| Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Teilwerterhöhung bezüglich mehrerer in Schweizer Franken (CHF) aufgenommenen Fremdwährungsdarlehen. |
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| Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Zu dessen Finanzierung hatte die Klägerin verschiedene Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen: |
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| Roll-Over Kreditvertrag mit der Y-Bank vom 18.12.2003 über 500.000 CHF (Nr. 1...). |
| | | | Roll-Over Kreditvertrag mit der Y-Bank vom 11.03.2004 über 150.000 CHF. Im September 2006 und im April 2007 wurden jeweils 40.000 CHF getilgt, im Streitzeitraum valutierte das Darlehen somit noch mit 70.000 CHF (Nr. 2...). |
| | | | Roll-Over Kreditvertrag mit der Y-Bank vom 29.10.2007 über 837.250 CHF (Nr. 3...). |
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| Die Darlehen waren jeweils unbefristet. Die Zinsbindung betrug zunächst ein Jahr, im Folgenden variierten die Zeiträume zwischen einem Monat und einem Jahr. Die Kündigung der Darlehen war für die Klägerin jederzeit mit einer Frist von drei Bankarbeitstagen zum Ende der laufenden Zinsperiode möglich. Der Kreditgeber konnte mit einer einmonatigen Frist zum Ende einer laufenden Zinsperiode kündigen. Die Kredite waren jeweils durch ein Aval der Z-Bank abgesichert. |
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| In den Bilanzen wurden die Darlehen durch die Klägerin wie folgt erfasst: |
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| Die Gegenbuchung zur Teilwerterhöhung erfolgte über das Aufwandskonto „außerordentliche Aufwendungen“. |
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| Im Jahr 2013 wurden das Darlehen mit der Kontonummer 2... ganz und das Darlehen mit der Kontonummer 3... teilweise getilgt: |
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| Der Beklagte veranlagte die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im September 2013 kündigte der Beklagte dem damaligen Steuerberater der Klägerin eine Überprüfung der Teilwertzuschreibungen an. Mit Bescheiden vom 15.09.2014 änderte der Beklagte die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Nun wurden die Teilwertzuschreibungen bezüglich der Darlehen in Schweizer Franken nicht mehr anerkannt. |
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| Mit Schreiben vom 13.10.2014 erhob der damalige Bevollmächtigte der Klägerin Einspruch gegen die (streitgegenständlichen) geänderten Bescheide. Der Beklagte wies diesen mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 als unbegründet zurück. |
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| Mit der fristgerecht hiergegen erhobenen Klage trägt der Klägervertreter vor, dass die Teilwerterhöhung der Fremdwährungsdarlehen zu gewähren sei. Mit den Darlehen seien Umlaufvermögen und der laufende Betrieb finanziert worden. Die Klägerin sei seit dem Jahr 2003 Servicepartner der Firma A. Dies bedeute, die Klägerin kaufe je nach Bedarf und Anfrage die Fahrzeuge direkt bei A. Ferner werde ein gewisser Fahrzeugbestand an Vorführwagen etc. vorgehalten. Des Weiteren werde mit den Darlehen die Liquiditätsreserve auf den Bankkonten finanziert, da durch größere Fahrzeugeinkäufe immer wieder Spitzen entstehen könnten. Aus diesem Grund sei es nötig, einen gewissen Umfang an Liquidität vorzuhalten. Da einige Kunden auch beim Erwerb der Fahrzeuge nur schleppend zahlen würden, werde ferner der Forderungsbestand mitfinanziert. Im Einzelnen ergäben sich aus den Jahresabschlüssen der Streitjahre die folgenden Werte: |
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| Bedenke man, dass die nominale Summe der Darlehen ohne die Wechselkursschwankungen bei rund 700.000 EUR liege, sei das gesamte Umlaufvermögen fremdfinanziert. |
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| Der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken habe sich seit der Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise im Jahr 2008 dramatisch verschlechtert. Es sei nicht zu erwarten, dass sich dies in den nächsten Jahren ändern werde. Dies könne man auch ohne ein volkswirtschaftliches Devisengutachten erkennen. |
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| Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergebe. Der Teilwert der Verbindlichkeit könne jedoch angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher sei als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Kurserhöhungen veränderten grundsätzlich den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Bei dem Merkmal der dauernden Werterhöhung handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Gesetz nicht definiert werde. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liege bei aktiven Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken sei. Von einem „nachhaltigen“ Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten sei auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden müsse. Hierfür bedürfe es einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose. Es sei daher bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein längerer Prognosehorizont maßgeblich, wobei für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens dies gerade nicht so sei. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens seien nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Sie würden stattdessen regelmäßig für den Verkauf oder den Verbrauch gehalten. Demgemäß komme dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlichen Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Halte die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so sei die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Entsprechendes gelte in analoger Anwendung für die dauernde Erhöhung bei Verbindlichkeiten. |
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| Dies bedeute für die Bewertung der Verbindlichkeiten, dass zwischen lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten zu differenzieren und auch darauf abzustellen sei, was mit den Verbindlichkeiten finanziert worden sei. Dies sei im Umkehrschluss aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.04.2009 (IV R 62/06, Bundessteuerblatt Teil II [BStBl II] 2009, 778) zu schließen. Im Gegensatz zum BFH unterscheide die Beklagte dagegen zwischen „Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs“ und sonstigen Verbindlichkeiten. |
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| Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten erscheine es bei kurzfristigen Verpflichtungen ausreichend, die Entwicklung des Wechselkurses bis zur Bilanzaufstellung in die Betrachtung mit einzubeziehen. |
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| Bei den streitgegenständlichen Kreditverträgen handele es sich um sogenannte Roll-Over-Kredite, die zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen worden seien, jeweils aber maximal eine einjährige Zinsbindung aufwiesen. Da die Klägerin die Darlehen mit einer Frist von drei Arbeitstagen und die finanzierende Bank mit einer Frist von einem Monat habe kündigen können, habe sich somit jede Partei innerhalb sehr kurzer Frist von Ihrer rechtlichen Verpflichtung lösen können. Dies führe dazu, dass trotz einer unbestimmten Laufzeit ein kurzfristiges Darlehen vorliege. Nur aus dem Umstand, dass die Darlehen über einen längeren Zeitraum als Roll-Over-Kredite in Anspruch genommen worden seien, werde aus einer kurzfristigen Verbindlichkeit keine langfristige. Zudem sei auf den Finanzierungszusammenhang, also auf die Frage, ob Anlage- oder Umlaufvermögen finanziert worden sei, abzustellen. Mit den Darlehen sei im Streitfall das Umlaufvermögen finanziert worden, welches sich „schnell“ umschlage. Anlagevermögen sei damit nicht finanziert worden, da im Betrachtungszeitraum dort keinerlei Zugänge erfolgt seien. |
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| Der BFH sei in der zitierten Entscheidung der Auffassung, dass zumindest bei einer Restlaufzeit von über zehn Jahren die Chance bestünde, dass sich Währungsschwankungen am Markt ausgleichen könnten. Somit solle in diesen Fällen eine Teilwertzuschreibung der Verbindlichkeit nicht möglich sein. Im Umkehrschluss bedeute dies aber, dass bei einer wesentlich kürzeren Laufzeit mit einer solchen Möglichkeit des Ausgleichs an Währungsschwankungen nicht zwingend zu rechnen sei. Im vorliegenden Fall habe – zumindest hinsichtlich der getilgten Beträge – eine tatsächliche Restlaufzeit ab dem Ende des Streitjahres 2010 von lediglich max. 4 Jahren und drei Monaten vorgelegen. |
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| Die Entscheidungen des BFH bezögen sich bislang auf eine vergleichsweise lange Restlaufzeit. Es stelle sich die Frage, wann aus einer eher langen eine kurze Restlaufzeit werde. |
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| Nach der Rechtsprechung des BFH komme eine Teilwertabschreibung bei börsennotierten Wertpapieren regelmäßig in Betracht, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und der Kursverlust die Grenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreite. Da die Fremdwährungskurse ebenfalls börsennotiert seien, sei nicht einsichtig, weshalb diese Entscheidung nicht auch auf die bilanzierten Wirtschaftsgüter der Passivseite anwendbar sein sollte. |
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| Die streitigen Fremdwährungsverbindlichkeiten seien im Zeitraum 2003-2007 entstanden, als der Devisenkurs des Franken in einer Bandbreite von 1,50 - 1,70 EUR notiert habe. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen der europäischen Staatsschuldenkrise sei dieser Kurs nachhaltig und auf Dauer auf ein Niveau bei ca. 1,20 EUR abgesunken. Somit liege hier der Paradefall einer „fundamentalen Veränderung der wirtschaftlichen/finanzpolitischen Daten vor, die eine tatsächlich dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründe“. In einem solchen Fall würde der BFH eine dauerhafte Wertminderung akzeptieren (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009, a.a.O.). Die Wechselkursänderung auf das neue Niveau resultiere nicht aus kurz- und mittelfristiger Spekulation, sondern aus einer Neubewertung der Wirtschaftslage der Schweiz im Vergleich zu den anderen europäischen Ländern, die zur Verhinderung des Auseinanderbrechens des Euro immer neue Hilfspakete beschließen müssten. Diese Tatsachen hätten wertbegründend bereits zu den streitigen Bilanzstichtagen der Jahre 2010-2012 vorgelegen. Demnach sei bereits zu diesen Stichtagen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung zu rechnen gewesen. |
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| Dem Beklagten werde nicht zugestimmt, wenn er die erfolgten tatsächlichen Tilgungen der Darlehen in späteren Jahren als für die Streitjahre unmaßgeblich ansehe. Es handele sich hierbei vielmehr um Tatsachen, die Rückschlüsse auf die am jeweiligen Bilanzstichtag vorliegende beabsichtigte Restlaufzeit der Darlehen ermöglichten. Schließlich bedürfe es zu jedem Bilanzstichtag „einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose“. Eine solche Prognose müsse zum Ergebnis kommen, dass die beabsichtigte Restlaufzeit der Darlehen wesentlich unter zehn Jahren gelegen habe. Die Entwicklung des Wechselkurses seit 2008 habe dazu geführt, dass der Klägerin das Risiko eines fortwährenden Abgleitens des Wechselkurses vor Augen geführt worden sei. Hierauf sei mit den umfangreichen Tilgungen der Darlehen reagiert worden, um das Risiko eines noch weitergehenden Abgleitens und der damit verbundenen Verluste zu vermeiden. |
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| Wolle man sich der Ansicht der Klägerin, dass es sich bei den Darlehen um kurzfristige Verbindlichkeiten bzw. Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs handele, nicht anschließen, so müssten zumindest für die Jahre 2011 und 2012 die Wertberichtigungen anerkannt werden. Im Jahr 2013 seien bis zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2012 im Oktober 2013 ein Darlehen vollständig und ein weiteres Darlehen teilweise getilgt worden. Bei der Tilgung der Darlehen sei der Wertverlust realisiert worden. Als wertaufhellende Tatsache sei der durch die Tilgung der Darlehen entstandene Wertverlust aber bereits zum Bilanzstichtag am 31.12.2012 zu berücksichtigen. Für die noch offenen Veranlagungszeiträume wäre – soweit die Wertberichtigung reiche – ebenfalls eine Korrektur zu veranlassen. Im Streitfall wäre dies der Veranlagungszeitraum 2011. |
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| Im Jahr 2013 seien folgende Tilgungen erfolgt: |
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· | | Das Darlehen mit der Nr. 2... über 70.000 CHF (Anschaffungskosten 45.475 EUR zum 01.01.2010) sei vollständig getilgt worden. Hierfür seien 57.946 EUR zurückbezahlt worden. Die Differenz von 12.471 EUR stelle den Kursverlust dar. |
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· | | Beim Darlehen Nr. 3... über 837.250 CHF seien bis zum Erstellungsstichtag 122.293 CHF (somit 14,61 %) getilgt worden. Hierfür seien 100.000 EUR aufgewendet worden. Die Anschaffungskosten des Darlehens hätten 324.823 EUR betragen, so dass hiervon 47.456 EUR auf die erfolgte Tilgung entfielen. Die Differenz in Höhe von 52.543 EUR sei wiederum der Kursverlust. |
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| Insgesamt sei daher eine Werterhöhung (Aufwand) von 64.014 EUR realisiert. Davon entfielen 7.283 EUR auf das Jahr 2012 und 57.731 EUR auf das Jahr 2011, so dass die Wertberichtigungen zumindest in diesen beiden Zeiträumen anzuerkennen wären. |
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| Entgegen der Ansicht des Beklagten könne die vergleichsweise unbedeutende Bilanzierung des Komplementärs ohne wesentliche Geschäftsvorfälle für den anzuwendenden Wertaufhellungszeitraum nicht die Bilanzierung der Personengesellschaft „infizieren“. Für die Personengesellschaft gelte vielmehr die Bilanzierung innerhalb eines normalen Geschäftsgangs bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs. Im Übrigen seien die Bestimmungen des Handelsrechts schwerlich geeignet, den tatsächlichen Bilanzierungszeitpunkt ungeschehen zu machen. Das Konzept eines „theoretischen“ Wertaufhellungszeitraums sei zu Gunsten des tatsächlichen Bilanzaufstellungstermins abzulehnen. Nur dieser könne für die steuerliche Betrachtung maßgebend sein. Ein tatsächliches „Wissen“ bis zu diesem Zeitpunkt könne nicht ignoriert werden. Letztlich laufe die Frist zur Abgabe der Steuerbilanz und der Steuerklärung bekanntlich sogar bis zum 31. Dezember des Folgejahres. |
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| | | die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG für die Jahre 2010, 2011 und 2012 jeweils vom 15.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2015 dahingehend abzuändern, dass der für das Jahr 2010 festgestellte Gewinn um 364.256,06 EUR, für das Jahr 2011 um 59.188,70 EUR und für das Jahr 2012 um 7.283,29 EUR vermindert wird, hilfsweise die kumulierte Teilwerterhöhung von gesamt 430.728,05 EUR spätestens im Jahr 2012 anzusetzen, |
| | die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, |
| | hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | | | | | | hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| Er verweist hierzu auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. |
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| Der tatsächliche und fortbestehende Zusammenhang der Darlehensaufnahme mit dem laufenden Geschäftsverkehr (Finanzierung von Umlaufvermögen) sei nicht nachgewiesen. Bereits im Einspruchsverfahren hätten hierzu keine eindeutigen Aussagen gemacht werden können. Allein die rechnerische Darstellung des Klägervertreters sei zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend. |
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| An den jeweiligen Bilanzstichtagen sei weder die Absicht der Klägerin erkennbar gewesen, die bestehenden Darlehen kurzfristig zurückzuführen, noch sei sie dazu finanziell in der Lage gewesen. |
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| Die Beurteilung der Streitfrage sei aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags vorzunehmen. Die tatsächliche (teilweise) Rückzahlung der Darlehen nach dem Stichtag sei, auch soweit sie vor der Bilanzaufstellung erfolgt sei, für sich allein nicht zwingend eine wertaufhellende Tatsache. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn die spätere Tilgung als Indiz für eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Tilgungsabsicht angesehen werden könnte. Dies sei allerdings nur schwer darstellbar. |
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| Der Wertaufhellungszeitraum werde durch die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses begrenzt. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssten den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten, kleine Kapitalgesellschaften in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres aufstellen (§ 264 Handelsgesetzbuch [HGB]). Nicht-Kapitalgesellschaften seien zur Einhaltung einer „einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ verpflichtet (§ 243 HGB), dies entspreche bei normalem Geschäftsgang einem Zeitraum von bis zu neun Monaten und bei unvorhergesehenen Ereignissen bis zu zwölf Monaten. |
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| Da die XC-GmbH die einzige Komplementärin der Klägerin sei, deren Bilanz spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Geschäftsjahres zu erstellen sei, sei als eine einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechende Zeit, innerhalb der der Jahresabschluss aufzustellen sei, ebenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen. Damit ende der Wertaufhellungszeitraum am 30. Juni des Folgejahres. |
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| Im Wertaufhellungszeitraum für die Bilanz 2012 seien insgesamt 88.081,65 EUR getilgt worden. Davon entfalle ein Anteil von 57.946 EUR auf das Darlehen mit der Nr. 2.... Darin seien Kursverluste in Höhe von 12.471 EUR enthalten. Der Differenzbetrag von 30.125,65 EUR entfalle auf das Darlehen mit der Nr. 3... das entspreche 30 % des im Jahr 2013 aufgewendeten Rückzahlungsbetrages. Darin seien demnach 15.828 EUR (52,543 %) Kursverluste enthalten. Insgesamt könnten somit 28.299 EUR als Kursverluste im Jahr 2012 berücksichtigt werden. Hier sei allerdings zu beachten, dass sich im Jahr 2013 eine korrespondierende Gegenkorrektur ergäbe. |
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| Eine Berücksichtigung von Kursverlusten bereits im Jahr 2011 sei nach den Grundsätzen der Wertaufhellung nicht möglich, da in dem zu beachtenden Wertaufhellungszeitraum keine Tilgungen geleistet worden seien. |
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| Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 18.08.2016, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2017 sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Beklagten (je ein Band Feststellungs-, Bilanz- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen. |
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