüttung in Höhe von .. TEUR unverändert geblieben war.
153 
XST hat damit den Betrag von .. TEUR aufgewendet, um die Beteiligung an der XGS Holding GmbH zu erwerben.
154 
Der Senat geht daher davon aus, dass auch der Betrag von .. TEUR wirtschaftlich für die Übertragung der Anteile aufgewendet wurde. Der wirtschaftliche Wille der Klägerin und der XST war damit nicht auf die Übertragung der Beteiligung zu Buchwerten, sondern auf eine Übertragung zum Verkehrswert gerichtet.
155 
Dieser Betrag entsprach annähernd der Verkehrswert der Beteiligung zum Vertragszeitpunkt.
156 
(2) Schon zum Zeitpunkt der handelsrechtlichen Bewertung der Beteiligung in der Zwischenbilanz zum 30. November 2006 ging die Klägerin von einem Verkehrswert in Höhe von .. TEUR aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die XGS Holding GmbH jedoch noch nicht alle ausländischen Gesellschaften erworben, die zum XGS-Geschäft gehörten. Daher ist davon auszugehen, dass Ende Dezember der Verkehrswert der Beteiligung jedenfalls höher war als zum 30. November 2006.
157 
(3) Die Muttergesellschaft der Klägerin und F gingen schon in der Vereinbarung vom April 2006 für den Geschäftsbereich „...“ (..) von einem Bruttounternehmenswert (enterprise value) von .. Mio. EUR aus, der teilweise (ca.) 1/3 durch Bargeld und teilweise (ca. 2/3) durch neu ausgegebene F-Stammaktien beglichen werden sollte.
158 
(4) Für die Frage, ob die Klägerin mit den Reorganisationsmaßnahmen das wirtschaftliche Ziel verfolgte, die Beteiligung an der XGS Holdings GmbH entgeltlich zu veräußern, kann dahinstehen, ob der Verkehrswert der Beteiligung am 3. Januar 2007 .. TEUR oder aber .. TEUR betrug, denn der Beklagte hat im Rahmen der Bemessung der Höhe des erzielten Veräußerungsgewinns zwar das Entgelt für die Kaufpreisanpassung (working capital) mit einbezogen, aber den Betrag von .. TEUR (für das Darlehen der Maßnahme Nr. 3) wieder zum Abzug gebracht (siehe später zur Höhe des Veräußerungsgewinns). Jedenfalls ist nach Ansicht des Senats davon auszugehen, dass die Klägerin das wirtschaftliche Ziel verfolgte, ihre Beteiligung an der XGS Holding GmbH entgeltlich zum Verkehrswert auf ihre Muttergesellschaft zu übertragen.
159 
b) Zur Erreichung dieses Ziels der entgeltlichen Übertragung der Anteile an der XGS Holding GmbH zum Verkehrswert wählte die X Gruppe folgende rechtliche Gestaltung (Reorganisationsmaßnahmen):
160 
Nr. 1:
die handelsrechtliche Bewertung in der Zwischenbilanz der XGS Holding GmbH (zum 31.11.2006 und zum 31.12.2006) zum Verkehrswert von .. TEUR bei gleichzeitiger steuerrechtlicher Bewertung zu Buchwerten,
Nr. 2:
die Gewährung eines Darlehens durch die XGS GmbH an die XGS Holding GmbH in Höhe von .. TEUR,
Nr. 3:
die Gewährung eines Darlehens durch die Klägerin an die XGS Holding GmbH in Höhe von .. TEUR,
Nr. 4:
die Gewährung eines (zweiten) Darlehens durch die Klägerin an die XGS Holding GmbH in Höhe von .. TEUR,
Nr. 5:
die Ausschüttung der XGS Holding an die Klägerin vom 29. Dezember 2006 in Höhe von .. TEUR,
Nr. 6:
den Gesellschafterzuschuss vom 29. Dezember 2006 durch Teilumwandlung des ersten Darlehens in Höhe von .. TEUR sowie
Nr. 7: 
die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile mit Vertrag vom 29. Dezember 2006 bei gleichzeitig erfolgter Darlehensabtretung.
161 
Wie sich aus dem Rahmenvertrag (Anhang C, Bl. 346 ff. des Anlagenbandes 2 zur Klageschrift -Leitzordner-) ergibt, verpflichteten sich die Muttergesellschaften der Klägerin gegenüber F , diese Maßnahmen durch die Klägerin durchführen zu lassen, um die Übertragung der Anteile an der XGS Holding GmbH auf XST zu gewährleisten. Alle diese Reorganisationsmaßnahmen dienten daher dem Ziel, die Anteile an der XGS Holding GmbH und damit den Geschäftsbereich „...“ (..) an die Muttergesellschaft XST zu übertragen, damit diese den Geschäftsbereich „...“ an die F veräußern konnte. Ohne die geplante Veräußerung an F im Dezember 2006 hätten die dargestellten und tatsächlich durchgeführten „Reorganisationsmaßnahmen“ nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt stattgefunden. Sie dienten aus Sicht der Klägerin ausschließlich dem Ziel, ihre Anteile an der XGS Holding auf XST zu übertragen und damit die Weiterübertragung von XST auf F vorzubereiten bzw. zu ermöglichen.
162 
c) Gemessen an dem Ziel, die einbringungsgeborenen Anteile an der XGS Holding an die Muttergesellschaft XST zum Verkehrswert zu übertragen, ist die zur Erreichung dieses Ziels von den Beteiligten gewählte Gestaltung unangemessen. Sie ist kompliziert und gekünstelt (zum Begriff der Unangemessenheit vgl. insoweit BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 - IV R 132/85, BStBl II 1991, 607, 610; BFH-Urteil vom 18. Januar 1972 - VIII R 125/69, BStBl II 1972, 344, 345) und wäre von verständigen Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht gewählt worden (zu dem Begriff der Unangemessenheit insoweit BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 541, 542, vom 20. Dezember 1991 VI R 32/89, BStBl II 1992, 695, 696; und vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BStBl II 1994, 738, 740 jeweils m. w. N.).
163 
aa) Für zu Buchwerten in Kapitalgesellschaften eingebrachte Teilbetriebe gilt im Umwandlungssteuerrecht - jedenfalls im Streitjahr 2007 - die Regelung, dass die darin enthaltenen stillen Reserven dann steuerlich zu erfassen sind, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden (§ 21 Abs. 1 UmwStG a.F.). Dieser Rechtsfolge haben sich die Klägerin und die anderen Gesellschaften des X-Konzerns mit der von ihnen gewählten Gestaltung entzogen.
164 
Durch die Vornahme der dargestellten Reorganisationsmaßnahmen Nr. 1 bis 6, insbesondere durch die Maßnahmen Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 hat die Klägerin eine Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile zu Werten über dem Buchwert vermieden und damit die steuerliche Erfassung der in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven umgangen. Aber genau diese Aufdeckung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. durch die Erfassung eines Veräußerungsgewinns vorgesehen für den Fall, dass die einbringungsgeborenen Anteile - wie im Streitfall - (entgeltlich) veräußert werden.
165 
Die Einbringung des ursprünglichen Teilbetriebs „...“ in die XGS Holding GmbH durch notariellen Vertrag vom 29. August 2006 erfolgte steuerrechtlich als Einbringung gemäß § 20 UmwStG a.F. (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002, BGBl. I 2002, 4133; „vor SEStEG“) zu Buchwerten gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten. Die aufnehmende XGS Holding GmbH setzte den Teilbetrieb in ihrer Handelsbilanz zunächst zu Buchwerten an (in Höhe von .. TEUR in ihrer Handelsbilanz und in Höhe von .. TEUR in ihrer Steuerbilanz) und stellte den Betrag in Höhe von .. TEUR (Handelsbilanz) bzw. .. TEUR (Steuerbilanz), der jeweils den Nennwert der neu ausgegebenen Anteile von .. TEUR überstieg, in die Kapitalrücklage ein.
166 
Aufgrund der steuerlichen Vorschrift des § 20 Abs. 1 UmwStG a.F. durfte die XGS Holding GmbH als aufnehmende Gesellschaft die auf sie übergehenden Vermögensgegenstände nicht zum Teilwert ansetzen. Durch diese Einbringung zum Buchwert (bzw. unter dem Teilwert) gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen entstanden sog. einbringungsgeborene Anteile.
167 
(1) Der Gesetzgeber hat in § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. zwingend für den Fall der Veräußerung solcher einbringungsgeborener Anteile bestimmt, dass die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven, die bei der Einbringung nicht aufgedeckt wurden, im Falle der Realisierung durch einen Veräußerungsakt auf der Ebene des Anteilsinhabers der Besteuerung zu unterwerfen sind. Damit hat der Gesetzgeber den Weg der zwingenden Aufdeckung der stillen Reserven für den Fall vorgesehen, dass die einbringungsgeborenen Anteile veräußert werden.
168 
(2) Wie bereits oben unter I Nr. 3 a) ee) ausgeführt, hatte im vorliegenden Streitfall die Klägerin eine solche (entgeltliche) Veräußerung einbringungsgeborener Anteile zum Ziel. Eine entgeltliche Veräußerung i.S.d. § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. ist die entgeltliche Übertragung einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen anderen Rechtsträger (BFH-Urteil vom 8. April 1992 I R 128/88, BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761, Rn. 16 bei Juris).
169 
bb) Der einfachere, zweckmäßige und vom Gesetzgeber vorgesehene Weg wäre im Streitfall die Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile zum Verkehrswert gewesen. Ein vernünftiger Dritter hätte angesichts des angestrebten Zieles eine solche rechtliche Gestaltung gewählt, die aber das Entstehen eines Veräußerungsgewinns nach § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. nach sich gezogen hätte. Die von der Klägerin stattdessen gewählte und veranlasste rechtliche Gestaltung durch die sechs dargestellten Reorganisationsmaßnahmen wirkt demgegenüber umständlich, kompliziert und gekünstelt und ist nicht der ehrliche Ausdruck dessen, was wirtschaftlich gewollt ist, nämlich die Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile zum Verkehrswert. Vielmehr verschleiert die Klägerin durch die handelsrechtliche Bewertung der Beteiligung in der Zwischenbilanz zum 30. November 2006 zum Verkehrswert, der Gewährung eines Darlehens in Höhe von .. TEUR, der kurz danach erfolgten Ausschüttung in exakt derselben Höhe, dem Gesellschafterzuschuss durch Teilumwandlung des Darlehens sowie der anschließenden Veräußerung der Anteile zu Buchwerten und der Abtretung des Restdarlehens an XST , dass wirtschaftlich eine Übertragung der Anteile zum Verkehrswert stattgefunden hat, die von Gesetzes wegen eine Veräußerung darstellt und eine Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge hat.
170 
d) Die gewählte Gestaltung soll vielmehr der Steuervermeidung dienen. Nach Auffassung des Senats soll damit im Rahmen der deutschen Besteuerung die Entstehung eines Veräußerungsgewinns nach § 21 Abs. 1 UmwStG vermieden werden, indem die einbringungsgeborenen Anteile an der XGS Holding lediglich zu Buchwerten, aber nicht zu Verkehrswerten übertragen worden sind.
171 
Eine Veräußerung zu Buchwerten war nur deshalb möglich, weil die Klägerin zuvor in der Zwischenbilanz zum 30. November 2006 die Beteiligung an der XGS Holding GmbH handelsrechtlich zum Verkehrswert von .. TEUR bewertete. Hierzu war sie handelsrechtlich berechtigt. Nur steuerrechtlich war aufgrund des § 20 Abs. 1 UmwStG a.F. eine Bewertung über dem Buchwert ausgeschlossen.
172 
Nur aufgrund dieser handelsrechtlichen Bewertung zum Verkehrswert war es der Klägerin möglich, am 29. Dezember 2006 als alleinige Anteilseignerin die Ausschüttung des aufgrund der Höherbewertung entstandenen Handelsgewinns von .. TEUR zu beschließen, und damit die Darlehensgewährung vom 22. Dezember 2006 wirtschaftlich zu kompensieren.
173 
Damit war die Klägerin nur aufgrund der unterschiedlichen Ansätze der Beteiligung in Handels- und Steuerbilanz ab dem 30. November 2006 in der Lage, ihrer Tochtergesellschaft formal ein Darlehen in der Höhe zu gewähren, in der eine Woche später von der Tochter an die Mutter ausgeschüttet worden ist. So entstand ein wirtschaftlich durch die Ausschüttung kompensierter Darlehensanspruch (ausführlich dargelegt unter I Nr. 3 a) ee)), der an die Mutter abgetreten werden konnte.
174 
Die Klägerin war dadurch in die Lage versetzt worden, eine nach Abzug eines Gesellschafterzuschusses reduzierte Darlehensforderung in Höhe von .. TEUR an XST zu verkaufen und abzutreten und hierfür ein Entgelt von .. TEUR zu erzielen. In der Summe erlangte die Klägerin von XST damit jedenfalls den Verkehrswert der übertragenen Anteile.
175 
e) Die gewählte Gestaltung durch die dargestellten Reorganisationsmaßnahmen ist allein durch steuerliche Gründe zu erklären und nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Gestaltung nicht und es sind auch nicht andere beachtliche Gründe feststellbar. Weder sind die einzelnen Reorganisationsmaßnahmen Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 für sich betrachtet wirtschaftlich begründet noch in einer Gesamtbetrachtung.
176 
aa) Der Vortrag der Klägerin, eine ausschließlich mit Eigenkapital finanzierte Gesellschaft sei „völlig untypisch und betriebswirtschaftlich unsinnig“, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, den Abschluss des Darlehensvertrags über .. TEUR zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags  am 22. Dezember 2006 die Klägerin schon den Entschluss gefasst hatte, ihre Beteiligung an der XGS Holding GmbH noch im laufenden Monat zu veräußern, um der Muttergesellschaft die Weiterveräußerung an F zu ermöglichen, kann die Klägerin nicht mit dem sog. Leverage-Effekt, die Ausstattung der XGS Holding GmbH mit Fremdkapital, wirtschaftlich begründen. Die Klägerin konnte daher nicht mehr damit rechnen, dass die Beteiligung eine Rendite abwirft, die ggf. durch den Einsatz von Fremdkapital verbessert werden könnte. Zur weiteren Begründung wird auf das unter I Nr. 3 a) ee) Ausgeführte verwiesen.
177 
bb) Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die Tatsache, dass in Deutschland im Jahr 2006 die Industrieunternehmen im Durchschnitt über eine Eigenkapitalquote von ca. 24,3 % und eine Fremdkapitalquote von ca. 76 % verfügten, nicht den Abschluss des Darlehensvertrags über .. TEUR.
178 
cc) Der Senat verkennt dabei nicht, dass es grundsätzlich eine rein unternehmerische Entscheidung ist, in welchem Umfang ein Unternehmen Eigen- und in welchem Umfang es Fremdkapital einsetzt. Wenn aber - wie im Streitfall - die Aufnahme von Fremdkapital innerhalb von einer Woche wirtschaftlich durch eine Ausschüttung in gleicher Höhe (ermöglicht durch unterschiedliche Bilanzansätze der Beteiligung in Handels- und Steuerbilanz) wieder kompensiert wird, so bedarf es einer konkreten Begründung dafür, warum diese Maßnahmen in ihrer Kombination (Darlehen und Ausschüttung) gewählt worden sind, wo doch der vom Gesetzgeber vorgesehene einfachere Weg, nämlich die Veräußerung der Beteiligung zum Verkehrswert, auf der Hand gelegen hätte.
179 
dd) Wenn die Klägerin vorträgt, die Ausschüttung des nur handelsrechtlich realisierten Gewinns an die Klägerin sei deshalb erfolgt, um die XGS Holding GmbH mit Fremdkapital ausstatten zu können, so beißt sich - salopp ausgedrückt - „die Katze in den Schwanz“. Die Klägerin begründet die Ausschüttung mit der angeblichen Notwendigkeit der Ausstattung der Tochtergesellschaft mit Fremdkapital. Diese angebliche Notwendigkeit begründet die Klägerin aber nur mit einem allgemeinen Verweis auf den sog. Leverage-Effekt, der nach Ansicht des Senats schon deshalb nicht geeignet ist, weil die Klägerin ihren Teilbetrieb „...“ nur deshalb in eine Tochtergesellschaft eingebracht hat, um sie in dieser Konstellation veräußern zu können. Ohne die Veräußerung an F durch den X-Konzern hätte die Einbringung des Teilbetriebs in die eigens dafür gegründete XGS Holding GmbH - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - nicht stattgefunden. Wenn ein Teilbetrieb zum Zwecke der Veräußerung in eine Tochtergesellschaft eingebracht wird, so ergibt sich wirtschaftlich betrachtet keine Notwendigkeit, diese Tochtergesellschaft eine Woche vor der Veräußerung mit Fremdkapital auszustatten; jedenfalls nicht zum Zwecke der Erhöhung der Eigenkapitalrendite. Somit kann auch eine zur Ermöglichung der Fremdkapitalausstattung angeblich erfolgte Ausschüttung nicht wirtschaftlich gerechtfertigt werden.
180 
Aus der Tatsache, dass das Darlehen vom 22. Dezember 2006 und die Ausschüttung der XGS Holding GmbH vom 29. Dezember 2006 sich betragsmäßig exakt entsprechen (.. EUR) und zeitlich nur eine Woche auseinander liegen, sowie dem Fehlen eines wirtschaftlichen Grundes schließt der Senat, dass es der Klägerin mit diesen beiden Vorgängen nicht darauf ankam, die Tochtergesellschaft mit Fremdkapital auszustatten, sondern vielmehr, eine Veräußerung der Beteiligung zum Verkehrswert zu vermeiden.
181 
ee) Das Darlehen in Höhe von .. TEUR ist auch nicht zu dem Zweck gewährt worden, die Tochtergesellschaft in die Lage zu versetzen, weitere Beteiligungen im Ausland zu erwerben. Dafür hat die XGS Holding GmbH von ihrer Tochtergesellschaft ein Darlehen in Höhe von .. TEUR (siehe Master-Agreement-Vertrag vom 1. Dezember 2006, Anhang C Nr. 3, Bl. 347 des Anlagenbands 2 zur Klageschrift -Leitzordner-) erhalten.
182 
ff) Der Vortrag, der Verkauf von Gesellschafter-Darlehen bei Unternehmensverkäufen sei aus insolvenzrechtlichen Gründen empfehlenswert und üblich, ist kein außersteuerlicher Grund für die Reorganisationsmaßnahmen der Klägerin. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum es im konkreten Einzelfall „aus insolvenzrechtlichen Gründen“ geboten sein soll, die Tochtergesellschaft der Klägerin mit Fremdkapital auszustatten. Das Vorliegen eines außersteuerlichen Grundes muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und darf sich nicht in „Allgemeinplätzen“ verlieren. Für den Senat ist im vorliegenden Streitfall nicht erkennbar, warum der Darlehensvertrag über .. TEUR vor dem Hintergrund der eine Woche später erfolgten Ausschüttung in gleicher Höhe und dem bevorstehenden Verkauf der Anteile aus insolvenzrechtlichen Gründen empfehlenswert und üblich gewesen sein soll. Hierfür bedarf es konkreter Angaben darüber, welcher insolvenzrechtliche Grund für die Klägerin tatsächlich ausschlaggebend gewesen ist.
183 
gg) Die in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Beweisanträge lehnt der Senat als unzulässig ab. Sie sind unsubstantiiert. Das Finanzgericht muss unsubstantiierten Beweisanträge nicht nachgehen (BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 II R 35/15, DStR 2017, 1593, Rz. 30 bei juris).
184 
(1) Soweit die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass es im Hinblick auf den sog. Leverage-Effekt generell betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, die Finanzierung eines Unternehmens im branchenüblichen Umfang mit Fremdkapital auszustatten, die Einholung eines Sachverständigengutachten beantragt, benennt sie keine konkreten Beweistatsachen. Der Senat kann diese Tatsache der generellen betriebswirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Finanzierung eines Unternehmens mit Fremdkapitel im branchenüblichen Umfang im Hinblick auf den sog. Leverage-Effekt als wahr unterstellen. Aber aus einer solchen generellen Sinnhaftigkeit der Fremdkapitalausstattung ergibt sich für den vorliegenden Streitfall kein wirtschaftlicher Grund für die Gewährung des Darlehens durch die Klägerin in Höhe von .. TEUR. Der Senat hat ausführlich dargelegt, warum er vor dem Hintergrund der eine Woche nach Abschluss des Darlehensvertrags erfolgten Ausschüttung in Höhe von .. TEUR sowie der unmittelbar im Anschluss an die Ausschüttung erfolgten Veräußerung der Anteile keinen wirtschaftlichen Grund für das Darlehen erkennen kann. Wenn nun die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, so muss sie angeben, welche konkreten Tatsachen durch ein solches Gutachten nachgewiesen werden soll (so ausführlich BFH-Beschluss vom 1. März 2016 V B 44/15, BFH/NV 2016, 934 zum Zeugenbeweis). Wenn - wie im Streitfall - die Klägerin lediglich allgemeine betriebswirtschaftliche Ansichten als zu beweisende Tatsache vorträgt, so ist ein solcher Beweisantrag unsubstantiiert und damit unbeachtlich.
185 
(2) Gleiches gilt für den zweiten in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Beweisantrag. Hier soll der Senat zum Beweis der Tatsache, dass der Verkauf von Gesellschafter-Darlehen bei Unternehmensverkäufen aus insolvenzrechtlichen Gründen empfehlenswert und üblich ist, ein Sachverständigengutachten einholen. Insoweit begehrt die Klägerin nicht den Beweis einer Tatsache, sondern vielmehr die Einholung eines Rechtsgutachtens. Hierzu ist das Finanzgericht aber nicht befugt, denn ein Richter hat das deutsche Recht zu kennen. Die insolvenzrechtlichen Folgen eines Unternehmensverkaufs und die rechtliche Auswirkung eines Darlehens sind dem Senat bekannt.
186 
Zudem ist auch dieser Antrag nicht konkret auf den Fall bezogen und damit unsubstantiiert.
187 
f) Daher sind die Maßnahmen Nr. 1 (handelsrechtliche Höherbewertung der Beteiligung), Nr. 4 (Darlehen über .. TEUR), Nr. 5 (die Ausschüttung des handelsrechtlichen Gewinns in Höhe von .. TEUR) und auch die Nr. 6 (der Gesellschafterzuschuss durch Teilumwandlung des Darlehens in Höhe von .. TEUR) unangemessen i.S.d. § 42 Abs. 1 AO a.F.
188 
Die Unangemessenheit des Gesellschafterzuschusses (Nr. 6) ergibt sich schon aus der Tatsache, dass das Darlehen in Höhe von .. TEUR unangemessen ist. Wenn das Darlehen steuerlich nicht anerkannt wird, so kann es steuerlich auch nicht in einen Gesellschafterzuschuss umgewandelt werden.
189 
g) Die unangemessenen Reorganisationsmaßnahmen Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 sind zweckgerichtete Handlungen i.S.d. § 42 Abs. 1 AO a.F., denn sie wurden von der Klägerin zu dem Zweck durchgeführt bzw. veranlasst, eine Veräußerung der Beteiligung zum Verkehrswert zu umgehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin insoweit mit einer entsprechenden Missbrauchsabsicht gehandelt hat, denn sie kann die dargestellten Reorganisationsmaßnahmen nicht plausibel erklären.
190 
4. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs zur Folge, dass der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. M.a.W. verhindert diese Vorschrift den Umgehungserfolg dadurch, dass sie die Wirkungen der Umgehungen neutralisiert. Die Umgehungsgeschäfte selbst bleiben unberührt (so Drüen in: Tipke/Kruse, AO-Kommentar, Stand Mai 2010, § 42 Rz. 50).
191 
Das hat zur Folge, dass im Streitfall der Steueranspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG a.F. so entsteht, als wenn die Klägerin die Anteile an der XGS Holding GmbH zum Preis von .. TEUR an XST veräußert hätte.
192 
a) Zeitlich ist der Gewinn im Streitjahr 2007 zu erfassen. Der steuerliche Begriff der Veräußerung umfasst das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft (ausführlich siehe Wacker in: Schmidt, ESt-Kommentar, 36. Aufl. 2017, § 16 Rz. 21). Im Streitfall sind die Anteile an der XGS Holding GmbH mit dinglicher Wirkung zum 3. Januar 2007 veräußert worden. Im Januar ist auch der Kaufpreis bezahlt worden.
193 
b) Das FA hat zutreffend den Veräußerungsgewinn in Höhe von .. EUR angesetzt.
194 
Nach § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. ist der Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
195 
aa) Im Streitfall hat das FA zutreffend das workingcapital in Höhe von .. TEUR als Kaufpreis angesetzt und ist damit von einem Gesamtkaufpreis in Höhe von .. TEUR ausgegangen, weil XST diesen Betrag für den Erwerb der Anteile an der XGS Holdings GmbH aufgewendet und tatsächlich bezahlt hat.
196 
bb) Dahinstehen kann, ob das Darlehen in Höhe von .. TEUR in Abzug zu bringen ist, weil das FA den Kaufpreis um diesen Betrag gekürzt hat und es dem Finanzgericht verwehrt ist, im Klageverfahren zu verbösern.
197 
cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im Rahmen der Berechnung der Höhe des anzusetzenden Veräußerungsgewinns kein Veräußerungsverlust aus der Veräußerung des Darlehens in Höhe von .. Mio. EUR zu berücksichtigen. Aus § 42 Abs. 1 Satz 2  AO a.F. ergibt sich, dass der Steueranspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG a.F. so entsteht wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Der Darlehensvertrag in Höhe von .. Mio EUR als Umgehungsgeschäft bleibt zivilrechtlich unberührt, nur die steuerliche Wirkung wird negiert. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe des Veräußerungsgewinns der zu negierende Darlehensanspruch nicht als Veräußerungsverlust o. Ä. berücksichtigt werden kann.
198 
5. Dahinstehen kann, ob im Streitfall die Grundsätze der sog. Gesamtplanrechtsprechung anzuwenden sind.
199 
Ein Gesamtplan im Sinne der Rechtsprechung des BFH ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt aufgrund eines vorherigen, zielgerichteten Plans "künstlich" zergliedert wird und den einzelnen Teilakten dabei nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie die Erreichung des Endzustandes fördern (Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-Kommentar, Loseblatt Stand März  2009, § 42 Rz 360, 366, 376: Ausprägung des angloamerikanischen Prinzips der "substance over form"). Dementsprechend ist ein Gesamtplan zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorliegen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 60/99, BFHE 193, 433, BStBl II 2001, 101; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 42 AO Rz 366; Förster/Schmidtmann, StuW 2003, 114, 120).
200 
Nach Ansicht der Rechtsprechung handelt es sich - jedenfalls soweit die Gesamtplanrechtsprechung zu Lasten des Steuerpflichtigen angewendet wird - bei dieser Rechtsfigur lediglich um einen speziellen Anwendungsfall des § 42 AO (so BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471). Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Rechtsfigur des Gesamtplans bei Anwendung des § 21 UmwStG a.F. überhaupt greift. Im vorliegenden Fall stützt sich der Senat direkt auf die Vorschrift des § 42 AO a.F., der jedenfalls auch bei Anwendung des § 21 UmwStG a.F. gilt.
201 
II. Die Klägerin hat als unterliegende Partei gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahren zu tragen.
202 
III. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 115 FGO nicht zuzulassen.

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