1. Der Abrechnungsbescheid vom 18. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 wird dahingehend geändert, dass ein Auszahlungsbetrag von Kindergeld an die Klägerin i.H.v. 3.680 Euro festgestellt wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,- EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,- EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann die Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
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| | Streitig ist, ob die Beklagte eine Kindergeldnachzahlung mit schuldbefreiender Wirkung auf ein Konto der Tochter der Klägerin leisten konnte. |
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| | Die Klägerin bezog zunächst für ihre am xx.xx.1993 geborene Tochter T Kindergeld. |
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| | Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab Oktober 2011 auf und forderte Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2014 i.H.v. 5.888 EUR zurück (Kindergeldakte Bl. 279). |
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| | Hiergegen legte die Klägerin am 21. Februar 2015 Einspruch ein (Kindergeldakte Bl. 283). |
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| | Das Kindergeld zahlte sie am 14. April 2015 zurück (Kindergeldakte Bl. 394), und zwar nicht von ihrem für den Empfang von Kindergeldzahlungen verwendeten Konto bei einer Volksbank, sondern von einem anderen Konto bei der A Bank. |
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| | Unter dem Datum des 3. August 2015 stellte die Tochter der Klägerin in eigenem Namen einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld (Kindergeldakte Bl. 328). Dabei gab sie ihre eigene Kontonummer bei der Volksbank X an. In dem beigefügten Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes für über 18 Jahre alte Kinder behauptet die Tochter der Klägerin, dass diese und ihr Vater ihr keinen Unterhalt bezahlen würden (Kindergeldakte Bl. 335). |
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| | Mit Schreiben vom 11. August 2015 übersandte die Beklagte unter Hinweis auf ein Telefonat, das aus der Akte nicht ersichtlich ist, die Formulare KG 1 (Antrag auf Kindergeld) und KG 1 Anlage Kind (Anlage Kind zum Antrag auf Kindergeld) an die Klägerin (Kindergeldakte Bl. 338). |
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| | Die Klägerin schickte unter dem Datum des 11. August 2015 ein Schreiben, das am 19. August 2015 bei der Beklagten eingescannt wurde, mit Unterlagen zu dem laufenden Einspruchsverfahren und teilte ihre Kontodaten mit. Auf das Schreiben wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen (Kindergeldakte Bl. 340, 341). Die Kontonummer hatte sie der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 13. Juli 2000 mitgeteilt (Kindergeldakte Bl. 124). |
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| | Am 10. September 2015 wurde ein auf den 7. September 2015 datierter Kindergeldantrag (Kindergeldakte Bl. 370) bei der Beklagten eingescannt. In dem Antrag wird als antragstellende Person die Klägerin selbst angegeben und erklärt, dass sich die Tochter der Klägerin ab dem 1. August 2015 in Ausbildung befinde. Bei den „Angaben zum Zahlungsweg“ (vgl. Kindergeldakte Bl. 372) ist das Konto mit der IBAN DE XX ____ bei der Volksbank eG X aufgeführt. Kontoinhaberin sei nicht die antragstellende Person, sondern die Tochter der Klägerin (Kindergeldakte Bl. 372). Der Antrag trägt die Unterschrift „ M F“. |
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| | Am 28. September 2015 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a AO und half damit de facto dem Einspruch der Klägerin teilweise ab. Für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Oktober 2012, März 2013 bis Mai 2013 und März 2014 bis Juni 2014 wurde Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.680 EUR festgesetzt (Kindergeldakte Bl. 381). In der folgenden Einspruchsentscheidung vom 30. September 2015 wies die Beklagte im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück (Kindergeldakte Bl. 384). Unmittelbar vor dem Bescheid befindet sich in der Akte zunächst eine Kassenanordnung vom 28. September 2015 um 10:35:51 Uhr (Kindergeldakte Bl. 376), bei der als Zahlungsweg die Bankverbindung der Klägerin genannt ist (IBAN DE YY ____). Direkt im Anschluss folgt eine Kassenanordnung mit der Bemerkung „neue Bankverbindung“ vom selben Tag mit der im Kopf angegebenen Uhrzeit 10:43:35 Uhr, in der als Zahlungsweg die Kontoverbindung der Tochter angegeben wird (Kindergeldakte Bl. 378). Beide Kassenanordnungen tragen die Unterschrift von Frau S. Die Nachzahlung wurde auf das Konto der Tochter der Klägerin überwiesen. |
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| | Mit E-Mail vom 11. Oktober 2015 (Kindergeldakte Bl. 390) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das Kindergeld nur für die Zukunft auf das Konto ihrer Tochter hätte überwiesen werden sollen, nicht aber die Nachzahlung. Sie habe vor Wochen mit einem Mitarbeiter der Beklagten gesprochen, und dieser habe ihr zugesagt, dass die Nachzahlung auf ihr Konto gehe. Außerdem habe sie am 11. August 2015 ein Schreiben aufgesetzt, in dem sie ihre Kontodaten nochmals angegeben habe. Ihre Tochter weigere sich, die Nachzahlung an sie, die Klägerin, weiterzuleiten. |
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| | Am 18. November 2015 erließ die Beklagte einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO (Kindergeldakte Bl. 416). Die Nachzahlung sei auf das Konto erfolgt, das die Klägerin in ihrem Kindergeldantrag vom 7. September 2015 benannt habe. Es sei nicht erkennbar gewesen sei, dass die Änderung der Bankverbindung nur für zukünftige Zahlungen habe gelten sollen. Der Abrechnungsbescheid enthält keinen ausdrücklichen Ausspruch, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin damit erloschen sei, sollte aber offensichtlich so verstanden werden. |
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| | Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ließ die Klägerin zunächst wie folgt begründen: Sie habe über Jahre das Kindergeld auf ihr eigenes Konto erhalten. Niemals habe sie eine abweichende Kontonummer mitgeteilt. Die Kindergeldanträge ihrer Tochter habe sie nicht gekannt (vergleiche die Klagebegründung, Finanzgerichtsakte Bl. 26 Mitte sowie das Schreiben vom 15. August 2016, Finanzgerichtsakte Bl. 36). Diesen Sachvortrag widerrief der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Hinweis des Gerichts (vergleiche das Schreiben vom 2. November 2016, Finanzgerichtsakte Bl. 45) und bestätigte, dass die Klägerin selbst den Kindergeldantrag vom 7. September 2015 gestellt habe (vergleiche das Schreiben vom 23. November 2016, Finanzgerichtsakte Bl. 66). Sie habe mit Schreiben vom 11. August 2015 ihre Bankverbindung nochmals ausdrücklich mitgeteilt und zweimal am 27. August 2015 sowie einmal am 28. August 2015 bei der Beklagten angerufen, damit das Kindergeld an sie, die Klägerin, und nicht an ihre Tochter überwiesen werde. Ein namentlich nicht bekannter männlicher Mitarbeiter habe dies zugesichert und mitgeteilt, dass die von der Klägerin genannte Bankverbindung im Computer registriert sei. Zum Beweis dieser Behauptung wurden sowohl der Lebensgefährte der Klägerin als Zeuge angeboten sowie Einzelverbindungsnachweise vorgelegt, wonach die Klägerin am 27. und 28. August 2015 insgesamt dreimal mit der Telefonnummer 0800 ____ telefonierte (Finanzgerichtsakte Bl. 38). |
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| | Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte verschiedene Kontodaten parallel abspeichern müsse, um insbesondere bei volljährigen Kindern Auszahlungen für die Zukunft auf ein anderes Konto vornehmen zu können als für die Vergangenheit. |
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| Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, |
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| den Abrechnungsbescheid vom 18. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 dahingehend zu ändern, dass ein Auszahlungsbetrag von Kindergeld an die Klägerin i. H. v. 3.680 EUR festgestellt wird, |
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| die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin selbst habe am 7. September 2015 einen neuen Kindergeldantrag eingereicht und dabei das Konto ihrer Tochter für Zahlungen angegeben. Diese Kontoänderung sei in das System der Beklagten eingepflegt worden. Grundsätzlich könne immer nur ein Konto für Kindergeldzahlungen angegeben werden. Das Schreiben der Klägerin vom 11. August 2015 enthalte keinen Hinweis, dass die Kindergeldnachzahlung auf das Konto der Klägerin gehen solle. Die behaupteten Telefonate mit einem Mitarbeiter würden bestritten. Sie seien aus der Akte nicht ersichtlich. Eventuell könne eine Beiladung der Tochter der Klägerin eine Lösung des Problems bringen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 17. Juni 2016 (Finanzgerichtsakte Bl. 31 ff.) verwiesen. |
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| | Mit Schreiben vom 2. November 2016 hat der Berichterstatter die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Tochter der Klägerin nicht notwendig beizuladen sei, aber eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO auf Antrag in Betracht komme (Finanzgerichtsakte Bl. 43). Parallel wurde die Tochter der Klägerin zu einer möglichen Beiladung angehört (Finanzgerichtsakte Bl. 47). |
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| | Die Beklagte hat mit Schreiben vom 2. November 2016 mitgeteilt, dass sie keine Notwendigkeit für eine Beiladung der Tochter der Klägerin sehe (Finanzgerichtsakte Bl. 73). |
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| | Der Senat hat am 12. Juli 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmung von Herrn P und Frau S. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verhandlung (Finanzgerichtsakte Bl. 116 ff.) und die CD mit Tonaufzeichnungen der Einlassung der Klägerin und der Zeugenvernehmungen (Finanzgerichtsakte am Ende, zitiert nach hh:mm:ss) verwiesen. |
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| | Dem Gericht lag bei der Entscheidung die Kindergeldakte der Beklagten in zwei Bänden vor. |
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| | I. Die Klage ist begründet. Der Abrechnungsbescheid vom 18. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 ist abzuändern, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 FGO. |
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| | Zu Unrecht stellt der Abrechnungsbescheid vom 18. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 (sinngemäß) fest, dass der Anspruch der Klägerin auf die mit Änderungsbescheid vom 28. September 2015 festgesetzte Nachzahlung von Kindergeld für ihre Tochter T i. H. v. 3.680 EUR durch die Überweisung dieses Betrags auf das Konto dieser Tochter erloschen sei. |
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| | Der unstreitig bestehende Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von Kindergeld, gemäß § 31 Satz 3 EStG, ein Steuervergütungsanspruch im Sinne von § 37 Abs. 1 AO, ist durch die Zahlung auf das Konto der Tochter der Klägerin nicht erloschen. |
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| | 1. Gemäß § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis insbesondere durch Zahlung gemäß den §§ 224, 224a, 225 AO. Ein anderer Erlöschensgrund als eine Zahlung kommt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht in Betracht. § 224 Abs. 3 Satz 1 AO bestimmt, dass Zahlungen der Finanzbehörde unbar zu leisten sind. Die §§ 224 ff. AO treffen aber keine Regelung hinsichtlich der Frage, wann eine Zahlung vorliegt, wenn die Steuervergütung letztlich gegen den Willen des Berechtigten in die Verfügungsgewalt einer anderen Person gelangt als derjenigen, welche sie beansprucht. Es ist in Literatur und Rechtsprechung unstreitig, dass die Frage der wirksamen Erfüllung entsprechend den Regelungen im BGB zu beurteilen ist (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 148. Lieferung 05.2017, § 47 AO, Rn. 4, m. w. N.). Nach allgemeiner Ansicht erlischt bei Zahlung durch Giroüberweisung der Anspruch erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers (BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BStBl II 1988, 41). Diese Aussage bedarf der Ergänzung insoweit, als der Zahlungsanspruch auch erlischt, wenn die Gutschrift auf Anweisung des Gläubigers auf ein Konto eines Dritten erfolgt. Denn nach § 362 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis auch dann, wenn die geschuldete Leistung mit Einwilligung des Gläubigers an einen Dritten geleistet wird. |
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| | 2. Im vorliegenden Fall liegt allerdings keine solche Einwilligung der Klägerin in die Zahlung auf das Konto ihrer Tochter vor (dazu a). Die Klägerin muss sich das Verlustrisiko auch nicht nach § 270 BGB zurechnen lassen (dazu b). |
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| | a) Die Einwilligung im Sinne des § 362 Abs. 2 i. V. m. § 185 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Gursky in: Staudinger (2014), BGB, § 185, Rn. 23). Ob eine Einwilligung vorliegt, muss im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermittelt werden (Gursky, a. a. O., Rn. 29). Nach den §§ 133 und 157 BGB sind Willenserklärungen so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Selbst wenn der Erklärende kein Erklärungsbewusstsein hat, liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (so BGH-Urteil vom 2. November 1989 IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, m. w. N.). |
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| | Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin bei der Angabe der Bankverbindung ihrer Tochter in dem Kindergeldantrag vom 7. September 2015 keine Erklärung abgeben wollte, dass die Kindergeldnachzahlung auf dieses Konto fließen sollte. So belegt die rasche Reaktion der Klägerin auf die Überweisung an ihre Tochter (vgl. die E-Mail der Klägerin vom 11. Oktober 2015, Kindergeldakte Bl. 390), dass sie dieses Ergebnis nicht gewollt hat. |
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| | Die Angabe der Bankverbindung der Tochter im Kindergeldantrag vom 7. September 2015 ist auch nicht deswegen als Einwilligung in die Kindergeldnachzahlung auf dieses Konto zu werten, weil die Klägerin bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass ihre Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung in diesem Sinne von der Beklagten aufgefasst werden würde. |
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| | Zwar teilt der Senat die wohl einhellige Auffassung, dass in der Angabe einer neuen Bankverbindung grundsätzlich der Widerruf der zuvor angegebenen Bankverbindung gesehen werden kann, so dass die Finanzbehörde auf das neu angegebene Konto zu leisten hat (Rüsken in: Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 224 Rn. 15b; Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lieferung 09.2017, § 224 AO, Rn. 65, m. w. N.; Hessisches FG, Urteil vom 5. April 1993 10 K 1744/91, EFG 1994, 3; FG Münster, Urteil vom 21. Januar 2016 6 K 3303/14 AO, EFG 2016, 606, unter II.2.a). Diese Auffassung kann allerdings nicht abstrakt gelten, sondern setzt voraus, dass die Auslegung nach Treu und Glauben und die Verkehrssitte dazu führen, dass die Angabe einer neuen Bankverbindung als Widerruf der alten Bankverbindung zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall ist das nicht zu bejahen. Obgleich der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin einen Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Kindergeldnachzahlung solle auf ihr Konto erfolgen (dazu aa), kann die Angabe der Kontonummer der Tochter in dem Kindergeldantrag vom 7. September 2015 nicht als Einwilligung in die Überweisung des nachzuzahlenden Kindergelds auf dieses Konto gewertet werden (dazu bb). |
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| | aa) Das Gericht hat Zweifel, ob die Klägerin, wie von ihr behauptet, telefonisch am 27. oder 28. August 2015 im Hinblick auf den einzureichenden Kindergeldantrag vom 7. September 2015 ausdrücklich um eine Überweisung der Nachzahlung auf ihr Konto gebeten und von einem Mitarbeiter der Beklagten eine entsprechende Zusicherung erhalten hat. Denn das Gericht konnte sich von der Richtigkeit dieser Behauptung nicht überzeugen. Da es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, die sich zugunsten der Klägerin auswirken soll, trägt diese nach allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast hinsichtlich der Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags (vgl. nur Ratschow in: Gräber, FGO, 8. Auflage 2015, § 96 Rn. 181). Der Beweis ist ihr nicht gelungen. Dies wäre nur der Fall, wenn das Gericht sich die volle Überzeugung von der Richtigkeit dieser Behauptung hätte verschaffen können. Eine volle Überzeugung erfordert zwar keine absolute Gewissheit, aber einen Grad der Überzeugung, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Ratschow, a.a.O., § 96 Rn. 82 f., mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung. So bestreitet die Beklagte, dass es eine entsprechende Kontaktaufnahme und die Zusicherung eines Mitarbeiters gegeben habe. Nach den geltenden Bearbeitungsregeln hätte hierüber ein Vermerk angefertigt werden müssen, der in der Verwaltungsakte aber nicht enthalten sei. Vor diesem Hintergrund bleiben Zweifel, ob die Klägerin unmissverständlich um eine Überweisung des Nachzahlungsbetrags auf ihr eigenes Konto gebeten hat. Zwar kann die Klägerin durch die vorgelegten Verbindungsnachweise belegen, dass sie zweimal am 27. August 2015 und ein weiteres Mal am 28. August 2015 telefonisch Kontakt zu der Beklagten aufgenommen hat (vgl. die Verbindungsnachweise in der Finanzgerichtsakte Bl. 38), worüber diese keine Aktenvermerke angefertigt hat. Der genaue Inhalt der Gespräche ist allerdings nicht erwiesen. |
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| | (1) Die Klägerin selbst verstrickte sich bei ihren Angaben teilweise in Widersprüche bzw. machte Angaben, die durch den Akteninhalt widerlegt wurden. So erklärte sie z. B., sie habe in ihrem Schreiben vom 11. August 2015 ausdrücklich darum gebeten, dass man die Kindergeldnachzahlung auf das von ihr in dem Schreiben genannte Konto überweise (vgl. die Tonaufzeichnung ihrer Angaben auf CD ab 00:01:00). Das bestätigte sie auf Nachfrage (00:01:18). Diese Behauptung trifft allerdings nicht zu, wie sich aus dem Schreiben vom 11. August 2015 ergibt. Die Klägerin musste das nach Vorhalt des Schreibens einräumen (00:01:58). |
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| | Die Klägerin hat außerdem angegeben, dass es für sie bei einem der Telefonate vom 27. August 2015 um die Frage gegangen sei, ob sie überhaupt einen Kindergeldantrag stellen müsse, weil ihre Tochter volljährig sei (CD ab 00:03:51). Dass diese Frage Gegenstand eines Telefonats zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten war, ist anzunehmen, weil in dem Schreiben der Beklagten vom 11. August 2015, mit dem die Formulare übersandt wurden, auf ein Telefonat mit nicht benanntem Datum verwiesen wurde (Kindergeldakte Bl. 338). Dabei kann es sich allerdings um keines der Telefonate vom 27. August 2015 gehandelt haben, wie die Klägerin offensichtlich in der mündlichen Verhandlung meinte (CD 00: 03:55), da das Schreiben der Beklagten schon vorher verfasst worden war. |
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| | Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob die Klägerin die Aussagen des Mitarbeiters der Beklagten korrekt wiedergibt, wenn sie behauptet, der angerufene Mitarbeiter habe ihr erklärt, sie brauche sich wegen der Kontoverbindung „keinen Kopf machen“, weil es sich bei der Nachzahlung und dem neuen Kindergeldantrag um „zweierlei Paar Schuhe“ handele (so die Klägerin CD: 00:04:40). Missverständnisse hält der Senat nicht für ausgeschlossen. |
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| | Es erstaunt, dass der Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin gesagt haben soll (so die Klägerin bei ihrer Anhörung, CD 00:05:50), es sei obligatorisch, dass die Nachzahlung auf ihr Konto überwiesen werde und nur das neu zu bewilligende Kindergeld auf das Konto der Tochter. Denn dies entspricht nicht der Verwaltungspraxis. Wenn die Klägerin weiter behauptet, dass der Mitarbeiter ihr versichert habe, er mache einen Vermerk wegen des maßgeblichen Kontos, gleichzeitig ihr aber erklärt haben soll, ihr Konto sei bereits im System als das maßgebliche hinterlegt, so ist dies schwer verständlich. Da der neue Kindergeldantrag der Klägerin vom 7. September 2015 für den Zeitraum ab August 2015 erst am 10. September 2015 bei der Beklagten eingescannt wurde, bestand für den Mitarbeiter der Beklagten entweder kein Anlass, einen Vermerk zu machen, weil sowieso nur eine Kontonummer bekannt war. Wenn die Klägerin ihm allerdings tatsächlich eindeutig erklärt gehabt hätte, dass sie mit dem Antrag eine neue Kontonummer nennen würde, ist kein Grund ersichtlich, warum der Vermerk hierüber nicht - wie nach der Behauptung der Klägerin versprochen - sofort erstellt wurde. Es hätte sich ferner aufgedrängt, der Klägerin nahezulegen, dass sie entsprechende Zusatzangaben in ihrem Antrag machen solle, um sicherzustellen, dass die Nachzahlung tatsächlich auf ihr Konto geleistet werde. Für eine Verwirrung des Mitarbeiters könnte es gesorgt haben, dass die ursprüngliche Kindergeldrückzahlung durch die Klägerin nicht von ihrem ansonsten verwendeten Konto bei der Volksbank, sondern von einem anderen Konto bei der A Bank geleistet wurde. Es ist gut möglich, dass der Mitarbeiter der Beklagten die Frage der verschiedenen Konten hierauf bezog. |
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| | Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Befragung weiter angegeben, dass ihr Lebensgefährte, der Zeuge P, jedenfalls das zweite oder dritte Telefonat genau mitbekommen habe, weil sie den Lautsprecher angestellt habe (CD 00:07:13). Nicht deutlich geworden ist bei der Aussage der Klägerin, warum sie es bei dem zweiten Telefonat überhaupt für nötig hielt, das Telefon laut zu stellen, ohne ihr Gegenüber darüber zu informieren. Dies war, wie auch in rechtsunkundigen Kreisen bekannt ist, rechtlich bedenklich. Wenn die Klägerin wirklich die Sorge hegte, dass die Nachzahlung auf das falsche Konto erfolgen könnte, hätte sie im Kindergeldantrag vom 7. September 2015 entweder bei der Bankverbindung einen Vermerk anbringen können, dass diese Bankverbindung nur für zukünftige Zahlungen gelten soll. Alternativ hätte sie ihre Kontonummer angeben und das Geld jeweils an ihre Tochter weiterleiten können. |
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| | Überraschend ist schließlich, dass die Klägerin den Namen des Mitarbeiters der Beklagten nicht aufschrieb (so die Klägerin bei ihrer informatorischen Befragung, CD 00:10:42), wenn dessen Auskunft von erheblicher Bedeutung für sie war. |
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| | (2) Die Zweifel des Gerichts, ob die Klägerin in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Kindergeldnachzahlung im Raum stehe, und sie gleichzeitig einen Neuantrag für Kindergeld zu stellen beabsichtige und wolle, dass die Nachzahlung und das für die Zukunft zu bewilligende Kindergeld jeweils auf verschiedene Konten überwiesen werden, werden nicht dadurch zerstreut, dass der Lebensgefährte der Klägerin, der als Zeuge vernommene P, dies so bestätigt hat. Keine Zweifel hat der Senat an der Richtigkeit der Behauptung des Zeugen, dass es ein erstes Telefonat mit der Beklagten gab, bei dem es um die Frage ging, warum die Klägerin selbst anstelle ihrer Tochter einen Kindergeldantrag für zukünftige Leistungen stellen müsse (so der Zeuge ab 00:17:25). Hinsichtlich des Inhalts des zweiten und dritten Gesprächs hat das Gericht allerdings Zweifel. Der Zeuge behauptet dazu (Aussage des Zeugen auf der CD ab 00:17:50 und 00:22:10), er habe der Klägerin geraten, wegen der Problematik der Bankverbindung nochmals anzurufen und ihn bei laut gestelltem Lautsprecher mithören zu lassen. Warum man die Verwendung der korrekten Bankverbindung gerade auf diesem, rechtlich bedenklichen, Weg sicherstellen wollte, wurde nicht klar. |
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| | Bei der Würdigung der Zeugenaussagen ist ferner zu berücksichtigen, dass der Zeuge durchaus ein Interesse am Verfahrensausgang hat. Den Nachzahlungsbetrag hielt er für gemeinsames Geld von der Klägerin und sich selbst (CD 00:26:45). |
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| | Die Aussage des Zeugen weist nicht genug Realitätskriterien auf, um das Gericht trotz aller dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten zu überzeugen. Der Zeuge verwendete teilweise genau die Formulierungen der Klägerin, so insbesondere die Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten, die Nachzahlung und der neue Kindergeldantrag seien „zweierlei Paar Schuhe“ (so wörtlich der Zeuge bei CD 00:18:30). Der Zeuge war außerdem letztlich nicht in der Lage, den konkreten Ablauf des Gesprächs wiederzugeben, sondern schilderte wiederholt, was der Grund für den Anruf gewesen sei, nämlich die Angst, die Nachzahlung werde auf das falsche Konto gehen. Seine Aussage zu der Antwort des Mitarbeiters der Beklagten deckte sich im Wortlaut auffällig mit dem, was die Klägerin behauptet hatte. Was genau allerdings die Klägerin in dem Telefonat dem Mitarbeiter der Beklagten schilderte, vermochte der Zeuge nicht wiederzugeben (vergleiche die Angaben des Zeugen ab 00:31:45 und 00:33:15). |
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| | Das Gericht hält es für wenig wahrscheinlich, dass einem Bearbeiter der Beklagten der relativ schwere Fehler unterlaufen ist, trotz der behaupteten eindeutigen Aussage der Klägerin zu ihrer Kontoverbindung keinen eindeutigen Vermerk zu erstellen. Hingegen wäre ein fehlender Vermerk nachvollziehbar, wenn ihm nicht bewusst war, dass eine Kontoänderung im Raum steht und deshalb eine Überweisung auf das - aus Sicht der Klägerin - falsche Konto drohte. |
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| | Eine Erfüllungswirkung der Überweisung auf das Konto der Tochter der Klägerin ist nach alledem nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin eindeutig ihren entgegenstehenden Willen der Beklagten telefonisch mitgeteilt hatte. |
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| | bb) Bei der vorliegenden Fallkonstellation trat jedoch durch die Überweisung auf das Konto der Tochter der Klägerin auch dann keine Erfüllungswirkung ein, wenn die Klägerin nicht nochmals und im Hinblick auf eine neue Bankverbindung für Zahlungen von künftig zu bewilligendem Kindergeld eindeutig telefonisch darauf hingewiesen hatte, dass die Nachzahlung auf ihr Konto erfolgen solle. Denn die Klägerin hatte bereits in ihrem Schreiben vom 11. August 2015 hinreichend eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Nachzahlung auf ihr Konto erfolgen solle. Diese Erklärung hat sie nicht durch den neuen Kindergeldantrag vom 7. September 2015 mit der hinreichenden Eindeutigkeit widerrufen (dazu (1)). Sofern der neue Antrag zu Zweifeln führte, auf welches Konto die Nachzahlung zu leisten sei, hätte die Beklagte eine Klärung herbeiführen können und müssen (dazu (2)). |
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| | (1) Mit dem Schreiben vom 11. August 2015, das sich eindeutig auf das laufende Verwaltungsverfahren wegen einer Änderung des Bescheids vom 6. Februar 2015 mit der Möglichkeit einer Nachzahlung bezog, teilte die Klägerin nochmals ausdrücklich ihre eigene, bereits bekannte, Bankverbindung mit. Dies erfolgte auf einem gesonderten Blatt und mit der gleichen Schriftgröße wie der Text des Schreibens, nicht etwa als Teil allgemeiner Angaben zum Kontakt, wie man sie oft in Fußzeilen geschäftlicher oder amtlicher Schreiben findet. Das Schreiben konnte nur so verstanden werden, dass eine etwaige Nachzahlung nach dem Willen der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt, dem 11. August 2015, jedenfalls auf ihr eigenes Konto zu leisten sei. Es drängt sich auf, dass die nochmalige Angabe der bekannten Bankdaten damit zusammenhängt, dass die Tochter der Klägerin unter dem Datum des 3. August 2015 einen eigenen Kindergeldantrag gestellt hatte und in diesem ihre eigenen Bankdaten genannt hatte (Kindergeldakte Bl. 337). |
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| | Der Kindergeldantrag der Klägerin vom 7. September 2015 enthält bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont keine hinreichend eindeutige Erklärung, dass der Nachzahlungsbetrag auf das dort genannte Konto überwiesen werden soll. Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Normen sind nicht nur für Willenserklärungen und Verträge anwendbar, sondern auch im Hinblick auf die Auslegung von geschäftsähnlichen Handlungen zu berücksichtigen (vgl. z. B. BGH-Urteil vom 14. Oktober 1994 V ZR 196/93, NJW 1995, 45, unter II.2., m. w. N.). Die von der Beklagten später für die Überweisung der Nachzahlung genutzte Bankverbindung ist unter der Überschrift „Angaben zum Zahlungsweg“ genannt. Angekreuzt ist, dass die Kontoinhaberin nicht die antragstellende Person ist. Weitere Hinweise, insbesondere, ob der Zahlungsweg für alle bestehenden und künftigen Forderungen gelten soll, enthält der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Vordruck nicht. Ein entsprechender Wille der Klägerin kann dem Formular deshalb nicht entnommen werden. Ganz im Gegenteil enthält der Kindergeldantrag einen Hinweis, dass es um Kindergeldzahlungen erst ab August 2015 geht. Denn bei den Angaben für ein volljähriges Kind ist eingefügt, dass sich dieses ab dem 1. August 2015 in Ausbildung befinde (Kindergeldakte Bl. 370). Im Übrigen steht der Kindergeldantrag ersichtlich in engem Zusammenhang mit dem Kindergeldantrag, den die Tochter der Klägerin selbst unter dem Datum des 3. August 2015 gestellt hatte (Kindergeldakte Bl. 334). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptete dazu (Schreiben vom 23. November 2016, Finanzgerichtsakte Bl. 66), dass dieser Antrag von der Beklagten „nicht anerkannt“ worden sei und man die Klägerin aufgefordert habe, den Antrag zu stellen. Die Klägerin und der Zeuge P haben dies bei ihrer informatorischen Anhörung bzw. Zeugenvernehmung bestätigt. Danach hat die Klägerin sich telefonisch bei der Beklagten erkundigt, warum sie einen Kindergeldantrag stellen müsse, obwohl ihre Tochter volljährig sei. Obwohl dieser Punkt schwerlich das Thema des Telefonats am 27. August 2015 gewesen sein kann, weil bereits in dem Schreiben der Beklagten vom 11. August 2015, also über zwei Wochen zuvor, auf ein Telefonat verwiesen wurde, ist der Inhalt der Aussage im Übrigen glaubhaft. Denn nach Aktenlage hat die Beklagte als Reaktion auf den Eingang des Kindergeldantrags von T F der Klägerin die Antragsformulare zugeschickt und nicht über den Antrag ihrer Tochter entschieden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Familienkassen in Verkennung von § 67 Satz 2 EStG, wonach außer dem Berechtigten einen Antrag auch stellen kann, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, wozu insbesondere Prätendenten auf eine Abzweigung gehören, stets Anträge des Kindergeldberechtigten selbst verlangen. Vor dem Hintergrund der nochmaligen Angabe der Kontoverbindung der Klägerin kurz vor dem neuen Antrag vom 7. September 2015 und der Entstehungsgeschichte dieses Antrags sowie des ersichtlichen Wechsels in der Person, die letztlich über das Kindergeld verfügen können sollte, kann in den Angaben „zum Zahlungsweg“ jedenfalls nicht eindeutig eine Bestimmung des Zahlungswegs für die Nachzahlung gesehen werden. |
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| | (2) Es wäre die Sache der Beklagten gewesen, die Zweifel hinsichtlich der tatsächlich von der Klägerin präferierten Bankverbindung für die Kindergeldnachzahlung zu klären. Denn die Beklagte hat die Hauptursachen für die unklare Erklärungslage selbst gesetzt. Sie hat zum einen die Klägerin erst dazu veranlasst, in eigenem Namen einen Kindergeldantrag abzugeben, indem sie deren Tochter rechtsirrig und in Verkennung der Bedeutung des § 67 Satz 2 EStG darauf hingewiesen hat, diese könne selbst keinen Kindergeldantrag stellen. Ferner wäre es für die Beklagte ohne weiteres möglich, den Bürgern für ihre Kindergeldanträge Erklärungsvordrucke zur Verfügung zu stellen, die hinreichend eindeutig sind. Zwar sind Kindergeldprätendenten nicht verpflichtet, die Vordrucke zu verwenden (vgl. V 5.2 Abs. 1 Satz 2 DA-KG 2016). Durch die Zusendung von Vordrucken legt es die Verwaltung allerdings den Bürgern nahe, ihre Anträge unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu stellen. Daraus folgt eine Obliegenheit der Verwaltung, auch für rechtsunkundige Kindergeldberechtigte Formulare zur Verfügung zu stellen, die verständlich sind und die Tragweite der einzelnen Angaben erkennen lassen. Dies gilt nach Auffassung des Senats für Kindergeldverfahren sogar in gesteigertem Maße, weil es sich beim Kindergeld um eine den Sozialleistungen nahestehende staatliche Leistung handelt und überdurchschnittlich viele nicht sachkundig vertretene und mit Behördenangelegenheiten nicht besonders versierte Bürger betroffen sind. Ihrer Obliegenheit, die Antragsformulare so verständlich wie möglich auszugestalten, genügt die Bundesagentur für Arbeit in dem Punkt des Zahlungsweges nicht. Wenn die Bundesagentur für Arbeit, wie es ihrer Auffassung entspricht, mit dem Formular zum Ausdruck bringen will, dass für alle bereits entstandenen und zukünftigen Ansprüche nur ein Konto angegeben werden kann und dies das im Antrag genannte Konto sein soll, so kann sie dies ohne größere Umstände in ihrem Formular zum Ausdruck bringen. Durch einen Hinweis wie z.B. „Zahlungsweg für alle Nachzahlungen und zukünftigen Kindergeldzahlungen“ könnte sie problemlos und ohne Überlastung des Antragsformulars dem Antragsteller hinreichend deutlich machen, welche Konsequenz die Angabe der Bankverbindung hat. |
|
| | Da die Bundesagentur für Arbeit auf eine entsprechend klare Regelung verzichtet, trifft sie eine erhöhte Pflicht, bei Zweifelsfällen selbst zur Klärung initiativ zu werden. Im vorliegenden Fall hätte die Sachbearbeiterin und Zeugin S ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand Kontakt zu der Klägerin aufnehmen können, um sich zu vergewissern, auf welches Konto die Nachzahlung zu leisten ist. |
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| | b) Die Klägerin hatte auch nicht nach § 270 BGB die Gefahr des Verlustes bei der Übermittlung des Geldes zu tragen. Geld hat der Schuldner gemäß § 270 Abs. 1 BGB im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Darauf folgt, dass im Zweifel der Schuldner, also im vorliegenden Fall die Beklagte, das Risiko eines Verlustes trägt, zu dem es gehört, dass das Geld auf ein falsches Konto überwiesen wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442, unter II.2.b)). Allerdings bestimmt § 270 Abs. 3 BGB u.a., dass dann, wenn sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Gefahr der Übermittlung erhöht, der Gläubiger die Gefahr zu tragen hat. Diese Regelung wird verallgemeinernd so verstanden, dass der Gläubiger das Risiko einer Leistung an die falsche Person zu tragen hat, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die aus seiner Sphäre stammt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, a. a. O. und vom 10. November 1987 VII R 171/84, BStBl II 1988, 41). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gläubiger versehentlich eine falsche Bankverbindung nennt (so BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, a. a. O.). Überweist der Schuldner auf das genannte Konto, so wird er von seiner Zahlungsverpflichtung frei, selbst wenn der Gläubiger nicht die Verfügungsmacht über das Geld erlangt. |
|
| | Aus den oben unter I. 2. a) bb) dargestellten Gründen ist es jedoch nicht angemessen, von der grundsätzlichen Regel, dass der Schuldner die Verlustgefahr trägt, abzuweichen. Die Beklagte hat die Angabe der Bankverbindung der Tochter im Kindergeldantrag der Klägerin vom 7. September 2015 durch eine falsche Sachbehandlung erst veranlasst und sich aufdrängende Zweifel, wem der Nachzahlungsbetrag zu überweisen ist, ignoriert. |
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| | II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
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| | Die Klägerin hat beantragt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Dem Antrag ist stattzugeben. Die Klägerin durfte sich eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen, da dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beurteilen ist. |
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| | Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. |
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| | Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO erfüllt sind. Die im vorliegenden Fall streitentscheidende Rechtsfrage, unter welchen Umständen die Angabe einer neuen Bankverbindung als Widerruf der alten Bankverbindung anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt. |
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| | I. Die Klage ist begründet. Der Abrechnungsbescheid vom 18. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 ist abzuändern, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 FGO. |
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| | Zu Unrecht stellt der Abrechnungsbescheid vom 18. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 (sinngemäß) fest, dass der Anspruch der Klägerin auf die mit Änderungsbescheid vom 28. September 2015 festgesetzte Nachzahlung von Kindergeld für ihre Tochter T i. H. v. 3.680 EUR durch die Überweisung dieses Betrags auf das Konto dieser Tochter erloschen sei. |
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| | Der unstreitig bestehende Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von Kindergeld, gemäß § 31 Satz 3 EStG, ein Steuervergütungsanspruch im Sinne von § 37 Abs. 1 AO, ist durch die Zahlung auf das Konto der Tochter der Klägerin nicht erloschen. |
|
| | 1. Gemäß § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis insbesondere durch Zahlung gemäß den §§ 224, 224a, 225 AO. Ein anderer Erlöschensgrund als eine Zahlung kommt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht in Betracht. § 224 Abs. 3 Satz 1 AO bestimmt, dass Zahlungen der Finanzbehörde unbar zu leisten sind. Die §§ 224 ff. AO treffen aber keine Regelung hinsichtlich der Frage, wann eine Zahlung vorliegt, wenn die Steuervergütung letztlich gegen den Willen des Berechtigten in die Verfügungsgewalt einer anderen Person gelangt als derjenigen, welche sie beansprucht. Es ist in Literatur und Rechtsprechung unstreitig, dass die Frage der wirksamen Erfüllung entsprechend den Regelungen im BGB zu beurteilen ist (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 148. Lieferung 05.2017, § 47 AO, Rn. 4, m. w. N.). Nach allgemeiner Ansicht erlischt bei Zahlung durch Giroüberweisung der Anspruch erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers (BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BStBl II 1988, 41). Diese Aussage bedarf der Ergänzung insoweit, als der Zahlungsanspruch auch erlischt, wenn die Gutschrift auf Anweisung des Gläubigers auf ein Konto eines Dritten erfolgt. Denn nach § 362 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis auch dann, wenn die geschuldete Leistung mit Einwilligung des Gläubigers an einen Dritten geleistet wird. |
|
| | 2. Im vorliegenden Fall liegt allerdings keine solche Einwilligung der Klägerin in die Zahlung auf das Konto ihrer Tochter vor (dazu a). Die Klägerin muss sich das Verlustrisiko auch nicht nach § 270 BGB zurechnen lassen (dazu b). |
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| | a) Die Einwilligung im Sinne des § 362 Abs. 2 i. V. m. § 185 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Gursky in: Staudinger (2014), BGB, § 185, Rn. 23). Ob eine Einwilligung vorliegt, muss im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermittelt werden (Gursky, a. a. O., Rn. 29). Nach den §§ 133 und 157 BGB sind Willenserklärungen so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Selbst wenn der Erklärende kein Erklärungsbewusstsein hat, liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (so BGH-Urteil vom 2. November 1989 IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, m. w. N.). |
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| | Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin bei der Angabe der Bankverbindung ihrer Tochter in dem Kindergeldantrag vom 7. September 2015 keine Erklärung abgeben wollte, dass die Kindergeldnachzahlung auf dieses Konto fließen sollte. So belegt die rasche Reaktion der Klägerin auf die Überweisung an ihre Tochter (vgl. die E-Mail der Klägerin vom 11. Oktober 2015, Kindergeldakte Bl. 390), dass sie dieses Ergebnis nicht gewollt hat. |
|
| | Die Angabe der Bankverbindung der Tochter im Kindergeldantrag vom 7. September 2015 ist auch nicht deswegen als Einwilligung in die Kindergeldnachzahlung auf dieses Konto zu werten, weil die Klägerin bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass ihre Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung in diesem Sinne von der Beklagten aufgefasst werden würde. |
|
| | Zwar teilt der Senat die wohl einhellige Auffassung, dass in der Angabe einer neuen Bankverbindung grundsätzlich der Widerruf der zuvor angegebenen Bankverbindung gesehen werden kann, so dass die Finanzbehörde auf das neu angegebene Konto zu leisten hat (Rüsken in: Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 224 Rn. 15b; Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lieferung 09.2017, § 224 AO, Rn. 65, m. w. N.; Hessisches FG, Urteil vom 5. April 1993 10 K 1744/91, EFG 1994, 3; FG Münster, Urteil vom 21. Januar 2016 6 K 3303/14 AO, EFG 2016, 606, unter II.2.a). Diese Auffassung kann allerdings nicht abstrakt gelten, sondern setzt voraus, dass die Auslegung nach Treu und Glauben und die Verkehrssitte dazu führen, dass die Angabe einer neuen Bankverbindung als Widerruf der alten Bankverbindung zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall ist das nicht zu bejahen. Obgleich der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin einen Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Kindergeldnachzahlung solle auf ihr Konto erfolgen (dazu aa), kann die Angabe der Kontonummer der Tochter in dem Kindergeldantrag vom 7. September 2015 nicht als Einwilligung in die Überweisung des nachzuzahlenden Kindergelds auf dieses Konto gewertet werden (dazu bb). |
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| | aa) Das Gericht hat Zweifel, ob die Klägerin, wie von ihr behauptet, telefonisch am 27. oder 28. August 2015 im Hinblick auf den einzureichenden Kindergeldantrag vom 7. September 2015 ausdrücklich um eine Überweisung der Nachzahlung auf ihr Konto gebeten und von einem Mitarbeiter der Beklagten eine entsprechende Zusicherung erhalten hat. Denn das Gericht konnte sich von der Richtigkeit dieser Behauptung nicht überzeugen. Da es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, die sich zugunsten der Klägerin auswirken soll, trägt diese nach allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast hinsichtlich der Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags (vgl. nur Ratschow in: Gräber, FGO, 8. Auflage 2015, § 96 Rn. 181). Der Beweis ist ihr nicht gelungen. Dies wäre nur der Fall, wenn das Gericht sich die volle Überzeugung von der Richtigkeit dieser Behauptung hätte verschaffen können. Eine volle Überzeugung erfordert zwar keine absolute Gewissheit, aber einen Grad der Überzeugung, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Ratschow, a.a.O., § 96 Rn. 82 f., mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung. So bestreitet die Beklagte, dass es eine entsprechende Kontaktaufnahme und die Zusicherung eines Mitarbeiters gegeben habe. Nach den geltenden Bearbeitungsregeln hätte hierüber ein Vermerk angefertigt werden müssen, der in der Verwaltungsakte aber nicht enthalten sei. Vor diesem Hintergrund bleiben Zweifel, ob die Klägerin unmissverständlich um eine Überweisung des Nachzahlungsbetrags auf ihr eigenes Konto gebeten hat. Zwar kann die Klägerin durch die vorgelegten Verbindungsnachweise belegen, dass sie zweimal am 27. August 2015 und ein weiteres Mal am 28. August 2015 telefonisch Kontakt zu der Beklagten aufgenommen hat (vgl. die Verbindungsnachweise in der Finanzgerichtsakte Bl. 38), worüber diese keine Aktenvermerke angefertigt hat. Der genaue Inhalt der Gespräche ist allerdings nicht erwiesen. |
|
| | (1) Die Klägerin selbst verstrickte sich bei ihren Angaben teilweise in Widersprüche bzw. machte Angaben, die durch den Akteninhalt widerlegt wurden. So erklärte sie z. B., sie habe in ihrem Schreiben vom 11. August 2015 ausdrücklich darum gebeten, dass man die Kindergeldnachzahlung auf das von ihr in dem Schreiben genannte Konto überweise (vgl. die Tonaufzeichnung ihrer Angaben auf CD ab 00:01:00). Das bestätigte sie auf Nachfrage (00:01:18). Diese Behauptung trifft allerdings nicht zu, wie sich aus dem Schreiben vom 11. August 2015 ergibt. Die Klägerin musste das nach Vorhalt des Schreibens einräumen (00:01:58). |
|
| | Die Klägerin hat außerdem angegeben, dass es für sie bei einem der Telefonate vom 27. August 2015 um die Frage gegangen sei, ob sie überhaupt einen Kindergeldantrag stellen müsse, weil ihre Tochter volljährig sei (CD ab 00:03:51). Dass diese Frage Gegenstand eines Telefonats zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten war, ist anzunehmen, weil in dem Schreiben der Beklagten vom 11. August 2015, mit dem die Formulare übersandt wurden, auf ein Telefonat mit nicht benanntem Datum verwiesen wurde (Kindergeldakte Bl. 338). Dabei kann es sich allerdings um keines der Telefonate vom 27. August 2015 gehandelt haben, wie die Klägerin offensichtlich in der mündlichen Verhandlung meinte (CD 00: 03:55), da das Schreiben der Beklagten schon vorher verfasst worden war. |
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| | Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob die Klägerin die Aussagen des Mitarbeiters der Beklagten korrekt wiedergibt, wenn sie behauptet, der angerufene Mitarbeiter habe ihr erklärt, sie brauche sich wegen der Kontoverbindung „keinen Kopf machen“, weil es sich bei der Nachzahlung und dem neuen Kindergeldantrag um „zweierlei Paar Schuhe“ handele (so die Klägerin CD: 00:04:40). Missverständnisse hält der Senat nicht für ausgeschlossen. |
|
| | Es erstaunt, dass der Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin gesagt haben soll (so die Klägerin bei ihrer Anhörung, CD 00:05:50), es sei obligatorisch, dass die Nachzahlung auf ihr Konto überwiesen werde und nur das neu zu bewilligende Kindergeld auf das Konto der Tochter. Denn dies entspricht nicht der Verwaltungspraxis. Wenn die Klägerin weiter behauptet, dass der Mitarbeiter ihr versichert habe, er mache einen Vermerk wegen des maßgeblichen Kontos, gleichzeitig ihr aber erklärt haben soll, ihr Konto sei bereits im System als das maßgebliche hinterlegt, so ist dies schwer verständlich. Da der neue Kindergeldantrag der Klägerin vom 7. September 2015 für den Zeitraum ab August 2015 erst am 10. September 2015 bei der Beklagten eingescannt wurde, bestand für den Mitarbeiter der Beklagten entweder kein Anlass, einen Vermerk zu machen, weil sowieso nur eine Kontonummer bekannt war. Wenn die Klägerin ihm allerdings tatsächlich eindeutig erklärt gehabt hätte, dass sie mit dem Antrag eine neue Kontonummer nennen würde, ist kein Grund ersichtlich, warum der Vermerk hierüber nicht - wie nach der Behauptung der Klägerin versprochen - sofort erstellt wurde. Es hätte sich ferner aufgedrängt, der Klägerin nahezulegen, dass sie entsprechende Zusatzangaben in ihrem Antrag machen solle, um sicherzustellen, dass die Nachzahlung tatsächlich auf ihr Konto geleistet werde. Für eine Verwirrung des Mitarbeiters könnte es gesorgt haben, dass die ursprüngliche Kindergeldrückzahlung durch die Klägerin nicht von ihrem ansonsten verwendeten Konto bei der Volksbank, sondern von einem anderen Konto bei der A Bank geleistet wurde. Es ist gut möglich, dass der Mitarbeiter der Beklagten die Frage der verschiedenen Konten hierauf bezog. |
|
| | Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Befragung weiter angegeben, dass ihr Lebensgefährte, der Zeuge P, jedenfalls das zweite oder dritte Telefonat genau mitbekommen habe, weil sie den Lautsprecher angestellt habe (CD 00:07:13). Nicht deutlich geworden ist bei der Aussage der Klägerin, warum sie es bei dem zweiten Telefonat überhaupt für nötig hielt, das Telefon laut zu stellen, ohne ihr Gegenüber darüber zu informieren. Dies war, wie auch in rechtsunkundigen Kreisen bekannt ist, rechtlich bedenklich. Wenn die Klägerin wirklich die Sorge hegte, dass die Nachzahlung auf das falsche Konto erfolgen könnte, hätte sie im Kindergeldantrag vom 7. September 2015 entweder bei der Bankverbindung einen Vermerk anbringen können, dass diese Bankverbindung nur für zukünftige Zahlungen gelten soll. Alternativ hätte sie ihre Kontonummer angeben und das Geld jeweils an ihre Tochter weiterleiten können. |
|
| | Überraschend ist schließlich, dass die Klägerin den Namen des Mitarbeiters der Beklagten nicht aufschrieb (so die Klägerin bei ihrer informatorischen Befragung, CD 00:10:42), wenn dessen Auskunft von erheblicher Bedeutung für sie war. |
|
| | (2) Die Zweifel des Gerichts, ob die Klägerin in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Kindergeldnachzahlung im Raum stehe, und sie gleichzeitig einen Neuantrag für Kindergeld zu stellen beabsichtige und wolle, dass die Nachzahlung und das für die Zukunft zu bewilligende Kindergeld jeweils auf verschiedene Konten überwiesen werden, werden nicht dadurch zerstreut, dass der Lebensgefährte der Klägerin, der als Zeuge vernommene P, dies so bestätigt hat. Keine Zweifel hat der Senat an der Richtigkeit der Behauptung des Zeugen, dass es ein erstes Telefonat mit der Beklagten gab, bei dem es um die Frage ging, warum die Klägerin selbst anstelle ihrer Tochter einen Kindergeldantrag für zukünftige Leistungen stellen müsse (so der Zeuge ab 00:17:25). Hinsichtlich des Inhalts des zweiten und dritten Gesprächs hat das Gericht allerdings Zweifel. Der Zeuge behauptet dazu (Aussage des Zeugen auf der CD ab 00:17:50 und 00:22:10), er habe der Klägerin geraten, wegen der Problematik der Bankverbindung nochmals anzurufen und ihn bei laut gestelltem Lautsprecher mithören zu lassen. Warum man die Verwendung der korrekten Bankverbindung gerade auf diesem, rechtlich bedenklichen, Weg sicherstellen wollte, wurde nicht klar. |
|
| | Bei der Würdigung der Zeugenaussagen ist ferner zu berücksichtigen, dass der Zeuge durchaus ein Interesse am Verfahrensausgang hat. Den Nachzahlungsbetrag hielt er für gemeinsames Geld von der Klägerin und sich selbst (CD 00:26:45). |
|
| | Die Aussage des Zeugen weist nicht genug Realitätskriterien auf, um das Gericht trotz aller dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten zu überzeugen. Der Zeuge verwendete teilweise genau die Formulierungen der Klägerin, so insbesondere die Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten, die Nachzahlung und der neue Kindergeldantrag seien „zweierlei Paar Schuhe“ (so wörtlich der Zeuge bei CD 00:18:30). Der Zeuge war außerdem letztlich nicht in der Lage, den konkreten Ablauf des Gesprächs wiederzugeben, sondern schilderte wiederholt, was der Grund für den Anruf gewesen sei, nämlich die Angst, die Nachzahlung werde auf das falsche Konto gehen. Seine Aussage zu der Antwort des Mitarbeiters der Beklagten deckte sich im Wortlaut auffällig mit dem, was die Klägerin behauptet hatte. Was genau allerdings die Klägerin in dem Telefonat dem Mitarbeiter der Beklagten schilderte, vermochte der Zeuge nicht wiederzugeben (vergleiche die Angaben des Zeugen ab 00:31:45 und 00:33:15). |
|
| | Das Gericht hält es für wenig wahrscheinlich, dass einem Bearbeiter der Beklagten der relativ schwere Fehler unterlaufen ist, trotz der behaupteten eindeutigen Aussage der Klägerin zu ihrer Kontoverbindung keinen eindeutigen Vermerk zu erstellen. Hingegen wäre ein fehlender Vermerk nachvollziehbar, wenn ihm nicht bewusst war, dass eine Kontoänderung im Raum steht und deshalb eine Überweisung auf das - aus Sicht der Klägerin - falsche Konto drohte. |
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| | Eine Erfüllungswirkung der Überweisung auf das Konto der Tochter der Klägerin ist nach alledem nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin eindeutig ihren entgegenstehenden Willen der Beklagten telefonisch mitgeteilt hatte. |
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| | bb) Bei der vorliegenden Fallkonstellation trat jedoch durch die Überweisung auf das Konto der Tochter der Klägerin auch dann keine Erfüllungswirkung ein, wenn die Klägerin nicht nochmals und im Hinblick auf eine neue Bankverbindung für Zahlungen von künftig zu bewilligendem Kindergeld eindeutig telefonisch darauf hingewiesen hatte, dass die Nachzahlung auf ihr Konto erfolgen solle. Denn die Klägerin hatte bereits in ihrem Schreiben vom 11. August 2015 hinreichend eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Nachzahlung auf ihr Konto erfolgen solle. Diese Erklärung hat sie nicht durch den neuen Kindergeldantrag vom 7. September 2015 mit der hinreichenden Eindeutigkeit widerrufen (dazu (1)). Sofern der neue Antrag zu Zweifeln führte, auf welches Konto die Nachzahlung zu leisten sei, hätte die Beklagte eine Klärung herbeiführen können und müssen (dazu (2)). |
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| | (1) Mit dem Schreiben vom 11. August 2015, das sich eindeutig auf das laufende Verwaltungsverfahren wegen einer Änderung des Bescheids vom 6. Februar 2015 mit der Möglichkeit einer Nachzahlung bezog, teilte die Klägerin nochmals ausdrücklich ihre eigene, bereits bekannte, Bankverbindung mit. Dies erfolgte auf einem gesonderten Blatt und mit der gleichen Schriftgröße wie der Text des Schreibens, nicht etwa als Teil allgemeiner Angaben zum Kontakt, wie man sie oft in Fußzeilen geschäftlicher oder amtlicher Schreiben findet. Das Schreiben konnte nur so verstanden werden, dass eine etwaige Nachzahlung nach dem Willen der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt, dem 11. August 2015, jedenfalls auf ihr eigenes Konto zu leisten sei. Es drängt sich auf, dass die nochmalige Angabe der bekannten Bankdaten damit zusammenhängt, dass die Tochter der Klägerin unter dem Datum des 3. August 2015 einen eigenen Kindergeldantrag gestellt hatte und in diesem ihre eigenen Bankdaten genannt hatte (Kindergeldakte Bl. 337). |
|
| | Der Kindergeldantrag der Klägerin vom 7. September 2015 enthält bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont keine hinreichend eindeutige Erklärung, dass der Nachzahlungsbetrag auf das dort genannte Konto überwiesen werden soll. Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Normen sind nicht nur für Willenserklärungen und Verträge anwendbar, sondern auch im Hinblick auf die Auslegung von geschäftsähnlichen Handlungen zu berücksichtigen (vgl. z. B. BGH-Urteil vom 14. Oktober 1994 V ZR 196/93, NJW 1995, 45, unter II.2., m. w. N.). Die von der Beklagten später für die Überweisung der Nachzahlung genutzte Bankverbindung ist unter der Überschrift „Angaben zum Zahlungsweg“ genannt. Angekreuzt ist, dass die Kontoinhaberin nicht die antragstellende Person ist. Weitere Hinweise, insbesondere, ob der Zahlungsweg für alle bestehenden und künftigen Forderungen gelten soll, enthält der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Vordruck nicht. Ein entsprechender Wille der Klägerin kann dem Formular deshalb nicht entnommen werden. Ganz im Gegenteil enthält der Kindergeldantrag einen Hinweis, dass es um Kindergeldzahlungen erst ab August 2015 geht. Denn bei den Angaben für ein volljähriges Kind ist eingefügt, dass sich dieses ab dem 1. August 2015 in Ausbildung befinde (Kindergeldakte Bl. 370). Im Übrigen steht der Kindergeldantrag ersichtlich in engem Zusammenhang mit dem Kindergeldantrag, den die Tochter der Klägerin selbst unter dem Datum des 3. August 2015 gestellt hatte (Kindergeldakte Bl. 334). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptete dazu (Schreiben vom 23. November 2016, Finanzgerichtsakte Bl. 66), dass dieser Antrag von der Beklagten „nicht anerkannt“ worden sei und man die Klägerin aufgefordert habe, den Antrag zu stellen. Die Klägerin und der Zeuge P haben dies bei ihrer informatorischen Anhörung bzw. Zeugenvernehmung bestätigt. Danach hat die Klägerin sich telefonisch bei der Beklagten erkundigt, warum sie einen Kindergeldantrag stellen müsse, obwohl ihre Tochter volljährig sei. Obwohl dieser Punkt schwerlich das Thema des Telefonats am 27. August 2015 gewesen sein kann, weil bereits in dem Schreiben der Beklagten vom 11. August 2015, also über zwei Wochen zuvor, auf ein Telefonat verwiesen wurde, ist der Inhalt der Aussage im Übrigen glaubhaft. Denn nach Aktenlage hat die Beklagte als Reaktion auf den Eingang des Kindergeldantrags von T F der Klägerin die Antragsformulare zugeschickt und nicht über den Antrag ihrer Tochter entschieden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Familienkassen in Verkennung von § 67 Satz 2 EStG, wonach außer dem Berechtigten einen Antrag auch stellen kann, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, wozu insbesondere Prätendenten auf eine Abzweigung gehören, stets Anträge des Kindergeldberechtigten selbst verlangen. Vor dem Hintergrund der nochmaligen Angabe der Kontoverbindung der Klägerin kurz vor dem neuen Antrag vom 7. September 2015 und der Entstehungsgeschichte dieses Antrags sowie des ersichtlichen Wechsels in der Person, die letztlich über das Kindergeld verfügen können sollte, kann in den Angaben „zum Zahlungsweg“ jedenfalls nicht eindeutig eine Bestimmung des Zahlungswegs für die Nachzahlung gesehen werden. |
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| | (2) Es wäre die Sache der Beklagten gewesen, die Zweifel hinsichtlich der tatsächlich von der Klägerin präferierten Bankverbindung für die Kindergeldnachzahlung zu klären. Denn die Beklagte hat die Hauptursachen für die unklare Erklärungslage selbst gesetzt. Sie hat zum einen die Klägerin erst dazu veranlasst, in eigenem Namen einen Kindergeldantrag abzugeben, indem sie deren Tochter rechtsirrig und in Verkennung der Bedeutung des § 67 Satz 2 EStG darauf hingewiesen hat, diese könne selbst keinen Kindergeldantrag stellen. Ferner wäre es für die Beklagte ohne weiteres möglich, den Bürgern für ihre Kindergeldanträge Erklärungsvordrucke zur Verfügung zu stellen, die hinreichend eindeutig sind. Zwar sind Kindergeldprätendenten nicht verpflichtet, die Vordrucke zu verwenden (vgl. V 5.2 Abs. 1 Satz 2 DA-KG 2016). Durch die Zusendung von Vordrucken legt es die Verwaltung allerdings den Bürgern nahe, ihre Anträge unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu stellen. Daraus folgt eine Obliegenheit der Verwaltung, auch für rechtsunkundige Kindergeldberechtigte Formulare zur Verfügung zu stellen, die verständlich sind und die Tragweite der einzelnen Angaben erkennen lassen. Dies gilt nach Auffassung des Senats für Kindergeldverfahren sogar in gesteigertem Maße, weil es sich beim Kindergeld um eine den Sozialleistungen nahestehende staatliche Leistung handelt und überdurchschnittlich viele nicht sachkundig vertretene und mit Behördenangelegenheiten nicht besonders versierte Bürger betroffen sind. Ihrer Obliegenheit, die Antragsformulare so verständlich wie möglich auszugestalten, genügt die Bundesagentur für Arbeit in dem Punkt des Zahlungsweges nicht. Wenn die Bundesagentur für Arbeit, wie es ihrer Auffassung entspricht, mit dem Formular zum Ausdruck bringen will, dass für alle bereits entstandenen und zukünftigen Ansprüche nur ein Konto angegeben werden kann und dies das im Antrag genannte Konto sein soll, so kann sie dies ohne größere Umstände in ihrem Formular zum Ausdruck bringen. Durch einen Hinweis wie z.B. „Zahlungsweg für alle Nachzahlungen und zukünftigen Kindergeldzahlungen“ könnte sie problemlos und ohne Überlastung des Antragsformulars dem Antragsteller hinreichend deutlich machen, welche Konsequenz die Angabe der Bankverbindung hat. |
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| | Da die Bundesagentur für Arbeit auf eine entsprechend klare Regelung verzichtet, trifft sie eine erhöhte Pflicht, bei Zweifelsfällen selbst zur Klärung initiativ zu werden. Im vorliegenden Fall hätte die Sachbearbeiterin und Zeugin S ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand Kontakt zu der Klägerin aufnehmen können, um sich zu vergewissern, auf welches Konto die Nachzahlung zu leisten ist. |
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| | b) Die Klägerin hatte auch nicht nach § 270 BGB die Gefahr des Verlustes bei der Übermittlung des Geldes zu tragen. Geld hat der Schuldner gemäß § 270 Abs. 1 BGB im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Darauf folgt, dass im Zweifel der Schuldner, also im vorliegenden Fall die Beklagte, das Risiko eines Verlustes trägt, zu dem es gehört, dass das Geld auf ein falsches Konto überwiesen wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442, unter II.2.b)). Allerdings bestimmt § 270 Abs. 3 BGB u.a., dass dann, wenn sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Gefahr der Übermittlung erhöht, der Gläubiger die Gefahr zu tragen hat. Diese Regelung wird verallgemeinernd so verstanden, dass der Gläubiger das Risiko einer Leistung an die falsche Person zu tragen hat, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die aus seiner Sphäre stammt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, a. a. O. und vom 10. November 1987 VII R 171/84, BStBl II 1988, 41). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gläubiger versehentlich eine falsche Bankverbindung nennt (so BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, a. a. O.). Überweist der Schuldner auf das genannte Konto, so wird er von seiner Zahlungsverpflichtung frei, selbst wenn der Gläubiger nicht die Verfügungsmacht über das Geld erlangt. |
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| | Aus den oben unter I. 2. a) bb) dargestellten Gründen ist es jedoch nicht angemessen, von der grundsätzlichen Regel, dass der Schuldner die Verlustgefahr trägt, abzuweichen. Die Beklagte hat die Angabe der Bankverbindung der Tochter im Kindergeldantrag der Klägerin vom 7. September 2015 durch eine falsche Sachbehandlung erst veranlasst und sich aufdrängende Zweifel, wem der Nachzahlungsbetrag zu überweisen ist, ignoriert. |
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| | II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
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| | Die Klägerin hat beantragt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Dem Antrag ist stattzugeben. Die Klägerin durfte sich eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen, da dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beurteilen ist. |
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| | Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. |
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| | Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO erfüllt sind. Die im vorliegenden Fall streitentscheidende Rechtsfrage, unter welchen Umständen die Angabe einer neuen Bankverbindung als Widerruf der alten Bankverbindung anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt. |
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